Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2017.14
ENTSCHEID
vom 26.
April 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt
Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt vom 20. März 2017
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Mit
Pfändungsurkunde vom 24. August 2015 pfändete das Betreibungsamt des Kantons
Basel-Stadt die künftige SUVA-Rente von A____ im monatlichen Betrag von CHF 720.–
für die Dauer eines Jahres. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober
2015 und am 26. Oktober 2016 Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt. Mit Entscheid vom 20. März 2017 wies
diese die Beschwerden vom 19. Oktober 2015 und 26. Oktober 2016 ab,
soweit sie darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob A____ (Beschwerdeführer)
am 28. März 2017 die vorliegende Beschwerde. Die Akten der unteren
Aufsichtsbehörde sind beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der angefochtene
Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 zugestellt worden; die
am 24. Juli 2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig
erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
Mit der
betreibungsrechtlichen Beschwerde können Verfügungen des Betreibungs- und
Konkursamts angefochten werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Cometta/Möckli,
in: Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 17 N 15
ff.). Dabei sind vollstreckungsrechtliche und materiell-rechtliche Fragen
auseinander zu halten. Nur die ersteren unterliegen der Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde. Für die materiell-rechtlichen Fragen ist das Gericht
anzurufen (Cometta/Möckli, a.a.O., Art. 17 N 9
ff.). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG; im Übrigen gelten
die Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
Eine Beschwerde
hat Anträge, das heisst konkrete Rechtsbegehren, zu enthalten, aus denen hervorgeht,
in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 14;
aus der Rechtsprechung vgl. etwa Entscheid des Obergerichts Zürich vom 8. Februar
2012, PP110025 E. 4.a). Weiter ist in der Beschwerdebegründung darzulegen,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss
erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten aus
seiner Sicht unrichtig ist, und es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger
[Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 321 N 4;
vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_292/2012
vom 10. Juli 2012 E. 1.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen
Person an die Substantiierungs- und Behauptungspflicht praxisgemäss keine allzu
strengen Anforderungen gestellt werden, so muss doch auch ein juristischer Laie
zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für
fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73
vom 24. Januar 2014 E. 2). Auf Rechtsmittel mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung,
allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der
Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind dabei im Lichte der
Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; BGer 4A_35/2015
vom 12. Juni 2015 E. 3.2; 5A_481/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1;
vgl. auch Leuenberger, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage 2016, Art. 221 N 38).
Im vorliegenden
Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. März 2017 lediglich
aus: „Ich bin nicht mit der Entscheidung vom 20. März nicht einverstanden.
Können sie bitte eine neue Entscheidung machen“. Auf dem beigelegten
angefochtenen Entscheid brachte er den Begriff „opposition“ an. Weitere Ausführungen
machte der Beschwerdeführer nicht. Damit enthält die Beschwerde weder einen
hinreichenden Antrag noch eine Begründung und erfüllt die formellen Anforderungen
gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht.
Aus diesen
Erwägungen ergibt sich somit, dass auf die vorliegende Beschwerde nicht
einzutreten ist. Das Verfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist grundsätzlich
kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
20. März 2017 (AB.2016.65) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.