Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.72
URTEIL
vom 11. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Gustav
Carl Mez, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin MLaw Caroline
Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Mai 2016
betreffend grober Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 23. Mai 2016 wurde A____ (nachfolgend:
Berufungskläger) der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überfahren eines
Rotlichts an der Verzweigung Steinenring / Bachlettenstrasse) schuldig erklärt
und zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF 390.–, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse
von CHF 550.–, verurteilt. Zudem wurden dem Berufungskläger die Verfahrenskosten
von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der
Berufung CHF 200.–) auferlegt.
Gegen das Urteil
vom 23. Mai 2016 hat der Berufungskläger, vertreten durch Advokat [...],
am 25. Mai 2016 Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 9. August 2016
eine Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, es sei das angefochtene
Urteil und damit auch der Strafbefehl vom 2. November 2015 insoweit
abzuändern, als er lediglich wegen einer einfachen Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu erklären sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Staates. Mit
Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2016 hat er seine Anträge
schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Berufungsantwort
vom 11. November 2016 die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen
Urteils und die kostenfällige Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung
vom 5. Januar 2017 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts
die Parteien gebeten, ihr allfällige Einwände gegen die Durchführung des Berufungsverfahrens
im schriftlichen Verfahren gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) mitzuteilen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 resp.
20. Januar 2017 haben die Parteien ihr Einverständnis mit der Durchführung
des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren mitgeteilt. Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der
Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist
gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so
dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und das Urteil
eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist. Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt.
Es ist
unbestritten, dass der Berufungskläger am 14. April 2015 um 15:52 Uhr
mit seinem Personenwagen an der Verzweigung Steinenring / Bachlettenstrasse ein
Rotlicht überfahren hat. Der Berufungskläger macht jedoch geltend, dass mit
Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass durch sein Fehlverhalten andere
Verkehrsteilnehmer auch nur erhöht abstrakt gefährdet gewesen seien. Er habe
das Rotlicht mit nur 33 km/h überfahren und habe unmittelbar nach der
Wahrnehmung des Blitzes sein Fahrzeug abgebremst. So seien weder der
Fahrradfahrer von rechts noch die beiden Fahrradfahrer von links auch nur
ansatzweise gefährdet gewesen. Der von rechts kommende Fahrradfahrer sei
deshalb nicht gefährdet gewesen, weil er (der Berufungskläger) sein Fahrzeug
ca. 7 Meter vor der Überfahrungslinie des Fahrradfahrers zum Stillstand
gebracht habe. Der Berufungskläger beanstandet zudem die Feststellung der
Vorinstanz, dass der von rechts kommende Velofahrer und somit der Querverkehr
von rechts schon länger „grün“ gehabt haben müsse, da der Velofahrer schon eine
längere Strecke zurückgelegt habe. Eine solche Folgerung sei nicht schlüssig,
da gemäss der Berichterstattung in der Lokalpresse eine im Juni 2016 von der
Basler Polizei bei der Kreuzung Steinenring / Arnold Böcklin-Strasse
durchgeführte Verkehrskontrolle ergeben habe, dass innerhalb einer Stunde über zwanzig
Fahrradfahrer wegen Missachtung des Rotlichts hätten gebüsst werden müssen.
Der
Berufungskläger macht weiter geltend, dass auch für die von links kommenden
Fahrradfahrer eine erhöhte abstrakte Gefährdung verneint werden müsse, zumal
zum Zeitpunkt, als der Berufungskläger sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht
habe, die beiden Fahrradfahrer noch nicht einmal die Gegenfahrbahn erreicht
hätten. Ferner sei die Vorinstanz bei einer Geschwindigkeit von 33 km/h von
einem Anhalteweg (Reaktions- und Bremsweg) von weit über 10 Metern ausgegangen,
was falsch sei. Der Bremsweg habe im konkreten Fall genau 8,16 Meter betragen.
Schliesslich gehe es nicht an, dass auch noch eine Gefährdung von zwei
Passanten, welche an der Verkehrsampel beim Fussgängerstreifen gestanden
hätten, ins Spiel gebracht werde, zumal dieser Sachverhalt im Strafbefehl nicht
umschrieben werde.
3.1 Gemäss
Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe
Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauft nimmt. Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der
Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte
abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der
Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die
Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr
genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn
in Anbetracht der Umstände – Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse – der
Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt.
Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der
Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln
mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe
Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig
gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das
Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit
beruht (statt vieler: BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Der
Anhalteweg berechnet sich aus der Summe von Reaktionsweg und Bremsweg. Die
Reaktionszeit beträgt dabei grundsätzlich eine Sekunde (Roth, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 32 N 50 ff.). Zur
Ermittlung des Anhaltewegs wird beispielhaft die Berechnung des Strassen- und
Verkehrsamtes des Kantons St. Gallen verwendet. Diese Berechnung ergibt
bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h und bei trockenem Fahrbahnzustand
einen Anhalteweg von 12,96 Metern (vgl. Berechnungstabelle Strassenverkehrs-
und Schiffahrtsamt, St. Gallen). Bei 33 km/h verlängert sich der Weg
entsprechend.
Wenn die
Vorinstanz festhält, Reaktions- und Bremsweg hätten bei über 10 Metern
gelegen, so ist dies somit zutreffend. Aus dem Umstand, dass anlässlich einer
Verkehrskontrolle an der sich in der Nähe des Tatorts befindenden (anderen)
Kreuzung Arnold-Böcklin-Strasse / Steinenring offenbar eine Vielzahl von
Velofahrer die Verkehrsampel bei Rotlicht überfahren haben, kann der
Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr ergibt sich aus der
Tatsache, dass der Berufungskläger bereits seit 4,69 Sekunden Rot gehabt
hat, und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Rotphase noch eine
mehrere Sekunden dauernde Orangephase vorausgeht, dass sich weder der von
rechts kommende Velofahrer noch die beiden von links kommenden Velofahrer ein
verkehrsregelwidriges Verhalten vorwerfen lassen müssen. Diese sind sicher
nicht bei Rot auf das Verzweigungsgebiet eingefahren, denn wenn die
Verkehrsampel MS03 auf Rot steht, hat der Querverkehr logischerweise grün.
Dass der
Berufungskläger eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender
Weise missachtet hat, kann nicht zweifelhaft sein. Indem der Berufungskläger
das seit 4,69 Sekunden auf Rot geschaltete Lichtsignal überfahren hat, hat er
Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 86 Abs. 1bis der
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) verletzt. Das Beachten von (Licht-)Signalen
stellt eine für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr
grundlegende Vorschrift dar (vgl. statt vieler AGE SB.2014.109 vom 2. Februar
2016 E. 2.3). Wie die Vorinstanz völlig richtig ausführt, muss für die
Velofahrer keine konkrete Gefahr bestanden haben. Es reicht (bereits) eine
erhöhte abstrakte Gefahr. Bei einem Anhalteweg von über 10 Metern rückte der
Berufungsbeklagte sowohl dem von rechts einfahrenden Velofahrer als auch den
beiden von links kommenden Fahrradfahrern bedeutend näher, als es vom Berufungsbeklagten
dargestellt wird. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass dadurch eine
Fehlreaktion dieser Verkehrsteilnehmer hätte ausgelöst werden können, was für
die Bejahung einer erhöhten abstrakten Gefährdung reicht. Dass zusätzlich auch
noch die an der Verkehrsampel stehenden Fussgänger gefährdet waren, ist zwar
richtig, kann aber nicht zum Thema werden, weil dieser Sachverhalt in der
Anklageschrift (Strafbefehl) nicht geschildert ist. Unter den dargelegten
Umständen besteht kein Zweifel, dass der Berufungskläger die Verkehrsregeln
objektiv in schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich
gefährdet hat.
Auch in
subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz zu Recht von einer groben
Verkehrsregelverletzung ausgegangen. Indem der Berufungskläger seine
Aufmerksamkeit derart auf sein Navigationssystem fokussiert hat, dass er das
Rotlicht mehr als vier Sekunden nicht bemerkt hat, liegt ein bedenkenloses
Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern und daher eine Rücksichtslosigkeit im
Sinne der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts vor. Ein in dieser Weise
grobfahrlässiges Verhalten beinhaltet ein schweres Verschulden und erfüllt
daher den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Demzufolge
ist der erstinstanzlich ergangene Schuldspruch zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger zu einer bedingten Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu CHF
390.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 550.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Straf-
und Tagessatzhöhe werden durch den Berufungskläger nicht bestritten. Diese
erweisen sich denn auch als seinen persönlichen Verhältnissen und seinem
Verschulden angemessen, wofür auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid vom 23. Mai 2016 (S. 6 f.) zu verweisen ist.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten
zu tragen. Als den Umständen des Falles und dem verursachten Aufwand angemessen
erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 300.– (vgl. § 11 Abs. 1 Ziff. 4.1
der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 7
Tagessätzen zu CHF 390.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 550.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 68 Abs. 1bis der
Signalisationsverordnung sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Verfahrenskosten
von CHF 395.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.