Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.10
ENTSCHEID
vom 3.
Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[…]
vertreten durch […]
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. November 2016
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr.[…])
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 25. November 2010 setzte A____ (Beschwerdeführer) gegen
B____ (Beschwerdegegner) eine Forderung in der Höhe von CHF 82'500.– nebst
Zins zu 5% seit dem 13. Juni 2009 in Betreibung. Gegen diesen
Zahlungsbefehl wurde Rechtsvorschlag erhoben. Mit Gesuch vom
5. Januar 2016 beantragte der Beschwerdegegner beim
Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihm die Rechtsöffnung zu erteilen für die in
Betreibung gesetzte Forderung nebst 5% Zins seit dem 13. Juni 2009.
Mit Entscheid vom 4. November 2016 wies das Zivilgericht das
Rechtsöffnungsbegehren ab und verurteilte den Beschwerdeführer zur Bezahlung
der Gerichtskosten sowie einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner.
Mit
Schreiben vom 28. November 2016 (Postaufgabe: 30. November 2016)
erhob der Beschwerdeführer „Einrede“ gegen den Entscheid vom 4. November
2016, welchen das Zivilgericht als Antrag auf eine schriftliche
Entscheidbegründung entgegengenommen hat. Gegen den in der Folge zugestellten
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am
24. Februar 2017 (Datum des Poststempels) erneut ein als „Einrede“
bezeichnetes Rechtsmittel beim Appellationsgericht. Darin beantragt er die
Anwendung der Staatshaftung, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Bewilligung der Rechtsöffnung, eine Wiedergutmachung und Genugtuung, die
Auferlegung der ausserordentlichen und ordentlichen Kosten an den Kanton
Basel-Stadt, eine Befragung des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau D____
sowie eine angemessene Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid
ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO).
1.2 Der
Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel fälschlicherweise und auch im
Widerspruch zur Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als „Einrede“ (Beschwerde
S. 1). Nach der Rechtsprechung wirkt sich die unrichtige
Rechtsmittelbezeichnung nicht nachteilig aus, wenn die Anforderungen an das richtige
Rechtsmittel erfüllt sind (vgl. AGE ZB.2013.52 vom 27. Mai 2014 E. 1.2).
Dies ist vorliegend der Fall. Das als „Einrede“ bezeichnete Rechtsmittel erfüllt
die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde und kann als solche
entgegengenommen werden. Auf das ansonsten formgerecht eingereichte
Rechtsmittel ist folglich einzutreten.
1.3 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Der
Beschwerdeführer beantragt eine Parteianhörung, begründet diesen Antrag aber
mit keinem Wort. Das Beschwerdeverfahren ist regelmässig als Aktenprozess ohne
Parteiverhandlung durchzuführen (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 5). Besondere Umstände, die eine
Parteiverhandlung erforderlich machen könnten, sind nicht gegeben und werden
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Folglich ist der Antrag auf
eine mündliche Parteianhörung abzuweisen und aufgrund der Akten zu entscheiden.
3.1 In
der Sache beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Bewilligung der Rechtsöffnung. Gemäss dem angefochtenen
Entscheid sind die Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung nicht
erfüllt, weil sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Schuldanerkennung
offensichtlich nicht auf die im Zahlungsbefehl genannte Forderung bezieht. Dies
begründet die Vorinstanz damit, dass sowohl die Daten als auch die Beträge des
im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgrundes und des eingereichten
Darlehensvertrags nicht übereinstimmen (angefochtener Entscheid E. 2.3).
3.2 Die
provisorische Rechtsöffnung setzt voraus, dass sich die Schuldanerkennung auf
diejenige Forderung bezieht, die im Zahlungsbefehl genannt worden ist (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 82 SchKG N 40; vgl. Gilliéron, Commentaire de la loi
fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Lausanne 1999, Art. 82
N 74 und Spühler,
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I, 6. Auflage, Zürich 2016, N 331).
Diese Voraussetzung ist vom Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen (Gilliéron, a.a.O., Art. 82 N 74;
Staehelin, a.a.O., Art. 84
SchKG N 50). In einem Fall, in dem die provisorische Rechtsöffnung gemäss
dem Bundesgericht deshalb zu gewähren war, weil es der Schuldner unterlassen hatte,
die Unklarheit der Bezeichnung der Forderung im Zahlungsbefehl mit Beschwerde
gemäss Art. 17 SchKG zu rügen (vgl. BGer 5A_169/2009 vom 3. November
2009 E. 2.2), erwog das Bundesgericht, das Rechtsöffnungsgericht gewähre
die Rechtsöffnung nicht, wenn die Identität zwischen der in Betreibung
gesetzten Forderung und der Schuldanerkennung offensichtlich fehle (BGer
5A_169/2009 vom 3. November 2009 E. 2.1).
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei zulässig und sinnvoll, nicht die ganze
anerkannte Forderung in Betreibung zu setzen (Beschwerde S. 1). Dies
vermag unterschiedliche Beträge im Zahlungsbefehl und in der Schuldanerkennung
grundsätzlich zu erklären. Im vorliegenden Fall erstaunt es allerdings
trotzdem, dass der Beschwerdeführer von einem angeblich anerkannten Betrag von
CHF 318‘500.– gerade CHF 82‘500.– in Betreibung gesetzt haben will.
Die erforderliche Identität zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten und
in der Schuldanerkennung enthaltenen Forderung ist jedoch bereits aufgrund der
unterschiedlichen Daten offensichtlich nicht gegeben. Im Zahlungsbefehl vom 25. November
2010 in der Betreibung Nr. [...] findet sich unter der Rubrik
Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes die Angabe
„Darlehen mit Schuldanerkennung vom 13.06.2009“. Als Schuldanerkennung reichte
der Beschwerdeführer einen Darlehensvertrag vom 1. Juni 2009 ein. Obwohl der
angefochtene Entscheid unter anderem mit den unterschiedlichen Daten begründet
worden ist, enthält die Beschwerde dazu keinerlei Erklärungen. Insbesondere
behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, mit der im Zahlungsbefehl
genannten Schuldanerkennung vom 13. Juni 2009 sei die Forderung aus dem
Darlehensvertrag vom 1. Juni 2009 anerkannt worden. Es wäre denn auch höchst
ungewöhnlich, dass der Schuldner nur zwölf Tage nach Abschluss eines schriftlichen
Darlehensvertrags die Forderung aus diesem erneut schriftlich anerkennen würde.
Der Beschwerdeführer behauptet, er habe der Zivilgerichtspräsidentin mindestens
zwei Schuldanerkennungen im Original gegeben und das erste Original sei beim
Zivilgericht verschwunden. Er unterlässt es jedoch, seine Behauptung zu
substanziieren oder gar zu belegen. Insbesondere finden sich in seiner
Beschwerde keinerlei Angaben dazu, worum es sich beim ersten Original gehandelt
haben soll, von wann dieses datieren soll und wann es wie dem Zivilgericht
eingereicht worden sein soll. In den Akten des Zivilgerichts findet sich kein
Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer im Rechtsöffnungsverfahren betreffend
die Betreibung Nr. [...] eine andere Schuldanerkennung als den
Darlehensvertrag vom 1. Juni 2009 eingereicht hätte. Dementsprechend bestätigte
der Beschwerdeführer in der Verhandlung der Vorinstanz vom 4. November
2016, dass der an diesem Tag eingereichte Darlehensvertrag der
Rechtsöffnungstitel sei (Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2016
S. 2), und hielt er in seiner Beschwerde fest, er habe am 4. November
2016 „das Original der Schuldanerkennung“ der Zivilgerichtspräsidentin
persönlich übergeben (Beschwerde S. 2). Damit ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nur diese Schuldanerkennung
eingereicht hat. Ob er allenfalls in einem anderen Rechtsöffnungsverfahren eine
andere Schuldanerkennung eingereicht hat, ist für die Beurteilung des
vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs irrelevant. Damit wurde die Rechtsöffnung
von der Vorinstanz wegen offensichtlich fehlender Identität zwischen der im
Zahlungsbefehl genannten und der in der Schuldanerkennung enthaltenen Forderung
zu Recht verweigert.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm die Befragung von B____
und D____ zu Unrecht verweigert (Beschwerde S. 2). Diese Rüge ist bereits
deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keinen
entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und
wird in der Beschwerde auch nicht begründet, für welche rechtserhebliche Tatsache
die Aussagen der beiden genannten Personen ein taugliches Beweismittel
darstellen könnten.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Antrag anlässlich der Verhandlung vor der
Vorinstanz auf kriminaltechnische Untersuchung des Originals der Schuldanerkennung
auf Fingerabdrücke des Beschwerdegegners sei zu Unrecht abgewiesen worden
(Beschwerde S. 4). Diese Rüge ist bereits deshalb unbegründet, weil dem
Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2016 nicht zu entnehmen ist, dass
der Beschwerdeführer einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hätte. Im Übrigen
wäre eine kriminaltechnische Untersuchung der Schuldanerkennung offensichtlich
nicht geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen. Selbst wenn der
Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer eingereichten Darlehensvertrag vom 1. Juni
2009 einmal in Händen gehalten hätte, fehlte es noch immer an der Identität
zwischen der mit diesem Vertrag begründeten Forderung und der im Zahlungsbefehl
genannten Forderung.
Der
Beschwerdeführer zieht die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners
in Zweifel (Beschwerde S. 2 f.). Diese Zweifel sind unbegründet. Mit
Eingabe vom 9. März 2011 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners
der Vorinstanz eine Vollmacht des Beschwerdegegners für E____ vom 1. März
2011 mit einer Substitutionsvollmacht von dieser unter anderem für den
Rechtvertreter des Beschwerdegegners ein.
Schliesslich
bringt der Beschwerdeführer ohne Bezugnahme auf ein konkretes Dokument verschiedene
Gründe vor, weshalb er eine Forderung gegen den Beschwerdegegner habe
(Beschwerde S. 2–5). Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Selbst
wenn die in Betreibung gesetzte Forderung materiell bestünde, was vorliegend
offen bleiben kann, könnte die Rechtsöffnung nicht gewährt werden, weil es an
einem Rechtsöffnungstitel fehlt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist
deshalb nicht einzutreten.
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Bemessung der Parteientschädigung sei
willkürlich, weil die Verhandlung nur 50 Minuten und das Plädoyer des
Rechtsvertreters des Beschwerdegegners nur 15 Minuten gedauert hätten
(Beschwerde S. 1). Bei einem Streitwert über CHF 50‘000.– bis CHF 100‘000.–
beträgt das Grundhonorar CHF 5‘200.– bis CHF 9‘100.– (§ 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 9 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). In vollstreckungsrechtlichen
Verfahren, namentlich Rechtsöffnungsverfahren, beträgt das Honorar einen
Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen Prozess zulässigen Honorars,
jedoch mindestens CHF 50.– und höchstens CHF 10‘000.–, in
ausserordentlichen Fällen CHF 20‘000.– (§ 10 Abs. 1 HO). Im
vorliegenden Fall beträgt das Grundhonorar damit mindestens CHF 1‘300.–
und höchstens CHF 4‘550.–. Innerhalb dieses Mindest- und Höchstansatzes
richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem Umfang der Bemühungen, der
Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie der
Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und
2 HO). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners reichte eine knapp drei Seiten
lange Eingabe vom 9. März 2011 und eine gut eine Seite lange Eingabe vom
29. September 2016 ein und nahm an der Verhandlung vom 4. November
2016 teil. Diese war auf 10:00 Uhr angesetzt und dauerte bis 10:50 Uhr (Verhandlungsprotokoll
vom 4. November 2016 S. 3). Damit entstand dem Rechtsvertreter des
Beschwerdegegners ein Aufwand von mindestens einigen Stunden. Dem Umstand, dass
der Umfang der Bemühungen und die Schwierigkeit der Sache im Vergleich zum
Streitwert eher gering sind, hat die Vorinstanz dadurch Rechnung getragen, dass
sie die Parteientschädigung mit CHF 2‘145.– im unteren Drittel des
Gebührenrahmens festgesetzt hat. Damit ist die von der Vorinstanz zugesprochene
Parteientschädigung ohne Weiteres angemessen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.– (§ 11 Abs. 1 Ziffer 6 der Verordnung
über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. November 2016 ([…].) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.