Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.46
ENTSCHEID
vom 11.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
a.o. Staatsanwalt [...]
c/o Zweierstrasse 25,
Postfach 9780, 8036 Zürich
B____ Beschwerdegegner
c/o Zivilgericht Basel-Stadt, Beschuldigter
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 15. März 2017
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
In der Zeit vom
4. August 2010 bis zum 23. Mai 2011 initiierte A____ (Beschwerdeführer) eine
Vielzahl von Strafanzeigen gegen verschiedene im weitesten Sinn in der Basler
Strafjustiz tätige Personen, mit deren Handlungen oder Entscheiden er nicht
einverstanden war.
Mit Beschluss
des Regierungsrats Basel-Stadt vom 7. Juni 2011 wurde der im Kanton Zürich als
leitender Staatsanwalt tätige [...] als ausserordentlicher Staatsanwalt für die
Behandlung der 15 Anzeigen eingesetzt, darunter jener vom 4. August 2010 gegen B____
(Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011
an den eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Dieser befragte den
Beschwerdeführer am 15. August 2011 als Zeugen und den Beschwerdegegner am 4. Juni
2015 als Beschuldigten. Der ausserordentliche Staatsanwalt verfügte am 15. März
2017 gestützt auf Art. 319 ff. der Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) die Einstellung des Strafverfahrens.
Gegen diese
Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers
vom 27. März 2017. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat am 31. März 2017 die Akten eingereicht
und der eingesetzte Staatsanwalt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b
StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die
Beschwerdeinstanz. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2
StPO ausdrücklich hervorgehoben.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Der Begriff „Partei“ wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105
StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der
Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie
namentlich die Anzeige erstattende Person, zur Beschwerde legitimiert sein,
sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat beziehungsweise
von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen
kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 382 N 2; Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.
Gallen 2013, Art. 382 N 1 f.; AGE BES.2014.15 vom 13. Juni 2014 E.
1.2). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung
grundsätzlich selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da das
angezeigte Delikt zu seinem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend
hat er ein Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, welches ihn
zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Die
Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht und
begründet worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Gemäss
Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren
ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn
kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist,
Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder
Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf
Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft
hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben.
Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus
dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art.
2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden
Grundsatzes "in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht
zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist
es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende
Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu
befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder
nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein
Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch
sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E.
4.1 und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2016.108 und
BES.2016.135 vom 11. Januar 2017 E. 2.1).
2.2 Die
Vorinstanz hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. März 2017 erwogen, dass der
Beschwerdeführer es unterlassen habe, den Entscheid vom 4. August 2010 auf dem
Rechtsmittelweg durch die zweite Instanz überprüfen zu lassen. Sein eigenes
Versäumnis könne er nicht dadurch korrigieren, dass er den Richter noch am
Verhandlungstag wegen angeblichen Amtsmissbrauchs verzeige. Ausserdem könne das
eigenmächtige Verlassen des Gerichtssaals durch den Beschwerdeführer durchaus als
Störung des Geschäftsgangs verstanden werden, welche mit Ordnungsbusse belegt
werden könne. Nur weil der Beschwerdegegner nicht im Sinne des Beschwerdeführers
entschieden hat, impliziere das keineswegs missbräuchliches Verhalten. Aufgrund
der Akten- und Beweislage sei nicht einsichtig, in welcher Hinsicht sich der
Beschwerdegegner des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben könnte, weshalb das
gegen ihn geführte Strafverfahren einzustellen sei (angefochtene Verfügung
Ziff. 5.2 und 7 S. 3 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 27. März 2017 geltend, der
Vorwurf des Amtsmissbrauchs sei unabhängig davon, dass er den Rechtsmittelweg nicht
ausgeschöpft habe, zu untersuchen. Der Beschwerdegegner sei bekannt für seine
„Willkürbussenpraxis“. Das Verlassen des Gerichtssaals durch den
Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner nicht dazu veranlasst, auf die
mündliche Begründung zu verzichten, weshalb durch den Beschwerdeführer auch
keine Ruhe gestört worden sei. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine
Rechtsverzögerung (Beschwerde Ziff. A., B.I.2. ff. S. 1 ff.).
Hierzu ist
Folgendes zu erwägen:
3.1 Am
30. Juni 2010 erhob der Beschwerdeführer eine Klage und begehrte an, die
Beklagte sei zu verurteilen, ihm CHF 700.– nebst 5% Zins seit dem 1. Juli 2009
sowie CHF 25.– Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen und es sei der
Rechtsvorschlag in dieser Betreibung im genannten Umfang zu beseitigen, unter
o/e Kostenfolge (act. 5/7/4). Die Forderung setze sich aus ihm erwachsenen Auslagen
im Zusammenhang mit der von der Beklagten erwirkten vorsorglichen Verfügung vom
15. Juli 2009 zusammen (act. 5/5). Der Beschwerdeführer führte anlässlich
der Verhandlung vom 4. August 2010 vor dem Zivilgericht Basel-Stadt aus,
die Beklagte provoziere immer wieder Verfahren gegen ihn, um ihm psychisch und finanziell
zu schaden. In sechsmonatigen Intervallen belästige sie ihn. Die vorsorgliche
Verfügung sei einfach nur absurd gewesen und habe den Beschwerdeführer bei der
Ausübung seiner Arbeit behindert. Im Kanton Basel-Landschaft würden mehrere
Strafverfahren gegen die Beklagte laufen. Diese Verfahren hätten den Beschwerdeführer
Geld gekostet. Für die Rechtsberatung sei er dreimal nach Oberwil gefahren. Die
Beklagte bestritt die Forderung. Der Beschwerdegegner hat die Klage abgewiesen,
die Betreibung aufgehoben und dem Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens
auferlegt (act. 5/7/17). Da sich der Beschwerdeführer nach dem
Urteilsspruch die Begründung nicht anhören wollte und den Gerichtssaal verliess
(act. 5/5), hat der Beschwerdegegner ihm zudem eine Busse zufolge
ungebührlichen Verhaltens auferlegt (act. 5/7/17). Im vorliegenden
Verfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerdegegner sich durch den Erlass
dieses Urteils allenfalls strafbar gemacht haben könnte und darum, ob die
Vorinstanz zu Recht die Verfahrenseinstellung verfügt hat.
3.2 Amtsmissbrauch
im Sinne von Art. 312 StGB begeht, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter
seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einer anderen Person einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen.
Dieser hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein gehaltene Tatbestand erfährt
durch die höchstrichterliche Praxis eine einschränkende Auslegung, wonach nur
diejenige Person ihr Amt missbraucht, welche die ihr verliehenen
Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie kraft ihres Amtes verfügt
oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Allerdings liegt nicht bei
jeder Verfügung, bei der sich im Nachhinein herausstellt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ein Amtsmissbrauch vor (Heimgartner, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2013, Art. 312 StGB N 7 f.; BGE 127 IV 209 E. 1b S. 213). In
subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, das heisst, dass sich der Täter
über seine Sondereigenschaft im Klaren sein und bewusst seine Amtsgewalt missbrauchen
muss. Daran fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln. Zusätzlich muss
eine Vorteils- oder Bereicherungsabsicht vorliegen (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 312
N 7).
3.3 Wie
die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist vorliegend nicht darüber zu
entscheiden, ob der Beschwerdegegner die Klage zu Recht oder zu Unrecht
abgewiesen hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil
eingelegt und das Appellationsgericht zu seinen Gunsten entschieden hätte, hätte
das alleine keineswegs bedeutet, dass Amtsmissbrauch vorliegt (angefochtene
Verfügung Ziff. 5.2 S. 3). Erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch ist
auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen (Heimgartner, a.a.O., Art. 312 StGB N 8). Ein solcher ist vorliegend
weder in der Abweisung der Klage noch in der Verhängung der Ordnungsbusse zu
erblicken. Gemäss der damals geltenden Version des Gerichtsorganisationsgesetzes
konnten die Gerichtspräsidenten in ihren Sitzungen gegen Personen, welche die
Ruhe und Ordnung störten, eine Geldbusse bis zu CHF 100.– endgültig
aussprechen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 aGOG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
fällt das eigenmächtige Verlassen des Gerichtssaals darunter (BGE 135 I 313 B.
S. 314; Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen-berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 128 N 3). Der Erlass des Urteils
durch den Beschwerdegegner kann unter keinerlei Aspekten als Amtsmissbrauch im
Sinne von Art. 312 StGB gewertet werden.
3.4 Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde – ohne weitere Ausführungen – geltend,
er hätte eine Anzeige wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) erstattet
(Beschwerde Ziff. B.I.1. S. 2). Eine solche findet sich nicht bei den
Akten. Aus diesen ist auch kein Verhalten des Beschwerdegegners ersichtlich,
das den Tatbestand erfüllen könnte, weshalb nicht weiter darauf eingegangen
wird.
3.5 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt hat.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in einem
weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der
Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein,
wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der
Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.
Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und
insbesondere im Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich
an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Dabei
sind nach der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der
Geltung der eidgenössischen StPO massgeblich ist, Verletzungen des
Beschleunigungsgebots in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die
Gesamtheit des Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt, oder aber einzelne
Abschnitte des Verfahrens zu lange dauern. Bei beiden Fragen ist jeweils eine
Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die
Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre,
das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit
abzuschliessen. Dies ist vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren
über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist oder durch unnötige Massnahmen
Zeit verschwendet hat. Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem
früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das
Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (dazu Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage,
Zürich 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.1).
4.2 Mit
Entscheid vom 7. Juni 2011 wurde [...] vom Regierungsrat Basel-Stadt mit der
Aufgabe betraut, sämtliche vom Beschwerdeführer gegen Personen der Basler
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erstatteten Strafanzeigen als
ausserordentlicher Staatsanwalt zu bearbeiten. Dabei handelt es sich um 15
Anzeigen, wobei es bei den diesen Personen vorgeworfenen Straftatbeständen
vorwiegend um Amtsmissbrauch geht. Die Anzeigen wurden am 10. Juni 2011 an den
eingesetzten Staatsanwalt übermittelt. Am 15. August 2011 fand zur Klärung des
Anzeigesachverhaltes in Sachen B____ eine Befragung des Beschwerdeführers statt.
Weshalb es erst am 4. Juni 2015, und somit Jahre später, zu einer Befragung des
Beschwerdegegners durch den Staatsanwalt kam, ergibt sich nicht aus den Akten
und ist nicht nachvollziehbar, zumal es sich beim betreffenden Sachverhalt
nicht um ein komplexes Geschehen handelt. Hingegen wiegt der Tatvorwurf des
Amtsmissbrauchs schwer, sodass bereits in der schleppenden Verfahrensführung
eine Rechtsverzögerung festzustellen ist. Hinzu kommt, dass es für den
Beschuldigten mit zunehmendem Abstand zur behaupteten Straftat immer
schwieriger wird, sich überhaupt noch angemessen verteidigen zu können
(AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3). Diesbezüglich kann
exemplarisch auf das Befragungsprotokoll von B____ (act. 5/15) verwiesen
werden, der gemäss Seite 3 des Befragungsprotokolls aussagte: „Seither [seit
Erlass des Urteils vom 4. August 2010] sind fast 5 Jahre vergangen. Ich habe
zwischenzeitlich als Einzelrichter in Zivilsachen geschätzte weitere ca. 3‘000
Entscheide erlassen. An das vorliegende Verfahren kann ich mich in keiner Weise
mehr erinnern. Konkret zu Ihrer Frage kann ich Ihnen heute meine
Entscheidmotive nicht mehr erläutern, da ich daran keine Erinnerung mehr habe.“.
Zudem bedeutet es für einen Beschuldigten eine nicht zu unterschätzende
Belastung, wenn über Jahre ein Strafverfahren hängig ist (AGE BES.2016.166
vom 30. November 2016 E. 2.3).
Als besonders
stossend kommt hinzu, dass nach der am 4. Juni 2015 durchgeführten Befragung
des Beschwerdegegners während über anderthalb Jahren keine konkreten
Verfahrensschritte unternommen wurden. Erst am 15. März 2017 verfügte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenseinstellung. Vorzuwerfen ist dem
ausserordentlichen Staatsanwalt weiter, dass er die durchaus berechtigte
Anfrage des Beschwerdegegners vom 25. Februar 2016, mit der dieser um Auskunft
über den aktuellen Verfahrensstand ersuchte (act. 5/16), einfach unbeantwortet
liess und sich erst nach der zweiten schriftlichen Intervention seitens des
Beschwerdegegners vom 8. Juni 2016 (act. 5/17) am 7. Juli 2016 um eine
Stellungnahme bemüht hat (act. 5/18). Eine Strafuntersuchung hat das
Beschleunigungsgebot der Strafprozessordnung zu beachten, so dass erwartet
werden kann, dass Schreiben, auch wenn die darin gestellten Fragen noch nicht
abschliessend geklärt sind, zumindest innert kurzer Frist beantwortet werden. Obwohl
es gerichtsnotorisch ist, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte mit
einer grossen Arbeitslast zu kämpfen haben, entschuldigt eine unzureichende
personelle Ausstattung Verzögerungen bekanntlich nicht (Wohlers, a.a.O., Art. 5 N 10). Sollte der verfahrensleitende
Staatsanwalt mit „eigenen“ Verfahren überlastet gewesen sein, so hätte er die
Ernennung zum ausserordentlichen Staatsanwalt nicht annehmen dürfen
(AGE BES.2016.166 vom 30. November 2016 E. 2.3).
4.3 Nach
dem Gesagten sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Strafverfahren gegen
B____ mehrfache, vermeidbare Verzögerungen, die schlussendlich zu einer
überlangen Verfahrensdauer und somit zu einer Rechtsverzögerung geführt haben,
festzustellen. Zu beanstanden ist weiter, dass der Staatsanwalt auf ein
Schreiben des Beschwerdegegners keinerlei Reaktion gezeigt hat.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens (Teilobsiegen) ist dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 Satz 1 StPO für das Beschwerdeverfahren eine bloss reduzierte Gebühr von
CHF 250.– aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Gebühr von CHF 250.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
a.o. Staatsanwalt [...]
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.