Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.39
URTEIL
vom 7.
Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von Burkina
Faso,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Dolmetscher/in
dem Gericht bekannt
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 5. Juni 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Burkina Faso (Personalien nicht gesichert), wurde am 4. Juni 2017 um 13.55
Uhr von der Kantonspolizei festgenommen, nachdem er, begleitet von zwei
weiteren jungen Männern, im Zug Luzern-Basel vom Zugpersonal ohne Fahrschein
angetroffen worden war und sich geweigert hatte, in Olten auszusteigen, und
nachdem er sich nicht ausweisen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat A____ mit
Strafbefehl vom 6. Juni 2017 mit einer bei einer Probezeit von 2 Jahren
aufgeschobenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie mit einer Busse
von CHF 300.– bestraft, wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe
getilgt ist. Mit Verfügungen vom 5. Juni 2017 hat das Migrationsamt A____ aus
der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 4. September 2017 über ihn verfügt.
Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden
im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h oder Absatz 1bis
AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1
lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der
Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei
eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).
Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf
schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 5. Juni 2017 eröffnet. Diese
Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
Der Beurteilte
hat seine Heimat Burkina Faso seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber im Januar
2016 verlassen. Er sei via Algerien und Marokko nach Ceuta gereist. Tatsächlich
liegen Unterlagen auf, wonach der Beurteilte sich offenbar von Februar - Mai
2017 in einem Auffanglager in Ceuta aufgehalten hat und dort medizinisch
untersucht worden ist. Weiter, so der Beurteilte, sei er nach Frankreich
gereist, weil es in Spanien keine Arbeit gegeben habe. Er wolle sich in
Frankreich als Minderjähriger melden und dort Arbeit suchen. Dass sich der
Beurteilte in Frankreich aufgehalten hat, ergibt sich aus einem in den Effekten
des Beurteilten befindlichen „avis d’infraction“ der SNCF wegen Reisens im Zug
ohne gültigen Fahrschein, welches Dokument allerdings keinen Namen enthält. Im
Falle seiner Freilassung, so der Beurteilte weiter, würde er nach Frankreich
gehen; er wolle keinesfalls nach Burkina Faso zurück. Seinen Pass habe er
weggeworfen, als er von Marokko nach Spanien gegangen sei. Diese Angaben hat
der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt.
Damit ist der
Aufenthalt des Beurteilten in Spanien, Frankreich und in der Schweiz offenbar
darauf angelegt, sich illegal, also ohne Aufenthaltstitel, in diesen Ländern
aufzuhalten, und nicht bewilligter Arbeit nachzugehen – dies hat er anlässlich
der heutigen Verhandlung ausdrücklich unterstrichen. Dabei benützt er offenbar
systematisch die öffentlichen Verkehrsmittel, ohne über einen Fahrschein zu
verfügen. Mit dem Wegwerfen seines Passes hat der Beurteilte seine Identität
verschleiert, und diese ist somit nicht geklärt. Gemäss den Angaben des
Migrationsamtes stehen eine Rückübernahme durch Spanien oder Frankreich, oder,
sollte dies nicht möglich sein, eine Rückführung nach Burkina Faso zur
Diskussion. Während der Beurteilte nach Frankreich zu reisen wünscht, stellt er
sich gegen eine Rückführung nach Burkina Faso; in der Schweiz bleiben will er
nicht, und Frankreich hat eine Rückübernahme inzwischen abgelehnt. In
Anbetracht des bisherigen Verhaltens des Beurteilten und gestützt auf dessen
eigene Angaben kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der
Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern
dass er illegal nach Frankreich ausreisen würde. Damit ist der der Haftgrund
der Untertauchensgefahr gegeben, und die Haft erweist sich als rechtmässig
sowie auch als verhältnismässig, ist doch kein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich.
Zur behaupteten
Minderjährigkeit des Beurteilten ist zu bemerken, dass er in den spanischen
Papieren mit Geburtsdatum [...] 1993 geführt wird, womit er 24-jährig wäre. Er
selber hat dem Migrationsamt angegeben, er kenne sein genaues Geburtsdatum
nicht. In seiner Heimat spreche man nicht vom Alter, auch gebe es bei der
Polizei keine solchen Dokumente. Dem steht als Widerspruch entgegen, dass der
Beurteilte nach seinen eigenen Angaben über einen Pass verfügt hat, den er bei
der Reise von Marokko nach Spanien weggeworfen hat – in seinem Pass war das
Geburtsdatum des Beurteilten mit Sicherheit verbrieft. Gemäss Polizeirapport
vom 4. Juni 2017 haben die drei jungen Männer angegeben, zwischen 15 und 17
Jahre alt zu sein. Korrekterweise hat das Migrationsamt die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde informiert. Belegt ist eine allfällige
Minderjährigkeit des Beurteilten hingegen nicht – was sich dieser selber
zuzuschreiben hat, hat er doch seinen Pass weggeworfen, und die vom Migrationsamt
gestellte Frage, ob ihm sein in Burkina Faso lebender Bruder diesbezüglich
helfen könne, hat er verneint. Das persönliche Erscheinungsbild des Beurteilten
anlässlich der Verhandlung spricht gegen eine Minderjährigkeit und mit grosser
Wahrscheinlichkeit gegen ein Alter unter 15 Jahren, welches der Haft entgegen
stünde (Art. 80 Abs. 4 AuG; Art. 79 Abs. 2 AuG ist nicht zu prüfen). Auch dass
der Beurteilte zwei Berufe habe – Schuster und Schweisser –, spricht eher nicht
für eine Minderjährigkeit. Sollte sich im Verlauf des Verfahrens etwas anderes
ergeben, so wird hierauf zurückzukommen und allenfalls § 8 des kantonalen
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 17. März
2000 (SG 122.300) anzuwenden sein. Das Migrationsamt wird eingeladen, den
Haftrichter entsprechend zu informieren.
Der
Wegweisungsvollzug nach Spanien (der Beurteilte hat anlässlich der heutigen
Verhandlung angegeben, ihm seien dort die Fingerabdrücke beider Hände
abgenommen worden) oder Burkina Faso – Frankreich hat die Rückübernahme
inzwischen abgelehnt – ist möglich und zumutbar. Die angeordnete Haft ist somit
recht- und verhältnismässig und zu bestätigen.
Der Beurteilte
hat allerdings anlässlich der heutigen Verhandlung Suizidabsichten für den Fall
eines Wegweisungsvollzugs nach Burkina Faso verlauten lassen. Diese
Suizidabsichten sind rein reaktiver Natur und führen praxisgemäss nicht zur
Freilassung. Indessen werden das Migrationsamt und insbesondere der
medizinische Dienst gehalten sein, sich der Sache anzunehmen und den
Beurteilten soweit notwendig medizinisch zu betreuen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist bis 4. September 2017 rechtmässig.
Es werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.