Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.44
ENTSCHEID
vom 13. April 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[…] Beklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[…] Klägerin
vertreten durch die Mutter C____,
[…]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 20. September 2016
betreffend Unterhaltsklage/Vorsorgliche
Massnahmen
Sachverhalt
B____
(nachfolgend Berufungsbeklagte), geboren am [...] 2013, ist die Tochter von C____
und A____ (nachfolgend Berufungskläger). Die Eltern waren nie miteinander
verheiratet. Mit Eingabe vom 11. Mai 2016 leitete die Berufungsbeklagte
ein Schlichtungsverfahren beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte die
Verurteilung des Berufungsklägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen.
Nachdem in der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juli 2016 keine Einigung hatte
erzielt werden können, wurde ihr die Klagebewilligung ausgestellt. Am 19.
Oktober 2016 reichte sie gestützt darauf eine Klage ein. Mit Gesuch vom 1. Juni
2016 hatte sie bereits beantragt, der Berufungskläger sei rückwirkend seit
- Februar 2016 für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zur Bezahlung
eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von CHF 4‘000.– zu verpflichten. Mit
Verfügung vom 18. Juli 2016 verpflichtete die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin
den Berufungskläger superprovisorisch ab Juli 2016 zur Bezahlung eines
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrags von CHF 2‘000.– zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen. Mit Stellungnahme vom 19. August 2016 beantragte der
Berufungskläger primär die Aufhebung dieser superprovisorischen Verfügung. Mit
Entscheid vom 20. September 2016 bestätigte die Zivilgerichtspräsidentin ihre
Verfügung vom 18. Juli 2016 und verpflichtete den Berufungskläger, für die
Berufungsbeklagte ab Juli 2016 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
vorläufig CHF 2‘000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Die
Kosten werden gemäss dem Entscheid der Zivilgerichtspräsidentin mit dem
Endentscheid im Hauptverfahren verlegt. Gegen diesen Entscheid erhob der Berufungskläger
am 1. Dezember 2016 Berufung. Primär beantragt er die kostenfällige
Aufhebung seiner vorsorglichen Verpflichtung zur Zahlung eines
Kinderunterhaltsbeitrags für die Berufungsbeklagte. Eventualiter sei er bis zur
Regelung der Anteile der Eltern an der Kinderbetreuung zu einem monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.– zu verpflichten. Die
Berufungsbeklagte beantragt mit Berufungsantwort vom 12. Januar 2017, der Berufungskläger
sei unter o/e Kostenfolge zu verpflichten, ab 1. Juli 2016 für die Dauer des
Verfahrens einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 5‘000.–
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Eventualiter sei der vorsorglich
zu bezahlende Kinderunterhalt ab 1. Juli 2016 auf CHF 2‘700.– respektive
subeventualiter auf CHF 2‘000.– und ab 1. Januar 2017 auf CHF 5‘000.–
festzusetzen. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 gewährte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident der Berufungsbeklagten die unentgeltliche
Rechtspflege mit Anwältin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin. Am 16.
Februar 2017 reichte der Berufungskläger eine Replik ein, in welcher er neu im
Eventualstandpunkt seine Verpflichtung zur Zahlung vorsorglicher Unterhaltsbeiträge
von monatlich CHF 750.– beantragt. Am 24. Februar 2017 nahm die
Berufungsbeklagte dazu Stellung. Am 6. April 2017 führte das Gericht eine
mündliche Beratung durch. Der vorliegende Entscheid erging anschliessend
aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids bildet die Verpflichtung des Berufungsklägers zur
vorläufigen Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte.
Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar, wenn
der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10‘000.– beträgt (vgl. Steck,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 303 ZPO N 25). Diese Streitwertgrenze
wird angesichts der im Streit stehenden vorsorglichen Unterhaltsbeiträge bei
Weitem überschritten (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Die
Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311 und Art.
314 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten. Zum Entscheid
über die Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig. Die Kognition des Appellationsgerichts als
Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 310 N 5 f.).
2.1 Steht
das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene
Beträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen
(Art. 303 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen,
weshalb grundsätzlich das summarische Verfahren (Art. 248 lit. d und Art. 252
ff. ZPO), ergänzt durch Art. 296 ZPO betreffend Untersuchungs- und Offizialgrundsatz,
gilt (Schweighauser, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 303
N 11; Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO
N 15). Aufgrund der Offizialmaxime ist das Gericht weder hinsichtlich der
Höhe der Unterhaltsbeiträge noch hinsichtlich der Art der vorsorglichen
Massnahme an die Parteianträge gebunden (Pfänder
Baumann, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2016, Art. 303 N 5).
2.2 Der
Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 303 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass
glaubhaft ist, dass dem Kind ein Unterhaltsanspruch gemäss Art. 276 f. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) zusteht (Verfügungsanspruch),
dass dieser verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass dem
Kind aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht
(Verfügungsgrund) (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO; Pfänder
Baumann, a.a.O., Art. 303 N 10; Schweighauser,
a.a.O., Art. 303 N 15 f.; Steck,
a.a.O., Art. 303 ZGB N 17 ff.; van
de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 303 N 3). Eine Verletzung oder Gefährdung des Anspruchs
ist gegeben, wenn der Beklagte den angemessenen Unterhaltsbeitrag von sich aus
nicht, nicht vollständig oder nicht regelmässig und pünktlich bezahlt (vgl. Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO
N 17). Der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil ist mit Rücksicht
auf die Natur des Unterhaltsanspruchs in der Regel zu bejahen (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N
10; Schweighauser, a.a.O.,
Art. 303 N 15; Steck, a.a.O.,
Art. 303 ZPO N 18). An diesem Erfordernis fehlt es höchstens
dann, wenn sich das Kind oder der andere Elternteil im Vergleich zum
Gesuchsgegner in besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (vgl. Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 303 ZPO N 13; Steck, a.a.O.,
Art. 303 ZPO N 18; van de Graaf,
a.a.O., Art. 303 N 3). Die vorsorgliche Massnahme setzt nicht voraus, dass das
Kind auf den Unterhalt dringlich angewiesen ist (Spycher, a.a.O., Art. 303 ZPO N 13). Der Umstand, dass der
Unterhalt des Kindes von anderen Personen, insbesondere der Mutter, bestritten
wird, steht der vorsorglichen Massnahme nicht entgegen (BGE 117 II 127
E. 4 S. 131; Spycher,
a.a.O., Art. 303 ZPO N 13).
2.3 Für
die rechtserheblichen Tatsachen, insbesondere den Bedarf und die
Leistungsfähigkeit der Parteien, gilt hier das Beweismass der Glaubhaftmachung
(vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476; Kofmel
Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 261 N 6; Schweighauser,
a.a.O., Art. 303 N 16 und 22; van
de Graaf, a.a.O., Art. 303 N 6; Zürcher,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 261 N 5
und 9 f.). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III
321 E. 3.3 S. 325). Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne ernsthafte
Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht (BGE 138 III 252 E. 3.1
S. 257). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn
ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl.,
Zürich 2012, N 908). Für die Anordnung der vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
gelten erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Bestands des Unterhaltsanspruchs
(van de Graaf, a.a.O., Art. 303 N
2). Die Anordnung der vorläufigen Zahlung setzt voraus, dass das Risiko einer
Abweisung der Unterhaltsklage in guten Treuen vernachlässigt werden kann (Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 11; Steck, a.a.O., Art. 303 ZPO N 17). Die
Rechtsfragen sind summarisch zu prüfen (vgl. BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476;
Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., Art.
261 N 6; Steck, a.a.O., Art. 303
ZPO N 22; Zürcher, a.a.O.,
Art. 261 N 5 und 9 f.). Die Kombination von Hinterlegung und Zahlung für
Teilbeträge ist zulässig (Pfänder Baumann,
a.a.O., Art. 303 N 5; Schweighauser,
a.a.O., Art. 303 N 30; Spycher,
a.a.O., Art. 303 ZPO N 14; Steck,
a.a.O., Art. 303 ZPO N 22). Der Unterhalt kann bereits im Rahmen der
vorsorglichen Massnahmen für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung
verlangt werden (Spycher, a.a.O.,
Art. 303 ZPO N 20; van de Graaf,
a.a.O., Art. 303 N 2). Die Höhe des zu hinterlegenden oder vorläufig zu
zahlenden Unterhaltsbeitrags ist im Rahmen einer summarischen Beurteilung nach
Art. 285 ZGB zu bestimmen (Steck,
a.a.O., Art. 303 ZPO N 22; vgl. van de
Graaf, a.a.O., Art. 303 N 6).
Der
Berufungskläger macht geltend, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, weil
das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 1. Juni 2016 nicht genügend substantiiert
sei und weil sich die Vorinstanz beim Erlass der superprovisorischen Verfügung
vom 18. Juli 2016 auf Erkenntnisse aus der Schlichtungsverhandlung gestützt
habe. Ob es zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 Abs. 1
ZPO überhaupt eines Gesuchs bedarf oder ob eine solche auch von Amtes wegen angeordnet
werden kann, ist umstritten (für die Möglichkeit der Anordnung von Amtes wegen Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Zürich
2010, Art. 303 N 3 und Jeandin,
in, CPC commenté, Basel 2011, Art. 303 N 5; für das Erfordernis eines Gesuchs Pfänder Baumann, a.a.O., Art. 303 N 4 und van de Graaf, a.a.O., Art. 296 N 3 und
Art. 303 N 3). Die Frage kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund des
Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes sind jedenfalls keine allzu hohen
Anforderungen an die Substantiierung eines entsprechenden Gesuchs zu stellen.
In ihrem Gesuch vom 1. Juni 2016 (act. 2 des Zivilgerichts) hat die
Berufungsbeklagte geltend gemacht, ihre Eltern seien sich über die Höhe des
Kindesunterhaltsbeitrags des Berufungsklägers uneinig. Der Berufungskläger habe
teilweise Unterhaltsbeiträge bezahlt, die jedoch das Existenzminimum der
Berufungsbeklagten bei weitem nicht deckten. Der Berufungskläger erziele einen
monatlichen Gewinn von geschätzt CHF 30‘000.–. Die Mutter der
Berufungsbeklagten befinde sich auf Arbeitssuche und beziehe eine
Arbeitslosenentschädigung von rund CHF 2‘800.–. Die Berufungsbeklagte besuche
eine Krippe, damit ihre Mutter eine neue Arbeitsstelle suchen und antreten
könne. Im Übrigen werde sie von ihrer Mutter betreut. Der Berufungsbeklagten
fehlten monatlich mindestens CHF 3‘000.– zur Deckung ihres Bedarfs. Zudem hat
die Berufungsbeklagte als Beweismittel diverse Urkunden eingereicht (act. 3 des
Zivilgerichts). Damit ist das Gesuch vom 1. Juni 2016 hinreichend
substantiiert. Dass das Gericht bei der von Amtes wegen vorzunehmenden
Sachverhaltsfeststellung teilweise von den Angaben der Berufungsbeklagten
abweichende Tatsachen festgestellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Die
Frage, ob sich die Vorinstanz beim Erlass der superprovisorischen Verfügung vom
18. Juli 2016 in unzulässiger Art und Weise auf Erkenntnisse aus der
Schlichtungsverhandlung gestützt hat, kann offen bleiben, weil diese nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Inwiefern die Vorinstanz ihren
angefochtenen Entscheid vom 20. September 2016 auf Erkenntnisse aus der
Schlichtungsverhandlung gestützt haben sollte, ist weder aus der Berufung noch
aus dem Entscheid ersichtlich. Die formellen Rügen des Berufungsklägers sind
damit unbegründet.
4.1 Dass
die Berufungsbeklagte gegenüber dem Berufungskläger grundsätzlich Anspruch auf
einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 276 ZGB hat, ist unbestritten. Strittig ist
nur dessen Höhe. Der Berufungskläger hat die Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags
von CHF 1‘200.– angeboten (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.5 S. 4 und
Ziff. III.13 S. 7; vgl. act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 21 S. 10).
Er behauptet, er habe diese Beiträge seit Februar 2016 unpräjudiziell bezahlt
(act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.5 S. 4). Zudem sei er bereit gewesen, für
die Monate, in denen die Mutter der Berufungsbeklagten gearbeitet hätte, die
Fremdbetreuungskosten von CHF 960.– zu bezahlen (act. 9 des Zivilgerichts Ziff.
III.5 S. 4; act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 3).
4.2 Der
Berufungskläger hat im Jahr 2016 nachweislich folgende Beiträge an den
Unterhalt der Berufungsbeklagten geleistet: 31. März 2016 CHF 520.– (Zahlungszweck
Unterhalt Februar/März 2016), 5. April 2016 CHF 960.– (Zahlungszweck
Fremdbetreuung April 2016), 17. Mai 2016 CHF 1‘200.– (Zahlungszweck
Unterhalt Mai 2016), 30. Mai 2016 CHF 240.– (Zahlungszweck Unterhalt),
6. Juli 2016 CHF 240.– (Zahlungszweck Unterhalt) und 2. August
2016 CHF 1‘200.– (Zahlungszweck Unterhalt) (act. 10/3 des Zivilgerichts). Er
macht geltend, er habe die von ihm bezahlten Fremdbetreuungskosten für Februar
und April 2016 mit den folgenden Unterhaltsbeiträgen verrechnet, weil die
Mutter der Berufungsbeklagten im Februar und April nicht gearbeitet habe (act.
9 des Zivilgerichts Ziff. III.5 S. 4; act. 2 des Appellationsgerichts
Ziff. 5 S. 3). Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe die Betreuungskosten
für mehr als einen Monat bezahlt, ist nicht glaubhaft. Gemäss den Angaben der
Mutter der Berufungsbeklagten hat diese nur einmal und zwar am 5. April 2016
CHF 960.– erhalten (act. 3/2 des Zivilgerichts). Auch aus den vom
Berufungskläger eingereichten Kontoauszügen (act. 10/3 des Zivilgerichts)
ist nur eine Zahlung von Betreuungskosten von CHF 960.– vom 5. April 2016
ersichtlich. Dafür, dass er weitere Betreuungskosten übernommen hätte, ist der
Berufungskläger jeglichen Beweis schuldig geblieben. Eine Verrechnung mit einer
behaupteten Rückforderung für zu Unrecht bezahlte Drittbetreuungskosten ist
damit bei summarischer Beurteilung höchstens im Umfang von CHF 960.–
möglich.
4.3 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, er habe im Voraus CHF 5‘000.– bezahlt und
diesen Betrag mit den Unterhaltsbeiträgen der folgenden Monate verrechnet (act.
2 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 3). Die Berufungsbeklagte gestand in
ihrem Schreiben vom 11. April 2016 und ihrem Gesuch vom 1. Juni 2016 zu,
dass der Berufungskläger ihrer Mutter im Jahr 2015 CHF 5‘000.– übergeben
habe. Dieser Betrag habe aber nicht der Deckung des Unterhalts der
Berufungsbeklagten gedient. Er sei vielmehr als Schenkung für Weihnachten und
diverse Auslagen geleistet worden (act. 3/4.1 des Zivilgerichts; act. 2 des
Zivilgerichts Ziff. 8 S. 4). In ihrer Berufungsantwort vom 12. Januar 2017
behauptete die Berufungsbeklagte, der Betrag sei als Beitrag für Lohn und als
Schenkung für Weihnachten bestimmt gewesen (act. 5 des Appellationsgerichts
Ziff. 4.2 S. 4). In seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 bestritt
der Berufungskläger die Darstellung im Schreiben der Berufungsbeklagten vom
11. April 2016 und in ihrem Gesuch vom 1. Juni 2016 nicht. Auch in seiner
Berufung ging er mit keinem Wort auf die Einwände der Berufungsbeklagte ein.
Mit seiner Replik vom 16. Februar 2017 reichte der Berufungskläger einen
E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Mutter der Berufungsbeklagten ein (act.
13/7 des Appellationsgerichts). Gemäss den E-Mails der Mutter der
Berufungsbeklagten vom 18. März 2016 hat der Berufungskläger die Zahlung
von CHF 5‘000.– im Dezember 2015 an den Unterhalt für Dezember 2015 und
als Akontozahlung an den Unterhalt für Januar 2016 geleistet, wobei unklar
bleibt, ob es sich nur um den Unterhalt der Berufungsbeklagten oder auch
denjenigen ihrer Mutter gehandelt haben soll. Dieser Darstellung hat der
Berufungskläger in seiner E-Mail vom 19. März 2016 nicht widersprochen, sondern
bloss erklärt, bis zur Beendigung ihrer Lebensgemeinschaft am 31. Januar 2016
habe er gesorgt, und für die nächsten Tage eine weitere Akontozahlung
angekündigt. Aus der Vereinbarung vom 26. Januar 2016 (act. 13/6 des
Appellationsgerichts) lässt sich entgegen der Auffassung des Berufungsklägers
betreffend den Zweck der Zahlung von Dezember 2015 nichts ableiten, weil darin
keine bereits erfolgten Zahlungen erwähnt werden. Unter diesen Umständen ist
bei summarischer Beurteilung davon auszugehen, dass die CHF 5‘000.–
jedenfalls nicht der Bezahlung des Unterhalts der Berufungsbeklagten ab Februar
2016 gedient haben. Sie können deshalb von den für die Zeit seit Februar 2016
geschuldeten Unterhaltsbeiträgen nicht in Abzug gebracht werden.
4.4 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Berufungskläger für die Zeit
von sieben Monaten von Februar bis August 2016 an den Kindesunterhalt ohne
Fremdbetreuungskosten nur CHF 3‘400.– und damit monatlich durchschnittlich
bloss CHF 485.71 bezahlt hat. Unter Mitberücksichtigung der nach Auffassung des
Berufungsklägers zu Unrecht für die Drittbetreuungskosten geleisteten Zahlung
von CHF 960.– betragen der Gesamtbetrag CHF 4‘360.– und der
durchschnittliche monatliche Betrag CHF 622.86. Damit hat der Berufungskläger
weder den selbst angebotenen Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘200.– noch den bei
summarischer Prüfung für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 angemessenen
Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.– (vgl. unten E. 10.2) vollständig und
regelmässig bezahlt. Dies gälte selbst dann, wenn es sich bei den
CHF 5‘000.– um eine Akontozahlung auch an den Unterhalt seit Februar 2016
gehandelt hätte. Am 17. Mai 2016 hat der Berufungskläger CHF 1‘200.–
an den Unterhalt der Berufungsbeklagten für Mai 2016 bezahlt (act. 10/3
des Zivilgerichts). Damit hat er zugestanden, dass eine allfällige
Akontozahlung spätestens im April 2016 vollständig aufgebraucht gewesen wäre.
Trotzdem hat er an den Unterhalt für Juni und Juli 2016 nur noch je CHF 240.–
bezahlt. Zusammenfassend ist damit glaubhaft, dass der Unterhaltsanspruch der
Berufungsbeklagten verletzt worden ist und weitere Verletzungen zu befürchten
sind. Der Berufungskläger ist somit zu Recht zur Leistung vorsorglicher
Unterhaltsbeiträge an die Berufungsbeklagte verpflichtet worden.
5.1 Gemäss
Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung haben die
Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In der bis am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung bestimmt Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass der
Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte
des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der
Betreuung des Kindes berücksichtigen soll. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und namhaften Autoren hat ein obhutsberechtigter Elternteil, der
seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringt, sondern das
Kind Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstehenden Kosten nach
bisherigem Recht selber aufzukommen, wenn die Eltern nie miteinander
verheiratet gewesen sind. In diesem Fall besteht im bis am 31. Dezember 2016
geltenden Kindesunterhaltsrecht keine gesetzliche Grundlage, um den anderen Elternteil
zur Bezahlung der Drittbetreuungskosten zu verpflichten (BGer 5A_336/2015 vom
3. März 2016 E. 4.3.1; vgl. BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2011 E. 2.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N 03.49 f. und
17.54). Ob die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen wäre, falls der
Elternteil, der den Unterhalt durch Geldzahlung leistet, in sehr guten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat das Bundesgericht offen gelassen (BGer
5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 4.3.1). Dies braucht auch hier nicht
erörtert zu werden.
5.2 In
der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt
der revidierte Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein
jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes
sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen
revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen sind. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt in der am 1. Januar 2017 in
Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 neu, dass der Unterhaltsbeitrag
auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte
dient. Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind also
auch die Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen
zu tragenden Kindesunterhalts. Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des
Unterhaltsbeitrags wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu
einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29.
November 2013, BBl 2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft],
S. 551 f.). Der Betreuungsunterhalt bezweckt, die persönliche
Betreuung durch einen oder beide Elternteile wirtschaftlich zu gewährleisten,
soweit diese im Hinblick auf das Kindeswohl der bestmöglichen Betreuungsform
entspricht (vgl. Botschaft, S. 551 f. 554 und 575 f.). Mit der Revision des
Kindesunterhaltsrechts sollte dieses so ausgestaltet werden, dass dem Kind
keinerlei Nachteile aus dem Zivilstand der Eltern erwachsen (Botschaft,
S. 534). Dem minderjährigen Kind sollen unabhängig vom Zivilstand seiner
Eltern die gleichen Rechte zukommen (Botschaft, S. 547). Die Drittbetreuungskosten
sind nach dem revidierten Kindesunterhaltsrecht als direkte Kinderkosten bei
der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen (Botschaft, S. 576; Allemann, Betreuungsunterhalt -
Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, N 12). Sie werden mit
dem Barunterhalt gedeckt (Allemann,
a.a.O., N 12; vgl. Botschaft, S. 576). Der Kindesunterhalt kann sich damit
aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzen (Allemann, a.a.O., N 53; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der
Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 163, 171 f., 177; Spycher, Arbeitskreis 5:
Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in:
Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§Tage, Bern 2014
[nachfolgend Spycher,
Arbeitskreis], S. 155 ff., 161; Spycher,
Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute
und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1 ff. [nachfolgend Spycher, FamPra.ch], 30). Natural-, Bar- und
Betreuungsunterhalt sind in dieser Reihenfolge zu decken bzw. zu finanzieren (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O.,
S. 177).
5.3 In
der Lehre ist umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist,
als der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Kinderbetreuung
nicht decken kann (sog. Lebenshaltungskostenansatz), oder ob er unabhängig von
der Deckung der Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit
geschuldet ist, als dieser zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit
verzichtet und verzichten darf (sog. Betreuungsquotenmethode). Dabei wird zur
Beantwortung der Frage, ob der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten
decken kann, auf das familienrechtliche Existenzminimum abgestellt (Spycher/Bähler, Arbeitskreis 7: Reform
des Kindesunterhaltsrechts, in: Büchler et al. [Hrsg.], Achte Schweizer
Familienrecht§Tage, Bern 2016, S. 255 ff., 279). Der Lebenshaltungskostenansatz
wird insbesondere von Allemann, Bähler und Spycher vertreten (vgl. Allemann,
a.a.O., N 17 und 61; Spycher/Bähler,
a.a.O., S. 258 f. und 279). Für die Betreuungsquotenmethode plädieren Aebi-Müller, Jungo und Schweighauser
(Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
a.a.O., S. 174 ff.). Unbestritten ist, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt
besteht, soweit die Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die
Kinderbetreuung nicht eingeschränkt wird (vgl. Botschaft, S. 554 und 576; Allemann, a.a.O., N 18; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der
Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., 320; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O.,
S. 174 f. insb. FN 35; Rüetschi,
Arbeitskreis 5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und
Ausblicke, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§Tage,
Bern 2014, S. 155 ff., 160).
5.4 In
den Jahren 2010 – 2015 waren in der Schweiz vor der Geburt des ersten Kindes 88.6
% der Frauen erwerbstätig (Bundesamt für Statistik BFS, BFS Aktuell, 03 Arbeit
und Erwerb, Schweizerische Arbeitskräfteerhebung, Mütter auf dem Arbeitsmarkt,
Neuenburg Oktober 2016, S. 5). Von diesen arbeiteten kurz vor der Geburt des
ersten Kindes knapp die Hälfte (46.1 %) Teilzeit. Der durchschnittliche
Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Frauen betrug vor der Geburt des ersten
Kindes 80 % (BFS, a.a.O., S. 6). Im Jahr 2015 waren in der Schweiz 78.8 % der
Mütter erwerbstätig (BFS, a.a.O., S. 2). 80.6 % davon arbeiteten Teilzeit
(BFS, a.a.O., S. 3). Das durchschnittliche wöchentliche Pensum von Müttern mit
Kindern von 0 – 8 Jahren betrug in den Jahren 2010 – 2015 53 % (BFS, a.a.O., S.
7). Nach der Geburt ihres ersten Kindes und dem Mutterschaftsurlaub nahmen in
den Jahren 2010 – 2015 durchschnittlich 75.7 % der Frauen wieder aktiv am
Arbeitsmarkt teil (BFS, a.a.O., S. 5). Beim Wiedereinstieg nach der Geburt
ihres ersten Kindes arbeiteten durchschnittlich 80.6 % der Frauen Teilzeit.
Dabei betrug der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der am Arbeitsmarkt
beteiligten Mütter 58 % (BFS, a.a.O., S. 6). Nach der Geburt ihres zweiten
Kindes und dem Mutterschaftsurlaub sank die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen
in den Jahren 2010 – 2015 durchschnittlich auf 61.4 % (BFS, a.a.O., S. 5). Beim
Wiedereinstieg nach der Geburt des zweiten Kindes arbeiteten durchschnittlich
88.8 % der Frauen Teilzeit. Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der am
Arbeitsmarkt beteiligten Mütter betrug dabei 47 % (BFS, a.a.O., S. 6). Der
Median des monatlichen Bruttolohns der Frauen in der Schweiz lag im Jahre 2014
bei CHF 5‘907 (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeiterwerb/loehne-erwerbseinkommen-arbeitskosten.html,
besucht am 10. April 2017).
Damit ist davon
auszugehen, dass ein grosser Teil der Mütter trotz Kinderbetreuung in der Lage
ist, ihr familienrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen
zu decken. Folglich bliebe die Einführung des Betreuungsunterhalts bei
Anwendung des Lebenskostenansatzes in vielen Fällen praktisch wirkungslos, weil
die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt wären. Zudem würde der praktische
Anwendungsbereich des Betreuungsunterhalts im Wesentlichen auf wenig
verdienende Mütter reduziert. Wenn der betreuende Elternteil wegen der
Kinderbetreuung auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit verzichtet und mit seiner
verbleibenden Teilzeiterwerbstätigkeit ein Einkommen erzielt, das seinem familienrechtlichen
Existenzminimum entspricht oder dieses übersteigt, erleidet er aufgrund der
Kinderbetreuung einen erheblichen finanziellen Nachteil. Dieser wird bei
Eltern, die nie miteinander verheiratet gewesen sind, nach dem
Lebenshaltungskostenansatz (vgl. Spycher/Bähler,
a.a.O., S. 258, 279 f.) in keiner Art und Weise ausgeglichen. Damit besteht für
den betreuenden Elternteil ein erheblicher finanzieller Druck, das Kind nicht
persönlich zu betreuen, sondern durch Dritte betreuen zu lassen. Dadurch wird
die Erreichung der Zwecke des Betreuungsunterhalts, die persönliche Betreuung
durch einen oder beide Elternteile wirtschaftlich zu gewährleisten, soweit
diese im Hinblick auf das Kindeswohl der bestmöglichen Betreuungsform
entspricht, und die Benachteiligung von Kindern nie miteinander verheirateter Eltern
zu beseitigen, in Frage gestellt.
Schliesslich
führt der Lebenskostenansatz in vielen Fällen dazu, dass die Betreuungskosten
alleine durch den betreuenden Elternteil zu tragen sind und der andere
Elternteil finanziell davon profitiert, dass das Kind persönlich betreut wird
und ihm damit die ganze oder teilweise Übernahme der Kosten einer
Fremdbetreuung erspart bleiben. Dies ist unbillig (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 175 f.). Der
Betreuungsunterhalt soll zwar den betreuenden Elternteil nicht entlöhnen, aber
„die Auswirkungen der Betreuung auf beide Eltern verteilen“ (Botschaft, S.
554). Aus den vorstehenden Gründen verdient die Betreuungsquotenmethode den
Vorzug.
5.5
5.5.1 Der
Betreuungsunterhalt bemisst sich nach den Lebenshaltungskosten des betreuenden
Elternteils (vgl. Botschaft, S. 576; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
a.a.O., S. 180; Spycher/Bähler,
S. 258). Nach der Betreuungsquotenmethode sind mit dem Betreuungsunterhalt
die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils in demjenigen Umfang zu
decken, in dem dieser aufgrund der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit
verzichtet und verzichten darf (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
a.a.O., S. 174 f.). Dabei ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts
grundsätzlich nur die Betreuung während der üblichen Erwerbszeiten, also
grundsätzlich während der Wochentage relevant und reduziert jede regelmässige
Drittbetreuung während der üblichen Erwerbszeiten, auch jene durch Grosseltern,
die Eigenbetreuungsquote des betreuenden Elternteils. Die Betreuung während der
Randzeiten und am Wochenende ist als Naturalunterhalt zu berücksichtigen (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O.,
S. 174 und 177 f.). Als Anhaltspunkt für die Bemessung der Lebenshaltungskosten
kann gemäss der Botschaft vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum
ausgegangen werden. Letztlich soll aber der jeweilige Einzelfall entscheidend
sein und sollen je nach den konkreten Verhältnissen Erweiterungen zu
berücksichtigen sein (Botschaft, S. 576). Die Kinderbetreuung ist regelmässig
während einer Periode, die deutlich länger ist als die gemäss Art. 93 Abs.
2 SchKG auf ein Jahr beschränkte Lohnpfändung, zu erbringen (vgl. die
entsprechende Argumentation für den Schuldner des Barunterhalts bei Bähler, a.a.O., S. 289) und im
betreibungsrechtlichen Existenzminimum fehlen verschiedene Kosten, die in einem
Haushalt im Normalfall entstehen und einen wichtigen Bedarfsposten im Rahmen
des Unterhalts der Familie darstellen (Hausheer/Spycher,
in: Hausheer et al. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern
2010, N 02.37). Aus diesen Gründen ist es dem betreuenden Elternteil nicht
zumutbar, sich mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu begnügen. Im
Interesse der Erhaltung seiner Betreuungsmotivation ist ihm deshalb das
familienrechtliche Existenzminimum zuzugestehen (vgl. die entsprechende
Argumentation für den Schuldner des Barunterhalts bei Breitschmid, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014, Art. 285
ZGB N 12). Verhältnisse, die eine Erweiterung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums über das familienrechtliche Existenzminimum hinaus gebieten
könnten, sind aufgrund der Botschaft nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist der
Kindesunterhaltsbeitrag zwar von der Lebensstellung des pflichtigen Elternteils
abhängig. Für die Bemessung des zur Deckung der Lebenshaltungskosten des
betreuenden Elternteils bestimmten Betreuungsunterhalts kann dieser Grundsatz
aber gemäss den überzeugenden Erwägungen in der Botschaft keine Geltung
beanspruchen. Wenn bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts die Lebenshaltung
des pflichtigen Elternteils berücksichtigt würde, würde dem betreuenden Elternteil
in günstigen Verhältnissen eine Teilhabe am Lebensstandard des anderen
Elternteils ermöglicht, auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder
gewesen sind. Ein allfälliger höherer Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen
ist deshalb über den Betreuungsunterhalt nicht abzugelten (vgl. Botschaft, S.
556; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
a.a.O., S. 179 f.). Ein solcher kann aber im Rahmen der Betreuungsquotenmethode
vom betreuenden Elternteil mit seinem teilzeitlichen Erwerbseinkommen selber
gedeckt werden. Der Betreuungsunterhalt soll nicht höher ausfallen, wenn der
Pflichtige in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (Allemann, a.a.O., N 17). Im Bereich des
Kindesunterhalts wiederspiegelt sich eine allfällige höhere Lebensstellung des
unterhaltspflichtigen Elternteils nicht im Betreuungsunterhalt, sondern bei den
direkten Kosten des Kindes, die entsprechend höher ausfallen (Botschaft, S. 576).
Damit bemisst sich der Betreuungsunterhalt nach dem familienrechtlichen Existenzminimum
des betreuenden Elternteils. Dies entspricht auch einer in der Literatur
vertretenen Auffassung (vgl. Allemann,
a.a.O., N 17).
5.5.2 Der
nach der Betreuungsquotenmethode bemessene Betreuungsunterhalt kann unter
gewissen Umständen dazu führen, dass der betreuende Elternteil, der nie mit dem
anderen Elternteil verheiratet gewesen ist, einen grösseren finanziellen
Spielraum hat als der andere Elternteil. Dies ist mit der Bestimmung, dass
jeder Elternteil nach seinen Kräften für den Unterhalt des Kindes zu sorgen hat
(Art. 276 Abs. 2 ZGB) nicht vereinbar (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 183 f. und
187 ff.). Wenn die Eltern nie miteinander verheiratet gewesen sind, ist deshalb
zur Kontrolle nach den für verheiratete Eltern geltenden Grundsätzen eine
fiktive Unterhaltsberechnung nach der Methode des familienrechtlichen
Existenzminimums mit Überschussverteilung ohne Berücksichtigung des Betreuungsunterhaltsbeitrags
vorzunehmen. Die Summe der auf diese Weise berechneten Unterhaltsbeiträge für
den betreuenden Elternteil und das Kind stellt den maximalen Betrag für den aus
Bar- und Betreuungsunterhalt bestehenden Kindesunterhaltsbeitrag dar. Nötigenfalls
ist der nach der Betreuungsquotenmethode berechnete Betreuungsunterhaltsbeitrag
entsprechend zu reduzieren.
5.6 Die
Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich aus der
Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 285 ZGB N 12; Roelli, in: Breitschmid et al. [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 285 ZGB N
5; Wullschleger, in: Schwenzer
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 285 ZGB N 20). Zur
Feststellung der Leistungsfähigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Urteilsfällung sowie in der absehbaren Zukunft abzustellen. Massgeblich ist vor
allem bei schwankenden Einkommen der Durchschnitt mehrerer Jahre (Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB
N 34). Das Einkommen eines Selbständigerwerbenden entspricht grundsätzlich
seinem Nettogewinn, d.h. der Differenz zwischen Ertrag und Aufwand. Bei
schwankendem Gewinn ist dabei im Allgemeinen auf den Durchschnitt mehrerer
Jahre, in der Regel der letzten drei, abzustellen. Besonders gute oder
besonders schlechte Jahresergebnisse können unter Umständen ausser Acht bleiben
(vgl. BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.1). Wenn die Behauptungen
betreffend das Einkommen nicht glaubhaft oder die Belege nicht überzeugend
sind, kann das Einkommen des Selbständigerwerbenden aufgrund seiner Privatbezüge
bestimmt werden (vgl. BGer 5A_874/2014 vom 8. Mai 2015 E. 5.2.2). Ausnahmsweise
ist auch Vermögenssubstanz für den Kindesunterhalt zu verwenden (Breitschmid, a.a.O., Art. 285 ZGB N 12; Roelli, a.a.O., Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB
N 33). Insoweit ist diese bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit zu
berücksichtigen (Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 01.76). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der
Unterhaltsschuldner über ein grosses Vermögen verfügt und sein Einkommen zur
Deckung des Grundbedarfs nicht ausreicht (vgl. BGer 5P.173/2002 vom 29. Mai
2002 E. 5a; Hausheer/Brunner, in:
Hausheer et al. [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010,
N 03.142; Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 01.76; Wullschleger,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 33), oder wenn es gilt, kurze finanzielle Engpässe zu
überbrücken bzw. Einkommensschwankungen auszugleichen (vgl. Hausheer/Brunner, a.a.O., N 03.142).
Damit bleibt der Rekurs auf die eigene Lebensstellung der Eltern möglich, wenn
diese auf Vermögensverzehr gründet. Insoweit kommt dem gesetzlichen Kriterium
der Lebensstellung der Eltern eigenständige praktische Bedeutung zu (Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N
19).
5.7 Bei
der Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten
Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht
ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen,
die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder höheres
Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es
nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden
können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein
höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121). Wo die reale
Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht
bleiben (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.1). Falls das Gericht einer
Partei ein hypothetisches Einkommen anrechnet, weil es eine Pflicht zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bejaht, hat es konkret festzustellen, welche
Tätigkeiten bzw. welche Stellen für diese beim angenommenen Lohn tatsächlich möglich
und zumutbar sind (BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122). Wenn das Gericht eine
Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der
betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine
Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei
hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die
Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Je nach den konkreten Gegebenheiten ist auch ein von diesen Grundsätzen
abweichender Entscheid zulässig. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob die
geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar gewesen ist (BGer
5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 3.2; 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1
f.).
5.8 Der
Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden
Elternteile auf diese zu verteilen (vgl. Botschaft, S. 577; Spycher, FamPra.ch, S. 25 und Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N
59). Dabei ist auch zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung der Pflege
und Erziehung in natura erbringt (Botschaft, a.a.O., S. 577; vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 59
ff.).
5.9
5.9.1 Für
die Bemessung des Kindesunterhalts schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode
vor (Botschaft, S. 539; Spycher,
FamPra.ch, S. 12). Unter dem bisherigen Recht kommen dafür grundsätzlich die
Anwendung der Prozentmethode oder der Methode des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums mit Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des
familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet [Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N
10.97]) oder das Abstützen auf die sog. Zürcher Tabellen in Betracht (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O.,
S. 178 f.; Spycher, FamPra.ch, S.
12 f.). Nach der Einführung des Betreuungsunterhalts ist die Prozentmethode nicht
mehr geeignet (vgl. Spycher/Bähler,
a.a.o., S. 259; Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser,
a.a.O., S. 179).
5.9.2 Nach
der Prozentmethode entspricht der Unterhaltsbeitrag einem Prozentsatz des
Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils ohne Familienzulagen (Bähler, a.a.O., S. 321). Die Prozentsätze
betragen im Kanton Basel-Stadt für ein Kind rund 15 %, für zwei Kinder rund 25
% und für drei Kinder rund 33 % (AGE ZB.2014.36/ZB2014.41 vom 19. Januar
2015 E. 3.2.3.1; Lötscher/Wullschleger,
Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008
S. 1 ff., 17).
5.9.3 Nach
der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit
Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und
der Elternteile je separat ermittelt und das Kind an den Überschüssen der
Eltern bzw. am Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteil beteiligt (Bähler, a.a.O., 322). Der
familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche Existenzminimum entspricht
dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen
Existenzminimum (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.97 f.; vgl. Bähler,
a.a.O., S. 273). Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen
Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien
bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig
nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der
Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher,
a.a.O., N 02.38; vgl. Bähler,
a.a.O., S. 273 und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für
Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98) und die Steuern (Bähler,
a.a.O., S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98). Ob die Kosten der Fremdbetreuung bereits Bestandteil des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums bilden (so Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014,
Art. 125 ZGB N 36) oder erst bei dessen Erweiterung zum
familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sind (so Schwenzer, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 125 ZGB N 77), ist umstritten
(unklar Bähler, a.a.O., S. 322 FN
162). Da es sich um Gestehungskosten für das Erwerbseinkommen des für die Betreuung
des Kindes verantwortlichen Elternteils handelt, erscheint die erste Auffassung
richtig. Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen (für einen
Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) zu verteilen (Bähler, a.a.O., S. 277).
5.9.4 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle
familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche
Existenzminimum zu belassen. Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima
der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem
Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als das
betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind
deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des
Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger
unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Art. 276a ZGB) und zuletzt dasjenige
eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken.
Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt
ist, kann es darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte
Bedarfsberechnung aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140
III 337 E. 4.3 S. 349 f.). Laufende oder aufgelaufene Steuern sind im
betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III
337 E. 4.4.3 S. 341).
5.10 Gemäss
Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim
Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, das neue Recht
Anwendung. Dies gilt für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vor den
kantonalen Instanzen (Dolder,
Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016
S. 917 ff., 918). Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber
mit dieser Übergangsbestimmung derart weitgehend vom Grundsatz der
Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB hat abweichen wollen, dass in
Anwendung des neuen Unterhaltsrechts im Extremfall rückwirkend für mehrere
Jahre vor dessen Inkrafttreten höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden
können, ist davon auszugehen, dass der Kindesunterhalt erst ab dem 1. Januar
2017 nach dem neuen Recht zu bemessen ist (Dolder,
a.a.O., S. 919 ff.). Dies bedeutet, dass sich im vorliegenden Fall der
Unterhalt für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 nach altem und für die Zeit ab
dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht bestimmt (vgl. Dolder, a.a.O., S. 921).
5.11 Gemäss
Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den
Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene
Teile eines Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart
eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass
sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Betreffend
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten entscheidet das Gericht
gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge. Dieser
Offizialgrundsatz ist in allen Verfahrensstadien und von allen kantonalen
Instanzen zu beachten (Schweighauser,
a.a.O., Art. 296 N 5; vgl. BGer 5A_807/2012 vom 6. Februar 2013 E. 4.2.3;
OGer ZH LC150023 vom 1. April 2016 E. II.4). Der Offizialgrundsatz hat zur
Folge, dass das Verbot der reformatio in peius nicht zur Anwendung gelangt (Steck, a.a.O., Art. 296 ZPO N 30b).
Folglich hat das Gericht auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu prüfen, ob
der Berufungsbeklagten in Anwendung des neuen Rechts ein höherer
Unterhaltsbeitrag zuzusprechen ist.
5.12 Neue
Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im
Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht
werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz
vorgebracht werden konnten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art.
317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und
Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von
Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2
S. 627 f.). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht trotz der
teilweise dagegen erhobenen Kritik vielfach (BGE 141 III 569 E. 2.3.3
S. 577; BGer 4A_476/2015 E. 3; 4A_333/2015 E. 7.2.1; 4D_8/2015 E.
2.2; 4A_397/2013 E. 4.5.2; 4A_519/2012 E. 5). Mehrere
Bundesgerichtsentscheide erwecken den Eindruck, dass die erwähnte Praxis auch
im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime gilt
(BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2; 5A_541/2015 vom
14. Januar 2016 E. 5), wobei es der Berufungsinstanz aufgrund der
Untersuchungs- und Offizialmaxime allerdings freisteht, unabhängig von den
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO von sich aus Beweise
abzunehmen (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Das Bundesgericht
selbst hat jedoch in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgestellt, es habe
bisher offengelassen, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO auch
dann uneingeschränkt gelten, wenn die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und
die Offizialmaxime zur Anwendung kommen (BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016
E. 4.1). Wie es sich damit verhält, kann auch im vorliegenden Zusammenhang
offen bleiben, weil neue Tatsachen und Beweismittel, die durch den Wechsel des
anwendbaren Rechts veranlasst werden, auch nach Massgabe von Art. 317 Abs.
1 ZPO zulässig sind. Die Voraussetzung, dass die Noven trotz zumutbarer
Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, ist
insbesondere auch dann erfüllt, wenn kein Anlass bestanden hat, die entsprechenden
Tatsachen und/oder Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorzubringen, weil eine bestimmte Thematik im Berufungsverfahren erstmals
aufgebracht wird (Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2916, Art. 317 N 61). Dies ist aufgrund des Inkrafttretens des
neuen Rechts während des Berufungsverfahrens bezüglich der für die Bemessung
des Betreuungsunterhalts wesentlichen Tatsachen und Beweismittel der Fall. Dies
entspricht im Ergebnis der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass eine
Erweiterung des Prozessstoffs zulässig sein müsse, wenn sie mit gemäss
Art. 407b Abs. 2 ZPO zulässigen neuen Rechtsbegehren zusammenhängt
(Dolder, a.a.O., S. 921).
5.13 Mit
der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 20. März 2015 ist ein neuer
Art. 301a ZPO eingefügt worden. Dieser ist auch am 1. Januar
2017 in Kraft getreten und bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem
Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und
Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag
für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden
Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die
Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus den
Materialien ergibt sich, dass nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie
gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende
Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten im
Urteilsdispositiv aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus
den Erwägungen hervorgehen (Botschaft, S. 581). Gemäss der Botschaft soll mit
der Angabe des zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrags die Neufestsetzung
des Unterhaltsbeitrags bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse gemäss Art.
286 Abs. 2 ZGB erleichtert und die Geltendmachung des Anspruchs auf Nachzahlung
der zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Beträge gemäss Art. 286a
Abs. 1 ZGB ermöglicht werden. Zudem werde damit denjenigen Kantonen, die das
wollen, ermöglicht, unabhängig von der Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen
Person Alimentenvorschüsse auszurichten (Botschaft, S. 559 und 581). Für
die Angabe des zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlenden Betrags in
einem Entscheid, mit dem der Unterhaltspflichtige während eines
kindesrechtlichen Unterhaltsverfahrens im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO zur vorläufigen Zahlung von Unterhaltsbeiträgen
verpflichtet wird, besteht im Hinblick auf Art. 286 Abs. 2 und Art. 286a
Abs. 1 ZGB kein Anlass. Im Endentscheid hat das Gericht den zur Deckung des
gebührenden Unterhalts fehlenden Betrag für die Zeit ab einem Jahr vor
Klageerhebung (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZGB) ohnehin anzugeben. Vor diesem
Endentscheid kommen Klagen nach Art. 286 Abs. 2 und Art. 286a Abs. 1 ZGB
nicht in Betracht. Allfällige entsprechende Veränderungen der Verhältnisse sind
vielmehr im Rahmen des hängigen Kindesunterhaltsverfahrens zu berücksichtigen.
Wenn der zuständige Kanton wie etwa Basel-Stadt nur festgelegte
Unterhaltsbeiträge bevorschusst, erübrigt sich die Angabe des zur Deckung des
gebührenden Unterhalts fehlenden Betrags auch im Hinblick auf die
Alimentenbevorschussung. Folglich ergibt eine am Zweck von Art. 301a lit.
c ZPO orientierte teleologische Reduktion, dass die Angabe des zur Deckung des
gebührenden Unterhalts fehlenden Betrags in Entscheiden, mit denen der
Unterhaltspflichtige während eines kindesrechtlichen Unterhaltsverfahrens im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO zur vorläufigen
Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird, nicht erforderlich ist.
6.1 Der
Berufungskläger behauptet in seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 (act. 9
des Zivilgerichts Ziff. III.7 S. 5), in seiner Berufung vom 1. Dezember 2016
(act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 3) und in seiner Replik vom 16.
Februar 2017 (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 5 S. 4), er sei 60 %
arbeitsunfähig. Die Vorinstanz stellte unter Verweis auf act. 10/5 f. (des
Zivilgerichts) dementsprechend fest, die ärztlich bestätigte reduzierte
Arbeitsfähigkeit von 40 % sei belegt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die
Berufungsbeklagte behauptet, der Berufungskläger sei ab dem 25. Mai 2016 nur
noch 40 % arbeitsunfähig gewesen (act. 5 des Appel-lationsgerichts Ziff.
5.2 S. 4). Gemäss dem ärztlichen Zwischenbericht von Dr. med. D____ vom
22. Juli 2016 hat der Berufungskläger seit 2011 gesundheitliche Probleme
(act. 10/6 des Zivilgerichts). Seit dem 19. August 2015 ist er deswegen
bei Dr. med. D____ in Behandlung (act. 10/6 des Zivilgerichts). Gemäss eigenen
Angaben hat sich der Berufungskläger andernorts bereits früher in ärztlicher
Behandlung befunden (vgl. act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.8 S. 5). Gemäss
dem Arztbericht von Dr. med. E____ vom 17. November 2016 (act. 13/9 des
Appellationsgerichts) befindet sich der Berufungskläger zudem seit dem 10. Februar
2016 wegen psychischen Problemen in deren psychiatrisch-psychotherapeutischen
Behandlung. Mit E-Mail der [...]-Krankenkasse vom 24. Januar 2017 (act. 13/8
des Appellationsgerichts) wurden die folgenden attestierten Arbeitsunfähigkeiten
des Berufungsklägers bestätigt: vom 1. Januar bis 30. Juni 2012 60 %, vom
- Juli bis 30. September 2012 50 %, vom 1. September bis 1. November
2015 100 %, vom 2. November bis 31. Dezember 2015 75 %, vom 1. Januar bis
- Februar 2016 100 %, vom 4. Februar bis 24. Mai 2016 50 % und seit dem
- Mai 2016 bis auf Weiteres 60 %. Gemäss E-Mail der [...]-Krankenkasse vom
- Juni 2016 (act. 6/2 des Appellationsgerichts) betrug die Arbeitsunfähigkeit
ab dem 25. Mai 2016 40 %. In dieser E-Mail wurde offensichtlich der Grad der
Arbeitsunfähigkeit mit demjenigen der Arbeitsfähigkeit verwechselt. Denn mit
E-Mail vom 21. November 2016 (act. 13/18 des Appellationsgerichts)
bestätigte die [...]-Krankenkasse dem Berufungskläger für die Zeit ab dem 25.
Mai 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und gemäss E-Mail vom 26. Januar 2017
(act. 13/4 des Appellationsgerichts) richtete sie vom 1. Juni bis 31.
Dezember 2016 Leistungen aus, die 60 % des versicherten Taggelds
entsprechen. Mit einfachem Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 25. Mai, 6. Juli
2016, 20. Juli, 27. September und 2. November 2016 sowie 11. Januar 2017
(act. 10/5 des Zivilgerichts; insbesondere act. 13/10 des Appellationsgerichts)
attestierte Dr. med. E____ dem Berufungskläger für die Zeit vom 25. Mai bis 31.
Januar 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und damit eine Arbeitsunfähigkeit
von 60 %. Auch gemäss dem Arztbericht von Dr. med. E____ vom 17. November 2016
(act. 13/9 des Appellationsgerichts) ist der Berufungskläger zu 60 %
krankgeschrieben. Gemäss dem Zwischenbericht von Dr. med. D____ zuhanden
der [...]-Krankenkasse vom 22. Juli 2016 war der Berufungskläger hingegen seit
dem 1. Februar 2016 bis auf weiteres bloss 50 % arbeitsunfähig (act. 10/6 des
Zivilgerichts). Weshalb Dr. med. D____ einen geringeren
Arbeitsunfähigkeitsgrad angegeben hat, ist nicht ersichtlich. Vor allem aber
hat diese Angabe offensichtlich auch die [...]-Krankenkasse nicht überzeugt.
Diese hat vom 1. Juni bis 31. Dezember 2016 vielmehr entsprechend den
Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. E____ Leistungen ausgerichtet, die
60 % des versicherten Taggelds entsprechen (vgl. act. 13/4 des
Appellationsgerichts). Aufgrund der E-Mails der [...]-Krankenkasse sowie der
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. E____ ist es damit bei summarischer
Beurteilung glaubhaft, dass der Berufungskläger vom 1. Januar bis 30. Juni
2012 60 %, vom 1. Juli bis 30. September 2012 50 %, vom 1. September bis 1.
November 2015 100 %, vom 2. November bis 31. Dezember 2015 75 %, vom 1. Januar
bis 3. Februar 2016 100 % und vom 4. Februar bis 24. Mai 2016 50 %
arbeitsunfähig gewesen ist und seit dem 25. Mai 2016 bis auf Weiteres 60 %
arbeitsunfähig ist. Dass die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers in den
Jahren 2013 und 2014 sowie in der Zeit von Januar bis August 2015
beeinträchtigt gewesen wäre, wurde weder substanziiert behauptet noch belegt.
Gemäss der Stellungnahme des Berufungsklägers vom 19. August 2016 besteht
dessen teilweise Arbeitsunfähigkeit „seit längerem“ und hat er früher, als er
gesund und leistungsfähig gewesen ist, ein Einkommen von CHF 30‘000.– pro
Monat erzielt (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.8 S. 5). Gemäss der von
der Berufungsbeklagten eingereichten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen
Aufstellung der Zahlen der Erfolgsrechnungen der Praxis des Berufungsklägers
für die Jahre 2012 und 2013 und der Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015
betrugen dessen Eigenlöhne pro Monat netto CHF 18‘327.45, CHF 23‘153.25,
CHF 30‘894.10 und CHF 32‘221.30. Aufgrund der Angaben des Berufungsklägers ist
damit davon auszugehen, dass er im Jahr 2014 und im Jahr 2015 bis August voll arbeitsfähig
gewesen ist.
6.2 Das
versicherte Taggeld des Berufungsklägers beträgt CHF 280.– (act. 10/8 des
Zivilgerichts). Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 60 % erhält der
Berufungskläger damit durchschnittlich Krankentaggelder von CHF 5‘110.– pro
Monat (365 Tage x 0.6 x CHF 280.– / 12 Monate = CHF 5‘110.–). Dementsprechend richtete
ihm die [...]-Krankenkasse für Monate mit 30 Tagen CHF 5‘040.– (30 x 0.6 x
CHF 280.– = CHF 5‘040.–) und für solche mit 31 Tagen CHF 5‘208.– (31 x 0.6
x CHF 280.– = CHF 5‘208.–) aus (act. 13/4 des Appellationsgerichts).
6.3 Gemäss
seinen Angaben in der Stellungnahme vom 19. August 2016 und der Berufung vom 1.
Dezember 2016 ist der Berufungskläger im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit von
40 % in der Lage, die Grundkosten der Praxis von monatlich rund
CHF 25‘000.– zu decken und ein Einkommen von rund CHF 1‘000.– pro Monat zu
erzielen (act. 9 des Zivilgerichts Ziff. III.8 S. 5 f.; act. 2 des
Appellationsgerichts Ziff. 7 S. 4). Gemäss dem vom Berufungskläger
erstellten Monatsbudget betragen der Umsatz CHF 23‘500.– und die Ausgaben
CHF 22‘400.– und verbleiben ihm damit nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
CHF 1‘030.– (act. 10/7 des Zivilgerichts). Diese Angaben des Berufungsklägers
als solche wurden von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.3). Sie hat aber festgestellt, dass es möglich und
angezeigt sei, die Ausgaben um CHF 3‘000.– zu senken. Als Begründung für diese
Feststellung weist die Vorinstanz bloss darauf hin, dass die geltend gemachten
Auslagen ungefähr denjenigen im Jahr 2012 entsprächen, im dem der Umsatz
mindestens doppelt so hoch gewesen sei, und dass die gesundheitliche
Beeinträchtigung des Berufungsklägers über ein Jahr andauere. Eine Kürzung der
anrechenbaren Ausgaben um CHF 3‘000.– erhöht die Einkünfte gemäss dem
angefochtenen Entscheid auf insgesamt CHF 7‘340.– (angefochtener Entscheid
E. 2.3). Damit hat die Vorinstanz dem Berufungskläger ein hypothetisches
Einkommen angerechnet. Die diesbezüglichen Berechnungen der Vorinstanz sind
allerdings unrichtig. Falls die Ausgaben bei gleichem Umsatz um CHF 3‘000.–
reduziert werden könnten, beliefe sich das Gesamteinkommen des Berufungsklägers
gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid vielmehr auf CHF 8‘370.–
(Krankentaggelder CHF 4‘340.– + Eigenlohn gemäss Monatsbudget des
Berufungsklägers CHF 1‘030.– + zusätzlicher Eigenlohn aufgrund der
Reduktion der Ausgaben CHF 3‘000.– = CHF 8‘370.–). Indem die
Vorinstanz von einem Nettoeinkommen von total CHF 7‘340.– ausgegangen ist,
hat sie damit dem Berufungskläger ein hypothetisches Einkommen von CHF 1‘970.–
angerechnet, obwohl gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid eine
Reduktion der Ausgaben und damit eine Erhöhung des Einkommens um CHF 3‘000.–
möglich und angezeigt wäre.
Der
Berufungskläger macht geltend, eine Reduktion der Ausgaben gemäss seinem
Monatsbudget sei ohne negative wirtschaftliche Folgen nicht möglich, weshalb
ihm kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe (vgl. act. 2 des
Appellationsgerichts Ziff. 19 – 21 S. 7 ff.).
Die
Berufungsbeklagte rügt, zur Ermittlung des Einkommens des Berufungsklägers aus
selbständiger Erwerbstätigkeit sei nicht auf die Zahlen für die Jahre 2012 und
2013, sondern auf die Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 (act. 3.3 des
Zivilgerichts) abzustellen. Gestützt darauf sei davon auszugehen, dass der
Berufungskläger bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ein Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von 50 % seines durchschnittlichen Einkommens
der Jahre 2014 und 2015 entsprechend mindestens CHF 15‘800.– erziele (vgl. act.
5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.2 bis 6.7 S. 5 f. und act. 6/5 des
Appellationsgerichts).
In seiner Replik
vom 16. Februar 2017 behauptet der Berufungskläger gestützt auf einen
provisorischen Jahresabschluss (act. 13/5 des Appellationsgerichts), seine
Praxis habe im Jahr 2016 einen Verlust von CHF 3‘848.50 generiert. Dieser sei
bei der Bestimmung seines Einkommens von den Krankentaggeldern in Abzug zu
bringen (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 9 f. S. 5 f. und Ziff. 15 S.
8).
Die
Berufungsbeklagte macht in ihrer Stellungnahme vom 24. Februar 2017 (act. 17
des Appellationsgerichts) geltend, bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit
des Berufungsklägers seien auch dessen Privatentnahmen zu berücksichtigen.
6.4 Bei
summarischer Prüfung besteht kein Grund, daran zu zweifeln, dass im Jahr 2016
aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers entsprechend dem
provisorischen Jahresabschluss (act. 13/5 des Appellationsgerichts) tatsächlich
ein Verlust von CHF 3‘848.51 resultiert hat. Dieser kann jedoch nicht mit
dem für die Bemessung des Unterhaltsbeitrags massgebenden Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden. Gemäss der von der
Berufungsbeklagten eingereichten und vom Berufungskläger nicht bestrittenen
Aufstellung der Zahlen der Erfolgsrechnungen der Praxis des Berufungsklägers
für die Jahre 2012 und 2013 und der Schätzungen für die Jahre 2014 und 2015 hat
der Betriebsertrag CHF 586‘304.92, CHF 654‘837.93, CHF 960‘073.95 und CHF
920‘000.– betragen (act. 3/3 des Zivilgerichts). In der provisorischen
Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 werden die betrieblichen Erträge aus
Lieferungen und Leistungen im Jahr 2015 mit CHF 948‘699.10 beziffert. Das
Einkommen des Berufungsklägers unterliegt damit grossen Schwankungen. Für die
Bemessung des Unterhaltsbeitrags ist deshalb auf den durchschnittlichen
Betriebsertrag mehrerer Jahre abzustellen (vgl. oben E. 5.6). Dabei ist der
Ertrag des Jahres 2012 nicht zu berücksichtigen, weil der Berufungskläger in
diesem Jahr teilweise arbeitsunfähig gewesen ist (act. 10 des
Appellationsgerichts). Auf die Zahlen für das Jahr 2014 kann nicht abgestellt
werden, weil es sich dabei um blosse Schätzungen handelt. Hingegen darf der
Ertrag des Jahres 2013 entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten nicht
ausser Acht bleiben. Der Betriebsertrag war im Jahr 2013 deutlich geringer als
im Jahr 2015, obwohl der Berufungskläger voll arbeitsfähig war. Ein Grund,
weshalb davon auszugehen wäre, dass der Ertrag in den Jahren 2016 und 2017
ähnlich hoch wie im Jahr 2015 ausgefallen wäre bzw. ausfallen würde, ist nicht
ersichtlich und wird von der Berufungsbeklagten auch nicht geltend gemacht.
Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Ertrag sich in den Jahren 2016
und 2017 auch im Rahmen desjenigen des Jahres 2013 bewegt haben kann bzw.
bewegen kann. Folglich darf zum Zwecke der Bemessung des Unterhaltsbeitrags
nicht einfach auf den für die Berufungsbeklagte günstigen Durchschnitt der
Jahre 2014 und 2015 oder die Zahlen des Jahres 2015 abgestellt werden, sondern
muss der durchschnittliche Betriebsertrag der Jahre 2013 und 2015 von
CHF 801‘768.52 herangezogen werden. Es ist davon auszugehen, dass der
Berufungskläger im Rahmen seiner Arbeitsfähigkeit von 40 % einen entsprechenden
Bruchteil des bisherigen durchschnittlichen Betriebsertrags und damit einen
Betriebsertrag von CHF 320‘707.41 pro Jahr entsprechend CHF 26‘725.62 pro
Monat erzielen kann. Dass ihm dies möglich ist, wird durch die provisorische
Jahresrechnung bestätigt. Gemäss dieser entsprechen die Handelserlöse des
Jahres 2016 gut 50 % derjenigen des Jahrs 2015 und beträgt die Summe der betrieblichen
Erträge aus Lieferungen und Leistungen im Jahr 2016 nur wegen negativer
Bestandesänderungen bei den angefangenen Erzeugnissen und Dienstleistungen
bloss gut 30 % derjenigen des Jahres 2015.
6.5
6.5.1 Zur
Bestimmung des massgebenden Aufwands kann nicht auf den Durchschnitt der Jahre
2013 und 2015 abgestellt werden, weil die Ausgaben nicht um den gleichen Prozentsatz,
um den der Umsatz aufgrund der teilweisen Arbeitsunfähigkeit des
Berufungsklägers zurückgegangen ist, reduziert werden können. Der
Berufungskläger macht zu Recht geltend, dass der Grundbetrieb der Praxis
verschiedenste Kosten verursacht, die unabhängig vom Umsatz anfallen (act. 2
des Appellationsgerichts Ziff. 19 S. 7 f.). Insbesondere der Raumaufwand
und die Versicherungen sind unabhängig vom erzielten Umsatz. Eine Reduktion des
Personalaufwands im vollen Umfang von 60 % wäre zwar allenfalls möglich, ist
dem Berufungskläger aber derzeit nicht zumutbar und auch nicht im
mittelfristigen wirtschaftlichen Interesse der Berufungsbeklagten. Der
Berufungskläger macht geltend, aufgrund seines unerforschten Gesundheitszustands
sei schwer absehbar, wann er sein Arbeitspensum in welchem Umfang werde erhöhen
können, eine definitive Prognose liege noch nicht vor und eine bleibende
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht festgestellt worden (act. 2
des Appellationsgerichts Ziff. 7 S. 4). Er dürfe deshalb hoffen, innert
vernünftiger Frist seine Arbeitsfähigkeit wieder erhöhen zu können (act. 2 des
Appellationsgerichts Ziff. 19 S. 8). Diese Einschätzung ist korrekt.
Gemäss dem ärztlichen Zwischenbericht vom 22. Juli 2016 hat erst eine
Verdachtsdiagnose gestellt werden können, ist die Prognose prinzipiell gut und
kann mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, auch wenn noch
unklar ist wann und in welchem Umfang (act. 10/6 des Zivilgerichts). Damit
besteht eine realistische Möglichkeit, dass die gesundheitlichen Probleme des
Berufungsklägers in naher Zukunft korrekt diagnostiziert und behandelt werden
und damit seine Arbeitsfähigkeit erheblich gesteigert oder sogar wieder
vollständig hergestellt werden kann. Unter diesen Umständen ist es dem Berufungskläger
nicht zumutbar und wirtschaftlich nicht sinnvoll, Reduktionen der Ausgaben vorzunehmen,
die zu einem Abbau der Nutzbarkeit seiner Praxis führen, wie er zu Recht
geltend macht (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 19 S. 8). Nicht nur der
Berufungskläger, sondern auch die Berufungsbeklagte haben ein Interesse daran,
dass der Berufungskläger seine Arbeitskraft im Falle der Erhöhung seiner
Arbeitsfähigkeit in seiner Praxis umgehend wieder gewinnbringend einsetzen
kann. Dies würde ihm verunmöglicht, wenn er die Infrastruktur und/oder den
Personalbestand zuerst wieder aufbauen müsste. Zur Bestimmung des Aufwands ist
deshalb grundsätzlich auf die provisorische Erfolgsrechnung für das Jahr 2016
(act. 13/5 des Appellationsgerichts) abzustellen. Dieser Aufwand ist zur
Bestimmung des für die Bemessung des Kindesunterhalts massgebenden Einkommens
aus selbständiger Erwerbstätigkeit grundsätzlich anzuerkennen, soweit er ohne
Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Praxis des Berufungsklägers nicht
vermeidbar ist. Soweit die Ausgaben hingegen ohne entsprechende negative
Konsequenzen reduziert werden könnten, wäre es dem Berufungskläger möglich und
zumutbar, durch eine Reduktion des Aufwands ein höheres Einkommen zu erzielen.
In diesem Umfang wäre ihm deshalb ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
6.5.2 Gemäss
der provisorischen Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 (act. 13/5 des
Appellationsgerichts) wurden auf dem Praxisinventar im Jahr 2015 Abschreibungen
von CHF 12‘350.– und im Jahr 2016 solche von CHF 29‘904.47 vorgenommen. Dies
erstaunt auf den ersten Blick, weil Güter des Anlagevermögens, die über den
Zeitablauf oder als Folge der Abnutzung an Wert verlieren, grundsätzlich
planmässig linear oder degressiv abzuschreiben sind (vgl. Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht,
Basel 2013, N 702 und 706 f.) und deshalb grundsätzlich zu erwarten wäre, dass
die Abschreibungen im Jahr 2016 gleich hoch oder sogar tiefer ausfallen als im
Vorjahr. Gemäss der provisorischen Bilanz für das Jahr 2016 stieg der Wert der
Praxiseinrichtungen jedoch von CHF 18‘530.– im Jahr 2015 auf CHF 44‘900.–
im Jahr 2016 (act. 13/5 des Appellationsgerichts). Damit betragen die Abschreibungen
in beiden Jahren 66.7 % des bilanzierten Werts des Praxisinventars. Die
Abschreibungen von CHF 29‘904.47 sind deshalb bei summarischer Beurteilung
gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, der Anstieg des Werts
der Praxiseinrichtung sei unklar, weil die Praxis vor rund zwei bis drei Jahren
komplett eingerichtet worden sei (act. 17 des Appellationsgerichts Ziff. 2
S. 2). Bei summarischer Beurteilung erscheint es aber ausgeschlossen, dass
der Berufungskläger einen zu hohen Wert bilanziert haben könnte. Weiter finden
sich in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 (act. 13/5 des Appellationsgerichts)
übrige periodenfremde Aufwände von CHF 5‘880.95. Worum es sich dabei
handelt, ist nicht ersichtlich. Da dieser Aufwand im Verhältnis zum gesamten
Aufwand sehr bescheiden ist und nicht erwartet werden kann, dass der
Berufungskläger im Verfahren um vorsorgliche Festlegung seines
Unterhaltsbeitrags jede Position erläutert, ist der Aufwand von CHF 5‘880.95
bei summarischer Beurteilung trotzdem als notwendig anzuerkennen. Auch der
übrige in der provisorischen Erfolgsrechnung ausgewiesene Aufwand erscheint bei
summarischer Beurteilung ohne Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Praxis nicht
vermeidbar. Der Handelswarenaufwand, der einen der grössten Aufwandposten
darstellt, beträgt gemäss der provisorischen Erfolgsrechnung für das Jahr 2016
CHF 88‘396.81 (act. 13/5 des Appellationsgerichts). Für das Jahr 2015
beläuft er sich auf CHF 193‘907.56 (act. 13/5 des
Appellationsgerichts) und für das Jahr 2013 auf CHF 96‘671.53
(act. 3/3 des Zivilgerichts). Diesen umsatzabhängigen Aufwandposten hat
der Berufungskläger damit gegenüber dem Jahr 2013 um 9 % und gegenüber dem
Jahr 2015 um 54 % gesenkt. Die Positionen Personalaufwand (2013
CHF 150‘326.38 [Personalaufwand Angestellte, persönliche AHV-Beiträge und
Prämien für persönliche Altersvorsorge, act. 3/3 des Zivilgerichts], 2015
CHF 234‘747.03, 2016 CHF 103‘164.86 [act. 13/5 des Appellationsgerichts])
sowie Unterhalt, Reparatur, Ersatz und Leasing (2013 CHF 22‘794.30 [act. 3/3
des Zivilgerichts], 2015 CHF 5‘674,60, 2016 CHF 1‘394.75 [act. 13/5 des
Appellationsgerichts]) hat er im Jahr 2016 gegenüber den Jahren 2013 und 2015
um 31 % und 56 % sowie 94 % und 75 % gesenkt. Schliesslich weist der
Berufungskläger zu Recht darauf hin, dass er selber ein beträchtliches
wirtschaftliches Interesse an einer rentablen Praxis habe (act. 2 Ziff. 19 S. 8).
Da der Berufungskläger nur einen Teil der zusätzlichen Einnahmen in Form von
höheren Unterhaltsbeiträgen der Berufungsbeklagten bezahlen müsste, ist kein
Grund ersichtlich, weshalb er mögliche und auch mittelfristig sinnvolle Möglichkeiten
zur Erhöhung seines Eigenlohns nicht genutzt haben sollte.
6.6 Gemäss
der provisorischen Erfolgsrechnung (act. 13/5 des Appellationsgerichts) beläuft
sich der Aufwand im Jahr 2016 insgesamt auf CHF 317‘827.48 entsprechend
CHF 26‘485.62 pro Monat. Nach Abzug dieses Aufwands vom massgebenden Ertrag von
CHF 320‘707.41 pro Jahr entsprechend CHF 26‘725.62 pro Monat (vgl. oben E. 6.4)
verbleiben CHF 2‘879.93 pro Jahr bzw. CHF 240.– pro Monat. Damit ist davon
auszugehen, dass der Berufungskläger ab Juli 2016 im Rahmen seiner teilweisen Arbeitsfähigkeit
von 40 % ein durchschnittliches Monatseinkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 240.– erzielen kann.
6.7 Seit
Januar 2017 beschäftigt der Berufungskläger im Umfang von 40 % eine […] (vgl.
act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 4 und Ziff. 13 S. 7 sowie act.
13/16 des Appellationsgerichts). Gemäss den glaubhaften Angaben des
Berufungsklägers muss diese aber zuerst eingearbeitet werden und hat das Pensum
der Assistentin im Hinblick auf die Einstellung der […] erhöht werden müssen.
Zudem habe er eine andere angestellte […] nach kurzer Zeit wieder entlassen
müssen, weil ihre Arbeitsleistung nicht gut gewesen sei und er deshalb viele
ihrer Arbeiten habe nachbessern müssen und einen Reputationsschaden erlitten
habe (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 4 und Ziff. 13 f. S. 7).
Der Berufungskläger macht deshalb bei summarischer Beurteilung zu Recht
geltend, es sei derzeit nicht absehbar, ob mit der Einstellung der […] der
Nettogewinn seiner Praxis erhöht werden kann (vgl. act. 12 des
Appellationsgerichts Ziff. 6 S. 4 und Ziff. 13 S. 7). Dieser Umstand ist
deshalb derzeit bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nicht zu
berücksichtigen.
6.8 In
der vom Berufungskläger eingereichten provisorischen Bilanz für das Jahr 2016
(act. 13/5 des Appellationsgerichts) finden sich Positionen Privatbezüge – CHF 131‘635.68
und Privat-Hypothek – CHF 24‘470.15. Daraus ist zu schliessen, dass der
Berufungskläger im Jahr 2016 dem Geschäftsvermögen für die betreffenden Zwecke
Mittel im entsprechenden Umfang entnommen hat. Die Entnahmen unter dem Titel
Privat-Hypothek dienten offensichtlich der Finanzierung der Wohnkosten des Berufungsklägers
und damit eines Teils seiner persönlichen Lebenshaltungskosten. Privatbezüge
von CHF 131‘635.68 und CHF 24‘470.15 pro Jahr entsprechen monatlichen
Privatbezügen von durchschnittlich CHF 13‘008.82. Bei summarischer Beurteilung
ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Behauptungen des Berufungsklägers zu
seinem Einkommen nicht glaubhaft oder die eingereichten Erfolgsrechnungen nicht
überzeugend wären oder Unstimmigkeiten aufwiesen. Folglich ist das Einkommen
des Berufungsklägers nicht auf der Grundlage der Privatbezüge zu bestimmen
(vgl. oben E. 5.6). Diese sind bei der Bestimmung seiner
Leistungsfähigkeit jedoch unter dem Titel des Vermögensverzehrs zu berücksichtigen,
soweit sie kein Einkommen darstellen. Mit seinen Privatbezügen kompensierte der
Berufungskläger einen Teil seiner Einkommenseinbusse und leistete sich eine
höhere Lebensstellung als die seinem laufenden Einkommen entsprechende. Derzeit
ist davon auszugehen, dass das Einkommen des Berufungsklägers aufgrund seiner
teilweisen Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend reduziert ist und er nach
Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit wieder deutlich mehr verdienen
wird. Demensprechend macht der Berufungskläger selbst geltend, er dürfe hoffen,
innert vernünftiger Frist seine Arbeitsfähigkeit wieder erhöhen zu können (act.
2 des Appellationsgerichts Ziff. 19 S. 8). Zudem verfügt der
Berufungskläger über ein erhebliches Vermögen, das zu einem beträchtlichen Teil
in leicht verfügbarer Form vorliegt. Gemäss dem Veranlagungsprotokoll der
Kantonalen Steuern 2014 (Rektifikat 1) beträgt sein Reinvermögen
CHF 697‘871.– entsprechend einem steuerbaren Vermögen von CHF 607‘000.–.
Dabei handelt es sich im Umfang von CHF 410‘028.– um Guthaben und
Wertschriften (act. 13/17 des Appellationsgerichts). Das steuerbare Vermögen
von CHF 607‘000.– hat der Berufungskläger auch seiner aktuellen Steuerberechnung
zugrunde gelegt (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 18 S. 9; act. 13/26 des
Appellationsgerichts). Daraus ist zu schliessen, dass er weiterhin mindestens
über ein Vermögen in dieser Grössenordnung verfügt. Unter diesen besonderen
Umständen hat die Berufungsbeklagte Anspruch darauf, an der durch die
Privatbezüge ermöglichten Lebensstellung des Berufungsklägers zu partizipieren.
Folglich ist seine Leistungsfähigkeit bei summarischer Beurteilung ausnahmsweise
nicht nach seinem aktuellen Einkommen (Krankentaggelder von CHF 5‘110.–
und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 240.–) zu
bestimmen, sondern nach seinen durchschnittlichen monatlichen Privatbezügen von
CHF 13‘008.82 (vgl. oben E. 5.6).
In der
provisorischen Bilanz findet sich eine Position Private Taggelder 74‘245.50
(act. 13/5 des Appellationsgerichts). Gemäss der Bestätigung der […]-Krankenkasse
vom 8. Dezember 2016 (act. 13/3 des Appellationsgerichts) bezog der
Berufungskläger im Jahr 2016 Taggelder von CHF 78‘540.–. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, dass die dem Berufungskläger für das Jahr 2016
ausgerichteten Krankentaggelder zumindest grösstenteils zunächst ins
Geschäftsvermögen geflossen und anschliessend vom Berufungskläger in Form von
Privatbezügen bezogen worden sind. Damit handelt es sich bei den Privatbezügen
im Umfang von CHF 74‘245.50 um den Bezug von Krankentaggeldern. Folglich
dürfen die Krankentaggelder von durchschnittlich CHF 5‘110.– pro Monat bei
der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht zusätzlich
berücksichtigt werden. Vielmehr ist, wie soeben festgehalten, auf die
durchschnittlichen monatlichen Privatbezüge abzustellen.
7.1 Der
Berufungskläger hat in seiner Stellungnahme vom 19. August 2016 und in seiner
Berufung vom 1. Dezember 2016 angegeben, sein Grundbedarf betrage CHF 4‘070.60
(Grundbetrag CHF 1‘200.–, Wohnkosten CHF 2‘260.30, Nebenkosten CHF 131.10,
Krankenkassenprämie CHF 403.40, U-Abo CHF 76.–) (act. 9 des Zivilgerichts
Ziff. III.10 S. 6; act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 9 S. 4 und 21 S.
8). In seiner Replik vom 16. Februar 2017 macht der Berufungskläger demgegenüber
einen Grundbedarf von CHF 6‘726.80 geltend (Grundbetrag CHF 1‘200.–, Wohnkosten
CHF 2‘260.30, Nebenkosten CHF 131.10, AHV CHF 40.–, Pensionskasse CHF 710.90,
Krankenkasse CHF 355.80, weitere Gesundheitsauslagen CHF 641.50, weitere
Privatversicherungen CHF 30.–, U-Abo CHF 76.00, Steuern CHF 1‘282.60) (act. 12
des Appellationsgerichts Ziff. 18 S. 8 f.). Die Vorinstanz ging von einem
Grundbedarf von CHF 4‘070.– aus, hielt allerdings fest, dass Belege für
die Krankenkassenprämie, die Wohnnebenkosten und die ausserordentlichen
Renovationskosten fehlten (angefochtener Entscheid E. 2.3).
7.2 Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers umfasst zunächst
unbestrittenermassen den Grundbetrag von CHF 1‘200.–. Als Wohnkosten sind
zunächst die belegten Hypothekarzinsen von monatlich CHF 1‘045.40 zu
berücksichtigen (act. 10/10 des Zivilgerichts). Durch die Rechnung der
Liegenschaftsverwaltung (act. 10/11 des Zivilgerichts) ist belegt, dass der
Berufungskläger der Stockwerkeigentümergemeinschaft für Betriebskosten, Lift,
TV-Gebühren und Heizkosten CHF 870.– zu bezahlen hat. Dieser Betrag ist als
Wohnnebenkosten ebenfalls zu berücksichtigen. Die vom Berufungskläger
behaupteten Zahlungen an den Erneuerungsfonds inkl. a.o. Renovationskosten können
hingegen keine Berücksichtigung finden, weil sie nicht substantiiert und in keiner
Art und Weise belegt sind. Die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung betragen gemäss dem Duplikat der Police vom 30.
Januar 2017 (act. 13/23 des Appellationsgerichts) nach Abzug der Verteilung des
Ertrags aus Umweltabgaben an die Bevölkerung CHF 350.15. Gemäss Schreiben der […]
GmbH (act. 13/5 des Appellationsgerichts) dürfen persönliche Beiträge an die
Pensionskasse bei selbständig erwerbstätigen Personen nur zur Hälfte der
Erfolgsrechnung belastet werden. Dementsprechend wird im provisorischen
Jahresabschluss 2016 (act. 13/5 des Appellationsgerichts) nur die Hälfte der
Beiträge an die berufliche Vorsorge des Berufungsklägers von CHF 8‘531.65
als Aufwand verbucht und die andere Hälfte von CHF 8‘532.00 im Entwurf der
Steuererklärung 2016 (act. 15/8 des Appellationsgerichts) in Abzug gebracht.
Dies ist korrekt (vgl. Reich/Züger/Betschart,
in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3.
Aufl., Basel 2017, Art. 27 DBG N 50). Damit sind die Pensionskassenbeiträge im
Umfang von CHF 710.97 pro Monat bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums des Berufungsklägers zu berücksichtigen. Dass die AHV-Beiträge
für den Berufungskläger in der Erfolgsrechnung nicht vollständig berücksichtigt
worden wären, kann dem Schreiben der […] GmbH nicht entnommen werden.
Dementsprechend wird im Entwurf der Steuererklärung 2016 dafür auch kein Abzug
geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
AHV-Beiträge bereits bei der Ermittlung des Gewinns vollumfänglich abgezogen
worden sind. Folglich können sie bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums nicht nochmals berücksichtigt werden. Die Beteiligung des
Berufungsklägers (Franchise und Selbstbehalte) an den kassenpflichtigen Gesundheitskosten
beträgt gemäss den Abrechnungen der Krankenkasse (act. 13/24 des Appellationsgerichts)
für die Zeit vom 26. September 2015 bis 2. September 2016 und damit für rund
ein Jahr CHF 3‘088.90 entsprechend CHF 257.41 pro Monat. Der in der Replik
(act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 20 S. 10) dafür genannte Betrag
von CHF 3‘489.10 ist nicht nachvollziehbar. Zudem sind durch die vom
Berufungskläger eingereichten Rechnungen für die Zeit vom 25. Januar bis
23. Dezember 2016 Gesundheitskosten, an denen sich die Krankenkasse nicht
beteiligt hat, von EUR 2‘401.80 entsprechend zum Kurs vom 31. Dezember
2016 CHF 2‘578.67 pro Jahr und CHF 214.89 pro Monat sowie CHF 1‘531.90 pro
Jahr entsprechend CHF 127.66 pro Monat belegt. Der Berufungskläger macht
geltend, es sei davon auszugehen, dass in Zukunft Gesundheitskosten in
ähnlichem Umfang anfallen würden, weil sich sein Zustand bisher nur
stabilisiert, aber nicht gebessert habe (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff.
20 S. 10). Bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit erscheint diese
Einschätzung zutreffend. Die Gesundheitskosten von CHF 599.96 pro Monat
sind deshalb bei summarischer Beurteilung bei der Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. Die
Berufungsbeklagte macht geltend, das U-Abo könne keine Berücksichtigung finden,
weil dem Berufungskläger ein Auto auf Geschäftskosten zur Verfügung stehe (act.
11 des Zivilgerichts, act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.9 S. 7). Dieser
Einwand ist unbegründet. Gemäss dem provisorischen Jahresabschluss betrug der
Fahrzeugaufwand in den Jahren 2015 und 2016 pro Jahr CHF 140.– und CHF 240.–.
Dies genügt offensichtlich bei weitem nicht zur Finanzierung eines Fahrzeugs.
Folglich sind bei der Berechnung des Existenzminimums auch die Kosten des
U-Abos zu berücksichtigen. Diese sind mit CHF 80.– einzusetzen (Kosten des
Monatsabonnements gemäss Preisliste der BVB für das Jahr 2017). Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsbeklagten beläuft sich damit
bei provisorischer summarischer Beurteilung auf CHF 4‘856.48.
7.3 Im
Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind bei summarischer
Beurteilung zusätzlich die Zusatzversicherung von CHF 100.– (act. 13/23 des
Appellationsgerichts) und eine Pauschale für Versicherungsprämien und
Kommunikationskosten von CHF 100.– zu berücksichtigen. Aus der vom
Berufungskläger eingereichten provisorischen Bilanz (act. 13/5 des
Appellationsgerichts) ist ersichtlich, dass in den Jahren 2015 und 2016 Private
Steuern mit – 106‘285.15 und – 459‘313.95 bilanziert worden sind. Daraus ist
bei summarischer Prüfung zu schliessen, dass der Berufungskläger seine privaten
Steuerschulden aus dem Geschäftsvermögen bezahlt. Folglich sind diese beim
durch die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers zu deckenden
familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Damit beträgt das
familienrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers bei provisorischer
summarischer Beurteilung CHF 5‘056.48.
8.1 Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten umfasst zunächst
den Grundbetrag von CHF 400.–. Der Berufungskläger macht geltend, dieser Betrag
sei wegen der externen Betreuung an zwei Tagen pro Woche um CHF 100.– zu
reduzieren (act. 12 des Appellationsgerichts Ziff. 21 S. 10). Dieser Einwand
ist unbegründet. Der Umstand, dass die Berufungsbeklagte an zwei von sieben
Tagen in der Krippe Znüni, Mittagessen und Zvieri erhält, führt höchstens zu
minimalen Einsparungen und rechtfertigt bei summarischer Beurteilung keine
Reduktion des ohnehin knapp bemessenen betreibungsrechtlichen Grundbetrags. Für
die Wohnkosten hat die Vorinstanz CHF 580.– eingesetzt (angefochtener Entscheid
E. 2.3). Dies entspricht der Hälfte der Bruttomiete der Dreizimmerwohnung,
in der die Berufungsbeklagte mit ihrer Mutter wohnt (act. 3/6 des Zivilgerichts).
Eine hälftige Aufteilung der Mietkosten auf ein dreijähriges Kind und eine
erwachsene Person ist aber nicht angemessen. Die Wohnkosten sind bei
summarischer Beurteilung vielmehr nach grossen und kleinen Köpfen auf das Kind
und den betreuenden Elternteil aufzuteilen (Allemann,
a.a.O., N 59 und 65). Dies ergibt für die Berufungsbeklagte einen
Wohnkostenanteil von CHF 386.67. Der von der Berufungsbeklagten geltend
gemachte Nebenkostenanteil von CHF 20.– (act. 5 des Appellationsgerichts Ziff.
6.10 S. 8; act. 6/6 des Appellationsgerichts) ist nicht zu
berücksichtigen, weil die Nebenkosten in der Bruttomiete bereits enthalten
sind. Die Krankenkassenprämien sind bei summarischer Beurteilung mit CHF 117.55
einzusetzen (vgl. act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.10 S. 8 sowie act.
6/7.2 und 6/7.5 f. des Apellationsgerichts).
8.2 Mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 9. Juni 2016
wurde der Mutter der Berufungsbeklagten und dem Berufungskläger die gemeinsame
elterliche Sorge für die Berufungsbeklagte übertragen. Gemäss der Begründung
dieses Entscheids sind sich die Eltern über die Betreuung des Kindes uneinig
und haben sich am 28. April 2016 als Minimalkonsens lediglich darauf einigen
können, dass der Berufungskläger jeden Sonntag zwei Stunden mit der
Berufungsbeklagten verbringen darf. Diese Besuche hätten gemäss dem
Berufungskläger jedoch nicht stattfinden können. Zwecks Wiederherstellung des
Kontakts zwischen dem Berufungskläger und der Berufungsbeklagten hat die KESB
deshalb verfügt, dass das Kind jeden Sonntagnachmittag zwei Stunden mit dem
Vater verbringt. Anschliessend eine angemessene Weiterentwicklung der Betreuung
des Kindes zu vereinbaren, obliege den Eltern. Da die Eltern Unterstützung
benötigten, um betreffend die Kinderbetreuung wieder sachlich miteinander
kommunizieren zu können, hat die KESB die Eltern zudem angewiesen, für sechs
Monate eine Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) in Anspruch zu nehmen
(act. 10/2 des Zivilgerichts). Dass sich die Eltern inzwischen bereits über
einen weitergehenden Betreuungsanteil des Berufungsklägers hätten einigen
können, wird von diesem nicht behauptet. Gemäss dessen Angaben erweist sich die
von der KESB angeordnete Vermittlung vielmehr als schwierig und zurzeit nicht
erfolgversprechend. Zudem sei ein Antrag auf alternierende Obhut bei der KESB
hängig (act. 2 des Appellationsgerichts Ziff. 4 S. 3). Damit ist davon
auszugehen, dass die Verantwortung für die Betreuung der Berufungsbeklagten
abgesehen von zwei Stunden jeden Sonntag weiterhin ausschliesslich ihrer Mutter
obliegt. Damit die Mutter der Berufungsbeklagten vermittelbar ist und eine Teilzeiterwerbstätigkeit
aufnehmen kann, muss sie für diese deshalb eine Fremdbetreuung vereinbaren und
deren Kosten vereinbarungsgemäss bezahlen, soweit solche anfallen.
Erwerbsmöglichkeiten können sich kurzfristig ergeben. Dies wird durch den im
März 2016 erzielten Zwischenverdienst (act. 3/10 des Zivilgerichts)
bestätigt. Wenn die Mutter der Berufungsbeklagten deren Fremdbetreuung erst
dann organisieren und vereinbaren dürfte, wenn eine konkrete Erwerbsmöglichkeit
feststeht, könnte sie kurzfristige Stellenangebote nicht wahrnehmen, was auch
nicht im Interesse des Berufungsklägers läge. Die Kosten der Drittbetreuung
sind deshalb im Bedarf der Berufungsbeklagten oder demjenigen ihrer Mutter zu
berücksichtigen. Für die Betreuung der Berufungsbeklagten stellte die
Kinderkrippe ihrer Mutter für Februar bis Mai 2016 monatlich CHF 960.– in
Rechnung (act. 10/4 des Zivilgerichts). Gemäss Verfügung der Fachstelle
Tagesbetreuung vom 10. Mai 2016 leistet der Kanton an die Kosten der Krippe ab
Juni 2016 einen Kantonsbeitrag von CHF 586.– und beträgt der Elternbeitrag der
Mutter der Berufungsbeklagten CHF 150.– (act. 3/9 des Zivilgerichts). Die
Berechnung dieses Beitrags beruht auf dem Einkommen der Mutter der
Berufungsbeklagten (vgl. act. 3/9 des Zivilgerichts). Folglich ist davon auszugehen,
dass der Kantonsbeitrag wieder entfällt, wenn der Berufungskläger zu einem
angemessenen Unterhaltsbeitrag verpflichtet wird, wie die Berufungsbeklagte zu
Recht geltend macht (act. 2 des Zivilgerichts Ziff. 9 S. 4). Mit der
Berufungsbeklagten und der Vorinstanz ist bei der Unterhaltsbemessung deshalb
der Betrag von CHF 960.– einzusetzen. Im Übrigen ist festzustellen, dass
der Berufungskläger die Höhe der Drittbetreuungskosten von CHF 960.– in
seiner Berufung nicht beanstandet hat.
8.3 Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten beträgt somit bei
summarischer Beurteilung CHF 1‘864.22. Da der Berufungskläger mit der
Mutter der Berufungsbeklagten nie verheiratet war, bildeten die
Drittbetreuungskosten bis zum Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts
aber nicht Bestandteil des vom Berufungskläger geschuldeten
Kindesunterhaltsbeitrags (vgl. oben E. 5.1). Bis am 31. Dezember 2016 belief
sich der vom Berufungskläger mit seinem Unterhaltsbeitrag zu deckende Anteil
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Berufungsbeklagten damit auf
CHF 904.22.
8.4 Im
Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind bei summarischer
Beurteilung zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und
Kommunikationskosten von CHF 20.– und Steuern von geschätzt CHF 50.– zu
berücksichtigen. Die Berufungsbeklagte macht für Versicherungen einen Betrag
von CHF 30.– geltend (act. 5 des Appellationsgerichts Ziff. 6.10 S. 8; act. 6/6
des Appellationsgerichts). Dieser wird aber weder begründet noch glaubhaft
gemacht. Der rechnerische Anteil der Berufungsbeklagten an den Steuern soll
gemäss deren Angaben CHF 300.– betragen (act. 5 des Appellationsgerichts
Ziff. 6.10 S. 8; act. 6/6 des Appellationsgerichts). Mangels Einreichung einer
Berechnung ist diese Zahl aber nicht nachvollziehbar. Schliesslich macht die
Berufungsbeklagte spezielle Gesundheitsauslagen von CHF 50.– geltend (act. 5
des Appellationsgerichts Ziff. 6.10 S. 8; act. 6/6 des
Appellationsgerichts). Diese können nicht berücksichtigt werden, weil sie in
keiner Art und Weise glaubhaft gemacht werden. Damit beträgt das
familienrechtliche Existenzminimum der Berufungsbeklagten bei provisorischer
summarischer Beurteilung CHF 1‘934.22. Unter dem alten Kindesunterhaltsrecht
umfasste die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers die Drittbetreuungskosten
aber nicht (vgl. oben E. 5.1). Folglich belief sich der vom
Berufungskläger mit seinem Unterhaltsbeitrag zu deckende Anteil des
familienrechtlichen Existenzminimums der Berufungsbeklagten bis am
31. Dezember 2016 auf CHF 974.22.
9.1 Die
Arbeitslosenentschädigung der Mutter der Berufungsbeklagten beruht auf einem
Vermittlungsgrad von 60 %. Gemäss Auskunft der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
vom 3. Februar 2017 (act. 11 des Appellationsgerichts) sucht die Mutter
der Berufungsbeklagten wie beim letzten Arbeitsverhältnis eine Arbeitsstelle im
Umfang von 60 %. Dies setzt voraus, dass sie bereit und in der Lage ist, im
Umfang von 60 % eine Teilzeitbeschäftigung anzunehmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit.
f, Art. 10 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz
[AVIG; SR 837.0]). Daraus ergibt sich, dass die Erwerbsmöglichkeit der
Mutter durch die Betreuung der Berufungsbeklagten nur im Umfang von 40 %
eingeschränkt ist. Damit beträgt ihre Eigenbe-treuungsquote 40 %. Gemäss der
Verfügung der Fachstelle Tagesbetreuung vom 10. Mai 2016 (act. 3/9 des
Zivilgerichts) wird die am [...] 2013 geborene und damit drei Jahre alte Berufungsbeklagte
an zwei Tagen pro Woche am Vormittag, Mittag und Nachmittag und damit 40 % in
der Krippe betreut. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, die Mutter der
Berufungsbeklagten verzichte im Umfang von 60 % auf eine Erwerbstätigkeit.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte am dritten
Arbeitstag pro Woche von Verwandten oder Bekannten betreut wird. Die Auffassung
der Berufungsbeklagten, sie werde nur zu 25 % in der Kinderkrippe betreut (act.
6/6.2 des Appellationsgerichts), ist nicht haltbar. Zur Ermittlung dieses
Prozentsatzes ist die Berufungsbeklagte von einem Tag mit 14 Stunden und
offenbar zusätzlich von sieben Tagen pro Woche ausgegangen. Die Mutter der
Berufungsbeklagten ist [...] (act. 5 des Zivilgerichts). Ihre wöchentliche
Höchstarbeitszeit dürfte deshalb 45 Stunden betragen (Art. 9 Abs. 1
lit. a Arbeitsgesetz [ArG; SR 822.11]). Zudem ist davon auszugehen, dass sich diese
auf die fünf Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt. Die Kinderkrippe [...]
ist von Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr geöffnet (http://www.[...]html,
besucht am 18. Januar 2017). Folglich ist anzunehmen, dass die Mutter der
Berufungsbeklagten ihrer Erwerbstätigkeit während der Öffnungszeiten der
Kinderkrippe nachgehen kann. Hinweise darauf, dass sie an anderen Tagen oder zu
anderen Zeiten arbeiten müsste, sind nicht ersichtlich. Eine über 60 %
hinausgehende Erwerbstätigkeit ist der Mutter der Berufungsbeklagten aufgrund
der persönlichen Betreuung der Berufungsbeklagten derzeit hingegen nicht
zumutbar.
Die Mutter der
Berufungsbeklagten erzielt gemäss eigenen Angaben ein Nettoeinkommen in Form
von Arbeitslosentschädigungen von CHF 2‘941.– (act. 3/10 des Zivilgerichts) und
nicht bloss CHF 2‘848.– wie von der Vorinstanz festgestellt (angefochtener
Entscheid E. 2.3). Dieses Einkommen ist belegt (vgl. act. 3/10 des
Zivilgerichts und act. 6/8 des Appellationsgerichts). Der
Berufungsbeklagte macht geltend, die Mutter der Berufungsbeklagten habe vor der
Beschäftigung in seiner Praxis im Marketing gearbeitet und CHF 7‘000.– bis CHF
8‘000.– pro Monat verdient und könnte deshalb bei einer Erwerbstätigkeit von 60
% mindestens CHF 4‘000.– pro Monat verdienen (act. 12 des Appellationsgerichts
Ziff. 16 S. 8). Die Berufungsbeklagte bestreitet, dass ihrer Mutter die
Erzielung eines solchen Einkommens möglich wäre (act. 17 des
Appellationsgerichts Ziff. 16 S. 4). Der Berufungskläger ist sowohl für das
behauptete frühere Einkommen der Mutter der Berufungsbeklagten als auch für
deren Möglichkeit, eine Stelle im Marketing anzutreten, jeglichen Beweis
schuldig geblieben. Unter diesen Umständen ist die Berücksichtigung eines
hypothetischen Einkommens der Mutter der Berufungsbeklagten bei summarischer
Beurteilung ausgeschlossen.
9.2 Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten umfasst
bei summarischer Beurteilung den Grundbetrag von CHF 1‘350.–, Wohnkosten von
CHF 773.33 (2/3 der Bruttomiete von CHF 1‘160.00 [act. 3/6 des Zivilgerichts]),
Krankenkassenprämien von CHF 328.05 (vgl. act. 5 des Appellationsgerichts Ziff.
16 S. 10 und act. 6/7.1 und 6/7.3 des Appellationsgerichts) und die Kosten des
U-Abo von CHF 80.–. Der von der Berufungsbeklagten geltend gemachte
Nebenkostenanteil von CHF 40.– (act. 3/5 des Zivilgerichts) bzw. CHF 20.– (act.
6/6 des Appellationsgerichts) ist nicht zu berücksichtigen, weil die
Nebenkosten in der Bruttomiete bereits enthalten sind (vgl. act. 3/6 des Zivilgerichts).
Damit beläuft sich das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Mutter der
Berufungsbeklagten bei summarischer Beurteilung auf CHF 2‘531.38.
9.3 Im
Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind bei summarischer
Beurteilung zusätzlich eine Pauschale für Versicherungsprämien und Kommunika-tionskosten
von CHF 100.– und Steuern von geschätzt CHF 200.– zu berücksichtigen. Im
vorinstanzlichen Verfahren machte die Berufungsbeklagte für ihre Mutter
spezielle Gesundheitsauslagen von CHF 200.– und Zahnbehandlungskosten von
CHF 200.– pro Monat für einen angeblich noch offenen Betrag von CHF
2‘000.– geltend (act. 3/5 und 3/11 des Zivilgerichts). Im Berufungsverfahren
macht sie hingegen nur noch spezielle Gesundheitskosten von CHF 200.– geltend
(act. 6/6 des Appellationsgerichts). Die Berufungsbeklagte hat zwar Quittungen
eingereicht, aus denen sich ergibt, dass ihre Mutter bis am 31. März 2016 CHF
3‘300.– bezahlt hat. Dass sie noch CHF 2‘000.– geschuldet hätte, ist hingegen nicht
belegt. Auch die speziellen Gesundheitskosten sind in keiner Art und Weise
glaubhaft gemacht geschweige denn belegt. Folglich können weder diese noch die
Zahnbehandlungskosten berücksichtigt werden. Für die Steuern macht die
Berufungsbeklagte CHF 600.– geltend (act. 6/6 des Appellationsgerichts). Wie
sie auf diesen Betrag kommt, ist aber nicht ersichtlich, so dass dieser bei
summarischer Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann. Damit beträgt das
familienrechtliche Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten bei
summarischer Beurteilung CHF 2‘831.38. Dies liegt im Übrigen nahe bei der
von Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser
(a.a.O., S. 174) vorgeschlagenen Pauschale für die Stadt Basel von
CHF 2‘900.–.
10.1 Die
Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers von CHF 13‘008.82 (vgl. oben
E. 6.8) übersteigt sein familienrechtliches Existenzminimum von CHF
5‘056.48 (vgl. oben E. 7.3) um CHF 7‘952.34. Das Nettoeinkommen der Mutter der
Berufungsbeklagten von CHF 2‘941.– (vgl. oben E. 9.1) übersteigt das
familienrechtliche Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten von CHF
2‘831.38 (vgl. oben E. 9.2 f.) bloss geringfügig um CHF 109.62.
Bis am 31. Dezember 2016 musste die Mutter der Berufungsbeklagten zusätzlich
deren Drittbetreuungskosten in der Form eines Elternbeitrags von CHF 150.–
tragen (vgl. oben E. 5.1 und 8.2). Unter diesen Umständen ist eine
weitergehende Beteiligung der Mutter der Berufungsbeklagten an deren
Barunterhalt für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 bei summarischer Beurteilung
ausgeschlossen. Ab dem 1. Januar 2017 bilden die Drittbetreuungskosten Bestandteil
des von den Eltern grundsätzlich proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu
tragenden Barunterhalts des Kindes (vgl. oben E. 5.2 und 5.8). Während der
Berufungskläger über ein erhebliches Vermögen verfügt (vgl. oben E. 6.8), hat
die Mutter der Berufungsbeklagten bei summarischer Beurteilung kein
nennenswertes Vermögen (vgl. act. 3/14 und 5 des Zivilgerichts). Zudem
wird die Berufungsbeklagte abgesehen von der Drittbetreuung während der für die
zu suchende Erwerbstätigkeit ihrer Mutter bestimmten drei Arbeitstage und der
Betreuung durch den Berufungskläger während zweier Stunden jeden Sonntag von
ihrer Mutter persönlich betreut (vgl. oben E. 8.2 und 9.1). Unter diesen
Umständen ist es bei summarischer Beurteilung angemessen, dass der
Berufungskläger ab dem 1. Januar 2017 für den gesamten Barunterhalt der
Berufungsbeklagten aufzukommen hat.
10.2 Für
die Zeit bis am 31. Dezember 2016 ist der vom Berufungskläger geschuldete
Kindesunterhaltsbeitrag nach der Prozentmethode (vgl. dazu oben E. 5.9.2) zu
berechnen. 15 % der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers von CHF 13‘008.82
entsprechen CHF 1‘951.32. Somit ist der Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 1.
Juli bis 31. Dezember 2016 bei summarischer Beurteilung aufgerundet mit der
Vorinstanz auf CHF 2‘000.– festzusetzen.
10.3
10.3.1 Für
die Zeit ab dem 1. Januar 2016 bemisst sich der Kindesunterhaltsbeitrag nach
der Betreuungsquotenmethode (vgl. oben E. 5.3 – 5.5) und der Methode des
familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung (vgl. dazu oben
E. 5.9.3). Dabei ist von den
folgenden Beträgen auszugehen: Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers CHF
13‘008.82 (vgl. oben E. 6.8), familienrechtliches Existenzminimum des
Berufungsklägers CHF 5‘056.48 (vgl. oben E. 7.3), familienrechtliches Existenzminimum
der Berufungsbeklagten CHF 1‘934.22 (vgl. oben E. 8.4), Nettoeinkommen der
Mutter der Berufungsbeklagten CHF 2‘941.– (vgl. oben E. 9.1),
familienrechtliches Existenzminimum der Mutter der Berufungsbeklagten CHF
2‘831.38 (vgl. oben E. 9.3), Eigenbetreuungsquote der Mutter der Berufungsbeklagten
40 % (vgl. oben E. 9.1).
Der
Betreuungsunterhalt entspricht nach der Betreuungsquotenmethode 40 % des
familienrechtlichen Existenzminimums der Mutter der Berufungsbeklagten und
damit CHF 1‘132.55.
Die Differenz
zwischen der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers (CHF 13‘008.82) und der
Summe des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers (CHF
5‘056.48), des familienrechtlichen Existenzminimums der Berufungsbeklagten (CHF
1‘934.22) und des Betreuungsunterhalts (CHF 1‘132.55) beträgt CHF 4‘885.57.
Dieser Überschuss ist im Verhältnis 2/3 zu 1/3 auf den Berufungskläger und die
Berufungsbeklagte aufzuteilen. Damit beträgt der Barunterhaltsbeitrag für die
Berufungsbeklagte CHF 3‘562.74 (familienrechtliches Existenzminimum CHF
1‘934.22 + CHF 1‘628.52 Überschussbeteiligung).
Insgesamt
beläuft sich der aus Barunterhalt und Betreuungsunterhalt bestehende
Unterhaltsbeitrag auf CHF 4‘695.29.
10.3.2 Die
zur Kontrolle durchzuführende hypothetische Unterhaltsberechnung nach den für
verheiratete Eltern geltenden Grundsätzen wird im vorliegenden Fall der
Einfachheit halber ohne Berücksichtigung eines allfälligen Vorsorgeunterhalts
vorgenommen. Die Differenz zwischen der Summe der Leistungsfähigkeit des
Berufungsklägers (CHF 13‘008.82) und des Nettoeinkommens der Mutter der Berufungsbeklagten
(CHF 2‘941.–) und der Summe der familienrechtlichen Existenzminima des Berufungsklägers,
der Mutter der Berufungsbeklagten und der Berufungsbeklagten (CHF 5‘056.48
- CHF 2‘831.38 + CHF 1‘934.22) beträgt CHF 6‘127.74. Dieser Überschuss wäre im
Verhältnis 2/5, 2/5 und 1/5 auf den Berufungskläger, die Mutter der
Berufungsbeklagten und die Berufungsbeklagte zu verteilen. Dies ergäbe für die
Mutter der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘341.48 (familienrechtliches
Existenzminimum CHF 2‘831.38 + Überschussanteil CHF 2‘451.10 –
Nettoeinkommen CHF 2‘941.–) und für die Berufungsbeklagte einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘159.77 (familienrechtliches Existenzminimum
CHF 1‘934.22 + Überschussanteil CHF 1‘225.55). Die Summe der Unterhaltsbeiträge
für die Mutter der Berufungsbeklagten und die Berufungsbeklagte betrüge damit
CHF 5‘501.25. Dieser Betrag übersteigt den aus dem Barunterhalt und dem
nach der Betreuungsquotenmethode berechneten Betreuungsunterhalt bestehenden
Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 4‘695.29 deutlich. Im vorliegenden Fall
ist deshalb keine Korrektur vorzunehmen und der Betreuungsunterhaltsbeitrag von
CHF 1‘132.55 im vollen Umfang geschuldet. Damit hat der Berufungskläger der
Berufungsbeklagten bei summarischer Beurteilung ab dem 1. Januar 2017 einen
Unterhaltsbeitrag von aufgerundet CHF 4‘700.– zu bezahlen.
11.1 Der
Berufungskläger unterliegt vollständig. Folglich hat er die gesamten
Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
11.2 Die
Gerichtskosten werden in Anwendung von § 8 Ziff. 1.1 i.V.m. § 11 Abs. 2 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810) auf CHF 1‘500.– festgesetzt.
11.3
11.3.1 Gemäss
der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO;
SG 291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen Zuschlägen
und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert
(§ 12 Abs. 3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder
bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert. Es
deckt in schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und
eine Verhandlung und in mündlich geführten Verfahren den Aufwand für eine
Verhandlung (§ 3 Abs. 2 HO). Für jede zusätzliche Rechtsschrift wird auf dem
Grundhonorar ein Zuschlag von bis zu 30 % berechnet (§ 5 Abs. 1 lit. b.bb HO).
Im summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis
vier Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss
Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss
Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache
Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für das Erreichen der
Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG massgebenden Streitwerts gilt der Art.
92 Abs. 2 ZPO entsprechende zweite Satz von Art. 51 Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch für wiederkehrende Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss
ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom
16. Januar 2009 E. 1.1 [vorsorgliche Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens]). Bei der Bemessung des Honorars führt das Abstellen auf
den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung in solchen Fällen zu
Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der
Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem
Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen. Zumindest zu diesem
Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden Leistungen während
ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar formell unbestimmt, aber
abschätzbar ist (vgl. Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N 10 und van de Graaf, a.a.O., Art. 92 N 5). Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Kantone aufgrund ihrer Tarifhoheit (Art. 96
ZPO) bei der Bemessung der Prozesskosten von den Regeln von Art. 91 ff. ZPO zur
Bestimmung des Streitwerts abweichen können (vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16.
November 2012 E. 3.2.2 und Tappy,
a.a.O., Art. 91 N 23; a.M. Suter/von
Holzen, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 96 N 12).
11.3.2 Gegenstand
des vorliegenden Berufungsverfahrens ist eine vermögensrechtliche Zivilsache.
Entgegen der Auffassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Berufungsbeklagten bemisst sich die Parteientschädigung deshalb nicht nach dem Aufwand,
sondern nach dem Streitwert. Die Dauer des Unterhaltsprozesses und damit der
angefochtenen vorsorglichen Massnahme wird auf zwei Jahre geschätzt. Der
Barwert monatlicher Leistungen von CHF 2‘000.– während 2 Jahren beträgt
bei einer Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 %
CHF 45‘825.46 (12 x CHF 2‘000.– x 1.909394 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln
und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zürich 2013, Tafel Z7]). Der Streitwert der
vorliegenden Berufung beläuft sich damit auf rund CHF 45‘000.–. Bei diesem
Streitwert beträgt das Grundhonorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren
geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung einer Reduktion von einem Drittel
für das summarische Verfahren interpoliert CHF 3‘416.65 (vgl. § 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 8 und § 10 Abs. 2 HO). Davon ist für das Berufungsverfahren ein
Abzug von einem Drittel zu machen. Dies ergibt CHF 2‘277.80. Da keine
Verhandlung stattgefunden hat, rechtfertigen die eine Seite umfassende Eingabe
vom 20. Januar 2017 und die Stellungnahme vom 24. Februar 2017 keinen Zuschlag.
Aufgerundet beträgt das Honorar damit CHF 2‘300.–. Die Auslagen der Rechtsvertreterin
der Berufungsbeklagten von CHF 90.80 (act. 18b des Appellationsgerichts)
und die Mehrwertsteuer von 8 % sind zusätzlich zu entschädigen (vgl. § 16 Abs.
2 bis 4 HO). Damit beträgt die Parteientschädigung CHF 2‘390.– zuzüglich 8 %
MWST von CHF 191.25. Die Forderung auf Bezahlung dieser Parteientschädigung
steht der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten zu (vgl. BGer
5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; Bühler,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 59; Emmel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
122 N 12).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger wird verpflichtet,
für die Berufungsbeklagte für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016
vorläufig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.– zuzüglich
allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen zu bezahlen.
Der Berufungskläger wird verpflichtet, für die
Berufungsbeklagte ab dem 1. Januar 2017 vorläufig einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘700.– zuzüglich allfälliger
dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen zu bezahlen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1‘500.–.
Der Berufungskläger bezahlt der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten, Anwältin [...], eine
Parteientschädigung von CHF 2‘390.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 191.25.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.