Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.40
ENTSCHEID
vom 19.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. März 2017
betreffend Nichteintreten auf die
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. September 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2016
wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen rechtswidrigen Aufenthalts,
mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung und geringfügiger Widerhandlungen gegen
das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz [AuG,
SR 142.20]) zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen und einer Busse von
CHF 200.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Es wurde festgehalten, durch
Freiheitsentzug seien bereits zwei Tage der Freiheitsstrafe getilgt. Zudem
wurden dem Beschwerdeführer Auslagen von CHF 250.– und eine Gebühr von
CHF 200.– auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit
einem Schreiben, datiert am 11. Februar 2017, Einsprache bei der
Staatsanwaltschaft. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit begründeter Verfügung
vom 7. März 2017 zufolge verspäteter Eingabe auf die Einsprache nicht
ein. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2017
zugestellt.
Mit Schreiben,
datiert am 17. März 2017, ist der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht
gelangt. Mit Verfügung vom 23. März 2017 hat der Beschwerdeführer
eine Frist bis zum 3. April 2017 erhalten, um seine Beschwerde
gesetzeskonform zu begründen. Innert Frist hat der Beschwerdeführer am 3. April
2017 eine Begründung seiner Beschwerde eingereicht. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts hat auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz
verzichtet. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte, sofern
für den vorliegenden Entscheid von Belang, ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.
Erwägungen
Bei der
Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. März 2017 handelt
es sich um einen Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über
Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1
in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer
hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert.
Der
Beschwerdeführer hat die Beschwerde innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung
schriftlich gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht. Der
Poststempel kann zwar nicht entziffert werden, es steht aber fest, dass das
Schreiben am 21. März 2017 beim Appellationsgericht eingegangen ist.
Entsprechend musste die Eingabe spätestens am 20. März 2017 der Post
übergeben worden sein. Dies war der letzte Tag der zehntägigen Frist nach
Zustellung der angefochtenen Verfügung am 9. März 2017. Dem
Beschwerdeführer wurde in der Folge von der Verfahrensleiterin mit Verfügung
vom 23. März 2017 gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO
eine nichtverlängerbare Nachfrist bis am 3. April 2017 gesetzt, um seine Beschwerde
gesetzeskonform zu begründen. Innert Frist hat er ein weiteres Schreiben,
datiert am 31. März 2017, am 3. April 2017 der Post übergeben.
Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. Die Kognition
des Appellationsgerichts als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür
beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Fraglich
erscheint, ob der Beschwerdeführer mit seiner vom 11. Februar 2017
datierten Eingabe bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache erhoben
hat. Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die
beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen schriftlich
Einsprache erheben. Die zehntägige Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO
am Tag nach der Zustellung des Strafbefehls zu laufen und ist gemäss
Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten, wenn die Einsprache spätestens
am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren
Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung
übergeben wird. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag
oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist nach Art. 90 Abs. 2 StPO
am nächstfolgenden Werktag. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl gemäss
Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräftigen Urteil.
2.2 Der
Strafbefehl vom 8. September 2016 konnte dem Beschwerdeführer gleichentags
persönlich und gegen Unterschrift ausgehändigt werden (vgl. Vorakten
ES.2017.198 S. 42 ff.). Zusammen mit dem Strafbefehl wurden dem
Beschwerdeführer nicht nur ein Informationsblatt zum Strafbefehl und die
Rechnung, sondern zusätzlich auch ein Informationsblatt für fremdsprachige
Personen ausgehändigt. Auf diesem Informationsblatt befinden sich in albanischer,
englischer, französischer und italienischer Sprache Angaben zum Verfahren
bezüglich Einsprachen gegen Strafbefehle und weitere Informationen im Falle
benötigter Übersetzungen. Insbesondere ist ausdrücklich erwähnt, dass eine
Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen erfolgen muss. Den Akten
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer angibt, neben Arabisch als
Muttersprache auch die französische und englische Sprache zu beherrschen (vgl.
Vorakten ES.2017.198 S. 7, S. 15, S. 19, S. 48).
2.3 Die
Beschwerdefrist begann im vorliegenden Fall am 9. September 2016 zu
laufen und endete, unter Berücksichtigung von
Art. 90 Abs. 2 StPO, weil der 18. September 2016
auf einen Sonntag fiel, am 19. September 2016. Der Beschwerdeführer
hat hingegen mit der Einsprache gegen den Strafbefehl fast fünf Monate
zugewartet und erst mit Eingabe datiert am 11. Februar 2017 und am 13. Februar 2017
bei der Post aufgegeben bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erhoben. Die
Einsprache ist somit offensichtlich zu spät und folglich nicht innert Frist
erfolgt.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO
dessen Kosten zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 300.– angemessen
erscheint. Diese ist jedoch zufolge Uneinbringlichkeit abzuschreiben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Gebühr von CHF 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
zufolge Uneinbringlichkeit abgeschrieben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.