Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.29
ENTSCHEID
vom 28.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Olivier Steiner, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
[...] Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
5. Juli 2017
betreffend Pfändung
Sachverhalt
In der
Betreibung Nr. […] wurde die Schuldnerin A____ (Beschwerdeführerin), vertreten
durch eine Rechtsanwältin, am 28. März 2017 einvernommen und im
Anschluss daran ihre Liegenschaft [...] in Basel gepfändet. Hiergegen erhob sie
am 7. April 2017 Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. April 2017
erkannte die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zu. Mit Schreiben vom 18. April 2017 teilte das
Betreibungsamt den Pfändungsanschluss der Gläubigerin [...] mit. Am
21. Juni 2017 (Postaufgabe: 23. Juni 2017) erhob die
Schuldnerin bei der unteren Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
dieses Pfändungsanschlusses. Mit Entscheid vom 5. Juli 2017 schrieb
die untere Aufsichtsbehörde das Verfahren aufgrund Abschlusses des Verfahrens
betreffend Beschwerde gegen die Pfändung als gegenstandslos ab.
Gegen diesen
Entscheid hat die Schuldnerin am 19. Juli 2017 (Postaufgabe:
21. Juli 2017) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt erhoben. Damit beantragt sie die Aufhebung des
Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde und die Feststellung, dass die Pfändung/Pfändungsanschluss
vom 18. April 2017 unzulässig sei. Darüber hinaus ersucht sie um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an
die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3
des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest und
würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG
betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien
hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG).
1.2 Der
angefochtene Entscheid datiert vom 5. Juli 2017. Er wurde von der Beschwerdeführerin
gemäss der bei den Akten der unteren Aufsichtsbehörde befindlicher Sendungsverfolgung
am 10. Juli 2017 in Empfang genommen. Ihre Beschwerde trägt zwar das
Datum vom 19. Juli 2017, sie wurde jedoch, wie sich auch aus der
Sendungsverfolgung ihres Einschreibens ergibt, erst am 21. Juli 2017
und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 18
Abs. 1 SchKG) auf der Post aufgegeben. Indessen bestehen in der Zeit
vom 15. bis zum 31. Juli Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2
SchKG), so dass sich die Beschwerdefrist aufgrund der Regelung von Art. 63
Satz 2 SchKG bis zum dritten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien verlängert.
Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erhoben worden.
2.1 Zu
den Prozessvoraussetzungen gehört ein schutzwürdiges Interesse der klagenden
oder gesuchstellenden Partei, den Prozess zu führen, das sog. Rechtsschutzinteresse
(Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006 in: BBl
2006 7221, 7276; Zingg, in: Berner
Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 59 N 31 und 34;
vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Diese Voraussetzung gilt auch für
Rechtsmittelverfahren (Zingg,
a.a.O., Art. 59 N 24). Zur Erhebung eines Rechtsmittels ist deshalb nur befugt,
wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Im Bereich der Rechtsmittel wird das
Rechtsschutzinteresse als Beschwer bezeichnet (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30; Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich 2013, § 25 N 28; Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 59 N 14). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss
grundsätzlich aktuell und praktisch sein (Reetz,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30; Zingg, a.a.O., Art. 59 N 45 f.). Bei Fehlen
des Rechtsschutzinteresses bzw. der Beschwer tritt das Gericht auf das
Rechtsmittel nicht ein (Staehelin/Staehelin/Grolimund,
a.a.O., § 10 N 51a; Zürcher,
a.a.O., Art. 59 N 14).
Die
betreibungsrechtliche Beschwerde hat nur auf besondere Anordnung der Aufsichtsbehörde
oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Bis zu einem
allfälligen Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist die angefochtene
Verfügung vorläufig vollstreckbar (vgl. BGE 56 III 110, 112; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010,
Art. 36 N 8; Erard, in:
Dallèves/Foëx/Jeandin [Hrsg.], Commentaire romand. Poursuite et faillite,
Basel 2005, Art. 36 N 11). Wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt,
so wird deren Wirksamkeit grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres
Erlasses aufgeschoben (vgl. Cometta/Möckli,
a.a.O., Art. 36 N 11; Erard,
a.a.O., Art. 36 N 7). Wenn eine Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung
gewährt worden ist, abgewiesen wird, entfaltet die angefochtene Verfügung ihre
volle Wirkung erneut seit dem Datum ihres Erlasses, soweit eine solche
Rückwirkung sachlich und vernünftigerweise möglich ist (vgl. BGE 129 III 100 E.
3 S. 100 f. [= Praxis 2003 Nr. 112]; Erard, a.a.O., Art. 36 N 10).
2.2 Die
Pfändung vom 28. März 2017 war zunächst vorläufig vollstreckbar. Indem die
Präsidentin der unteren Aufsichtsbehörde der Beschwerde gegen die Pfändung
aufschiebende Wirkung zuerkannte, wurden deren Wirkungen rückwirkend ab dem 28.
März 2017 aufgeschoben. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen die
Pfändung mit Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom 30. Juni 2017
entfaltete die Pfändung rückwirkend ab dem 28. März 2017 erneut ihre volle
Wirkung. Der Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde vom
30. Juni 2017 an die obere Aufsichtsbehörde wurde keine aufschiebende Wirkung
gewährt und die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 27. Juli 2017
abgewiesen. Damit steht fest, dass die Pfändung gesetzmässig und angemessen sowie
bereits im Zeitpunkt der Mitteilung des Pfändungsanschlusses vom 18. April 2017
wirksam und vollstreckbar war. Unter diesen Umständen hat die
Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage,
ob diese Mitteilung mit der ihrer Beschwerde gegen die Pfändung am 11. April
2017 zuerkannten aufschiebenden Wirkung vereinbar war. Diese Frage ist im
vorliegenden Fall höchstens von theoretischem Interesse und ohne jede
praktische Bedeutung. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch kein
schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage, ob die untere
Aufsichtsbehörde ihre Beschwerde gegen die Mitteilung des Pfändungsanschlusses
vom 18. April 2017 zu Recht als gegenstandslos abgeschrieben hat, soweit
ihre Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben war. Somit ist mangels
Rechtsschutzinteresses bzw. Beschwer auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid ist das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig. Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 5. Juli 2017 (AB.2017.38) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Gläubigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.