Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2016.56
ENTSCHEID
vom 27.
Juni 2017
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner ,
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse
1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
3. November 2016
betreffend Pfändung
Sachverhalt
In der
Pfändungsgruppe Nr. [...] gegen Herrn C____ (Schuldner) wurde der Liquidationsanteil
des Schuldners an der einfachen Gesellschaft gepfändet, welche er zusammen mit
seiner getrennt lebenden Ehefrau A____ (Beschwerdeführerin) bildet und in
welcher Form den Gesellschaftern die Liegenschaft [...] gehört.
Nach Eingang
eines Verwertungsbegehrens hat das Betreibungs- und Konkursamt mit Schreiben
vom 19. Juli 2016 den Schuldner, die Gläubiger und als Mitglied der
vorgenannten einfachen Gesellschaft die Beschwerdeführerin zu einer Einigungsverhandlung
eingeladen. Die Einigungsverhandlung fand am 4. August 2016 statt.
Am Tag der
Einigungsverhandlung ging beim Betreibungs- und Konkursamt ein Schreiben von Frau
B____, Advokatin, ein, in welchem diese mitteilte, dass sie die
Beschwerdeführerin vertrete und um Verschiebung der Verhandlung ersuche, da sie
selbst abwesend sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat das Betreibungs- und
Konkursamt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass an der Einigungsverhandlung
der Schuldner mit seinem Anwalt und die Gläubiger anwesend bzw. vertreten gewesen
seien. Da der Schuldner kein Angebot zur Tilgung der in Betreibung gesetzten
Schulden unterbreitet habe, hätten die Gläubiger eine Fortsetzung des
Verfahrens beantragt. Die Gläubiger hätten sich jedoch dazu bereit erklärt, der
Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um sich darüber zu
erklären, ob sie einem Freihandverkauf der Liegenschaft [...] innert eines
Zeitraumes von sechs Monaten zustimmen würde oder nicht. Falls innert Frist
keine oder eine negative Antwort eingehe, müssten als nächstes die Beteiligten
zur Stellung ihrer Anträge an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt aufgefordert werden.
Nachdem die
Beschwerdeführerin innert der ihr gesetzten Frist nicht reagiert hatte, wurden
der Schuldner, die Gläubiger und die Beschwerdeführerin vom Betreibungs- und
Konkursamt aufgefordert, schriftlich ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen
zuzustellen. Jeweils mit Schreiben vom 28. September 2016 beantragten der
eine Gläubiger und der Schuldner die Auflösung der Gemeinschaft und die
Liquidierung des Gemeinschaftsvermögens nach den entsprechenden Vorschriften.
Die Mitgesellschafterin teilte demgegenüber mit, dass sie dem Verkauf der Liegenschaft
nicht zustimme. Sie verwies im Übrigen darauf, dass der Schuldner über eine
weitere Liegenschaft verfüge.
Das
Betreibungsamt hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 bei der unteren Aufsichtsbehörde
beantragt, die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gesamthandvermögens
unter Beizug des Erbschaftsamtes anzuordnen.
Mit Verfügung
vom 3. November 2016 hat die untere Aufsichtsbehörde verfügt, dass das
Gesuch des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 18. November 2016
dem Pfändungsschuldner, den Pfändungsgläubigern und der Ehefrau des
Pfändungsschuldners zur Kenntnis zugestellt wird (Ziffer 1). Den Gläubigern
wurde eine Frist von drei Wochen seit Zustellung der Verfügung, einmal erstreckbar,
zur Leistung eines Kostenvorschuss von CHF 5'000.– eingeräumt, widrigenfalls
das Anteilsrecht als solches versteigert würde (Ziffer 2).
Mit Schreiben
vom 21. November 2016 hat die Beschwerdeführerin bei der oberen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt beantragt, Ziffer 2 der genannten
Verfügung aufzuheben, den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen und Eingaben
der anderen Verfahrensbeteiligten zuzustellen und danach zu einer neuen
Einigungsverhandlung zu laden. Das Betreibungs- und Konkursamt hat mit Schreiben
vom 1. Dezember 2016 und die untere Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12. Dezember
2016 zur Beschwerde Stellung genommen. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin
mit der Möglichkeit der fakultativen Stellungnahme zugestellt. Innert Frist ist
keine Stellungnahme eingegangen. Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen
worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Das Verfahren
vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach Art. 20a des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1); im Übrigen
gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit § 5
Abs. 4 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren
ist die ZPO anwendbar. Zu deren Beurteilung ist ein Ausschuss des
Appellationsgerichts zuständig (§ 5 Abs. 3 EG SchKG).
2.1 Anfechtungsobjekt
ist im vorliegenden Fall die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt vom 3. November 2016, wobei lediglich
deren Ziffer 2 angefochten ist. Darin wird den Gläubigern, zu welchen die
Beschwerdeführerin nicht gehört, eine Frist von drei Wochen seit Zustellung
dieser Verfügung zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 5‘000.–
gesetzt. Nicht angefochten ist namentlich der Antrag des Betreibungsamtes vom
18. Oktober 2016 an die untere Aufsichtsbehörde. Ebenfalls nicht
Anfechtungsobjekt ist die Entscheidung des Betreibungs- und Konkursamtes, die
Einigungsverhandlung vom 4. August 2016 trotz der Abwesenheit der
Beschwerdeführerin resp. des Verschiebungsgesuches ihrer Anwältin
durchzuführen. Hätte sich die Beschwerdeführerin gegen das Vorgehen des
Betreibungs- und Konkursamtes zur Wehr setzen wollen, hätte sie bei der unteren
Aufsichtsbehörde eine entsprechende Beschwerde erheben müssen.
Die hier
angefochtene Verfügung zur Einforderung eines Kostenvorschusses ist eine
prozessleitende Verfügung. Da die ZPO gegen Kostenvorschussverfügungen eine
Anfechtungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht, ist die Verfügung nur dann
anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht
(Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin trägt in ihrer
Beschwerde nichts vor, was einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
belegen würde. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich, zumal sie
selbst nicht Adressatin der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses
ist.
2.2 Gemäss
Art. 10 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) entscheidet die Aufsichtsbehörde
unter möglichster Berücksichtigung der Anträge, ob das gepfändete Anteilsrecht
versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und die Liquidation des
Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden soll. Den Gläubigern, welche die
Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung
anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches
versteigert.
Aus der blossen Fristansetzung
an die Gläubiger, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, zur Zahlung
eine Kostenvorschusses erleidet die Beschwerdeführerin keinerlei Nachteil. Es
ist damit insbesondere kein Entscheid über die Verwertung des Pfändungsobjekts
gefällt worden. Zudem kann die untere Aufsichtsbehörde gemäss Art. 10 Abs. 1
VVAG, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, nochmals Einigungsverhandlungen
anordnen. Die Durchführung einer nochmaligen Einigungsverhandlung bzw. Anhörung
im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist verfahrensmässig aber nicht erforderlich
(BGE 96 III 18 E. 4 = Pra 51 Nr. 63 E.2; vgl. Entscheid des KGer GR vom
20. Oktober 2016, KSK 16 54 E. 1c).
2.3 Auf
die Beschwerde gegen die vorliegende Kostenvorschussverfügung kann mangels
eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos. Dem Beschwerdeführer werden dementsprechend keine Kosten auferlegt.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 3.
November 2017 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
Steuerverwaltung Basel-Landschaft
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.