Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.101
ENTSCHEID
vom 17.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt B____
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
C____ Beschwerdegegner
2
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt, Beschuldigter 1
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
D____ Beschwerdegegner
3
c/o Strafgericht Basel-Stadt, Beschuldigter
2
Schützenmattstrasse 20,
4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. Juni 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine
Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde […] B____ als
ausserordentlicher Staatsanwalt für die Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt,
darunter jener vom 4. März 2011 gegen C____ (Beschwerdegegner 2) und D____
(Beschwerdegegner 3) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeigen wurden am 10. Juni
2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den Beschwerdeführer
am 1. November 2011 als Zeugen und verfügte am 15. Juni 2017 gestützt auf
Art. 310 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 28. Juni 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Zürich zurückzuweisen.
Ausserdem rügt der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung. Die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 10. Juli 2017 die Akten
eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017
E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte
Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn der Fall allein aufgrund der
Akten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht klar und bereits
aus den Akten ersichtlich ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt
mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die fraglichen
Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie
ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
eine Strafanzeige unglaubhaft ist oder sich keine deliktsrelevanten
Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine
Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein
hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf
eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf
die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss eine
Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat zwingenden Charakter
(AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1, BES.2015.130 vom 15. Dezember
2015 E. 2; Omlin, a.a.O.,
Art. 310 StPO N 6 ff.).
3.1 Der
Beschwerdeführer wirft dem damals noch als Strafgerichtspräsidenten tätigen C____
vor, er habe durch die damalige Abtrennung des Verfahrens gegen E____ vom
Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Tochter F____, gegen welche von
der Staatsanwaltschaft am 2. Juli 2008 wegen in Mittäterschaft begangener
Veruntreuung eines Leasingfahrzeuges Anklage erhoben worden war (act. 4/5), einen
Amtsmissbrauch begangen (Beschwerde Ziff. B.III.2 und 4 S. 4 f.).
3.2 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter
seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Dieser
hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt durch
die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur
diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt
oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. In subjektiver Hinsicht ist
Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter über seine
Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen muss.
Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss eine
Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312
N 7).
3.3 Aus
den Akten ergibt sich, dass die Verfahrensabtrennung E____ vom Verfahren gegen
den Beschwerdeführer und dessen Tochter von C____ als ultima ratio, nach
mehrmaligem Verschieben der Hauptverhandlung infolge diverser Verhandlungshemmnisse,
die jeweils mit gesundheitlichen Problemen der Mitangeklagten E____ und F____ sowie
des Verteidigers von F____ zu tun hatten, vorgenommen wurde. Jeder
Verhandlungsverschiebung lag ein ausreichendes Arztzeugnis zugrunde (act. 4/6-20
und 24-26).
3.4 Der
ausserordentliche Staatsanwalt zeigt unter Ziff. 5.1 f. (S. 3 f.) seiner
Nichtanhandnahmeverfügung minutiös, überzeugend und unter Einbezug der damals
gültigen strafprozessualen Grundsätze auf, dass in der Verfahrensabtrennung E____
vom Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Tochter weit und breit kein
Amtsmissbrauch erblickt werden kann, da es für eine solche einen sachlichen
Grund (Achtung des Beschleunigungsgebotes) gab. Auch unter dem Regime der heute
gültigen Eidgenössischen Strafprozessordnung, welche bei Mittäterschaft das
Gebot der Einheit des Verfahrens zwar gesetzlich vorschreibt (Art. 29 Abs. 1
lit. b StPO), wird die Abtrennung aus sachlichen Gründen in Art. 30 StPO nun
sogar explizit zugelassen.
Richtig führt
der ausserordentliche Staatsanwalt weiter aus, dass nicht jede für den
Betroffenen unliebsame Handlung oder selbst behördliche Fehler – wenn es
überhaupt ein solcher wäre, was in vorliegender Sache gerade nicht der Fall ist
– eine Straftat darstellen (angefochtene Verfügung Ziff. 5.1 S. 3).
Schon gar nicht
nachvollziehbar ist, was Gerichtsschreiber D____ mit dem Entscheid betreffend
Verfahrenstrennung zu tun haben sollte, hat eine solche in einem Fall von
Einzelrichterkompetenz allein der Verfahrensleiter – in concreto der
Instruktionsrichter – vorzunehmen.
Die Vorinstanz
hat daher die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. B.III.6 f.
S. 6). Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn)
liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr
hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die
Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung.
Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde
eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn
sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn
aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach
der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und
insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss
Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an
die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei
sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der
Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des
Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die
Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne
Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die
Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre,
das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im
Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige
Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne
Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können,
verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.1).
Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die
Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs
Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender
behördlicher Ressourcen untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017
E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde B____ vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15
Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen
vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den
eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 1. November 2011 fand zur Klärung des
Anzeigesachverhaltes in Sachen C____ und D____ eine Befragung des Beschwerdeführers
statt. Erst am 15. Juni 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs.
4.3 Dass
nach der am 1. November 2011 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers während
über fünfeinhalb Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden,
ist stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 15. Juni 2017 die
Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes
Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine
unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte
der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen
sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht
annehmen dürfen (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Es ist eine
klare Rechtsverzögerung festzustellen.
4.4 Nach
dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
C____ und D____ eine überlange Verfahrensdauer und somit eine Rechtsverzögerung
festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt B____
Beschwerdegegner 2
Beschwerdegegner 3
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.