Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.18
ENTSCHEID
vom 25.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. April 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 7. Juni 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen
Angriffs und Körperverletzung. Der Beschwerdeführer wurde am 10. April 2017 festgenommen.
Am 12. April 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von
8 Wochen, d.h. bis zum 7. Juni 2017, Untersuchungshaft verfügt.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 13. April 2017, mit welcher beantragt
wird, der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 24. April 2017 die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom
gleichen Datum ist dem Beschwerdeführer Frist zur Replik bis zum 2. Mai 2017 angesetzt
worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Anordnung
der Untersuchungshaft ist als Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Auf die nach
Art. 396 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei.
Untersuchungshaft
ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte
Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und überdies
Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Nach Art. 221
Abs. 2 StPO ist Haft auch bei Ausführungsgefahr zulässig. Die Haft
muss zudem verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212
Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung des dringenden Tatverdachts ist der Nachweis konkreter Verdachtsmomente
erforderlich, aufgrund derer das inkriminierte Verhalten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE
137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
3.2 Das
Zwangsmassnahmengericht ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen,
dass ein Anfangsverdacht betreffend Angriff und Körperverletzung vorliege.
Dabei hat es insbesondere auf die Aussagen des Anzeigestellers B____
abgestellt. Dieser gab anlässlich der Anzeigeerstattung am 29. März 2017 an, am
Vortag anlässlich eines Treffens mit seinem Kollegen C____ in eine Auseinandersetzung
mit dem ihm bekannten D____ und einer weiteren (von ihm mit dem Namen „[...]“
bezeichneten) Person, die in der Folge durch C____ anlässlich einer Fotowahlkonfrontation
als der Beschwerdeführer identifiziert wurde (EV vom 6. April 2017 S. 4),
verwickelt worden zu sein. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung sei B____ vom
Beschwerdeführer geschlagen worden, wobei auch Waffen im Spiel gewesen seien.
Im Übrigen verwies das Zwangsmassnahmengericht darauf, im ärztlichen Zeugnis
des Universitätsspitals Basel (USB) vom 28. März 2017 seien vom Geschädigten
erlittene mehrfache Kontusionen festgehalten. Zudem seien anlässlich von
Hausdurchsuchungen beim Beschwerdeführer verschiedene Waffen gefunden worden.
Der Beschwerdeführer
hält dem insbesondere entgegen, mit Bezug auf den Tatbestand des Angriffs liege
kein dringender Tatverdacht vor, da es gemäss den Schilderungen von C____ und B____
zwei voneinander getrennte Handlungsabläufe gegeben habe, wobei der
Beschwerdeführer nur am zweiten Handlungsablauf, bei dem es sich um eine
Auseinandersetzung ausschliesslich zwischen ihm und B____ gehandelt habe,
beteiligt gewesen sei (Beschwerdebegründung Rz. 20).
3.3 Hinsichtlich
der bisherigen Aussagen von B____ ist zunächst festzuhalten, dass diese
jedenfalls insofern wenig glaubhaft erscheinen, als er im Zusammenhang mit dem
von ihm angeführten Grund der Auseinandersetzung (nämlich dem von D____
erhobenen Vorwurf, B____ habe diesem 32 Kilogramm Marihuana entwendet) zunächst
erwähnt, mit D____ in Kontakt gekommen zu sein, nachdem sich (ohne weitere
Begründung) im Auto von B____ eine Tasche mit 3 Kilogramm Cannabis befunden
habe und er nach langem Suchen die Person, der diese Tasche gehört habe, habe
ausfindig machen können (EV vom 29. März 2017 S. 1). Was sodann die
geschilderte tätliche Auseinandersetzung betrifft, so unterscheidet sich die
Darstellung von B____ in gewissen zentralen Punkten massgeblich von derjenigen
seines Kollegen C____. Dies gilt insbesondere für den durch B____ behaupteten
Einsatz bzw. zumindest das Mitführen einer Schusswaffe sowohl durch den
Beschwerdeführer und D____ als auch durch eine (von mehreren) Drittperson, die
auf Seiten der beiden Genannten, als diese sich bereits entfernten,
interveniert sein soll (vgl. insb. EV vom 29. März 2017 S. 2). Im
Gegensatz hierzu führte C____ (insofern in Übereinstimmung mit dem
Beschwerdeführer [EV vom 11. April 2017 S. 5] und D____ [EV vom 5. April 2017
S. 5], die [bei im Übrigen verweigerter Aussage] den Besitz von Schusswaffen verneinten)
aus, er habe während des Streits keine Waffe gesehen und auch nichts von einer
Waffe gehört (vgl. insb EV vom 6. April 2017 S. 5); Drittpersonen werden
durch C____ sodann nicht erwähnt.
Auf diesem
Hintergrund verbietet es sich, bezüglich der dem Beschwerdeführer zur Last
gelegten Tathandlungen unbesehen auf die Angaben von B____ abzustellen. Auch
insoweit fällt nämlich auf, dass C____ lediglich erwähnte, der Beschwerdeführer
habe versucht, B____ mit der Faust zu schlagen, jedoch nur dessen Gesicht
gestreift, da B____ ausgewichen sei (EV vom 6. April 2017 S. 5). Auch sind
im Arztzeugnis keine Verletzungen im Gesicht festgehalten. Der Tatverdacht auf
eine dem Beschwerdeführer individuell zurechenbare Körperverletzung (für die es
im Übrigen derzeit an einem formellen Strafantrag fehlen würde) erweist sich
damit als nicht hinreichend dringend.
Was sodann den
Tatverdacht des Angriffs betrifft, so ist (unabhängig von der seitens der
Verteidigung aufgeworfenen Frage, ob aufgrund des in zwei Phasen unterteilten
Tatgeschehens eine entsprechende Qualifikation überhaupt in Betracht falle)
jedenfalls festzuhalten, dass die von Art. 134 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung geforderte Körperverletzung
nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Zwar steht
ausser Frage, dass das beim Geschädigten im USB diagnostizierte Verletzungsbild
an sich als einfache Körperverletzung qualifiziert werden könnte. Allerdings
führte C____ auf die Frage, ob er nach dem Vorfall Verletzungen bei B____
bemerkt habe, aus: „Er hatte eine Rötung am Arm. Ob links oder rechts kann ich
nicht mehr sagen. Sonstige Verletzungen kann ich nicht sagen. Geblutet hat er
nicht. Er hatte aber vorher schon am Knie eine Verletzung die operativ
behandelt wurde“ (EV vom 6. April 2017 S. 5). Mit Blick darauf, dass die Rötung
am Arm als einzige durch C____ der fraglichen tätlichen Auseinandersetzung zugeordnete
Beeinträchtigung für die Annahme einer Körperverletzung wohl nicht ausreichend
wäre, ist aufgrund der momentanen Beweissituation und unter Berücksichtigung
der genannten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B____ ein
hinreichend dringender Tatverdacht bezüglich des Tatbestands des Angriffs
ebenfalls zu verneinen.
Weitere Delikte
(insbesondere im Zusammenhang mit den seitens B____ behaupteten Aktivitäten seiner
Kontrahenten betreffend Betäubungsmittel) sind weder Gegenstand des Haftantrags
noch des angefochtenen Entscheids.
4.1 Fehlt
es damit an einem dringenden Tatverdacht, so sind das Vorliegen besonderer
Haftgründe und die Frage der Verhältnismässigkeit nicht mehr zu prüfen. Die
Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der
Untersuchungshaft zu entlassen.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu
erheben.
Den Akten lässt
sich entnehmen, dass der Verteidiger das Mandat „mit Ausnahme des Haftbeschwerdeverfahrens“
niedergelegt und in der Folge im Strafverfahren ein anderer Rechtsvertreter von
der Staatsanwaltschaft als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist.
Entgegen der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, wonach die „unentgeltliche
Rechtspflege“ zu verweigern sei, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss für das
Haftbeschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Entsprechend
ist der amtliche Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu
entschädigen, wobei grundsätzlich auf die eingereichte Honorarnote abgestellt
werden kann, jedoch ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt
(BJM 2013 S. 331).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird
angeordnet, dass A____ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘118.– und ein Auslagenersatz
von CHF 11.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 90.35, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).