Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.3
ENTSCHEID
vom 12. Mai 2017
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr.
Benedikt Seiler
Parteien
A____ Klägerin
[…] Berufungsklägerin
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Beklagte
[…] Berufungsbeklagte
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Oktober 2016
betreffend übermässige
Einwirkungen auf das Nachbargrundstück
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin)
ist Eigentümerin der Parzelle Nr. [...], [...] [...], an der [...] in [...].
An ihre Parzelle grenzt die Parzelle Nr. [...], die im Eigentum der C____
(Berufungsbeklagte) steht. An der nordwestlichen Grenze der Parzelle Nr. [...]
und damit nahe an der Parzelle Nr. [...] steht eine Rotbuche. Diese verursacht
Einwirkungen, welche die Berufungsklägerin als übermässig erachtet.
Mit
Schlichtungsgesuch vom 13. März 2015 verlangte die Berufungsklägerin im Wesentlichen
die Fällung der Buche. Nachdem die an der Schlichtungsverhandlung zwischen den
Parteien getroffene Vereinbarung widerrufen worden war, wurde am 10. Juli
2015 die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Klage vom 23. Oktober 2015 gelangte
die Berufungsklägerin an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte im Kern,
es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, das erforderliche Fällgesuch
innert 14 Tagen nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids bei der
Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt einzureichen (Rechtsbegehren 2) und die
Buche binnen zwei Monaten nach Vorliegen der Fällbewilligung zu beseitigen
(Rechtsbegehren 1). Für den Fall, dass die Berufungsbeklagte diesen
Verpflichtungen nicht nachkomme, sei ihr eine Busse nach Art. 292 StGB
anzudrohen (Rechtsbegehren 3). Mit Klageantwort vom 11. Januar 2016
beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Klage. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel wurden am 12. Oktober 2016 ein Augenschein und die
Hauptverhandlung durchgeführt. Mit Entscheiddispositiv vom gleichen Tag wies
das Zivilgericht die Klage ab. Auf Gesuch der Berufungsklägerin hin wurde der
Entscheid schriftlich begründet und den Parteien am 7. Dezember 2016 zugestellt.
Dagegen erhob
die Berufungsklägerin am 20. Januar 2017 Berufung beim Appellationsgericht.
Darin verlangt sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Gutheissung ihrer vor Zivilgericht gestellten Rechtsbegehren. Mit Berufungsantwort
vom 27. Februar 2017 beantragt die Berufungsbeklagte die Abweisung der
Berufung. Am 20. April 2017 reichte die Berufungsklägerin persönlich und
unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Mit Eingabe vom 27. April 2017
beantragte die Berufungsbeklagte, die Eingabe der Berufungsklägerin vom 20.
April 2017 aus dem Recht zu weisen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug
der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden
Fall beträgt der von der Berufungsklägerin geschätzte und vom Zivilgericht
zugrunde gelegte Streitwert CHF 15‘000.– (angefochtener Entscheid, E. 1.2).
Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Berufung ist grundsätzlich
einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Demgegenüber ist
die auf die Eingabe der Berufungsklägerin vom 20. April 2017 nur insofern
einzutreten, als sie neue Tatsachen und Beweismittel enthält (vgl. Art. 317
ZPO). Soweit in der Eingabe vom 20. April 2017 vereinzelt zulässige echte
Noven auszumachen sind, vermögen diese aber die entsprechenden Behauptungen der
Berufungsklägerin nicht zu beweisen.
Das Zivilgericht
hat in einem ersten Schritt dargelegt, unter welchen Voraussetzungen
übermässige Einwirkungen (Immissionen) auf das Eigentum des Nachbarn bejaht
werden. Dabei seien namentlich die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke
sowie der Ortsgebrauch zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Ortsüblichkeit
sei zu untersuchen, ob eine bestimmte Immission in der betreffenden Gegend
herkömmlicherweise als normal empfunden werde (angefochtener Entscheid, E. 2).
In einem zweiten
Schritt hat das Zivilgericht die Eindrücke des Augenscheins vom 12. Oktober
2016 festgehalten: Bei der Rotbuche handle es sich um einen stattlichen Baum
mit einer unbestrittenen Höhe von rund 20 m. Die Krone umspanne die gesamte
Breite des Gartens bzw. Hinterhofs der Berufungsklägerin und die Liegenschaft
der Berufungsbeklagten werde somit über die gesamte Breite des Gartens der
Berufungsklägerin von der Buche verdeckt. Die Krone rage etwa 2 m in das
Grundstück der Berufungsklägerin hinein, einzelne Äste noch etwas weiter. Der
Sachverständige habe angegeben, dass der Baum auf den ersten Blick gesund wirke
und fachmännisch gepflegt worden sei (E. 3.2).
In einem dritten
Schritt hat das Zivilgericht die von der Berufungsklägerin als übermässig
taxierten Einwirkungen im Einzelnen geprüft, so die Verminderung der Wohnqualität
durch den verminderten Sonneneinfall (E. 3.3.1), den Laub- und Bucheckernfall
im Herbst (E. 3.3.2) sowie die Durchdringung des Gartens der Berufungsklägerin
mit Wurzeln, die zu Stolperfallen würden und bereits ihre Kellertreppe
beschädigt hätten (E. 3.3.3 bis 3.5). Zusammenfassend hat das Zivilgericht
festgehalten, dass die von der Rotbuche der Berufungsbeklagten ausgehenden
Einwirkungen nicht übermässig seien. Weder für sich allein noch in ihrer
Gesamtheit seien sie geeignet, übermässige Einwirkungen zu begründen
(E. 4).
3.1 Die
Berufungsklägerin kritisiert zunächst die zivilgerichtliche Sachverhaltsfeststellung
aufgrund des Augenscheins (angefochtener Entscheid, E. 3.2).
3.2 Unvollständig
sei erstens die zivilgerichtliche Aussage, dass die Krone der Rotbuche die
gesamte Breite des Gartens bzw. Hinterhofs der Berufungsklägerin umspanne.
Diese Aussage sei zwar in Bezug auf die Breite des Gartens der Berufungsklägerin
korrekt, reflektiere jedoch das Volumen der Baumkrone in keiner Art und Weise.
Der Baum rage – wie das Zivilgericht feststelle – deutlich in das Grundstück
der Berufungsklägerin hinein. Der Baum sei – so die Berufungsklägerin –
deutlich breiter als das Grundstück der Berufungsbeklagten, weshalb die
zivilgerichtliche Schilderung des Baums einen falschen Eindruck vermittle
(Berufung, Rz. 11b).
Die
Berufungsklägerin legt nicht dar, dass und in welcher Rechtsschrift sie bereits
vor Zivilgericht behauptet hat, dass der Baum nicht nur die gesamte Breite des
Gartens der Berufungsklägerin abdecke, sondern auch deutlich breiter als das
Grundstück der Berufungsbeklagten sei. Das ist prozessual ungenügend (vgl. zu
den Anforderungen an die Berufungsbegründung BGE 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer 4A_68/2016
vom 7. November 2016 E. 4.2). Eine entsprechende Behauptung lässt
sich denn auch weder in der Klage (vgl. etwa Rz. 6) noch in der Replik
(vgl. etwa Rz. 4, 8 und 9) finden. Schliesslich legt die Berufungsklägerin
auch nicht dar, inwiefern ihre vor Zivilgericht nicht aufgestellte Behauptung,
wonach der Baum deutlich breiter als das Grundstück der Berufungsbeklagten sei,
für die Frage der Immissionen auf das Grundstück der Berufungsklägerin von
Bedeutung ist. Die erste Sachverhaltsrüge der Berufungsklägerin erweist sich
somit als unbegründet.
3.3 Nicht
richtig ist nach Auffassung der Berufungsklägerin zweitens die zivilgerichtliche
Feststellung, dass die Krone des Baums etwa 2 m in das Grundstück der
Berufungsklägerin hineinrage und lediglich einzelne Äste noch weiter. Am Augenschein
sei festgestellt worden, dass die Krone den halben Garten der Berufungsklägerin
überspanne, was rund 4 m entspreche (Berufung, Rz. 11c).
Die
Berufungsklägerin legt nicht dar, worauf sie ihre Behauptung stützt, dass am
Augenschein festgestellt worden sei, dass die Krone den halben Garten der
Berufungsklägerin überspanne, was rund 4 m entspreche. Eine entsprechende
Feststellung lässt sich dem Verhandlungs- und Augenscheinsprotokoll vom 12.
Oktober 2016 nicht entnehmen (vgl. S. 2–7). Protokolliert ist dagegen
der Wunsch des Vertreters der Berufungsklägerin, dass im Protokoll festgehalten
werde, dass die Krone des Baums ca. 2 m und einzelne Äste weiter, d. h. 3
bis 4 m, in das Grundstück der Berufungsklägerin hineinragten (Verhandlungs-
und Augenscheinsprotokoll vom 12. Oktober 2016, S. 7). In seinem
Schlussplädoyer hat der Vertreter der Berufungsklägerin sodann ausgeführt, dass
die Krone 2 bis 3 m auf das Grundstück (der Berufungsklägerin) rage, einzelne
Äste sogar weiter (Verhandlungs- und Augenscheinsprotokoll vom 12. Oktober
2016, S. 9). Die Behauptung der Berufungsklägerin, es sei am Augenschein
festgestellt worden, dass die Krone den halben Garten der Berufungsklägerin
überspanne, was rund 4 m entspreche, ist damit unzutreffend. Die
zivilgerichtliche Feststellung, dass die Krone des Baums etwa 2 m und lediglich
einzelne Äste noch weiter in das Grundstück der Berufungsklägerin hineinragten,
erweist sich vielmehr als zutreffend und steht in völligem Einklang mit der
Wahrnehmung und Behauptung der Berufungsklägerin vor Zivilgericht. Die zweite
Sachverhaltsrüge der Berufungsklägerin ist somit ebenfalls unbegründet.
4.1 Das
Zivilgericht beurteilt in der Erwägung 3.3.1 des angefochtenen Entscheids die
Einwirkungen auf das Grundstück der Berufungsklägerin, die sich aus der
Beschattung und dem Lichtentzug durch die Rotbuche ergeben.
4.2 Die
Berufungsklägerin kritisiert zunächst, das Zivilgericht verweise auf die
Ansicht des Sachverständigen, wonach die Äste der Rotbuche relativ hoch oben
begännen und noch ein „Lichtfenster“ bestehe. Das Zivilgericht stelle zwar eine
Beeinträchtigung fest, unterlasse es aber, deren genaues Ausmass festzustellen.
Hätte das Zivilgericht Zweifel an der von der Berufungsklägerin behaupteten
erheblichen Beeinträchtigung des Tageslichts gehabt, hätte es – so die
Berufungsklägerin – einen zweiten Augenschein (bei schönem Wetter) anberaumen
müssen. Stattdessen habe es angenommen, dass die Berufungsklägerin den Beweis
der Beeinträchtigung nicht erbracht habe (Berufung, Rz. 12a). Zu Unrecht habe
das Zivilgericht der Berufungsklägerin sodann vorgehalten, dass sie die Mieter
nicht als Zeugen angerufen habe. Die Besonnung oder Beschattung einer
Liegenschaft ergebe sich nicht aus irgendwelchen Aussagen von Zeugen oder eines
Baumschutzexperten, vielmehr handle es sich um einen physikalisch einfach
feststellbaren Sachverhalt. Dabei seien der Verlauf der Sonne während des Tages
zu beurteilen und das Hindernis, das sich zwischen Sonne und den Fenstern der
Liegenschaft der Berufungsklägerin befinde. Eine solche Abschätzung hätte das
Zivilgericht vornehmen müssen (Rz. 14).
Die
Berufungsklägerin macht damit geltend, dass das Zivilgericht zur Feststellung
der Beschattung von sich aus einen zweiten Augenschein hätte anberaumen müssen und
dass es sich bei der Beschattung um einen physikalisch einfach feststellbaren
Sachverhalt handle, den das Zivilgericht hätte erheben müssen. Gemäss dem im
vorliegenden Verfahren anwendbaren Verhandlungsgrundsatz haben die Parteien dem
Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die
Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Zur unmittelbaren
Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhalts kann
das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein
durchführen (Art. 181 Abs. 1 ZPO). Nach der überwiegenden Lehre
stellt diese Regelung aber keine echte Durchbrechung des
Verhandlungsgrundsatzes dar. Zwar kann das Gericht auch bei Geltung des
Verhandlungsgrundsatzes von Amtes wegen und ohne Parteiantrag einen Augenschein
durchführen; diesfalls dient der Augenschein aber lediglich dem besseren
Verständnis des Sachverhalts, hingegen nicht als Beweismittel, auf das sich das
Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung stützen dürfte (Marti-Schreier, Parteibefragung und Beweisaussage unter der
Verhandlungsmaxime, in: AJP 2017 S. 439, 447; Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 48; Müller, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 181 N 15; Schweizer, in, CPC commenté, Basel 2011,
Art. 181 N 6). Eine Beweiserhebung von Amtes wegen kommt nur in
Betracht, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, oder wenn an
der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen
(Art. 153 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist deshalb nicht
zu beanstanden, dass das Zivilgericht nicht von sich aus einen zweiten
Augenschein angeordnet oder weitere Beweise erhoben hat. Im Übrigen handelt es
sich bei der Frage des Umfangs der Beschattung entgegen der Auffassung der
Berufungsklägerin keineswegs um einen physikalisch einfach feststellbaren
Sachverhalt, hängt die Beschattung doch nicht nur vom Verlauf der Sonne und der
Grösse des schattenwerfenden Hindernisses ab, sondern auch von vielen weiteren
Faktoren, wie etwa der Dauer und Intensität der Sonneneinstrahlung, der
Beschaffenheit und Durchlässigkeit des Hindernisses oder der Grösse und
Beschaffenheit der Fenster. Insofern ist es fraglich, ob von einem zweiten
Augenschein zusätzliche Erkenntnisse hätten erwartet werden können.
Im vorliegenden
Berufungsverfahren beantragt die Berufungsklägerin nun die Durchführung eines
zweiten Augenscheins. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht
werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Von diesen Einschränkungen erfasst werden
auch neue Beweisanträge (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013,
Rz. 1235; OGer ZH LC130005 vom 26. Juni 2014 E. 3.5.3). An der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat sich die Berufungsklägerin nicht
dahingehend geäussert, dass der unmittelbar zuvor erfolgte Augenschein nicht
korrekt durchgeführt worden sei. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass die am
Augenschein gewonnenen Erkenntnisse die von ihr behaupteten Tatsachen bestätigen
(Verhandlungs- und Augenscheinsprotokoll vom 12. Oktober 2016, insbesondere
S. 9 f.). Gründe, die es der Berufungsklägerin verunmöglichten, trotz
zumutbarer Sorgfalt bereits zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Durchführung
eines zweiten Augenscheins zu stellen, bringt sie in ihrer Berufung nicht vor. Der
erst in der Berufung gestellte Antrag auf Durchführung eines zweiten
Augenscheins erfolgte somit prozessual verspätet.
4.3 Im
Zusammenhang mit der Beschattung durch die Rotbuche beruft sich die
Berufungsklägerin sodann auf BGE 126 III 452. Dieses Präjudiz betreffe
zwei Nachbargrundstücke, die durch einen 3 m breiten Weg getrennt seien. Auf
dem einen Grundstück stünden mehrere Bäume, deren Äste nicht in das
Nachbargrundstück ragten. Es gehe in diesem Entscheid einzig um den
Lichtentzug, der vom Bundesgericht als übermässig beurteilt worden sei, obwohl
die Einwirkungen offensichtlich deutlich weniger gravierend seien als im
vorliegenden Fall. Bereits aufgrund dieser Rechtsprechung sei die vorliegende
Berufung gutzuheissen (Berufung, Rz. 12b).
Dem angerufenen
Bundesgerichtsentscheid BGE 126 III 452 lässt sich entnehmen, dass die beiden
Nachbargrundstücke durch einen 3 m breiten öffentlichen Fussweg getrennt sind.
Auf dem Grundstück des beklagten Grundeigentümers befanden sich mehrere
Waldbäume, die dessen Grundstück entlang des Fusswegs dicht gesäumt abschlossen.
Mehrere dieser Bäume wiesen eine Höhe von mehr als 20 m und einen
Kronendurchmesser von mehreren Metern auf. Im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens wurde ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt; namentlich wurde
ein Gutachten über den Schattenwurf der Bäume auf das Grundstück des Klägers
eingeholt. Das Obergericht des Kantons Zürich kam zum Schluss, dass der
Schattenwurf durch die Bäume lästig sei und die Lebensqualität auf dem
Grundstück des Klägers erheblich herabsetze, und ordnete die Beseitigung von
zwei Lärchen und drei Fichten an. Dieser Entscheid des Obergerichts wurde vom
Bundesgericht geschützt (BGE 126 III 452 S. 452 f. [Sachverhalt] und E. 4 S.
461 f.).
Bereits aufgrund
dieser Zusammenfassung des Sachverhalts springen mindestens zwei Unterschiede
zum vorliegenden Sachverhalt ins Auge: Im Bundesgerichtsfall war der
Schattenwurf mehrerer Waldbäume – mindestens drei immergrüne Fichten und zwei
Lärchen, die ihre Nadeln im Herbst verlieren – zu beurteilen, während im
vorliegenden Fall lediglich der Schattenwurf eines einzigen Baums – einer Rotbuche –
zu prüfen ist. Im Bundesgerichtsfall wurde zudem im erstinstanzlichen Verfahren
ein Gutachten zur Frage des Schattenwurfs eingeholt; im vorliegenden Fall
dagegen hat die Berufungsklägerin davon abgesehen, ein solches zu beantragen.
Die Behauptung der Berufungsklägerin, dass die Einwirkungen im
Bundesgerichtsfall deutlich weniger gravierend gewesen seien als im
vorliegenden Fall, erweist sich jedenfalls als haltlos. Aus dem Entscheid BGE 126
III 452 kann die Berufungsklägerin somit nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten
ableiten.
4.4 Die
Berufungsklägerin führt im Weiteren aus, dass nach Lehre und Rechtsprechung
Schattenwurf durchaus zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität
führen könne, eine solche Beeinträchtigung jedoch nicht einfach zu beurteilen
sei. Sie beruft sich dabei auf die kantonalrechtlichen Bestimmungen, welche im
Interesse der Wohnhygiene die Beschattung von und durch Gebäude reglementieren.
Diese seien auf Pflanzen zwar nicht direkt anwendbar, gäben jedoch einen Anhaltspunkt
dafür, welches Ausmass an Beschattung für zulässig gehalten werde. Würden die
entsprechenden Bestimmungen des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100)
beigezogen, ergäbe sich im vorliegenden Fall ein minimaler Gebäudeabstand von
14 m. Die Berufungsklägerin führt sodann aus, dass zwar – wie das Zivilgericht
festgestellt habe – ein etwa 20 m hohes Lichtfenster bestehe. Dieses
Lichtfenster wirke aber – so die Berufungsklägerin – „wie ein hoher
Lichtschacht, welcher lediglich für eine sehr kurze Tageszeit den Garten,
jedoch kaum die Wohnungen besonnt, woraus sich ergibt, dass die Wohnhygiene
durch den hier zur Diskussion stehenden Baum mehr als übermässig eingeschränkt
ist“ (Berufung, Rz. 12c).
Das Zivilgericht
hält im angefochtenen Entscheid fest, dass nach Auffassung des Sachverständigen
– und entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin – „ein recht grosses
Lichtfenster zwischen dem Baum und der Liegenschaft bleibe. Der Baum sei gut
zurückgeschnitten worden. Insbesondere auf der Seite der Liegenschaft der
Klägerin würden die Äste erst relativ hoch oben beginnen, darunter bleibe Luft
und Licht“ (angefochtener Entscheid, E. 3.3.1, S. 6 unten). Diese vom
Sachverständigen geäusserte Auffassung bestätigt das Zivilgericht, indem es am
Augenschein feststellt, „dass zwischen den Wohnungen und dem Baum doch einiges
an Freifläche vorhanden“ sei. Der Garten der Berufungsklägerin wirke
„keineswegs düster“ und auf der Seite ihrer Liegenschaft begännen die Äste erst
relativ weit oben. Somit sei die angebliche Beeinträchtigung des Tageslichts an
einem eher trüben Tag ohne Sonne – dem Tag des Augenscheins – nicht erkennbar.
Ebenfalls offensichtlich sei jedoch, dass der Baum je nach Jahreszeit und
Sonnenstand den direkten Einfall des Sonnenlichts durch die Fenster der Liegenschaft
reduziere. Das Zivilgericht führt sodann aus, dass die Berufungsklägerin weder
die Mieter der Liegenschaft als Zeugen angerufen noch eine Expertise zur Frage
des Schattenwurfs beantragt habe. Der Beweis, dass der verminderte
Sonneneinfall ein Ausmass annehme, das die Wohnqualität vermindere, sei somit
nicht erbracht worden (angefochtener Entscheid, E. 3.3.1, S. 7 oben). Diesen
zivilgerichtlichen Ausführungen ist nichts beizufügen. Die Darstellung der
Berufungsklägerin, wonach das 20 m hohe Lichtfenster „wie ein hoher
Lichtschacht wirke, welcher […] kaum die Wohnungen besonnt“, bleibt eine
unbewiesene Behauptung und vermag die zivilgerichtlichen Erwägungen nicht in
Frage zu stellen.
4.5 Im
Zusammenhang mit der Beschattung und dem Lichtentzug kritisiert die
Berufungsklägerin schliesslich, das Zivilgericht führe in der Erwägung 3.3.1
aus, dass die Berufungsbeklagte darauf verwiesen habe, dass die elektrische
Beleuchtung in den Wohnungen der Liegenschaft der Berufungsklägerin wohl durch
die angeblich zu tiefen Terrassen dieser Liegenschaft notwendig würden. Es könne
nicht angehen – so die Berufungsklägerin – dass der Nachbarschaft erlaubt
werde, einen immens grossen Baum direkt an die Grenze zu pflanzen, um dann der
Nachbarschaft vorzuwerfen, sie sei an den schlechten Lichtverhältnissen selber
schuld, weil sie (baugesetzkonforme) Terrassen erstellt habe. Es sei bis heute
nicht erstellt, dass die Terrassenbauweise die Lichtverhältnisse negativ
beeinflusse. Es möge zwar richtig sein, dass eine Terrasse die Belichtung der
Wohnung selbst etwas verschlechtere, dass jedoch die strittige Rotbuche diesen
Effekt unzulässig verstärke (Berufung, Rz. 13).
Das Zivilgericht
gibt in der kritisierten Erwägung 3.3.1 des angefochtenen Entscheids unter
anderem die Aussagen der Parteien nach dem Augenschein wieder. Demnach habe die
Berufungsbeklagte die Aussage der Berufungsklägerin bestritten, dass die
Beleuchtung der Wohnungen aufgrund des Baums gefordert sei; vielmehr sei [von
der Berufungsbeklagten] geltend gemacht worden, dass die elektrische
Beleuchtung der Wohnungen wohl durch die tiefen Terrassen der Liegenschaft
notwendig würde (angefochtener Entscheid, E. 3.3.1, S. 6 f.). Bei der
von der Berufungsklägerin in der Berufung kritisierten Erwägung des
Zivilgerichts handelt es sich somit um eine Aussage der Berufungsbeklagten und
nicht – wie die Berufungsklägerin nahelegt – eine Feststellung des
Zivilgerichts. Die Aussage der Berufungsbeklagten zu den schattenwerfenden
Terrassen wird vom Zivilgericht in der Folge dem Entscheid auch nicht zugrunde
gelegt. Die Kritik der Berufungsklägerin zielt folglich ins Leere.
4.6 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen als unbegründet, welche die Berufungsklägerin im
Zusammenhang mit der Beschattung und dem Lichtentzug an der zivilgerichtlichen
Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung vorbringt.
5.1 In
der Erwägung 3.3.2 des angefochtenen Entscheids beurteilt das Zivilgericht
sodann die Einwirkungen auf das Grundstück der Berufungsklägerin, die sich aus
dem Laubfall durch die Rotbuche ergeben.
5.2 Die
Berufungsklägerin macht zunächst geltend, sie habe im Rahmen ihrer Klage den
Beweis dafür erbracht, dass im Herbst bei stürmischem Wetter Laub auf den
Dachkänel gelange (Berufung, Rz. 15, S. 12). Die Berufungsklägerin
legt nicht dar, an welcher Stelle sie dies bereits vor Zivilgericht behauptet
und belegt hat. Dies ist prozessual ungenügend (vgl. zu den Anforderungen an die
Berufungsbegründung BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_580/2015
vom 11. April 2016 E. 2.2; BGer 4A_68/2016 vom 7. November
2016 E. 4.2). Zudem hält das Zivilgericht ausdrücklich fest, dass die
Berufungsklägerin „bezüglich der angeblich teuren und aufwendigen
Entsorgungsarbeiten bzw. dem vielen Reinigen des Dachkänels […] jegliche
Beweise schuldig“ bleibe (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2, S. 8).
5.3 Die
Berufungsklägerin legt sodann dar, dass das Zivilgericht am Augenschein vom 12. Oktober
2016 festgestellt habe, es liege wenig Laub auf dem Nachbargrundstück. Dies sei
– so die Berufungsklägerin – nicht erstaunlich, da der „grosse Laub- und
Bucheckernfall“ erst später im Herbst einsetze. Das Zivilgericht komme „ohne
Reflektierung der Grösse des Baumes und dessen Lage“ zur Erkenntnis, dass
Laubfall zu akzeptieren sei. Der vom Gericht aufgebotene Sachverständige habe
erklärt, dass ein solch grosser Baum viel Laub erzeuge und es über längere Zeit
abwerfe, so dass es über Monate immer wieder zu Laubfall komme. Wie das
Zivilgericht ausführe, sei bei grösseren Gärten mit vermehrten Immissionen
durch Laub etc. zu rechnen und seien solche Einwirkungen ortsüblich, sofern sie
die Grundstückbenutzung nur unwesentlich beeinträchtigten. Im vorliegenden Fall
– so die Berufungsklägerin – sei die Beeinträchtigung der Grundstücknutzung
nicht geringfügig, da sich der Laubfall nicht auf die Zeit von Ende September
bis Mitte November beschränke; vielmehr komme es „über Monate immer wieder zu
Laubfall“.
Für die
Behauptung, dass der „grosse Laub- und Bucheckernfall“ erst nach dem 12. Oktober
– dem Datum des Augenscheins – einsetze, führt die Berufungsklägerin in der
Berufung keinen Beweis an. Auch legt sie nicht dar, bereits vor Zivilgericht
eine entsprechende Behauptung gemacht und einen entsprechenden Beweis geführt
zu haben. Die weiteren Behauptungen dagegen, dass der Baum viel Laub erzeuge
und über längere Zeit abwerfe, werden vom Sachverständigen bestätigt und vom
Zivilgericht auch so festgehalten (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2, S. 7
unten):
„Anlässlich des Augenscheins wurde
ersichtlich, dass ein erheblicher Teil des Laubes auf dem Grundstück der Klägerin
landet. Der Sachverständige bestätigte, dass es bei einem solchen Baum zu viel
Laub kommt. Ebenfalls gab er an, dass eine Buche über längere Zeit Laub abwerfe,
sodass es über Monate immer wieder zu Laubfall komme. Insofern beschränkt sich
die Immission nicht auf wenige Wochen.“
Die Kritik der
Berufungsklägerin an der zivilgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung zum
Laubfall geht somit fehl. Das Zivilgericht legt seinem Entscheid nämlich exakt
den von der Berufungsklägerin behaupteten Sachverhalt – viel Laubfall über
Monate hinweg – zugrunde.
Das Zivilgericht
bewertet diese Einwirkung allerdings nicht als übermässig, und zwar mit guten
Gründen. Es verweist zunächst auf die Ausführungen in der Literatur
(angefochtener Entscheid, E. 3.3.2, S. 7). Darin wird ausführlich dargelegt,
dass Beeinträchtigungen durch Blätter benachbarter Bäume im Normalfall
hinzunehmen sind (Roos, Pflanzen
im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 39). Das Zivilgericht erwägt sodann die
Umstände des vorliegenden Falls detailliert und überzeugend im Licht dieser
Ausführungen und berücksichtigt namentlich die Menge und Dauer des Laubfalls,
die gute Kompostierbarkeit und das gute Verrotten des Laubs, die Konzentration
des Laubfalls auf den hinteren Teil des Gartens der Berufungsklägerin sowie den
Reinigungsaufwand der Berufungsklägerin. Aufgrund dieser Umstände kommt es zum
Schluss, dass die Einwirkung durch das Laub insgesamt nicht übermässig und
deshalb hinzunehmen sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2, S. 7 f.). Inwiefern
diese rechtliche Beurteilung unzutreffend sein soll und weshalb der vorliegende
Fall eine Ausnahme zum Normalfall darstellen soll, legt die Berufungsklägerin
in der Berufung nicht dar. Die zivilgerichtliche Beurteilung, dass auch der
Laubfall keine übermässige Einwirkung darstellt, ist folglich nicht zu
beanstanden.
5.4 Die
beiden Rügen, welche die Berufungsklägerin im Zusammenhang mit dem Laubfall an
der zivilgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung vorbringt,
erweisen sich damit als unbegründet.
6.1 In
den Erwägungen 3.3.3–3.5 des angefochtenen Entscheids beurteilt das
Zivilgericht schliesslich die Einwirkungen des Wurzelwerks der Rotbuche auf das
Grundstück der Berufungsklägerin. Diese Einwirkungen erachte die
Berufungsklägerin als am erheblichsten (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3).
6.2 Die
Berufungsklägerin kritisiert in diesem Zusammenhang zunächst, das Zivilgericht
habe zu Unrecht als nicht erwiesen erachtet, dass eine 2,5 cm dicke Wurzel
Schaden angerichtet habe. Dr. E____ habe für ihr Parteigutachten vom 14. September
2015 eine Sondiergrabung vorgenommen und darin eine 2,5 cm dicke Wurzel
festgestellt. Am Augenschein sei der Sondiergraben immer noch offen gelegen und
so sei zu erkennen gewesen, dass die Wurzel fest in das Mauerwerk bei der
Treppe eingewachsen gewesen sei und sich auch auf Zug des Rechtsvertreters der
Berufungsklägerin nicht habe losreissen lassen. Dies hätte das Zivilgericht –
so die Berufungsklägerin – protokollieren und feststellen müssen (Berufung, Rz. 16,
S. 14 f.).
Zur
unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des
Sachverhalts kann das Gerichts einen Augenschein durchführen (Art. 181
Abs. 1 ZPO). Über den Augenschein ist ebenso Protokoll zu führen (Art. 182
Satz 1 ZPO) wie über die Verhandlung (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die
Parteien haben die Möglichkeit, beim betreffenden Gericht ein Gesuch um
Protokollberichtigung zu stellen (vgl. Art. 235 Abs. 3 ZPO). Derartige
Berichtigungsbegehren müssten unverzüglich nach Kenntnisnahme des
vermeintlichen Fehlers gestellt werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist
(Pahud, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 235 N 24; Nägeli, in: Oberhammer/Domej/Haas
[Hrsg.], Kurzkommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 235 N 14; Leuenberger,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 235
N 18; Killias, in: Berner
Kommentar, 2013, Art. 235 ZPO N 19; Willisegger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 235 ZPO N 45; vgl. BGer 4D_59/2016 vom
4. Januar 2017 E. 4.2; BGer 4A_160/2013 vom 21. August 2013 E.
3.4).
Gemäss Art. 235
Abs. 3 ZPO entscheidet diejenige Instanz über ein Gesuch um Protokollberichtigung,
die das Protokoll verfasst hat. Auf ein vor der Berufungsinstanz gestelltes
Gesuch um Berichtigung des vorinstanzlichen Protokolls ist mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten (Pahud,
a.a.O., Art. 235 N 25 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat
die Berufungsklägerin kein Gesuch um Berichtigung bzw. Ergänzung des
Verhandlungs- und Augenscheinsprotokoll vom 12. Oktober 2016 bei der Vorinstanz
gestellt. Mangels eines solchen Gesuchs ist somit auf das Protokoll in der
vorliegenden Fassung abzustellen (vgl. BGer 4D_59/2016 vom 4. Januar
2017 E. 4.2). Dieses enthält keinen Hinweis darauf, dass die freigelegte,
2,5 cm dicke Wurzel fest in das Mauerwerk eingewachsen war und sich nicht
losreissen liess. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige
am Augenschein auf eine Frage des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin hin
festgehalten hat, es sehe so aus, als ob die freigelegte Wurzel zumindest
teilweise etwas in den Mörtel eingewachsen sei; er könne daraus aber nicht
schlussfolgern, dass die Risse oder die Vergrösserung durch die Wurzel
verursacht worden seien (Verhandlungs- und Augenscheinsprotokoll vom 12. Oktober
2016, S. 5 unten; vgl. auch S. 6 unten). Zudem hat der
Sachverständige festgehalten, dass die Wurzeln seiner Meinung nach nicht
Ursache der Risse in der Treppe seien, da sie keinen solch massiven Druck in
dieser Umgebung verursachten (S. 3 oben). Schliesslich wird im Protokoll
„eine an der Kellertreppe entlanglaufende freigelegte Wurzel“ festgehalten,
„welche ca. so dick wie der kleine Finger ist“ (S. 3 unten). Aufgrund
dieser Angaben im Protokoll, dessen Berichtigung die Berufungsklägerin nicht
verlangt hat, erachtet es das Zivilgericht zu Recht als nicht erwiesen, dass
die freigelegte Wurzel einen Schaden am Mauerwerk der Liegenschaft der
Berufungsklägerin angerichtet hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst bei
einer Ergänzung des Protokolls in dem von der Berufungsklägerin verlangten Sinn
ein durch die freigelegte Wurzel entstandener Schaden am Mauerwerk nicht nachgewiesen
wäre (vgl. auch nachfolgende Erwägung 6.3).
6.3 Die
Berufungsklägerin kritisiert sodann, dass die Aussage, die das Zivilgericht dem
Sachverständigen zuschreibe, im Entscheid tendenziös sei. Richtig sei, dass der
Sachverständige zum Ausdruck gebracht habe, dass Wurzelwerk in Ritzen
eindringen und dementsprechend den Schaden vergrössern könne. Ob es sich bei
solchen Rissen um natürlicherweise vorkommende Risse handle, sei genauso wenig
erstellt wie das Gegenteil. Erstellt sei dagegen, dass der Sachverständige
bestätige, dass Wurzeln, die in solche Ritzen eindringen, Schaden oder
Zusatzschaden erzeugen könnten (Berufung, Rz. 16b, S. 16 f.).
Die
Berufungsklägerin versäumt es, die Stellen im Verhandlungs- und Augenscheinsprotokoll
anzugeben, auf welche sich ihre Kritik stützt. Auch werden die Stellen im
Entscheid, welche sie kritisiert, nicht bezeichnet. Das ist prozessual wiederum
ungenügend. Liest man das Protokoll durch, finden sich zahlreiche Aussagen des
Sachverständigen zum Thema „Wurzelwerk in Ritzen“, so etwa auf S. 3 („Die
Wurzeln sind meiner Meinung nach nicht die Ursache der Risse in der Treppe. Die
Wurzeln verursachen keinen solch massiven Druck in der Umgebung“), auf S. 5
Mitte ([Auf die Frage hin, ob Wurzeln von Buchen grundsätzlich geeignet sind,
in Ritzen hineinzuwachsen und Sekundärschäden zu verursachen] „Sekundärschäden
bei in der Bausubstanz bestehenden Schäden sind denkbar. Grundvoraussetzung ist
natürlich eine lebendige Wurzel, diese hier ist tot. Auch muss es bereits
poröse Stellen haben. Dies ist hier der Fall, soweit ich das sehe. Bei einer
alten Bausubstanz ist es möglich, dass Wurzeln einwachsen“), auf S. 5
unten ([Auf die Frage hin, ob die freigelegte Wurzel in den Mörtel eingewachsen
ist] „Es sieht so aus, als ob sie hier zumindest teilweise etwas eingewachsen
ist, soweit ich das erkennen kann“), nochmals auf S. 5 unten ([Auf die
Frage hin, ob man sagen kann, dass die Risse oder die Vergrösserung durch die
Wurzel verursacht wurden] „Diese Schlussfolgerung kann ich nicht herleiten“)
und auf S. 6 unten ([Auf die – nochmals gestellte – Frage hin, ob die
feinen Wurzeln in den Zement einwachsen] „Das habe ich ja vorher auch gesagt,
dass Wurzeln hineinwachsen könnten. Deswegen werden manchmal Wurzelsperren
gemacht. Man kennt das ja vom Bambus, da macht es Sinn. Hier kann ich aber
eigentlich keine Notwendigkeit erkennen. Ich kann nicht glauben, dass die Risse
von den Wurzeln herrühren. Diese Wurzel die man hier sieht ist ja schon tot.
Man müsste sehen, woher sie kam und wie sich das entwickelt“). Gestützt auf
diese Aussagen des Sachverständigen hält das Zivilgericht fest, dass feine
Wurzeln grundsätzlich in Beton einwachsen und bestehende Beschädigungen
vergrössern können. Weil vorliegend aber die gesamte Treppe mit Rissen
durchzogen sei – und nicht nur im Bereich der Wurzeln –, könne nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass diese Risse an der
Treppenwand durch die Buche verursacht bzw. vergrössert worden seien. Vielmehr
sei es wahrscheinlich, dass auch die Risse wie alle anderen Risse auf der
Treppe Verwitterungsschäden seien (angefochtener Entscheid, E. 3.3.5, S. 10).
Aufgrund der zitierten Aussagen des Sachverständigen und der Erwägungen des
Zivilgerichts ist somit die Kritik der Berufungsklägerin nicht nachvollziehbar,
wonach die Aussage, die das Zivilgericht dem Sachverständigen zuschreibe, im
Entscheid tendenziös sei.
6.4 Die
Berufungsklägerin bemängelt schliesslich die Einschätzung des Zivilgerichts,
wonach die Stolperfallen und die Bildung eines so genannten Satelliten auf dem
Grundstück der Berufungsklägerin ortsüblich seien. Es möge richtig sein, dass
das Herüberwachsen einzelner Wurzeln ortsüblich sei; dass der Baum jedoch zu
einem wesentlichen Teil auf dem Nachbargrundstück wurzle, sei im Sinn der
Rechtsprechung unüblich (Berufung, Rz. 16b, S. 15 f.).
Gemäss dem
Verhandlungs- und Augenscheinsprotokoll sahen die Anwesenden unter dem Titel
„Stolperfallen“ „eine aus dem Kies herausragende, lose und bewegliche Wurzel.
Ca. so dick wie der kleine Finger“. Nach Einschätzung des Sachverständigen
könne und dürfe man diese Wurzel abschneiden; das schade dem Baum überhaupt
nicht (S. 3 Mitte). Im Weiteren sahen die Anwesenden ein etwa „80 cm
hohes Sträuchlein“, das aus dem Beet der Berufungsklägerin herauswachse. Auf
die Frage des Vertreters der Berufungsklägerin, ob es sich dabei um einen
Satelliten von der Buchenwurzel her handle, gab der Sachverständige zur
Antwort, dass es sich entweder um einen Sämling oder eine Wurzelbrut der Buche
handle. Ohne es auszugraben, könne er nicht sagen, was es sei. Das sei aber
häufig der Fall bei trockenen Standorten. Auch das könne man problemlos
abschneiden (S. 3 unten). Die angeführten Auszüge aus dem Protokoll
zeigen, dass das Zivilgericht die festgestellte Stolperfalle und das 80 cm
hohe Sträuchlein – einen Sämling oder Satelliten der Rotbuche – zu Recht als
ortsüblich und keineswegs übermässig eingeschätzt hat.
6.5 Zusammenfassend
erweisen sich auch die Rügen als unbegründet, welche die Berufungsklägerin im
Zusammenhang mit dem Wurzelwerk an der zivilgerichtlichen
Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung vorbringt.
7.1 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Vorbringen der Berufungsklägerin
gegen den angefochtenen Entscheid als unbegründet. Die zivilgerichtliche
Einschätzung, dass von der Rotbuche der Berufungsbeklagten keine übermässigen
Einwirkungen auf das Grundstück der Berufungsklägerin ausgehen, erweist sich
somit als korrekt. Die gegen den Entscheid erhobene Berufung ist folglich
abzuweisen.
7.2 Gemäss
dem Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens hat die unterliegende Berufungsklägerin
die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Diese betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen
Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und
4 der Gerichtsgebührenverordnung [GebV, SG 154.810]). Die
erstinstanzlichen Gerichtskosten betragen (ohne Augenschein) CHF 1‘200.–
(angefochtener Entscheid, E. 5.1), so dass die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten mit CHF 1‘800.– zu beziffern sind.
Die
Berufungsklägerin hat sodann der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu
entrichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren
berechnet sich diese nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten
Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12
Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]). Die
Entschädigung bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12
Abs. 3 HO). Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt im vorliegenden Fall
CHF 2‘900.– zuzüglich eines Zuschlags von 50 % aufgrund des schriftlich
geführten Verfahrens (angefochtener Entscheid, E. 5.2). Aufgrund des Drittelsabzugs
für das Berufungsverfahren ergibt sich eine Parteienschädigung von CHF 2‘900.–
zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von CHF 73.–. Dies entspricht im
Übrigen der Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten vom
31. März 2017. Da die Berufungsbeklagte gemäss Eintrag im UID-Register
nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die von ihrem Rechtsvertreter in
Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer abziehen und wird durch
die Mehrwertsteuer finanziell belastet (AGE ZB.2016.20 vom 3. März 2017,
E. 6.3). Daher wird die Parteientschädigung wie beantragt zuzüglich
Mehrwertsteuer zugesprochen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Oktober 2016 (K3.2015.92) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘800.– und hat der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 2‘900.–, zuzüglich Auslagen von CHF 73.–
und 8% MWST von CHF 232.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.