Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.1
ENTSCHEID
vom 21.
April 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey,
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 4. Juli 2016 wies das Zivilgericht das Gesuch von A____ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur Begründung stellte
es fest, dass die Beschwerdeführerin über die zur Deckung ihres Anteils der
Gerichtskosten und ihrer eigenen Anwaltskosten erforderlichen Mittel verfüge
und damit nicht bedürftig sei. Der Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016
wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde
zutreffend darauf hingewiesen, dass eine schriftliche Begründung nachgeliefert werde,
wenn eine Partei dies innert einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit
der Eröffnung des Entscheids verlange, und dass es als Verzicht auf die
Anfechtung des Entscheids gelte, wenn keine Begründung verlangt wird (vgl. Art. 239
Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der
Entscheid vom 4. Juli wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2016
zugestellt (vgl. Empfangsbestätigung vom 29. Juli 2016). Damit endete die Frist
für den Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen Begründung am 8. August.
Indem die Beschwerdeführerin innert dieser Frist keine schriftliche Begründung verlangte,
verzichtete sie auf die Anfechtung des Entscheids vom 4. Juli 2016.
Mit Eingabe vom
5. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. Juli 2016 beim Appellationsgericht Beschwerde ein.
Die Beschwerde wurde am 9. Dezember 2016 der Post übergeben und ging am
12. Dezember 2016 beim Appellationsgericht ein. Ein ohne schriftliche
Begründung eröffneter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung oder Beschwerde
angefochten werden (Killias, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 20; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 828; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 239 N 31). Das Appellationsgericht überwies deshalb die Eingabe vom
5. Dezember 2016 am 14. Dezember 2016 zuständigkeitshalber an das
Zivilgericht zur allfälligen Entgegennahme als Gesuch um schriftliche
Entscheidbegründung. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 5.
Dezember 2016 eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Juli 2016
beantragte, wies das Zivilgericht diesen Antrag mit Entscheid vom 15. Dezember
2016 ab. Zur Begründung stellte es fest, dass der Entscheid vom 4. Juli 2016
rechtskräftig sei, weil die Beschwerdeführerin die schriftliche Begründung
nicht innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 10 Tagen ab Zustellung
des Dispositivs verlangt habe.
Am 13. Januar
2017 übergab die Beschwerdeführerin eine Eingabe vom 5. Dezember 2016
[sic!] der Post, mit der sie beim Appellationsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016 erhebt. Die Eingabe ist inhaltlich
identisch mit der beim Appellationsgericht am 12. Dezember 2016 eingegangenen Beschwerde
vom 5. Dezember 2016. Auf die am 13. Januar 2017 der Post übergebene Beschwerde
ist nicht einzutreten, weil der ohne schriftliche Begründung eröffnete
Entscheid vom 4. Juli 2016 kein taugliches Beschwerdeobjekt ist (vgl. Killias, a.a.O., Art. 239 ZPO N 20 und Steck, in: Basler Kommentar, 2. Auflage,
2013, Art. 239 ZPO N 25). Eine Weiterleitung an das Zivilgericht zur
Entgegennahme als sinngemässer Antrag auf Ausfertigung einer schriftlichen
Entscheidbegründung ist nicht angezeigt, weil die Frist für einen solchen
Antrag längst abgelaufen ist und das Zivilgericht einen entsprechenden Antrag
deshalb zu Recht bereits mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 abgewiesen hat.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die am 13. Januar 2017 der
Schweizerischen Post übergebene Beschwerde vom 5. Dezember 2016 gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Juli 2016 (EA.1998.6344) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.--.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
B____
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.