Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.49
URTEIL
vom 7.
Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Marokko,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. Juli 2017
betreffend Umwandlung der
Vorbereitungshaft in Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Ein erster
negativer Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend
den marokkanischen Staatsangehörigen A____, geb. am [...], datiert vom
4. November 2013. Danach tauchte A____ unter und wurde am 21. Juli
2014 gestützt auf ein Rückübernahmegesuch der Deutschen Behörden wieder in die
Schweiz überstellt (Dublinverfahren). Seither ist A____ in der Schweiz mehrfach
straffällig geworden. Dabei handelt es sich vorwiegend um die Begehung von
Vermögensdelikten und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20).
Er befand sich deshalb bis zum 12. Juni 2017 im Strafvollzug. Nachdem A____
seitens der marokkanischen Behörden anerkannt wurde und im ein Laissez Passer
ausgestellt worden war, organisierte das Migrationsamt einen Rückflug für den
12. Juni 2017, dem Datum der Haftentlassung. Am 29. Mai 2017 sprach das
SEM gegen A____ ein Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz, gültig ab dem
12. Juni 2017 bis 11. Juni 2022, aus. A____ verweigerte am 12. Juni 2017 den
Antritt des Rückflugs. Er wurde daraufhin mit Verfügung des Migrationsamts vom
13. Juni 2017 in Ausschaffungshaft gesetzt. Anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt teilte er diesem mit, dass er aus dem Gefängnis beim SEM ein
erneutes Asylgesuch eingereicht habe. Auf entsprechende Erkundigung des
Migrationsamts teilte das SEM diesem am 14. Juni 2017 mit, dass ein solches
Asylgesuch des A____ am 2. Juni 2017 eingegangen, bislang aber noch nicht
registriert worden sei. Das Mehrfachasylgesuch werde behandelt. Das
Migrationsamt eröffnete A____ daraufhin die Vorbereitungshaft mit Verfügung vom
14. Juni 2017. Diese wurde mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
vom 14. Juni 2017 bestätigt (AGE AUS.2017.40).
Mit Entscheid
des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 30. Juni 2017 wurde das
Mehrfachasylgesuch des A____ abgelehnt und wurde er aus der Schweiz weggewiesen
mit der Anordnung, diese umgehend zu verlassen. Das Migrationsamt verfügte nach
einer erneuten Anhörung die Ausschaffungshaft bis 5. Oktober 2017. An der
heutigen Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt; er beantragt die Freilassung,
um in der Schweiz leben zu können. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.1 Wurde
ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann ein
Ausländer gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in Haft belassen werden, wenn er
sich gestützt auf Art. 75 AuG bereits in Haft befindet. Zudem kann er in Haft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder weil sein bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG).
1.2 A____
befindet sich bereits in Vorbereitungshaft, welche über ihn verfügt wurde, weil
er ein missbräuchliches Asylgesuch gestellt hatte und in der Schweiz wegen der
Begehung von Verbrechen verurteilt wurde (Art. 75 Abs. 1 lit. a und h AuG). Auf
die diesbezüglichen, nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil
betreffend die Vorbereitungshaft wird verwiesen (AGE AUS.2017.40 vom 14. Juni
2017 E. 2.2 f.). Damit kann A____ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG in
Haft belassen werden. Diese Norm soll den nahtlosen Übergang zwischen
Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft sicherstellen, da bei Personen, welche
sich in Sicherheitshaft befinden, regelmässig Untertauchensgefahr zu bejahen
ist (Zünd, in: Spescha et al
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 76 AuG N 3). Das
Vorliegen von Untertauchensgefahr wurde ebenfalls bereits im Entscheid
betreffend die Vorbereitungshaft als gegeben erachtet (AGE AUS.2017.40 E. 2.4).
Zwischenzeitlich hat sich diese Gefahr gar verschärft. A____ gibt
unmissverständlich zu verstehen, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren
will. Er fürchte dort seinen Gläubiger, dem er EUR 34‘000.– schulden will. Dass
es sich dabei nicht um einen Asylgrund handelt, hat das SEM in seinen beiden
abschlägigen Entscheiden ausführlich dargetan und im aktuellen Entscheid zudem
darauf hingewiesen, dass die Vorbringen des A____ auch widersprüchlich und wohl
wenig glaubhaft seien. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass A____ in Freiheit
den Behörden nicht zur Verfügung stünde, sondern untertauchen würde, um
weiterhin illegal in der Schweiz oder im Schengenraum zu leben. Dass A____
nicht bereit ist, nach Marokko zurückzukehren, hat er auch anlässlich der
heutigen Verhandlung bestätigt. Die genannten Haftgründe und auch jener der
Untertauchensgefahr sind gegeben.
1.3 Da
Migrationsamt hat die Haft bis zum 5. Oktober 2017 angeordnet. Allerdings wird
sich A____ am 11. September 2017 bereits 3 Monate in Haft befunden haben,
sollte die Ausschaffung dannzumal noch nicht vollzogen sein. Gemäss der
gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 139 I 206 E. 3.3.1 S. 214)
steht es Ausländern, die sich länger als drei Monate in der ausländerrechtlich
motivierten Haft befinden, allerdings zu, anwaltlich vertreten zu werden. Die
Haft ist deshalb nur bis zum 11. September 2017 zu bestätigen. An einer
allfälligen Haftverlängerungsverhandlung wäre A____ – sofern er dies wünscht –
anwaltlich zu vertreten.
2.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.2 Eine
Ausschaffung nach Marokko ist zumutbar und rechtlich sowie tatsächlich möglich.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der Wegweisung bzw. die dazu notwendige
Beschaffung der für die Reise notwendigen Dokumente bemühen würden. Vielmehr
legt das Migrationsamt dar, dass bereits ein Laissez Passer bei den
marokkanischen Behörden erwirkt werden konnte, und die Umsetzung der
Rückführung bislang einzig am verweigernden Verhalten des A____ scheitere.
Aufgrund seiner Weigerung den Rückflug in die Heimat am 12. Juni 2017
anzutreten, ist gemäss Angaben des Migrationsamts nun eine Rückführung in
Begleitung von Polizeibeamten während des gesamten Rückfluges geplant. Die
Organisation einer solchen Rückführung ist notorischerweise zeitaufwändig. Die
Haft ist damit ohne weiteres bis zum 11. September 2017 zu bestätigen. Daran
ändert nichts, dass der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung darum
gebeten hat, freigelassen zu werden, um in der Schweiz arbeiten zu können, denn
der Haftrichter ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung der durch das SEM
verfügten Wegweisung befugt; dass der Asylentscheid geradezu unhaltbar wäre,
kann jedenfalls nicht gesagt werden. Für die weiter geltend gemachten
Heiratsvorbereitungen ist es dem Beurteilten zumutbar, diese von seiner Heimat
aus an die Hand zu nehmen. Angesichts der bestehenden Untertauchensgefahr und
der beiden Haftgründe ist kein milderes Mittel ersichtlich, um die
voraussichtliche Wegweisung sicherzustellen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft
ist bis 11. September 2017 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.