Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.23
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 21. August 2017
Sachverhalt
A____ wurde am
11. Januar 2017 von der Polizei festgenommen, nachdem der mit ihr im selben Mehrfamilienhaus
wohnende B____ der Polizei gemeldet hatte, er werde von A____ massiv bedroht
und tätlich angegangen. Am 14. Januar 2017 ordnete das
Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis zum 8. April 2017 Untersuchungshaft
an. Die Haft wurde mit Verfügungen vom 7. April 2017 und vom 4. Mai
2107 verlängert. Am 22. Mai 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage
gegen A____ wegen versuchter Tötung (evtl. versuchter schwerer
Körperverletzung), versuchter einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten,
mehrfacher Drohung etc. Darauf verfügte das Zwangsmassnahmengericht am
29. Mai 2017 über A____ die Sicherheitshaft bis zum 21. August 2017.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juni 2017, mit der die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat […], ihre Entlassung aus der
Sicherheitshaft, eventualiter unter Auflagen, beantragt. Zudem ersucht sie um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch den als
amtlichen Verteidiger eingesetzten Advokaten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 14. Juni 2017 mit
dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit
Replik vom 22. Juni 2017 hat die Beschwerdeführerin an ihren Begehren
festgehalten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.1 Die
Anordnung oder Verlängerung der Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr
besteht (Abs. 1). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist,
eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
(Abs. 2). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Das
Zwangsmassnahmengericht geht vorliegend unter Verweis auf die Haftverfügungen
vom 14. Januar, 7. April und 4. Mai 2017 sowohl von Fortsetzungs- als auch von
Ausführungsgefahr aus.
3.1
3.1.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Beim Vorliegen der Anklageschrift gilt nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von
anfänglich vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer
1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 m.H. auf BGer 1P.72/2002 vom
27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27 vom
2. Juni 2016 E. 3.1; HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl.
auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der
Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag,
dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer 1B_234/2011
vom 30. Mai 2011; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1).
3.1.2 Im
vorliegenden Fall liegt die Anklageschrift seit dem 22. Mai 2017 vor. Damit ist
der dringende Tatverdacht praxisgemäss grundsätzlich gegeben. Gemäss der Anklageschrift
soll die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2017 den im Stockwerk unter ihr
wohnenden B____ in der gemeinsam genutzten Küche ihrer Wohnung nach einer
verbalen Auseinandersetzung mit einem Messer in der hocherhobenen Hand bedroht
haben. Nachdem ihr anwesender Mitbewohner, C____, sie an den Händen festgehalten
habe, soll sie B____ "I will fuckin' kill you, asshole" zugerufen
haben. Darauf sei die Beschwerdeführerin in ihr Zimmer gegangen, um sogleich
mit einem anderen Messer erneut auf den Nachbarn loszugehen, wobei es den
beiden Männern jedoch gelungen sei, die Küchentür zuzustossen, bevor sie den
Raum ganz habe betreten können (Akten S. 613). Am 11. Januar 2011 sei es
in dem Mehrfamilienhaus sodann zu einer erneuten Auseinandersetzung gekommen.
Diesmal sei die Beschwerdeführerin aus ihrer Wohnung auf den Flur gestürmt sei,
wo sich B____ und C____ mit einem weiteren Hausbewohner sowie der Vermieterin
aufgehalten hätten. Dort soll sie B____ unter "Ich werde dich
töten"-Rufen tätlich angegriffen haben, indem sie ihm mehrere Fusstritte
gegen die Beine und Faustschläge gegen den Oberkörper und Kopf versetzt haben
soll.
Die
Beschwerdeführerin stellt lediglich in Abrede, dass es sich bei den
vorgeworfenen Taten um versuchte Tötung oder versuchte Körperverletzung handelt.
Die Vorfälle an sich, die Drohungen und der Einsatz des Messers sind indes
nicht bestritten. Der dringende Tatverdacht ist damit gegeben.
3.2 Weitere
Voraussetzung für eine Haftanordnung ist das Vorliegen eines besonderen
Haftgrundes im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. a–c StPO. Fortsetzungs-
oder Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn
die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig
ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen
die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher
gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann sich
Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem
Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die
Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die
öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar
hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (BGE 137 IV 13
E. 3 f. S. 18 ff.; BGer 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und
6.4).
Der
Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist allerdings restriktiv zu handhaben
(BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73). Seine Anwendung
über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle
beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender
Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den
Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich
erscheinen lassen. Zudem muss durch die drohenden schweren Vergehen oder
Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte
gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund. Weiter muss die
Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose
zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der
Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten
Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind
allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive
Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu
würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten
Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein
Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen
(BGer vom 19. Dezember 2016, 1B_458/2016, E. 3.2). Je schwerer die
drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist,
desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Dennoch
ist zu beachten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu
handhaben ist. Insgesamt folgt daraus, dass eine ungünstige Rückfallprognose
zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, gemäss neuerer
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE
143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 216 f.; BGer vom 18. April 2017 1B_136/2017 E. 4.2).
3.3
3.3.1 Die
Beschwerdeführerin ist nicht vorbestraft. Allerdings kam es aufgrund von
Tätlichkeiten bereits einmal zu einer fürsorgerischen Unterbringung. Nur wenige
Tage nach dem versuchten und durch ihren Mitbewohner verhinderten Messerangriff
auf ihren Nachbarn, hat die Beschwerdeführerin erneut Drohungen ausgestossen
und ihren Nachbarn tätlich angegriffen. Es ist demnach im hängigen Verfahren
bereits mehrfach zu Gewaltanwendungen gekommen. Die Vorfälle, die der
Beschwerdeführerin vorgeworfen werden, sind wie gesehen nicht bestritten.
Soweit ist damit der Sachverhalt erstellt, auch wenn die juristische
Qualifikation der Vorfälle noch vom Strafgericht vorzunehmen ist. Es ist auch mit
einer grossen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen, womit
Vortaten im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO als
Voraussetzung der Fortsetzungsgefahr zu bejahen sind.
3.3.2 Durch
die Drohungen mit einem Messer bzw. die drohenden Gewaltanwendungen ist die Sicherheit
insbesondere der früheren Mitbewohnern oder Nachbarn sodann erheblich
gefährdet. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals gedroht, B____ umzubringen. Auch
wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, es handle sich nicht um ernst
gemeinte Drohungen, sind ihre wiederholten Äusserungen nicht zu verharmlosen. Bei
den drohenden Delikten handelt es sich um Delikte gegen die körperliche
Integrität. Sie sind damit von grosser Sicherheitsrelevanz.
3.3.3 In
Bezug auf die Rückfallprognose ist insbesondere auf das Gutachten von
Dr. med. […], Psychiatrie Baselland, vom 12. April 2017, abzustellen. Der
Gutachter hält fest, dass die Beschwerdeführerin unter einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10:F60.31) leide. Diese
Persönlichkeitsstörung sei durch eine deutliche Tendenz, impulsiv ohne
Berücksichtigung von Konsequenzen zu handeln, durch eine mangelnde Fähigkeit,
vorausplanen zu können und durch Ausbrüche intensiven Ärgers, die zu
gewalttätigem explosivem Verhalten führen können, gekennzeichnet. Krankheitsbedingt
führe die Beschwerdeführerin zwar das Leben einer sozialen Aussenseiterin, aber
keinen eigentlichen kriminellen Lebensstil. Als Ausdruck ihrer psychiatrischen
Störung würden eine normalpsychologisch nicht nachvollziehbare Kränkbarkeit und
die Tendenz bestehen, ihren damit verbundenen Ärger nachhaltig auszuleben. Dies
bedeute für Dritte eine nicht einschätzbare Gefährdung. Der Gutachter kommt zum
Schluss, dass eine erhebliche Gefahr erneuter Straftaten bestehe, wobei sowohl
impulsive Straftaten, u.U. aber auch geplante Gewaltstrafen zu erwarten seien
(Gutachten S. 37–40, 42). Die Beschwerdeführerin distanziert sich sodann
in keiner Weise von ihrem deliktischen Verhalten, sondern zieht es ins
Lächerliche und gibt an, "das mit dem Messer" sei normal (Akten
S. 311 ff.). Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin lässt sie
unberechenbar erscheinen. Hinzu kommt, dass sie weder sozial noch beruflich
integriert und auch familiär nicht verankert ist. Es ist deshalb von einer ungünstigen
Rückfallprognose auszugehen.
3.4 In
Würdigung der gesamten Umstände ist die Folgerung der Vorinstanz, es bestehe Fortsetzungsgefahr,
somit nicht zu beanstanden.
4.1 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2;
AGE HB.2016.50 vom 11. Oktober 2016 E. 4.2), kann die Frage, ob neben der Fortsetzungsgefahr
noch weitere Haftgründe gegeben sind, an sich offengelassen werden. Der
Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz auch die Ausführungsgefahr
zu Recht bejaht hat.
4.2 Gemäss
Art. 221 Abs. 2 StPO liegt Ausführungsgefahr vor, wenn aufgrund einer Drohung
eine zukünftige Gefahr der Begehung eines schweren Delikts ernsthaft zu
befürchten ist. Für die Annahme von Ausführungsgefahr ist nicht erforderlich,
dass die fragliche Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, das
angedrohte schwere Verbrechen zu begehen. Es genügt, dass die
Wahrscheinlichkeit der Begehung dieses Delikts aufgrund der persönlichen
Verhältnisse des Verdächtigen sowie der übrigen Sachlage als sehr hoch erachtet
werden muss. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt
sich eine Inhaftierung auch dann, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue
Risikoeinschätzung erlauben. So darf bei der Drohung mit Gewalttaten von der
Schwere einer Tötung an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher
Massstab gelegt werden. Demnach muss auch bei diesem Haftgrund eine ungünstige
Prognose ausreichen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.10 S. 217).
Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist zudem auch dem
psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder
Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1
S. 21 f.,137 IV 122 E. 5.2 S. 129).
4.3 Mit
den mehrfachen Äusserungen der Beschwerdeführerin, sie wolle ihren Nachbarn umbringen,
besteht eine Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen. Diese durch
Zeugenaussagen erhärteten, ausdrücklichen und konkludenten Drohungen genügen
als Ausgangspunkt für die Annahme von Ausführungsgefahr. Daran ändert nichts,
dass sich die Beschwerdeführerin im laufenden Strafverfahren nicht mehr in
diese Richtung geäussert hat, was unter dem Eindruck des Verfahrens auch nicht
besonders gewichtet werden kann. Ihr Verhalten erscheint jedenfalls nicht
lediglich als längst überwundene kurzfristige Reaktion auf eine Provokation.
Dass die Beschwerdeführerin inzwischen nicht mehr in der Tatortliegenschaft
wohnt, entkräftet die Drohung nicht, da gemäss dem Gutachten damit zu rechnen
ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Tendenz, ihren mit Kränkungen verbundenen
Ärger nachhaltig und ohne sich um die Folgen für sich und andere zu kümmern,
auslebt (Gutachten S. 38 f.).
4.4 Wie
bereits dargelegt, ist der Beschwerdeführerin sodann eine schlechte Legalprognose
zu stellen. Folglich sind die Voraussetzungen des Haftgrunds der
Ausführungsgefahr ebenfalls erfüllt.
5.1 Zu
prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft. Nach Art. 237 Abs.
1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der
Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen
Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. auch Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs.
2 lit. c StPO). Als Ersatzmassnahme käme gemäss Art. 237 Abs. 2
lit. f StPO grundsätzlich die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder
einer Kontrolle zu unterziehen, in Frage.
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass diverse Therapieangebote verfügbar
seien, die als Ersatzmassnahmen angeordnet werden könnten, beispielsweise von
den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK). Eine ambulante
Behandlung der Beschwerdeführerin kommt allerdings nicht in Frage
(Ergänzungsgutachten vom 22. Mai 2017 S. 1). Die Beschwerdeführerin befand
sich bereits vor den vorgeworfenen Delikten in Therapie bei Frau Dr. med. [...],
die gemäss ihrer telefonischen Auskunft mit ihren ambulanten Mitteln einer
erneuten Gewalthandlung nicht vorbeugen kann (Akten S. 80). Gemäss dem
Gutachten vom 12. April 2017 ist auch eine stationäre Massnahme in einer
spezialisierten Psychotherapieabteilung oder -klinik aufgrund des
Gewaltpotentials der Beschwerdeführerin nicht durchführbar und eine
forensisch-psychiatrische Klinik aufgrund der dort üblichen Krankheitsbilder
nicht geeignet (Gutachten, S. 39). Auch liegen weder ein Therapieplan noch
eine Zusage für eine stationäre Massnahme vor. Damit fehlt es an konkreten und
umsetzbaren geeigneten Ersatzmassnahmen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, dass im Untersuchungsgefängnis [...] keine stimmige Behandlung
gewährleistet sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vom
3. bis 10. Mai 2017 sowie vom 7. bis 14. Juni 2017 zur
Krisenintervention der UPK zugewiesen wurde (Akten S. 660 ff. und
S. 684 ff.). Eine rasche Intervention etwa bei einer akuten Psychose mit
Eigen- oder Fremdgefährdung ist somit gewährleistet. Zudem steht es der
Beschwerdeführerin jederzeit frei, ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen
Massnahmenvollzugs einzureichen. Mangels Zuständigkeit kann darüber aber nicht im
vorliegenden Verfahren entschieden werden.
5.2 Die
angeordnete Sicherheitshaft erweist sich auch in zeitlicher Hinsicht noch als
verhältnismässig. Bei deren Ablauf am 21. August 2017 wird die Haft gut sieben
Monate gedauert haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Beurteilung durch
das Dreiergericht, womit eine Strafe von mindestens einem Jahr in Frage kommt
(vgl. § 79 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 GOG). Damit droht der Beschwerdeführerin
eine Sanktion, deren Dauer die der angeordneten Haft längst übersteigen dürfte.
Dass über die Beschwerdeführerin allenfalls eine Massnahme ausgesprochen wird,
ändert an der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung nichts. Die angefochtene
Verfügung ist dementsprechend nicht zu beanstanden.
6.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen ordentliche Kosten zu tragen
(Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei eine Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen) angemessen erscheint. Gemäss Art. 425 StPO können
Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt
oder erlassen werden. Darüber ist allerdings nicht im vorliegenden Entscheid zu
befinden, sondern es bedarf ein Gesuch um Erlass der auferlegten Verfahrenskosten
(vgl. AGE SB.2014.28 vom 6. Februar 2017 E. 1).
6.2 Der
Beschwerdeführerin ist indes für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung mit Advokat [...] zu bewilligen, da die Haftbeschwerde nicht als
von Anfang an aussichtslos zu beurteilen ist. Entsprechend seiner Honorarnote
ist dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von
CHF 1‘300.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 28.75, zuzüglich
8 % MWST von insgesamt CHF 106.30, aus der Gerichtskasse
auszurichten. Die Beschwerdeführerin hat dem Gericht diesen Betrag
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘300.– und ein Auslagenersatz
von CHF 28.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 106.30, aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).