Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.112
URTEIL
vom 16.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Marie-Louise Stamm , Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Adresse bekannt
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Juli 2016
betreffend versuchten Raub
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juli 2016 wurde A____ des versuchten
Raubs und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.‒ verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre
bemessen. Von der Anklage wegen versuchten Diebstahls wurde er freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung von B____ wurde abgewiesen. Dem Beurteilten wurden die
Verfahrenskosten von CHF 837.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒
auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 15. November
2016 Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts
sei teilweise aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf des versuchten
Raubs freizusprechen. Die Strafe sei erheblich zu reduzieren. Alles unter o/e
Kostenfolge.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben innert Frist Anschlussberufung
erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der Berufungskläger hat
auf das Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründet verzichtet.
Mit Schreiben
vom 22. Januar 2017 hat der Privatkläger seine Genugtuungsforderung auf CHF
1‘200.‒ erhöht. Zudem hat er die Befragung des Zeugen [...] beantragt.
Die verfahrensleitende Präsidentin hat die beantragte Zeugenbefragung mit Verfügung
vom 25. Januar 2017 abgewiesen. Der Privatkläger wurde zudem darauf hingewiesen,
dass er gegen das vorliegende Urteil innert Frist weder Berufung noch
Anschlussberufung erklärt hat, weshalb nicht über die vorinstanzlich
abgewiesene Genugtuungsforderung befunden werden kann.
Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 16. März 2017 wurde der Berufungskläger zur Person und zur
Sache befragt. Im Anschluss gelangte sein Anwalt zum Vortrag. Für die
detaillierten Parteistandpunkte wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf
die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Erwägungen
1.1 Der
Berufungskläger ist als Beschuldigter nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung
von Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Der
Berufungskläger hat mit der Berufungserklärung anzugeben, ob er das Urteil
vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils er verlangt und welche Beweisanträge er stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben,
auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Erfolgt
eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.
Vorliegend hat der Berufungskläger den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung
nicht angefochten. Die Berufungserklärung richtete sich jedoch neben dem
Schuldspruch wegen Raubs auch gegen die Strafzumessung, was auch die wegen
Hinderung einer Amtshandlung ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen
zu CHF 30.‒ mitumfassen könnte. Diese Unklarheit wurde in der Berufungsverhandlung
dahingehend ausgeräumt, dass sich die Berufung einzig auf die an den Raub
anknüpfende Freiheitsstrafe bezieht. Die Geldstrafe ist demnach ebenfalls in
Rechtskraft erwachsen.
2.1 Der
amtliche Verteidiger hat in seinem Plädoyer bemängelt, dass seinem Mandanten
unterstellt werde, es handle sich bei seinen Aussagen um Schutzbehauptungen und
somit nicht um die Wahrheit. Der Berufungskläger habe jedoch von Anbeginn
konstante Angaben gemacht und stets geschildert, dass er die Tasche behändigt
habe, um sich damit zu verteidigen. Es werde in unzulässiger Weise auf eine
Diebstahlsabsicht geschlossen. Gegen eine solche spreche jedoch auch das Nachtatverhalten
des Berufungsklägers. Dieser sei nicht weggerannt, nachdem er die Tasche
aufgehoben habe. Zudem habe er sich nach der Interaktion mit dem Privatkläger
nicht entfernt, sondern sei wieder dahin zurückgekehrt, wo zahlreiche Personen
das Geschehen beobachtet hätten. Auch sei es lebensfremd, dass jemand unter dem
Eindruck eines Angriffs auf die Idee komme, eine Tasche zu stehlen. Dies alles
spreche gegen einen versuchten Raub. Für ein tatsächliches Erleben seiner
Schilderungen sprächen auch die vorhandenen Realkriterien. So habe der
Berufungskläger von einer Latina und einem Jungen von der Caritas berichtet,
welche sich vor Ort befunden hätten (Prot. S. 4).
2.2. Entgegen
der Darstellung der Verteidigung ist das Aussageverhalten des Berufungsklägers
keineswegs widerspruchsfrei. Offensichtlich darum bemüht, das Behändigen der
Tasche für ihn vorteilhaft zu erklären, hat er zunächst geschildert, er habe
die Tasche ergriffen, um sich gegen die beiden Franzosen zu verteidigen, welche
ihn angegriffen hätten (Akten S. 66, 74). Diese Version schilderte er auch vor
Berufungsgericht (Prot. S. 3). Von dieser Darstellung war er in der
erstinstanzlichen Verhandlung allerdings insofern abgerückt, als er die Tasche
nicht nur zur Verteidigung an sich genommen habe, sondern davon ausgegangen sei,
dass sie einem der Angreifer gehöre. Er sei damit weggegangen um diesen zu
ärgern und habe gedacht „komm, hol sie dir wieder“ (Prot. HV Strafgericht:
Akten S. 178). Diese Version unterscheidet sich wesentlich von seinen übrigen
Schilderungen, vermittelt sie doch eine völlig anderen Intention des
Berufungsklägers. Dass er sich gegen einen unmittelbar drohenden Angriff verteidigen
musste, ist nicht mit seiner Aussage zu vereinbaren, dass er sich aus
Verärgerung über den vorangegangenen Angriff mit der Tasche entfernte, oder
seine Peiniger gar ärgern und zu einer erneuten körperlichen Auseinandersetzung
provozieren wollte.
Dass der
Berufungskläger B____ für einen seiner Peiniger hielt, kann ausgeschlossen
werden. Zum einen hatte sich dieser unmittelbar zuvor zu seinen Gunsten in den
Streit eingemischt und zum anderen war er gemäss Schilderung des
Berufungsklägers äusserlich leicht von den Angreifern zu unterscheiden. Auch
bezüglich seiner Auseinandersetzung mit B____ waren die Aussagen des Berufungsklägers
nicht konstant: Die Tritte gegen B____ hatte er zunächst verschwiegen ‒
wohl, weil er eine Gewaltanwendung gegen den offenkundigen Besitzer der Tasche nicht
erklären konnte.
Vor
Berufungsgericht betonte der Berufungskläger seine Bestürzung über den Angriff,
die es ihm in der Folge verunmöglicht habe, die Situation bezüglich der Tasche
sofort richtig einzuschätzen. Er sei sehr aufgewühlt gewesen und habe ein
Mittel gesucht, sich zu verteidigen. Er habe die Sporttasche genommen, sei aber
nicht weggegangen damit (Prot. S. 3 Mitte). Hierzu ist zu bemerken, dass auch
die Schilderung des vorangegangenen Disputs variierte. Anlässlich der
Konfrontationseinvernahme vom 10. Mai 2016 schilderte A____, beim Streit mit
zwei Franzosen habe ihm einer der beiden einen Faustschlag gegen den Zahn versetzt
(Akten S. 74). Vor erster Instanz schilderte er den Vorfall dramatischer: Die
beiden Angreifer ‒ ein Algerier und ein Tunesier ‒ hätten ihn
geschlagen, gewürgt und gegen die Wand gestossen (Prot. HV Strafgericht: Akten
S. 178). Die geschilderte Bestürzung soll offensichtlich das nicht
nachvollziehbare Verhalten gegenüber B____ erklären, sie ist aber nicht mit dem
späteren Verhalten des Berufungsklägers zu vereinbaren. Wäre der
Berufungskläger nach dem geschilderten Angriff tatsächlich unter Schock
gestanden, so hätte er sich entfernt und sich nicht nachträglich zurück an den
Tatort zurückbegeben. Schliesslich hätte er als Unschuldiger auch keinen Grund
gehabt, vor der Polizei zu fliehen.
Was die
angeführten Realkriterien anbelangt, so sind diese nicht dazu geeignet, die
Plausibilität der Schilderung des Berufungsklägers in den relevanten Punkten zu
belegen, handelt es sich doch einzig um Details der Bahnhofsumgebung. Der
Berufungskläger hat sich dort unbestrittenermassen aufgehalten, und seine
Schilderung der Örtlichkeit hat keinerlei Einfluss auf die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen bezüglich des Tatablaufs oder seiner Beweggründe.
2.3 Die
Vorinstanz hat auf die Aussagen von B____ abgestellt. Dieser hat den Tathergang
anlässlich der Konfrontations-Einvernahme mit dem Berufungskläger sowie
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in allen wesentlichen Punkten
übereinstimmend geschildert. Er habe gesehen, wie sich der Berufungskläger mit
einer anderen Person gestritten habe. Dieser Mann (B____ vermutet, der
Berufungskläger habe diesen zuvor bestohlen) habe versucht, dem Berufungskläger
eine Faust ins Gesicht zu schlagen. Er und ein Schweizer ‒ vermutlich ein
Obdachloser ‒ seien dazwischen gegangen. Der andere Schweizer habe ihm
gesagt, es gehe wohl um ein gestohlenes Portemonnaie und er solle die Polizei
rufen. Währenddessen habe der zweite Streitende versucht, dem Berufungskläger
eine Bierdose anzuwerfen. Hierauf habe er selbst die Hände dazwischengetan,
„damit sie runter ist“. In dem Moment habe der Berufungskläger die Tasche
aufgehoben und sei ein paar Schritte zurückgelaufen; „also nicht gerannt,
wirklich zurückgelaufen“. Er selbst sei natürlich hinterher. Er habe an der
Tasche gerissen und drei Kicks erhalten. Der Berufungskläger habe die Tasche
losgelassen und ihn noch angespuckt, dann sei der Berufungskläger zum ersten
Streitenden zurückgegangen und habe sich weiter gestritten (act. 180).
Die Aussagen des
B____ sind überaus glaubhaft. Der Privatkläger und der Berufungskläger haben
sich nach übereinstimmenden Aussagen nicht gekannt. Sie sind auch am Tattag
nicht aneinander geraten ‒ bis zu dem Zeitpunkt, da der Berufungskläger
die Tasche von B____ ergriffen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser
den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollte. Sodann erfüllen die Aussagen
zahlreiche Realkriterien. So hat B____ den Geschehensablauf zwei Mal in
gleicher Weise wiedergegeben, ohne dass dabei Widersprüche aufgetaucht wären.
Dabei war die Schilderung aber nicht stereotyp, sondern durchaus lebensnah. Sie
erscheint logisch schlüssig und konsistent, mit angemessenem Detailreichtum ‒
auch Details, die nicht zum zentralen Geschehen gehören, etwa die Mutmassung,
es habe sich beim weiteren Schlichtenden um einen Obdachlosen gehandelt. B____ hat
die Interaktionen zwischen ihm und dem Berufungskläger anschaulich beschrieben
und auch innerpsychologische Vorgänge und Überlegungen geschildert, zum
Beispiel dass er sah, wie der andere Streitende eine Bierdose warf und er eine
Körperverletzung verhindern wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt basierend auf den glaubhaften Angaben des Privatklägers
zu Recht als erstellt erachtet hat.
2.4
2.4.1 Der
Tatbestand des räuberischen Diebstahls setzt eine Nötigungshandlung voraus, die
erst nach der Vollendung des Diebstahls verübt wird; der Täter muss zwar in
flagranti betroffen und noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe
wahrgenommen worden sein, aber er muss die Sache bereits gestohlen, die
Wegnahme also vollendet haben (BGer 8G.59/2003 vom 23. Juni 2003 E. 1.5).
2.4.2 Unter
dem ‒ für den vorliegenden Fall relevanten ‒ Begriff der Gewalt ist
die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Opfers zu verstehen.
Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 139 aStGB) ist es für den Grundtatbestand
in seiner revidierten, verschärften Fassung nicht mehr nötig, dass das Opfer
durch die Anwendung der Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird. Es genügt,
wenn es durch Gewalt veranlasst wird, die Wegnahme der Sache (im Falle des
räuberischen Diebstahls: das Behalten der Beute durch den Täter) zu dulden. Die
Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers gegen den
Diebstahl bzw. die Beutesicherung zu brechen. Entsprechend richtet sich die für
Raub erforderliche Intensität der Gewalt nach dem Widerstand des konkreten
Opfers. Zu fragen ist mithin, ob die Einwirkung auf den Körper einen
Schweregrad erreicht hat, der normalerweise genügt, um dem Opfer eine wirksame
Gegenwehr zu verunmöglichen oder doch wesentlich zu erschweren. Als ungenügend
erscheint ein kurzes Packen am Arm, ein Anrempeln zur Ablenkung oder der blosse
Griff an die Gesässtasche (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1 und 4.3.2; 128 IV 106 E.
3a/bb). Beim räuberischen Diebstahl ist sodann zu beachten, dass nach dem
Wortlaut des Gesetzes und der Rechtsprechung unter den Tatbestand nur die
Anwendung der Nötigungsmittel zur Sicherung der Beute bzw. zur Erhaltung des
Gewahrsams am Diebesgut fällt. Der Einsatz von Nötigungsmitteln, der unter
Zurücklassung der Beute allein die Flucht ermöglichen soll, erfüllt mangels
Verknüpfung der qualifizierten Nötigung mit der Eigentumsverletzung den
Tatbestand nicht, indessen ist auch nicht erforderlich, dass die Beutesicherung
einziges Handlungsziel ist: Will der Täter durch seine Nötigungshandlungen
sowohl die Beute als auch seine Flucht sichern, so ist Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2
erfüllt (BGer 6P.78/2005 & 6S.225/2005 vom 16. November 2005 E. 3.5.2 m.
Hinw.).
Die aufgezeigten
Voraussetzungen sind vorliegend klar gegeben. Der Berufungskläger hat die
Tasche an sich genommen und dann, als der bestohlene B____ ihm unmittelbar nach
dem Diebstahl nachgeeilt ist, Gewalt in Form von drei Fusstritten gegen diesen
ausgeübt. Damit ist einerseits eine hinreichende Intensität der Gewalt
erreicht, andererseits ist auch der verlangte Zweck der Gewalt ‒ der
Erhalt des Gewahrsams am Diebesgut ‒ gegeben.
2.4.3 In
subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand ‒ über die Diebstahlsabsicht
hinaus ‒ einen Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung
gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bzw., beim räuberischen
Diebstahl, mitunter der Beutesicherung bezieht. Der Täter muss also das
Behalten der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den
Widerstand des Opfers gegen die Mitnahme der Beute durch die ausgeübte Gewalt
bricht (vgl. BGE 133 IV 207 E. 4.3.3). Auch das ist vorliegend zu bejahen.
2.4.4 Was
schliesslich die von Seiten der Verteidigung ins Feld geführten Rechtfertigungsgründe
Notwehr oder Notstand anbetrifft, so fallen diese ausser Betracht, da der
Berufungskläger die Tasche nicht zur Abwehr eines anhaltenden oder unmittelbar
drohenden Angriffs verwendet hat, sondern versucht hat, sich mit ihr zu
entfernen.
2.5 Es
ergeht demnach Schuldspruch wegen versuchten Raubs im Sinne von Art. 140
Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
3.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens
nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben,
seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben
(Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den
Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller,
in: Basler Kommentar. 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn
das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens
eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung
der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und
die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so
ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw.
tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, reicht der Strafrahmen des Raubs
von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis hin zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, jener der
Hinderung einer Amtshandlung sieht als Sanktion einzig Geldstrafe vor. Bei der
Bemessung des Tatverschuldens erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz nicht ganz
konsequent. So wird einerseits festgehalten, das Verschulden des Beurteilten
wiege nicht leicht, andererseits aber konstatiert, die Tat sei innerhalb des
Tatbestandes des Raubs noch eher im unteren Bereich angesiedelt. Im Ergebnis
wird eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen erachtet, wobei dem
Beschuldigten sein grundsätzliches Geständnis zugutegehalten werde. Die
Entschuldigung für seine Taten werde leicht zu seinen Gunsten gewertet. In
welchem Masse berücksichtigt worden ist, dass die Tat im Versuchsstadium
verblieben ist, wird nicht quantifiziert.
3.3 Innerhalb
der denkbaren Begehungsweisen eines Raubs ist das objektive
Tatverschulden klar im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Immerhin
wurde Gewalt nicht nur angedroht, sondern ‒ wenn auch in relativ
geringfügiger Weise ‒ auch angewendet. Wie die Vorinstanz festgehalten
hat, ist negativ zu werten, dass ausgerechnet jene Person bestohlen werden
sollte, welche dem Berufungskläger zuvor zu Hilfe geeilt war und zudem
erkennbar sehbehindert ist. Hingegen wirkt sich die Flucht und die dadurch
erfüllte Hinderung einer Amtshandlung nicht verschuldenserhöhend aus, da diese
separat mit Geldstrafe zu ahnden ist und die Berücksichtigung innerhalb der
Strafzumessung des versuchten Raubs eine unzulässige Doppelverwertung bedeuten
würde. Für das in dieser Weise begangene vollendete Delikt wäre eine Sanktion
von 8 Monaten Freiheitsstrafe oder 240 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
Aufgrund des vorliegenden Versuchs ist eine Reduktion von einem Viertel auf das
von der Vorinstanz bemessene Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe im
Ergebnis nicht zu beanstanden und insbesondere nicht zu hoch ausgefallen. Die
Entschuldigung fällt bei gleichzeitigem Bestreiten des Delikts kaum positiv ins
Gewicht und es liegen keine Täterkomponenten vor, aufgrund derer das Strafmass
nach unten korrigiert werden müsste. Eine Verschärfung der Sanktion fällt
aufgrund des Verbots einer reformatio in peius ohnehin ausser Betracht.
3.4 Die
Vorinstanz hat auf Freiheitsstrafe erkannt, obwohl das Strafmass auch eine
Geldstrafe erlaubt hätte (Art 34 Abs. 1 StGB). Die Wahl dieser Sanktion wurde
im vorinstanzlichen Urteil nicht begründet. Das Bundesgericht hält fest (134 IV
97, bestätigt u.a. in BGE 137 IV 249, dort E. 3.1.): „Nach der Konzeption
des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die
Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat
keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und die
gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters. Aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden
Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die
persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart
trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer
als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer
der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder.“ Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die
Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So hat das Bundesgericht ebenfalls
festgehalten (Bezug nehmend auf BGE 134 IV 82): „Bei der Wahl der Sanktionsart
ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive
Effizienz zu berücksichtigen.“ (BGer 6B_ 806/2007 vom 13. Juni 2008
E. 4.3). Die kantonalen Gerichte, einschliesslich das urteilende Gericht,
legen denn auch grossen Wert auf diesen Gesichtspunkt und erkennen nicht selten
auf Freiheitsstrafe, wo auch eine Geldstrafe von der Strafhöhe her in Frage
käme. Berücksichtigt werden die Strafhöhe, die Deliktsart und die damit
verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige
Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise
überhaupt vollzogen werden kann.
Vorliegend würde
die geringe Dauer der Strafe zwar gegen eine Freiheitsstrafe sprechen, die
aktuelle Situation des Berufungsklägers spricht hingegen dafür: Er ist als
Asylbewerber in die Schweiz gekommen, ist nicht in den Arbeitsprozess
integriert und kann sich seinen Lebensunterhalt nicht selber verdienen. Seine
finanzielle Lage ist offenbar prekär, erhält er doch mittlerweile nur noch
CHF 50.‒ pro Woche. Da er über keine in der Schweiz anerkannte
Ausbildung verfügt und keine Berufserfahrung im europäischen Raum vorweisen
kann, wären seine Berufsaussichten alles andere als günstig. Eine Geldstrafe
müsste einen sehr geringen Tagessatz aufweisen und würde den Berufungskläger
weniger hart treffen bzw. eine weniger starke präventive Wirkung entfalten, als
wenn er damit rechnen müsste, von selbst erarbeitetem Geld einen namhaften Teil
abgeben zu müssen. Seine gesamte Situation deutet klar darauf hin, dass ihn eine
solche Strafe kaum treffen würde und er sie zweifellos auch nicht bezahlen
würde, wenn es denn zum Vollzug käme ‒ erst recht nicht, nachdem er mit
einer Wegweisungsverfügung belegt worden ist und nach der Gerichtsverhandlung
in seine Heimat wird ausreisen müssen. Eine Geldstrafe wäre, sofern es zum
Vollzug kommen sollte, faktisch nicht durchsetzbar. Es ist insgesamt zu
befürchten, dass sie unter diesen Umständen ihre Wirkung verfehlen würde. Sie
erscheint somit unter präventiven Gesichtspunkten nicht zweckmässig, und die
Vorinstanz hat zu Recht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen.
4.1 Der
Berufungskläger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die erstinstanzlichen
Kosten und Gebühren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒.
4.2 Der
amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse
entschädigt, wobei diese Kosten vom Berufungskläger zurückgefordert werden
können, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
lit. a StPO). Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Juli 2016 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und
Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu
CHF 30.‒, Probezeit 2 Jahre
Freispruch von der Anklage wegen versuchten Diebstahls
Abweisung der Genugtuungsforderung von B____
A____ wird ‒ neben dem bereits rechtskräftig gewordenen
Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung ‒ des versuchten Raubs
schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 1. Mai bis zum 12. Juli
2016, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von
2 Jahren,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit 22 Abs.
1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 837.90 und eine Urteilsgebühr von
CHF 1‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer (reduzierten) Urteilsgebühr
von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 1‘850.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 33.10, zuzüglich 8 %
MWST von insgesamt CHF 150.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
Privatkläger
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Migrationsamt Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).