Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.130
URTEIL
vom 28. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[…]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[…]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 21. April 2016
betreffend Sistierung des
Besuchsrechts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB
Sachverhalt
C____, geboren
am […] 2003, ist die Tochter der nicht verheirateten Eltern A____ und B____. C____
lebt bei ihrer Mutter. Nachdem die begleiteten Besuchstage zwischen Vater und
Tochter im Februar 2013 abgebrochen wurden, ersuchte A____ am 9. September
2015 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um die Regelung des
persönlichen Verkehrs sowie implizit um die Errichtung einer Beistandschaft für
seine Tochter C____. Mit Entscheid vom 21. April 2016 sistierte die KESB
das Recht von A____ auf persönlichen Verkehr zu seiner Tochter auf ein Jahr. Den
Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) wies sie ab.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (Beschwerdeführer) am 10. Juni 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht eingereicht mit dem sinngemässen Antrag auf mindestens ein
Treffen mit seiner Tochter sowie ihre Abklärung durch einen Fachpsychologen. Die
KESB beantragte mit Stellungnahme vom 15. Juli 2016 die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Am 27. September 2016
reichte der Beschwerdeführer, mittlerweile anwaltlich vertreten, eine Replik
ein mit den Begehren, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids
ein Anrecht auf persönlichen Verkehr zu seiner Tochter einzuräumen und es sei der
angemessene persönliche Verkehr zu regeln; es sei eine (Besuchs-)Beistandschaft
anzuordnen, die den persönlichen Verkehr ermögliche bzw. den Besuchen beiwohne
und vermittle. Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten bei einer externen,
unabhängigen Fachperson in Auftrag zu geben, subeventualiter eine
Beistandschaft anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit seiner
Vertreterin als unentgeltliche Rechtsvertretung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das
Verwaltungsgericht führte am 28. März 2017 eine Gerichtsverhandlung durch.
Dabei gelangten sowohl der Beschwerdeführer und seine Vertreterin als auch die
Vertreterinnen der KESB und des Kinder- und Jugenddienstes zu Wort. Für die Ausführungen
der Beteiligten anlässlich der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende
Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte
sowie die Tatsachen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat des
angefochtenen Entscheids und Vater von C____ ist der Beschwerdeführer durch
diesen Entscheid betroffen und nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur
Beschwerde befugt. Auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist
daher einzutreten.
1.2
Für das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält
auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO).
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a
Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes
im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist
dabei im Sinn von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts
abzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung durch die KESB. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass seine Tochter durch die Familie B____ beeinflusst werde. C____ sei nur im
Beisein der Mutter befragt worden. Zudem sei der vorliegende Abklärungsbericht
vom 2. Februar 2016 nicht von einer unvoreingenommenen, aussenstehenden
sachverständigen Person vorgenommen worden, sondern von Frau D____, die bereits
als Sozialarbeiterin in diesem Fall tätig gewesen und schon in den Jahren 2012
und 2013 der Familie B____ beigestanden sei. Offenbar sei sie ständige
Ansprechperson von Frau B____ und habe auch C____ im Jahr 2015 ans Gericht
begleitet, sodass ihre Tätigkeit in diesem Fall nicht beendet gewesen sei. Der
Beschwerdeführer habe indes bislang nicht auf die Hilfe von Frau D____ zählen
können, insbesondere was den Erhalt von Informationen über seine Tochter
betreffe. Es bestünden daher grosse Zweifel an der Unparteilichkeit der sachverständigen
Berichterstatterin. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, diesen Bericht
nicht zu beachten oder eventualiter erneut ein Gutachten in Auftrag zu geben.
2.2 Die
Sozialarbeiterin D____ erstattete am 2. Februar 2016 einen Bericht zum
Abklärungsauftrag der KESB. Auf Wunsch von C____ habe sie ein persönliches Gespräch
mit ihr in Anwesenheit ihrer Mutter durchgeführt. C____ habe zum wiederholten
Mal geäussert, dass sie kein Interesse am Kontakt zum Beschwerdeführer habe.
Sie wünsche sich, dass er das bestehende Annäherungsverbot respektiere. Einen
Kontakt gegen den Willen von C____ zu erzwingen, würde dem Wohl des Kindes
deutlich widersprechen. Die Sozialarbeiterin beschrieb zudem, dass sie C____ im
Juni 2015 an die Verhandlung vor Strafgericht begleitet habe. Dies deutet
darauf hin, dass die Sozialarbeiterin auch nach Beendigung der begleiteten
Besuchstage weiterhin in den Fall involviert blieb. Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen
Verhandlung bestätigte sie, dass sie als Beraterin weiterhin im Kontakt mit der
Mutter und der Tochter war. Im Gespräch mit der KESB vom 9. März 2016 gab denn auch
die Beigeladene an, dass Frau D____ sie sehr gut und seit langem kenne. Bezüglich
der Durchführung einer therapeutischen Begleitung von C____ würde sie sich an
Frau D____ wenden. Folglich war die Sozialarbeiterin bereits auf Seiten der
Mutter und der Tochter mit dem Fall vorbefasst. Auf der anderen Seite stellte
sich der Informationsfluss an den Vater schwierig dar, antwortete die
Sozialarbeiterin etwa dem Therapeuten des Beschwerdeführers auf die Nachfrage
nach den Lehrpersonen von C____ mit E-Mail vom 21. Juni 2016, dass sie aufgrund
von Nachforschungen auf dem Schulamt Basel-Stadt keine Auskunft gebe könne, da
„Herr A____ bei der Einwohnerkontrolle Basel-Stadt nicht gemeldet und nicht als
Vater eines Kindes mit dem Namen C____ verzeichnet“ sei. Die Vornahme der
Abklärung durch die bereits involvierte Sozialarbeiterin erweist sich als
unglücklich. Aber selbst wenn damit Umstände vorliegen, die allenfalls den
Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen, kann vorliegend davon
abgesehen werden, einen erneuten Abklärungsbericht einzuholen. Der Bericht der
Sozialarbeiterin vom 2. Februar 2016 ist nur ein Teil der Sachverhaltsfeststellung,
und die darin genannten Faktoren ergeben sich auch aus den übrigen Akten. Für
die KESB waren hauptsächlich der Wunsch von C____ zurzeit keinen Kontakt zum
Vater zu haben, sowie der Umstand, dass die begleiteten Besuchstage gescheitert
waren, massgebend. Die Mitarbeiterin der KESB hat denn auch Gespräche mit C____
ohne Beisein der Mutter geführt. Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ist
damit nicht ersichtlich.
Somit erscheint
im vorliegenden Verfahren auch keine Begutachtung von C____ angezeigt. Im Zusammenhang
mit der Regelung des persönlichen Verkehrs eines Elternteils zu seinem Kind
besteht praxisgemäss keine schematische Pflicht zur Einholung psychologischer
Gutachten (EGMRE vom 8. Juli 2003 i. Sachen Sommerfeld gegen Deutschland,
Grosse Kammer, in: EuGRZ 2004, 712, Ziff. 71 f.; VGE VD.2015.269 vom 5.
Juli 2016 E. 4.6.2). Entscheidend für die Beurteilung der
Frage der Anordnung eines Gutachtens ist, ob mit Bezug auf die Regelung des
konkreten Sachverhalts neue Erkenntnisse aufgrund einer Expertise oder
sonstiger Abklärungen zu erwarten sind. Dem Gericht kommt beim Entscheid
über die Einholung eines Gutachtens daher ein weites Ermessen zu (BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 5.2.2; 5A_92/2009 vom 22.
April 2009 E. 4.2.2; Schweighauser,
in: FamKomm Scheidung, Band II, Anhänge, 2. Auflage 2011, Anhang ZPO
Art. 296 N 18). C____ äussert ihren Wunsch, keinen Kontakt zum Vater
zu haben, konstant. Es ist unbestritten, dass C____ im
Jahr 2012 zumindest teilweise einen Vorfall häuslicher Gewalt zwischen
ihren Eltern miterlebt hat. Zudem hat sich der Beschwerdeführer auch mehrmalig
nicht an zivilgerichtliche Annäherungsverbote gegenüber seiner Tochter
gehalten, sondern ihr und ihrer Mutter vielmehr immer wieder nachgestellt (vgl.
AGE SB.2015.91 vom 30. August 2016 E. 5). Dass das Mädchen unter
diesen Umständen Angst vor dem Beschwerdeführer hat, ist durchaus plausibel.
Weitergehende Abklärungen sind im vorliegenden Verfahren daher nicht notwendig.
3.1 Nach
Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und
unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise
dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder
nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte
des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101]; dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE
120 Ib 1 E. 1d S. 3). Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer
Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit
Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des
Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich
zwischen den Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; BGer
5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3). Der persönliche Verkehr dient damit
in erster Linie dem Kindeswohl.
3.2 Der
aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf
Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl
des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende
Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das
Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung
des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122
III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3;
5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006
E. 3; Büchler/Wirz, in: FamKomm
Scheidung, 2. Auflage 2011, Bd I, Art. 274 N 8). Erforderlich ist
sodann, dass dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet
werden kann. Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem
Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als
Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der vollständige Entzug des Rechts auf
persönlichen Verkehr bildet daher die "ultima ratio" und darf im
Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die nachteiligen Auswirkungen
des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretbaren Grenzen
halten lassen. Als mildere Massnahme kommt allenfalls die zeitlich befristete
Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob
allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für
das Kind eventuell durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes
Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff. mit
Hinweisen; vgl. VGE VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1).
3.3
3.3.1 Bei
der Entscheidung über die Regelung bzw. Sistierung des Besuchsrechts ist der geäusserte
Wille des Kindes zu berücksichtigen. Um abzuschätzen, welches Gewicht der
Meinung des Kindes beigemessen werden kann, sind sein Alter und seine Fähigkeit
zur selbständigen Willensbildung, was in der Regel bei Vollendung des zwölften
Altersjahres der Fall ist, sowie die Konstanz der Meinungsäusserung zentral (BGer
5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014
E. 4.4). Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr
sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt
sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden, jedoch
nur als eines von mehreren und nicht als einziges Kriterium. Für fast
volljährige Kinder besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren
ist, wenn sie den persönlichen Verkehr mit einem Elternteil ablehnen (BGE 126
III 219 E. 2b S. 221 f.; BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4, 5A_107/2007
vom 16. November 2007 E. 3.2).
3.3.2 C____ ist beinahe 14 Jahre alt. Sie steht
damit noch nicht unmittelbar vor dem Mündigkeitsalter, ist jedoch bereits eine
Jugendliche. Sie äussert ihren Willen über längere Zeit in konstanter Weise und
begründet diesen damit, dass sie Angst vor ihrem Vater habe. Bei den
begleiteten Besuchstagen habe er jeweils böse Sachen über ihre Mutter gesagt,
kaum seien sie alleine gewesen. Die Beweggründe dafür, dass C____
momentan keinen Kontakt zum Vater wünscht, sind angesichts der genannten Umstände
nachvollziehbar. Sie ist in der Lage, ihren Willen selbstständig zu bilden und
frei zu äussern und wurde – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers –
nicht nur in Anwesenheit ihrer Mutter befragt. Ein völlig von der Umgebung und
den bisherigen Wahrnehmungen unbeeinflusster Entscheid ist indes weder
realitätsnah noch erforderlich. Vielmehr genügt es, wenn wie vorliegend eine klare
Willensäusserung vorliegt. Auch wenn die Tochter bis zum
Erreichen ihrer Volljährigkeit nicht autonom bestimmen kann, ob und zu welchen
Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil
haben möchte (vgl. BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; BGer 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016 E. 5.2), so muss ihrem Willen doch entscheidende
Bedeutung zukommen. Dieser spricht klar gegen die Aufhebung der
Besuchsrechtssistierung.
Die Beziehung
zwischen Vater und Tochter ist durch von der Tochter miterlebte häusliche
Gewalt belastet, weshalb der vorübergehende Entzug des Besuchsrechts eine
geeignete Massnahme darstellt, um das Wohl der Tochter zu schützen (vgl. Büchler/Michel, Besuchsrecht und
häusliche Gewalt, in: FamPra.ch 2011 525 ff. 535; Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar ZGB, 5. Auflage
2014, Art. 274 N 5 ff., 11; VGE VD.2014.220 vom
20. Juli 2015 E. 2.1; VD.2011.90 vom 17. April 2012 E.2.2). Hinzu
kommt, dass sich C____ nachdrücklich und wiederholt auch aufgrund eigener
Erfahrungen den Kontakten mit dem Vater widersetzt, da er ihr mehrmals
nachgestellt hatte. Angesichts der Opposition von C____
wären erzwungene Kontakte mit ihren Persönlichkeitsrechten sowie mit dem Zweck
des persönlichen Verkehrs unvereinbar (vgl. BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015
E. 6.2.2). Dass sich mit Zwang kein erfolgreicher Kontakt herstellen
lässt, ist auch für den Beschwerdeführer einleuchtend. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die KESB zugunsten des Kindswohls das Besuchsrecht
des Vaters sistierte.
3.3.3 Die
Sistierung wurde für ein Jahr angeordnet, damit das Vertrauen der Tochter in
ihren Vater wieder wachsen kann, der sich zuvor nicht an Annäherungsverbote
gehalten hatte. Diese Dauer gab dem Vater auch die Möglichkeit, zu zeigen, dass
er sein Verhalten bessern kann. Die Vertreterin der KESB hat anlässlich der
verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gewürdigt, dass der Beschwerdeführer sich
an die Sistierung des Besuchsrechts gehalten hat. Er macht auch selbst geltend,
zusammen mit einem Therapeuten an sich gearbeitet zu haben und nicht mehr „in
die Sache verrannt“ zu sein. Durch die Sistierung des Besuchsrechts wurde damit
auch eine Veränderung erreicht, die es ermöglicht, den Vater nicht „auf die
Vergangenheit zu reduzieren“, wie er rügt. Eine kürzere Sistierung wäre zum Aufbauen
von neuem Vertrauen der Tochter nicht geeignet gewesen. Die Dauer eines Jahres stellt
sodann keinen so starken Eingriff dar, der eine faktische Entfremdung von der
jugendlichen Tochter mit sich brächte. Die einjährige Sistierung des Besuchsrechts
erweist sich demnach als verhältnismässig. Damit ist das entsprechende Begehren
des Beschwerdeführers abzuweisen.
4.1 Der
Beschwerdeführer beantragt weiter – auch für den Fall, dass ihm kein
Besuchsrecht zugesprochen werde – die Errichtung einer Beistandschaft. Er werde
nie über Aktuelles oder wesentliche Ereignisse im Leben seiner Tochter informiert.
Weiter sei er sehr besorgt um das Wohl der Tochter, da die ganze Familie
mittlerweile [...] angehöre. Es sei angezeigt, der Tochter, die sich in einer
sehr sensiblen und anfälligen Altersphase befinde, einen Beistand zur Seite zu
stellen, der sie begleite und als Anspruchsperson zur Verfügung stehe.
4.2 Erfordern
es die Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen,
der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt. Sie kann dem Beistand
besondere Befugnisse übertragen, unter anderem Befugnisse und Aufgaben im
Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr des Kindes mit dem nicht sorge- oder
obhutsberechtigten Elternteil (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Anordnung einer
Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt
ist somit eine Gefährdung der Entwicklung des Kindes, welcher nicht durch die
Eltern und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen gemäss Art. 307
ZGB begegnet werden kann. Die Errichtung einer Beistandschaft muss zudem zur
Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (BGE 140 III 241
E. 2.1 S. 242; Urteile 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3;
5A_793/2010 vom 14. November 2011 E. 5.1).
4.3 Der
Beschwerdeführer belegt mit verschiedenen E-Mails, dass es für ihn sehr schwierig
ist, an Informationen über seine Tochter zu gelangen, da sich verschiedene Stellen
nicht kooperativ zeigen. Der Vater sollte allerdings über
besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt werden. Er kann gemäss
Art. 275a Abs. 2 ZGB bei Drittpersonen, die an
der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften,
Ärztinnen und Ärzten, Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes
einholen. Da der Beschwerdeführer somit direkt an die involvierten Stellen
gelangen kann, ist für die Informationsbeschaffung grundsätzlich kein Beistand
nötig. Aufgrund der geschilderten Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der
Informationsbeschaffung wäre es indes sinnvoll, wenn die KESB den
Beschwerdeführer unterstützen würde, soweit er auf unnötigen Widerstand bei
Drittpersonen stösst. Zudem kommt dem Kinder- und Jugenddienst eine
Vermittlungsfunktion zu, die im vorliegenden Fall nicht vernachlässigt werden
darf. Es sind aber keine Aufgaben ersichtlich, die einem Beistand
aufzutragen wären. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind behördliche
Massnahmen nur dann anzuordnen, wenn die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten
nicht selbst wahrnehmen oder wahrnehmen können (Breitschmid, Basler Kommentar ZGB, 5. Auflage
2014, Art. 307 N 6). Solange das Besuchsrecht sistiert ist, kann die
Aufgabe des Beistands natürlich auch nicht in der Überwachung des persönlichen
Verkehrs gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB bestehen (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221).
Die angefochtene Sistierung endet in weniger als einem Monat. Sollte nach Ablauf
der Sistierung die Wiederaufnahme der Besuche angestrebt werden, ist nicht
auszuschliessen, dass diese mit Schwierigkeiten vonstattengehen, nachdem das
Besuchsrecht während über vier Jahre nicht ausgeübt werden konnte und die Eltern
zerstritten sind. Solche Schwierigkeiten sind in aller Regel als Gefährdung des
Kindeswohls zu betrachten, die eine Besuchsbeistandschaft rechtfertigen können
(vgl. BGE 108 II 372 E. 1 S. 374). In diesem Fall wäre es wichtig, eine Person
hinzuzuziehen, die bis jetzt noch nicht in den Fall involviert war, damit für
den Vater nicht den Anschein der Befangenheit geweckt wird. Diese Überlegungen
sind in den nach Ablauf der Sistierung zu fällenden Entscheid miteinzubeziehen.
Die vorzunehmenden weiteren Abklärungen hat die KESB zudem beförderlich an die
Hand zu nehmen bzw. an einen nicht vorbefassten Sachverständigen in Auftrag zu
geben, damit nach Ablauf der Sistierung das Besuchsrecht nicht einfach faktisch
aufgehoben bleibt. Bis dahin ist die Errichtung einer Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZGB aber nicht erforderlich. Dementsprechend ist der
vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen.
5.1 Insgesamt
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angesichts des
Umstands, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend zwar nicht
durchgedrungen sind, beim baldigen Ablauf der Sistierung aber wie die zwischenzeitlich
erfolgte Entwicklung des Beschwerdeführers durchaus zu berücksichtigen sind,
ist es gerechtfertigt, die ihm aufzuerlegende Urteilsgebühr auf CHF 600.–
zu reduzieren.
5.2 Der
Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
und der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, welche nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand.
Angesichts der
eingereichten Unterlagen kann die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bejaht
werden. Trotz Abweisung der Beschwerde erscheinen die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos.
Die unentgeltliche Prozessführung ist daher zu bewilligen. Demzufolge gehen die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zulasten der Gerichtskasse. Ein
Rechtsbeistand erscheint aufgrund der Bedeutsamkeit der Streitsache für den
Beschwerdeführer ebenfalls notwendig. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, […],
ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote ein Honorar von CHF 3‘478.30.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 278.30, insgesamt
CHF 3‘756.60 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird gutgeheissen.
Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung gehen die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 600.–
zulasten der Gerichtskasse.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, […], wird aus
der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘478.30.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8% MWST von CHF 278.30, insgesamt CHF 3‘756.60,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beigeladene
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Kinder- und Jugenddienst
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.