Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.33
URTEIL
vom 16.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber , Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. Dezember 2015
betreffend mehrfache einfache
Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter Obhut stehenden
Person) und mehrfache Tätlichkeiten (Kind)
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 10. Dezember 2015 wurde A____ der
mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil einer wehrlosen oder unter
Obhut stehenden Person) und der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil eines
Kindes) schuldig erklärt und kostenfällig zu einer bedingten Geldstrafe von 150
Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, sowie zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Busse
von CHF 1‘000.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. In Bezug auf die vor dem 10. Dezember 2012
erfolgten Tätlichkeiten wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung
eingestellt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat [...],
am 10. Dezember 2015 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen
Urteilsbegründung mit Eingabe vom 7. April 2016 die Berufungserklärung
eingereicht. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben
und sie sei vom Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der
mehrfachen Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen, unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Mit
Verfügung vom 8. April 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] bewilligt. Am 30. Juni 2016 hat
der Verteidiger die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft,
welche weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten
auf die Berufung beantragt hat, hat sich am 12. Juli 2016 mit dem Antrag auf
Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils vernehmen lassen.
Mit Verfügung
vom 4. Mai 2017 hat der Verfahrensleiter die inzwischen in Spanien wohnhafte
Berufungsklägerin antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung
dispensiert. In der Verhandlung vom 16. Juni 2017 sind der Verteidiger sowie
die Staatsanwältin [...] zum Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert und hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert
der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die
Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.
Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend wurde
in der Berufungserklärung zwar die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen
Urteils beantragt. Das bezieht sich aber – wie aus der Berufungsbegründung
geschlossen werden kann – offensichtlich nur auf die Schuldsprüche und die Strafzumessung,
nicht auf die Verfahrenseinstellung betreffend die bereits verjährten Tätlichkeiten,
die Verfügung des Strafgerichts über die drei DVDs mit Einvernahmen der Kinder
der Berufungsklägerin und die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Die letztgenannten
Urteilspunkte sind daher in Rechtskraft erwachsen, während der Schuld- und der
Strafpunkt zu überprüfen sind.
1.3 Ist
wie vorliegend das Rechtsmittel nur zu Gunsten der verurteilten Person ergriffen
worden, darf der erstinstanzliche Entscheid – hier nicht vorliegende Ausnahmen
vorbehalten – nur zu deren Gunsten abgeändert werden (Verschlechterungsverbot;
Art. 391 Abs. 2 StPO).
1.4 Die
in Spanien wohnhafte Berufungsklägerin hat am 2. Mai 2017 ihre Dispensation von
der Teilnahme an der Berufungsverhandlung beantragt. Da ihre Berufung einzig
mit formellen Einwänden begründet wird, ist ihre persönliche Anwesenheit in der
Verhandlung nicht zwingend notwendig. In Anwendung von Art. 405 Abs. 2 StPO hat
der Verfahrensleiter die Berufungsklägerin daher antragsgemäss von der Teilnahme
an der Verhandlung dispensiert.
Die Vorinstanz
hat es als erwiesen erachtet, dass die Berufungsklägerin an einem nicht näher
ermittelbaren Tag zwischen November 2008 und November 2010 ihrer ältesten
Tochter B____ (geb. [...] 2000) mit ihren Ballerinas so stark ins Gesicht, auf
den Rücken und den Bauch geschlagen habe, dass diese aufgrund der dabei entstandenen
Hämatome etwa eine Woche lang nicht zur Schule haben gehen können. In der Zeit
vom 10. Dezember 2012 (frühere Taten verjährt) bis 14. Mai 2014 habe die
Berufungsklägerin ihrer Tochter B____ wöchentlich mit der Hand gegen den Kopf,
den Oberkörper, die Arme und Beine geschlagen resp. sie an den Haaren gerissen
und Gegenstände nach ihr geworfen. Ebenfalls ab dem 10. Dezember 2012 (frühere
Taten verjährt) bis 13. April 2014 habe sie ihrem Sohn C____ (geb. [...] 2007)
regelmässig mit der Hand auf den Mund und an den Kopf und ihrer Tochter D____
(geb. [...] 2008) mit ihren Finken an den Kopf, die Arme und die Beine
geschlagen. Am 13. April 2014 schliesslich habe die Berufungsklägerin ihrer
Tochter B____ mit einem Schuh/Schläppli mit harter Sohle einen Schlag gegen den
Oberarm und den Oberschenkel versetzt, wodurch diese ein 1 x 2 cm grosses
Hämatom am Oberschenkel und je ein ca. 1 cm grosses Hämatom am linken und
rechten Oberarm erlitten habe. Danach habe die Berufungsklägerin auch C____ mit
dem Schuh geschlagen und D____ einen Schlag versetzt. Die Vorinstanz hat die in
der Zeit zwischen 2008 und 2010 begangene Tat sowie die Schläge vom 13. April
2014 gegen B____ als einfache Körperverletzungen gemäss Art. 123 Ziff. 2 al. 3
des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0), die übrigen körperlichen Übergriffe
gegen ihre Kinder als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB
qualifiziert und die Berufungsklägerin entsprechend schuldig gesprochen.
3.1 Die
Berufung wird ausschliesslich mit dem formellen Argument begründet, dass die
Aussagen der drei Kinder B____, C____ und D____ nicht verwertbar seien, da die
Berufungsklägerin und ihr Verteidiger nie die Gelegenheit erhalten hätten,
Fragen an die Kinder zu stellen oder stellen zu lassen. Die unverwertbaren
Aussagen der Kinder dürften auch nicht als Indizien verwendet werden. Dem sich
aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ergebenden Anspruch darauf, Fragen an die
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, komme absoluter Charakter
zu. Ein Ausnahmefall liege hier nicht vor, da die Verantwortung dafür, dass die
Berufungsklägerin ihr Recht nicht habe wahrnehmen können, bei den Strafverfolgungsbehörden
liege, habe doch die Staatsanwaltschaft die Videobefragung der Kinder durchgeführt,
ohne dass die Berufungsklägerin oder in ihre Rechtsvertretung an der Befragung
hätten teilnehmen können. Die Verurteilung der Berufungsklägerin sei daher
aufzuheben (Berufungsbegründung vom 30. Juni 2016).
3.2 Diese
Einwände waren bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden. Die Vorinstanz
hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie die Lehre erwogen,
zwar seien belastende Zeugenaussagen grundsätzlich nur verwertbar, wenn der
Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in
direkter Konfrontation habe befragen können. Unter besonderen Umständen könne
allerdings auf eine Konfrontation verzichtet werden, z.B. wenn der Zeuge
berechtigterweise die Aussage verweigere. Eine unkonfrontierte streitige
Aussage dürfe in diesem Fall verwertet werden, sofern ausreichend
kompensierende Faktoren gegeben seien, die den Anspruch des Beschuldigten auf
ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels
gewährleisteten. Das sei vorliegend der Fall (vgl. im Einzelnen: Urteil S.
4-6).
3.3
3.3.1 Die
Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die Garantie von Art.
6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101) verleiht der Beschuldigten in Konkretisierung von Art. 29 Abs. 2 und
Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) u.a. den Anspruch, Fragen an
die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende
Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn die Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu
stellen. Die Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu
stellen. Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich
absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation der Beschuldigten mit dem Belastungszeugen
oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur (aber immerhin) unter besonderen
Umständen verzichtet werden. Nach der Rechtsprechung verletzt die fehlende
Befragung des Belastungszeugen die Garantie dann nicht, wenn eine Konfrontation
aus objektiven, von der Strafverfolgungsbehörde nicht zu vertretenden Gründen
nicht möglich war, etwa wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert
hat. Die Verwertbarkeit der Aussage erfordert allerdings, dass die Beschuldigte
zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen
des Zeugen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein
darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die Beschuldigte ihre Rechte
nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde
liegen (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 m.w.H.). Nach der neueren,
vom Bundesgericht übernommenen Rechtsprechung des EGMR kann ein streitiges
Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen
verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den
Anspruch der Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der
Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten. Dies gilt freilich nur, wenn
die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, d.h. das Gericht
vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des
Zeugen vor Gericht sicherzustellen (Urteile des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte [EGMR] i.S. Al-Khawaja und Tahery gegen Grossbritannien
vom 15. Dezember 2011, §§ 119, 120 ff., 131 und 147 und i.S. Garofolo
gegen Schweiz vom 2. April 2013, § 46, in: Pra 2013, Nr. 75).
3.3.2 Die
Kinder der Berufungsklägerin waren in die erstinstanzliche Verhandlung vorgeladen
worden, wo auch die Berufungsklägerin und ihr Verteidiger Gelegenheit erhalten
sollten, sie zu befragen. Alle drei Kinder machten indessen – wie C____ bereits
in der Einvernahme bei der Jugendanwaltschaft (Akten S. 113; DVD Nr. 697, Akten
S. 177a) – von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit.
c und Art. 180 Abs. 1 StPO Gebrauch, so dass es objektiv nicht möglich war, sie
durch die Berufungsklägerin in direkter oder indirekter Konfrontation befragen
zu lassen. Die Berufungsklägerin stellt sich auf den Standpunkt, dieses Recht
hätte ihr aufgrund des ihr gemäss Art. 147 StPO zustehenden Rechts auf
Teilnahme an Beweiserhebungen bereits anlässlich der Videobefragung ihrer
Kinder durch die Jugendanwaltschaft zugestanden werden müssen. Dies trifft
nicht zu. Gemäss Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht,
bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu
sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren
dagegen sind die Parteien nicht berechtigt, bei Einvernahmen von
Auskunftspersonen gemäss Art. 306 Abs. 1 StPO und andern Beweiserhebungen
zur Abklärung des für eine Straftat relevanten Sachverhalts anwesend zu sein
(BGer 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2.1, 6B_217/2015 vom 5. November
2015 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 141 IV 423]). Auch nach der Eröffnung des
staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahrens, namentlich vor der ersten
Einvernahme der beschuldigten Person, kann die Staatsanwaltschaft in analoger
Anwendung von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob
sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit
bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch
nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die
Beweiserhebungen sich auf untersuchte Sachverhalte beziehen, zu welchen die
Beschuldigte noch nicht einvernommen worden ist, darf diese von der Teilnahme
ausgeschlossen werden (Schleiminger
Mettler, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 7b; BGE
139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Die Videobefragungen der Kinder der
Berufungsklägerin fanden noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens
statt und hatten zum Ziel, abzuklären, ob sich ein hinreichender Tatverdacht
gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO gegen die Berufungsklägerin ergibt, um ein
staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren gegen sie zu eröffnen. Die
Berufungsklägerin war in diesem Zeitpunkt noch nicht zu den von B____ erhobenen
Vorwürfen befragt worden. Damit hatte sie – wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat – keinen Anspruch auf Teilnahme an den Einvernahmen ihrer
Kinder durch die Jugendanwaltschaft und zur Stellung von Ergänzungsfragen an
die Kinder. Es wäre zwar wünschenswert gewesen und dem Interesse der Kinder
eher entgegengekommen, wenn anstelle der Vorladung vor das Strafgericht eine
weitere Befragung bei der Jugendanwaltschaft – mit Gewährung der
Teilnahmerechte an die Berufungsklägerin – stattgefunden hätte. Dass dies nicht
geschehen ist, ist aber kein Verfahrensfehler. Darüber, ob die Kinder dort – in
Anwesenheit ihrer Mutter – nicht ebenfalls von ihrem Aussageverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht hätten, kann zudem bloss spekuliert werden. Entgegen der
Behauptung der Berufungsklägerin haben es daher nicht die
Strafverfolgungsbehörden zu verantworten, dass die Berufungsklägerin keine
Gelegenheit erhielt, Fragen an die Kinder zu stellen oder stellen zu lassen.
3.3.3 Gemäss
Art. 180 Abs. 2 i.V.m. Art. 175 Abs. 2 StPO sind die anlässlich der
Videobefragungen gemachten Aussagen der Töchter trotz der späteren
(berechtigten) Aussageverweigerung durch diese verwertbar. Dem steht nach dem
oben Gesagten die fehlende Befragungsmöglichkeit durch die Berufungsklägerin
nicht entgegen, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die
deren Anspruch auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit
der Aussagen der Kinder gewährleisten. Als ausreichende kompensierende Faktoren
bei gänzlich unkonfrontierten Zeugen (wie im vorliegenden Fall) hat der EGMR
u.a. eine Videoaufnahme der im Vorverfahren durchgeführten Zeugeneinvernahme
anerkannt, unter der Voraussetzung, dass das spätere Konfrontationshindernis im
Vorverfahren noch nicht absehbar war. Weitere kompensierende Faktoren können
die Möglichkeit der Beschuldigten sein, sich an der Hauptverhandlung gegen das
Belastungszeugnis zu verteidigen, sowie – namentlich bei Kindern – psychologische
Expertenmeinungen zur Verlässlichkeit ihrer Aussage (Beckers, Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 [3] [d] EMRK,
in: ZStrR 2015, S. 420, 429 ff., m.w.H.). Im vorliegenden Fall war bei der
Befragung der Kinder noch nicht absehbar, dass sie später im Verfahren von
ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würden, und es liegen
ausreichend kompensierende Faktoren vor, welche den Anspruch der
Berufungsklägerin auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der
Verlässlichkeit der Aussagen der Kinder gewährleisten, nämlich der
Polizeirapport, die Videoaufnahmen der im Vorverfahren durchgeführten
Einvernahmen der Kinder, das Arztzeugnis des UKBB vom 14. April 2014, ein
Bericht der Schulsozialarbeiterin und zwei Berichte der Sozialarbeiterin des
Kinder- und Jugenddienstes (KJD). Die Berufungsklägerin konnte sodann sowohl
vor Strafgericht als auch im Berufungsverfahren zu den belastenden Aussagen
hinreichend Stellung nehmen. Die Videobefragungen der Töchter B____ und D____
können somit verwertet werden.
4.1 In
materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die Aussagen der Berufungsklägerin
einerseits und ihrer Töchter B____ und D____ andererseits einer sorgfältigen
Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass die
Aussagen der Berufungsklägerin aufgrund verschiedener Widersprüche und
Ungereimtheiten nicht überzeugten und als beschönigend erschienen. Demgegenüber
seien die Aussagen von B____ gegenüber der Polizei (Polizeirapport vom
15. April 2014) und anlässlich der Videobefragung vom 13. Mai 2014
aufgrund des Vorhandenseins einer ganzen Reihe von Realkriterien glaubhaft
(Konstanz der Aussagen, welche nicht stereotyp oder aufgebauscht, sondern
differenziert und stimmig erschienen; Schilderung von vielen, auch
nebensächlichen Details und ungewöhnlichen Einzelheiten, von Gedanken und
Gefühlen). Es sei auch kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich.
Zudem spreche auch das „Anzeigeverhalten“ von B____ gegen eine falsche Anschuldigung,
sei sie doch nach dem letzten Vorfall nicht zur Polizei gegangen, sondern ins
Kinderspital geflüchtet und habe von dort aus ihre Grossmutter avisiert; die
Polizei sei von der Berufungsklägerin selbst ins Spiel gebracht worden. Die
Aussagen von B____ würden zudem gestützt durch jene ihrer kleinen Schwester D____,
welche anlässlich ihrer Videobefragung am 3. September 2014 ebenfalls von
regelmässigen Schlägen durch ihre Mutter berichtet habe. Auch deren Aussagen
würden eine Reihe von Realkriterien aufweisen und seien daher glaubhaft. Auch
die Aussagen, welche E____, die Mutter der Berufungsklägerin und Grossmutter
der Kinder, gegenüber der Polizei gemacht habe (Polizeirapport vom 15. April
2014: Die Berufungsklägerin habe ein Alkohol- und Aggressionsproblem und würde B____
seit Jahren schlagen, weshalb sie auch schon beim Jugendamt gewesen sei),
würden die Aussagen von B____ und D____ untermauern. Schliesslich stützten auch
der bereits genannten Polizeirapport und das Arztzeugnis vom 14. April 2014,
welches die Hämatome am Oberschenkel und an den Oberarmen von B____
dokumentiere, deren Aussagen, ebenso die Berichte der Sozialarbeiterin des KJD
vom 21. September 2015 und vom 16. November 2015, welche sich seit Jahren
wiederholende Gewaltmomente der Berufungsklägerin gegenüber ihren Kindern
beschrieben, und der Bericht der Sozialarbeiterin der Weiterbildungsschule [...]
vom 13. November 2015. Die Vorinstanz hat aufgrund dieser Erwägungen
vollumfänglich auf die Aussagen von B____ und D____ abgestellt und den auf
ihren Angaben beruhenden Sachverhalt gemäss Anklageschrift als nachgewiesen
erachtet.
Diesen
ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (im Einzelnen: Urteil
S. 7-14), welchen im Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt wurde, ist
nichts hinzuzufügen und es kann vollumfänglich auf sie verwiesen werden (Art.
82 Abs. 4 StPO).
4.2 Auch
in rechtlicher Hinsicht kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden
erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 14 f.), zumal auch diese
mit der Berufung nicht angefochten wurden. Die Berufungsklägerin ist daher wie
bereits von der Vorinstanz der mehrfachen einfacher Körperverletzung gemäss
Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil von B____ sowie der mehrfachen
Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil aller drei Kinder
schuldig zu sprechen.
5.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin
zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der
Strafe auf das Leben der Täterin zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird
nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes,
nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin
sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen
(Art. 47 Abs. 2 StGB).
Hat die Täterin
durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige
Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht sie zu der Strafe der schwersten
Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der
Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das
schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste
Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt ist
die Einsatzstrafe unter Einbezug der andern Straftaten, welche mit der gleichen
Strafart zu ahnden sind, in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu
erhöhen. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich
die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_466/2013 vom 25.
Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; BGE 127
IV 101 E. 2b S. 104).
5.2 Im
vorliegenden Fall ist das schwerste Delikt die zwischen 2008 und 2010 begangene
einfache Körperverletzung zum Nachteil von B____, wofür Art. 123 Ziff. 2
StGB einen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe vorsieht. Zwar wiegt diese Körperverletzung, welche
ausschliesslich Hämatome zur Folge hatte, die aber immerhin dazu führten, dass B____
eine Woche lang von der Schule fernblieb, per se objektiv nicht besonders
schwer. Schwer wiegt hingegen der Umstand, dass es sich beim Opfer um das
eigene (noch kleine) Kind der Berufungsklägerin handelte, welches vollkommen
von ihr abhängig und nicht in der Lage war, sich gegen die Übergriffe zu
wehren. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, ist Gewalt gegenüber den
eigenen Kindern, die man eigentlich vor solcher schützen sollte, besonders
verwerflich. Derartige Übergriffe schaden der Entwicklung eines Kindes in hohem
Masse. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz entlastend zu berücksichtigen,
dass das Motiv der Berufungsklägerin nicht böser Wille, sondern wohl vor allem
Überforderung als alleinerziehende Mutter von drei Kindern war, welche zudem
noch aus einer Kultur stammt, in der das Schlagen von Kindern an der
Tagesordnung zu sein scheint (was ihr Verhalten allerdings, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat [Urteil S. 15], weder rechtfertigt noch entschuldigt).
Für diese Körperverletzung erscheint eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 100
Tagessätzen Geldstrafe angezeigt.
5.3 Fast
ebenso schwer wiegt die am 13. April 2014 begangene einfache Körperverletzung,
ebenfalls zum Nachteil von B____. Allerdings waren hier offenbar sowohl die
Schläge wie auch deren Folgen etwas weniger schwer, und zudem war Jesica nun
vier bis sechs Jahre älter als bei der ersten Tat und konnte sich daher auch
besser wehren. Diese Tat wäre für sich allein mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen
zu ahnden. In Anwendung des Asperationsprinzips wäre für die beiden
Körperverletzungen zusammen eine verschuldensangemessene (hypothetische) Gesamtgeldstrafe
von 160 Tagessätzen auszusprechen.
5.4 Mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 21. November 2016 ist
die Berufungsklägerin in anderer Sache wegen Raufhandels – begangen vor dem
erstinstanzlichen Urteil in der vorliegenden Sache – zu einer bedingten
Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Zu jenem Urteil ist heute eine
Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. BGE 138 IV 113 E. 1.3
S. 117, 102 IV 242 E. II.4a S. 244), wobei wiederum das Asperationsprinzip zum
Tragen kommt. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe
reduzierte Strafe für die neu zu beurteilen Taten (BGer 6B_829/2014 vom 30.
Juni 2016 E. 2.4.4). Im vorliegenden Fall ist die Zusatzstrafe (Gesamtstrafe
für die beiden obgenannten Körperverletzungen) infolge Asperation auf 150
Tagessätze zu bemessen.
5.5 Die
Höhe der Tagessätze richtet sich gemäss Art 34 Abs. 2 StGB nach den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterin zum Zeitpunkt des
Urteils. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe auf CHF 30.– festgelegt. Da dies
mit der Berufung nicht angefochten wurde und sich an den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Berufungsklägerin – soweit bekannt – zwischenzeitlich nichts
geändert hat, ist es dabei zu belassen.
5.6 In
einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine
Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Die aus der
Dominikanischen Republik stammende Berufungsklägerin, welche nie eine
Berufsausbildung absolviert hat, kam als Erwachsene nach Basel und arbeitete
hier als Putzfrau sowie teilweise im Coiffeursalon ihrer ebenfalls in Basel
lebenden Mutter, erhielt aber als (alleinerziehende) Mutter von drei Kindern
auch Sozialhilfe. In negativer Hinsicht ist die bei der Berufungsklägerin
offensichtlich vorhandene Gewaltneigung zu vermerken, welche auch durch ihre
Verurteilung wegen Raufhandels vom 21. November 2016 dokumentiert wird. Demgegenüber
sind ihre Bemühungen, bezüglich dieser Problematik und ihren erzieherischen
Schwierigkeiten mit den Behörden zusammenzuarbeiten und an ihren Problemen zu
arbeiten, zu ihren Gunsten in die Waagschale zu werden. Wie nachhaltig die von
der Vorinstanz noch festgestellte Besserung der Situation war, lässt sich
infolge der Ausreise der Berufungsklägerin zunächst in die Dominikanische Republik
und schliesslich nach Spanien, wo sie heute mit ihren zwei kleineren Kindern
lebt (die älteste Tochter lebt in Basel bei ihrem Vater), nicht eruieren und
muss daher offen bleiben. Auch der Verteidiger konnte zu ihrer heutigen
Lebenssituation – abgesehen von ihrer aktuellen Adresse – keine Angaben machen.
Insgesamt drängt sich aufgrund der allgemeinen Täterkomponenten weder eine
Erhöhung noch eine Verminderung der Strafe auf.
5.7 Bei
den nicht als einfache Körperverletzungen qualifizierten körperlichen Übergriffen
der Berufungsklägerin auf ihre drei Kinder handelt es sich um Tätlichkeiten, welche
gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB mit Busse zu ahnden sind. Nach
Art. 106 Abs. 3 StGB ist die Busse je nach den Verhältnissen der Täterin
so zu bemessen, dass diese die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden
angemessen ist. Bei deren Bemessung ist somit einerseits das Verschulden,
andererseits auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beschuldigten zu
berücksichtigen. Das Verschulden der Berufungsklägerin wiegt recht schwer, hat
sie doch ihre Kinder über Jahre hinweg regelmässig und oft grundlos geschlagen –
oft auch mit Schuhen und andern Gegenständen – und in anderer Weise Gewalt
gegen sie angewendet, beispielsweise indem sie ihnen an den Ohren und den
Haaren gezogen hat. Dies hat gemäss den Berichten der Sozialarbeiterin des KJD dazu
geführt, dass alle drei Kinder ein besorgniserregendes auffälliges Verhalten
zeigten. Die von der Vorinstanz als schuldangemessen erachtete Busse von CHF
1‘000.– ist daher keineswegs zu hoch. Eine Erhöhung ist wegen des Verschlechterungsverbots
(Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht möglich, wäre aufgrund der bescheidenen
finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin aber auch nicht angezeigt.
Die Vorinstanz
hat, dem Wunsch der Berufungsklägerin entsprechend, in Anwendung von Art. 107
StGB gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden anstelle der Busse angeordnet. Da die
Berufungsklägerin heute nicht mehr in der Schweiz lebt, ist eine Vollziehung einer
solchen Arbeitsleistung nicht möglich, so dass im vorliegenden Urteil keine
gemeinnützige Arbeit anstelle der Busse angeordnet werden kann. Damit ist die
Berufungsklägerin neben der Geldstrafe zu CHF 1‘000.– Busse (im Falle
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu
bestätigen und trägt die unterliegende Berufungsklägerin auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 700.–. Ihr amtlicher
Verteidiger ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei
auf seine Honorarnote vom 16. Juni 2017 abgestellt werden kann (zuzüglich 1,4
Stunden für die Hauptverhandlung). Die Berufungsklägerin ist gemäss Art. 135
Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete
Honorar zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Dezember 2015
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Einstellung des Verfahrens wegen mehrfachen
Tätlichkeiten (Kind) vor dem 10. Dezember 2012 zufolge Verjährung;
-
Verfügung über die drei DVDs mit Einvernahmen
von B____ und C____ und D___;
-
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für
das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird der mehrfachen einfachen Körperverletzung (zum Nachteil eines
Kindes) und der mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil eines Kindes) schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 21. November 2016,
sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3, 126 Abs. 2
lit. a, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 106 des
Strafgesetzbuches sowie Art. 405 Abs. 2 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 1‘223.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 800.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2‘000.– und ein Auslagenersatz von CHF 55.65, zuzüglich 8
% MWST von insgesamt CHF 164.45, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
-
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).