Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.140
URTEIL
vom 2.
Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 10. Mai
2016
betreffend Erlass der
Rückerstattungsforderung
Sachverhalt
A____ wurde vom
- Juli 2012 bis zum 31. März 2014 von der Sozialhilfe vorschussweise
wirtschaftlich unterstützt. Da ihr die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom
- Februar 2014 eine ganze Invalidenrente zusprach und sie in der Folge auch
eine Rente der Pensionskasse sowie Ergänzungsleistungen erhielt, wurde sie von
der Sozialhilfe abgelöst. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 verrechnete die
Sozialhilfe ihre vorschussweise erbrachten Unterstützungsleistungen in Höhe von
CHF 65‘898.55 mit den IV-Renten und Ergänzungsleistungen im Betrag von
CHF 56‘561.– und verpflichtete A____ zur Rückerstattung des ungedeckt
gebliebenen Betrages von CHF 9‘337.55, da die Leistungen der Pensionskasse
direkt an A____ ausbezahlt wurden. Einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
(WSU) mit rechtskräftigem Entscheid vom 31. August 2015 ab, wobei es den
rückerstattungspflichtigen Betrag um CHF 349.70 erhöhte. Auf das bereits am 27.
Januar 2015 gestellte Erlassgesuch von A____ betreffend die Rückerstattung des
ungedeckt gebliebenen Betrages von CHF 9‘337.55 trat die Sozialhilfe mit
Verfügung vom 28. Oktober 2015 nicht ein mit der Begründung, ein Erlass bei der
Rückforderung rechtmässig erhaltener Sozialhilfeleistungen sei gesetzlich nicht
vorgesehen. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das WSU mit Entscheid vom 10. Mai
2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der von A____ (Rekurrentin), vertreten durch B____,
Advokat, mit Eingaben vom 20. Mai 2016 und 13. Juni 2016
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem sie die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides verlangte. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen,
auf das Erlassgesuch der Rekurrentin vom 21. (recte 27.) Januar 2015
einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Advokaten B____. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Eingabe vom 30. Juni 2016
dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das WSU beantragte mit Vernehmlassung
vom 4. August 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin liess
am 11. August 2016 eine Replik einreichen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 30.
Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit §
99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids
ist die Rekurrentin unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.3 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche
Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht
(vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009
E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).
Vorliegend wies
der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. August
2016 die Rekurrentin auf die Möglichkeit hin, anstelle einer schriftlichen
Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung zu beantragen. Diese
liess mit Eingabe vom 11. August 2016 eine schriftliche Replik einreichen,
weshalb der vorliegend Entscheid auf dem Zirkulationsweg erging (§ 25 Abs. 3
VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19.
April 2016 E. 1.2).
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung vom 28. Oktober 2015, mit
welcher die Sozialhilfe auf das Gesuch der Rekurrentin vom 27. Januar 2015
um Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von CHF 9‘337.55 nicht eingetreten
ist. Diese Verfügung wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 10. Mai 2016
bestätigt.
2.1 Die
Rekurrentin macht geltend, bei § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG
890.100) handle es sich um eine allgemeine Vorschrift, die für alle Rückerstattungstatbestände
anwendbar sei. Der Erlass einer Rückforderung sei deshalb nicht nur bei
unrechtmässigem, sondern auch bei rechtmässigem Bezug von Leistungen möglich. Es
sei nicht einleuchtend und auch nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung, dass
Personen, die aktiv fälschlicherweise wirtschaftliche Hilfe von der Sozialhilfe
beanspruchen, besser gestellt würden als diejenigen Personen, die kein
Verschulden an der Ursache für die Rückerstattung trifft. § 19 Abs. 2 SHG sei deshalb
auch für Rückforderungen, die gestützt auf § 16 bis 18 SHG erfolgt sind,
anwendbar. Demnach hätte die Vorinstanz auf das Erlassgesuch der Rekurrentin
eintreten und dieses materiell prüfen müssen.
2.2 Die
Vorinstanzen begründeten ihren Entscheid damit, dass ein Erlass der
Rückforderung rechtmässig erhaltener Sozialhilfeleistungen gesetzlich nicht
vorgesehen sei. Ein solcher sei gemäss § 19 Abs. 2 SHG nur im Falle von
unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistung möglich. Der Rekurrentin seien die
Unterstützungsleistungen aber im Sinne einer Bevorschussung rechtmässig
ausgerichtet worden, weshalb die Rückforderung daher gestützt auf § 16 SHG
erfolgt sei. Diese Norm verfüge jedoch im Gegensatz zu § 19 Abs. 2 SHG über
keinen Erlasstatbestand. Dafür spreche die systematische und historische
Auslegung der Bestimmung, obwohl der Wortlaut von § 19 Abs. 2 SHG eine
Anwendung auf alle Rückerstattungstatbestände nicht ausschliesse.
3.1 Die
Vorinstanzen setzen sich mit dem Argument der Rekurrentin, dass in Bezug auf
den Erlass der Rückerstattungsforderung zu Unrecht zwischen dem unrechtmässigen
und rechtmässigen Bezug von Leistungen unterschieden werde, nur teilweise
auseinander. Aufgrund dieser Argumentation muss § 19 Abs. 2 SHG nicht nur
grammatikalisch, systematisch und historisch, sondern auch verfassungskonform und
teleologisch ausgelegt werden.
3.2 Ein
rechtsetzender Erlass muss dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) und § 8 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt
(Kantonsverfassung, KV, SG 111.100) entsprechen. Dieses ist verletzt, wenn ein
Erlass rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit
ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit
gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich
behandelt wird. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen der aufgeführten Grundsätze
ein weiter Spielraum der Gestaltung, der in der Rechtsprechung zu respektieren
ist (BGE 132 I 157, E. 4.1 S. 162 f, 110 Ia 7 E. 2b S. 13 f. mit Hinweisen).
3.3 Auf
der Grundlage des Rechtsgleichheitsgebots gibt es keinen sachlich vertretbaren
Grund, warum nicht auch eine rechtmässig bezogene Leistung bei Vorliegen von
Gutgläubigkeit einerseits und einer grossen Härte andererseits in zumindest
analoger Anwendung von § 19 Abs. 2 SHG auf Gesuch hin ganz oder teilweise soll
erlassen werden können. Der Hintergrund des Leistungsbezugs vermag eine
Ungleichbehandlung insofern nicht zu rechtfertigen, als der Erlass eines
rechtskräftigen Anspruchs auf Rückerstattungen von Sozialhilfeleistungen – wie
beim Steuererlass – lediglich darauf abzielt, den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit und insbesondere der Zumutbarkeit einer Leistung im
Einzelfall zu konkretisieren. Für die Beurteilung des Erlasses ist somit
massgebend, ob einer Person die Rückzahlung wirtschaftlich zugemutet werden
kann, und nicht, ob sie eine Leistung rechtmässig oder unrechtmässig bezogen
hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn man zum Schluss kommen
sollte, eine Ungleichbehandlung sei vorliegend angebracht, diese zu Gunsten des
gutgläubigen Sozialhilfebezügers und nicht zu seinen Ungunsten ausgestaltet
sein müsste. Schliesslich wäre es auch aus teleologischer Sicht unbefriedigend,
wenn der Erlass des staatlichen Rückforderungsanspruchs anders als der
Rückforderungsanspruch an sich, welcher auf dem auch im öffentlichen Recht
anwendbaren Grundsatz der Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung
beruht und unbestrittenermassen sowohl bei rechtmässigem als auch bei
unrechtmässigem Leistungsbezug besteht (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage 2016, Rz. 148; VGE VD.2016.35 vom 11. November 2016
E. 2), behandelt würde. Aufgrund dieser Ausführungen ist § 19 Abs. 2 SHG auch
auf rechtmässig bezogene Leistungen analog anwendbar und ein Erlass des
Rückforderungsanspruchs somit grundsätzlich möglich.
3.4 Daraus
folgt, dass die Sozialhilfe auf das Erlassgesuch hätte eintreten müssen und der
Rekurs daher gutzuheissen ist. Erachtet das Verwaltungsgericht einen Rekurs als
begründet, so hebt es den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet entweder
reformatorisch in der Sache neu oder weist die Sache kassatorisch an die
Behörde zu neuem Entscheid auf der Grundlage der Erwägungen des Verwaltungsgerichts
zurück (§ 20 Abs. 1 und 2 VRPG; VGE VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.4). Ein
Entscheid in der Sache kommt nur in Betracht, wenn die Angelegenheit spruchreif
ist und sofort sowie endgültig zum Abschluss gebracht werden kann. Ansonsten
muss es mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Zurückweisung
der Sache an die Vorinstanz sein Bewenden haben. Aufgrund des
Nichteintretensentscheids und der deshalb unterbliebenen materiellen
Auseinandersetzung mit dem Erlassgesuch scheidet eine reformatorische
Entscheidung im vorliegenden Fall von vornherein aus. Die angefochtenen
Entscheide sind daher zu kassieren und die Sache zum neuen Entscheid über das
Erlassgesuch an die Sozialhilfe zurückzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und der Vor-instanz die
Kosten der Vertretung der Rekurrentin aufzuerlegen. Da der Rekurrentin mit
Verfügung vom 11. Juli 2016 die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung mit B____ bewilligt worden ist, ist die Parteientschädigung
direkt ihrem Vertreter zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist
der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Aufgrund der drei eher kurzen
Eingaben der Rekurrentin, welche im Wesentlichen auf der bereits vorinstanzlich
erfolgten Argumentation beruhen, erscheint ein Vertretungsaufwand von rund 5
Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif von CHF 250.–,
zuzüglich Auslagen, angemessen. Zusammen mit den notwendigen Auslagen ist die
Vorinstanz zu verpflichten, dem Vertreter der Rekurrentin, B____, eine
Parteientschädigung von CHF 1‘400.– zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % zu
entrichten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird gutgeheissen, der
Entscheid des WSU vom 10. Mai 2016 sowie die Verfügung der Sozialhilfe vom 28.
Oktober 2015 werden aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne
der Erwägungen an die Sozialhilfe zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das WSU wird verpflichtet, dem
Rechtsvertreter B____ ein Honorar von CHF 1‘400.– (einschliesslich Auslagen)
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 112.–, total CHF 1'512.–, auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.