Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.49
URTEIL
vom
4. April 2017
Mitwirkende
lic.
iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Gabriella Matefi,
Dr. Marie-Louise Stamm, lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez und
Gerichtsschreiber Dr.
Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten
durch […], Opferhilfe beider Basel,
Steinenring 53,
4051 Basel
Microsoft
Corporation
vertreten
durch [...],
[...]
C____
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 11. März 2016
betreffend qualifizierten Raub,
mehrfachen Betrug, gewerbsmässigen Betrug, gewerbsmässige
Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung sowie Widerhandlung
gegen das Waffengesetz
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 11.
März 2016 wurde A____ des qualifizierten Raubes, des Raubes, des mehrfachen
Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung,
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54), des gewerbsmässigen
Verbrechens gegen das Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1) sowie des
gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Markenschutzgesetz (MSchG, SR 232.11)
schuldig erklärt und verurteilt zu 5¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
der Untersuchungshaft sowie des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. Februar
2015, sowie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.–. Vom
Vorwurf des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 1
sowie vom Vorwurf des Betrugs gemäss AS Ziff. 3.1 wurde A____ freigesprochen. A____
wurde in solidarischer Verbindung mit dem im gleichen Verfahren beurteilten
Mitbeschuldigten D____ zur Zahlung von CHF 2‘500.– Genugtuung an B____
verurteilt; die Mehrforderung im Betrag von CHF 2‘500.– gegen A____ wurde
abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde die Zivilforderung von C____. Sodann
wurde A____ zur Zahlung von CHF 3‘797.40 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit
dem 26. Juni 2014, sowie zu CHF 14‘000.– Parteientschädigung an die Microsoft
Corporation verurteilt; die Parteientschädigungs-Mehrforderung in Höhe von CHF
1‘400.– wurde abgewiesen. Entschieden wurde weiter über die Zivilforderungen
der Privatkläger/innen gemäss AS Ziff. 4a. Schliesslich wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt.
Gegen dieses Urteil hat A____,
vertreten durch Advokat [...], mit Eingabe vom 21. März 2016 Berufung
angemeldet, mit Eingabe vom 14. Juni 2016 Berufung erklärt und diese mit
Eingabe vom 3. November 2016 begründet. Dabei hat er beantragt, er sei von den
Vorwürfen des mehrfachen Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, der
gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung, der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung
sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen, soweit darauf
einzutreten sei. Auch wenn der beantragte Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung
gegen das Waffengesetz erst in der Berufungsbegründung ausdrücklich erwähnt
wird, ergibt sich der entsprechende Antrag bereits aus der Berufungserklärung,
da der Berufungskläger (insoweit mit der Berufungsbegründung übereinstimmend)
festhält, er sei des mehrfachen, teilweise versuchten Raubes schuldig zu erklären
und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, wovon 18 Monate mit
bedingtem Strafvollzug, zu verurteilen. Im Weiteren beantragt der Berufungskläger
die Herausgabe des beschlagnahmten PC Lenovo. Die Zivilforderung der Microsoft
Corporation betreffend stellt er sodann den Antrag, diese sei abzuweisen, eventualiter
auf den Zivilweg zu verweisen; subeventualiter sei der Berufungskläger bei
seiner Bereitschaft zu behaften, der Microsoft Corporation eine Schadenersatzzahlung
im eingeklagten Umfang und eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 1‘800.–
zu bezahlen. Schliesslich ersucht er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung
für das zweitinstanzliche Verfahren; diese ist mit Verfügung der Verfahrensleitung
vom 2. August 2016 erteilt worden.
Der Privatkläger C____, vertreten
durch Advokat [...], hat mit Schreiben vom 18. März 2016 Berufung angemeldet,
jedoch mit Eingabe vom 10. Juni 2016 auf eine Berufung verzichtet. Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger/innen haben Anschlussberufung erklärt oder
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Auch hat auf entsprechende
Aufforderung mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 22. Juni 2016 hin keine/r
der Privatkläger/innen den Wunsch geäussert, im laufenden Verfahren mit
weiterer Korrespondenz bedient zu werden. Die Staatsanwaltschaft hat auf
Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet.
Mit Eingabe vom 23. November 2016 hat
der Berufungskläger beantragt, die Verfahrensakten sowie zum gegebenen
Zeitpunkt das Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung des gegen E____ (den
separat verfolgten Mitbeschuldigten des Berufungsklägers im Anklagepunkt gemäss
AS Ziff. 5) geführten Strafverfahrens beizuziehen. Mit Verfügungen der
Verfahrensleitung vom 1. Dezember 2016, 28. Dezember 2016, 21. März 2017 und
29. März 2017 sind zunächst die Verfahrensakten des am Strafgericht hängigen
Verfahrens SG.2016.224 in elektronischer Form beigezogen und der Verteidigung
Kopien der für das Berufungsverfahren gegebenenfalls relevanten Aktenauszüge (Rechtshilfeersuchen,
Strafanzeige, Anklageschrift sowie EV E____ vom 28. Januar 2015 und 8. März
2016 und EV F____ vom 9. März 2016) zugestellt und nach durchgeführter
erstinstanzlicher Hauptverhandlung vom 13. bis 15. Februar 2017 auch das
entsprechende Protokoll beigezogen und der Verteidigung zugestellt worden.
Entgegen dem vorgängig konkludent
erklärten Verzicht auf Zustellung weiterer Korrespondenz hat die Microsoft
Corporation, vertreten durch Rechtsanwalt [...] und Rechtsanwältin [...], mit
Eingabe vom 30. März 2017 um Zustellung einer Vorladung für die Berufungsverhandlung
und zukünftiger Korrespondenz ersucht. An der Verhandlung vom 4. April 2017 ist
der Berufungskläger befragt worden und sind sein Vertreter, die
Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertreterin der Privatklägerin Microsoft
Corporation zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art.
398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu
ihrer Behandlung ist eine Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur
Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung
ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404
Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Wie
erwähnt sind vorliegend die Schuldsprüche betreffend AS Ziff. 3.2, 3.3, 4a, 4b
und 6 angefochten worden. Ebenfalls angefochten ist der Schuldspruch wegen
qualifizierten Raubes gemäss AS Ziff. 5, da insoweit eine Verurteilung
wegen versuchten Raubes beantragt wird. Unangefochten geblieben ist der
Schuldpunkt demgegenüber betreffend die Verurteilung wegen Raubes gemäss AS
Ziff. 2 und (wie sich aus der Berufungsbegründung Rz. 26 ergibt) wegen
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 5). Angefochten
sind sodann der Strafpunkt, die Verfügung über den beschlagnahmten PC Lenovo
sowie der Entscheid über die Zivilforderung und die Parteientschädigung der
Microsoft Corporation. Mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist das
Urteil des Strafgerichts vom 11. März 2016 demnach hinsichtlich der
Schuldsprüche wegen Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs,
hinsichtlich der erwähnten Freisprüche, hinsichtlich des Entscheids über die Zivilforderungen
mit Ausnahme derjenigen der Microsoft Corporation sowie hinsichtlich der
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme des PC Lenovo. Zu
beachten ist sodann das Verbot der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.1 Auch wenn der Schuldspruch wegen Raubes zum
Nachteil von B____, G____ sowie der H____ SA gemäss AS Ziff. 2 wie erwähnt
nicht angefochten worden ist, macht der Berufungskläger in der Berufungsbegründung
geltend, zwar seien seine Täterschaft und die rechtliche Qualifikation
unbestritten, doch sei die Rollenverteilung zwischen ihm und dem im gleichen
Verfahren erstinstanzlich rechtskräftig beurteilten Mitbeschuldigten D____ im
angefochtenen Urteil unzutreffend erstellt worden, was Einfluss auf die
Strafzumessung haben könne; nicht nachgewiesen sei zudem die erstinstanzlich
als erstellt erachtete Deliktssumme von ca. CHF 65‘000.– (Berufungsbegründung
Rz. 1, 5 ff.). Die Vorinstanz ist in Würdigung der Aussagen des
Berufungsklägers und des Mitbeschuldigten D____ sowie der beiden Opfer B____
und G____ zum Ergebnis gelangt, entgegen der Darstellung des Berufungsklägers
habe dieser beim fraglichen Raubüberfall nicht lediglich eine untergeordnete
Rolle eingenommen; auch sei die Idee für den Raub vom Berufungskläger gekommen.
Mit Verweis auf die von der H____ SA eingereichte Deliktsliste und die nicht
unübliche Höhe sowohl der Preise der einzelnen erbeuteten Schmuckstücke als
auch des geltend gemachten Gesamtbetrags hat die Vorinstanz auch die Einwände
gegen die Höhe des angeklagten Deliktsbetrags zurückgewiesen (vgl. zum Ganzen angefochtenes
Urteil S. 86 ff., insb. S. 91).
2.2 Sowohl hinsichtlich der Frage des Tatbeitrags des
Berufungsklägers im Rahmen der Durchführung des Raubes als auch bezüglich der Deliktssumme
kann vollumfänglich auf die umfassende und sorgfältige Sachverhaltserstellung
der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil
S. 86 ff.). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Berufungskläger
entsprechend dem Anklagesachverhalt die fragliche Bijouterie mit einer
Soft-Air-Pistole bewaffnet als erster betrat, die eine Verkäuferin B____
(entgegen seiner Bestreitung auch anlässlich der Berufungsverhandlung [vgl.
Prot. Berufungsverhandlung S. 3]) mit Kabelbindern fesselte, die andere
Verkäuferin G____ anwies, sich zu ersterer auf den Boden zu setzen, beide mit
einem Teppichläufer zudeckte und anschliessend dem Mitbeschuldigten D____ beim
Ausräumen der Vitrinen behilflich war.
Eine abweichende Einschätzung ergibt
sich einzig bezüglich der Frage, von welchem der beiden Täter die Idee für den
Raubüberfall stammte: Die Vorinstanz kommt zum Schluss, es sei „aufgrund der
Übereinstimmungen in den Aussagen von D____, B____ und G____ […] davon
auszugehen, dass bei entsprechenden Differenzen zwischen den Aussagen von D____
und A____ diejenigen von D____ der Wahrheit entsprechen“ (angefochtenes Urteil
S. 91). „Dementsprechend“ ging die Vorinstanz dann auch davon aus – und
hob bei der Strafzumessung hervor – dass es der Berufungskläger war, welcher
die Idee zu dem Raubüberfall hatte und dass er seinen Mittäter D____ nach
dessen erstem Rückzieher gar zur Durchführung der Tat überredete (angefochtenes
Urteil S. 122). Diese Schlussfolgerung ist indessen nicht zwingend. D____
hat lange jegliche Beteiligung am Raubüberfall geleugnet (wie übrigens auch der
Berufungskläger), selbst als man ihm die DNA-Spuren vorgehalten hat (vgl. Akten
S. 1094 ff.). Nachdem er dann seine Tatbeteiligung zugab, hat er zwar auch
einiges auf sich genommen – z.B. den Kauf der Soft-Air-Pistole – und das
konkrete Vorgehen am Tatort im Wesentlichen im Einklang mit den Verkäuferinnen
geschildert (vgl. insb. Akten S. 1146 ff.); insoweit ist denn auch zu
Recht auf diese Aussagen abgestellt worden. In Bezug auf die Idee steht aber
Aussage gegen Aussage, und die Depositionen der Opfer tragen natürlich nichts
zur Klärung bei. Auch sonst gibt es keine Indizien, welche dafür sprechen, dass
die Idee zur Tat vom Berufungskläger ausging – wennschon spricht der Umstand,
dass er drei Jahre jünger ist als sein Cousin D____ und zur Tatzeit erst bald
21jährig war, für das Gegenteil. D____ hat sich, wie soeben aufgezeigt,
keineswegs als völlig kooperationsbereit und geständig erwiesen, sondern zu
guten Teilen auch strategisch ausgesagt, indem er den Anklagesachverhalt letztlich
gerade dort anerkannte, wo sein Tatbeitrag durch DNA-Spuren oder durch die
Schilderungen der Opfer belegt war. Dieses Aussageverhalten lässt daher nicht
den Schluss zu, dass D____ auch in Bezug auf die Ausgangslage, für die es
ansonsten keine Belege gibt, die Wahrheit gesagt und nicht versucht hat, die
Hauptverantwortung auf den Komplizen abzuschieben. So hat er denn beispielsweise
auch zumindest diffus, wenn nicht widersprüchlich ausgesagt, als es um die
Organisation und Übergabe der Kabelbinder ging (vgl. insb. Prot. HV Akten
S. 6036). Es ist daher in dubio zugunsten des Berufungsklägers bei der
Zumessung seiner Strafe davon auszugehen, dass die Idee nicht vornehmlich von
ihm, sondern (entsprechend seiner nicht widerlegbaren Darstellung [vgl. nur
Prot. Berufungsverhandlung S. 3]) von D____ stammte, wobei sich diese Differenz
gegenüber dem angefochtenen Urteil allerdings aus den nachstehend im Rahmen der
Strafzumessung genannten Gründen auf die Höhe der auszusprechenden Strafe nicht
auszuwirken vermag (vgl. E. 7.2.2).
3.1 In Ziff. 3.2 und 3.3 wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, am 13. Januar 2012 und am 9. Februar 2012 je ein Mobiltelefon über
das Internet bestellt zu haben, wobei er zur vermeintlichen Bezahlung jeweils
online einen Direkt-Überweisungsauftrag erteilt, diesen aber wieder storniert
habe, mit der Folge, dass ihm die Waren trotz unterbliebener Überweisung
geliefert wurden. Die Vorinstanz hat es insbesondere aufgrund der jeweils
erforderlichen Verwendung entsprechender Zugangsdaten als erstellt erachtet,
dass sowohl die fraglichen Transaktionen durch den Berufungskläger getätigt als
auch die bestellten Waren durch diesen in Empfang genommen wurden; in
rechtlicher Hinsicht hat sie dieses Verhalten als mehrfachen Betrug
qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 94 ff.). In der Berufungsbegründung wird
dieser Einschätzung entgegengehalten, es sei nicht erstellt, dass die beiden
Mobiltelefone tatsächlich zugestellt und durch den Berufungskläger in Empfang
genommen worden seien, zumal sich bezüglich der unterstellten Lieferung an die
Firma I____ (als in der Bestellung genannte Versandadresse) den bei I____
erhältlich gemachten Dokumenten nichts entnehmen lasse und hinsichtlich einer
Abholung durch den Berufungskläger bei der I____ weder eine Quittung noch eine
den Berufungskläger über das Eintreffen der Lieferung informierende E-Mail vorhanden
seien (Berufungsbegründung S. 7 f.). Der Berufungskläger selbst macht überdies geltend,
auch die Bestellungen und Stornierungen seien nicht durch ihn erfolgt und führt
(im Sinne eines bereits vor erster Instanz erwähnten Erklärungsansatzes) aus,
auch sein Bruder und beide Cousins hätten über die erforderlichen Zugangsdaten
verfügt (Prot. Berufungsverhandlung S. 3 f.).
3.2 Was zunächst den Einwand des Berufungsklägers, die
ihm zur Last gelegten Bestellungen und Stornierungen seien nicht durch ihn,
sondern allenfalls von Drittpersonen, die über seine Zugangsdaten verfügt
hätten, vorgenommen worden, so ist dies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
als Schutzbehauptung zu werten (vgl. angefochtenes Urteil S. 95). Insbesondere
fällt auf, dass der Kreis von Personen mit entsprechender Kenntnis anlässlich
der Berufungsverhandlung erneut abweichend umschrieben wurde, wobei schon die
früheren Angaben widersprüchlich waren. Auch erscheint es, wie die Vorinstanz
zutreffend festhält, in der Tat als äusserst unwahrscheinlich, dass nahe
Verwandte des Berufungsklägers dessen Zugangsdaten für betrügerische
Bestellungen verwenden und diesen damit dem Risiko einer Strafverfolgung
aussetzen würden. Sind aber die Bestellungen und Stornierungen durch den Berufungskläger
selbst vorgenommen worden, so erweist sich das angefochtene Urteil auch
insoweit als zutreffend, als aufgrund der geringen Zeitdauer von einigen
Stunden (Fall 3.2) bzw. einigen Minuten (Fall 3.3) zwischen Bestellung und
Stornierung sowie aufgrund des Umstands, dass sich der Berufungskläger
lediglich auf die Stornierung der Überweisungsaufträge beschränkte und die Bestellungen
selbst gerade nicht rückgängig machte, von einem von Anfang an fehlenden
Zahlungswillen des Berufungsklägers auszugehen ist.
Als unbegründet erweist sich jedoch
auch der seitens der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach der Nachweis der
Lieferung und Entgegennahme der beiden Mobiltelefone nicht erbracht sei. Dem
ist bezüglich der Lieferung durch den Lieferanten an die I____
entgegenzuhalten, dass sich in den Akten einerseits eine bei der I____
erhältlich gemachte tabellarische Übersicht der Eingänge und Abholungen von
Lieferungen über das Kundenkonto des Berufungsklägers findet (Akten S. 741),
der sich entnehmen lässt, dass sowohl am 13. Januar 2012 als auch am 11.
Februar 2012 jeweils Lieferungen eines mit der Grösse „S“ bezeichneten
Gegenstandes erfolgten, womit jedenfalls zeitlich und bezüglich der angegebenen
Grösse mit den Bestellungen korrespondierende Lieferungen nachgewiesen sind.
Für die zweitgenannte Lieferung liegt überdies eine DHL-Sendungsverfolgung vor
(Akten S. 2018). Während nun für diese Lieferungen wie erwähnt auch eine
entsprechende Abholung, die nur unter Verwendung von Kundenkarte und
persönlicher PIN-Nummer des Berufungsklägers möglich ist, dokumentiert ist, spricht
das Fehlen einer entsprechenden Quittung entgegen dem Vorbringen der
Verteidigung nicht gegen die aufgrund der genannten Indizien erstellte Abholung
durch den Berufungskläger. Wie die Vorinstanz insoweit zu Recht ausführt,
lässt sich nämlich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der I____ trotz
detaillierter Regelung des gesamten Lieferadress-Services gerade keine
Ausstellung einer solchen Quittung durch den Empfänger entnehmen (vgl. Akten S.
5563 ff.), was dafür spricht, dass auch keine entsprechende Pflicht bzw. Praxis
existiert (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 96). Nichts abzuleiten vermag
die Verteidigung aus dem Hinweis auf die sich daraus gegebenenfalls ergebenden
zivilrechtlichen Konsequenzen im Verhältnis der I____ zu ihren Kunden
(Berufungsbegründung Rz. 12; Prot. Berufungsverhandlung S. 8), da es für die
vorliegend vorzunehmende strafrechtliche Beurteilung ungeachtet der in einem
Zivilprozess massgeblichen Beweislage allein darauf ankommen kann, ob der
Anklagesachverhalt bei gesamthafter Würdigung aller Indizien erstellt ist,
indem bei objektiver Betrachtung keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden
Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen. Nichts anderes kann schliesslich für
das Fehlen der E-Mails, mit denen der Kunde durch I____ über den Eingang einer
Sendung informiert wird, gelten, da deren fehlende Aufbewahrung angesichts des
fehlenden Beweiswerts einer solchen E-Mail durchaus plausibel erscheint.
Hat damit die Vorinstanz den
Sachverhalt gemäss AS Ziff. 3.2 und 3.3 zu Recht als erstellt erachtet, so
erweist sich auch die rechtliche Würdigung, auf die vollumfänglich verwiesen
werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. angefochtenes Urteil S. 97), als
zutreffend. Der Berufungskläger ist demnach im Anklagepunkt gemäss AS
Ziff. 3.2 und 3.3 des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen.
4.1 Gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift soll der
Berufungskläger von Ende März 2012 bis Mitte Juni 2014 auf der
Internetplattform ricardo.ch Computersoftware der Microsoft Corporation
angeboten haben, wobei er in seinen Kaufinseraten vorspiegelte, dass es sich um
originale Software handeln würde, den Käufern nach Überweisung des Kaufpreises
jedoch lediglich von ihm kopierte und auf Datenträger gebrannte Software
zukommen liess. Sowohl in den Angeboten als auch auf den versandten CDs wurden Zeichen
und Logo von „Microsoft“ bzw. der entsprechenden Software verwendet.
Gestützt sowohl auf die Ausführungen
des Berufungsklägers als auch die vorhandenen Unterlagen, welche insbesondere
die fraglichen Angebote und die erfolgten Überweisungen der Kaufpreise dokumentieren,
hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt mit Ausnahme derjenigen Fälle, in
denen das Programm Office Professional 2013 (das nicht auf Datenträger kopiert,
sondern als Downloadlink versendet wurde) Kaufgegenstand war, als erstellt
erachtet (angefochtenes Urteil S. 98 ff.). In rechtlicher Hinsicht hat sie das
Verhalten des Berufungsklägers zum einen als gewerbsmässigen Betrug, zum andern
als gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung und gewerbsmässige
Markenrechtsverletzung qualifiziert (angefochtenes Urteil S. 100 ff.).
Von diesen Schuldsprüchen nicht erfasst sind diejenigen Fälle, in denen der
Berufungskläger das Programm Microsoft Office Professional 2013 verkauft hatte,
sowie die Fälle, in denen aufgrund fehlender Spezifikation der verkauften
Software im Zweifel ebenfalls von einem Verkauf des genannten Programms
ausgegangen wurde. Bezüglich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs
sind überdies sechs Fälle, in denen die Käufer die gelieferte Software nicht
beanstandet hatten, sowie ein Fall, der (im Gegensatz zu sämtlichen weiteren
Fällen) den Verkauf eines Mobiltelefons betrifft und bei welchem der Käufer
seinerseits seine Vertragspflichten verletzt hatte, ausgenommen (vgl. zu den
vom Schuldspruch nicht erfassten Fällen im Einzelnen angefochtenes Urteil S.
104 ff., 107 und 109).
Während der Sachverhalt gemäss AS
Ziff. 4 unter Berücksichtigung der vorinstanzlichen Präzisierung unbestritten
ist (vgl. nur Berufungsbegründung Rz. 14; Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.),
wird seitens des Berufungsklägers die rechtliche Würdigung in Frage gestellt:
So stellt sich der Berufungskläger wie schon im bisherigen Verfahren auf den
Standpunkt, die Bezeichnung der Software als „original“ sei zutreffend gewesen
(Prot. Berufungsverhandlung S. 4; vgl. zum damit gemeinten Umstand, dass die
zunächst durch den Berufungskläger bezogene Software original gewesen sei,
Prot. HV Akten S. 6041), womit er sinngemäss eine Täuschungshandlung in Abrede
stellt. Seitens der Verteidigung wird sodann geltend gemacht, dass eine
allfällige Täuschung nicht arglistig gewesen wäre, da die Erwerber der Software
die ihnen zumutbaren grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen ausser Acht gelassen
hätten, indem sie der Diskrepanz zwischen dem vom Berufungskläger verlangten
und dem mittels Internetrecherche einfach zu eruierenden üblichen Verkaufspreis
keine Beachtung geschenkt hätten (Berufungsbegründung Rz. 16; Prot.
Berufungsverhandlung S. 8 f.). Auch fehle es an einem strafrechtlich relevanten
Schaden, da die erworbene Software für die Käufer nicht unbrauchbar und wertlos
sei: Insbesondere könne diese entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 URG selbständig eingezogen werden; auch sei
das gemäss dem angefochtenen Urteil fehlende Weiterveräusserungsrecht für die
Käufer irrelevant, während der blosse Gebrauch von Raubkopien nicht strafbar
sei (Berufungsbegründung Rz. 17 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 9). Bezüglich
der Markenrechtsverletzung wird sodann ausgeführt, um eine solche handle es
sich vorliegend gerade nicht, da ein kopiertes Computerprogramm gegenüber dem
Original keine Änderungen enthalte, so dass sich das veräusserte Produkt und
die hierfür verwendete Marke entsprechen würden, die Markenbezeichnung demnach
korrekt sei (Berufungsbegründung Rz. 22; Prot. Berufungsverhandlung S. 9 f.).
Während demgegenüber die Erfüllung des Grundtatbestands der
Urheberrechtsverletzung gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG unbestritten ist
(vgl. Berufungsbegründung Rz. 21), wird bezüglich sämtlicher dem Berufungskläger
im Anklagepunkt gemäss AS Ziff. 4 zur Last gelegten Delikte die
Gewerbsmässigkeit in Abrede gestellt, was hinsichtlich eines Schuldspruchs
wegen Marken- und Urheberrechtsverletzung, die nur bei Gewerbsmässigkeit von
Amtes wegen verfolgt werden, einen Strafantrag voraussetzen würde, an dem es
gemäss dem Berufungskläger jedoch gerade fehlen soll. Die Bejahung der
Gewerbsmässigkeit im angefochtenen Urteil betreffend wird dabei moniert, zum
einen sei zu Unrecht von einem Deliktszeitraum von 13 anstatt von 27 Monaten
und vom Bruttoerlös anstatt vom Nettoerlös ausgegangen worden, zum andern wäre
selbst bei Zugrundelegung eines Erlöses von ca. CHF 9‘000.– innert 27 Monaten
lediglich ein monatlicher Erlös von CHF 335.– zu verzeichnen, mit dem kein
namhafter Teil der Lebenskosten gedeckt werden könne, was erst recht für einen
entsprechend reduzierten Nettoerlös von allenfalls ca. CHF 250.– pro Monat
gelte (vgl. zum Ganzen Berufungsbegründung Rz. 23 f.; vgl. auch Prot.
Berufungsverhandlung S. 10 [wo für einen Deliktszeitraum von 13 Monaten von
einem Nettoerlös von höchstens CHF 300.– ausgegangen und auf diesen Betrag
bezogen entsprechend argumentiert wird]).
4.2 Während der erstinstanzlich erstellte Sachverhalt
gemäss AS Ziff. 4 wie erwähnt nicht mehr umstritten ist und sich im Übrigen die
entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die vollumfänglich verwiesen
werden kann, als zutreffend erweisen, so dass vom gleichen Sachverhalt wie im
angefochtenen Urteil (S. 98 ff.) auszugehen ist, sind im Folgenden zunächst die
gegen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs gerichteten
Einwände zu überprüfen:
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich
des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig
zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen
arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt. Objektive Tatbestandsmerkmale sind demnach
arglistige Täuschung, Irrtum, Vermögensdisposition und Vermögensschaden, wobei
zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ein
Motivationszusammenhang, zwischen Vermögensdisposition und Vermögensschaden ein
Kausalzusammenhang bestehen muss (vgl. nur Trechsel/Crameri,
in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2.
Auflage, Zürich 2012, Art. 146 N 1 ff.). Die Täuschung als ein Verhalten, das
darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende
Vorstellung hervorzurufen, muss arglistig sein; Arglist liegt vor bei
betrügerischen Machenschaften, bei Errichtung eines ganzen Lügengebäudes sowie
bei einer einfachen Lüge, sofern deren Überprüfung nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder unzumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der
Überprüfung abhält oder aufgrund besonderer Umstände damit rechnet, dass das
Opfer von einer Überprüfung absehen werde (ständige Rechtsprechung, vgl. nur
BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; Trechsel/Crameri,
a.a.O., Art. 146 N 7 ff.). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
scheidet Arglist aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme
der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw.
sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können,
wobei im Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen
bzw. seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen ist;
indessen ist nicht erforderlich, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt, weshalb der strafrechtliche Schutz nur bei
Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund
treten lässt, entfällt (BGE 135 IV 76 E. 5.2
S. 79 ff., 128 IV 18 E. 3a S. 20 f.; BGer
6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.2, 6B_568/2013 vom
13. November 2013 E. 2.2.2).
Vorliegend ist mit der Vorinstanz ohne
weiteres davon auszugehen, dass entgegen der vom Berufungskläger angeführten
Bedeutung die in den Angeboten enthaltenen Hinweise auf ein originales oder neues
Produkt von den Abnehmern nur dahingehend verstanden werden konnten, Verkaufsgegenstand
sei eine Originalversion der entsprechenden Software und nicht lediglich eine
Raubkopie. Liegt damit eine Täuschung vor, so ist entgegen der Verteidigung
auch deren Arglist zu bejahen: Als entscheidend erweist sich insoweit, dass die
vom Berufungskläger angebotene Software gerade nicht zu einem einheitlichen
Preis im Handel erhältlich ist, sondern aufgrund des Vertriebs über Zwischenhändler,
die in der Preisgestaltung autonom sind (vgl. hierzu die plausiblen Angaben im
schriftlichen Bericht der Microsoft Corporation vom 15. Januar 2016, Akten S.
5861), eine gewisse Variabilität des Preises besteht. Dass sich dabei gerade im
Internethandel teilweise preislich besonders vorteilhafte Angebote finden, ist
keineswegs aussergewöhnlich und lässt gerade nicht auf eine deliktische Herkunft
der entsprechenden Produkte schliessen. Vielmehr lässt sich eine entsprechende
Preisgestaltung beispielsweise dadurch erklären, dass ein Anbieter durch
Spezialangebote gezielt Kunden anlocken will bzw. ein Abnehmer das in dieser
Weise erworbene Produkt mit einer Gewinnmarge, aber immer noch zu einem sehr
tiefen Preis anbietet; denkbar sind weiter, wie bereits von der Vorinstanz
erwähnt, legale Parallelimporte oder die Veräusserung im Rahmen von
Geschäftsliquidationen. Auch wenn die Angebote des Berufungsklägers tiefe
Preise aufwiesen, lagen diese demnach noch nicht ausserhalb der für ein
Originalprodukt erwartbaren Preisspanne, so dass es für die Abnehmer auch unter
Berücksichtigung des Preises nicht möglich war, das vom Berufungskläger
vorgespiegelte Vorliegen eines Originalprodukts zu überprüfen, wobei überdies
detaillierte Preisvergleiche bei einem Alltagsprodukt auch nicht zumutbar
wären. Entsprechend haben sich die Abnehmer unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung
denn auch nicht derart leichtfertig verhalten, dass das betrügerische Verhalten
des Berufungsklägers vorliegend in den Hintergrund treten würde. Damit ist die
Tatbestandsvoraussetzung der arglistigen Täuschung erfüllt.
Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand
des Berufungsklägers, wonach die gelieferte Software funktioniert habe und
daher den Käufern gar kein strafrechtlich relevanter Schaden entstanden sei. Ganz
abgesehen davon, dass bei Zugrundelegung eines rein wirtschaftlichen
Vermögensbegriffs ein Schaden schon darin gesehen werden kann, dass der
Marktpreis einer Raubkopie gegen Null tendieren dürfte (vgl. zu dieser
Einschätzung auch den Berufungskläger selbst, dem zufolge ein als Raubkopie bezeichnetes
Produkt unverkäuflich wäre [Prot. Berufungsverhandlung S. 4 f.]), während bei
stärkerer Berücksichtigung der subjektiven Schadenskomponente die subjektive
Unbrauchbarkeit für den Erwerber, der trotz entsprechender technischer
Möglichkeit die Verwendung einer Raubkopie ablehnt, zu bejahen sein dürfte
(vgl. zum Ganzen Arzt, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 146 StGB N 144 ff., 165 ff.), bestehen
zwischen Original und Kopie einer Software jedenfalls auch verschiedene
objektive Unterschiede: So liegt ein Vorteil des Originalprodukts darin, dass
für dieses bei technischen Problemen gegebenenfalls Serviceleistungen seitens
der Microsoft Corporation in Anspruch genommen oder dieser gegenüber
weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Auch besteht bezüglich
der Raubkopie das Risiko einer Einziehung: So kann ein Antrag auf Einziehung
gemäss Art. 63 Abs. 1 URG zwar nur parallel zu einem Beseitigungsbegehren
gestellt werden, doch schliesst dies (entgegen den Ausführungen in
Berufungsbegründung Rz. 17) gerade nicht aus, dass gegen den Eigentümer
des einzuziehenden Gegenstandes, der selbst gerade nicht der Verletzer ist und
den auch kein Verschulden treffen muss, in dieser Weise vorgegangen wird (vgl. Müller, in: Müller/Oertli [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar URG, 2. Auflage, Bern 2012, Art. 63 N 6, 8 ff.). Auch
ist zu beachten, dass neben der genannten Bestimmung auch eine strafrechtliche
Einziehung nach Art. 69 StGB in Betracht fällt (vgl. auch Art. 72 URG e contrario),
wobei schon das Bestehen eines entsprechenden Prozessrisikos einen Schaden
darstellt (vgl. zum Prozessrisiko als Schaden Arzt,
a.a.O., Art. 146 StGB N 161). Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz auch die
Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens zu Recht bejaht hat. Nachdem im
angefochtenen Urteil (S. 103) auch mit zutreffender, seitens des Berufungsklägers
nicht in Frage gestellter Begründung die Voraussetzungen des Irrtums und der
Vermögensdisposition bejaht werden und überdies in subjektiver Hinsicht ein
wissentliches und willentliches Vorgehen des Berufungsklägers sowie dessen
Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern erstellt sind, ergibt sich, dass die
Vorinstanz den Tatbestand des Betruges zu Recht als erfüllt erachtet hat.
4.3 Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der
Berufungskläger mit seinen Ausführungen zur fehlenden Erfüllung bereits des
Grundtatbestandes der Markenrechtsverletzung: So unterscheidet sich das von ihm
ins Feld geführte Beispiel, wonach die Veräusserung illegal erworbener
Kleidungsstücke einer bestimmten Marke keine Markenrechtsverletzung darstelle,
von der vorliegend zu beurteilenden Konstellation dadurch, dass es sich bei der
vom Berufungskläger veräusserten Software gerade nicht um Originalprodukte
handelte. Dass die entsprechenden Raubkopien hinsichtlich der Daten mit den
originalen Programmen identisch gewesen sind (und sich insofern vom klassischen
Fall eines selbst hergestellten Kleidungsstücks, das mit der Marke eines
anderen versehen wird, unterscheiden), ändert nichts daran, dass die Anbringung
der Marke auf den erst durch den Berufungskläger hergestellten Raubkopien ohne
Zustimmung des Berechtigten erfolgte. Die Vorinstanz hat daher mit Blick auf
das spätere Anbieten und Inverkehrsetzen der Raubkopien und unter
Berücksichtigung der Umschreibung des Anklagesachverhalts gemäss AS Ziff. 4b zu
Recht Art. 61 Abs. 1 lit. b MSchG als erfüllt erachtet.
4.4 Was sodann die Gewerbsmässigkeit des Handelns des
Berufungsklägers betrifft, so setzt Gewerbsmässigkeit voraus, dass der Täter
die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein
Erwerbseinkommen zu erlangen und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden
muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten
bereit gewesen (vgl. BGE 119 IV 129 E. 3a S. 133, 123 IV 113 E. 2c S. 116).
Wesentlicher Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit ist nach
der neueren Rechtsprechung das berufsmässige Handeln: Der Täter handelt
berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die
deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb
eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften
ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausübt. Dabei
kann eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügen.
Wesentlich ist, dass aus den gesamten Umständen zu schliessen ist, dass der
Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu
erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner
Lebensgestaltung darstellen
(BGE 119 IV 129
E. 3a S. 132 f., 123 IV 113 E. 2c S. 116 f.; vgl. zum Ganzen auch Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], a.a.O., Art. 146 N 32 ff.).
Ohne weiteres erfüllt (und auch nicht
in Frage gestellt) sind vorliegend die Kriterien der mehrfachen Begehung und der
Bereitschaft zu einer Vielzahl gleichartiger Taten. Was das Kriterium des
berufsmässigen Handelns betrifft, so ist der Einschätzung im angefochtenen
Urteil zunächst insoweit zuzustimmen, als vorliegend aus der Häufigkeit der
Einzelakte, der Gleichartigkeit des Vorgehens, die ein eigentliches
Geschäftsmodell erkennen lässt, sowie aus dem damit verbundenen zeitlichen
Aufwand darauf geschlossen werden kann, dass der Berufungskläger seine
deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs bzw. zumindest eines Nebenberufs
ausgeübt hat. Hinsichtlich der erzielten Einkünfte ist zum einen zu
berücksichtigen, dass dieses Kriterium lediglich Teil einer Gesamtbetrachtung
ist, in die (neben den vorgenannten Kriterien) auch die angestrebten Einkünfte
miteinzubeziehen sind, wobei letztere aufgrund des nicht von vornherein
begrenzten Umfangs ebenfalls für ein berufsmässiges Handeln sprechen. Soweit
zum andern die Höhe der erzielten Einkünfte als solche in Frage steht, erweist
sich die vorinstanzliche Festlegung des massgeblichen Tatzeitraums von 13 Monaten
als zutreffend. Unzutreffend ist sodann der Einwand des Berufungsklägers,
wonach vom erzielten Bruttoerlös die Schadenersatzforderungen in Abzug zu
bringen wären. Eine Reduktion im Sinne der Bestimmung des Nettoerlöses wäre
lediglich insoweit angezeigt, als dem Berufungskläger im Rahmen der
deliktischen Tätigkeit selbst Auslagen, wie sie etwa der für die verwendeten Rohlinge
zu bezahlende Preis darstellt, entstanden sind. Allerdings erweisen sich diese
Aufwände bei dem vom Berufungskläger gewählten Vorgehen als marginal, so dass
er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Kann damit (unter Berücksichtigung
eines geringfügigen Abzuges im Sinne der vorstehenden Ausführungen)
grundsätzlich auf den von der Vorinstanz berechneten Erlös (vgl. angefochtenes
Urteil S. 110) abgestellt und damit von monatlichen Einkünften von ca. CHF
600.– ausgegangen werden, so stellen diese bei den finanziellen Verhältnissen
des Berufungsklägers, der in der fraglichen Zeit nicht erwerbstätig war und
Sozialhilfe bezog, einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner
Lebensgestaltung dar. Zu beachten ist indessen, dass selbst bei Zugrundelegung
wesentlich tieferer monatlicher Einkünfte von ca. CHF 250.–, wie sie von der
Verteidigung als einschlägig erachtet werden, das berufsmässige Handeln und
damit die Gewerbsmässigkeit sowohl im Sinne einer Gesamtbetrachtung als auch
mit Blick darauf, dass selbst ein solcher Betrag, den finanziellen Spielraum
des Berufungsklägers im Tatzeitraum massgeblich erweitert hätte, zu bejahen
wären.
Zusammenfassend ergibt sich somit,
dass der Berufungskläger im Anklagepunkt gemäss AS Ziff. 4 des gewerbsmässigen
Betrugs, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung und der gewerbsmässigen
Urheberrechtsverletzung schuldig zu sprechen ist.
5.1 In AS Ziff. 5 wird dem Berufungskläger zum Vorwurf
gemacht, am 7. Januar 2014 zusammen mit einem Komplizen den im Tatzeitpunkt
86-jährigen C____ in dessen Wohnung überfallen und einen Bargeldbetrag von ca.
CHF 17‘000.– erbeutet zu haben. Dabei hätten die Täter das Opfer
gefesselt, mehrfach geschlagen und ihm mit der Hand Nase, Mund und Augen
zugedrückt, was beim Opfer zu Urinabgang, zum Erbrechen und letztlich zur
Bewusstlosigkeit geführt habe; in diesem Zustand hätten die Täter das Opfer am
Tatort zurückgelassen, wobei sie durch ihr Vorgehen eine besondere Gefährlichkeit
offenbart hätten.
Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt
aufgrund des (an der Hauptverhandlung erstmals erfolgten) weitgehenden
Geständnisses des Berufungsklägers, der (mit Ausnahme der Angaben zum Deliktsbetrag)
als glaubhaft eingeschätzten Aussagen des Opfers sowie verschiedener objektiver
Beweismittel (Verletzungsbild gemäss rechtsmedizinischem Gutachten, DNA-Spuren
des Berufungsklägers am Tatort, Durchsuchungsspuren in der Wohnung) grundsätzlich
als erstellt erachtet. Sie hat diesen jedoch dahingehend präzisiert, dass
einerseits zwar die Gewalteinwirkung auf das Opfer, nicht aber die genaue Art
der Schläge (mit der Faust oder der Handfläche), andererseits der Umstand der
Behändigung einer Beute, nicht aber die genaue Höhe des Deliktsbetrages
erstellt seien; auch müsse der Zeitpunkt von Urinabgang und Erbrechen des
Opfers offen bleiben. Hinsichtlich der Rollenverteilung zwischen dem
Berufungskläger und dem von ihm anlässlich der Hauptverhandlung als Mittäter
bezeichneten E____ ist die Vorinstanz davon ausgegangen, nachdem das Opfer von
beiden gefesselt worden sei, habe der Berufungskläger die Wohnung durchsucht,
während E____ beim Opfer geblieben sei und diesem die fraglichen Schläge
erteilt und Mund, Nase und Augen zugedrückt habe (vgl. zum Ganzen angefochtenes
Urteil S. 111 ff.). In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil
zunächst festgehalten, dass aufgrund des Vorgehens in Mittäterschaft die
Handlungen des einen Täters dem anderen zurechenbar seien; mit Blick
insbesondere auf Alter und besondere Verletzlichkeit des Opfers sowie das
konkrete Tatvorgehen hat die Vorinstanz sodann eine besondere Gefährlichkeit
bejaht und den Berufungskläger daher des qualifizierten Raubes gemäss Art. 140
Ziff. 3 StGB schuldig gesprochen (angefochtenes Urteil S. 118 f.).
Während die Überwältigung und
Fesselung des Opfers sowie die Durchsuchung von dessen Wohnung vom
Berufungskläger nicht bestritten werden, stellt dieser zum einen in Abrede,
dass dabei überhaupt etwas erbeutet wurde (vgl. nur Berufungsbegründung
Rz. 25). Verneint wird zum andern die besondere Gefährlichkeit: Dabei wird
insbesondere darauf verwiesen, da ungeklärt geblieben sei, ob das Opfer
aufgrund der von den beiden Tätern ausgehenden Einwirkungen uriniert und
erbrochen habe, könne aus letzterem nicht auf eine besonders brutale Vorgehensweise
geschlossen werden. Auch sei der Grund für die vom Opfer geschilderten
Ohnmachtsanfälle nicht geklärt, wobei insbesondere auch eine frühere
Hirnblutung des Opfers und die aus diesem Grund erfolgte Einnahme von Blutverdünnungsmitteln
als eine dem Berufungskläger unbekannte Prädisposition des Opfers in Betracht
zu ziehen seien (Berufungsbegründung Rz. 26). Entsprechend werde das Vorgehen
des Berufungsklägers lediglich durch den Grundtatbestand von Art. 140 Ziff. 1
StGB erfasst, so dass dieser wegen versuchten Raubes zu verurteilen sei.
5.2 Wie erwähnt hat der Berufungskläger erst in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Überfall als solchen eingestanden und den
anderen Tatbeteiligten namentlich benannt. Während der Vorinstanz daher die den
fraglichen Sachverhalt betreffenden Aussagen von E____ aus dem in der Folge
gegen ihn geführten separaten Strafverfahren noch nicht vorlagen, haben diese
wie gesehen auf Antrag der Verteidigung Eingang ins vorliegende Verfahren
gefunden. Indessen erweisen sich diese Aussagen insofern als entbehrlich, als
sich Ihnen zum einen nichts den Berufungskläger Entlastendes entnehmen lässt,
während zum andern die von der Vorinstanz vorgenommene Sachverhaltserstellung
bereits aufgrund des ihr vorliegenden Beweismaterials einer Überprüfung
standhält (vgl. nachfolgend E. 5.2.1) und durch den Einbezug der Aussagen von E____
lediglich bestätigt wird (vgl. E. 5.2.2).
5.2.1 Entsprechend seinen Angaben vor
erster Instanz anerkannte der Berufungskläger den ihm zur Last gelegten
Sachverhalt dem Grundsatz nach auch anlässlich der Berufungsverhandlung: So
bestätigte er, aufgrund eines Hinweises der Stieftochter des Opfers, die damals
die Freundin seines Bruders gewesen sei, den Überfall geplant und dafür seinen
Cousin E____ beigezogen zu haben, wobei vorgängig Kabelbinder und Filze zum
Abdecken der Türspione beschafft worden seien; das nach dem Klingeln an der
Wohnungstür mittels Vorzeigen einer Einkaufstüte abgelenkte Opfer sei sofort
von den beiden Tätern gefesselt worden (vgl. Prot. HV Akten S. 6047 f., 6050;
Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Ebenfalls in Übereinstimmung mit seinen
Angaben anlässlich der Hauptverhandlung will der Berufungskläger in der Folge
die Wohnung durchsucht, aber nichts gefunden haben, während E____ beim Opfer geblieben
sei und dieses festgehalten und ihm insbesondere auch den Mund zugehalten habe
(Prot. HV Akten S. 6050 f.; Prot. Berufungsverhandlung S. 5). Als Grund für das
behauptete Verlassen des Tatortes ohne Beute nach lediglich maximal fünf Minuten
gibt der Berufungskläger zum einen an, er habe das hohe Alter des Opfers
realisiert bzw. ein schlechtes Gewissen gehabt (Prot. HV Akten S. 6048, 6050,
6053), und verweist zum andern auf den altmodischen Zustand der Wohnung,
aufgrund dessen er davon ausgegangen sei, dass sich entgegen dem erhaltenen
Hinweis kein höherer Bargeldbetrag werde auffinden lassen (Prot.
Berufungsverhandlung S. 5). Beim Verlassen der Wohnung sei das Opfer bei
Bewusstsein gewesen (Prot. HV Akten S. 6050, 6052; Prot.
Berufungsverhandlung S. 6), wobei der Berufungskläger anlässlich der
Berufungsverhandlung zunächst präzisierte, das Opfer sei in diesem Moment sogar
kurz aufgestanden, auf Nachfrage aber wiederum relativierte, es sei nicht ganz
aufgestanden, aber habe sich noch bewegt und schliesslich festhielt, er denke,
dass das Opfer „danach sicher noch aufgestanden“ sei (Prot.
Berufungsverhandlung S. 6). Geschlagen worden sei das Opfer nicht (Prot. HV
Akten S. 6050, 6052; Prot. Berufungsverhandlung S. 6).
Demgegenüber hielt C____ im Rahmen
seiner detaillierten Schilderung des Geschehensablaufs fest, er sei noch bei
der Wohnungstüre stehend ein erstes Mal und als er bereits am Boden lag jeweils
beim Versuch, sich bemerkbar zu machen, weitere Male gegen den Kopf geschlagen
worden (Akten S. 5068, 5070, 5072; 5200; Prot. HV Akten S. 6054 f.). Zudem
beschrieb er, wie er, gefesselt am Boden liegend, durch den einen Täter mit der
Hand auf Mund, Nase und Augen gedrückt worden sei (Akten S. 5068, 5071;
5221; Prot. HV Akten S. 6054 f.). Schliesslich sei er bewusstlos geworden,
wobei das Letzte, woran er sich erinnern könne, sei, dass ihm Mund und Nase mit
der Hand zugehalten worden seien; als er wieder zu sich gekommen sei, seien die
Täter weg gewesen (Akten S. 5068 f., 5071 f.; 5221; Prot. HV Akten S. 6054).
Wann er uriniert und erbrochen habe, konnte der Geschädigte nicht sagen, wobei
er bezüglich des Erbrechens festhielt, dies müsse während der Bewusstlosigkeit
erfolgt sein (Akten S. 5072, 5074). Diese Darstellung fügt sich in eine
konstant vorgebrachte, präzise und detaillierte Schilderung des Tatgeschehens
ein, die überdies durch Wiedergabe eigener Gedanken und Gefühle während des
Ereignisses zusätzliche Glaubhaftigkeit gewinnt und sich (gerade angesichts der
durch das Verletzungsbild möglichen Objektivierung) auch nicht als übermässig
belastend erweist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil
S. 112 ff.) ist den Aussagen des Opfers demnach eine hohe Glaubhaftigkeit
zu attestieren, wobei diese gerade auch bezüglich der seitens des
Berufungsklägers bzw. der Verteidigung anders dargestellten Punkte durch das
rechtsmedizinische Gutachten vom 17. Februar 2014 gestützt werden (Akten S.
5399 ff.; vgl. insb. S. 5408 ff., wonach die Befunde durch stumpfe
Gewalteinwirkung gegen den Kopf und Zuhalten von Mund und Nase erklärt werden
können). Ebenfalls der Einschätzung der Vorinstanz entsprechend, ist jedoch
hinsichtlich der Angaben des Opfers betreffend die abhanden gekommenen Vermögenswerte
festzuhalten, dass zwar seitens des Opfers stets davon ausgegangen wurde, es
sei ein höherer Bargeldbetrag von mehreren Tausend Franken in der Wohnung
vorhanden gewesen; da demgegenüber die Angaben sowohl zum genauen Betrag als
auch zum Aufbewahrungsort innerhalb der Wohnung stark divergieren, kann auf die
Aussagen des Opfers zur Höhe des Deliktsbetrags nicht abgestellt werden.
In Würdigung der genannten
Beweismittel ergibt sich somit, dass C____, wie von ihm geltend gemacht,
jedenfalls durch einen der beiden Täter mehrfach gegen den Kopf geschlagen
worden ist. Auch kann als erstellt gelten, dass ihm durch die Täterschaft Mund-
und Nasenbereich mit der Hand abgedeckt wurden. Dass die Bewusstlosigkeit des
Opfers eintrat, bevor die Täter die Wohnung verliessen, ergibt sich sodann
bereits aufgrund des Umstands, dass C____ sich detailliert an den Ablauf des
Überfalls, in glaubhafter Weise aber nicht an dessen Ende, also das Verlassen
der Wohnung durch die Täterschaft, erinnern konnte. Auch wird die Verknüpfbarkeit
von eingetretener Bewusstlosigkeit und Bedecken der Nasen- und Mundpartie im
rechtsmedizinischen Gutachten bestätigt (vgl. Akten S. 5409 f.). Demgegenüber
wirkt die abweichende Darstellung des Berufungsklägers bezüglich des Zustandes
des Opfers beim Verlassen der Wohnung gerade dadurch besonders unglaubhaft,
dass er sich wie erwähnt beim Versuch, im Rahmen der Berufungsverhandlung
hierzu präzisere Angaben zu machen, sogleich in Widersprüche verstrickte.
Während der Sachverhalt bezüglich der Art der ausgeführten Schläge sowie
hinsichtlich der Frage, in welchem Zeitpunkt das Opfer erbrochen und uriniert
hat, aufgrund der bisher angeführten Beweismittel offen bleiben muss, ist
hinsichtlich der Frage, welchen Tatbeitrag der Berufungskläger geleistet hat,
schon an dieser Stelle festzuhalten, dass die Vorinstanz (in rechtlicher Hinsicht)
zutreffend von mittäterschaftlichem Handeln ausgegangen ist und sich daher der
Berufungskläger die Tatbeiträge von E____ ohnehin anrechnen zu lassen hat,
zumal seine teilweise Berufung darauf, von dessen Verhalten nichts mitbekommen
zu haben (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 7), angesichts des engen
Zusammenwirkens der beiden Beteiligten und des gemäss dem Opfer bereits zu
Beginn erfolgten ersten Schlages als unglaubhaft zurückzuweisen ist.
Was sodann die Frage, ob durch den
Berufungskläger überhaupt etwas erbeutet wurde, betrifft, so ist diese (trotz
fehlender Bestimmbarkeit der Höhe des Deliktsbetrags) aus folgendem Grund zu
bejahen: Das objektive Spurenbild weist darauf hin, dass offensichtliche
Fundorte für das vom Berufungskläger gesuchte Geld nicht durchsucht wurden;
dies gilt zum einen für die Schreibtischschubladen, zum andern für das
Portemonnaie des Opfers, wobei denn auch an beiden Orten Geldbeträge, die nicht
entwendet wurden, nachgewiesen werden konnten (vgl. zum Ganzen insb. Akten S.
5063 f., 5287, 5308). Wenn zugleich der Überfall nach Angaben des
Berufungsklägers bereits nach maximal fünf Minuten beendet wurde, ohne dass
hierfür als Grund eine äussere Störung geltend gemacht wird, drängt sich für
beide Feststellungen die Erklärung auf, dass durch die Täterschaft bereits ein
grösserer Geldbetrag erhältlich gemacht werden konnte und insofern das Ziel des
Überfalls bereits erreicht war. Die vom Berufungskläger ins Feld geführten
Erklärungsansätze müssen demgegenüber als Schutzbehauptungen qualifiziert
werden: So wäre es nicht nachvollziehbar, lediglich aufgrund des
Erscheinungsbildes der Wohnung nach zunächst erfolgtem Aufbrechen eines Teils der
Wohnwand in der Schreibtischschublade als offensichtlichstem Aufbewahrungsort
von Geld überhaupt nicht mehr nachzusehen; dass aber das Alter des Opfers den
Berufungskläger zum Abbrechen des Überfalls motiviert hätte, ist ebenso unglaubhaft,
nachdem ihm dieses, sofern nicht bereits vorgängig bekannt, jedenfalls
spätestens im Moment, als das Opfer die Türe öffnete, hatte bewusst werden
müssen. Als weiteres Indiz für das Erzielen einer Beute kann sodann auch auf
den Umstand verwiesen werden, dass der in sehr knappen finanziellen
Verhältnissen lebende Berufungskläger zwei Tage nach dem Überfall in der Lage
war, als Geburtstagsgeschenk für seine Freundin ein iPhone zum Preis von CHF
589.95 zu erwerben (Akten S. 891), wobei auch seine diesbezügliche Erklärung,
CHF 500.– von seinem Bruder erhalten zu haben (Prot. Berufungsverhandlung S.
6), nicht zu überzeugen vermag.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag der Berufungskläger schliesslich aus dem Umstand, dass für zwei Elemente
der Spurensituation eine naheliegende Erklärung nicht ersichtlich ist: So ist
zum einen unklar, weshalb das Opfer, als es wieder zu Bewusstsein kam, auf
einem Kissen lag, zum andern, weshalb aussen in der Wohnungstüre ein Schlüssel
steckte. Auch wenn beides an sich auch das Werk der Täterschaft sein könnte,
macht die Verteidigung geltend, diese Elemente wiesen darauf hin, dass nach dem
Weggang des Berufungsklägers und seines Mittäters eine dritte Person die
Wohnung betreten haben müsse (vgl. insb. Berufungsbegründung Rz. 26). Doch
selbst unter Zugrundelegung dieser Hypothese ergeben sich bezüglich des
vorgängig erstellten Vorgehens des Berufungsklägers und seines Mittäters
gegenüber dem Opfer und insbesondere der Begründung, weshalb letzteres bereits
bewusstlos war, als die beiden Täter die Wohnung verliessen, keine Änderungen;
ebenso wenig würde aber das spätere (also vom Berufungskläger gerade nicht im
Sinne einer Störung ins Feld geführte) Auftreten einer Drittperson daran
ändern, dass der Abbruch des Überfalls gewissermassen „frühzeitig“ erfolgte,
woraus wie aufgezeigt auf das Behändigen einer Beute geschlossen worden ist.
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss
AS Ziff. 5 zutreffend erstellt hat.
5.2.2 Diese Einschätzung wird durch die
Angaben von E____ bestätigt: Dieser schilderte in einer ersten Einvernahme
übereinstimmend das Vorgehen zu Beginn des Überfalls, die gemeinsame Fesselung
des Opfers und den Umstand, dass er dem Opfer den Mund zugehalten habe
(Verfahren SG.2016.224 S. 1147 f.; Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 21 f.).
Teilweise abweichend beschrieb er das anschliessende Geschehen, indem er selber
und der Berufungskläger sich hinsichtlich der Tatbeiträge des Durchsuchens der
Wohnung und des Ruhigstellens des Opfers abgewechselt hätten, wobei allerdings
auch nach der Darstellung von E____ überwiegend er selbst mit dem Opfer befasst
gewesen sein soll (Verfahren SG.2016.224 S. 1148; Prot. HV im Verfahren
SG.2016.224 S. 22 f.). Dabei betonte er, das Opfer sei nicht durch ihn
geschlagen worden (Verfahren SG.2016.224 S. 1155, 1157 f.; Prot. HV im Verfahren
SG.2016.224 S. 23, 25). Im Gegensatz zum Berufungskläger hielt er sodann fest,
dieser habe ihm vor dem Überfall gesagt, es handle sich beim Opfer um eine
ältere Person „um die achtzig“ (Verfahren SG.2016.224 S. 1152 [wo E____
überdies erwähnt, dass er das Alter des Opfers, als er dieses erstmals gesehen
habe, auch entsprechend eingeschätzt habe]; vgl. auch Prot. HV im Verfahren
SG.2016.224 S. 19 f., 25). Zudem sagte er ursprünglich aus, das Opfer, dem er
den Mund zugehalten habe, sei gegen Schluss ohnmächtig geworden; auch antwortete
er auf die Frage: „Anschliessend verliessen sie, unter Mitführung der Beute den
Tatort und liessen das gefesselte und bewusstlose Opfer in seinem Erbrochenen
liegend mit diversen erlittenen Verletzungen zurück“ mit den Worten: „Ja, wir
sind einfach gegangen“, wobei aber mit Blick auf die vorgängige Verneinung
einer Beute diese Antwort nicht spezifisch sämtliche in der Frage erwähnten
Umstände abdecken muss (Verfahren SG.2016.224 S. 1158). Anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverfahren im gegen ihn geführten Strafverfahren führte E____
demgegenüber aus, das Opfer sei, als er es gehalten habe und auch als sie die
Wohnung verlassen hätten, bei Bewusstsein gewesen (Prot. HV im Verfahren
SG.2016.224 S. 23 ff.); auch verneinte er ausdrücklich, bemerkt zu haben, dass
sich das Opfer übergeben oder uriniert hätte (Prot. HV im Verfahren SG.2016.224
S. 23 f.). In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger erklärte E____
schliesslich, es sei beim Überfall nichts gefunden worden (Verfahren
SG.2016.224 S. 1154; Prot. HV im Verfahren SG.2016.224 S. 24), wobei er
allerdings einräumte, dass er es nicht bemerkt hätte, wenn der Berufungskläger
etwas eingesteckt hätte (Verfahren SG.2016.224 S. 1151; Prot. HV im Verfahren
SG.2016.224 S. 24).
Damit zeigt sich zum einen, dass der
Berufungskläger aus den Aussagen von E____ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag, da diese ihn, soweit sie von den seinigen abweichen, zusätzlich
belasten. Wenn umgekehrt auch E____ insbesondere das Schlagen des Opfers und
das Auffinden einer Beute verneint, so vermag dies die Glaubhaftigkeit dieser
Darstellung nicht zu erhöhen, stützt sich doch die abweichende
Sachverhaltserstellung wie dargelegt auf das rechtsmedizinische Gutachten als
objektives Beweismittel bzw. auf die aus dem Spurenbild und den gesamten
Tatumständen gezogenen Schlüsse; auch sind die gegenteiligen Angaben der beiden
Mittäter zu allgemein gehalten und als Schutzbehauptung zu naheliegend, als
dass die insoweit bestehende Übereinstimmung in ihren Aussagen als Hinweis auf
deren Wahrhaftigkeit aufgefasst werden müsste. Soweit zum andern die Angaben
von E____ den Berufungskläger zusätzlich belasten, stimmen sie entweder, so
insbesondere bezüglich der ursprünglich zugestandenen Bewusstlosigkeit des
Opfers, mit dem vorgängig erstellten Sachverhalt überein (vgl. E. 5.2.1). Auch
wo sie demgegenüber einen anderweitig nicht mit Sicherheit erstellbaren
Tatumstand betreffen (so insbesondere bezüglich der Angaben des
Berufungsklägers gegenüber seinem Mittäter betreffend das Alter des Opfers),
erweist es sich jedoch als entbehrlich, auf die entsprechenden Angaben von E____
abzustellen, da diese weder im Rahmen der rechtlichen Würdigung (vgl. E. 5.3)
noch im Rahmen der Strafzumessung (vgl. E. 7.2.1) Anlass zu einer abweichenden
Beurteilung geben würden.
5.3
5.3.1 Wie erwähnt hat die Vorinstanz den
Berufungskläger wegen qualifizierten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB
schuldig gesprochen. Während sich ein Schuldspruch wegen vollendeten Raubes
aufgrund des vorgängig erstellten Sachverhaltes ohne weiteres als zutreffend
erweist, wird seitens der Verteidigung die Qualifikation der besonderen
Gefährlichkeit in Abrede gestellt.
Der in Art. 140 Ziff. 3 StGB
umschriebene Qualifikationsgrund, wonach der Täter durch die Art, wie er den
Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart, ist angesichts der
massiv erhöhten Strafdrohung (Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren anstelle
von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180
Tagessätzen gemäss dem Grundtatbestand) restriktiv anzuwenden. Die Voraussetzungen
der Qualifikation sind nur zu bejahen, wenn gegenüber dem Grundtatbestand eine
erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts vorliegt, die konkrete Tat also nach
ihrem Unrechts- und Schuldgehalt besonders schwer wiegt, wobei zu
berücksichtigen ist, dass bereits der Grundtatbestand einen Angriff auf die
Person des Opfers und damit begriffsnotwendig eine mehr oder weniger grosse
Gefährdung des Opfers voraussetzt. Tatumstände, die gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die besondere Gefährlichkeit zu begründen vermögen, sind
insbesondere die professionelle Vorbereitung der Tat sowie eine ausgeprägt
kühne, verwegene, heimtückische, hinterlistige oder skrupellose Art ihrer
Begehung (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 312 E. 2d und 2e S. 315 ff.,
117 IV 135 E. 1a S. 137; Niggli/Riedo,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 140 StGB N 76 ff.).
5.3.2 Vorliegend ergibt sich die
besondere Gefährlichkeit der Tatausführung aus dem Umstand, dass die beiden
Täter gegen das betagte und körperlich deutlich unterlegene Opfer mit
besonderer Skrupellosigkeit vorgingen, indem sie insbesondere durch Abdecken
von dessen Gesicht mit der Hand eine Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns
herbeiführten, die letztlich die Bewusstlosigkeit des Opfers zur Folge hatte.
Indem sie dieses anschliessend (unabhängig davon in welchem Zeitpunkt es zum Erbrechen
und Urinieren des Opfers kam) bewusstlos zurückliessen, gefährdeten sie das
Opfer in weit höherem Masse als dies bei der bereits dem Grundtatbestand des
Raubes inhärenten Gefährlichkeit der Fall ist. Zurückzuweisen ist dabei das von
der Verteidigung vorgebrachte Argument, wonach eine für den Berufungskläger
nicht erkennbare Prädisposition des Opfers für dessen Bewusstlosigkeit ursächlich
gewesen sein könnte (vgl. Berufungsbegründung Rz. 26). Davon abgesehen, dass
dies am erhöhten Unrechtsgehalt, der im Zurücklassen des bewusstlosen Opfers
liegt, von vornherein nicht zu ändern vermöchte, ist zum einen zu konstatieren,
dass im rechtsmedizinischen Gutachten (Akten S. 5399 ff.), obwohl dieses die
Auswirkung der Therapie mit blutgerinnungshemmenden Medikamenten auf die
Ausprägung der Hautunterblutungen benennt (vgl. Akten S. 5411), eine
entsprechende Prädisposition bezüglich des Eintritts der Bewusstlosigkeit
gerade keine Erwähnung findet. Zum andern muss angesichts des Erscheinungsbilds
des Opfers im Tatzeitpunkt (vgl. nur Akten S. 5049) auch festgehalten
werden, dass bei Personen dieses Alters mit der Einnahme von Medikamenten und
insbesondere solchen mit blutgerinnungshemmender Wirkung ohnehin gerechnet
werden müsste, da dieser Umstand jedenfalls nicht als aussergewöhnlich
bezeichnet werden kann. Zum besonders skrupellosen Vorgehen der beiden Täter
(die sich auch insoweit die jeweiligen Tatbeiträge anrechnen lassen müssen
[vgl. Niggli/Riedo, a.a.O., Art.
140 StGB N 114]), welches die Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit bereits
für sich allein zu begründen vermag, treten vorliegend überdies weitere
Elemente hinzu: So ging die Gewalteinwirkung durch wiederholte Schläge gegen
den Kopf des Opfers über das Mass, wie es für die Tatvariante des Raubes mit
Gewalt gemäss dem Grundtatbestand erforderlich wäre, deutlich hinaus. Auch
gingen die Täter insofern besonders hinterlistig und professionell vor, als sie
zu Beginn des Überfalls das Opfer durch Vorzeigen der mitgeführten Tragtasche
ablenkten und zwecks ungestörter Durchführung ihres Vorhabens ausserdem die
Türspione der Nachbarwohnungen mit Filzen abgedeckt hatten. Zusammenfassend hat
die Vorinstanz den Berufungskläger demnach zu Recht des qualifizierten Raubes
gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig erklärt.
Schliesslich hat die Vorinstanz den
Berufungskläger im Anklagepunkt gemäss AS Ziff. 6 wegen des Besitzes eines
anlässlich einer Hausdurchsuchung in seinem Zimmer aufgefundenen Elektroschockgeräts
der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Während der Besitz
als solcher unbestritten ist, beantragt der Berufungskläger einen Freispruch
mit der Begründung, da nicht im Einzelnen abgeklärt worden sei, ob das fragliche
Elektroschockgerät auf die Liste der verbotenen Geräte gehöre, fehle es am
Nachweis, dass es sich bei diesem überhaupt um eine verbotene Waffe handle
(Berufungsbegründung Rz. 27).
Diesem Argument ist entgegenzuhalten,
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG Elektroschockgeräte, die die
Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer
schädigen können, als Waffen gelten. Art. 2 der Waffenverordnung (WV, SR
514.541) qualifiziert als Waffen diejenigen Elektroschockgeräte, welche nicht
den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische
Niederspannungserzeugnisse entsprechen. Da bei Elektroschockgeräten jedoch
üblicherweise viel höhere Spannungen zum Einsatz kommen, als sie für eine
Unterstellung unter die genannte Verordnung vorausgesetzt wären, werden von der
Zentralstelle Waffen des fedpol sämtliche Elektroschockgeräte als Waffen
qualifiziert (vgl. Aslantas, in:
Facincani/Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommmentar WG, Bern 2017, Art. 4 N 12).
Unbehelflich sind im Übrigen die Ausführungen der Verteidigung, wonach das
Elektroschockgerät rechtmässig erworben worden sei, genügt für die Strafbarkeit
gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG doch bereits der Besitz der entsprechenden
Waffe.
Soweit sich der Berufungskläger
demgegenüber zumindest sinngemäss auf einen Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB
berufen sollte (vgl. insb. Prot. HV Akten S. 6061: „Das es verboten war, war
mir nicht klar“, wobei sich ausgehend vom Umstand, dass ein Elektroschockgerät
unabhängig von der entsprechenden rechtlichen Qualifikation eine Waffe
darstellt, der Irrtum vorliegend nicht auf einen entsprechenden Sachverhalt,
sondern einzig auf die Frage des Verbotenseins beziehen kann), wäre auch diesem
Einwand nicht zu folgen: Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft,
wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich
rechtswidrig verhält (unvermeidbarer Verbotsirrtum); war der Irrtum vermeidbar,
mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Allerdings liegt ein
Verbotsirrtum nicht schon vor, wenn der Täter sein Verhalten nicht für strafbar
hält, sondern nur, wenn er meint, kein Unrecht zu tun (vgl. nur BGE 115 IV 162
E. 3 S. 167); es genügt insoweit das Bewusstsein, pflichtwidrig zu handeln, im
Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 21 N 4). Vorliegend ist davon auszugehen,
dass dem mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen vertrauten
Berufungskläger entgegen seiner anderslautenden Behauptung durchaus klar war,
mit dem Besitz des Elektroschockgeräts ohne spezifische Berechtigung etwas
Unrechtes zu tun, wobei er sich um die gesetzliche Regelung des Erwerbs und
Besitzes von Waffen, von der er dem Grundsatz nach ebenfalls Kenntnis haben
musste, nicht weiter kümmerte. Da damit von vornherein gar kein Irrtum
vorliegt, ist der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das
Waffengesetz zu Recht ergangen.
7.1 Die Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers
sowohl bezüglich des qualifizierten Raubes gemäss AS Ziff. 5 als auch bezüglich
des Raubes gemäss AS Ziff. 2 als mittelschwer qualifiziert, hinsichtlich der
Delikte gemäss AS Ziff. 4 insbesondere die grosse Anzahl der Einzelakte und den
erheblichen Deliktsbetrag hervorgehoben und das Verschulden bei den weiteren
Delikten als „eher von untergeordneter Bedeutung“ bezeichnet. Sie hat für den
qualifizierten Raub gemäss AS Ziff. 5 eine Einsatzstrafe von 3½ Jahren als
angemessen erachtet, und diese in Anwendung des Asperationsprinzips für
sämtliche weiteren Delikte, mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, auf 5¼ Jahre erhöht. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz
sowie im Sinne einer obligatorischen Verbindungsstrafe auch für die gewerbsmässige
Urheber- und Markenrechtsverletzung hat sie ausserdem eine unbedingte
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– ausgesprochen. Der Berufungskläger
beantragt demgegenüber, ausgehend von seinen Anträgen im Schuldpunkt, eine
Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, wovon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug.
Hinsichtlich des Strafrahmens ist die
Vorinstanz zutreffend vom qualifizierten Raub als dem schwersten Delikt, für
das Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angedroht ist, ausgegangen.
Richtigerweise hat sie die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB
strafschärfend berücksichtigt, wobei zu beachten ist, dass sich
Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe jedenfalls im Rahmen der konkreten
Strafzumessung straferhöhend bzw. strafmindernd auszuwirken haben (BGE 116 IV
300 E. 2a S. 302). Innerhalb des vorstehend genannten Strafrahmens ist die
Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters
zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei ist das
Doppelverwertungsverbot zu beachten, dem zufolge Umstände, die schon Merkmale
des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht für die konkrete
Strafzumessungsentscheidung innerhalb des anzuwendenden gesetzlichen Strafrahmens
berücksichtigt werden dürfen (Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 47 StGB N 102). Im Zusammenhang mit
qualifizierenden oder privilegierenden Tatumständen, die zur Eröffnung eines
anderen Strafrahmens führen, ist indessen zu beachten, dass zwar die blosse
Verwirklichung des entsprechenden Tatbestandsmerkmals nicht mehr in die
Strafzumessung einfliessen darf, dass aber die Berücksichtigung des Ausmasses,
in welchem ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand verwirklicht
wird, im Gegenteil geboten ist (BGE 118 IV 342 E. 2b
S. 347 f., 120 IV 67 E. 2b S. 72; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47
StGB N 102; Trechsel/Affolter-Eijsten,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 47 N 27).
7.2
7.2.1 Für das schwerste Delikt des
qualifizierten Raubes gemäss AS Ziff. 5 ist bezüglich der objektiven Tatschwere
neben dem Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges auf die Art und Weise
des Tatvorgehens (unter Berücksichtigung des Doppelverwertungsverbots) abzustellen.
Dabei ist vorliegend von besonderer Bedeutung, dass das äusserst skrupellose
Vorgehen des Berufungsklägers und seines Mittäters nicht lediglich den
qualifizierten Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 3 StGB erfüllt, sondern sich
auch innerhalb der durch diese Bestimmung erfassten denkbaren Tatausführungen
im oberen Bereich bewegt. So ist insbesondere die für das Opfer geschaffene
Gefahr aufgrund der erlittenen Sauerstoffmangelversorgung und des Zurücklassens
des bewusstlosen Opfers (bezüglich dessen, sofern es nicht ohnehin bereits
erbrochen hatte, auch mit einem allfälligen Erbrechen und den daraus sich
ergebenden gravierenden Konsequenzen [vgl. hierzu das rechtsmedizinische
Gutachten Akten S. 5410] gerechnet werden musste) als so gross einzustufen,
dass sich der vorliegende Fall bereits an der Grenze zum Tatbestand gemäss Art.
140 Ziff. 4 StGB bewegt. Auch ist zu Lasten des Berufungsklägers in Rechnung zu
stellen, dass er im Verhältnis zu seinem Mittäter die treibende Kraft für die
Durchführung dieses Raubüberfalles war. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere
wirken sich sodann sowohl das direktvorsätzliche Handeln des Berufungsklägers
als auch dessen rein pekuniäres Motiv verschuldenserhöhend aus. Unter Würdigung
sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich
des qualifizierten Raubes daher als schwer einzustufen.
Die Täterkomponente betreffend kann
hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers auf die detaillierten
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S.
123), wobei auch die Einschätzung, wonach sich sowohl das Vorleben
(insbesondere der frühe Tod des Vaters des Berufungsklägers) als auch die
persönliche Situation letztlich für die Strafzumessung als neutral erweisen,
zutreffend ist. Bezüglich der für den qualifizierten Raub auszusprechenden
Einsatzstrafe vermag sich sodann auch das erst anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung und angesichts einer (insbesondere aufgrund der DNA-Spuren)
erdrückenden Beweislage erfolgte Geständnis nur in ganz geringfügigem Umfang
strafmindernd auszuwirken.
Unter Einbezug der relevanten
Strafzumessungsfaktoren erweist sich damit die von der Vorinstanz festgelegte
Einsatzstrafe von 3½ Jahren als deutlich zu tief. Dem schweren Verschulden des
Berufungsklägers angemessen erscheint demgegenüber bei isolierter Betrachtung
die Sanktionierung des qualifizierten Raubes mit einer Freiheitsstrafe von 5
Jahren.
7.2.2 Die Anwendbarkeit von Art. 49
Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte
im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV 120
E. 5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 86 ff.). Dabei sind
bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100); als entscheiderhebliches Kriterium wird
sodann unter anderem auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts genannt
(BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Zu beachten ist schliesslich, dass
es das Bundesgericht als zulässig erachtet hat, im Rahmen der Festsetzung der
Strafe mehrere Delikte bei enger sachlicher oder zeitlicher Verknüpfung in
einem Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August
2015 E. 2.2, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_652/2016 und
6B_669/2106 vom 28. März 2017 E. 2.6). Unter Berücksichtigung dieser
Kriterien erweist es sich vorliegend als zutreffend, wenn die Vor-instanz nicht
nur für den weiteren Raub gemäss AS Ziff. 2 und den von besonderer krimineller
Energie zeugenden gewerbsmässigen Betrug gemäss AS Ziff. 4a, sondern auch für die
weiteren Betrugshandlungen gemäss AS Ziff. 3 sowie die mit den genannten
Delikten in engem Zusammenhang stehenden Delikte der gewerbsmässigen Marken-
und Urheberrechtsverletzung gemäss AS Ziff. 4b sowie den Hausfriedensbruch und
die Sachbeschädigung gemäss AS Ziff. 5 einzig eine Freiheitsstrafe als
zweckmässig erachtet hat.
Dabei ist es mit Blick auf die Höhe
der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe von 5 Jahren offenkundig, dass
eine tiefere Freiheitsstrafe als die im angefochtenen Urteil festgelegte von 5¼
Jahren (die aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2
StPO nicht erhöht werden kann) von vornherein ausgeschlossen ist, weshalb
Ausführungen zu den Tatkomponenten der weiteren vorliegend mit Freiheitsstrafe
geahndeten Delikte unterbleiben. Der Berufungskläger ist demnach zu 5¼ Jahren
Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei der Anrechnung der ausgestandenen Haft
nichts entgegensteht. Für die wenig gravierende Widerhandlung gegen das
Waffengesetz und die obligatorische Verbindungsstrafe wegen gewerbsmässiger
Markenrechts- und Urheberrechtsverletzung erscheint in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.– als angemessen. Während
für die Freiheitsstrafe schon aufgrund von deren Höhe lediglich der unbedingte
Vollzug in Betracht kommt, ist angesichts der Schlechtprognose, die dem
Berufungskläger aufgrund seiner vielfältigen und mit grosser Intensität und
Hartnäckigkeit ausgeübten deliktischen Tätigkeit auszustellen ist, auch die
Geldstrafe unbedingt auszusprechen.
8.1 Wie einleitend erwähnt, hat die Vorinstanz den
Berufungskläger zur Zahlung von CHF 3‘797.40 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5
% seit dem 26. Juni 2014, an die Microsoft Corporation verurteilt. Anlässlich
der Berufungsverhandlung ist seitens der Verteidigung festgehalten worden, dass
sich die Anfechtung dieser Zivilforderung lediglich auf den Fall bezieht, dass
der Berufungskläger im entsprechenden Anklagepunkt antragsgemäss freigesprochen
würde, die Höhe der eingeklagten Summe jedoch unbestritten sei (Prot.
Berufungsverhandlung S. 10). Nachdem indessen der Schuldspruch bestätigt worden
ist und sich die Ausführungen der Vorinstanz zum aus Art. 423 Abs. 1 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) fliessenden Anspruch auf Herausgabe des Nettogewinns
als zutreffend erweisen (vgl. angefochtenes Urteil S. 128), ist der
Berufungskläger zu Schadenersatz in entsprechender Höhe an die Microsoft
Corporation zu verurteilen.
8.2 Die Vorinstanz hat den Berufungskläger überdies zur
Leistung einer Parteientschädigung an die Microsoft Corporation in Höhe von
CHF 14‘000.– verurteilt. Dabei hat sie erwogen, aufgrund der umfangreichen
Verfahrensakten sowie des Umstands, dass der Vertreter der Privatklägerin mit
den von der erstinstanzlichen Verfahrensleitung erbetenen Berichten wertvolle
Informationen für die Beurteilung des Vorwurfs der gewerbsmässigen
Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung geliefert habe, sei der geltend
gemachte Aufwand von 55 Stunden nur leicht auf insgesamt 50 Stunden zu kürzen
und seien diese aufgrund der besonderen Schwierigkeit des vorliegenden Falles
mit einem Stundenansatz von CHF 280.– zu entschädigen (angefochtenes Urteil
S. 128). Der Berufungskläger macht demgegenüber geltend, da die
Privatklägerin keine anderen Aufwendungen als in einem ordentlichen
Zivilprozess habe erbringen müssen und insbesondere nicht an Einvernahmen und
ähnlichen Beweiserhebungen teilgenommen habe, sei die Parteientschädigung nicht
nach Aufwand, sondern nach den zivilprozessualen Regeln zu bemessen. Zu berücksichtigen
sei weiter, dass die beiden von der erstinstanzlichen Verfahrensleitung
eingeholten schriftlichen Berichte vom 15. Januar 2016 bzw. 23. Februar 2016
als Beweiserhebungen gemäss Art. 145 StPO durch die Privatklägerin selbst und
nicht von einem Anwalt derselben zu erbringen gewesen wären. Auch habe die
entsprechende Anfrage nichts zur Sachverhaltsabklärung beigetragen, da der
Privatklägerschaft einzig rechtliche Fragen unterbreitet worden seien, welche
die Vorinstanz von Amtes wegen hätte abklären müssen. Kosten für entsprechende
Abklärungen auf den Beschuldigten zu überwälzen, sei gesetzeswidrig (vgl. zum
Ganzen Berufungsbegründung Rz. 32; Prot. Berufungsverhandlung S. 10 f.). Die
Privatklägerin Microsoft Corporation hat anlässlich der Berufungsverhandlung
beantragt, der Berufungskläger sei in Bestätigung des angefochtenen Urteils zur
Leistung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe
von CHF 14‘000.– zu verurteilen; für das zweitinstanzliche Verfahren macht sie
überdies eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 6‘243.50 geltend (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 13 f.).
Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat
die obsiegende Privatklägerin gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf
angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Diese
Entschädigung erfolgt nach Aufwand (vgl. nur Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 433 N 3), wobei insoweit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung gerade
keine Differenzierung nach Massgabe der im konkreten Fall erforderlichen
Aufwendungen erfolgt. Was sodann die beiden von der Rechtsvertretung der
Privatklägerin eingereichten schriftlichen Berichte im Sinne von Art. 145 StPO
anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass diese sich durchaus auf
Sachverhaltsfragen und nicht auf Fragen der Anwendung des objektiven Rechts
beziehen, indem Gegenstand zum einen die Vertragspraxis der Microsoft
Corporation, zum andern die Marktpreise bestimmter Microsoft-Produkte sind. Nicht
gefolgt werden kann der Verteidigung auch, wenn sie moniert, dass die Berichte
durch die Rechtsvertreter der Privatklägerin verfasst wurden: So gilt die Person,
die um einen schriftlichen Bericht ersucht wird, als berechtigt, einen
Rechtsvertreter beizuziehen (vgl. Häring,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 145 StPO N 10). Auch handelt
es sich vorliegend um Fragen, die ebenso gut und mit letztlich identischem
zeitlichen und finanziellen Aufwand entweder durch Rechtsvertreter oder aber
durch Arbeitnehmer der Privatklägerin beantwortet werden konnten. Was nun die
letztlich entscheidende Frage, ob entsprechende Aufwendungen gemäss Art. 433
StPO zu entschädigen sind, betrifft, so ist zunächst zu konstatieren, dass die
Privatklägerin bei eigenhändiger Abfassung des schriftlichen Berichts in
Analogie zur Entschädigung ihrer Teilnahme an mündlichen Einvernahmen (vgl. zu
letzterem Wehrenberg/Frank, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 433 N 20) hätte entschädigt werden müssen;
damit aber ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb dasselbe nicht auch für
den durch zulässigen Beizug eines Rechtsvertreters entstanden Aufwand (der
überdies bei entsprechender mündlicher Einvernahme in Anwesenheit der
Rechtsvertretung ebenfalls angefallen wäre) gelten soll. In Rechnung zu stellen
ist dabei auch, dass die in den beiden schriftlichen Berichten erfolgten
Darlegungen, sofern solche Berichte nicht eingeholt worden wären, weitestgehend
Gegenstand der seitens der Privatklägerin eingereichten Rechtsschrift gewesen
wären, so dass sich der zeitliche Aufwand für deren Ausarbeitung entsprechend
erhöht hätte. Als entscheidend erweist sich aber letztlich der Umstand, dass im
Rahmen von Art. 433 StPO als notwendige Aufwendungen im Verfahren generell
Anwaltskosten gelten, wenn der Privatkläger durch seine Abklärungen wesentlich
zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat, da
in diesem Fall die staatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssen
und die aufzuerlegenden Kosten tiefer ausfallen dürften (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 433
StPO N 19). Da dies vorliegend für die seitens der Rechtsvertretung der
Privatklägerin eingereichten schriftlichen Berichte der Fall ist, sind die
entsprechenden Aufwendungen grundsätzlich von der nach Art. 433 StPO zu
leistenden Parteientschädigung umfasst.
Der von der Rechtsvertretung der
Privatklägerin ausgewiesene zeitliche Aufwand erweist sich indessen angesichts
von Gegenstand und Umfang der von ihr erstellten Berichte und Rechtsschriften
als deutlich zu hoch. Auch ist (wie bereits von der Vorinstanz moniert) nicht
ersichtlich, inwiefern die Beteiligung von vier Anwälten an den fraglichen
Abklärungen notwendig sein sollte, wobei der dadurch entstehende
Koordinationsaufwand höher als von der Vorinstanz angenommen zu veranschlagen
ist. Insgesamt erweist sich daher eine Reduktion der für das erstinstanzliche
Verfahren beantragten Parteientschädigung um die Hälfte als angemessen. Für das
zweitinstanzliche Verfahren ist sodann mit Blick auf Umfang und Gegenstand der
Ausführungen der Rechtsvertreterin von Microsoft Corporation (vgl. Prot.
Berufungsverhandlung S. 13 f.) ein Vorbereitungsaufwand von einer Stunde und
damit unter Einbezug der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ein Aufwand von
insgesamt 5.5 Stunden zu veranschlagen. Entsprechend ist der Berufungskläger
zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche
Verfahren und von CHF 1‘540.– für das zweitinstanzliche Verfahren zu
verurteilen, während die Mehrforderung im Umfang von CHF 11‘703.50 abzuweisen
ist.
Schliesslich beantragt der
Berufungskläger die Herausgabe des beschlagnahmten PC Lenovo. Die Vorinstanz
hat diesen jedoch mit zutreffender Begründung eingezogen (vgl. angefochtenes
Urteil S. 129): So erscheint es aufgrund der auf dem PC vorhandenen Programme
und Dateien offensichtlich, dass dieser für die Erstellung von Raubkopien
benutzt worden ist. Entsprechend ist der PC Lenovo in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 StGB einzuziehen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger entsprechend der Festlegung im angefochtenen Urteil (S. 130)
die Kosten von CHF 22‘907.77 sowie eine (schon erstinstanzlich) geringfügig
reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren
zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Auch sind ihm angesichts des lediglich
marginalen Obsiegens die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
vollumfänglich zu auferlegen (Art. 428 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b
StPO), wobei eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– angemessen erscheint.
10.2 Entsprechend der unveränderten Kostenauflage für das
erstinstanzliche Verfahren ist auch die erstinstanzlich zugesprochene
Parteientschädigung für den damals privat verteidigten Berufungskläger in Höhe
von CHF 800.– zu bestätigen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren
ist demgegenüber die amtliche Verteidigung bewilligt worden. Entsprechend ist
dem amtlichen Verteidiger für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der
Gerichtskasse auszurichten, wobei vollumfänglich auf seine Honorarnote
abgestellt werden kann. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen
Aufwands für Berufungsverhandlung und Nachbesprechung im Umfang von 5 Stunden sind
der amtlichen Verteidigung für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘450.–
und ein Auslagenersatz von CHF 248.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 375.90, zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 11.
März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen
Raubes, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 140 Ziff. 1,
144 Abs. 1 und 186 des Strafgesetzbuches
Freisprüche von der
Anklage des versuchten Diebstahls und des Hausfriedensbruchs gemäss AS Ziff. 1
sowie des Betrugs gemäss AS Ziff. 3.1
Entscheid über die
Zivilforderungen mit Ausnahme des Entscheids über die Zivilforderung der
Microsoft Corporation
Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der Verfügung über den beschlagnahmten
PC Lenovo
A____
wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen Raubes,
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs – des qualifizierten Raubes, des
mehrfachen Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs, der gewerbsmässigen
Urheberrechtsverletzung, der gewerbsmässigen Markenrechtsverletzung sowie der
Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 5¼
Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft sowie des
vorläufigen Strafvollzugs seit dem 18. Februar 2015, sowie zu einer Geldstrafe
von 40 Tagessätzen zu CHF 10.–,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3
und 146 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, Art. 67 Abs. 1 lit. e und f in
Verbindung mit Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes, Art. 61 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 3 des Markenschutzgesetzes, Art. 33 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e des Waffengesetzes sowie Art. 49
Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____
wird zu CHF 3‘797.40 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juni
2014, an die Microsoft Corporation verurteilt.
Der
Microsoft Corporation wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung
zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte
Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘000.– und für das zweitinstanzliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘540.–
zugesprochen. Die Mehrforderung im Betrage von CHF 11‘703.50 wird
abgewiesen.
Der
beschlagnahmte PC Lenovo wird in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches eingezogen.
A____
trägt die Kosten von CHF 22‘907.77 und eine reduzierte Urteilsgebühr von
CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____
wird gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse
eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.– für das erstinstanzliche
Verfahren zugesprochen.
Dem
amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von
CHF 4‘450.– und ein Auslagenersatz von CHF 248.60, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 375.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung
an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Privatklägerschaft
(Privatkläger gemäss AS Ziff. 4a im Auszug)
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei
Basel-Stadt, Waffenbüro
Bundesamt für Polizei,
Zentralstelle Waffen
Eidgenössisches Institut
für Geistiges Eigentum
Schaden Service Schweiz
AG (im Auszug)
Emmentalische Mobiliar
Versicherungs-Genossenschaft (im Auszug)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Eva Christ Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).