Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.19
URTEIL
vom 17.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard , lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Peter
Bucher
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
[...]vertreten durch [...]
Gegenstand
Berufungen gegen ein
Urteil des Strafdreiergerichts
vom 17. Dezember 2015
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig, gewerbsmässig und bandenmässig),
mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Einstellung des
Verfahrens wegen mehrfacher Geldwäscherei
Sachverhalt
Das
Strafdreiergericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2015 A____ des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig, gewerbsmässig und bandenmässig)
und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt
und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungshaft seit 8. April 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von
Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b und c sowie Art. 19a Ziff. 1 des
Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches. Das
Strafdreiergericht hat das Strafverfahren gegen A____ wegen mehrfacher Geldwäscherei
zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt, die beigebrachten
Kleider und das Mobiltelefon Nokia unter Aufhebung der Beschlagnahme dem
Beurteilten zurückgegeben, das Mobiltelefon Samsung eingezogen und den
USB-Stick mit den ausgewerteten Daten ab dem Mobiltelefon Nokia bei den Akten
behalten. Schliesslich hat das Strafdreiergericht A____ die Kosten auferlegt
und den Verteidiger aus der Gerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses
Urteil richten sich die Berufungen von A____ (Berufungskläger), vertreten durch
[...], einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits. Die Staatsanwaltschaft
beantragt, der Tatvorwurf der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Anklageschrift
Ziff. I.2 sei einer materiellen Beurteilung zu unterziehen, der Berufungsbeklagte
sei zusätzlich auch hierfür schuldig zu sprechen, und die erstinstanzlich ausgesprochene
Freiheitsstrafe sei auf 5 Jahre zu erhöhen oder eventualiter auf 4 ½ Jahre für
den Fall, dass kein Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei erfolgen
sollte. Die Verteidigung schliesst auf kostenfällige Abweisung dieser Anträge
der Staatsanwaltschaft und beantragt ihrerseits, der Berufungskläger sei des
mengen- und bandenmässigen, nicht aber des gewerbsmässigen Verbrechens gegen
das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe
von höchstens 3 Jahren zu verurteilen. Für 18 Monate davon sei dem
Beschuldigten der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu
gewähren. Weiter sei er vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes kostenlos freizusprechen, und die erstinstanzlichen
Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr seien angemessen zu reduzieren. Die
Staatsanwaltschaft wiederum verlangt die kostenfällige Abweisung der Berufung
von A____.
Die
Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht hat am 17. Mai 2017 stattgefunden.
Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, und anschliessend plädierten die
Staatsanwältin und der Verteidiger; die Staatsanwältin hat repliziert. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Einzelheiten
der Standpunkte sowie die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) ist die Berufung gegen Urteile
erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges
Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1
i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert
ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gestützt
auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert. Die Berufungsanmeldungen und
-erklärungen sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufungen ist somit einzutreten.
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil – von hier nicht zutreffenden
Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO) – nur in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Weder vom Berufungskläger noch von der
Staatsanwaltschaft angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist zunächst
die Verurteilung des Berufungsklägers wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG; SR 812.121) im Sinne der Bandenmässigkeit (Art. 19 Abs. 2 lit. b
BetmG). Der Berufungskläger ficht die Verurteilung wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a
BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) in grundsätzlicher Hinsicht ebenfalls
nicht an; seine Einwände betreffend die anrechenbare Menge – er beantragt die
Verurteilung wegen der Hälfte der angeklagten Menge Heroin anstelle der ca. 4
kg, welche die Vor-instanz errechnet hat – zielen lediglich auf die
Strafzumessung ab, nicht aber auf den Schuldspruch, womit dieser auch in diesem
Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Unbestritten und in Rechtskraft erwachsen
sind schliesslich auch die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und
den USB-Stick mit den ausgewerteten Daten ab dem unter Pos. 3 deponierten
Nokia, sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
Umstritten ist,
wie bereits vor Vorinstanz, die anrechenbare Menge Heroin, die der
Berufungskläger umgesetzt hat. Die (im angefochtenen Urteil wiedergegebene) Anklage
geht von 4,735 kg Heroin aus, die der Berufungskläger an 30 teils bekannt gewordene,
teils unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft haben soll. In der Anklage wird
ausgeführt, welcher Abnehmer in welchem Zeitraum welche Menge bezogen haben
soll, ergänzt durch weitere konkrete Umstände. Im Anhang zur Anklage wird in
Tabellenform minutiös jeder einzelne Kontakt mit Datum und Uhrzeit, den Umständen
und Örtlichkeiten der Übergabe, der Heroinmenge und den Telefonnummern
aufgelistet. Diese Angaben stützen sich auf die Observation des
Berufungsklägers durch die Polizei sowie auf eine vom Zwangsmassnahmengericht
genehmigte, geheime Telefonabhöraktion. Demgegenüber stellt sich der
Berufungskläger, wie schon vor Vorinstanz, auf den Standpunkt, längst nicht
jeder Kontakt habe auch zu einer Übergabe geführt. Daher sei von einer deutlich
tieferen Drogenmenge auszugehen. Die dem Beschuldigten durch die
Staatsanwaltschaft zur Last gelegte Menge sei mindestens zu halbieren.
2.1 Wie
schon vor Vorinstanz, so rügt die Verteidigung auch in der Berufungsbegründung,
die einzelnen Absatzhandlungen und Telefonate seien dem Beschuldigten nur
pauschal und „beigenweise“ vorgelegt worden. Dadurch sei es dem Beschuldigten
verwehrt, differenziert zu den einzelnen ihm unterstellten Absatzhandlungen
Stellung zu nehmen. Dies verletze den Anspruch auf ein faires Verfahren sowie
die Untersuchungs- und Nachweispflicht der Strafverfolgungsbehörden.
Die Rüge
entbehrt der Grundlage. Nicht nur im Untersuchungsverfahren, sondern auch in
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (act. 1730 f.) als auch vor
Appellationsgericht (VP S. 2) erhielten der Beschuldigte und auch die
Verteidigung Gelegenheit, weitergehend Stellung zu nehmen; auf die Vorlage der
einzelnen Protokolle haben sie indessen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft
weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte somit spätestens in der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung hätte beantragen können, einzelne SMS oder
Gespräche (nochmals) vorgelegt oder vorgespielt zu bekommen. Diese Gelegenheit
bestand auch noch in der Berufungsverhandlung. In den 64 Seiten des Anhangs zur
Anklageschrift wird denn akribisch zu jedem Kontakt nebst den Angaben zu Datum
und Uhrzeit, den Umständen und Örtlichkeiten der Übergabe, der Heroinmenge und
den Telefonnummern auch angeführt, wie viele und welche Kontakte zu einer
Übergabe geführt haben, und die Ereignisse werden bei Vorliegen erwähnenswerter
Äusserungen und Vorgänge weiter individualisiert. Insbesondere wird zu jedem
Kontakt auch angegeben, falls Zweifel bestehen, dass tatsächlich eine Übergabe
stattgefunden hat, und falls solche Zweifel bestehen, wird regelmässig davon
ausgegangen, dass keine Übergabe stattgefunden hat. An dieser Stelle sei ein
beliebiges Beispiel aus den zahllosen Ereignissen herausgegriffen: Die
Bezügerin B____ meldete sich am 28. Februar 2015 für einen Bezug zwischen 22.00
und 23.00 Uhr an. Da der Berufungskläger jedoch „ein Problem in Olten gehabt“
habe, wollte er die Übergabe auf den nächsten Tag verschieben. Die Bezügerin
war einverstanden und kündigte sich für 10.00 Uhr an; insgesamt ergibt sich
dies aus 7 Kontakten (2 SMS, 5 Telefonate). Dennoch geht die Anklage im Zweifel
davon aus, dass keine Übergabe stattgefunden hat (act. 1617). An diesem
Beispiel wird deutlich, was auch für die übrigen Ereignisse gilt, nämlich, dass
die Staatsanwaltschaft nicht nur akribisch vorgegangen ist, sondern auch im
Zweifel eben nicht von einer Übergabe ausgegangen ist. An diesem methodischen
Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nichts auszusetzen, zumal sie allfällige
Unklarheiten konsequent zu Gunsten des Berufungsklägers gewertet hat. Nicht zu
beanstanden sind aber auch die übrigen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil
unter dem Titel „Formelles“, insbesondere die Feststellung, dass es aus
prozessökonomischen Gründen wenig Sinn macht, die zumeist stereotyp ablaufenden
Gesprächsinhalte einzeln vorzuhalten, wenn auch der Beschuldigte selbst nur
stereotype Bestreitungen dazu abgibt. Ebenso zutreffend ist, dass der
Berufungskläger aus der Anklage und dem Anhang dazu genau ersehen konnte, was
ihm zur Last gelegt wird, und dem Anklagegrundsatz damit entsprochen wurde. Auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Formellen ist vollumfänglich zu
verweisen (Urteil S. 18 f. Ziff. I.). Aus dem Ganzen ergibt sich, dass korrekt
verfahren wurde.
2.2 Die
Vorinstanz hat die Beweislage, insbesondere das Aussageverhalten und die
Aussagen des Berufungsklägers, die Aussagen der Heroinbezüger, den Verlauf und
die Ergebnisse der polizeilichen Überwachungsaktion „Basar“ mit insbesondere
den Observationen von Betäubungsmittelübergaben und Telefonkontrollen
zutreffend dargestellt und gewürdigt; darauf ist vollumfänglich zu verweisen (Urteil
S. 19 Ziff. II.1. - S. 23 Mitte). Insbesondere ist die Vorinstanz dabei
bereits zutreffend auf die Rüge eingegangen, welche der Berufungskläger vor
Appellationsgericht erneut erhebt, es sei nicht bei jedem Kontakt zu einer
Übergabe gekommen, weil die Kunden manchmal nicht gekommen seien oder kein Geld
gehabt hätten: Wie bereits vorstehend (Ziff. 2.1) dargestellt, hat die
Staatsanwaltschaft in all jenen Fällen, in denen der Korrespondenzinhalt den
möglichen Schluss zulässt, dass es ebenso gut zu keinem Treffen gekommen sein
könnte, dem Beschuldigten eben gerade keine Übergabe von Heroin angelastet.
Andererseits ist überhaupt kein Gesprächsinhalt bekannt, in welchem ein
Nichterscheinen zu einem Treffen oder allenfalls mangelnde Solvenz des Kunden
moniert würde. Daraus hat die Vorinstanz im Zusammenwirken mit dem Risiko des
Entdecktwerdens bei einem Treffen zutreffend geschlossen, dass es in den
übrigen Fällen zu entsprechenden Treffen und Übergaben gekommen ist, wie sie ja
notabene auch von der Polizei beobachtet wurden. Gestützt wird dieser Schluss
durch die Aussagen des als „Junkie-Dealer“ bekannten C____, wonach es in 90 %
der Fälle zu einer Übergabe gekommen sei, was umso bemerkenswerter ist, als er deswegen
selber ebenfalls strafrechtlich verfolgt und wegen Betäubungsmittelhandels
verurteilt wurde. Ebenso haben B____ (act. 1353) sowie D____ (act. 1208 f.) die
sie betreffenden Mengen Heroin bestätigt. Nicht abgestellt werden kann
angesichts der gesamten Beweislage indessen auf die mengenbezüglichen
Bestreitungen von E____ und F____, auf welche sich die Verteidigung stützt,
denn in den auch gegen diese beiden Herren geführten Strafverfahren versuchten sie
sich als reine Konsumenten (statt als „Junkie-Dealer“) darzustellen, womit ihre
Bestreitungen insoweit als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. Hinzu
kommt, dass die Vorinstanz die bezüglich E____ anrechenbare Menge Heroin
bereits um 715 g reduziert hat, weil die Anklage diese 715 g Heroin nicht auf
die Telefonkontrolle, sondern bloss auf Randdaten stützt. Zusammen mit einer
weiteren, geringfügigen Reduktion um 5 g Heroin betreffend den unbekannt
gebliebenen „G____“, welche die Vorinstanz bezüglich eines möglichen
Missverständnisses hinsichtlich des geplanten Treffens vom 18. März 2015
vorgenommen hat, hat die Vorinstanz korrekterweise eine dem Berufungskläger anrechenbare
Menge von ca. 4 kg umgesetzten Heroins errechnet.
2.3 Damit
hat der Berufungskläger aus dem Heroinhandel ca. CHF 16‘000.– Gewinn
erwirtschaftet, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt; auf deren rechtliche
Würdigung ist vollumfänglich zu verweisen (Urteil S. 23 mitte - S. 24 oben),
und der Berufungskläger ist auch des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG schuldig zu sprechen.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger auch der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig erklärt. Die Verteidigung rügt eine
Verletzung des Akkusationsprinzips.
3.1 Nachdem
aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3
lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die
dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das
Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber
an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Angeklagte genau weiss,
was ihm konkret vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich
den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert
den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; zum Ganzen: BGer
6B_144/2016 vom 13. April 2016 E. 1.2.; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E.
1.1; BGE 141 IV 132 E. 3.4; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.).
Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen
Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und
welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Es geht
insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen
Tatbestand gehören (BGer 6B_666 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a).
Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind
an das Akkusationsprinzip zu stellen (zum Ganzen: BGer 6B_167/2014 vom 5.
Januar 2015 E. 1.3; 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 1.5.; 6B_510/2012
vom 12. Februar 2013 E. 2.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. m.H.).
3.2 In
der Anklage wird dem Beschuldigten vorgehalten, von spätestens 24. November
2014 bis 26. Dezember 2014 und von spätestens 6. Februar 2015 bis 8. Februar
(recte: April) 2015 an verschiedenen Örtlichkeiten in Basel mehrfach Kokain
konsumiert zu haben, welches er von Unbekannt zu nicht bekannt gewordenen
Preisen an unbekannten Orten bezogen haben soll. Der Berufungskläger hat den
Konsum im Untersuchungsverfahren, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
sowie erneut auch vor Appellationsgericht zugestanden (VP S. 3: 2 - 3 Mal pro
Woche 1 - 1,5 g Kokain). Die Tathandlung ist hinsichtlich aller fraglicher Parameter
und im Sinne des Wortlautes des Gesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG: „Wer unbefugt
Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert [...]) genügend umgrenzt, zumal es sich
um einen Übertretungstatbestand handelt und die Tat zugestanden und überdies
durch die immunochemischen Untersuchungsberichte objektiviert ist. Die Zugabe
von regelmässigem Konsum über einen längeren Zeitraum hinweg ist naturgemäss
summarisch. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und wogegen er
sich zu verteidigen haben würde – auch vor Appellationsgericht hätte sich der
Berufungskläger noch zur Wehr setzen können. Auf die zutreffende Begründung der
Vorinstanz ist im Übrigen vollumfänglich zu verweisen (Urteil S. 24 Ziff. 2),
und die Verurteilung ist dementsprechend zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat das Strafverfahren gegen den Berufungskläger wegen mehrfacher Geldwäscherei
zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Die Staatsanwaltschaft
verlangt mit ihrer Berufung eine materielle Beurteilung des in der
Anklageschrift geschilderten Tatvorwurfs und einen entsprechenden Schuldspruch.
Der Berufungskläger beantragt die Abweisung der Anträge der Staatsanwaltschaft.
4.1 Die
Anklage lautet wie folgt: „Da es sich bei den Einnahmen aus dem eigenen
Drogengeschäft im Gesamtbetrag von mindestens CHF 70‘390.– um nicht legal
erwirtschaftete Einkünfte handelte, war der Beschuldigte während seiner
Tätigkeit im Betäubungsmittelgeschäft in der Zeitspanne vom 24. November 2014
bis zu seiner Festnahme am 8. April 2015 fortlaufend bemüht, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung und/oder Einziehung dieser aus dem eigenen unbefugten,
qualifizierten Betäubungsmittelhandel herrührenden Vermögenswerte zu vereiteln.
Wie er dies im Einzelnen bewerkstelligte, muss offen bleiben. Fakt ist, dass
der von ihm durch den Heroinverkauf eingenommene Erlös nicht mehr auffindbar
ist.“
4.2 Gemäss
Art. 305bis Ziff. 1
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln,
die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (BGE 136
IV 188 E. 6.1.).
4.2.1 Ein
Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung
sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte
aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a).
Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der
Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist
die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die
Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a;
126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e). Die Handlung muss typischerweise geeignet
sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten
Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der
Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die
Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20
E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die
Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus
Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e)
bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für
Drogengelder (Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002,
E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in
grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere
Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c
mit Hinweisen), nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen
Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a)
oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten
Vermögenswerte (BGer 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000,
E. 2d/aa m.w.H.; vgl. zum Ganzen BGer 6B_321/2010 vom 25. August 2010,
E. 3.1). Den Tatbestand von Art. 305bis StGB
kann auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber durch ein
Verbrechen erlangt hat (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006
mit Verweisungen auf BGE 120 IV 323 E. 3; 122 IV 211 E. 3c; 124 IV 274 E. 3). Wird
Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papierspur
("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn
der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben.
Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie
das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechselnden Kontoinhabern
und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwäschereihandlung vor.
Ebenso wird Geldwäscherei bejaht, wenn die Werte vom Drittkonto weiter
verschoben oder das deliktisch erlangte Geld bar ausbezahlt werden (zum Ganzen:
BGer 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2.; 6B_321/2010 vom 25. August 2010 E.
3.1; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 sowie Urteil des
Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dez. 2011 E. 9.3.2). In subjektiver
Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss
sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung
und die Herkunft des Geldes (Trechsel/Affolter-Eijsten,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2. Aufl.
2012, Art. 305bis StGB
N 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der
"Parallelwertung in der Laiensphäre" verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2).
So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher der Wert stammt,
ein Verbrechen ist, sondern nur, dass sie ein schwerwiegendes Unrecht bildet,
welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht (Pieth,
Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 305bis StGB
N 59; vgl. AGE SB.2014.81 vom 30. September 2015 E. 4.5.1; SB.2013.20 vom 18.
Februar 2014 E. 7.1).
4.2.2 Im
Fall AGE SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E. 7.2 hatten die Beschuldigten den
Drogenerlös in Euro gewechselt und anschliessend ins Ausland verbracht, indem einer
der Beschuldigten das Geld teilweise überwies, teilweise selber ins Ausland
brachte und ihn teilweise Geldkurieren für den Transport mitgab.
In AGE
SB.2014.81 vom 30. September 2015 E. 4.5.2 stand, wie vorliegend, die
Verletzung des Anklageprinzips zur Diskussion. Zunächst verwies das
Appellationsgericht auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach der
Anklagegrundsatz auch bei knapper Formulierung gewahrt sein kann: „Die
Anklageschrift ist bezüglich des Geldwäschereivorwurfs zwar knapp gehalten.
Aber insgesamt genügt sie den gesetzlichen Anforderungen. Der Beschwerdeführerin
wird darin vorgeworfen, sie habe in der Zeit […] einen Teil der Erlöse von mehr
als […] aus dem Drogenhandel in Form von Bargeld nach Albanien bzw. in den
Kosovo gebracht oder durch weitere Personen bringen lassen. Damit wird der
Vorwurf in zeitlicher und örtlicher Hinsicht sowie bezüglich der
Vereitelungshandlung ausreichend präzise umschrieben. Die Vorinstanz durfte
eine Verletzung des Anklagegrundsatzes verneinen“ (BGer 6B_643/2012 vom
11. März 2013 E. 5.3.1). Vergleichbar verhielt es sich in jenem Fall,
sodass der Anklagegrundsatz als gewahrt erachtet wurde. Dennoch hat das
Appellationsgericht die Vorinstanz darin bestätigt, dass angesichts der
nachgewiesenen Betäubungsmitteldelikte zwar der Verdacht von
Geldwäschereihandlungen – naturgemäss – auf der Hand liege, den Beschuldigten
aber keine konkreten Handlungen nachweisbar seien. Die Staatsanwaltschaft habe nichts
vorgebracht, was die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend
erscheinen lasse. Die ins Feld geführten Telefonate über mögliche Landkäufe in
Albanien reichten jedenfalls für konkrete Geldwäschereihandlungen nicht aus.
Ebenso wenig könnten die am 26. April und 4. Mai 2013 durch den
Beschuldigten ins Ausland transferierten Geldbeträge (€ 428.– resp.
CHF 2‘000.–) zweifelsfrei als deliktischen Ursprungs bezeichnet werden (AGE
SB.2014.81 vom 30. September 2015 E. 4.5.2).
4.3 Die
Vorinstanz begründet im vorliegenden Fall die Verfahrenseinstellung damit, dass
in der Anklage keine konkrete Tathandlung erkennbar sei, zu welcher der Beschuldigte
wirksam Stellung nehmen oder die einer juristischen Subsumptionsprüfung
unterzogen werden könnte. Auch wenn der Anwendungsbereich der Geldwäscherei in
der Praxis weit ausfallen möge und eine Vielzahl von Handlungen den Tatbestand
zu erfüllen vermöchten, könne doch aus dem blossen Umstand, dass deliktisch
erworbenes Geld nicht mehr auffindbar sei, nicht ohne weitere Erkenntnisse auf
tatbestandsmässiges Handeln geschlossen und dergestalt eine Anklage formuliert
werden. Es sei nicht klar, in welchem Ausmass der Beschuldigte überhaupt selbst
über den erwirtschafteten Gewinn habe verfügen können, und ein blosser
Verbrauch des Deliktserwerbs würde in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand nicht
erfüllen.
4.4 Wie
vorstehend dargestellt, ist bei einer anrechenbaren Menge Heroin von ca. 4
kg von einem Umsatz von CHF 56‘000.– und einem Gewinn von ca. CHF 16‘000.–
auszugehen. Gemäss seiner eigenen Darstellung hat der Berufungskläger immer 20
- 30 Minigrips zu 5 g Heroin bereit gehabt. Hatte er sie verkauft, wurde er
wieder beliefert, wobei er CHF 50.– pro Minigrip zu bezahlen hatte. Dieser Wareneinkauf
(von total CHF 40‘000.–) ist dem Betäubungsmittelhandel inhärent und zielt –
zumindest in subjektiver Hinsicht – nicht darauf ab, die Ermittlung der
Herkunft des Geldes zu vereiteln, sondern eben erneut Ware für den
Weiterverkauf zu beziehen; die Handlung wird mithin durch Art. 19 Abs. 1 lit. d
und e BetmG bereits erfasst (BGer 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1 zum
seinerzeit in Kraft stehenden Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG). Analoges gilt für
die Entgegennahme von Drogenerlös von des Beschuldigten Läufers H____ (vgl.
Art. 19 Abs. 1 lit. b, c BetmG). Sodann hat der Berufungskläger angegeben, im
fraglichen Zeitraum vom 6. Februar - 8. April 2015 das Geld ausgegeben zu
haben, indem er fast jeden Tag Alkohol getrunken habe. Er habe das Zimmer
bezahlt, und weil er keine Küche gehabt habe, habe er auswärts essen müssen:
„In der Zeit, als ich Kokain konsumierte, blieb ich nachts draussen und so, da
haben wir viel ausgegeben“ (VP S. 3). Die Frage nach Hobbies hat er mit
„Frauen“ beantwortet (act. S. 5). Der Verbrauch auf diese Weise von CHF
16‘000.– innert zweier Monate liegt im Bereich des Möglichen. Das Gegenteil
lässt sich nicht beweisen, und die Darstellung des Berufungsklägers wird
jedenfalls nicht dadurch widerlegt, dass das Geld nicht mehr auffindbar ist. In
diesem Sinn wäre von der Anklageschrift der Beschrieb der Tathandlung zu
erwarten, die dem Beschuldigten vorgehalten wird. Es ist noch einmal zu
unterstreichen, dass die Anklageschrift keinerlei Tathandlung benennt, weder
ein allfälliges Wechseln des Geldes in eine andere Stückelung oder Währung,
noch einen allfälligen Geldtransfer ins Ausland noch sonstwelche Vorkehren.
Damit wird die Tathandlung weder umgrenzt, noch ist es dem Beschuldigten
möglich zu ersehen, gegen welchen Tatvorwurf er sich zu verteidigen hat. Eine
derart unbestimmte Anklage verletzt das Anklageprinzip und würde zur Beweislastumkehr
führen, liesse man sie zu: Der Beschuldigte hätte zu beweisen, dass er den
ganzen Gewinn verbraucht hat. Somit und weil eine Rückweisung der Sache an die
Staatsanwaltschaft zur weiteren Beweiserhebung (Art. 329 Abs. 2 StPO) nicht
tunlich erscheint, ist die Verfahrenseinstellung betreffend der Anklage der
Geldwäscherei zu bestätigen.
5.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“
Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer
verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit
gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und
dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 47 StGB N 9 f.).
5.2 Zuzumessen
ist die Strafe für die Schuldsprüche des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
und des Vergehens nach Art. 19a Abs. 1 BetmG. Die Vor-instanz hat dafür 3 ¾
Freiheitsstrafe sowie eine Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Erhöhung
der Freiheitsstrafe auf 4 ½ Jahre, während die Verteidigung eine Reduktion auf höchstens
3 Jahre beantragt, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, bei einer
Probezeit von zwei Jahren.
Der Strafrahmen
beträgt gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mindestens ein Jahr und gemäss Art. 40 StGB
höchstens 20 Jahre. Damit kann eine Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4
StGB).
5.3 Hinsichtlich
der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass nicht weniger als drei der
vier Qualifikationsgründe von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllt sind, nämlich mit 4 kg
Heroin die grosse Gesundheitsgefährdung gemäss lit. a, mit CHF 16‘000.– Gewinn die
Gewerbsmässigkeit gemäss lit. c und mit der Zusammenarbeit des Berufungsklägers
mit seinem Läufer H____ die Bandenmässigkeit gemäss lit. b; diese
dreifache Qualifikation ist zu Lasten des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
Die beträchtliche Menge von 4 kg Heroin hat der Berufungskläger innert nur ca. zweier
Monate an immerhin 20 Abnehmer und in unzähligen Kontakten (vgl. Anhang zur
Anklageschrift) verkauft, was die Vorinstanz zutreffend als äusserst
zielstrebig und gewinntreibend bezeichnet. Die Vorinstanz hält aufgrund der
Akten auch richtigerweise fest, dass sich der Berufungskläger reibungslos in
ein bestehendes Netzwerk eingefügt hat. Wenn er auch hierarchisch nicht als
besonders hochstehend angesehen werden kann, so stand er seinerseits doch über
seinem Läufer. Das Appellationsgericht teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft,
dass sich der Umstand, dass gleich drei Qualifikationsgründe erfüllt sind,
deutlicher abzeichnen sollte als im angefochtenen Urteil. Das Tatverschulden
wiegt schwer bis sehr schwer.
5.4 Der
Berufungskläger ist als reiner Money-Dealer zu bezeichnen, hat doch sein
gelegentlicher Kokainkonsum zu keiner Abhängigkeit geführt, wie er schon im
Untersuchungsverfahren sowie vor Vorinstanz und übereinstimmend vor
Appellationsgericht ausgeführt hat (VP S. 3); Heroin konsumiert er überhaupt nicht.
Die Vorinstanz bezeichnet den Berufungskläger weiter zutreffend als
Kriminaltouristen: Kaum in der Schweiz angekommen, hat er unmittelbar nach
seiner Ankunft mit dem Betäubungsmittelhandel begonnen. Seine behauptete Suche
nach Arbeit ist durch nichts belegt und als Schutzbehauptung zu werten. Somit
ist festzuhalten, dass er banden- und gewerbsmässig die Gesundheit vieler
Menschen zum einzigen Zweck in Gefahr gebracht hat, sich Vermögensvorteile zu verschaffen;
dies ist zu seinem Nachteil zu berücksichtigen.
Das Verschulden
des Berufungsklägers wiegt schwer. Dem Verschulden angemessen erscheint – unter
Berücksichtigung der genannten Umstände sowie der einschlägigen Praxis (anstelle
vieler: AGE SB.2014.81 vom 30. September 2015: 4 Täter, zwischen 3,5 und 4,6 kg
Heroin, 5 - 5 ¾ Jahre Freiheitsstrafe; AGE SB.2012.54 vom 22. August 2014: 8 kg
Heroin, 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe; AGE SB.2013.92 vom 2. Februar 2015: 2 Täter,
6 - 6,5 kg Heroin: 5 ¾ Jahre Freiheitsstrafe) – eine Freiheitsstrafe von 4 ½
Jahren.
5.5 Die
Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des
Berufungsklägers zutreffend dargestellt; darauf ist zu verweisen (Urteil S.
26); es ist ebenso neutral zu werten wie sein Nachtatverhalten: Der
Berufungskläger hat die Vorhalte zunächst vollumfänglich bestritten und in der
Folge nur nach und nach sowie angesichts der erdrückenden Beweislast soweit als
ihm opportun scheinend zugestanden. Damit erscheint das Geständnis – welches
notabene nach wie vor nicht die gesamte nachgewiesene Drogenmenge umfasst,
sondern bloss etwa die Hälfte, in der Hoffnung, nicht alle Vorhalte könnten bis
ins letzte Detail nachgewiesen werden, wie die Vorinstanz treffend schreibt – von
taktischer Natur. Weiter hat sich der Berufungskläger zwar für sein Verhalten
entschuldigt (VP S. 5). Reue oder Einsicht in das Unrecht der Taten sind aber
nicht auszumachen, sodass sich daraus nichts zu seinen Gunsten ergibt. Neutral
zu werten sind ebenfalls die Vorstrafenlosigkeit des Berufungsklägers und sein
Wohlverhalten seit der Tat – er befindet sich im Strafvollzug. Strafmilderungs-
oder -minderungsgründe liegen somit nicht vor.
5.6 Dies
gilt insbesondere auch für die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung
des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots
(vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 178 ff.), woraus sie eine
Strafreduktion ableiten möchte. In diesem Zusammenhang kritisiert die
Verteidigung insbesondere auch die Trennung des vorliegenden Verfahrens von
jenem betreffend den Läufer des Berufungsklägers, H____, welches vor
Appellationsgericht am 29. November 2016 verhandelt worden ist (AGE SB.2015.119
vom 29. November 2016). Das Appellationsgericht hat in jenem Urteil die
Verfahrenstrennung als ungerechtfertigt qualifiziert, weil den beiden
Beschuldigten mittäterschaftliches oder bandenmässiges Verhalten vorgehalten wurde
und sich aus den Akten kein Hinweis für eine sachliche Begründung der
Verfahrenstrennung ergab (Art. 29 f. StPO). Dem hat die Staatsanwältin im
vorliegenden Verfahren vor den Schranken des Appellationsgerichts entgegnet,
dass eben doch solche sachlichen Gründe vorlägen: Der Berufungskläger sei im Gegensatz
zu H____ schon seit geraumer Zeit dem Drogenhandel nachgegangen. Es habe sich
daher schon zu Beginn abgezeichnet, dass die Ermittlungen im vorliegenden Fall
sehr viel mehr Zeit in Anspruch nehmen würden und es H____ gegenüber nicht fair
wäre, wenn sich dessen Verfahren derart in die Länge ziehen würde – zumal er
ebenfalls als Haftfall geführt worden sei und ein Recht auf beförderliche
Bearbeitung gehabt habe. Seitens der Verteidigung habe es auch nie einen Antrag
gegeben, die Verfahren zusammen zu legen (VP S. 5). In Anbetracht dieser
Ausführungen ist einzuräumen, dass es sowohl sachliche Gründe dafür gegeben
hat, die Verfahren zu trennen, als auch solche, dies nicht zu tun. Dem ist
beizufügen, dass die Verfahrensdauer im vorliegenden Fall nicht als übermässig
lang bezeichnet werden kann: Der Berufungskläger wurde am 8. April 2015
festgenommen, das erstinstanzliche Urteil ist am 17. Dezember 2015 ergangen und
das zweitinstanzliche Urteil am 17. Mai 2017. Angesichts des beachtlichen
Umfangs der Akten und der Besonderheiten des Falles erscheint diese
Verfahrensdauer angemessen. Aus dem Ganzen lässt sich somit nichts zu Gunsten
des Berufungsklägers ableiten.
5.7 Zusammenfassend
liegen keine Gründe vor, die Strafe zu erhöhen oder zu reduzieren, womit es bei
4 ½ Jahren Freiheitsstrafe bleibt. Damit fällt eine bedingte oder teilbedingte
Strafe ausser Betracht. Der seit 8. April 2015 ausgestandene Freiheitsentzug
dagegen ist anzurechnen. Die Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), welche die Vorinstanz dem Berufungskläger wegen
der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auferlegt hat,
erscheint angemessen und ist zu bestätigen.
6.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten und die
Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu tragen (Art. 426
Abs. 1 StPO), während ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 650.– aufzuerlegen sind
(Art. 428 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei bezüglich des zeitlichen Aufwandes und der
Auslagen für das Berufungsverfahren auf die Honorarnote abgestellt werden kann
und für die Berufungsverhandlung weitere 3,5 Stunden zu entschädigen sind. Art.
135 Abs. 4 StPO ist vorzubehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
17. Dezember 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(mengenmässig und bandenmässig) gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes;
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände und den USB-Stick mit den
ausgewerteten Daten ab dem unter Pos. 2 deponierten Nokia;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
A____ wird – neben dem bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig
und bandenmässig) gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes – des Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c
des Betäubungsmittelgesetzes (gewerbsmässig) sowie der mehrfachen Übertretung
des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Untersuchungshaft seit dem
8. April 2015, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a, b
und c sowie Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51
und 106 des Strafgesetzbuches.
Das Strafverfahren gegen A____ wegen
mehrfacher Geldwäscherei wird zufolge Verletzung des Anklageprinzips
eingestellt.
A____ trägt die Kosten von CHF 7‘919.20 und eine
Urteilsgebühr von CHF 6‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten
Urteilsgebühr von CHF 650.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...] werden
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 3‘450.– und ein
Auslagenersatz von CHF 56.95, zuzüglich 8 % MWST von Honorar und
Auslagen zu CHF 280.55, somit total CHF 3‘787.50, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei
Migrationsamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).