Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.89
URTEIL
vom 28. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof.
Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 5. Juli 2016
betreffend
mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 5. Juli 2016 wurde A____, in Anfechtung eines Strafbefehls
vom 19. Januar 2016, der mehrfachen Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni
1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, SR 514.54)
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Es wurden ihm
Verfahrenskosten von CHF 405.30 sowie eine Urteilsgebühr von
CHF 400.– auferlegt. Die beschlagnahmten Waffen (Teleskopschlagstock und
Elektroschockgerät) wurden in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. a
des Waffengesetzes eingezogen; ein OC-Spray wurde ihm zurückgegeben.
Gegen dieses
Urteil hat A____ rechtzeitig Berufung angemeldet. In seiner Berufungserklärung
vom 15. September 2016 hat sein Verteidiger mitgeteilt, dass sich die Berufung
gegen die Verurteilung wegen der Vergehen gegen das Waffengesetz richte. Er hat
einen Freispruch vom Vorwurf der Vergehen gegen das Waffengesetz und die
Aufhebung der Beschlagnahme, eventuell die Rückführung der beschlagnahmten Waffen
nach Deutschland beantragt; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates.
Diese Anträge hat er mit Eingabe vom 10. November 2016 ausführlich begründet.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. Dezember
2016 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt; dies unter Hinweis auf die Ausführungen in
Letzterem.
An der
Berufungsverhandlung vom 28. April 2017 hat der Berufungskläger mit seinem
amtlichen Verteidiger teilgenommen. Die fakultativ geladene Vertreterin der
Staatsanwaltschaft ist nicht zur Verhandlung erschienen. Der Berufungskläger
ist befragt worden. Sein Verteidiger hat zunächst eine Vorfrage gemäss Art. 339
Abs. 2 StPO aufwerfen wollen, worauf das Gericht beschlossen hat, seinen Hinweis
im Rahmen der Urteilsberatung zu berücksichtigen. In seinem Plädoyer hat der
Verteidiger seine schriftlichen Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten der
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die für den
Entscheid relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung
gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz
oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der
Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der
Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf
die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen
Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Angefochten sind hier der gesamte
Schuldspruch sowie die Einziehung der sichergestellten Gegenstände. Zu
überprüfen ist das gesamte erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Rückgabe
des beschlagnahmten OC-Sprays.
1.3 Der
Verteidiger hat zu Beginn der Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich die
Zollanlage beim Grenzübergang Basel-Autobahn/Weil nicht auf Schweizer Hoheitsgebiet
befinde, dass somit keine tatbestandsmässige Handlung des Berufungsklägers in
der Schweiz vorliege, weshalb die Anklage nicht hätte zugelassen werden dürfen.
Er macht geltend, diese Frage müsse abschliessend geklärt sein, bevor verhandelt
werden könne, beantragt aber einen kostenlosen Freispruch (Protokoll Berufungsverhandlung
S. 2). Dieser Hinweis betrifft der Sache nach nicht eine Vorfrage im Sinne
von Art. 339 Abs. 2 StPO, sondern die Beweiswürdigung respektive die rechtliche
Würdigung. Darauf wird unten zurück zu kommen sein (vgl. E. 2.3).
2.1 Im Strafbefehl vom 19. Januar 2016, mit welchem der
Berufungskläger der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig erklärt
worden ist, ist folgender Sachverhalt festgehalten: „Die beschuldigte Person
war bei ihrer Einreise in die Schweiz beim Grenzübergang Basel / Weil-Autobahn
in Basel am 14. September 2015, um 1445 Uhr, unberechtigterweise im Besitze
eines Teleskopschlagstocks und eines Elektroschockgeräts, welche sie als
Beifahrer im Fussraum des Personenwagens der Marke Seat (Kontrollschild [...])
griffbereit mit sich führte“. Das Strafgericht hat den Berufungskläger nicht
wegen Besitzes sondern wegen des Verbringens des Teleskopschlagstocks und des
Elektroschockgerätes ohne Berechtigung in die Schweiz verurteilt. Sie hat (angefochtenes
Urteil S. 3 oben) festgehalten, dass die Formulierung im Strafbefehl,
wonach der Berufungskläger bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitze eines
Teleskopschlagstockes und eines Elektroschockgerätes gewesen sei, ohne weiteres
die Tatbestandvariante des Verbringens in die Schweiz umschreibe.
2.2 Der
Berufungskläger macht in erster Linie geltend, er sei von den deutschen
Grenzbeamten noch vor der Einreise in die Schweiz angehalten und
kontrolliert worden. Die deutschen Beamten hätten die offen im Fussraum des
Beifahrersitzes mitgeführten Gegenstände auf deutschem Boden gefunden und dann die
Schweizer Kollegen herbeigerufen. Der objektive Tatbestand des
In-die-Schweiz-Verbringens oder des Besitzes in der Schweiz (Art. 33 Abs. 1
lit. a Waffengesetz) seien nicht erfüllt.
2.3 Im
Unterschied zum Zollgesetz, in dem sich das Verbringen auf das Zollgebiet
bezieht, ist im Waffengesetz das Verbringen ins Staatsgebiet gemeint
(vgl. Facincani/Sutter,
Waffengesetz [WG], 2017, Art. 33 N 11, vgl. auch Art. 24 N 2, Art. 5
N 3). Der vom Verteidiger angerufenen Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen
Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium
der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Basel-Autobahn/Weil
am Rhein vom 15. Juni 2010 (SR 0.631.252.913.692.3) lässt sich entnehmen, dass
am entsprechenden Grenzübergang auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet werden
(Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung). Daraus liesse sich bereits schliessen,
dass die Waffen ohnehin auf deutschem Staatsgebiet entdeckt wurden und dass der
Berufungskläger sie somit weder in Schweizerisches Staatsgebiet eingeführt noch
sie hier besessen hat. Dazu kommt nun, dass die als Zeugin vor Appella-tionsgericht
befragte Gzw [...], welche sich an den Vorfall überhaupt nicht mehr erinnern
kann, eingeräumt hat, dass die Schilderung des Berufungsklägers, wonach er von
den deutschen Grenzwächtern – und somit auf deutschem Staatsgebiet und vor dem
Grenzübertritt – kontrolliert wurde, und dass die Waffen auch dort gefunden
wurden, durchaus zutreffen könne.
Unter diesen
Umständen ist jedenfalls nicht erstellt, dass der Berufungskläger die Waffen in
schweizerisches Staatsgebiet verbracht respektive sie hier besessen hat. Es ist
vielmehr entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo gemäss seiner
Version davon auszugehen, dass das Fahrzeug noch vor der Einreise in die
Schweiz bei der Ausreise von deutschen Beamten kontrolliert worden ist und der
Schlagstock und das Elektroschockgerät dabei entdeckt wurden. Es ist somit nicht
erstellt, dass der Berufungskläger die Gegenstände in die Schweiz eingeführt oder
diese in der Schweiz besessen hat. Insoweit ist der in der Anklageschrift
skizzierte Sachverhalt nicht erfüllt. Es kann kein Schuldspruch wegen des
Besitzes respektive des Verbringens in die Schweiz gemäss Art. 33 Abs. 1
lit. a Waffengesetz ergehen. Der Berufungskläger ist vielmehr von der
Anklage der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz freizusprechen.
2.4 Es
stellt sich die Frage, ob der Berufungskläger allenfalls des entsprechenden Versuchs
der Einfuhr des Schlagstocks und des Elektroschockgerätes schuldig zu sprechen wäre.
Zu prüfen ist vorweg, ob der Strafbefehl respektive die Anklage dafür eine
ausreichende Grundlage bilden.
Nach Art. 356
Abs. 1 StPO gilt im Verfahren bei Einsprache gegen den Strafbefehl dieser als
Anklageschrift, wenn sich die Staatsanwaltschaft entschliesst, am Strafbefehl
festzuhalten, und die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Durch
diese Doppelfunktion des Strafbefehls – einerseits Anklageersatz im Falle einer
Einsprache, andererseits rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine
Einsprache beziehungsweise beim Rückzug derselben – wird der Inhalt des
Strafbefehls bestimmt. Die darin nach Art. 353 Abs. 1 StPO geforderte
Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE
140 IV 188 E. 1.4 f. S. 190 f.; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014
E. 1.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539).
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die
der beschuldigten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend
ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden,
nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion;
Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S.
142BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011; 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8;
BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last
gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die
Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert
sind. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr
konkret vorgeworfen wird. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz
der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert deren Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132
E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; 13
IV 209; 133 IV 235 E. 6. f.; 126 I 19
E. 2a S. 21; BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3.4.1je mit
Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die
formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift
stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben sind. Gemäss dieser
Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau,
die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort,
Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f), ferner die nach
Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der
anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die
Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer
6B_379/2013 vom 4. Juli 2013, E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift
muss eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente enthalten, die
für eine Subsumtion der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar
StPO, Art. 325 N 7; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S.
190).). Allgemein gilt zwar: je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere
Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen. Allerdings muss die
Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl auch bei einfach gelagerten
Übertretungstatbeständen den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV
188 E. 1.5 S. 192; vgl. zum Ganzen auch BGE 133 IV 235
E. 6.2 f.; BGer 6B_510/2012 vom 12. Februar 2013, E. 2.3;
6B_883/2010 vom 27. April 2011, E. 2.3).
2.5 Im
vorliegenden Fall ist die Staatsanwaltschaft bei ihrem Strafbefehl davon
ausgegangen, dass der Berufungskläger die Waffen bei der Einreise in die
Schweiz und somit auf schweizerischem Staatsgebiet besessen respektive gemäss
Interpretation der Vorinstanz in das schweizerische Staatsgebiet verbracht hat.
Wie sich im Berufungsverfahren gezeigt hat, ist dies nicht erstellt. Notabene
hatte der Berufungskläger bereits in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl geltend
gemacht, er habe die Gegenstände gar nicht in die Schweiz eingeführt und er
habe auch keinen entsprechenden Vorsatz gehabt. Die Staatsanwaltschaft hat
indes ohne weiteres, und ohne auf die Argumente des Berufungsklägers
einzugehen, am Strafbefehl festgehalten, der somit zur Anklage wurde.
Auch wenn es im
vorliegenden Fall um nach Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz mit
20 Tagessätzen Geldstrafe und einer Busse von CHF 300.– zu ahndende, und somit
nicht besonders schwer wiegende Widerhandlungen gegen das Waffengesetz geht und
daher jedenfalls keine besonders hohen Anforderungen an den Detaillierungsgrad
der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl zu stellen sind, muss daraus doch klar
erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und
subjektiven Tatbestand der angerufenen strafrechtlichen Normen erfüllt (vgl.
BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190; BGer 6B_889/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5). Vorliegend
umschreibt der Strafbefehl, der durch Einsprache zur Anklageschrift wurde und
somit den Anforderungen an eine solche genügen muss (BGer 6B_848/2013 vom 3.
April 2014 E. 1.3.1 mit zahlreichen Hinweisen, kommentiert von Lieber in: Pra 103 [2014] Nr. 73 S. 539;
bestätigt in BGer 6B-882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 2.1) nur sehr summarisch den
Sachverhalt des Besitzes der Waffen bei der Einreise in die Schweiz in
objektiver Hinsicht, nicht aber in subjektiver Hinsicht, obwohl der Tatbestand
auch fahrlässig erfüllt werden kann (vgl. Art. 33 Abs. 2 Waffengesetz) und der
Berufungskläger bereits in der Einsprache gegen den Strafbefehl ein
vorsätzliches Handeln bestritten hat (vgl. Riklin,
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 6 ff.). Es liegt insgesamt jedenfalls
eine erhebliche Abweichung der Erkenntnisse zum tatsächlichen Geschehen von den
Angaben in der Anklageschrift vor. Diese kann somit keine Grundlage für eine
Verurteilung des Berufungsklägers wegen versuchter Einfuhr des Elektroschockgerätes
und des Teleskopschlagstocks bilden.
2.6 Es
fragt sich weiter, ob die Anklage gemäss Art: 329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung an
die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. Eine Rückweisung hat grundsätzlich
nur dann zu erfolgen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte
Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer
Verurteilung führen wird (dazu ausführlich AGE SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014
mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SB120447 vom
12. November 2013). Wann dies der Fall ist, ist sinnvollerweise in gleicher
Weise zu bestimmen wie die Frage, in welchen Fällen die Staatsanwaltschaft
Anklage zu erheben hat (vgl. AGE SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 mit
Hinweisen). Demnach hat eine Rückweisung zu erfolgen, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher scheint als ein Freispruch. Wenn sich beide
Wahrscheinlichkeiten etwa die Waage halten, darf bei der Abwägung auch das
Gewicht der in Frage stehenden Tatvorwürfe eine gewisse Berücksichtigung finden.
Eine Rückweisung drängt sich damit umso mehr auf, je schwerer das Delikt ist,
um das es geht. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass eine
Wahrscheinlichkeitsschätzung vor durchgeführtem Beweisverfahren schwierig sein
kann.
2.7 Angesichts
der vom Verteidiger geltend gemachten Unstimmigkeiten auch in Bezug auf die Zeiten
und die Örtlichkeit der Grenzkontrolle (vgl. Berufungsbegründung S. 4), angesichts
der allgemeinen Beweisproblematik – der Vorfall ist rund anderthalb Jahre her,
die Grenzwächterin vermag sich überhaupt nicht mehr daran zu erinnern – erscheint
eine verlässliche Rekonstruktion des Vorfalles heute kaum mehr möglich. Der
Berufungskläger macht zudem geltend, dass er nicht vorsätzlich gehandelt
respektive sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Angesichts
des Umstandes, dass er die Waffen offenbar ganz offen im Fussraum des
Beifahrersitzes mit sich führte, erscheint Fahrlässigkeit jedenfalls nicht a
priori ausgeschlossen (vgl. Miori,
Waffenrecht in der Praxis der Strafverfolgung, Sicherheit & Recht 1/2017 S.
3 ff., S. 25, und S. 35 [Beispiel VIII.1: Bei einem „Rocker“ wurde ein Irrtum
über die Bewilligungspflicht betreffend Teleskopschlagstock und Fahrlässigkeit
im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Waffengesetz angenommen]). Da ein Versuch beim
Fahrlässigkeitsdelikt ausgeschlossen ist (Niggli/Maeder,
in Basler Kommentar Strafrecht I, Art. 22 N 1), hätte diesfalls ein
Freispruch zu erfolgen. Eine Verurteilung des Berufungsklägers erscheint unter
diesen Umständen somit nicht wahrscheinlich. Insofern ist eine Rückweisung
nicht angebracht. Ob eine Rückweisung zu erfolgen hat, hängt weiter auch von
der Schwere des Deliktes ab. Auch angesichts der vorinstanzlich ausgesprochenen
Sanktion (20 Tagessätze Geldstrafe sowie CHF 300.– Busse) ist festzuhalten,
dass es sich um kein schwerwiegendes Delikt handelt; insbesondere sind auch
keinerlei Drittinteressen tangiert. Die Staatsanwaltschaft misst dem Verfahren
offensichtlich auch keine grosse Bedeutung bei, denn sie hat sich nicht
ansatzweise mit den Argumenten auseinandergesetzt, welche der Berufungskläger
bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hatte und in der schriftlichen
Berufungsbegründung detailliert dargelegt hat. Es kommt dazu, dass eine
Rückweisung erst in der zweiten Instanz einen grossen Aufwand verursacht (vgl.
SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014). Dies würde auch eine Belastung für den
Berufungskläger darstellen und das Beschleunigungsgebot tangieren. Unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände ist vorliegend eine Rückweisung zur
Ergänzung der Anklageschrift nicht gerechtfertigt.
2.8 Der
Berufungskläger wird somit von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen
das Waffengesetz freigesprochen.
Die
sichergestellten Waffen befinden sich bei der Kantonspolizei Basel-Stadt,
Fachstelle Waffen (vgl. Akten S. 22). Der Berufungskläger beantragt die
Aufhebung der Einziehung der Waffen, eventualiter die Rückschiebung nach
Deutschland. Er ist zum Besitz der beschlagnahmten Waffen nicht berechtigt. Diese
Waffen können ihm somit nicht ausgehändigt werden und werden gemäss Art. 31
Abs. 3 lit. a Waffengesetz eingezogen, zumal hier die Gefahr missbräuchlicher
Verwendung besteht (vgl. dazu Facincani/Sutter,
a.a.O., Art. 31 N 18 ff.). Der Begriff missbräuchlicher Verwendung ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen und deckt praktisch alle
Varianten ab, bei denen eine Rückgabe an den Eigentümer ausser Betracht fällt (BGE
135 I 209 E. 3.2.2 S. 215; BGer 6B_204/2012 vom 11. Juni 2012 E. 4.1). Aus dem
aktuellen Strafregisterauszug vom 28. März 2017 ergibt sich, dass
gegen den Berufungskläger zwei Strafuntersuchungen wegen Angriffs (Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft, Oktober 2016) und einfacher Körperverletzung (Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt, Januar 2017) hängig sind. Die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 3
lit. a Waffengesetz sind somit erfüllt. Es bleibt der Vollständigkeit halber
anzufügen, dass die Einziehung in casu entschädigungslos bleibt, da eine
Verwertung der Waffen, die der Berufungskläger für EUR 60.– bis 70.– erworben
haben will, ohnehin nicht realisierbar ist (vgl. dazu auch BGE 135 I 209 E. 4.1
S. 219).
Der
Berufungskläger ist mit seinen Begehren durchgedrungen und wird von der Anklage
der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz kostenlos freigesprochen.
Ausserdem wird ihm für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6‘806.70,
entsprechend der Aufstellung seines Verteidigers, allerdings ohne Fahrspesen, zugesprochen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender
Punkt des Urteils des Strafgerichts vom 5. Juli 2016 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
Rückgabe des OC-Sprays.
A____ wird von der Anklage der mehrfachen
Vergehen gegen das Waffengesetz kostenlos freigesprochen.
Die beschlagnahmten Waffen (Teleskopschlagstock und
Elektroschockgerät) werden eingezogen.
A____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung für das
erst- und das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 6‘806.70 zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen
Kantonspolizei Basel-Stadt, Waffenbüro
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.