Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.46
ENTSCHEID
vom 30.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Privatklägerin
US-MA [...]
vertreten durch Me. B____, avocat,
[...] FR-47000 Agen
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 2. März 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Die
US-amerikanische Firma A____ hat am 8. Januar 2016 durch ihre
Vertreter Maître avocat B____ (F-Agen) und Rechtsanwalt [...] (Neuchâtel) gegen
C____ (ebenso wie auch gegen D____) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige
wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte, insbesondere wegen versuchten
Prozessbetrugs (Art. 146 i.Verb.m. 22 StGB), Hehlerei (Art. 160 StGB),
Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erschleichung einer falschen Beurkundung
(Art. 253 StGB), falschem Zeugnis (Art. 307 StGB) sowie Gehilfenschaft zu
falscher Beweisaussage (Art. 306 i.Verb.m. 25 StGB) einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft
ist mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 2. März 2016 in Anwendung von Art. 310
i.Verb.m. Art. 319 ff. StPO auf die Strafanzeigen nicht eingetreten, weil die
fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien, und sie hat die
Kosten zulasten des Staates genommen.
Gegen diejenige
Nichtanhandnahmeverfügung, welche C____ betrifft, richtet sich die vorliegende Beschwerde
der A____ vom 14. März 2016 (vgl. das Parallelverfahren betreffend D____ in
BES.2016.47). Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen C____
(Beschwerdegegner) zu eröffnen sowie die Strafanzeige / Privatklage der
Beschwerdeführerin an die Hand zu nehmen. Weiter sei die Staatsanwaltschaft
anzuweisen, unter anderem die Herren E____ und F____ einzuvernehmen; unter o/e
Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft lässt sich mit Eingabe vom 15. April 2016
mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Am 11.
August 2016 hat Rechtsanwalt [...] das Gericht davon in Kenntnis gesetzt, dass
er das Mandat niedergelegt habe und die Beschwerdeführerin einzig noch durch Me.
avocat B____ vertreten sei. Der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat [...],
beantragt mit Eingabe vom 6. September 2016 die Abweisung der Beschwerde, unter
o/e Kostenfolge. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat seine Replik in
verschiedenen Versionen und Formen eingereicht (act. 26, 27, 28, 32, 35), von
welchen nachfolgend die letzte rechtzeitig eingereichte Version (act. 32),
datiert per 29. Oktober 2015 (recte: 2016), berücksichtigt wird. Die
Präsidentin des Appellationsgerichts hat mit Verfügung vom 29. Dezember 2016
einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
Die Staatsanwaltschaft hält mit Duplik vom 3. Januar 2017 an ihrem Standpunkt
fest, ebenso der Beschwerdegegner mit Duplik vom 27. März 2017, mit welcher er
zusätzlich den Verfahrensantrag stellt, die Replik der Beschwerdeführerin sei
zur Verbesserung zurückzuweisen.
Die Akten wurden
beigezogen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Insbesondere auch auf die 102-seitige Replik und die über 1‘100
Seiten Replikbeilagen wird nachfolgend bloss insoweit einzugehen sein, als
damit für die Sache erhebliche Aspekte berührt werden; der Rest kann unbeachtlich
bleiben (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 m.w.H.).
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310
Abs. 2 i.Verb.m. Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SG 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§
88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf
Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die
Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff "Partei" wird
umfassend im Sinn von Art. 104 und 105 StPO verstanden: Neben der
beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann
auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige
erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur
Schweizerischen StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2016.74
vom 4. August 2016 E. 1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese
ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung oder Aufhebung
des angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen
beschwert ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung
selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, wenn das angezeigte
Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er ein Interesse an der
Aufhebung der Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013
E. 1.2.2). Die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt
damit – anders als die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht
– nicht davon ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1
S. 383 f.; 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.). Demnach begründet der Anspruch
der Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu
verlangen, das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO,
auch wenn sie keine Zivilansprüche geltend machen kann (BGer 1B_426/2015 vom
17. Juni 2016 E. 1.4).
Die
Beschwerdeführerin ist Anzeigestellerin und hat sich als Privatklägerin erklärt.
Die beanzeigten Delikte sollen zu ihrem Nachteil begangen worden sein: Der
Beschwerdegegner habe, wie auch D____, in einem „Affidavit“ unwahre Tatsachen
notariell verurkunden lassen, um damit in einem Zivilprozess in
Massachusetts/USA von der Beschwerdeführerin die ungerechtfertigte Zahlung von über
$ 80 Mio. an D____ zu erwirken. Die Beschwerdeführerin hat somit ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Strafverfolgung der beiden Personen und ist
folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Da
die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist darauf
einzutreten.
1.4 Die
Beschwerdeführerin beantragt unter Berufung auf Art. 66 StPO eine mündliche
Verhandlung. Gemäss dieser Bestimmung sind die Verfahren vor den Strafbehörden
mündlich, soweit das Gesetz nicht Schriftlichkeit vorsieht. Gemäss Art. 397
Abs. 1 StPO ist das Beschwerdeverfahren schriftlich. Für eine ausnahmsweise
Anordnung einer mündlichen Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist kein Anlass
ersichtlich – die Beschwerdeführerin begründet denn ihren Antrag auch nicht –,
und zwar umso weniger, als die Sache umfassend dokumentiert ist. Der Antrag auf
mündliche Verhandlung ist somit abzuweisen.
1.5 Der
Beschwerdegegner beantragt duplicando die Rückweisung der Replik zur
Verbesserung, weil sich die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung
und den vorliegenden Rechtsschriften nicht auseinandersetze sowie das
Prozessthema unzulässigerweise erweitere. Es sei eine Zumutung, zu einer über
100-seitigen Eingabe Stellung nehmen zu müssen, bei welcher die Relevanz des
Ausgeführten nicht erkennbar sei.
Von einer
Rückweisung ist aus prozessökonomischen Gründen abzusehen, weil der Vertreter
des Beschwerdegegners die Replik offenbar bereits gelesen, sie richtig
verstanden und dazu auch adäquat Stellung genommen hat, wie sich aus der Duplik
sowie auch nachfolgend ergibt.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest steht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und
Art. 2 Abs. 1 StPO i.Verb.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; 1B_235/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder
Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum. Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen,
wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst
ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit
unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die
Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei
Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt
als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO
genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen,
sondern muss eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310
StPO N 6 ff.; AGE BES.2016.40 vom 11. Mai 2016 E. 2.1; BES
2013.96 vom 20. März 2014 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zusammengefasst
damit, dass die Anzeigestellerin (und Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren) im Wesentlichen geltend mache, D____ habe im Juli 2013 als Klägerin
in einem in den USA gegen sie, die Anzeigestellerin, geführten Zivilverfahren
ein am 14. Juli 2013 in Basel notariell beglaubigtes Affidavit durch die
US-Anwaltskanzlei G____ einreichen lassen, in welchem D____ wahrheitswidrig
behaupte, weder über die Risiken ihrer Private Equity-Investitionen noch über
deren Wertverluste vor 2011 informiert gewesen zu sein. Auch dem
Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren werde vorgeworfen, er habe in
besagtem Verfahren durch die vorerwähnte Anwaltskanzlei ein am 3. Juli 2013 in
Basel notariell beglaubigtes Affidavit einreichen lassen, in welchem er
wahrheitswidrig bestätige, D____ sei über das Ausmass der Wertverluste ihrer
Private Equity-Investitionen vor 2011 (insbesondere die Beschwerdeführerin betreffend)
nicht informiert gewesen, und in welchem Affidavit er den Wert dieser Investitionen
im Umfang von $ 44 Mio. (insbesondere die Beschwerdeführerin betreffend) per
Dezember 2012 noch mit rund $ 53'000.– beziffere, obwohl die von D____
gehaltenen Aktien per 31. Dezember 2013 mindestens $ 2‘123 Mio. an Wert gehabt
hätten.
Ferner soll der
Beschwerdegegner zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber nach
dem 15. Oktober 2014, von einer gewissen H____ ein von Me. B____ verfasstes
Analysepapier erhalten haben, welches der Genannten selbst am 15. Oktober 2014
von I____ via E-Mail zur Übersetzung vom Französischen ins Englische
übermittelt worden sei. Dieses Dokument, welches Me. B____s Einschätzungen zur
Strafbarkeit des Verhaltens der gegnerischen Prozessbeteiligten in den USA nach
schweizerischem Recht enthalte, sei in der Folge von D____s Anwälten im
US-Zivilverfahren eingereicht, jedoch aus dem Recht gewiesen worden.
Die
Staatsanwaltschaft erwägt weiter, dass das Affidavit US-amerikanischen Rechts
als notariell beglaubigte Erklärung einer Person als Beweismittel in einem
Zivilverfahren im schweizerischen Recht keine vergleichbare Erscheinung finde.
Dem Wahrheitsgehalt solcherart protokollierter Erklärungen komme kein erhöhter
Beweiswert zu, weshalb die zur Anzeige gebrachten Urkunden- und Prozessbetrugsdelikte
zum vornherein nicht erfüllt sein könnten. Sodann sei falsches Zeugnis nur Zeugen
nach Ermahnung zur Wahrheit und unter Hinweis auf die Straffolgen möglich, was
vorliegend nicht geschehen sei. Auch Hehlerei sei zum vornherein nicht gegeben,
weil es sich beim vorliegenden, durch E-Mail übermittelten Dokument nicht um
einen körperlichen Gegenstand handle und weil darüber hinaus diese E-Mail von H____
auch nicht durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sei.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, in Massachusetts komme dem notariell
beglaubigten Affidavit in einem Gerichtsverfahren erhöhte Beweiskraft zu, und
falsche Angaben in einem notariell beurkundeten Affidavit seien strafbar. Das
fragliche Affidavit sei eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4
StGB, weshalb ihm erhöhte Beweiskraft zukomme. Das Affidavit sei durch
Täuschung des Notars erlangt worden, unabhängig davon, ob der Notar eine
Überprüfungspflicht gehabt habe, weshalb Urkundenfälschung respektive die
Erschleichung einer falschen Beurkundung vorliege. Der vorliegende Fall sei mit
jenem vergleichbar, den das Bundesgericht in BGer 6S.258/2006 vom 3. November
2006 beurteilt habe. Den in eidesstattlicher Form verurkundeten Aussagen komme eine
erhöhte prima facie Beweiskraft und damit eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu, auch
bezüglich des Inhalts.
3.2 Wie
die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt – und
worauf sie und der Beschwerdegegner in den Rechtsschriften ebenfalls verweisen
– liegt nach der Rechtsprechung eine Falschbeurkundung dann vor, wenn dem
Schriftstück mit dem unzutreffenden Inhalt eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt
und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist
der Fall, wenn allgemein gültige, objektive Garantien die Wahrheit der
Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten (BGE 132 IV 12 E. 8.2 S. 15). Beim
Affidavit der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im
Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2 StGB, da sie von einem Notar in Ausübung
seines Amtes ausgestellt wurde. Öffentliche Urkunden erbringen für die durch
sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres
Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB). Allerdings beschränkt sich die
verstärkte Beweiskraft gemäss der genannten Norm in der Regel auf das von der
Urkundsperson als richtig Bescheinigte. Was der Notar weder wissen noch bescheinigen
kann, erlangt durch die blosse Beurkundung keine erhöhte Beweiskraft (BGE 110
II 1 E. 3a S. 2 f.). In diesem Umfang fehlen die von der erwähnten
Rechtsprechung verlangten objektiven Garantien für die Wahrheit der Erklärung
(BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006 E. 4.2). Eine qualifizierte schriftliche
Lüge, welche eine Falschbeurkundung begründen kann, wird nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn allgemein gültige,
objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten,
wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in
gesetzlichen Vorschriften (wie z.B. über die kaufmännische Rechnungslegung)
bestehen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen.
Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher
schriftlichen Äusserungen genügen dagegen nicht, auch wenn sich der
Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt
(vgl. z.B. BGE 131 IV 125).
3.3 Das
Affidavit US-amerikanischen Rechts, m.a.W. die notariell beglaubigte Erklärung
einer Person als Beweismittel in einem Zivilverfahren, findet im
schweizerischen Recht keine vergleichbare Erscheinung. Zwar hat die Bestätigung
des Notars, wonach eine bestimmte Person in seiner Gegenwart die von ihm
festgehaltene Erklärung abgegeben habe, hinsichtlich deren Inhalts sowie der
Identität des Erklärenden durchaus Urkundencharakter (und erfüllt die unter
falscher Identität erlangte Beglaubigung den Tatbestand der Erschleichung einer
falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB), genauso wie etwa
Einvernahmeprotokolle und dergleichen. Hingegen bestehen keinerlei allgemein
gültige objektive Kriterien, welche dem Wahrheitsgehalt derart
protokollierter Erklärungen einen erhöhten Beweiswert zuerkennen würden (vgl. Trechsel/Erni, in: Trechsel/Pieth
(Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2013, Vor Art. 251 N. 23 S. 1137 unten), womit der Tatbestand der
Erschleichung einer falschen Beurkundung in casu ausser Betracht fällt.
Dasselbe gilt auch für den Gebrauch einer unwahren Urkunde im Sinne von Art.
251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (welchen die Anzeigestellerin im Einreichen des
Affidavits im US-Zivilverfahren erblicken möchte). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ändert am Ganzen nichts, dass es schweizerischen Notaren unbenommen
ist, Affidavits unter Eid zuhanden ausländischer Behörden entgegenzunehmen und
zu verurkunden. So sieht das basel-städtische Notariatsgesetz vom 18. Januar
2006 (SG 292.100) in § 46 unter dem Titel „Wissenserklärungen (eidesstattliche
Erklärungen, Affidavits)“ ausdrücklich folgendes vor: „Wissenserklärungen
sollen nur beurkundet werden, wenn sie von der erklärenden Person mit
Wahrheitsbekräftigung (Eid, Handgelübde) zuhanden ausländischer Empfängerinnen
oder ausländischer Empfänger abgegeben werden. Die erklärende Person hat vor
der Notarin oder dem Notar persönlich zu erscheinen. Ihre Personalien sind zu
überprüfen und in der Urkunde anzugeben. Sie ist zur Wahrheit anzuhalten. Sie
hat die Wahrheitsbekräftigung in der Weise zu leisten, wie sie in der Urkunde
bezeugt wird. Die Notarin oder der Notar bezeugt die erfolgte Erklärungsabgabe,
nicht deren Inhalt.“
3.4 Eine
Überprüfung des Wahrheitsgehalts der beeidigten Erklärung durch den Notar
findet also in der Regel nicht statt (SJZ 96 [2000] Nr. 8
S. 195 ff.) – so auch vorliegend nicht –, und eine solche Inhaltskontrolle
gebietet insbesondere auch das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Übereinkommen
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5.
Oktober 1961 (SR 0.172.030.4) nicht. Dieses Übereinkommen bezieht sich auf die
Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der
Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls auf die Echtheit
des Siegels oder Stempels, nicht aber auf den Inhalt (Art. 3 des Übereinkommens).
Die Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass vorliegend der Notar den
Wahrheitsgehalt der beeidigten Erklärung überprüft hätte oder hätte überprüfen
müssen. Es bleibt also dabei, dass eidesstattlichen Erklärungen nach
schweizerischem Recht genauso wie Gerichtsprotokollen der Charakter von
Protokollen fremder Erklärungen zukommt: Obwohl Zeugenaussagen im Zivil- oder
Strafprozess dazu bestimmt sind, Beweis zu erbringen, kann ihre Wiedergabe im
Einvernahmeprotokoll nur beweisen, was die Zeugen gesagt haben, nicht
auch, dass ihre Aussagen wahr sind. Allein durch den Umstand, dass bei
der Errichtung eines Affidavits ein Eid geleistet wird, der nach
schweizerischem Recht – im Unterschied zur Beweisaussage gemäss Art. 306 StGB
und zur Übersetzung, zum Zeugnis und zum Gutachten gemäss Art. 307 StGB – keine
besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet, gewinnt die von der
Urkundsperson nicht überprüfte Behauptung nicht an Beweiskraft (SJZ 96 [2000]
Nr. 8 S. 196 m.w.H.). Daran vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
auch eine allfällige Strafbarkeit von Meineid nach US-amerikanischem Recht
nichts zu ändern, denn solches US-amerikanisches Recht ist in der Schweiz nicht
anwendbar. Wie auch der Beschwerdegegner duplicando zutreffend unterstreicht,
ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, allenfalls in den USA entsprechende
rechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner zu unternehmen – diesbezüglich
belegt sie indessen nichts.
3.5 Davon,
dass sich die erhöhte Glaubwürdigkeit des öffentlich beurkundeten Affidavits nicht
auf dessen Inhalt erstreckt, ist auch für den vorliegenden Fall auszugehen, und
zwar insbesondere auch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin ins Feld
geführte Urteil des Bundesgerichts BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006. Dort
wurde ein eidesstattliches Affidavit gegenüber der schweizerischen
Migrationsbehörde zu den Personalien und den Verwandtschaftsverhältnissen
abgegeben, welchem erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde, weil es keine
Dokumente hierzu gab. Abgesehen davon, dass diesem Urteil in der Lehre Kritik
erwachsen ist (Trechsel/Erni, a.a.O.,
Vor Art. 251 N. 23 S. 1138 oben), ist jener Fall mit dem vorliegenden auch
nicht vergleichbar: Die Beschwerdeführerin hat als Tat angezeigt, dass der
Beschwerdegegner im Affidavit fälschlicherweise angegeben habe, D____ sei über
das Ausmass der Verluste ihrer Investitionen in die Beschwerdeführerin bis Juli
2011 nicht informiert gewesen, und ihre Investitionen von $ 44 Mio. seien per
Dezember 2012 noch ca. $ 53‘000 wert gewesen – während doch in Tat und Wahrheit
die Beschwerdeführerin ihre Geschäftsberichte regelmässig D____ vorgelegt, der
Beschwerdegegner gemäss seinen eigenen Angaben Einsicht in diese Dokumente
gehabt, D____ ab 2004 die jährlich erlittenen Verluste in der Steuererklärung
angegeben habe und der Anteil von D____ an der Beschwerdeführerin gemäss
Analyse der [...] per Ende 2013 $ 2‘123 Mio. Wert gewesen sei (Strafanzeige
Ziff. 20 ff.). Die Beschwerdeführerin belegt ihre Darstellung mit Geschäfts-
und Revisorenberichten, Steuerformularen und Unterlagen zur Firmenbewertung
(Beil. 10, 14 - 18 zur Strafanzeige), womit die Beschwerdeführerin selber
behauptet und gleich auch noch belegt, dass eine grosse Menge an Dokumenten
vorhanden sei, welche die Darstellung des Beschwerdegegners in dessen Affidavit
zu widerlegen vermöchten. Während also im in BGer 6S.258/2006 vom 3. November 2006
beurteilten Fall nur deshalb auf ein Affidavit abgestellt wurde, weil keinerlei
Dokumente vorhanden waren, welche die dort behaupteten Personalien gestützt
hätten, ist vorliegend gerade das Gegenteil der Fall: Die Beschwerdeführerin
selber legt zahlreiche Dokumente auf, welche nach ihrer Darstellung das im
Affidavit schriftlich Niedergelegte widerlegen sollen.
Damit ist bereits
gestützt auf die Darstellung der Beschwerdeführerin und ihre Eingaben selber erstellt,
dass nicht nur keine allgemein gültigen objektiven Garantien für die Wahrheit
der Darstellung des Beschwerdeführers im Affidavit ersichtlich sind, sondern
dass im Gegenteil offenbar sogar zahlreiche objektive Beweise für die
Unwahrheit von dessen Inhalt vorliegen sollen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kann daher die Rechtsprechung gemäss BGer 6S.258/2006 vom 3. November
2006 nicht auf das vorliegend strittige Affidavit angewandt werden, sondern es
ist vom vorstehend dargestellten Grundsatz auszugehen, dass der Notar den
Inhalt der Aussagen des Beschwerdegegners weder überprüfen konnte noch musste und
ihn tatsächlich auch nicht überprüft hat, womit sich die erhöhte
Glaubwürdigkeit des Affidavits eben auch nicht auf den Inhalt bezieht und
woraus folgt, dass zum vornherein kein Urkundendelikt vorliegen kann.
3.6 Die
Beschwerdeführerin selber untermauert dieses Ergebnis mit ihrer Replik noch
weiter, indem sie unter anderem ausführt, D____ sei mittlerweile mit ihrer
Klage in Massachusetts im Schnellverfahren unterlegen; indem sie ausführt und Belege
dafür auflegt, dass der Beschwerdegegner im amerikanischen Verfahren ein
weiteres, per 24. Januar 2016 datiertes Affidavit aufgelegt habe, welches inhaltlich
zum vorliegend fraglichen Affidavit in Widerspruch stehe; indem sie ausführt
und ein mehrhundertseitiges Protokoll dazu auflegt, dass der Beschwerdegegner
im amerikanischen Verfahren einer fünftägigen Befragung unter Eid und Androhung
von Strafe bei Meineid unterzogen worden sei, wo er Aussagen gemacht habe,
welche jene im vorliegend streitgegenständlichen Affidavit widerlegten; indem
sie ausführt und mit Dutzende von Seiten der Replik füllenden Zitaten des
Richters in Massachusetts illustriert, dass dieser der Zivilklage D____s
besonders kritisch gegenüber gestanden sei und ihren Anwälten Strafverfolgung
und Schadenersatz wegen eines grundlosen Verfahrens angedroht habe; indem sie
ausführt und mit einem 20-seitigen, in die Replik eingefügten Urteilsauszug unterlegt,
sämtliche von D____ gegen Herrn F____ und gegen die Beschwerdeführerin
erhobenen Ansprüche seien vom Massachusetts Superior Court abgewiesen worden,
und die restlichen Behauptungen würden seit 1. November 2016 vor
Geschworenen behandelt; indem sie ausführt, aus dem Ganzen erhelle offenkundig,
dass die Beschwerdeführerin D____ nicht in betrügerischer Weise zur Investition
verleitet habe und sich ihre Beschwerden eigentlich gegen das angebliche
Missmanagement ihrer Anlagen durch J____ und die K____ Bank Zürich richten
würden, wovon die Beschwerdeführerin nicht betroffen sei und welches Thema als
Verfahren vor dem Bezirksgericht Kriens anhängig sei, was sie mit einem per 20.
Dezember 2012 datierten Schlichtungsgesuch betreffend eine negative
Feststellungsklage der K____ Bank gegen D____ belegen will, wobei sie indessen keine
Angaben zum Verfahrensstand in Kriens macht; und indem sie schliesslich ausführt,
der „betrügerische Plan“ des Beschwerdegegners sei im Kreuzverhör im Verfahren
in Massachusetts aufgedeckt worden.
Mit allen diesen
Ausführungen der Beschwerdeführerin mitsamt den Beilagen möchte die Beschwerdeführerin
wohl ihren Standpunkt im oder in den Verfahren in Massachusetts untermauern; ob
ihr dies dort gelingt, kann vorliegend jedoch offen bleiben – denn alle diese
Ausführungen und Belege sprechen im vorliegenden Verfahren eben gerade
nicht für, sondern umgekehrt gegen den Standpunkt der Beschwerdeführerin: Offenbar
werden im Gerichtsverfahren in Massachusetts nämlich alle tauglich erscheinenden
Beweise – Urkunden, mehrtägige Kreuzverhöre unter Eid, usw. – erhoben, um just
die im vorliegend fraglichen Affidavit niedergelegte Sachverhaltsdarstellung
detailliert zu prüfen; mitnichten wird also etwa unbesehen auf das Affidavit
abgestellt, sondern die Akten belegen, dass dieses als ein Beweisstück von
vielen in einem kontradiktorischen Verfahren behandelt wird. Auch daraus ergibt
sich, dass dem streitgegenständlichen Affidavit keine im Sinne des
schweizerischen Strafrechts erhöhte Beweiskraft für den Inhalt zukommt, sondern
dass das Affidavit lediglich eine Parteibehauptung darstellt, die widerlegt
werden kann und die gemäss der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin im
Verfahren in Massachusetts tatsächlich auch widerlegt worden sei. Es liegt im
Übrigen gerade im Wesen gerichtlicher Forderungsprozesse, dass Ansprüche
strittig sind und das Gericht anhand der Darstellungen der Parteien und
gestützt auf die Beweislage über die Begründetheit oder Unbegründetheit der
Klage entscheidet. Weist ein Gericht eine zivile Forderungsklage als unbegründet
ab, so ergibt sich daraus noch lange keine Strafbarkeit der Klägerin. Darauf
würde aber die von der Beschwerdeführerin geforderte Strafbarkeit einer in
einem Affidavit verurkundeten unwahren Parteibehauptung hinaus laufen. Eine
solche Sichtweise würde der schweizerischen Rechtsauffassung indessen
fundamental widersprechen.
3.7 Zusammenfassend
liegt eindeutig kein Urkundendelikt (Art. 251 / 253 StGB) vor, womit die Nichtanhandnahme
insoweit zu Recht verfügt wurde.
Die
Beschwerdeführerin macht weiter Prozessbetrug geltend.
4.1 Die
Staatsanwaltschaft erwägt dazu in der angefochtenen Verfügung folgendes: „Als
Prozessbetrug im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung gilt die arglistige
Täuschung des urteilenden Richters durch unwahre Tatsachenbehauptungen der
Prozessparteien, die darauf abzielen, ihn zu einem das Vermögen einer
Prozesspartei oder Dritter materiell unbegründet schädigenden Entscheid zu bestimmen
(vgl. BGE 122 IV 197 ff.). Da die Prozessparteien im Zivilprozess den
gegnerischen Behauptungen und Beweismitteln besonders kritisch gegenüberstehen,
können blosse falsche Angaben, welche von der Gegenpartei ohne besondere Mühe
auf ihre Richtigkeit hin überprüft und entsprechend widerlegt werden können,
per se nicht als arglistig angesehen werden (BGE 72 IV 12). Gemäss den
Ausführungen der Anzeigestellerin und den von ihr eingereichten Anzeigebeilagen
lassen sich D____s Erklärungen offensichtlich problemlos widerlegen, womit eine
arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss herrschender
Lehre und Praxis von vornherein nicht gegeben ist. Entsprechend fällt auch eine
Teilnahme des Beschuldigten an dem D____ vorgeworfenen Prozessbetrug ausser
Betracht.“
4.2 Die
Beschwerdeführerin hält dem entgegen, der Beschwerdegegner habe sein Affidavit
erstellen lassen, um die Aussagen der Zivilklägerin D____ im US-Verfahren zu
stützen und damit ein zu Unrecht zugunsten von D____ ausfallendes Urteil zu
erwirken. Dem Affidavit komme erhöhte Beweiskraft zu.
4.3 Wie
der Beschwerdegegner zutreffend ausführt, sollen sämtliche behaupteten
Betrugshandlungen – vom Einreichen des Affidavits als erstes objektives Tatbestandselement
des Betrugstatbestands über den allfälligen Irrtum des Gerichts bis hin zum
falschen Urteil – in den USA ausgeführt worden sein, womit in der Schweiz zum
vornherein keine Strafbarkeit gegeben ist (Art. 3 Abs. 1 StGB; Art. 310 Abs. 1
StPO). Daran ändert entgegen der in der Replik vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin
nichts, dass D____ ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, denn abgesehen davon,
dass sämtliche Tathandlungen in den USA stattgefunden hätten, wäre dies auch
für den Erfolg im Sinne des Betrugstatbestandes der Fall, nämlich die Vermögensdisposition
und die Vermögensschädigung. Sodann wurde vorstehend (Ziff. 3) festgehalten,
dass das Affidavit des Beschwerdegegners allenfalls eine schriftliche Lüge
darstellt und ihm hinsichtlich des Inhalts auch dann keine erhöhte Beweiskraft
zukommt, wenn es notariell verurkundet wurde. Es stellt daher eine blosse
Parteibehauptung dar, die im Zivilprozess widerlegt werden kann, womit die
Voraussetzungen für einen Prozessbetrug, nämlich besondere Machenschaften in
Form gefälschter Urkunden (BGE 122 IV 197), zum vornherein nicht gegeben sind.
Dies umso weniger, als, wie die Staatsanwaltschaft auch in ihrer Vernehmlassung
nochmals zutreffend ausführt, die Gegenpartei die angeblichen Urkundenbeweise
ohne weiteres zu widerlegen vermag, was die Beschwerdeführerin bereits in ihrer
Strafanzeige wortreich zum Ausdruck gebracht hat und mit der Replik im
vorliegenden Verfahren noch wortreicher zum Ausdruck bringt (vorstehend Ziff. 3).
Die Nichtanhandnahme ist somit auch insoweit zu Recht erfolgt.
4.4 Vor
diesem Hintergrund ist der von der Beschwerdeführerin replicando (Replik S.
100) gestellte Beweisantrag auf Edition des Gerichtsprotokolls des
Bezirksgerichts Kriens im Verfahren der Bank K____ gegen D____ abzuweisen: Das
Beweisthema, nämlich das Vorliegen eines Betrugsversuchs durch Täuschen eines
US-amerikanischen Gerichts durch Einreichen eines inhaltlich unwahren Affidavits,
erweist sich zum vornherein als unerheblich.
5.1 Gemäss
Strafanzeige soll der Beschwerdegegner Hehlerei an Dokumenten begangen haben. Bei
einem dieser Dokumente handle es sich um ein in französischer Sprache
abgefasstes Analysepapier des französischen Anwalts des Beschwerdeführerin,
welches die Strategie zur Wahrung von deren Interessen enthalte. Das Dokument
sei von I____ per E-Mail der in Rom ansässigen Rumänin H____ zugestellt worden,
damit diese es ins Englische übersetze. H____ habe dieses Dokument dem Beschwerdegegner
gegeben und von ihm dafür EUR 200‘000 erhalten. Der Beschwerdegegner habe das
Dokument den Anwälten der D____ weitergegeben, welche es im Prozess in
Massachusetts eingereicht hätten, wo es aber aus dem Recht gewiesen worden sei.
5.2 Dazu
führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung folgendes aus: „Hinsichtlich
des Tatvorwurfs der Hehlerei schliesslich ist festzuhalten, dass eine solche,
entsprechend dem gesetzlichen Wortlaut von Art. 160 Ziff. 1 StGB, lediglich an
Sachen, m.a.W. an körperlichen Gegenständen begangen werden kann, welche durch
eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden sind (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth [Hrsg.],
StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 160 N. 3 & 4). Nichts davon
liegt in casu vor. Weder handelt es sich bei einem durch E-Mail übermittelten
Dokument um einen körperlichen Gegenstand, noch wäre diese E-Mail von H____
durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt worden. Entsprechend
mag die Weitergabe des Dokuments zwar eine Verletzung auftragsrechtlicher
Pflichten seitens H____ darstellen, von einer tauglichen Vortat im Sinne des
Hehlereitatbestandes kann hingegen keine Rede sein.“
5.3 Dem
ist ohne weiteres zu folgen. Unerheblich ist jedenfalls der von der Beschwerdeführerin
erhobene Einwand, H____ habe das Dokument dem Beschwerdeführer in Papierform
übergeben, denn nicht darauf kommt es an, sondern darauf, wie es H____
zugekommen ist – und dies war gemäss Anzeige eine E-Mail. Der Beschwerdegegner
weist zutreffend darauf hin, dass das Ausdrucken dieser Daten kein
Vermögensdelikt sein kann, nachdem Diebstahl oder Veruntreuung an
elektronischen Daten nicht möglich ist, weil diese mangels Körperlichkeit keine
Sachen sind (Niggli/Riedo, in:
Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 137 N 37; Weissenberger, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 160
N 13). Hinzu kommt, dass H____ das Dokument auch nicht durch eine strafbare
Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, sondern rechtmässig, indem sie es von
der Beschwerdeführerin als E-Mail bekommen hat, um es zu übersetzen. Das E-Mail
war also für sie bestimmt, womit eine unbefugte Datenbeschaffung im Sinne von
Art. 143 StGB ebenfalls zum vornherein ausscheidet (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 143
N 16) – was entgegen der in der Replik vorgetragenen Auffassung der
Beschwerdeführerin keine Beweis-, sondern eine Rechtsfrage ist. Urheberrechts-
und Immaterialgüterrechtsverletzungen wie z.B. Raubkopien fallen ebenfalls
ausser Betracht, weil bei solchen Delikten keine dinglichen
Restitutionsansprüche bestehen, die vereitelt werden könnten (Weissenberger, in: Basler Kommentar, 3. Aufl.
2013, Art. 160 N 28). Mangels strafbarer Vortat kann dem Beschwerdegegner somit
zum vornherein keine Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB vorgehalten
werden, womit die Nichtanhandnahme auch insofern zu Recht erfolgt ist.
Mit der
Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin neu Strafanzeige wegen Verletzung des
Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), welches der Beschwerdegegner mit der
Weitergabe des Strategiepapiers in Mittäterschaft oder Gehilfenschaft mit H____
begangen haben soll.
Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, dass ein Exponent der
Beschwerdeführerin Mitte Mai 2015 Kenntnis von der Weitergabe des
Strategiepapiers an den Beschwerdegegner gehabt und am 8. Juni 2015 die
Beschwerdeführerin vor dem Gericht in Massachusetts Prozesseinrede eingereicht habe
mit dem Antrag, das Strategiepapier sei aus den Akten zu entfernen, welchem
Antrag stattgegeben worden sei (Strafanzeige Ziff. 26). Die vorliegende
Strafanzeige vom 8. Januar 2016 sei somit mehr als drei Monate nach Kenntnis
der Täterschaft (Art. 31 StGB) erfolgt.
Zwecks
Einhaltung des Instanzenzugs ist die Strafanzeige zuständigkeitshalber der
Staatsanwaltschaft zu überweisen.
Was die
Beschwerdeführerin mit ihrem replicando erfolgten Hinweis auf Art. 320 StGB
herleiten will, bleibt schleierhaft, denn das Sonderdelikt der Verletzung des
Amtsgeheimnisses kann nur von Behörden und Beamten begangen werden. Keiner der
Protagonisten ist indessen diesem Personenkreis zuzuordnen ausser allenfalls
die Richter in Massachusetts, denen aber die Beschwerdeführerin keine deliktischen
Aktivitäten vorhält.
Die
Beschwerdeführerin hat auch die Straftatbestände des falschen Zeugnisses gemäss
Art. 307 StGB und der Gehilfenschaft zu falscher Beweisaussage der Partei im
Sinne von Art. 306 i.Verb.m. Art. 25 StGB zur Anzeige gebracht.
8.1 Die
Staatsanwaltschaft begründet die diesbezügliche Nichtanhandnahme in der
angefochtenen Verfügung wie folgt:
„Falsches
Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB kann nur ablegen, wer nach Ermahnung zur
Wahrheit und nach Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB bei
Falschaussage formell als Zeuge einvernommen wird (Art. 171 Abs. 1 ZPO; vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art:. 307 N.
8 & 9), was in casu nicht geschehen ist. Kommt hinzu, dass sich Art. 307
StGB grundsätzlich nur auf Verfahren vor schweizerischen oder internationalen Gerichten
bezieht, deren Zuständigkeit die Schweiz als verbindlich anerkennt, nicht aber
auf ausländische Zivilverfahren (vgl. Art. 309 StGB; ferner BBI 2001 391ff., S.
453), weshalb ein Schweizer Staatsangehöriger wegen einer vor einem
US-Zivilgericht gemachten unwahren Zeugenaussage als Partei lediglich auf ein
förmliches Strafübernahmebegehren der zuständigen US-Strafverfolgungsbehörde
hin (aufgrund der ihr aus Art. 8 des Schweizerisch-US-amerikanischen
Auslieferungsvertrags erwachsenden Verpflichtung zur stellvertretenden
Strafverfolgung), keinesfalls aber originär gestützt auf Art. 307 StGB
strafrechtlich verfolgt werden könnte.“
„Worin die [dem
Beschwerdegegner] vorgeworfene Gehilfenschaft zu falscher Beweisaussage einer
Partei zu sehen sein soll, lässt sich der Sachverhaltsdarstellung der
Anzeigestellerin nicht entnehmen, bedarf indes auch keiner weiteren Abklärung,
knüpft doch die Haupttat an die formelle mündliche Beweisaussage der Partei
nach erfolgter richterlicher Ermahnung zur Wahrheit und nach Hinweis auf die
Straffolgen gemäss Art. 306 StGB im Zivilprozess an (vgl. Art. 192 Abs. 2 ZPO),
wovon bei der Einreichung eines Affidavits, m.a.W. einer schriftlichen
Erklärung, nicht die Rede sein kann. Dass sich auch Art. 306 StGB nur auf
Verfahren vor schweizerischen oder internationalen Gerichten bezieht, deren Zuständigkeit
die Schweiz als verbindlich anerkennt, kommt hinzu.“
8.2 Der
schweizerische Anwalt (der sein Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt hat)
der Beschwerdeführerin lässt es dabei bewenden (Beschwerdeschrift Ziff. 9).
Anders der französische Anwalt der Beschwerdeführerin, welcher an der Anwendung
der Art. 306 und 307 StGB festhält (Replik S. 97). Was indessen an der
Begründung der Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft falsch sein soll,
legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Daran ändert entgegen dessen
Auffassung zum vornherein auch nichts, dass ein US-amerikanisches Zivilurteil
unter den Voraussetzungen der Art. 25 ff. des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) vollstreckbar sein kann. Damit bleibt
es unter Verweis auf die zutreffenden, zitierten Erwägungen der
Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bei der Nichtanhandnahme auch
in diesen Punkten.
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf das rechtliche Gehör (Art. 107 StPO; Replik
S. 100). Was genau sie geltend machen will, bleibt allerdings unklar, wurde ihr
im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör doch vollumfänglich gewährt.
Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich eines auf einen unbestimmten
Zeitpunkt in Aussicht gestellten Strafverfahrens, das sie in den USA anstrengen
will (Replik S. 100), auf Art. 66 des Bundesgesetzes über internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) beruft, welche
Bestimmung den Grundsatz „ne bis in idem“ statuiert, kann darauf zum heutigen
Zeitpunkt nicht weiter eingegangen werden. Ob die in der Replik (S. 100) ebenfalls
für einen unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellten Noven unbestimmter
Natur dereinst zu einer Revision des vorliegenden Entscheids oder zu einem
anderen Verfahren führen können, kann zum heutigen Zeitpunkt ebensowenig beurteilt
werden. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend
ist die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeige
der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden und mithin die dagegen erhobene
Beschwerde abzuweisen.
Schliesslich ist
festzuhalten, dass der definitive Ausgang des Verfahrens in Massachusetts auf
dieses Ergebnis zum vornherein keinen Einfluss hat, weshalb auch das replicando
erneut erhobene Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
Zusammenfassend
ist die Beschwerde abzuweisen. Damit wird die Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten sind der gestützt auf
Art. 383 StPO von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheitsleistung zu
entnehmen; der Rest ist ihr nach Rechtskraft zurückzuerstatten.
Dem
Beschwerdegegner ist antragsgemäss gemäss Art. 436 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432
StPO nicht erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu
bezahlen (BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Pra 2016 Nr. 41; AGE
BES.2015.120 vom 5. Januar 2017 E. 6.2 m.w.H.; BES.2015.176 vom 28. April 2017
E. 11).
Der in der
aktualisierten Honorarnote vom 24. März 2017 geltend gemachte Aufwand des
Vertreters des Beschwerdegegners von 21,4167 Std. erweist sich angesichts des
Umfangs der Eingaben der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt. Der
Stundenansatz in Strafsachen bei Obsiegen und einem wie vorliegend durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad beträgt grundsätzlich CHF 250.– (Beschluss des Appellationsgerichts
vom 27. Januar 2014; AGE BES.2016.108 vom 11. Januar 2017 E. 5). Zu entschädigen
sind ferner eine Kleinspesenpauschale von 3 %, Auslagen zu CHF 32.95 an [...] sowie
8 % MWST von Honorar und Auslagen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit der Beschwerde eingereichte
Strafanzeige wegen Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) wird zuständigkeitshalber
der Staatsanwaltschaft überwiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 5‘000.–. Diese Kosten werden der
von der Beschwerdeführerin an das Gericht geleisteten Sicherheitsleistung von
CHF 11‘500.– entnommen. Die Differenz von CHF 6‘500.– wird der Beschwerdeführerin
nach Rechtskraft zurückerstattet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 5‘547.75 (CHF 5‘354.20
Honorar und CHF 193.55 Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von Honorar und Auslagen zu
CHF 443.80, somit total CHF 5‘991.55 ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschuldigter
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).