Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.25
ENTSCHEID
vom 25.
Juli 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
[...] Gläubigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
30. Juni 2017
betreffend Pfändung und Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist
Sachverhalt
Nachdem A____
(Beschwerdeführer) in der Betreibung Nr. … am 23. November 2016
der Zahlungsbefehl zugestellt worden war, erfolgte am 4. Februar 2017
die Zustellung der Pfändungsankündigung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
am 6. März 2017 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde, womit er
geltend machte, am 25. November 2016 auf dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls
den Rechtsvorschlag angekreuzt und unterzeichnet und dieses Doppel zwischen dem
28. und 30. November 2016 am Schalter des Betreibungsamts abgegeben
zu haben. Mit Eingabe vom 26. März 2017 stellte er zusätzlich ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags. Mit
Entscheid vom 30. Juni 2017 trat die untere Aufsichtsbehörde sowohl
auf die Beschwerde wie auch auf das Gesuch um Wiederherstellung der
Rechtsvorschlagsfrist nicht ein.
Mit Beschwerde
vom 15. Juli 2017 (Postaufgabe: 16. Juli 2017) beantragt
der Beschwerdeführer, die Pfändung sei aufzuheben, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Frist für die Erhebung des
Rechtsvorschlags sei wiederherzustellen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort
ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO SR 272) sinngemäss (§ 5
Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von
Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren. Die
Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest
(sog. Untersuchungsgrundsatz) und würdigt die Beweise frei. Unter Vorbehalt von
Art. 22 SchKG betreffend nichtige Verfügungen darf sie nicht über die
Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2
und 3 SchKG). Keine Anwendung findet der Untersuchungsgrundsatz hinsichtlich
des Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, so dass auf die im
Gesuch vorgebrachten Gründe abgestellt werden darf (Nordmann, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 33 N 16).
Der angefochtene
Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 zugestellt. Die
am 16. Juli 2017 aufgegebene Beschwerde erfolgte damit fristgerecht.
Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.
Im angefochtenen
Entscheid wird das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 6. März 2017
damit begründet, dass die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht
innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG erhoben
worden sei. Die Pfändungsankündigung sei dem Beschwerdeführer bereits am
4. Februar 2017 zugestellt worden, er habe aber erst am 6. März 2017
nach Ablauf der 10-tägigen Frist Beschwerde eingereicht. Unter diesen Umständen
könne offen bleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
rechtzeitig beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhoben habe, zutreffen
(angefochtener Entscheid, E. 1).
Der Beschwerdeführer
führt hiergegen an, dass es nur zur Pfändung habe kommen können, weil das
Betreibungsamt geltend mache, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei
(Beschwerde, Ziff. 1). Er sei am 28. oder 30. November 2016 zwischen
8.00 und 9.00 Uhr am Schalter des Betreibungsamts gewesen. Der anwesende Beamte
habe aber den Zahlungsbefehl mit dem Rechtsvorschlag nicht entgegennehmen
wollen (Beschwerde, Ziff. 3). Wie es sich damit verhält, kann offen
bleiben. Denn der Beschwerdeführer setzt sich in keiner Weise mit der
Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Insbesondere bestreitet er
nicht, dass ihm die Pfändungsankündigung am 4. Februar 2017 zugestellt
worden ist und dass er erst am 6. März 2017 dagegen Beschwerde
erhoben hat. Das Nichteintreten auf die Beschwerde vom 6. März 2017
wegen Verspätung ist somit nicht zu beanstanden.
Auf das Gesuch um
Wiederherstellung der Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags ist die
untere Aufsichtsbehörde nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer nicht
innert der 10-tägigen Frist von Art. 33 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 74 Abs. 1 SchKG um Wiederherstellung der Frist nachgesucht
habe. Er habe spätestens mit Zustellung der Pfändungsankündigung am
4. Februar 2017 Kenntnis davon gehabt, dass kein Rechtsvorschlag
registriert worden sei, so dass spätestens in diesem Zeitpunkt der Wegfall des
Hindernisses zur Erhebung des Rechtsvorschlags erfolgt sei. Das
Wiederherstellungsgesuch hätte nach der gesetzlichen Regelung innerhalb von 10 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses, somit spätestens am 14. Februar 2017,
gestellt werden müssen. Vor diesem Hintergrund könne offen bleiben, ob die Fristversäumnis
des Beschwerdeführers auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen sei oder
nicht (angefochtener Entscheid, E. 2).
Hiergegen wendet
der Beschwerdeführer ein, dass er gegen die Pfändungseinladung nicht Beschwerde
erhoben habe, weil er der Annahme bzw. dem Irrtum unterlegen sei, dass sein
Rechtsvorschlag "angenommen" worden sei. Erst als er mit der Budget-
und Schuldenberatungsstelle Plusminus in Kontakt getreten sei, sei er darauf
hingewiesen worden, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Ab da habe er
Kontakt mit dem Betreibungsamt aufgenommen (Beschwerde, Ziff. 3).
Gemäss
Art. 33 Abs. 4 Satz 1 SchKG kann, wer durch ein
unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln,
die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um
Wiederherstellung der Frist ersuchen. Gleichzeitig ist gemäss Satz 2
dieser Bestimmung vom Wegfall des Hindernisses, innert derselben wie der
ursprünglichen Frist – vorliegend der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist
(Art. 74 Abs. 1 SchKG) – die versäumte Rechtshandlung bei der
zuständigen Behörde nachzuholen. Selbst wenn man entgegen der Erwägung der
unteren Aufsichtsbehörde, dass der Beschwerdeführer spätestens mit der
Zustellung der Pfändungsankündigung Kenntnis davon gehabt habe, dass sein
Rechtsvorschlag nicht registriert worden sei (angefochtener Entscheid,
E. 2.2), davon ausginge, dass er erst aufgrund der Konsultation der Schuldenberatungsstelle
Plusminus realisiert hat, dass er keinen gültigen Rechtsvorschlag erhoben hat,
könnte seine Beschwerde nicht gutgeheissen werden. Denn mit seiner Beschwerde
legt der Beschwerdeführer nicht dar, wann genau er die genannte Beratungsstelle
zum ersten Mal konsultiert hat. Auch seiner Eingabe an die untere Aufsichtsbehörde
vom 26. März 2017 lässt sich das genaue Datum seiner Vorsprache dort
nicht entnehmen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2017,
lit. O). Selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausginge, dass erst am
2. März 2017, als er beim Betreibungsamt persönlich vorsprach, definitiv
feststand, dass dort kein Rechtsvorschlag registriert worden war (vgl.
Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. März 2017, lit. R), wäre sein
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist vom 26. März 2017
längst nach Ablauf der 10-tägigen Frist am 13. März 2017 (vgl.
Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO) eingereicht
worden. Ganz abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch nicht belegt, dass
er mit der Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs den versäumten
Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt nachgeholt hätte (Art. 33 Abs. 4
Satz 2 SchKG). Die untere Aufsichtsbehörde ist damit auch im Lichte
dieser Erwägungen zu Recht nicht auf das Wiederherstellungsgesuch eingetreten.
Die Beschwerde
ist somit sowohl hinsichtlich des Nichteintretens auf die Beschwerde vom
6. März 2017 wie auch hinsichtlich des Nichteintretens auf das Wiederherstellungsgesuch
abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Dies gilt jedoch nicht für Verfahren, die im Zusammenhang
mit Wiederherstellungsgesuchen geführt werden. Diese sind kostenpflichtig (Nordmann, a.a.O., Art. 33
N 16). Vorliegend wird hierfür eine Gebühr von CHF 100.– zu Lasten
des unterliegenden Beschwerdeführers festgesetzt (Art. 1 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 analog der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
30. Juni 2017 (AB.2017.10) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 100.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Gläubigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.