(BGer 1C_330/2017 vom 7. März 2018)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.264
VD.2015.266
URTEIL
vom 23. März 2017
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
(Vorsitz),
lic. iur. André Equey , Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber Dr.
Peter Bucher
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrentin
2
[...]beide vertreten
durch [...]
sowie
C____ Rekurrent
3
[...]
D____ Rekurrentin
4
[...]
beide vertreten durch
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Rathaus, Marktplatz
9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Regierungsratsbeschluss
vom 8. Dezember 2015
betreffend Riehen,
Äussere Basel-Strasse, Abschnitt Bäumlihofstrasse bis Liegenschaft Nr. 139 (Los
2); Äussere Baselstrasse, Abschnitt Liegenschaft Nr. 139 bis Bettingerstrasse
(Los 3); Umgestaltung der Allmend, Änderung der Strassenlinien,
behindertengerechte Tramhaltstellen, Grundwasserschutz; Planfestsetzung, sowie
betreffend Entscheide
über Einsprachen der Ehegatten A____ und B____ sowie der Ehegatten C____ und
D____
Sachverhalt
Der Grosse Rat hat mit Beschluss vom 2. März
2011 für die Projektierung und Ausführung der grundwassertechnischen Sanierung
der Riehenstrasse und der Äusseren Baselstrasse einen Kredit von CHF 12 Mio. (zu
Lasten Rechnung Stadtentwicklung und die Allmendinfrastruktur) und CHF 4,223
Mio. (zu Lasten Rechnung öffentlicher) Verkehr bewilligt.
Vom 8. November bis 9. Dezember 2014 hat das
Tiefbauamt, Baulinien & Landerwerb, die öffentliche Planauflage betreffend
die Umgestaltung der Äusseren Baselstrasse in Riehen durchgeführt. Gegen das
Teilprojekt Abschnitt Bäumlihofstrasse bis Liegenschaft Nummer 139 haben nebst
anderen Einsprechern auch die Ehegatten A____ und B____ sowie die Ehegatten C____
und D____, vertreten durch [...], Einsprache erhoben. Mit Beschluss vom 8.
Dezember 2015 hat der Regierungsrat die Nutzungspläne und die Linien- und
Erschliessungspläne Nr. 5738 - Nr. 5743 des Tiefbauamts betreffend die Änderung
der Bau- und Strassenlinien sowie die Umgestaltung der Äusseren Baselstrasse in
Riehen, Abschnitt Bettingerstrasse bis Bäumlihofstrasse, inklusive der
Baumfällungen, der neuen generellen Strassenquerprofile und der Höhenkoten der
Strassenlinien genehmigt. Die dagegen erhobenen Einsprachen hat er abgewiesen,
soweit er darauf eingetreten ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der am
19. Dezember 2015 angemeldete und am 23. Februar 2016 begründete Rekurs der
Ehegatten A____ und B____ (Rekurrenten 1 und 2), nunmehr vertreten durch
Advokat [...], sowie der am 18. Dezember 2015 angemeldete und am 8. Januar 2016
begründete Rekurs der Ehegatten C____ und D____ (Rekurrenten 3 und 4), nach wie
vor vertreten durch Advokat [...]. Die Rekurrenten beantragen im Wesentlichen
die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Regierungsratsbeschlusses, eventualiter dessen Rückweisung an die Vorinstanz.
Sie wenden sich insbesondere gegen die mit dem Projekt vorgesehene Verlegung
der Tramhaltestelle Burgstrasse um 30 m in Richtung der Stadt Basel. Dem Antrag
der Rekurrenten auf aufschiebende Wirkung hat der Instruktionsrichter mit
Verfügungen vom 22. Dezember 2015 und 25. Januar 2016 insoweit entsprochen, als
dass während des laufenden Rekursverfahrens keine Arbeiten zur Verschiebung der
Tramhaltestelle Burgstrasse vorgenommen werden dürfen. Mit Rekursantwort vom
17. Juni 2016 beantragt das Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) die
kostenfällige Abweisung der Anträge der Rekurrenten. Dazu haben sich die
Rekurrenten 1 und 2 geäussert und diverse Verfahrensanträge gestellt. Am 5.
August 2016 hat das BVD von den Rekurrenten 1 und 2 anbegehrte Akten ediert.
Mit Eingaben vom 4. Oktober 2016 und 19. Dezember 2016 hat das BVD auf die Dringlichkeit
der Angelegenheit hingewiesen.
Die Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat am
23. März 2017 stattgefunden. Vorgängig wurde bei der Tramhaltestelle Burgstrasse
Augenschein genommen. Daran haben die Rekurrenten und ihre Vertreter, die
Vertreterin des BVD, sowie zwei Vertreter des Tiefbauamts und eine Vertreterin
des Amts für Umwelt und Energie (AUE) teilgenommen. Vor den Schranken nahmen die
Parteien die Gelegenheit wahr, Fragen zum Sachverhalt an die Amtsvertreter zu
stellen und das Gericht auf die räumlichen Verhältnisse und Umstände hinzuweisen.
Daraufhin plädierten die Vertreter der Rekurrenten und die Vertreterin des BVD;
die Vertreter der Rekurrenten haben repliziert, die Vertreterin des BVD
dupliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf die Protokolle verwiesen
(Augenscheinprotokoll, AP; Verhandlungsprotokoll, VP). Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss § 113 Abs. 1
BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) unterliegen Verfügungen des Regierungsrats der Beurteilung
durch das Verwaltungsgericht. Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben, wobei der
Entscheid in die Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11
und § 99 Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100).
1.2 Alle Rekurrenten sind
als Eigentümer oder Bewohner der an den Planungsperimeter anstossenden
Liegenschaften sowie als Adressaten der angefochtenen Entscheide von diesen
berührt und haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Die Rekurse wurden form- und fristgerecht erhoben und begründet; darauf
ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach ist zu prüfen, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend
namentlich das Bau- und Planungsgesetz (BPG; SG 730.100), das Bundesgesetz über
die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG]; SR 700) und die
Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus entscheidet das
Verwaltungsgericht nach § 8 Abs. 4 VRPG auch über die Angemessenheit einer
Verfügung, wenn es dazu durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen ist.
Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung
des Raumplanungsrechts wenigstens durch eine Beschwerdebehörde zu
gewährleisten. Dies wird mit § 113 Abs. 3 BPG umgesetzt. Gemäss dieser
Bestimmung prüfen die Rekursinstanzen auch die Angemessenheit von Verfügungen
und Entscheiden im Planfestsetzungsverfahren (VGE VD.2010.120 vom 21. Juni 2012
E. 1.3; VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2).
1.4 Die Rekurrenten 1 und
2 beantragen mit ihrer Rekursbegründung vom 23. Februar 2016, der Regierungsratsbeschluss
vom 8. Dezember 2015 samt Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2015 betreffend
Riehen, Äussere Baselstrasse, Abschnitt Bäumlihofstrasse bis Liegenschaft
Nummer 139, Riehen Äussere Baselstrasse, Abschnitt Liegenschaft Nummer 139 bis
Bettinger Strasse (Los 3); Umgestaltung der Allmend, Änderung der
Strassenlinie, behindertengerechte Tramhaltestellen, Grundwasserschutz –
Einsprache der Ehegatten Hess/Einspracheentscheid, sei aufzuheben, eventualiter
zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Rekurrenten 3 und 4 beantragen in ihrer
Rekursbegründung vom 8. Januar 2016, der Einspracheentscheid des
Regierungsrates vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben und der Beschluss des Regierungsrats
vom 8. Dezember 2015 betreffend Riehen, Äussere Baselstrasse, Abschnitt
Bäumlihofstrasse bis Liegenschaft Nummer 139 sei aufzuheben, und die
Tramhaltestelle Burgstrasse sei am bestehenden Standort zu belassen.
Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Inhaltlich geht es den Rekurrenten, auch wenn
dies aus den Anträgen in der Rekursbegründung der Rekurrenten 1 und 2 nicht
klar hervorgeht, ausschliesslich um die Umgestaltung und Verlegung der
Tramhaltestelle Burgweg mit der entsprechenden Verkehrsführung. In diesem Sinne
hatten die Rekurrenten 1 und 2 am 8. Dezember 2014 vor dem Regierungsrat ausschliesslich
gegen die geplante Umgestaltung der Tramhaltestelle, der Fahrwege, der
Zufahrten der Tramtrassee und der Übergänge im Bereich Tramhaltestelle
Burgstrasse Einsprache erhoben und beantragt, an den bisherigen Traminseln und
Übergängen sei nichts zu verändern (RAB 5). Auch die Rekurrenten 3 und 4 hatten
in ihrer Einsprache vom 5. Dezember 2014 ausgeführt, dass sich diese einzig
gegen das Vorhaben richte, die Haltestelle Burgstrasse 30 m in Richtung Stadt
zu verschieben (RAB 5).
An diese Beschränkung des Streitgegenstands
sind die Parteien auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebunden.
1.5 Die Rekurrenten 1 und
2 beantragen in ihrer Rekursbegründung vom 23. Februar 2016, der Regierungsrat
sei zur Beantwortung verschiedener Fragen aufzufordern. Weiter beantragen sie den
Beizug eines neutralen Experten zur Frage, ob die neu zu verlegende
Tramhaltestelle den Anforderungen der Behindertengleichstellung entspreche.
Anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht haben sie weiter die Frage gestellt,
ob die Vertreterin des Regierungsrats den Unterschied zwischen einer Motion und
einem Anzug kenne.
Die von den Rekurrenten 1 und 2 aufgeworfenen
Fragen konnten, soweit sie in der Rekursantwort nicht bereits beantwortet
wurden, anlässlich des Augenscheins und der Verhandlung geklärt werden. Die
Beurteilung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die
Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz,
BehiG; SR 151.3) obliegt, soweit sich solche im vorliegenden Verfahren überhaupt
stellen, dem Gericht; der Beizug eines Experten ist nicht angezeigt.
Schliesslich kennt das Gericht auch den Unterschied zwischen einer Motion und
einem Anzug, weshalb sich die Befragung der Vertreterin des Regierungsrates
hierzu erübrigt.
Die Rekurrenten 1 und 2 haben einen zweiten
Schriftwechsel beantragt. Sie konnten zur Rekursantwort vom 17. Juni 2016
Stellung nehmen und haben diese Gelegenheit wahrgenommen.
2.1 Hintergrund der
vorliegend angefochtenen Nutzungs- Linien- und Erschliessungspläne ist die sich
aus den Vorgaben des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der
Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ergebende
Verpflichtung, die BVB Tramgeleise in der Schutzzone Riehenstrasse / Äussere
Baselstrasse abzudichten. Dass sich der Abschnitt Riehenstrasse / Äussere
Baselstrasse in der engeren Grundwasserschutzzone befindet und dass zur
Umsetzung der Vorgaben des Gewässerschutzes eine vollflächige
Grundwasserabdichtung unter der Gleisanlage erforderlich ist, stellen die Rekurrenten
zu Recht nicht in Frage.
Gemäss dem entsprechenden Ratschlag des
Regierungsrats zur Grundwasserschutzzone Lange Erlen, Grundwassertechnische
Sanierung der Riehenstrasse, Basel und Äussere Baselstrasse, Riehen, Teil 2 vom
11. Januar 2011 sollen im Zuge der Grundwasserabdichtung gleichzeitig die
dringend notwendige Sanierung der Infrastrukturanlagen wie Strasse,
Werkleitungen und insbesondere Gleisanlagen, welche teilweise in einem
kritischen Zustand sind, sowie Verbesserungen für den öffentlichen Verkehr und
den Fuss- und Veloverkehr ausgeführt werden (Ratschlag, RAB 1 S. 5). Die
Rekurrenten stellten die Notwendigkeit dieser Sanierungsmassnahmen zu Recht
nicht in Frage. Strittig sind einzig die im Ratschlag ebenfalls aufgeführten
konkreten Massnahmen im Bereich der Tramhaltestelle Burgstrasse, die den
öffentlichen Verkehr, den Fuss- und Veloverkehr sowie die Verkehrsführung bei
der Tramhaltestelle betreffen.
Der Regierungsrat führt im Ratschlag zu
Handen des Grossen Rates aus, dass sich der Veloverkehr wie bereits heute auf
der wenig, vorwiegend von Anwohnerverkehr mit Autos befahrenen Nebenfahrbahn
abwickeln soll. Bei jeder Tramhaltestelle sollen spezielle Querungen für den
Zweiradverkehr erstellt werden, sodass die Verbindung zu den an die Äussere
Baselstrasse angrenzenden Seitenstrassen möglichst sicher erfolgen könne. Damit
würden auch die Velorouten aus der Niederholzstrasse und dem Gstaltenrainweg
direkt über die Äussere Baselstrasse zur Nebenfahrbahn geführt (Ratschlag S.
12). Dem Ratschlag liegt ein entsprechender Situationsplan (Stufe Vorprojekt)
bei. Der Grosse Rat hat dem Ratschlag zugestimmt (Beschluss des Grossen Rats
vom 2. März 2011). Ebenfalls Teil des Ratschlags ist die Beantwortung des
Anzugs […] und Konsorten. Darin heisst es zur Tramhaltestelle Burgstrasse: „Die
Tramhaltestelle wird rund 30 m Richtung Stadt verschoben. Dadurch ist das
Überqueren der Äusseren Baselstrasse in direkter Verlängerung der Burgstrasse
möglich. Am Ende der Haltestelle auf Seite Stadt wird in Verlängerung des
Gstaltenrainwegs ein 3,6 m breiter Veloübergang im Gleisbereich erstellt“
(Ratschlag S. 19). Laut Ratschlag würden mit der Realisierung des Bauvorhabens
die im Anzug geforderten Sicherungen der Veloübergänge erstellt sein.
Entsprechend hat der Grosse Rat den Anzug ebenfalls am 2. März 2011 antragsgemäss
als erledigt abgeschrieben.
Vom 8. November bis 9. Dezember 2014 führte
das Tiefbauamt, Baulinien und Landerwerb, die öffentliche Planauflage durch. Am
5. Mai 2015 fanden vor Ort Einspracheverhandlungen mit den Einsprechenden und
deren Parteivertretern statt. Im Anschluss daran wurden kleinere
Projektoptimierungen vorgenommen, worüber das Tiefbauamt, Baulinien und
Landerwerb, die Einsprechenden mit Schreiben vom 15. Juli 2015 informiert
hat.
Mit Regierungsratsbeschluss vom 8. Dezember
2015 und Einspracheentscheiden vom 9. Dezember 2015 wurden der Plan betreffend
Umgestaltung der Allmend, Änderung der Strassenlinien, behindertengerechte
Tramhaltestellen, Grundwasserschutz genehmigt und die dagegen gerichteten
Einsprachen abgewiesen. Hiergegen richten sich die vorliegenden Rekurse.
2.2 Die Rekurrenten 1 und
2 beantragen, der Regierungsrat sei zu verpflichten, das Projekt mit den
inzwischen oder im Zuge dieses Verfahrens erfolgten Änderungen neu aufzulegen.
Sie begründen dies damit, dass gegenüber dem publizierten Projekt Änderungen
vorgenommen worden seien. Nun sei zu prüfen, ob diese für die betroffenen
Anwohner unzulässige Nachteile mit sich brächten (Rekursbegründung S. 10).
Gemäss § 111 Abs. 1 BPG prüft die planende
Behörde die Einsprachen und Anregungen und ändert die Entwürfe allenfalls ab.
Sie unterrichtet die für die Antragstellung oder die Planfestsetzung zuständige
Behörde über das Ergebnis und beantragt ihr die nötigen Entscheide. Abs. 2
dieser Bestimmung sieht vor, dass wesentlich geänderte Planentwürfe erneut
aufzulegen sind (VGE VD.2010.120/140/143 vom 21. Juni 2012 E. 3.5.2).
Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der
Einwendungen der Einsprechenden beschlossen, die Ein- und Zufahrt zu ihren Liegenschaften
gegenüber dem aufgelegten Projekt zu erleichtern, indem lokal auf die
Errichtung eines ursprünglich geplanten Zaunes verzichtet und die Gleisüberfahrt
verbreitert werden soll. Zudem wurde im Bereich der vorgesehenen
Tramhaltestelle die Anrampung der Fahrbahn um 1,7 m verschoben, und das
Schiebetor zur Liegenschaft der Rekurrenten 3 und 4 soll ebenfalls verschoben
werden, wobei die entsprechenden Kosten zu Lasten des Projekts gehen würden
(vgl. Schreiben des BVD vom 15. Juli 2015 an die Rekurrenten, RAB 11). Diesen
Projektänderungen geht die in § 111 Abs. 2 BPG stipulierte Wesentlichkeit ab,
welche eine neuerliche Planauflage rechtfertigen würde. Der Antrag ist somit
abzuweisen, und zwar umso mehr, als es sich offensichtlich und ausschliesslich
um Änderungen zugunsten der Rekurrenten handelt und daher eine Neuauflage
jeglichen Sinnes entbehren würde.
2.3 Die Rekurrenten 1 und
2 rügen, dass der Regierungsrat den Sachverhalt unvollständig und unrichtig
geprüft und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Da dieser Einwand jedoch
in der Rekursbegründung nicht weiter ausgeführt wird, ist darauf nicht weiter
einzugehen, zumal jegliche Anhaltspunkte für eine allfällige Gehörsverletzung fehlen.
Aus den Ausführungen des Regierungsrats und den Vorakten geht vielmehr hervor,
dass sich die Vorinstanz vertieft mit den Einwendungen der Einsprecher in ihrer
Einsprache auseinandergesetzt und dieselben dazu angehört hat. Die Einspracheentscheide
des Regierungsrates enthalten eine Begründung mit den wesentlichen Elementen
der Entscheidfindung, wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.
3.1 In der Sache machen
die Rekurrenten 1 und 2 zusammengefasst geltend, dass das angefochtene Projekt
mit der verengten Fahrbahn, der verlegten Tramhaltestelle, dem neuen
Veloübergang und dem kreuzenden Veloweg, dem Zaun und weiteren Installationen
die Zufahrt zu ihren Liegenschaften ganz oder zeitweise verunmögliche,
erschwere und gefährlich mache. Weiter rügen sie, dass die vorgesehenen
Massnahmen Staus, Nutzungskonflikte und gefährliche Situationen zwischen
verschiedenen Verkehrsteilnehmenden verursachen würden. Die Massnahmen und
Verkehrsführungen würden den gewöhnlichen Gemeingebrauch zulasten der
Rekurrenten übersteigen. Dadurch werde die Eigentumsgarantie verletzt. Die
Erschliessung der Liegenschaft Baselstrasse 202 werde beeinträchtigt, das bestehende
Wegrecht überschritten und der Wert der Liegenschaft beeinträchtigt. Die
angefochtenen Massnahmen seien nicht geeignet, die tatsächlichen und
rechtlichen Ziele zu erfüllen. Sie würden zudem neue Probleme schaffen, die es
an diesem Ort vorher nicht gegeben habe. Die Massnahme sei nicht geeignet,
nicht erforderlich, unverhältnismässig und unzumutbar.
3.2 Dem hält das BVD mit ihrer
Rekursantwort entgegen, die Plangenehmigung sei das Resultat einer sorgfältigen
und umfassenden Planung. Für die einzelnen Bereiche wie die Behindertengleichstellung
oder die Verkehrsführung seien vertiefte Abklärungen in Auftrag gegeben worden.
Nach der Planauflage seien die Anliegen der Einsprechenden eingehend geprüft
worden. Zudem habe eine zweistündige Einspracheverhandlung stattgefunden,
anlässlich welcher die Einsprechenden vor Ort die Möglichkeit gehabt hätten,
ihre Anliegen darzulegen und Alternativen zu besprechen. Die angeordnete
Verkehrsmassnahme sei verhältnismässig, geeignet und zumutbar. Mit der
Verschiebung der Tramhaltestelle könne eine direkte Querung der Äusseren
Baselstrasse erreicht werden. Mit der damit einher gehenden klaren
Verkehrsführung und dem Verzicht auf eine Umleitung des Veloverkehrs werde auch
das Unfallrisiko gesenkt. Neben verschiedenen Standorten sei auch die Aufhebung
der Tramhaltestelle Burgstrasse geprüft worden. Aufgrund der bestehenden
Vorschriften und Vorgaben könne jedoch nicht darauf verzichtet werden, zumal
die beiden benachbarten Tramhaltestellen zu weit auseinander lägen. Die
vorliegend gewählte Variante sei diejenige, welche den vielseitigen
Anforderungen am besten entspreche. Die Verbindung entlang der Äusseren
Baselstrasse 202 und 204 liege auf der Parzelle GB Riehen Sektion B 1291. Es
bestehe ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zur Parzelle GB Riehen Sektion
B, 1622 im Eigentum der Einwohnergemeinde Riehen. In Umsetzung des
Teilrichtplans Velo (Erhöhung der Verkehrssicherheit für den Veloverkehr) sei
lediglich die gerade Querung der Äusseren Baselstrasse bis zur Nebenfahrbahn
als unmittelbare Anbindung des Gstaltenrainwegs geplant. Die Verbindung entlang
der Äusseren Baselstrasse 200, 202 204 sei davon nicht betroffen. Gemäss § 4
Abs. 1 BPG müssten Zufahrten mindestens 3,5 m breit 4,2 m hoch sein. Für
Wohnhäuser mit insgesamt höchstens sechs Wohnungen genügten 3 m Breite, für ein
einzelnes Ein- oder Zweifamilienhaus 2,5 m. Nach § 4 Abs. 2 BPG seien die
Mindestbreiten heraufzusetzen, soweit es zur Vermeidung von Behinderungen und
Gefahren nötig sei, besonders im Mündungsbereich und vor Hauseingängen. § 4 BPG
enthalte baupolizeiliche Mindestanforderungen an die Erschliessung. Es handle
sich dabei nicht um Projektierungsvorschriften. Die Projektierung öffentlicher
Strassen habe sich nach den (meistens höheren) Anforderungen des
Raumplanungsrechts und nach den einschlägigen Normen der Vereinigung
schweizerischer Strassenfachleute zu richten. § 98 BPG verlange, dass der
Erschliessungsplan auf den zu erwartenden Gebrauch der Strasse oder des Weges
abgestimmt werde und dass Strassen und Wege mit Fussgängerverkehr
behindertengerecht ausgeführt würden. Heute betrage die minimale Fahrbahnbreite
der Nebenfahrbahn im Bereich der Haltestelle Burgstrasse 3,7 m. Die minimale
Fahrbahnbreite der Nebenfahrbahn gemäss Projekt belaufe sich auf 3,42 m (im
Haltestellenbereich). Die minimale Fahrbahnbreite der Nebenfahrbahn im Bereich
der Einfahrt der Rekurrenten werde 3,56 m betragen. Dabei gelte es
festzuhalten, dass der kleinstmögliche Begegnungsfall Personenwagen – Velo (3,40
m) nicht herunter klassifiziert werde und sowohl heute als auch gemäss Projekt
ebenso gewährleistet sei wie die Durchfahrt für Lastwagen (3.00 m). Mit den geplanten
Massnahmen würden die einschlägigen Bestimmungen des RPG, des BPG sowie die VSS
Normen eingehalten. Die Erschliessung sei demnach gesetzeskonform. Den
Rekurrenten entstehe durch die geplanten Massnahmen kein Nachteil. Es bestehe
auch kein Anspruch darauf, dass die Gestaltung einer Strasse nicht verändert
werde. Die geplanten Massnahmen beruhten auf den gesetzlichen Grundlagen des RPG,
des GSchG sowie des BehiG. Das öffentliche Interesse an den geplanten
Massnahmen und damit auch an der Verschiebung ergebe sich zum einen direkt aus
diesen Gesetzen und deren Zielsetzung. Daneben sei aber auch der Teilrichtplan
Velo und das Interesse an einem funktionalen, zusammenhängenden und möglichst
sicheren Velonetz zu berücksichtigen. Schliesslich bestehe allgemein ein
grosses öffentliches Interesse an einer möglichst sicheren und zweckmässigen
Regelung des öffentlichen wie auch des Individualverkehrs.
3.3 Die Rekurrenten 3 und
4 machen geltend, ihre Einwände seien nicht geprüft worden. Es liege keine
Analyse und kein Vergleich der jetzigen Situation mit dem neuen, erheblichen
Gefahrenpotenzial vor. Für die geplante Massnahme spreche kein öffentliches
Interesse. Sie greife in unzulässiger Weise in die Eigentumsgarantie der
Rekurrenten 3 und 4 ein und sei für die Anstösser nicht zumutbar. Mit der
Massnahme werde sowohl die aus der Eigentumsfreiheit fliessende Bestandes- als
auch die Wertgarantie beeinträchtigt. Im Zentrum stünden die Störung des
Eigentums durch Erschwerung der Zufahrt, massiv erhöhte Lärm- und
Lichtimmissionen sowie eine Beeinträchtigung der Privatsphäre und die daraus
resultierende Minderung des Grundstückwerts. Die Verschiebung der Tramhaltestelle
führe dazu, dass die Nebenfahrbahn, welche den Rekurrenten 3 und 4 als Zufahrt
zu ihrer Liegenschaft diene, um ca. 1 m verengt werde. Dadurch werde die Ein-
und Ausfahrt auf ihre Parzelle erheblich erschwert. Der Wendekreis werde stark
verkleinert. Service- und Lieferdienste mit grösseren Fahrzeugen seien fast
nicht mehr möglich. Dies habe zur Folge, dass diese Fahrzeuge auf dem
Fahrradweg und im Bereich der Tramstation geparkt werden müssten. Aufgrund des
ebenfalls verschobenen Warteraums werde der Zufahrtsweg nicht nur von
Anstössern und Fahrradfahrern genutzt, sondern auch von Fussgängern. Dies werde
zu weiteren Konflikten führen. Eine weitere Gefahrenquelle werde geschaffen,
indem das Wartehäuschen am Ende des Haltestellenbereichs positioniert sei, was
vor allem beim Einsteigen zu gefährlichen Situationen führen werde. Die Breite
der geplanten Fahrbahn entspreche den einschlägigen Vorschriften betreffend
Erschliessung und Zufahrt nicht. Jedenfalls sei in § 4 Abs. 2 BPG vorgesehen,
dass „Mindestbreiten heraufzusetzen sind, soweit es zur Vermeidung von
Behinderungen und Gefahren nötig ist, besonders im Mündungsbereich und vor
Hauseingängen.“ Eine solche Situation liege im Bereich der Liegenschaft der
Rekurrenten 3 und 4 vor. Die dort ebenfalls geplante Lichtsignalanlage werde zu
weiteren Lärmemissionen durch das Anhalten und Losfahren von Fahrzeugen führen.
Auch die An- und Abfahrt der Trams sowie die Emissionen der wartenden Benutzer
seien beträchtlich. Dies sei für die Rekurrenten 3 und 4 nicht zumutbar. Zudem
sei die Liegenschaft der Rekurrenten 3 und 4 einsehbar und die Massnahmen zum
Licht-, Sicht- und Lärmschutz seien den Rekurrenten 3 und 4 nicht zumutbar. Die
Massnahme widerspreche der VN SS Norm 640050 betreffend Grundstückzufahrten. Es
sei auch nicht ersichtlich, welche erheblichen Vorteile die geplante Massnahme
mit sich bringen würde. Der bisherige Standort der Tramhaltestelle habe sich
bewährt. Der Hauptpendlerverkehr erfolge weitestgehend auf dem bereits
bestehenden Fahrradweg entlang der Äusseren Baselstrasse. Die Burgstrasse sei
wohl einzig Zubringer zum Fahrradweg. Diese Bequemlichkeit könne nicht als
„erheblicher Vorteil" bezeichnet werden. Die von der Burgstrasse kommenden
Fahrräder hätten zudem bei Rotlicht auf der Äusseren Baselstrasse die
Möglichkeit, sich gefahrenfrei und ohne Beeinträchtigung auf der Äusseren
Baselstrasse einzugliedern und 30 m danach rechts auf den Fahrradweg
einzubiegen. Die aktuelle Situation sei in den Augen der Rekurrenten
gefahrenfrei. Unfälle habe es gemäss heutigem Kenntnisstand noch keine gegeben.
Die bestehende Verkehrsführung bedeute für die Fahrradfahrer keinen Nachteil
und bedürfe keiner Korrektur. Es werde auch nicht erläutert noch sei es
ersichtlich, weshalb die Anforderungen des BehiG an der bestehenden Stelle
nicht sollten umgesetzt werden können. Mit der Massnahme würde ein erhebliches
neues Gefahrenpotenzial geschaffen. Bei der Fahrbahn handle es sich um eine
stark frequentierte Fahrradroute, welche als zentrale Pendlerroute Riehen mit
Basel verbinde. Mit der beabsichtigten Massnahme werde der Hauptverkehrsstrom
durch ein Nadelöhr von 3,5 m geführt, womit ein neues, grosses
Gefahrenpotenzial geschaffen werde. Da die Perrons nur 1,5 m breit würden, sei
damit zu rechnen, dass die Trambenutzer ebenfalls auf die Seitenstrasse
ausweichen würden, was zu weiteren Gefahren führe. Überwiegende Gründe sprächen
für die Beibehaltung der bisherigen Situation. Es liege kein überwiegendes
Interesse für die geplante Massnahme vor. Diese sei daher weder geeignet noch notwendig.
3.4 Das BVD vertritt den
Standpunkt, dass die geplante Massnahme verhältnismässig sei. Sie führe dazu,
dass die Äussere Baselstrasse direkt überquert werden könne. Durch die klarere
Verkehrsführung und den Verzicht auf eine Umleitung des Veloverkehrs werde auch
das Unfallrisiko gesenkt. Die Massnahme sei damit in jeden Fall geeignet. Zudem
sei sie auch erforderlich. Das Projekt sei unter Berücksichtigung der
einschlägigen Erlasse und Richtlinien sowie des Stands der Technik geplant worden.
Die Interessen der Rekurrenten 3 und 4 seien dabei so weit als möglich
berücksichtigt worden. Die Eigentumsgarantie der Rekurrenten sei nicht
betroffen. Selbst wenn ein Eingriff vorliegen würde, wäre dieser zulässig. Es
bestehe ein grosses öffentliche Interesse an der Umsetzung der geplanten
Massnahmen. Dieses öffentliche Interesse überwiege die privaten Interessen der
Rekurrenten bei weitem.
3.5 Beim angefochtenen
Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats handelt es um einen Nutzung- und
Erschliessungsplan im Sinne von § 97 Abs. 2 BPG und damit um einen
Sondernutzungsplan. Die formellen Vorgaben richten sich nach den §§ 108 ff.
BPG.
Gemäss § 113 Abs. 4 BPG sind im
Rekursverfahren gegen Entscheide zur Planfestsetzung neue Einwände
ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht
werden können. Allerdings dürfen an die Begründungs- und
Substantiierungspflicht im Einspracheverfahren keine strengen Anforderungen
gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Verbot neuer
Einwände in einem gewissen Spannungsverhältnis zur in Art. 29a der
Bundesverfassung (BV) verankerten Rechtsweggarantie, zum Untersuchungsgrundsatz
sowie auch zu Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) steht (vgl.
VGE VD.2016.116 vom 16. November 2016 E. 3.1.2). Zudem sind im Rahmen der mit
der Einsprache erhobenen (sachlichen) Einwände auch neue rechtliche Rügen
zulässig, welche aufgrund des Grundsatzes, wonach das geltende Recht den
Behörden nicht vorgetragen werden muss (iura novit curia), von Amtes wegen zu
beurteilen sind.
Der Regierungsrat macht geltend, dass auf die
Rügen der Rekurrenten 3 und 4 betreffend unrichtige und unvollständige
Feststellung des Sachverhalts sowie betreffend Verletzung der Wertgarantie
nicht eingetreten werden könne, da diese in der Einsprache nicht vorgebracht
worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rüge der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts bezieht sich auf den
Einspracheentscheid. Dieser Einwand kann somit frühestens im Rechtsmittel gegen
den Einspracheentscheid erhoben werden. Ebenso ist auf alle aus der
Eigentumsgarantie fliessenden Teilansprüche einzugehen, da die Rekurrenten in
ihrer Einsprache die sachlichen und tatsächlichen Argumente bereits vorgebracht
haben, auf welche sich die nun vor Verwaltungsgericht vorgetragenen rechtlichen
Erörterungen beziehen.
3.6 Die Rekurrenten 3 und
4 rügen, dass zu wenig Alternativen zur Versetzung der Tramhaltestelle geprüft
worden seien. Dem kann nicht gefolgt werden. Aus den Akten, insbesondere dem
technischen Bericht „Anpassung / Optimierung Haltestellen aus Aspekten BehiG“
geht hervor, dass auch eine Verschiebung der Haltestelle nach Westen oder nach
Osten geprüft, aber wegen der Distanz zu den benachbarten Haltestellen verworfen
worden ist. Zudem wird im Bericht darauf hingewiesen, dass im gewählten Bereich
die grösste Gesamtbreite zwischen Privatparzellen sowie Bäumen auf der
Nordseite und dem südlichen Strassenrand sowie den Bäumen auf der Südseite gegeben
ist (Bericht Gruner, Fassung vom 16. April 2014, RAB 2; vgl. auch VP S. 3).
Ebenso geht aus dem Protokoll der Koordinationssitzung „Gleisbau,
Fahrleitungsbau, Haltestellen“ vom 26. Januar 2012 (RAB 3) hervor, dass die Haltesstellenausbildung
Niederholzboden und die vorliegend umstrittene Haltestelle Burgstrasse intensiv
evaluiert worden sind. Nach Eingang der Einsprachen wurden diese durch das
Tiefbauamt geprüft und mit den Einsprechenden eine Einspracheverhandlung vor
Ort durchgeführt (vgl. Protokoll der Einspracheverhandlung, RAB 8).
Insbesondere die von den Rekurrenten 3 und 4 bemängelte Zufahrt auf die
Parkplätze auf ihrer Parzelle wurde geprüft. Aus dem Arbeitspapier zur Lage der
Haltestelle Burgstrasse geht weiter hervor, dass aufgrund der von den
Einsprechern geforderten Belassung der Haltestelle am bestehenden Ort eine
umfassende Güterabwägung vorgenommen worden ist (RAB 10). Zur Verbesserung der
Zufahrt wurden Projektoptimierungen vorgenommen (lokaler Verzicht auf den ursprünglich
geplanten Zaun, Verschiebung der Anrampung um 1,7 m und des Schiebetors zu
Lasten des Projekts; vgl. Schreiben des BVD vom 15. Juli 2015 an die
Rekurrenten, RAB 11). Entgegen der Darstellung der Rekurrenten 3 und 4 wurden
somit sehr wohl Alternativen geprüft, und der Sachverhalt wurde ausreichend und
korrekt ermittelt. Auf die Güterabwägung selber wird weiter hinten einzugehen
sein.
3.7 Die Rekurrenten
machen geltend, dass die angefochtene Nutzungs- und Erschliessungsplanung gegen
öffentlich-rechtliche Vorschriften verstosse. Namentlich werde die
Erschliessung ihrer Liegenschaft in unrechtmässiger Weise eingeschränkt. Zudem
werde eine gefährliche Verkehrslage geschaffen.
3.7.1 Entgegen der
Auffassung der Rekurrenten ist nicht ersichtlich, inwiefern die neu gestaltete
Nebenfahrbahn den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen soll. Die
Verringerung der Breite der Nebenfahrbahn wird insbesondere nicht dazu führen,
dass die Liegenschaften der Rekurrenten ungenügend erschlossen sein würden.
Gemäss den zutreffenden Ausführungen des BVD in der Rekursantwort kann bei der
Beurteilung des erforderlichen Ausbaustandards von Strassen auf die Normblätter
der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute (VSS) Bezug genommen werden. Dabei
handelt es sich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit, standzuhalten muss. Hinter dem Erschliessungserfordernis
der Zufahrt stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen
(BGer 1C_34/2012 vom 3. April 2012 E. 2.3). Eine Erschliessungsstrasse ist
hinreichend, wenn sie die Zugänglichkeit sowohl für die Benutzer der Bauten als
auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen,
Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) gewährleistet und den
zonenkonformen Verkehr des maximal ausgenützten Einzugsgebietes aufzunehmen
vermag. Die Zufahrt muss die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und die
Verkehrssicherheit aller Benützer (Fussgänger, Velofahrer, Personenwagen,
öffentliche Dienste) gewährleisten (vgl. BGer 1P. 115/1992 vom 6. Mai 1993 E.4;
ZBl 95/1994 S. 89). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter verschiedenen
möglichen Erschliessungsvarianten diejenige zu wählen, welche unter
Berücksichtigung aller Umstände den Verhältnissen am besten angepasst ist (BGer
1C_30/2010 vom 2. November 2010 E. 3.1).
3.7.2 Die vorliegend in
Frage stehende Nebenfahrbahn dient der Erschliessung der direkt anliegenden
Liegenschaften für den motorisierten Verkehr sowie als Pendlerroute dem Velo-
und Mofaverkehr. Für die Erschliessung der Liegenschaften der Rekurrenten 3 und
4 ist gemäss den anwendbaren Vorschriften die vorgesehene minimale Breite von 3,42
m respektive 3,56 m genügend. Aufgrund der geringen Belastung der Nebenfahrbahn
mit motorisiertem Verkehr ist auch nicht von einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis
auszugehen. Am Augenschein wurde die neue Lage der Tramhaltestelle am Boden aufgezeichnet.
Eine Probe aufs Exempel mit einem Auto hat gezeigt, dass für die Ein- und
Ausfahrt auf die Liegenschaft der Rekurrenten 3 und 4 auf jeden Fall genügend Platz
vorhanden und die Situation übersichtlich sein wird – die Einfahrt weist eine
Breite von 4,97 m auf, und der Abstand zwischen der Einfahrt und dem Tramperron
beträgt 3,73 m. Auch die Zu- und Durchfahrt für Fahrzeuge des öffentlichen
Dienstes (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und
Wasserwerke etc.) zu den Liegenschaften der Rekurrenten ist gewährleistet.
3.7.3 Die Rekurrenten 1 und
2 machen insbesondere geltend, dass eine gefahrlose und rechtskonforme Ausfahrt
aus ihrem Nebensträsschen in die Nebenfahrbahn nicht mehr gewährleistet sei, da
man bei der Ausfahrt nicht den gesamten Bereich der Nebenfahrbahn neben der
Tramhaltestelle überblicken könne. Dies könne dazu führen, dass aufgrund von
entgegenkommenden Fahrzeugen ein Rückwärtsfahren erforderlich werde, da im
Bereich der Tramhaltestelle ein Kreuzen von Motorfahrzeugen auf der
Nebenfahrbahn nicht möglich sei. Ein solches Rückwärtsfahren sei aber aufgrund
der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) nicht zulässig. Diese Situation
sei gefährlich und für die Rekurrenten 1 und 2 nicht zumutbar.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das kleine
Strässchen, welches zur LIegenschaft der Rekurrenten 1 und 2 führt, wird durch
das Projekt in keiner Weise geändert. Für die Ausfahrt aus diesem Strässchen in
die Nebenfahrbahn der Äusseren Baselstrasse liegen übersichtliche Verhältnisse
vor. Die Einsicht in die Nebenfahrbahn wird durch das Versetzen eines
Kabelmasts der BVB sogar noch verbessert werden. Es ist zwar richtig, dass bei
der Einmündung aus dem Strässchen zu den Rekurrenten in die Nebenfahrbahn nicht
der gesamte Bereich der Nebenfahrbahn neben der Tramhaltestelle überblickt werden
kann. Es wird daher nicht ausgeschlossen werden können, dass auf dieser
Nebenfahbahn ein Motorfahrzeug entgegen kommt. Allerdings wird es ohne Weiteres
möglich sein, aus dem Strässchen in die Nebenfahrbahn einzufahren und sich dann
einen Überblick über die Situation neben der Tramhaltestelle zu verschaffen.
Sollte sich dann ergeben, dass ein Motorfahrzeug entgegen kommt, wird dieses im
Bereich beim Strässchen zu den Rekurrenten 1 und 2 ohne weiteres kreuzen
können. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 und 2 wäre bei einer späteren
Feststellung des Entgegenkommens eines Motorfahrzeugs auch das Zurücksetzen um
wenige Meter möglich und zulässig. Angesichts der Übersichtlichkeit der
Situation würde dies keine gefährliche Situation und keine Verletzung von Verkehrsregeln
begründen können (vgl. Art. 17 Abs. 2 VRV). Generell ist festzuhalten, dass keine
öffentlich-rechtliche Norm und auch kein rechtlich geschützter Anspruch der
Rekurrenten auf Erschliessung mit einer Zufahrtsstrasse besteht, auf welcher an
jeder Stelle ein Kreuzen von zwei Motorfahrzeugen möglich wäre. Die Möglichkeit
des Kreuzens von Motorfahrzeugen mit einem Velo bleibt auch mit der neuen
Verkehrsführung überall auf der Nebenfahrbahn bestehen. Die dafür notwendige
Strassenbreite von 3,4 m wird im Bereich der Tramhaltestelle gegenüber der
heutigen Situation unverändert beibehalten; lediglich die Position der
Tramhaltestelle wird verschoben. Es ist daher nicht ersichtlich, gegen welche
öffentlich-rechtliche Vorschrift die angefochtene Nutzungs- und
Erschliessungsplanung verstossen soll.
3.8 Die Rekurrenten 1 und
2 rügen, dass ihre Wegrechte verletzt würden. Davon kann indessen keine Rede
sein. Der angefochtene Plan bezieht sich ausschliesslich auf die Neupositionierung
der Haltestelle und der Überfahrt über die Äussere Baselstrasse. Die Einfahrt
und die Durchfahrt durch die vom Wegrecht betroffene Parzelle, d.h. das vorerwähnte
Strässchen zur Liegenschaft der Rekurrenten 1 und 2, wird durch den
angefochtenen Plan in keiner Weise berührt. Darauf ist somit nicht weiter
einzugehen.
3.9 Die Rekurrenten 3 und
4 befürchten eine Steigerung der Lärmimmissionen. Das BVD räumt in der
Rekursantwort ein, dass die vorgesehene neue Lichtsignalanlage für sich allein
betrachtet möglicherweise zu erhöhter Lärmbelastung führen kann – was insoweit eingedenk
des Umstands zu relativieren ist, als ja bereits heute, einige Meter versetzt,
eine Lichtsignalanlage besteht und nun eine zweite solche hinzukommen soll.
Entscheidend ist indessen, dass die lärmtechnische Situation durch verschiedene
Massnahmen insgesamt verbessert und die erwähnte erhöhte Lärmbelastung
zumindest kompensiert werden wird: Zunächst wird anstelle des heutigen
Schottertrassees ein Rasentrassee eingebaut, was zu einer Reduktion von bis zu -
2 dB(A) führen kann. Weiter ist mit einer Reduktion von - 3 dB(A) zu rechnen,
weil im Haltestellenbereich (70 m in beide Richtungen ab Mitte der Haltestelle)
mit einer Geschwindigkeit des Trams von höchstens 30 km/h gerechnet wird, womit
es entsprechend weniger Lärm verursacht als ausserorts bei 40 km/h auf der
einen Seite und 50 km/h auf der andern Seite der Haltestelle (VP S. 4). Schliesslich
wird auf der Äusseren Baselstrasse neu ein lärmarmer Belag eingebaut, was zu
einer Reduktion von bis - 5 dB(A) führen kann. Insgesamt ist also mit einer
deutlichen Verbesserung der lärmtechnischen Situation zu rechnen, und die
Bedenken der Rekurrenten 3 und 4 erweisen sich als unbegründet.
Die Rekurrenten machen eine Verletzung der
Eigentumsgarantie geltend.
4.1 Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich Anstösser unter Berufung auf die
Eigentumsgarantie gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, wenn die bisherige
Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch aufgehoben oder
eingeschränkt oder wenn die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundeigentums
verunmöglicht oder übermässig erschwert wird. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob
die Rekurrenten durch die strittige Massnahme in der Nutzung ihres Grundeigentums
übermässig eingeschränkt werden (BGE 131 I 12 E. 1.3.2; 126 I 213 E. 1b/bb). Die
Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV schützt die Strassenanstösser jedoch
nicht vor jeder ihnen lästigen Änderung des Verkehrsregimes, sondern nur vor
einer solchen, die ihnen die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Grundeigentums
faktisch verunmöglicht (BGE 131 I 12 E. 1.3.3). Das Bundesgericht erachtet
weder die Beschränkung der Zufahrt zu einer Liegenschaft auf die Zeit von 5 Uhr
bis 12 Uhr noch einen Umweg von rund einem Kilometer für die Zufahrt zu einem
Autohandel als unzumutbare Erschwerung der Grundstücksnutzung (Entscheid des
Zürcher Verwaltungsgerichts VB.2016.00032 vom 27.10.2016; BGE 131 I 12 E.
1.3.4; BGer 1C_112/2014 vom 25. September 2014 E. 4.3).
4.2 Gemäss dem
angefochtenen Nutzungs-, Linien- und Erschliessungsplan soll die
Tramhaltestelle Burgstrasse um ca. 30 m in Richtung der Stadt Basel verschoben
werden. Die Tramgeleise im betroffenen Strassenteil der Äusseren Baselstrasse
trennen die Fahrbahn der Hauptverkehrsstrasse von der Nebenfahrbahn. Die
strassenmässige Erschliessung der Liegenschaften der Rekurrenten 3 und 4 erfolgt
über die Nebenfahrbahn sowohl in Richtung Riehen Zentrum als auch in Richtung
Basel. Die Nebenfahrbahn ist im Bereich der heute bestehenden Haltestelle 3,7 m
breit. Neu soll sie im Bereich der verschobenen Haltestelle 3,42 m breit sein.
Im Bereich der Einfahrt der Rekurrenten 3 und 4 wird sie allerdings 3,56 m
breit sein. Die Erschliessung der Liegenschaften der Rekurrenten ist auch nach
der Umsetzung der hier strittigen Planung genügend und rechtmässig (vgl.
vorstehend Ziff. 3.7). Die blosse Schmälerung der Nebenfahrbahn vor den
Liegenschaften der Rekurrenten kann daher nicht als Eingriff in die Eigentumsgarantie
verstanden werden.
Die vorgesehene Positionierung der
Tramhaltestelle vor der Liegenschaft der Rekurrenten 3 und 4 führt indessen zu
Emissionen durch wartende sowie ein- und aussteigende Personen, das Öffnen und
Schliessen der Türen des Trams, allfälliges Klingeln bei der Abfahrt und
allfällige Bremsgeräusche. Ebenso führt die Positionierung einer zweiten Lichtsignalanlage
in unmittelbarer Nähe zur Liegenschaft der Rekurrenten 3 und 4 zu möglichen
Emissionen (vgl. aber vorstehend Ziff. 3.9). Damit werden zumindest die
nachbarrechtlichen Abwehrrechte der Rekurrenten 3 und 4 berührt, welche
ebenfalls unter die Eigentumsgarantie fallen. Insoweit ist somit von einem
Eingriff in das Eigentum der Rekurrenten 3 und 4 auszugehen.
4.3 Die Liegenschaft der
Rekurrenten 1 und 2 liegt nicht unmittelbar an der Nebenfahrbahn, sondern
zurückversetzt hinter jener der Rekurrenten 3 und 4. Daher werden sie keine
direkten Auswirkungen auf ihre Liegenschaft beklagen können, weshalb auch nicht
von einem Eingriff in die nachbarrechtlichen Schutzrechte der Rekurrenten 1 und
2 ausgegangen werden kann. Die vorstehend dargestellte, leichte Einschränkung
der Sicht beim Ausfahren aus dem Zufahrtsweg der Liegenschaft der Rekurrenten 1
und 2 in die Nebenfahrbahn (vorstehend Ziff. 3.7) vermag ob ihrer
Geringfügigkeit keinen Eingriff in das Eigentum zu begründen. Bezüglich der
Rekurrenten 1 und 2 ist daher kein Eingriff in die Eigentumsgarantie zu
erkennen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie legitimiert sind,
öffentlich-rechtliche Einwendungen gegen das Projekt zu erheben, wie sie
vorstehend abgehandelt wurden.
Den vorstehenden Ausführungen (Ziff. 4.2) ist
zu entnehmen, dass das strittige Projekt aufgrund der damit verbundenen
Änderung der Emissionslage in das Eigentum der Rekurrenten 3 und 4 eingreift.
Einschränkungen der in Art. 26 BV verankerten Eigentumsgarantie bedürfen einer
gesetzlichen Grundlage, sie müssen durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt, und sie müssen auch verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
5.1 Das BVD weist zutreffend
darauf hin, dass der Kanton aufgrund der gewässerschutzrechtlichen Vorgaben
dazu verpflichtet ist, die Tramgeleise im fraglichen Abschnitt zu sanieren;
diese Sanierung ist der Ausgangspunkt der vorliegenden Planung, und die
gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG und im
Gewässerschutzgesetz. Dies stellen die Rekurrenten zu Recht nicht in Frage. Ebensowenig
stellen sie in Frage, dass es zur Sicherstellung eines angemessenen Anschlusses
der Umgebung an den Tramverkehr erforderlich ist, wie bis anhin zwischen den
Haltestellen Pfaffenloh und Niederholzboden eine Tramhaltestelle vorzusehen. Das
BVD führt weiter zutreffend aus, dass die Sanierung der Gleisunterlage dazu
führt, dass die Tramhaltestelle im Einklang mit den Anforderungen aus dem
Behindertengleichstellungsgesetz geplant und eingerichtet werden muss, auch
wenn das BehiG für bestehende Bauten eine Anpassungsfrist von 20 Jahren
vorsieht, also bis Ende 2023 (Art. 22 Absatz BehiG). Weiter sollen gemäss Art.
3 Abs. 3 lit. c RPG Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden.
Schliesslich hält das BVD auch zutreffend fest, dass die Äussere Baselstrasse
seit 20 Jahren nicht mehr umgestaltet worden ist und die Massnahmen auch
deshalb nicht zu beanstanden sind (vgl. Art. 9 Abs. 3 RPG). Inzwischen hat
sich die Richtplanung im Kanton Basel-Stadt geändert, so dass auch
diesbezüglich Anpassungen notwendig sind, notabene angesichts des
Teilrichtplans Velo. Die angefochtenen Pläne beruhen somit auf einer
gesetzlichen Grundlage.
5.2
5.2.1 Die Erschliessungsplanung
im Bereich der Kantonsstrassen in Basel ist Sache des Regierungsrats. Dieser
hat sich dabei nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der Raumplanung und
insbesondere nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes zu
richten (§ 93 BPG). In materieller Hinsicht enthält das Bundesrecht nur
allgemeine Grundsätze über die Erschliessungsplanung. Aus dem Eidgenössischen
Raumplanungsgesetz ergeben sich hierzu nur punktuelle Planungspflichten (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern
2006, Art. 2 N 23). Die einzelnen Anforderungen an die Erschliessung ergeben
sich im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht (BGE 117 Ib 308 E. 4a S. 314;
123 II 337 E. 5b S. 350; je m.H.). In diesem Rahmen kommt dem
Regierungsrat als Planungsbehörde bei dieser Gestaltungsaufgabe ein erhebliches
planerisches Ermessen zu (BGE 12 I 65 E. 3a S. 68; BGer 1C_13/2010 vom 1. Juni
2010 E. 2.4). Es ist ihm überlassen, unter mehreren verfügbaren und
zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihm
verbleibt daher „eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer
1C_893/2013, 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, in: Aemisegger/Kuttler/Ruch [Hrsg.], Kommentar
zum RPG, Zürich 2009, Art. 2 N 60), beziehungsweise ein weiter
Gestaltungsspielraum (Hänni, Planungs-,
Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 81). Das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden
Angemessenheitskontrolle dieses Ermessen des Regierungsrates als
Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C-97/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 3.3; VGE VD.2015.125 vom 8. April 2016 E. 2.1; VD.2016.116 vom
16. November 2016 E. 3.2).
5.2.2 Der Regierungsrat weist
zu Recht darauf hin, dass sich die Anforderungen an die Gestaltung der Tramhaltestelle
und an die Verkehrsführung neben dem BehiG auch aus der Richtplanung ergeben.
Dabei ist insbesondere der kantonale Teilrichtplan Velo 2013 zu beachten (RAB
12). Dieser konkretisiert den vom Regierungsrat am 20. Januar 2009 erlassenen
kantonalen Richtplan, welcher bestimmt, dass dem Langsamverkehr ausreichend
Raum zugebilligt werden muss (Strategie 11), und dass zu dessen Förderung die
Sicherheit sowie die (Benutzungs-) Attraktivität der Infrastrukturen durch
Ausbau und/oder betriebliche und gestalterische Massnahmen zu erhöhen ist
(Leitsatz Mobilität 41). Als Planungsgrundsätze sieht der Richtplan als
wichtige Ziele und Quellen im Siedlungsgebiet insbesondere die Sicherstellung
eines dichten, sicher gestalteten, direkten und attraktiven Fusswegnetzes und
ein dichtes und attraktives, die Bedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen
abdeckendes Netz für den Veloverkehr vor, wobei in Wohnquartieren der
motorisierte Verkehr zu beruhigen und zu reduzieren ist und diese für den Veloverkehr
durchlässig zu gestalten sind (Planungsgrundsätze M3.1 und M3.2). Diese
Richtpläne bilden das planungsrechtliche Instrument zur behördenverbindlichen
Abstimmung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten aller mit
Planungsaufgaben betrauter Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone und
der Gemeinden. Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1
RPG). Auch das Verwaltungsgericht hat bereits in früheren Entscheiden
festgehalten, dass im Kanton Basel-Stadt ein öffentliches Interesse an der
Verbesserung des Veloroutennetzes im Sinne der entsprechenden Richtpläne
besteht (vgl. etwa VD.2010.72 vom 15. April 2011 E. 2.2). Allerdings sind
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Abweichungen von Richtplänen zulässig,
wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind, und
es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu
ändern (BGE 119 Ia 367; VGE VD.2016.116 vom 16. November 2016 E. 3.3.2).
5.2.3 Wie bereits ausgeführt,
befindet sich in der Äusseren Baselstrasse eine Hauptverkehrsstrasse, welche in
ihrer Leistungsfähigkeit durch die geplanten Massnahmen nicht beeinträchtigt
wird. Diese Hauptverkehrsstrasse dient insbesondere dem motorisierten
Durchgangsverkehr und wird intensiv genutzt. Die von den Massnahmen betroffene
Nebenfahrbahn gehört dagegen nicht zur Hauptverkehrsstrasse. Sie ist vielmehr
gemäss dem Teilrichtplan Velo 2013 als Velopendlerroute qualifiziert und spielt
im Velonetz eine bedeutende Rolle, was auch die Rekurrenten zu Recht nicht bestreiten.
Es besteht ein grosses öffentliches Interesse daran, das als Pendlerstandort
für die Erschliessung mit Velos bestens geeignete Quartier südlich und westlich
der Äusseren Baselstrasse direkt an diese Velopendlerroute anzubinden, und zwar
im Unterschied zur heutigen Situation gefahrlos. Dies bedingt eine direkte Zufahrt
zur Velopendlerroute einerseits aus der Burgstrasse und andererseits aus dem
Gstaltenrainweg, welcher überdies zum Basisroutenplan gehört. Gerade wegen des
dichten Motorfahrzeugverkehrs auf der Hauptverkehrsachse Äussere Baselstrasse
ist das Interesse an direkten, durch Lichtsignalanlagen gesicherten Überfahrten
zur Nebenfahrbahn besonders gross. Der Grosse Rat hat in diesem Sinne den Anzug
[…] und Konsorten betreffend Sicherung der Veloübergänge an der Äusseren
Baselstrasse in Riehen am 2. Juni 2004 dem Regierungsrat überwiesen. Darin wird
ausgeführt, dass insbesondere die schwierige Überfahrt von der Burgstrasse auf
die Velopendlerroute einer Velorfahrerin zum Verhängnis geworden sei. Sie sei
vom Tram erfasst und schwer verletzt worden. Die Ausführungen des Regierungsrats
in der Beantwortung des Anzugs, wonach mit der Verschiebung der Tramhaltestelle
ermöglicht werde, dass die Äussere Baselstrasse aus der Burgstrasse und auch aus
dem Gstaltenrainweg direkt überquert werden könne und dass damit die
geforderten Sicherungen der Veloübergänge geschaffen würden, wurden im Grossen
Rat nicht mehr kontrovers diskutiert. Vielmehr hat dieser dem beantragten
Budget für die Ausführung des Projekts und der Abschreibung des Anzugs mit
Beschluss vom 12. Januar 2011 ohne Diskussion zugestimmt. Dies zeigt, dass auch
der Grosse Rat ein öffentliches Interesse an der Einrichtung von gesicherten
Veloübergängen aus der Burgstrasse sowie aus dem Gestaltenrainweg in die
Velopendlerroute auf der Nebenfahrbahn der Äusseren Baselstrasse bejaht hat.
5.2.4 Vor dem Hintergrund
der Gesamtheit der Anforderungen erscheint die vorliegend diskutierte neue Gestaltung
der Veloübergänge mit der Verschiebung der Tramhaltestelle geradezu optimal gewählt:
Auszugehen ist von der Situation, dass die Burgstrasse und der Gstaltenrainweg
nicht an einem Punkt, sondern trichterartig in die Äussere Baselstrasse münden,
wobei mittig noch die Essigstrasse hinzukommt. Sowohl die Burgstrasse als auch
der Gstaltenrainweg werden neu je mit direkter und gesicherter Querung an das
Velopendlerroutennetz angeschlossen sein. Direkte Querungen sind deshalb notwendig,
weil für Velos eine schleifende Querung und das damit einher gehende Befahren
der Hauptverkehrsachse auf ca. 30 m, wie es den heutigen Gegebenheiten
entspricht, beim vorhandenen hohen motorisierten Verkehrsaufkommen und dem zusätzlichen
Tramverkehr gefährlich ist, wie sich erwiesen hat. Zwischen den beiden
Veloübergängen kommt die Tramhaltestelle zu liegen, mithin ideal mittig
zwischen der Einmündung Burgstrasse und der Einmündung Gstaltenrainweg
platziert; die erhöhten Perrons könnten von Velos ja nicht überquert werden. Die
behindertengerechten Rampen zu den Perrons werden somit ebenso wie die beiden
Veloquerungen unmittelbar anschliessend an die beiden Enden der Haltestelle zu
liegen kommen, was den weiteren Vorteil hat, dass dort wegen dem Stillstand
oder der geringen Geschwindigkeit der Trams keine zusätzliche Anlage zur
Sicherung des Schienenverkehrs nötig wird, wie das auf freier Strecke – so etwa
beim Belassen der Haltestelle am heutigen Ort und dem Einrichten einer
Veloquerung beim Gstaltenrainweg – der Fall wäre. Auch die „bike and ride“
Station kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer optimal platziert
werden, nämlich zwischen der Burgstrasse und dem Gstaltenrainweg; von dort sind
es nur wenige Schrite bis zur Haltestelle. Wollte man die Haltestelle an ihrer
heutigen Stelle belassen, wäre es nicht möglich, in den Genuss aller dieser
Vorteile zusammen zu kommen, sondern es wären Abstriche unausweichlich. Daran
ändert nichts, dass die Anforderungen gemäss BehiG auch mit der Verschiebung
der Haltestelle nur weitgehend, nicht aber vollständig erfüllt werden können,
denn hier wie dort liegt die Haltestelle in einer und derselben Kurve mit in
etwa demselben Radius, sodass sich diesbezüglich aus der Verschiebung weder
Vor- noch Nachteile ergeben.
5.2.5 Dem ist beizufügen, dass
vorliegend entgegen der Auffassung der Rekurrenten 1 und 2 die Streckung der
Schienen mit dafür notwendigem Landerwerb, Abreissen der Mauer entlang der
Liegenschaften Äussere Baselstrasse 192/194 usw. nicht zur Diskussion steht.
Gegenstand des Verfahrens ist die Rechtmässigkeit des aufliegenden Projekts,
nicht irgendwelcher auch noch denkbarer Varianten. Immerhin wurde auch die
Streckung der Schienen von den Planungsbehörden in Betracht gezogen, aber
zufolge unverhältnismässigen Aufwands verworfen (act. 11, Gruner Protokoll
Ko.07/12, Fassung 15.05.2012, S. 6 von 13, zu Variante „Sehne“), was zulässig
ist; darauf ist somit nicht mehr weiter einzugehen (vgl. BGE 1A.117/2003 vom
31. Oktober 2003 E. 5.4; BVGE A-314/2016 vom 10. August 2016).
5.2.6 Die vorliegende
Projektierung mit insbesondere der Verschiebung der Haltestelle um 30 m ist
somit bestens dafür geeignet, das Velonetz im Sinne der Richtplanung
zusammenhängend und sicherer zu machen. Weiter ist zu erwarten, dass von der
geplanten Verschiebung der Tramhaltestelle und der geänderten Verkehrsführung insbesondere
für Velos eine Vielzahl von Personen direkt profitieren werden: Aus dem Gebiet
um die Burgstrasse, die Essigstrasse und den Gstaltenrainweg wird neu direkt
und gefahrlos in die Velopendlerroute ein- und ausgefahren werden können. Dies
wird überdies für manchen auch Anreiz dafür sein, vom Motorfahrzeug aufs Velo
umzusteigen, womit die Umlagerung von motorisiertem Individualverkehr auf
Langsamverkehr gefördert wird. Da die Emissionen, welche von den Velofahrenden
ausgehen, gegenüber jenen des motorisierten Individualverkehrs deutlich
geringer sind, werden auch die Anwohnenden der Äusseren Baslerstrasse von der
Umlagerung des Verkehrs profitieren. Die Verschiebung des Modalsplits zu
Gunsten des Langsamverkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs entspricht denn
auch den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 13 sowie § 13b des Umweltschutzgesetzes
vom 13. März 1991 [USG; SG 780.100]). Zusammenfassend erweisen sich die
geplanten Massnahmen als geeignet und erforderlich.
5.3 Auf der anderen Seite
sind die Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, welche die Rekurrenten 3 und 4
durch die geplante Massnahme erleiden werden, nicht schwerwiegend. Ihr
persönliches Interesse am Beibehalten der heutigen Situation vermag daher das
öffentliche Interesse an der Umsetzung der Massnahme nicht zu überwiegen. Die
Rekurrenten 3 und 4 sind nämlich von der neuen Lage der Tramhaltestelle bloss insoweit
betroffen, als die Ein- und Ausfahrt zu resp. von ihrer Liegenschaft über die gegenüber
der heutigen Situation verengte Nebenfahrbahn auf der Höhe der Haltestelle führen
wird. Wie sich indessen am Augenschein gezeigt hat und vorstehend bereits
ausgeführt wurde, verbleibt dort noch genug Platz: Der Vorplatz vor den Garagen
auf der Liegenschaft der Rekurrenten 3 und 4 ist grosszügig angelegt, die
Einfahrt fast 5 m breit, und die Nebenfahrbahn wird dort 3,56 m Breite
aufweisen. Das Manövrieren sowie das Ein- und Ausfahren bleibt also ohne
weiteres möglich, und die Einschränkungen im Vergleich zur bestehenden
Situation sind gering. Die Liegenschaft der Rekurrenten 3 und 4 bleibt somit auch
nach der Verschiebung der Tramhaltestelle zumindest genügend erschlossen. Lediglich
im kurzen Bereich der Nebenfahrbahn neben der Tramhaltestelle wird das Kreuzen
von zwei Automobilen oder von Automobil und Lastwagen nicht möglich sein.
Solches Kreuzen wird aber kurz vorher und kurz danach wieder möglich sein;
zudem ist eine Zu- und Ausfahrt in beide Richtungen möglich, da auf der
Nebenfahrbahn keine Einbahnstrasse signalisiert ist. Die für die Erhaltung der
Privatsphäre auf ihrer Liegenschaft allenfalls von den Rekurrenten 3 und 4 wünschbaren
Massnahmen betreffen alle Eigentümer von Liegenschaften in der Umgebung von Tramhaltestellen
und sind kaum als unzumutbar zu bezeichnen. Den vorstehenden Ausführungen (Ziff.
3.9) ist zudem zu entnehmen, dass bezüglich der Lärmemissionen insgesamt von
einer Verbesserung der Situation auszugehen ist. Es ist zwar richtig, dass die
Tramhaltestelle mit dem strittigen Projekt vor die Liegenschaft der Rekurrenten
3 und 4 zu liegen kommt. Es trifft auch zu, dass an diesem Ort mit vermehrtem
Fussgängerverkehr, mit regelmässigem Veloverkehr und auch mit vereinzeltem
Motorfahrzeugverkehr zu rechnen ist, wie sich anlässlich des Augenscheins
gezeigt hat. Angesichts der Übersichtlichkeit der Situation, der 30er-Zone, der
beidseitigen Anrampung der Nebenfahrbahn – was in einer Gesamtschau zusammen mit
den Perrons an eine Begegnungszone gemahnt, wie sie in urbanen Zonen wie der vorliegenden
notabene auch zu erwarten ist – und des sehr geringen Aufkommens an
motorisiertem Verkehr (wie sich am Augenschein gezeigt hat) ist die
Unfallgefahr aber als gering einzustufen. Die geringfügige Verschlechterung der
Sicherheitslage im Bereich der Nebenfahrbahn (neu wird die Treamhaltestelle in
einen Bereich verschoben, in welchem die Einfahrt zu einer Privatliegenschaft
liegt) wird bei weitem aufgewogen durch den deutlichen Gewinn an Sicherheit,
der insgesamt und insbesondere aus den beiden direkten Querungen von der
Burgstrasse und dem Gstaltenrainweg für den Langsamverkehr resultiert. Die
Vorteile der fraglichen Massnahmen überwiegen die Nachteile für die Rekurrenten
3 und 4 somit insgesamt deutlich, und damit erweisen sie sich als
verhältnismässig.
Damit sind die Rekurse abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrenten je in solidarischer Verbindung die
Verfahrenskosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht
(Dreiergericht):
://: Die Rekurse werden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Die Rekurrenten 1 und 2 tragen in
solidarischer Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
1‘200.–, einschliesslich Auslagen.
Die Rekurrenten 3 und 4 tragen in solidarischer
Verbindung die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrenten
Regierungsrat
Bau-
und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
Bundesamt
für Strassen ASTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt
(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.