Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.186
ENTSCHEID
vom 14.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 18. November 2016
betreffend Entfernung von
Beweisen aus den Akten
Sachverhalt
In einem von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren
wegen Betrugs beantragte der durch Advokat [...] vertretene Beschwerdeführer am
14. November 2016, es seien die Akten, welche seine geheime Observation durch
die Invalidenversicherung betreffen, aus den Akten zu entfernen. Er begründete
dies damit, dass gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte solche Observationen unzulässig seien. Mit Verfügung vom 18.
November 2016 wies die Staatsanwaltschaft dieses Begehren ab und setzte dem
Beschwerdeführer Frist bis 2. Dezember 2016, um sich dazu zu äussern, ob er
eine Konfrontation mit einer der Personen, welche die Observation durchgeführt
haben, wünsche.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 21. November 2016, mit welcher der Beschwerdeführer
beantragen lässt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, alle Unterlagen
über die geheime Observation aus den Akten zu entfernen. In Bezug auf seine
Äusserung zur Frage der Konfrontation hat er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ersucht. Mit Verfügung vom 22. November 2016 hat
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Beschwerdeführer die Frist
zur allfälligen Beantragung einer Konfrontation vorerst abgenommen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 16. Dezember 2016 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer
am 19. Januar 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde
zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs.
2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Die Beschwerde ist form- und
fristgerecht erhoben und begründet worden (Art. 396 StPO).
1.2
1.2.1 Der
Beschwerdeführern beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, alle
Unterlagen über die im Auftrag der Invalidenversicherung erfolgte geheime Observation
aus den Akten zu entfernen, da die Observation ohne ausreichende gesetzliche
Grundlage und damit rechtswidrig erfolgt sei, wie sich aus einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 18. Oktober 2016 (Vukota-Bojíc v.
Switzerland, No. 61838/10) ergebe. Die Staatsanwaltschaft bestreitet in ihrer
Vernehmlassung die Rechtswidrigkeit der Observation. Sie stellt sich auf den
Standpunkt, dass das angeführte Urteil des EGMR eine von der Unfallversicherung
in Auftrag gegebene Observation betreffe und sich nicht auf die durch die
Invalidenversicherung angeordnete Observation übertragen lasse. Diese beruhe
auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und sei daher rechtmässig
erfolgt. Ausserdem könnte Art. 141 Abs. 5 StPO ohnehin nicht auf sie angewendet
werden, da sich diese Bestimmung lediglich auf durch die
Strafverfolgungsbehörden im Sinne von Art. 140 StPO rechtswidrig erhobene Beweise
beziehe. Diesen materiellen Ausführungen betreffend die Rechtmässigkeit der
erfolgten Observation widerspricht der Beschwerdeführer in der Replik.
1.2.2 Die
Frage, ob die streitgegenständliche Observation rechtmässig erfolgt ist oder
nicht, wird gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO vom zuständigen Sachgericht zu
beantworten sein. Es fragt sich daher, ob das Beschwerdegericht für den
Entscheid über die Verwertbarkeit dieses Beweismittels überhaupt zuständig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein solcher Entscheid einen
Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 93
Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) nur zulässig ist,
wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darstellt,
der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder
andern Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 192).
Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten
wird, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne dieser Bestimmung dar, da
die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht unterbreitet werden und von diesem
erwartet werden kann, dass es in der Lage ist, sich bei der Beweiswürdigung
einzig auf die zulässigen Beweise zu stützen (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291
f., 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; BGer 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 1.1).
Eine Ausnahme von dieser Regel ist unter anderem dann zu machen, wenn das
Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung
rechtswidriger Beweise vorsieht oder wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände
des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne weiteres feststeht.
Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein
besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen
Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises bzw. an dessen sofortiger Entfernung
aus den Akten geltend macht und substantiiert. Das faktische Interesse eines
Beschuldigten, ihn belastende Beweisergebnisse möglichst zu vermeiden, reicht
nicht (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292 und E. 2.10.3 S. 292 und 297, 141 IV
284 E. 2.3 S. 287).
Während für die
vom Bundesgericht für die Beschwerde ans Bundesgericht bezeichneten Ausnahmefälle
konsequenterweise auch die Beschwerde gemäss StPO zulässig sein muss, ist für
die übrigen Fälle, soweit über die Frage der Entfernung von Beweismitteln aus
den Verfahrensakten infolge Unverwertbarkeit (gegebenenfalls erneut) durch den
Sachrichter zu befinden ist, nicht ersichtlich, worin die eigenständige Wirkung
eines entsprechenden Entscheids des Beschwerdegerichts liegen könnte (vgl. dazu
auch AGE BES.2016.182 vom 4. April 2017 E. 1.2, BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015
E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen). Damit fehlt es in derartigen Fällen an einem
rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung dieser Frage durch das
Beschwerdegericht, was im Übrigen auch mit dem Grundgedanken von Art. 394 lit.
b StPO (bei welchem das Kriterium des Rechtsnachteils demjenigen gemäss Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG entspricht [Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 394 N 3]) übereinstimmt.
1.2.3 Vorliegend
legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Verbleiben der Unterlagen
betreffend die geheime Observation in den Akten einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil nach sich ziehen soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Namentlich ergibt sich das Erfordernis einer sofortigen Entfernung
der fraglichen Unterlagen nicht aus Art. 277 StPO, wonach Dokumente und
Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sofort zu vernichten sind. Hierzu
hat das Bundesgericht im Entscheid 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.1 festgehalten,
dass Art. 269 bis 279 StPO die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
durch die Strafbehörden regelten und keine Anwendung auf von Privaten erhobene
Beweise fänden. Wie weit die Beweisverwertungsverbote nach Art. 141 StPO
greifen, wenn nicht die Strafverfolgungsbehörden, sondern andere staatliche
Behörden oder Privatpersonen Beweismitteln sammeln, wird in der
Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel dann verwertbar,
wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden
können und kumulativ dazu eine Interessabwägung für deren Verwertung spricht. Es
gibt mithin diesbezüglich kein prinzipielles Verwertungsverbot. Es kann daher
auch nicht gesagt werden, die Rechtswidrigkeit der durch die
Invalidenversicherung angeordneten Observation stehe ohne weiteres fest (BGer
1B_76/2016 vom 30. März 2016 E 2.2 f. m.w.H.; vgl. Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141
N 40 ff.). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch kein besonders
gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung
der Unverwertbarkeit des Beweises bzw. an dessen sofortiger Entfernung aus den
Akten geltend gemacht und substantiiert.
1.2.4 Die
Entfernung der Unterlagen über die erfolgte Observation aus den Verfahrensakten
kann nach dem Gesagten nicht mittels Beschwerde verlangt werden. Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs.
1 StPO deren Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–
(einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.