Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.84
ENTSCHEID
vom 19.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25, Postfach
9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegnerin
2
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt, Beschuldigte 1
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
C____ Beschwerdegegner
3
[...] Beschuldigter
2
D____ Beschwerdegegnerin
4
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt, Beschuldigte 3
Bäumleingasse 1,
4051 Basel
E____ Beschwerdegegnerin
5
c/o Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt, Beschuldigte 4
Birsigstrasse 45, 4002 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 9. Mai 2017
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine
Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 4. März 2011 gegen B____
(Beschwerdegegnerin 2), C____ (Beschwerdegegner 3), D____ (Beschwerdegegnerin 4)
und E____ (Beschwerdegegnerin 5) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeigen wurden am
10. Juni 2011 an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den
Beschwerdeführer am 1. November 2011 als Zeugen und verfügte am 9. Mai 2017
gestützt auf Art. 310 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die
Nichtanhandnahme der Strafanzeige.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 29. April (recte: wohl Mai) 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft
Zürich zurückzuweisen. Subeventualiter sei der „Auftrag zu stoppen zwecks
anderweitig zu erteilendem Auftrag an eine ordentliche Behörde, was [...]
offenbar nicht mehr zu erfüllen bzw. gewähren vermag“. Der Beschwerdeführer rügt
eine Rechtsverzögerung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 13. Juni
2017 die Akten eingereicht und der eingesetzte Staatsanwalt auf eine
Stellungnahme verzichtet.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben. Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO analog zu behandeln (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 310 StPO N 26).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2;
Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art.
382 N 1 f.; AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 1.2). Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahme
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das angezeigte
Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein
Interesse an der Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, welches ihn zur
Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nicht-anhandnahme, sofern aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn der Fall allein aufgrund der Akten sowohl in rechtlicher als auch in
tatsächlicher Hinsicht klar und bereits aus den Akten ersichtlich ist, dass der
zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Bei Vorliegen der in Art. 310
StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen – die Vorschrift hat
zwingenden Charakter (AGE BES.2017.27 vom 11. April 2017 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 6
ff.).
2.2 Am
27. April 2010 erstattete der Beschwerdeführer gegen [...] eine Strafanzeige
wegen „Amts- und Zeugenmissbrauchs“ bezüglich eines unter dessen Vorsitz
gefällten Urteils (AGE AS.2009.344 vom 23. April 2010). In einem an [...]
gerichteten Ausstandsbegehren vom 26. Oktober 2010 im Verfahren AS.2010.121 vor
dem Appellationsgericht Basel-Stadt nahm der Beschwerdeführer auf diese Strafanzeige
Bezug (act. 6/9; angefochtene Verfügung Ziff. 4.1 f. S. 2). Der Ausschuss
des Appellationsgerichts in der Besetzung B____ (Beschwerdegegnerin 2), C____
(Beschwerdegegner 3) und D____ (Beschwerdegegnerin 4) als Richter/-innen und E____
(Beschwerdegegnerin 5) als Gerichtsschreiberin wies dieses Ausstandsbegehren
mit ausführlicher Begründung ab (AGE AS.2010.121 vom 8. Dezember 2010).
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid nicht an (angefochtene Verfügung
Ziff. 5.2 S. 4), sondern erstattete ein paar Monate später Strafanzeige
gegen die Beschwerdegegner/-innen 2, 3, 4 und 5 (act. 6/1).
2.3 Die
Vorinstanz erwägt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Mai 2017, es
begründe keinen Amtsmissbrauch, wenn ein Beamter in Ausübung seiner Tätigkeit
eine für den Betroffenen unliebsame Handlung vornehme. Nicht jede
möglicherweise fehlerhafte Handlung, nicht jeder behördliche Fehler, stelle
auch eine Straftat dar. Das Gesetz sanktioniere nur solche unzulässigen
Verfügungen und Massnahmen, die der Täter in Ausübung hoheitlicher Gewalt
treffe. Bei der Beurteilung von Voreingenommenheit oder Befangenheit eines
Richters sei nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit müsse vielmehr in objektiver Weise begründet
erscheinen. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen [...] habe dessen
Ausstand nicht zu begründen vermocht. Andernfalls wäre es einer Partei möglich,
einen Richter einseitig in den Ausstand zu versetzen, indem sie gegen ihn eine
Strafanzeige einreiche. Es bestünde die Gefahr des Rechtsmissbrauchs und der
Möglichkeit, dass der Gesuchsteller mit einem derartigen Vorgehen in verfassungswidriger
Weise und aus sachfremden Gründen seinen Richter gewissermassen auswählen
könnte. Amtsmissbräuchliches Verhalten sei in keinerlei Hinsicht auszumachen (angefochtene
Verfügung Ziff. 5.1 f. S. 3 ff.).
Nur weil das
Appellationsgericht sich nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschied, impliziert
das keineswegs amtsmissbräuchliches Verhalten, wie die Vor-instanz zutreffend
erwägt (angefochtene Verfügung Ziff. 5.2 S. 5). Dieser unterlässt es, sich
in seiner Beschwerde mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung zum
Vorwurf des Amtsmissbrauchs auseinanderzusetzen. Es kann deshalb grundsätzlich vollumfänglich
auf die überzeugenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden
(angefochtene Verfügung Ziff. 5.1 f. S. 3 ff.). Wie dem
Beschwerdeführer inzwischen bestens bekannt sein sollte, vermag die Einreichung
einer Strafanzeige für sich allein keinen Anschein der Befangenheit zu
begründen. Andernfalls könnte eine Partei dadurch nach ihrem Dafürhalten
unbequeme Personen einfach ausschalten (Boog,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 56 StPO N 41, mit Hinweisen). Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält (angefochtene Verfügung
Ziff. 5.2 S. 5), gebietet auch die blosse Kollegialität unter
Gerichtsmitgliedern keine Ausstandspflicht. So blieb das Ausstandsgesuch des
Beschwerdeführers mit Recht ohne Erfolg (siehe oben E. 2.2). Die Vorinstanz hat
daher die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung (in einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde
untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie
zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich
ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon
dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt.
Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche
nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als
angemessen erscheint. Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot
im Strafrecht und insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten
Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die
Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete
Verzögerung zum Abschluss. Dabei sind nach der bundesgerichtlichen Praxis,
welche diesbezüglich auch unter der Geltung der eidgenössischen StPO
massgeblich ist, Verletzungen des Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht
denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in
Anspruch nimmt, oder aber einzelne Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern.
Bei beiden Fragen ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver
Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg
untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat. Dass
hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte
vorgenommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot für sich allein
gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9;
AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.1). Nach aktuellster
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verletzt die Staatsanwaltschaft das
Beschleunigungsgebot, wenn sie während mehr als sechs Monaten ohne sachlich
nachvollziehbaren Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen
untätig bleibt (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15
Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen
vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den
eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 1. November 2011 fand zur Klärung des
Anzeigesachverhaltes in Sachen B____, C____, D____ und E____ eine Befragung des
Beschwerdeführers statt. Erst am 9. Mai 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft
die Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs.
4.3 Dass
nach der am 1. November 2011 durchgeführten Befragung des Beschwerdeführers während
fünfeinhalb Jahren keine konkreten Verfahrensschritte unternommen wurden, ist
stossend. Weshalb die Staatsanwaltschaft erst am 9. Mai 2017 die
Nichtanhandnahme verfügte, ergibt sich nicht aus den Akten und ist nicht
nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt nicht um ein komplexes
Geschehen handelt. Obwohl es gerichtsnotorisch ist, dass die
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit einer grossen Arbeitslast zu kämpfen
haben, entschuldigt eine unzureichende personelle Ausstattung Verzögerungen
bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O.,
Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende Staatsanwalt mit „eigenen“
Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die Ernennung zum ausserordentlichen
Staatsanwalt nicht annehmen dürfen (AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 4.2).
Es ist eine klare Rechtsverzögerung festzustellen.
4.4 Nach
dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
B____, C____, D____ und E____ eine überlange Verfahrensdauer und somit eine
Rechtsverzögerung festzustellen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
Beschwerdegegnerin 2
Beschwerdegegner 3
Beschwerdegegnerin 4
Beschwerdegegnerin 5
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.