Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.34
URTEIL
vom 15.
Mai 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Tunesien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 12. Mai 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde in
Basel am 13. November 2016 verhaftet, weil er der Begehung von Diebstählen verdächtigt
wurde. Seither befand er sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft und im
Strafvollzug. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. März
2017 wurde A____ (unter der Identität [...]) des banden- und gewerbsmässigen
Diebstahls sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu 9 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Ferner wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1
des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Dieses Urteil ist in
Rechtskraft erwachsen. Per 12. Mai 2017 wurde A____ nach Verbüssung von zwei
Dritteln der Strafe aus dem Strafvollzug zu Handen des Migrationsamtes entlassen.
Nachdem er in der Befragung durch das Migrationsamt sein zuvor eingereichtes
Asylgesuch zurückgezogen hatte, verfügte das Migrationsamt eine dreimonatige
Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht vom 15. Mai 2017 wurde A____ befragt, wofür auf das
Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 12.
Mai 2017 im Strafvollzug befunden. Die Frist von 96 Stunden hat am 13. Mai 2017
zu laufen begonnen und ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Seit dem 1.
Oktober 2016 kann ein Ausländer nicht nur zur Sicherstellung eines erstinstanzlich
ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, sondern auch dann,
wenn eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen worden ist
(vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____ am 20. März 2017 durch das Einzelgericht
in Strafsachen zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a
Abs. 1 StGB verurteilt worden, die inzwischen auch schon in
Rechtskraft erwachsen ist. Die erste Voraussetzung für die Anordnung von
Ausschaffungshaft liegt somit vor.
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer unter anderem dann in Haft
genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG). Dies ist vorliegend
der Fall (vgl. das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. März 2017).
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er
besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist in der Regel anzunehmen,
wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen
keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Der Beurteilte hat seit seiner Verhaftung
bereits zwei Asylgesuche eingereicht, die er beide wieder zurückgezogen hat.
Angesichts der gesamten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass er die Asylgesuche
zweckwidrig eingereicht hat in der (vergeblichen) Hoffnung, aus der Haft
entlassen zu werden. In der Befragung durch das Migrationsamt vom 12. Mai 2017
hat er überdies mehrfach erklärt, man solle ihn laufen lassen, er würde nach
Frankreich gehen und nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Die Frage, ob er
in Frankreich einen gültigen Aufenthaltstitel habe, hat er verneint, er lebe
dort mit seiner Frau, die auch ein „Sans Papiers“ sei. Auf den Vorhalt hin,
dass er keinen gültigen Aufenthalt in Frankreich habe und deshalb zur
Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens in Haft genommen werde, hat er
gemeint, dies sei nicht korrekt. Man solle ihm zwei Minuten geben und er würde
verschwinden. Er wolle nach Frankreich. Auch in der heutigen Verhandlung hat er
erklärt, er wolle nach Frankreich gehen. Auf den Vorhalt hin, dass Frankreich
ihn nicht zurücknehme und er keine Dokumente besitzt, um legal dort
einzureisen, hat er lediglich erklärt, er sei kein Tunesier, man könne ihn
nicht nach Tunesien schicken. Nachdem er zu Beginn der Verhandlung noch behauptet
hat, aus Libyen zu stammen, hat er im späteren Verlauf gemeint, er sei halb
Marokkaner, halb Algerier. Gestützt auf seine – teilweise auch
widersprüchlichen - Aussagen ist davon auszugehen, dass A____, wäre er in
Freiheit, den Anweisungen des Migrationsamtes, sich in Basel zur Verfügung zu
halten, bis dass ein gültiges Reisedokument für die Rückkehr in die Heimat beschafft
werden kann, keine Folge leisten würde, sondern vielmehr unverzüglich nach
Frankreich untertauchen würde. Die Haft erweist sich deshalb als notwendig, um
den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Das vorliegende Verfahren ist
kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, das heisst bis zum 12. August 2017,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und
einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.