Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.114
ENTSCHEID
vom 17.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigte
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4002 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen am 13.
Juni 2016 durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilte Verfügungen des
Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft
betreffend geheime
Überwachungsmassnahmen vom
26. November 2015 bis 13. Juni 2016
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein
Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ordnete die Staatsanwaltschaft eine Observation
an und beantragte beim Zwangsmassnahmengericht eine Telefonkontrolle, welche
von diesem genehmigt und (auf entsprechenden Antrag hin) zweimal verlängert
wurde. Die Durchführung dieser geheimen Überwachungsmassnahmen wurde nach ihrer
Beendigung der Beschwerdeführerin mit schriftlicher Mitteilung vom 13. Juni
2016, welche ihr anlässlich ihrer Befragung vom 14. Juni 2016 ausgehändigt
wurde, eröffnet.
Mit Eingabe vom
23. Juni 2016 hat die Beschwerdeführerin beim Appellationsgericht Beschwerde gegen
die durchgeführten geheimen Überwachungsmassnahmen erhoben. Sie beantragt, die
entsprechenden Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts seien aufzuheben und
die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, sämtliche durch die geheimen
Überwachungen gewonnen Erkenntnisse zu vernichten. In verfahrensmässiger
Hinsicht beantragt sie, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ihr Einsicht in
sämtliche Akten der geheimen Überwachungsmassnahmen zu gewähren, namentlich in
die dem Zwangsmassnahmengericht mit den entsprechenden Genehmigungsanträgen jeweils
zugestellten Aktenbeilagen, die zur Überprüfung der entsprechenden
Telefonanschlüsse geführt hätten, sowie in die Akten der Staatsanwaltschaft
betreffend die angeordnete Observation. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 11.
Juli 2016 mit dem Antrag auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 16. September 2016
repliziert. Mit Verfügung vom 2. März 2017 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
von der Staatsanwaltschaft weitere Auskünfte zu den dem Zwangsmassnahmengericht
jeweils vorgelegten Akten verlangt. Zur entsprechenden Auskunft der
Staatsanwaltschaft vom 3. März 2017 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
12. Mai 2017 Stellung genommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und die Observation gemäss Art. 282 ff.
StPO kann die betroffene Person Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO führen. Die
Beschwerdefrist beginnt mit der – üblicherweise nach Abschluss der Überwachung
erfolgten – Mitteilung zu laufen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
Die Beschwerdeführerin ist von den sie betreffenden stattgefundenen Überwachungsmassnahmen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer gerichtlichen
Beurteilung. Auf die nach Massgabe von Art. 396 Abs. 1 StPO form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, frühere Überwachungen in
den Kantonen Bern und Basel-Landschaft, welche nicht gegen sie persönlich,
sondern gegen andere Personen angeordnet worden waren, seien möglicherweise
rechtswidrig erfolgt (Replik S. 6 ff.), kann auf ihre Vorbringen mangels entsprechender
Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse
liegt diesbezüglich einzig insoweit vor, als sie geltend macht, die gegen sie
angeordneten Überwachungen basierten auf einer unzulässigen Verwendung – nicht
auf einer unzulässigen Erlangung – von sie belastenden Zufallsfunden (BGE 140
IV 40 E. 4.1 S. 43). Damit ist auch der Antrag, es seien sämtliche Akten
aus den konnexen Verfahren „Aktionen [...], [...], [...], [...], [...], [...]“
beizuziehen, abzuweisen.
1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf
die Anträge der Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen,
sämtliche durch die geheimen Überwachungen (Telefonkontrolle und Observation)
vom 26. November 2015 bis zum 13. Juni 2016 gewonnenen Erkenntnisse zu
vernichten (Rechtsbegehren 2 und 3 der Beschwerde). Das Beschwerdegericht
entscheidet lediglich über die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Überwachung. Für den Entscheid über die beweismässige Verwertung der Überwachungsergebnisse ist das Sachgericht zuständig (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2013, Art. 279 N 14, BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 192; BGer 1B_439/2015
vom 2. Dezember 2015 E. 1.3 und 1.4, 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3).
2.1 Die
Beschwerdeführerin stellt zunächst in Frage, ob die geheimen
Überwachungsmassnahmen überhaupt rechtsgenüglich eröffnet worden seien, da es
sich bei der ihr im Rahmen der Einvernahme vom 13. (recte: 14.) Juni 2016
ausgehändigten Mitteilung nicht um eine Verfügung handle und ihr auch die
einzelnen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts nicht ausgehändigt worden
seien.
Gemäss Art. 279
Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft der überwachten Person spätestens mit
Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. Die
Mitteilung muss einen Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 279 Abs.
3 StPO enthalten (Schmid, a.a.O., Art. 297
N 6; Jean-Richard-dit-Bressel, in:
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 279 N 5). Diese Anforderungen hat
die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall vollumfänglich eingehalten, indem
sie der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Juni 2016 fünf
Schreiben ausgehändigt hat, welche mit „Mitteilung einer geheimen
Überwachungsmassnahme“ betitelt sind, den Grund („qualifizierte Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz“), die Art (z.B. „Telefonkontrolle der Nummer
[…]“) und die Dauer (z.B. „25.11.2015 bis 22.08.2.2016“) der jeweils
angeordneten Massnahme, gegebenenfalls den Hinweis, dass die jeweilige Massnahme
vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden ist, sowie eine
Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit gemäss
Art. 279 Abs. 3 StPO enthalten. Damit sind die geheimen
Überwachungsmassnahmen rechtsgenüglich eröffnet worden.
2.2
2.2.1 Des
Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
geltend, da aufgrund der ihr zugänglichen Akten die Rechtmässigkeit der genehmigten
geheimen Überwachungsmassnahmen sowie der angeordneten mehrmonatigen
Observation nicht fundiert überprüft werden könne. Es ergebe sich aus den
Verfahrensakten nicht, welche Aktenstücke jeweils Grundlage der verschiedenen
Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts gewesen seien, zumal die
Verfahrensakten diverse Aktenstücke enthielten, welche zeitlich nach den
genehmigten Zwangsmassnahmen angelegt worden seien und in keinem unmittelbaren
Zusammenhang mit den Anträgen auf Genehmigung der geheimen
Überwachungsmassnahmen stünden. Zur Überprüfung der Recht- und
Verhältnismässigkeit der einzelnen Genehmigungsentscheide wäre es jedoch
unerlässlich, nachvollziehen zu können, gestützt auf welche eingereichten
Verfahrensakten die Genehmigungsentscheide erfolgt seien. Da dies aufgrund der
vorhandenen Akten nicht möglich sei, müsse zumindest spekuliert werden, dass
das Zwangsmassnahmengericht seine Verfügung einzig auf die Anträge der Staatsanwaltschaft,
welche insbesondere zur Verhältnismässigkeit und zur Subsidiarität der
beantragten Massnahmen bloss standardisierte, oberflächliche Ausführungen
enthielten, sowie teilweise noch auf Genehmigungsentscheide aus konnexen
Verfahren gestützt habe. Dies sei keine genügende Entscheidgrundlage für die
Genehmigung derart einschneidender Massnahmen. Insgesamt führe die Tatsache,
dass der genaue Verfahrensablauf nicht mehr im Detail nachvollzogen werden
könne, zu einer krassen Verletzung des rechtlichen Gehörs, die zwingend zur
Aufhebung der Verfügung führen müsse.
2.2.2 Der
Zweck der Mitteilungspflicht von geheimen Überwachungsmassnahmen besteht darin
sicherzustellen, dass staatliche Eingriffe in die Privatsphäre nicht auf Dauer
geheim bleiben und somit – wenn auch erst nachträglich – unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs der Betroffenen einer Kontrolle unterzogen werden können (Jean-Richard-dit-Bressel, a.a.O., Art.
279 N 5). Mit der Beschwerde können sämtliche Mängel des Anordnungs- und
Genehmigungsverfahrens gerügt werden. Das Beschwerderecht kann nur wirksam
wahrgenommen werden, wenn der oder die Betroffene die Akten zum Anordnungs- und
Genehmigungsverfahren vollständig einsehen kann, und zwar in einer
Präsentation, die es ihm erlaubt zu rekonstruieren, zu welchem Zeitpunkt den
Strafbehörden welche Informationen vorlagen (a.a.O., Art. 279 N 10; Ruckstuhl, Technische Überwachungen aus
anwaltlicher Sicht, in: AJP 2005, 151). Diese Anforderung ergibt sich aus dem
Umstand, dass bei der Prüfung des Tatverdachts, der zur Anordnung der
Überwachung geführt hat, anhand der Beweislage zum Zeitpunkt der Anordnung
der Massnahme eine summarische Prüfung der Voraussetzungen der Anordnung und der
Weiterführung der Überwachung vorzunehmen ist (Hansjakob,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich
2014, Art. 279 N 29).
2.2.3 In
den dem Appellationsgericht – und der Beschwerdeführerin – vorliegenden
Verfahrensakten sind unter der Rubrik „Weitere Zwangsmassnahme“ folgende
Dokumente eingeordnet (in dieser Reihenfolge, aber z.T. mehrfach an
verschiedenen Stellen vorhanden):
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November
2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der in Bern durchgeführten geheimen
Überwachung von B____ zur Durchführung eines Verfahrens wegen qualifizierter
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die Beschwerdeführerin;
·
als Beilagen der Antrag der Kriminalabteilung der Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern vom 9. Juli 2015 an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern um Überwachung von B____, der entsprechende Genehmigungsentscheid
des Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 13. Juli 2015, der Antrag der
Kriminalabteilung der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 24.
September 2015 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern auf Verlängerung dieser
Überwachung sowie der diesbezügliche Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
Bern vom 6./7. Oktober 2015;
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015.
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November
2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes aus der im Kanton Basel-Landschaft
durchgeführten geheimen Überwachung von C____ zur Durchführung eines Verfahrens
wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen die
Beschwerdeführerin;
·
als Beilagen das Gesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
vom 29. September 2015 auf Genehmigung eines Zufallsfundes und einer
aktiven Überwachung von C____ an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft
(mit Beilagen) sowie der entsprechende Genehmigungsentscheid des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2015 (Verwertung
Zufallsfund, rückwirkende Überwachung und Echtzeitüberwachung des Telefonanschlusses
von C____);
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015.
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. November
2015 auf Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (u.a.)
der Beschwerdeführerin (Spitzname: „[...]“) mit Hinweis auf „beigelegte
Gesprächsprotokolle“ aus den Telefonüberwachungen von B____ und C____; unter
„Beilagen“ ist angegeben: „Anordnung der Überwachung in Kopie, wesentliche
Verfahrensakten“;
·
die entsprechende Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 24.
November 2015 (ausgefüllte Formulare ISS 1.0 d , 1.1 d mit Beiblatt, 2.1 d) und
die CCIS-Abklärung betreffend die Beschwerdeführerin;
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 26. November 2015 (betr. Anträge vom 24. und 25. November
2015; Genehmigung der aktiven Fernmeldeüberwachung vom 25. November 2015 bis
24. Februar 2016).
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Februar
2016 auf Verlängerung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der
Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf Erkenntnisse der bisherigen Überwachung,
welche sich „aus den beiliegenden Vorakten“ ergeben würden;
·
die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 10.2
d);
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 19. Februar 2016 (Genehmigung der aktiven Fernmeldeüberwachung
vom 23. resp. 24. Februar 2015 bis 23. Mai 2016).
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 12. Mai 2016
auf Verlängerung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs der
Beschwerdeführerin mit Hinweisen auf Erkenntnisse der bisherigen Überwachung,
welche sich „aus den beiliegenden Vorakten“ ergeben würden, wobei darauf hingewiesen
wurde, dass viele Gespräche in thailändischer Sprache geführt würden und nicht
permanent Thai-Dolmetscher zur Verfügung stünden, weshalb die Telefonkontrollen
mit über 13‘000 Telefonverbindungen noch nicht nachgeführt worden seien. Aus
der provisorischen Belastungsübersicht gehe indessen hervor, dass die
Beschwerdeführerin und D____ vom 7.10.2015 bis 24.03.2016 mindestens 1‘101
Gramm Crystal Meth verkauft hätten; unter „Beilagen“ ist angegeben: „Verlängerungsverfügung
in Kopie, wesentliche Verfahrensakten“;
·
die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 10.2
d);
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts
Basel-Stadt vom 17. Mai 2016 (Genehmigung der Verlängerung der aktiven
Fernmeldeüberwachung bis 22. August 2016).
·
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November
2015 auf Genehmigung der aktiven Überwachung einer neuen Telefonnummer der
Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass diese, wie aus der TK bei B____
hervorgehe, nun mit einer neuen Nummer operiere;
·
Transkription des entsprechenden Telefongesprächs aus der TK B____;
·
die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft (Formular 1.0
d ISS, 1.1d mit Beiblatt, 2.1d);
·
die diesbezügliche Genehmigungsverfügung des
Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 26. November 2015 (betr. Anträge vom
24. und 25. November 2015).
·
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2015
betreffend Anordnung der Observation der Beschwerdeführerin (mit dem Vermerk,
dass die Observation am 13. Juni 2016 beendet wurde).
·
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 13. Juni 2016 (mit
entsprechendem Bericht, Fotodokumentation und Verzeichnis), vom 14. Juni 2016
(betr. Beschlagnahme und Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin)
und vom 28. Juni 2016 (mit Verzeichnis).
2.2.4 Nicht
in diesem Teil der Akten befinden sich Transkripte der kontrollierten
Telefongespräche von B____ und C____, aus welchen sich – wie in den Anträgen
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf Verwendung von Zufallsfunden ausgeführt
wird – der Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auf Handel mit Crystal Meth ergeben
soll, sowie Auszüge aus der TK der Beschwerdeführerin selbst. Es ist daher aus
den Akten nicht ersichtlich, ob solche Transkripte dem Zwangsmassnahmengericht
vorlagen.
Zudem enthalten
die Anträge der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Vermerk „Beilagen“
jeweils nur den Hinweis auf „wesentliche Verfahrensakten“. Das genügt nicht.
Die Staatsanwaltschaft hätte vielmehr – wie dies auch die Polizei- und
Militärdirektion des Kantons Bern und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
bei ihren jeweiligen Genehmigungsersuchen getan haben – jeweils die beigelegten
Verfahrensakten genau bezeichnen müssen, damit später rekonstruiert werden
kann, auf welche Akten das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid stützte. Es
ist zudem zu konstatieren, dass die Akten sehr unübersichtlich sind, sind doch
die verschiedenen Anträge, Beilagen und Genehmigungsentscheide in der Rubrik
„Weitere Zwangsmassnahmen“ mehrfach kopiert und unpaginiert abgelegt. Es wäre
die Beifügung eines entsprechenden Aktenverzeichnisses erforderlich gewesen,
aus dem sich klar ergibt, welche Aktenstücke mit welchen Beilagen in welcher
Reihenfolge in dieser Rubrik aufzufinden sind.
Unter der Rubrik
„Allg. Teil“ der Akten findet sich eine von Det Wm [...] unterzeichnete und mit
12. Mai 2016 datierte Dokumentation „Belastungsübersicht aus der Aktion [...],
Zielperson ‚[...]‘“ mit Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen B____, C____
und der Beschwerdeführerin zwischen dem 7. Oktober 2015 und dem 11. März
2016 und deren Interpretation durch den Verfasser. Auch daraus ergibt sich zwar
nicht, ob und wann diese Transkriptionen oder ein Teil davon dem Zwangsmassnahmengericht
vorgelegt wurden. Aufgrund verschiedener Hinweise im Verlängerungsantrag der
Staatsanwaltschaft vom 12. Mai 2016 und dem Datum der Dokumentation kann indessen
vermutet werden, dass diese Übersicht jenem Antrag beigelegt wurde. Ausdrücklich
vermerkt worden ist das aber nirgendwo, ebenso wenig wie der Umstand, ob allenfalls
frühere Fassungen dieser Dokumentation früheren Anträgen beigelegt worden sind.
Auch aus den in
der Rubrik „Zur Sache“ abgelegten Transkriptionen von Telefongesprächen,
belastenden Aussagen von Drittpersonen, Erkenntnissen aus der Observation etc.
geht nicht hervor, ob diese dem Zwangsmassnahmengericht im Zeitpunkt der
Genehmigungsentscheide vorlagen.
2.2.5 Da
sich somit aus den Akten nicht ergibt, welche Aktenstücke dem
Zwangsmassnahmengericht bei seinen Genehmigungsentscheiden vorlagen, hat der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 2. März 2017 die
Staatsanwaltschaft angewiesen, unverzüglich klar zu bezeichnen, welche
Aktenstücke sie ihren jeweiligen Anträgen an das Zwangsmassnahmengericht
beigelegt hatte. Mit Eingabe vom 3. März 2017 hat die Staatsanwaltschaft
mitgeteilt, dass dem Zwangsmassnahmengericht jeweils die im damaligen Zeitpunkt
vorhandenen Akten vollständig eingereicht worden seien. Dies sei konstante
Praxis der Staatsanwaltschaft. Eine detaillierte Bezeichnung der einzelnen
Aktenstücke sei im heutigen Zeitpunkt indessen nicht mehr möglich. Jedenfalls
seien sämtliche Aktenstücke, auf die im jeweiligen Antrag Bezug genommen worden
sei, dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin stellt sich
in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2017 auf den Standpunkt, dass die
Staatsanwaltschaft, indem sie für die Genehmigungsverfahren keine gesonderten
Verfahrensakten angelegt habe, ihre grundlegendsten Dokumentationspflichten
verletzt und es ihr und dem Beschwerdegericht verunmöglicht habe, die
Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahmen zu überprüfen. Insofern ist der
Beschwerdeführerin Recht zu geben. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die den
einzelnen Genehmigungsanträgen beigelegten Akten weder genau zu bezeichnen noch
sie vollständig als Beilage zu den Gesuchen – mit einem Aktenverzeichnis
versehen – abzulegen, verletzt die ihr gemäss Art. 100 StPO obliegende
Dokumentationspflicht und ist damit rechtswidrig und erschwert eine sachgerechte
Anfechtung und Überprüfung der Genehmigungsentscheide. Es ist daher in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der
Beschwerdeführerin und eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren
festzustellen.
2.2.6 Dies
führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht dazu, dass „im
Zweifel“ davon auszugehen wäre, dass das Zwangsmassnahmengericht allein
aufgrund der Anträge der Staatsanwaltschaft ohne eigene Aktenkenntnis verfügt
habe und seine Genehmigungsentscheide daher rechtswidrig erfolgt seien. Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, sie habe den Genehmigungsgesuchen jeweils
sämtliche im Zeitpunkt der jeweiligen Gesuchstellung vorhandenen Akten
beigelegt. Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu
zweifeln, zumal dies offenbar ständiger Praxis der Staatsanwaltschaft
entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Zwangsmassnahmengericht im
Zeitpunkt seiner Entscheide alle damals vorhandenen Akten zur Verfügung
standen. Die im „allgemeinen Teil“ der Akten abgelegte, bereits erwähnte
Dokumentation „Belastungsübersicht aus der Aktion [...], Zielperson ‚[...]‘“
mit Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen dem 7. Oktober 2015 und
dem 11. März 2016 und deren Interpretation durch den Verfasser Det Wm [...] ist
offensichtlich fortlaufend angelegt und ergänzt worden, wie sich unter anderem
aus den darin enthaltenen verschiedenen Zwischenresultaten ergibt. Es ist daher
davon auszugehen, dass dem Zwangsmassnahmengericht mit den Genehmigungsgesuchen
jeweils die bis dahin erstellte Dokumentation sowie die entsprechenden, in der
Rubrik „Zur Sache“ abgelegten Transkriptionen von Telefongesprächen,
belastenden Aussagen von Drittpersonen, Erkenntnissen aus der Observation etc.
zugestellt worden waren. Dafür spricht auch, dass im Genehmigungsantrag vom 24.
November 2015 „für die Details aus den [abgehörten] Gesprächen“ auf die
„beigelegten Gesprächsprotokolle“ verwiesen wird. Bereits aus den im Zeitpunkt
des ersten Genehmigungsgesuchs vom 24. November 2015 vorhandenen Akten –
namentlich den Ergebnissen der genehmigten Telefonüberwachungen in den Kantonen
Bern und Basel-Landschaft – ergeben sich Belastungen gegen die
Beschwerdeführerin betreffend den Verkauf von mindestens 155 Gramm Crystal Meth
im Rahmen einer gut organisierten und strukturierten Gruppierung, welche
schweizweit im Drogenhandel tätig ist. Damit waren die Voraussetzungen zur
Genehmigung der Überwachung der Telefonanschlüsse der Beschwerdeführerin
gegeben (Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 und 2 lit. f und Art. 270 lit.
a StPO). Mit dieser Überwachung und den in der Folge ebenfalls durchgeführten
Observationen verdichtete und erhöhte sich der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin
stetig, so dass auch die Genehmigungen der Verlängerung der Überwachung gerechtfertigt
waren.
2.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Genehmigungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts
seien auch deshalb bundesrechtswidrig, weil die Staatsanwaltschaft die
Genehmigung der Zufallsfunde nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 278 Abs. 3
StPO beantragt habe. Diese Bestimmung erfordere eine „unverzügliche“ Einleitung
des Genehmigungsverfahrens bei Zufallsfunden. Die Genehmigung hätte daher nicht
erteilt werden dürfen, was zur Unverwertbarkeit sämtlicher sich aus der Überwachung
ergebenden Erkenntnisse gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO führen müsse (Replik
S. 9 ff.). Diese Rüge ist verfehlt. Der Begriff der Unverzüglichkeit in Art.
278 Abs. 3 StPO ist weit auszulegen, da Zufallsfunde nicht zwingend sofort als
solche erkennbar sind und sich die Erkenntnis, dass die Überwachung eines
Verdächtigen einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat, oft erst im Laufe
der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis ergibt. Die Staatsanwaltschaft hat das
Genehmigungsersuchen spätestens 24 Stunden nach den ersten Anordnungen zur
weiteren Klärung des Zufallsfunds zu stellen (Jean-Richard-dit-Bressel,
a.a.O., Art. 278 N 27). Im vorliegenden Fall hat die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 24. November 2015 – in einem Zeitpunkt,
in dem die Überwachungen von B____ in Bern und C____ in Baselland immer noch
liefen – die Überwachung der Beschwerdeführerin verfügt und gleichentags den
Genehmigungsantrag an das Zwangsmassnahmengericht gestellt. Damit hat sie das Genehmigungsverfahren
„unverzüglich“ im Sinne von Art. 278 Abs. 3 StPO eingeleitet.
3.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, insoweit
teilweise gutzuheissen ist, als eine Verletzung der Dokumentationspflicht der
Staatsanwaltschaft und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör und ein faires Verfahren festzustellen ist. Der Antrag der
Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Genehmigungsentscheide des
Zwangsmassnahmengerichts betreffend die geheimen Überwachungsmassnahmen ist
indessen abzuweisen.
3.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist auf die Erhebung von ordentlichen
Kosten zu verzichten. Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin
ist ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Hierbei kann
grundsätzlich auf seine Kostennote vom 17. Mai 2017 abgestellt werden,
allerdings werden Kopien nicht mit CHF –.50, sondern praxisgemäss bloss mit CHF
–.25 vergütet. Dem Verteidiger sind somit ein Honorar von CHF 2‘320.– und ein
Auslagenersatz von CHF 62.95, zuzüglich 8 % MWST, auszurichten sowie die
ausgelegten Dolmetscherkosten von CHF 142.50 zu ersetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird eine Verletzung der Dokumentationspflicht der Staatsanwaltschaft und damit
des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und ein faires
Verfahren festgestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger der
Beschwerdeführerin werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF
2‘320.– und ein Auslagenersatz von CHF 62.95, zuzüglich 8 % MWST von
insgesamt CHF 190.65, sowie Ersatz für ausgelegte Dolmetscherkosten von
CHF 142.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft
Zwangsmassnahmengericht
Strafgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).