Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.29
ENTSCHEID
vom 28. März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic.
iur. Gabriella Matefi, lic.
iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
c/o [...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Einzelgerichts in Zivilsachen
vom 3. Mai 2016
betreffend Regelung des Getrenntlebens,
Abänderungsgesuch
Sachverhalt
I.
Vorgeschichte
A____ (Ehemann,
Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben am [...] 1990 geheiratet;
sie haben sieben gemeinsame, mittlerweile volljährige Kinder.
Im August 2011
gelangte die Ehefrau ans Zivilgericht und ersuchte um Bewilligung und Regelung des
Getrenntlebens. Sie machte geltend, dass sich der Ehemann in die Türkei abgesetzt
habe. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Mai 2012 wurde insbesondere
das seit dem 30. September 2011 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bestätigt
und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 600.– zu bezahlen. Es wurde
festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem Renteneinkommen des
Ehemanns von CHF 1'100.– und einem Einkommen der Ehefrau von CHF 1'600.–
beruhe; der Bedarf des Ehemannes wurde auf CHF 500.–, derjenige der
Ehefrau auf CHF 3'000.– beziffert.
Nachdem die SUVA
dem Zivilgericht im Juni 2012 zunächst mitgeteilt hatte, dass die seit
- März 2008 laufende Rente des Ehemannes rückwirkend herabgesetzt worden
sei, teilte sie im Mai 2014 mit, dass der Ehemann ab 1. März 2008 Anspruch
auf monatliche Rentenbeträge von CHF 2‘053.30 und ab 1. Januar 2009 von
CHF 2‘128.65 habe; es ergebe sich eine Rentennachzahlung von insgesamt
CHF 115‘895.35; zudem habe der Ehemann Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von CHF 10‘680.–. Auf Gesuch der Ehefrau hin hat
das Zivilgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2015 verfügt, dass, in Abänderung des Entscheids vom 7. Mai 2012 der vom Ehemann
an die Ehefrau monatlich zu leistende Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab
- Oktober 2011 auf CHF 1‘874.35 festgesetzt werde. Der Unterhaltsbeitrag
beruhe auf einem Rentenanspruch des Ehemanns seit Oktober 2011 von monatlich
insgesamt CHF 3‘028.75 sowie einem hypothetischen Mietertrag des Ehemannes
ab Juni 2015 aus Nutzniessung an der Wohnung an der [...] in Höhe von
CHF 750.–. Das Nettoeinkommen der Ehefrau betrage CHF 1‘600.– ab
Oktober 2011 bis November 2013, CHF 633.– ab Dezember 2013 bis Juni 2015 und
CHF 1‘383.– (inklusive CHF 750.– hypothetischer Mietertrag) ab Juni
- Der Bedarf des Ehemannes belaufe sich unverändert auf CHF 500.–,
jener der Ehefrau auf CHF 3‘000.–. Die SUVA Basel wurde angewiesen, vom
laufenden Rentenanspruch des Ehemannes ab Juli 2015 den Betrag von CHF 1‘874.35
auf das Konto der Ehefrau und den Restbetrag dem Ehemann auszuzahlen, nach
Rechtskraft des Entscheids vom Rentenanspruch des Ehemannes für die Zeit von
Oktober 2011 bis und mit Juni 2015 den Betrag von CHF 84‘345.75 an
die Ehefrau auszuzahlen und den dem Ehemann für die Zeit von März 2008 bis und
mit September 2011 infolge der rückwirkenden Rentenerhöhung noch zustehenden
Rentenanspruch (nach der Berechnung des Gerichts CHF 47'778.55) weiterhin
gesperrt zu halten bzw. eine Auszahlung nur auf Anweisung des Gerichts
vorzunehmen. Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wurde
abgewiesen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die
Parteikosten wettgeschlagen. Eine vom Ehemann gegen diesen Entscheid am 18.
Juni 2015 erklärte Berufung wurde mit Entscheid des Appellationsgerichts vom
- Januar 2016 (AGE ZB.2015.34) kostenfällig abgewiesen. Mit Urteil vom
- August 2016 ist das Bundesgericht auf eine vom Ehemann erhobene Beschwerde
nicht eingetreten und hat sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls abgewiesen
und ihm die Gerichtskosten auferlegt.
II.
Abänderungsgesuch vom 2. Juli 2015
Unterdessen hatte
der Ehemann bereits am 2. Juli 2015 beim Zivilgericht ein Abänderungsbegehren
in Bezug auf den Entscheid vom 2. Juni 2015 eingereicht. Er beantragte, er sei
bei seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau ab 1. Juli 2015 einen
monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 950.– zu bezahlen, und die SUVA Basel
sei entsprechend anzuweisen, von seinem laufenden Rentenanspruch CHF 950.– auf
das Konto der Ehefrau zu überweisen und ihm den Restbetrag auszubezahlen. Im
Wesentlichen machte er geltend, die tatsächlichen Gegebenheiten hätten sich
seit dem Entscheid vom 2. Juni 2015 erheblich verändert. Er habe sich
entschieden, seinen Lebensmittelpunkt von der Türkei zurück in die Region – nach
Deutschland – zu verlegen. Daraufhin beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei zu
verurteilen, ihr einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 2‘530.–
zu bezahlen, wobei diese Beträge von den Renten des Ehemannes bei der SUVA und
IV abzuziehen und ihr direkt auszubezahlen seien. Beide Ehegatten verlangten
die unentgeltliche Rechtspflege. In einer Eingabe vom 5. Februar 2016
modifizierte der Ehemann seine Rechtsbegehren dahingehend, dass er sich bei
seiner Bereitschaft behaften lasse, ab 1. Juli bis 30. November 2015 einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 950.– zu bezahlen; es sei festzustellen, dass er ab
- Dezember 2015 mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhaltsbeitrag mehr
schulde. Die SUVA sei anzuweisen, der Ehefrau für die Zeit vom Juli bis
November 2015 insgesamt CHF 4‘750.– zu überweisen. Er habe, so machte er nun
geltend, im Dezember 2015 wieder Wohnsitz in der Schweiz genommen, sein Bedarf
belaufe sich für Dezember 2015 auf CHF 3‘198.– und ab Januar 2016 auf CHF
3‘221.50. Er wies zudem daraufhin, dass die Ehefrau seit vergangenem Jahr eine
Rente der AHV beziehe. Ausserdem beantragte er, zur Sicherung seiner güterrechtlichen
Ansprüche sei die SUVA anzuweisen, den der Ehefrau auszubezahlenden Betrag zu
sperren.
Nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. März 2016 und Einholung
verschiedener Unterlagen hat das Zivilgericht mit Entscheid vom 3. Mai 2016
verfügt:
„1. In Abänderung des Entscheids vom 2. Juni
2015 wird der vom Ehemann an die Ehefrau zu leistende vorauszahlbare monatliche
Unterhaltsbeitrag folgendermassen neu festgelegt:
a) für die Monate Juli 2015 – November 2015 auf CHF 1‘525.00;
b) für die Monate Dezember 2015 – Februar 2016 auf CHF 1‘000.00;
c) ab März 2016 auf CHF 1‘600.00.
- Diesen Unterhaltsbeiträgen liegen folgende
Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde:
a) Einkommen Ehemann für die Zeit vom 1. Juli
2015 – 31. Juli 2016: CHF 3‘987.00 (IV-Rente CHF 620.00 bzw. CHF 628.00;
SUVA-Rente CHF 2‘128.65; PK-Rente CHF 280.00; hypothetischer Mietertrag [...]
CHF 750.00; Hypothetischer Mietertrag Türkei CHF 200.00); ab 1. August
2016 beträgt das Einkommen CHF 3‘237.00 (Wegfall hypothetischer Mietertrag [...]).
b) Einkommen Ehefrau 1. Juli 2015 – 31. Juli
2016 CHF 2‘008.00 (AHV-Rente CHF 958.00; Anteil des Sohnes an Haushalt und
Miete CHF 300.00; hypothetischer Mietertrag [...] CHF 750.00); ab 1.
August CHF 1‘258.00 (Wegfall hypothetische Mietertrag [...]).
c) Der Bedarf des Ehemannes beträgt für die
Monate Juli – November 2015 CHF 1‘645.00 (Grundbetrag CHF 1‘080.00; Miete
umgerechnet CHF 565.00); für die Monate Dezember 2015 – Februar 2016 CHF
2‘684.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Miete CHF 1‘210.00; Krankenkassenprämie CHF
455.00 ab-züglich CHF 303.00 Prämienverbilligung; U-Abo CHF 62.00; Steuern
CHF 60.00); ab März 2016 CHF 1‘534.00 (Grundbetrag 1‘200.00;
Krankenkassenprämie CHF 455.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 303.00; U-Abo CHF
62.00; Steuern CHF 120.00; kein Mietzins).
d)
Der Bedarf der Ehefrau beträgt für die Monate Juli 2015 – Februar 2016 durchschnittlich
rund CHF 2‘780.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00; Miete CHF 1‘136.00;
Krankenkassenprämie CHF 483.00 abzüglich Prämienverbilligung CHF 303.00; U-Abo
62.00; Steuern ca. CHF 180.00; Schwankungen aufgrund Erhöhung KK-Prämie und
Schwankungen bei den Steuern) und ab März 2016 CHF 2‘814.00 (Grundbetrag CHF 1‘200.00;
Miete CHF 1‘136.00; Krankenkassenprämie CHF 599.00 abzüglich
Prämienverbilligung CHF 303.00; U-Abo 62.00; Steuern ca. CHF 120.00).
Der Unterhaltsbeitrag wird unter Berücksichtigung der Mietkosten angepasst, sobald
der Ehemann einen Mietvertrag einreicht.
- In Abänderung von Ziffer 3 des Entscheids
vom 2. Juni 2015 wird die SUVA angewiesen, vom Rentenanspruch des Ehemannes für
die Zeit von Juli 2015 – April 2016 eine Nachzahlung von CHF 13‘825.00 auf das
Konto der Ehefrau bzw. an das vorleistende Amt für Sozialbeiträge zu
überweisen. Ab Mai 2016 hat sie vom Rentenanspruch des Ehemannes monatlich den
Betrag von CHF 1‘600.00 auf das Konto der Ehefrau IBAN Nr. [...] zu überweisen.
Im Weiteren wird
die SUVA angewiesen, den Restbetrag der SUVA-Renten für die Monate Juli 2015 –
April 2016 an den Ehemann auszuzahlen.
Die weitergehenden Rechtsbegehren der Ehegatten werden abgewiesen.
Der Verfahrensantrag der Ehefrau auf Abklärung über Wohneigentum des Ehemannes
in der Türkei wird abgewiesen.
Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege mit [...], Advokatin, als
Vertreterin mit einem Selbstbehalt von CHF 1‘800.00 gewährt unter dem
Vorbehalt, dass ihr nach Rechtskraft des Entscheids vom 2. Juni 2015 und der
Abrechnung mit dem Amt für Sozialbeiträge ein Auszahlungsbetrag der SUVA zusteht,
mit dem sie die ihr auferlegten Prozesskosten ganz oder teilweise bezahlen
kann.
Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von CHF 300.00 bei Eröffnung im Dispositiv
bzw. CHF 600.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich CHF 285.00
Dolmetscherhonorar je zur Hälfte.
Jede Partei trägt ihre Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
Auch gegen diesen Abänderungsentscheid hat der Ehemann am 22. August
2016 Berufung erhoben. Er stellt die Anträge, es sei der angefochtene Entscheid
teilweise aufzuheben und es sei der von ihm an die Ehefrau zu leistende
Unterhaltsbeitrag in Abänderung von Ziff. 1, 2 4 und 7 des angefochtenen Entscheids
für Juli bis November 2015 auf CHF 1‘525.–, für Dezember 2015 bis Februar 2016
auf CHF 1‘000.–, für März 2016 bis Juli 2016 auf CHF 950.– und ab August
2016 auf CHF 200.– festzulegen. Diesen Beträgen seien folgende monatlichen
Einkommens- und Bedarfszahlen zu Grunde zu legen: Einkommen des Ehemannes von Juli
2015 bis 31. Juli 2016 CHF 3‘987.–, ab 1. August 2016 CHF
3‘237.– (Wegfall hypothetischer Mietertrag); Einkommen der Ehefrau von Juli
2015 bis 31. Juli 2015 CHF 2‘008.–, ab 1. August 2016 1‘258.– (Wegfall
hypothetischer Mietertrag); Bedarf des Ehemannes Juli bis November 2015 CHF
1‘645.–, Dezember 2015 bis Februar 2016 CHF 2‘684.–, ab März 2016 CHF 2‘987.–;
Bedarf der Ehefrau Juli 2015 bis Februar 2016 CHF 2‘780.–, ab März 2016
CHF 2‘814.–. Die SUVA sei anzuweisen, die entsprechenden Zahlungen auf das
Konto der Ehefrau zu leisten und dem Ehemann den Restbetrag der Renten für die
Monate Juli 2015 bis April 2016 auszubezahlen. Dem Ehemann sei für das
erstinstanzliche Eheschutzverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
mit seinem Vertreter zu bewilligen. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung
zu erteilen. Alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung. Die Ehefrau hat am 6. September 2016
die Abweisung der Berufung beantragt. Mit begründeter Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 21. Dezember 2016 wurden die Begehren des Berufungsklägers
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Berufung sowie der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Berufungsverfahren abgewiesen; das Begehren der
Berufungsbeklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde hingegen
gutgeheissen. Ausserdem wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Entscheid
schriftlich ergehen werde.
Der vorliegende
Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2011.12744) auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht
in Familiensachen respektive ein entsprechender Abänderungsentscheid und mithin
eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser Entscheid ist gemäss
Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit
Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung
nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge
ohne Zweifel erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über vorsorgliche
Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter
Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist
von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das
Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der
Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung
können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In Summarverfahren ist allerdings
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016,
Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid kann daher,
entsprechend der mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 erfolgten Ankündigung
unter Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ergehen.
1.3 Bei
der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet,
gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und im Rahmen des
Eheschutzes der soziale respektive beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272
ZPO), wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die
Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Spycher,
in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012,
Art. 272 N 3). Die Parteien sind indes auch bei Geltung dieses
beschränkten Untersuchungsgrundsatzes namentlich nicht davon befreit, bei der
Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen
Obliegenheit aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie
auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für
sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-somm/Hostettler
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272 N 9 ff. mit weiteren
Hinweisen; Siehr/Bähler, in:
Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013,
Art. 272 N 4; SIX, a.a.O. Rz 1.01; vgl. auch AGE ZB.2015.34 vom 13. Januar 2016
[betreffend A____/B____] E. 2.5.2 ). Die soziale Untersuchungsmaxime greift
insbesondere zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien. Daraus
folgt, dass sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der
Feststellung des Sachverhaltes zurückzuhalten hat (Sutter-Somm/Hostettler, a.a.O, Art. 272 N 14).
1.4 Aus
der Prozessgeschichte ergibt sich, dass der Berufungskläger, während er vor
Appellationsgericht Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. Juni
2015 führte, am 2. Juli 2015 vor erster Instanz ein Abänderungsbegehren in
Bezug auf denselben Entscheid des Zivilgerichts gestellt hat. Grundsätzlich
sind neue Vorbringen, mit denen veränderte Verhältnisse behauptet und belegt werden,
aber im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen das Eheschutzurteil zu prüfen und
zu berücksichtigen, soweit dies nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig ist.
Dementsprechend sind im Abänderungsverfahren veränderte Verhältnisse grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO
mit Berufung gegen den Eheschutzentscheid hätten vorgebracht werden können
(BGer 5A_819/2015 vom 24. November 2016 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
Die vom Berufungskläger im Abänderungsverfahren geltend gemachten veränderten
Verhältnisse – höherer Lebensbedarf infolge Umzugs von der Türkei nach
Deutschland per 1. Juli 2015 respektive in die Schweiz per 1. Dezember
2015 – hätten im Rahmen des Berufungsverfahrens ZB.2015.34 (Berufung vom
18. Juni 2015, Berufungsantwort vom 8. Juli 2015, Replik vom 22. Juli
2015, Berufungsentscheid vom 13. Januar 2016) als echtes Novum geltend gemacht
werden können. Ebenfalls wäre eine entsprechende Anpassung der Rechtsbegehren
möglich gewesen (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Es kann hier aber offen gelassen werden,
ob das Abänderungsbegehren von der Vorinstanz überhaupt zu behandeln gewesen wäre.
Da die Vorinstanz dieses an die Hand genommen hat und da im vorliegenden
Berufungsverfahren das Verbot der reformatio in peius gilt, ist die
Berufung ohnehin materiell zu behandeln.
2.1 Auch
nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts findet in einem Eheschutzverfahren
der Unterhaltsanspruch der Ehegatten seine Grundlage in der gesetzlichen
Regelung der Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, geregelt in den Art. 163 ff.
ZGB (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 541 mit Hinweisen; vgl. auch AGE ZB.2011.37
vom 12. April 2012 E. 2.4.2). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge
erfolgt in der Praxis bei Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder nach der
zweistufigen Methode und unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes (vgl. Wullschleger/Lötscher, Aus der Praxis
des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 14
ff.; Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.] FamKomm Scheidung, 2. Auflage 2011,
Art. 176 ZGB N 23 ff., N 27; Six,
Eheschutz, 2. Auflage 2014, S. 103). Dabei wird der Grundbedarf, im Sinne
des familienrechtlichen Existenzminimums, der beiden Eheleute ermittelt und dem
ehelichen Einkommen gegenübergestellt. Ein allfälliger Einkommensüberschuss
wird entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz hälftig verteilt. Bei der
Bedarfsberechnung ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen;
das familienrechtliche Existenzminimum eines jeden Ehegatten setzt sich aus
seinem Grundbetrag sowie Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien
und weitere Gesundheitskosten, sowie Berufsauslagen und – ausser in
Mangelfällen – allfälligen weiteren Auslagen zusammen. Dem
unterhaltsverpflichteten Ehegatten ist sein Existenzminimum zu belassen (Hausheer/Spycher, Handbuch des
Unterhaltsrechts, 2. Auflage 2010 Rz 02.26, 02.63; Six, a.a.O.. Rz 2.61,
2.175; vgl. zum Ganzen AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen,
sowie Lötscher/Wullschleger,
a.a.O., S. 21 ff.; Six, a.a.O., Rz 2.69 ff.).
2.2 Die Vorinstanz ist nach diesen Grundsätzen vorgegangen
und hat den monatlichen Bedarf des Berufungsklägers wie folgt festgesetzt:
·
Juli bis November 2015: CHF 1‘645.–, bestehend aus Grundbetrag CHF
1‘080.– und Miete CHF 565.–;
·
Dezember 2015 bis Februar 2016: CHF 2‘684, bestehend aus Grundbetrag
CHF 1‘200.–, Miete CHF 1‘210.–, Krankenkassenprämien CHF 455.–
abzüglich Prämienverbilligungen CHF 303.–, U-Abo CHF 62.–, Steuern
CHF 60.–;
·
Ab März 2016: CHF 1‘534.–, bestehend aus Grundbetrag CHF 1‘200.–,
Krankenkassenprämie CHF 455.– abzüglich Prämienverbilligung CHF 303.–,
U-Abo CHF 62.–, Steuern CHF 120.–.
Der
Berufungskläger rügt die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die
unrichtige Rechtsanwendung in Zusammenhang mit der Bemessung seines Bedarfs.
Insbesondere wendet er sich dagegen, dass die Vorinstanz bei der Berechnung
seines Bedarfs ab März 2016 keine Wohnkosten aber
Krankenkassenprämienverbilligungen des Amts für Sozialbeiträge angerechnet habe,
so dass sein Bedarf mit CHF 1‘534.– zu tief angesetzt worden sei, und er
seinen angemessenen Unterhalt nicht decken könne. Ausserdem sei ihm zu Unrecht
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung verweigert worden (vgl.
Berufung Ziff. 12).
2.3 Vorweg
macht der Berufungskläger geltend (Berufung Ziff. 15), dass er im Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Verhandlung (17. März 2016) und des vorinstanzlichen
Entscheids (3. Mai 2016) einzig über eine Rente der Invalidenversicherung in
der Höhe von CHF 628.– und eine Rente der Pensionskasse von CHF 280.–
verfügt habe. Die von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Mieterträge
aus einer Liegenschaft in der Türkei und aus einer Liegenschaft an der [...] in
Basel seien tatsächlich einzig hypothetischer Natur. Da er aus dieser
Behauptung indes nichts Konkretes abzuleiten scheint, ist dazu in der gebotenen
Kürze Folgendes festzuhalten:
In Bezug auf die
Erträge aus der Liegenschaft an der [...] hat das Appellationsgericht im Entscheid
vom 13. Januar 2016 (E. 2) ausführlich dargelegt, dass und weshalb die
Vorinstanz beiden Ehegatten ab Juni 2016 zu Recht ein hypothetisches
Einkommen von CHF 750.– angerechnet hat. Darauf kann verwiesen werden. Dass
der Berufungskläger, wie er behauptet, sich bislang nicht dazu habe durchringen
können, seine Ansprüche gegenüber Tochter und Schwiegersohn klageweise geltend
zu machen, ist hier nicht relevant. Bezeichnend ist allerdings, dass der
Berufungskläger auch seine Behauptung, er müsse seine entsprechenden Ansprüche
auf dem Klageweg geltend machen, nicht substantiiert geschweige denn belegt.
In Bezug auf den
von der Vorinstanz angenommen Ertrag aus einer Liegenschaft in [...] von monatlich
CHF 200.– lässt der Ehemann ausführen, dieser Ertrag könne nicht erzielt
werden, da die entsprechende Liegenschaft nicht vermietbar sei. Der
Berufungskläger hat, wie schon die Vorinstanz (Entscheid E. 2.1.4) unwidersprochen
darlegt, zu dieser Liegenschaft respektive zu Liegenschaften in der
Türkei im Laufe der Eheschutzverfahren nur sehr vage und überdies widersprüchliche
Angaben gemacht. Seiner Mitwirkungspflicht kommt er insoweit nicht nach. In der
Verhandlung vom 7. Mai 2012 hat seine damalige Vertreterin ausgeführt, in
der Türkei sei „das Haus“ verkauft; es gebe nur noch „dieses eine Baugrundstück
mit dem halb gebauten Haus, das blockiert sei“; sie habe einige Unterlagen auf
Türkisch bekommen, aus Kostengründen aber nicht alles übersetzen lassen können.
Es gebe ein Haus, welches auf den Ehemann „laute“, ihm aber nicht „gehöre“,
dazu gebe es nichts Schriftliches (vgl. Entscheid Zivilgericht E. 2.1.4, 2.3.3;
Protokoll Verhandlung vom 7. Mai 2012 S. 2). Unterlagen zu diese/n Liegenschaft/en
in der Türkei sind nie eingereicht worden. In der Verhandlung vom 17. März
2016 hat der Berufungskläger ausgesagt, er habe in [...] gewohnt; das „Haus das
behauptet wird“, sei noch nicht fertig gebaut und noch nicht bewohnt, dann sei
alles durch Bomben zerstört worden. Zwei Wohnungen seien fertig gewesen, eine
davon habe er mit seiner Freundin bewohnt; die andere sei bewohnt und koste 300
TL, welche er aber bezahle; die Ehefrau habe ohnehin kein Anrecht, weil alles
der Mutter und den Geschwistern gehöre (Protokoll Verhandlung vom 17. März 2016
S. 4 f.). Sein Vertreter hat festgehalten, zwei Wohnungen seien fertig und
wären vermietbar; Mieterträge seien im Moment aber nicht ökonomisierbar
(Protokoll Verhandlung vom 17. März 2016 S. 5). In Zusammenhang mit
einem Antrag des Berufungsklägers auf Prämienverbilligungen führte sein Vertreter
dann noch aus, das Amt für Sozialbeiträge verlange dafür einen Nachweis, dass
„das Landstück“ verkauft worden sei; der Berufungskläger habe aber dafür keine
Belege mehr und „kapituliert“ und den Antrag zurückgezogen (Protokoll Verhandlung
vom 17. März 2016 S. 5).
Die Vorinstanz
stützt sich im Übrigen bei der Anrechnung eines Mietertrages von monatlich CHF
200.– auf die (wenigen) Angaben des Berufungsklägers selber zur Liegenschaft in
[...]. Sie hat ausgehend von den Angaben des Berufungsklägers und seines Vertreters
– zwei Wohnungen seien vermietbar, die Wohnung koste TL 300.– – dem
Berufungskläger Mietzinserträge von insgesamt monatlich TL 600.–, umgerechnet
rund CHF 200.–, für zwei Wohnungen, angerechnet. Dies ist auch für
türkische Verhältnisse ein eher günstiger Mietzins. Der Berufungskläger macht in
der Berufung einzig geltend, er könne wegen der sicherheitspolitischen
Situation im Osten der Türkei die Wohnungen nicht vermieten. Dass die Situation
in der Osttürkei derzeit schwierig ist, ist notorisch. Allerdings halten sich zurzeit
sehr viele Flüchtlinge in der Türkei, auch in der Osttürkei, auf, welche auf günstigen
Wohnraum angewiesen sind, so dass insoweit von einer Vermietungsmöglichkeit der
beiden Wohnungen des Berufungsklägers auszugehen ist. Es ist unter diesen
Umständen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm (allenfalls
hypothetische) Mietzinseinnahmen aus zwei Wohnungen in der Liegenschaft in […]
in Höhe von insgesamt CHF 200.– monatlich anrechnet.
2.4 Der
Berufungskläger moniert, dass die Vorinstanz ihm ab März 2016 keine
hypothetischen Kosten für die Miete einer Wohnung in Basel angerechnet habe
(Berufung Ziff. 16 f.).
Die Vorinstanz
hat bei der Bemessung des familienrechtlichen Existenzminimums des Berufungsklägers
für die Zeiten, wo er einen (Unter)mietvertrag vorlegt und entsprechende
Zahlungen nachweist, Mietkosten berücksichtigt. Ab März 2016, wo er nach
eigenen Angaben kostenlos bei Verwandten untergekommen sei und eine eigene
Wohnung suche, ihm aber keine Mietkosten anfallen, werden ihm keine Mietkosten
angerechnet. Indes hält der angefochtene Entscheid, Dispositiv Ziff. 3, explizit
fest, dass der Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der Mietkosten
angepasst wird, sobald der Berufungskläger einen Mietvertrag einreiche.
Der Berufungskläger
macht demgegenüber geltend, dass ihm angemessene Wohnkosten im Umfange von CHF
1‘200.– anzurechnen seien, auch wenn er noch keine entsprechende Wohnung
angemietet habe. Andernfalls gerate er in einen Kreis, den es zu durchbrechen
gelte: Mangels ausreichenden Einkommens könne er keine Wohnung anmieten – und
mangels Wohnkosten könne er keine entsprechende Anpassung der
Unterhaltsbeiträge erwirken. In der Praxis der Eheschutzgerichte würden öfters
angemessene hypothetische Wohnkosten bei der Berechnung des Existenzminimums
berücksichtigt, insbesondere dann nämlich, wenn im Zeitpunkt des Antrags auf
Getrenntleben die Ehegatten noch zusammenleben und ein Ehegatte ausziehen und
sich eine Wohnung suchen müsse.
Die vorliegende Situation
der Parteien ist indes keineswegs vergleichbar mit jener eines frisch getrennten
Paares, bei welchem eine Partei noch eine neue Unterkunft suchen muss (vgl.
etwa ZB.2015.39 vom 6. August 2015 E. 3.3). Die Ehegatten A____ leben seit 2011
getrennt und haben ihre neue Lebenssituation längst gefestigt; der Ehemann hat
sie inzwischen auch mehrfach verändert. Es ist insoweit das familienrechtliche
Existenzminimum der Eheleute, welches sich aus dem Grundbetrag sowie den
Zuschlägen für die Wohnkosten, Krankenkassenprämien und weiteren
Gesundheitskosten sowie Berufsauslagen zusammensetzt, zu ermitteln (vgl. Six a.a.O. S. 108). Allerdings sind
die betreibungsrechtlichen Zuschläge nur insoweit anzurechnen, als die damit
abzudeckenden Kosten tatsächlich auch anfallen (Hausheer/Spycher
a.a.O. Rz 02.32). Fest steht und unbestritten ist, dass der Ehemann in Basel zur
Zeit der Durchführung der erstinstanzlichen Verhandlung und offenbar auch
seither keinen Mietvertrag abgeschlossen und bis heute auch keine Belege über einen
solchen oder über finanziell bedingt erfolglose Versuche, eine Wohnung zu
erhalten, eingereicht hat. Es können ihm unter diesen Umständen somit auch keine
fiktiven Mietkosten angerechnet werden. Zudem enthält der angefochtene
Entscheid einen expliziten Vorbehalt, der die spätere Anpassung der
Unterhaltsbeiträge ermöglicht, sobald der Berufungskläger einen Nachweis für
tatsächlich anfallende Mietkosten erbringt.
Die Behauptung
des Berufungsklägers, ihm hätten die Mittel zur Miete einer Wohnung ab März
2016 gefehlt, ist im Übrigen nicht nachvollziehbar. Im Juni 2016 hat die SUVA seinem
Vertreter einen Betrag von über CHF 22‘000.– ausbezahlt, nach Abzug von
insgesamt rund CHF 14‘000.– Anwaltskosten wurden dem Berufungskläger im Juli
2016 davon noch über CHF 8‘000.– überwiesen (act. 4). Zuvor waren ihm im Jahre 2015
nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der Berufungsbeklagten in der
Berufungsantwort (S. 5) bereits über EUR 25‘900.– recte CHF 3‘507.70 sowie
EUR 22‘400.–, somit insgesamt umgerechnet über CHF 27’500.–, von
einer französischen Versicherung, offenbar als Genugtuung, ausbezahlt worden (vgl.
Entscheid des Tribunal de Grande Instance de Mulhouse vom 11. Februar
2014, Schreiben […] vom 8. Januar 2015, act. 7). Dass er in dieser
Situation ab März 2016 aus finanziellen Gründen keine Wohnung hätte anmieten
können, ist nicht glaubhaft. Sobald er den Mietvertrag bei der Vorinstanz
einreicht, wird der Unterhaltsbeitrag an die Berufungsbeklagte angepasst, so
dass er den Mietzins dann ja aus seinen laufenden Einkünften bezahlen kann.
2.5 Der
Berufungskläger wendet sich überdies dagegen, dass die Vorinstanz ihm eine Krankenkassenprämienverbilligung
von monatlich CHF 303.– angerechnet hat (Berufung Ziff. 18). Er führt dazu
aus, er könne keine Prämienverbilligungen erhalten, weil er beim Amt für
Sozialbeiträge keine Unterlagen zum Wert seines Hauses in der Türkei habe
beibringen können; ausserdem sei „das Haus für ihn zur Zeit praktisch wertlos“,
da ein Überschuss an Wohnraum bestehe. Somit sei nachvollziehbar, dass er hier
keine Prämienverbilligung beantragen und erhalten könne. Die Anrechnung der
Verbilligungen sei in sich auch nicht korrekt, da die Vorinstanz ihm gleichzeitig
einen Mietertrag aus der Liegenschaft in der Türkei anrechne und somit implizit
von einem für die allfällige Prämienverbilligung zu berechnenden Vermögen des
Berufungsklägers ausgehe, so dass es offensichtlich sei, dass er in Basel keinen
Anspruch auf kantonale Krankenkassenprämienverbilligungen geltend machen könne.
Der Sachverhalt werde durch die Vorinstanz insoweit falsch festgestellt.
Auch diese Rüge
ist nicht berechtigt. Der Berufungskläger hatte anlässlich der vor-instanzlichen
Verhandlung vom 17. März 2016 noch eine anders lautende Begründung für die
Ablehnung der Krankenkassenverbilligungen vorgebracht: Er hat seinen Vertreter
nämlich ausführen lassen, das Amt für Sozialbeiträge habe für die Gewährung von
Prämienverbilligungen einen Nachweis verlangt, dass das Landstück verkauft
wurde. Dies (also den Verkauf eines Landstücks) habe er nicht belegen
können, weshalb er „kapituliert und seinen Antrag zurückgezogen“ habe
(Protokoll S. 5). Dazu hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, es sei nicht
glaubhaft, dass Grundstücke ohne schriftlichen Vertrag veräussert würden.
Sofern der Berufungskläger nicht willens oder in der Lage sei, dem Amt für
Sozialbeiträge seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, könne dies nicht der
Ehefrau zum Nachteil gereichen. Mit dieser Argumentation der Vorinstanz setzt
sich der Berufungskläger allerdings überhaupt nicht auseinander, sondern bringt
nun eine neue alternative – allerdings ebenso unbelegte – Variante für die
Ablehnung der Krankenkassenverbilligung durch das Amt für Sozialbeiträge vor,
wenn er geltend macht, der entsprechende Antrag scheitere daran, dass er den Wert
des Grundstücks nicht belegen könne.
Festzuhalten
ist, dass der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger seiner Mitwirkungs-
und Auskunftspflicht auch in Zusammenhang mit den Prämienvergünstigungen nicht nachkommt.
Seine Angaben zu seinem Grundbesitz in der Türkei sind auch hier vage, nicht
konstant und nicht einmal im Ansatz belegt. Notabene werden auch keine Belege für
seine angeblichen Bemühungen um Erhalt von Prämienverbilligung eingereicht,
auch nicht in der Berufung, mit welcher just dieser Punkt angefochten wird. Es
muss deshalb entweder davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger sich gar
nicht um eine solche Verbilligung bemüht hat, oder dass er in der Türkei über
Vermögen und/oder Einkünfte verfügt, welche er in der Schweiz nicht klar und
offen darlegen möchte. Er kann nicht zur Offenlegung gezwungen werden, trägt
aber die Folgen seines Verhaltens. Die Vorinstanz hat ihm somit zu Recht die hypothetische
Prämienverbilligung angerechnet, auf welche er bei seinem Einkommen (inklusive
Mietzinserträge aus der Türkei) abzüglich des Unterhaltsbeitrages an die
Ehefrau Anspruch hätte. Die Berechnung der Höhe des Betrags wird in der Berufung
nicht bestritten, so dass sich entsprechende Ausführungen erübrigen, zumal die
Berechnung korrekt und nachvollziehbar erscheint (vgl. http://www.asb.bs.ch/krankenversicherung/praemienverbilligung/berechnung-praemienverbilligung.html,
zuletzt besucht am 22. März 2017). Der Entscheid ist auch nicht „in sich nicht
korrekt“, weil dem Berufungskläger einerseits ein hypothetischer (notabene sehr
bescheidener) Mietzinsertrag aus der Liegenschaft und andererseits hypothetische
Krankenkassenprämienverbilligungen angerechnet werden. Für den Erhalt von
Prämienverbilligungen gilt beim Vermögen für eine Einzelpersonen ein Freibetrag
von CHF 37‘500.–; 10% des darüber hinausgehenden Vermögens werden jährlich
als Einkommen angerechnet (http://www.asb.bs.ch/krankenversicherung/praemienver-billigung/berechnung-praemienverbilligung.html,
zuletzt besucht am 22. März 2017). Es ist durchaus möglich, dass der Nettowert
des Vermögens des Berufungsklägers, über dessen Höhe mangels ausreichend klarer
Angaben des Berufungsklägers nur spekuliert werden kann, die Höhe dieses Freibetrags
nicht erreicht. Um dies beurteilen zu können, wäre es erforderlich, dass dieser
beim Amt für Sozialbeiträge respektive im Eheschutzverfahren sein Vermögen
wenigstens nachvollziehbar darlegt und soweit als möglich belegt. Dies tut er
aber nicht, was seiner Ehefrau, die hier Ergänzungsleistungen beziehen muss,
nicht zum Nachteil gereichen darf, wie die Vorinstanz korrekt festhält. Es ist
somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Berufungskläger Krankenkassenprämienverbilligungen
angerechnet hat.
2.6
2.6.1 Der
Berufungskläger beanstandet weiter, dass die Vorinstanz ihm die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt habe (Berufung Ziff. 20). Diese hat erwogen,
dass dem Berufungskläger im Entscheid vom 2. Juni 2015 und im
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt worden sei.
Für die Monate März bis Mai 2016 habe er einen monatlichen Überschuss von rund
CHF 600.–; ausserdem verweist sie auf die Ausführungen (E. 5.2) zur
Vermögenssituation des Berufungsklägers in AGE ZB.20.15.34 vom 13. Januar
2016. Der Berufungskläger macht geltend, dass er in Bezug auf sein monatliches
Einkommen bedürftig sei; ausserdem verfüge er über kein zugreifbares Vermögen
mehr.
Der Antrag des
Berufungsklägers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
im Berufungsverfahren ist bereits mit begründeter und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung der Instruktionsrichterin vom
21. Dezember 2016 abgewiesen worden. Diese wurde nicht angefochten.
2.6.2 Nach
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der
als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe
geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit die Art. 117
ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3
mit Hinweisen). Dabei ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 29
Abs. 3 BV sowohl für die Bedürftigkeit wie für die Aussichtslosigkeit massgebend
(Urteil 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2).
Als bedürftig
gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel
anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich
und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1
mit Hinw.). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern
auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S.
98 mit Hinw.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu
belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an
eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den
Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a S.
182). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des
Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Aufschluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen
Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit
ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a
S. 165; 120 Ia 179 E. 3a mit
Hinweisen). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen
Verhältnisse kann nämlich insbesondere beurteilt werden, ob und allenfalls in
welchem Umfang dem Gesuchsteller die Beanspruchung seines Vermögens möglich und
zumutbar ist, um die Mittel aufzubringen, die zur Führung eines nicht
aussichtslosen Prozesses erforderlich sind. Als Obliegenheit kann die Darlegung
der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erzwungen werden. Der Gesuchsteller hat
jedoch die Folgen einer fehlenden oder mangelhaften Darlegung oder Beweislegung
zu tragen (Emmel, in
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO), 3. Auflage 2016, Art. 119 N 7).
2.6.3 Vorliegend
erscheint die finanzielle Situation des Berufungsklägers seit Jahren nicht
transparent. Während die Einkommensverhältnisse in Bezug auf das
Renteneinkommen durch amtliche Erkundigungen unterdessen geklärt sind, muss in
Bezug auf die Erträge des Grundbesitzes in der Türkei und der Nutzniessung an
der Wohnung an der [...] in Basel hypothetisches Einkommen angerechnet werden, vor
allem weil der Berufungskläger auch hier, insbesondere in Bezug auf die Erträge
aus der Liegenschaft in der Türkei, seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt. Mit der Abweisung der Berufung kann im Übrigen auch die vom Berufungskläger
geltend gemachte Einkommenssituation nicht bestätigt werden. Ob die Einkommenssituation
des Berufungsklägers der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
entgegensteht, kann vorliegend allerdings ohnehin offen bleiben. Denn neben der
Einkommenssituation ist auch das Vermögen des Berufungsklägers zu berücksichtigen.
Wie bereits festgehalten, ist seine Vermögenssituation nicht klar, da er sie bis
heute nicht umfassend und transparent darlegt, geschweige denn Belege dazu
einreicht. So ist nun zwar unbestritten, dass er jedenfalls an einer
Liegenschaft in [...] offenbar als Eigentümer berechtigt ist (vgl. Berufung
Ziff. 18 S. 9: „Herr A____ hat […] wahrheitsgemäss angegeben, dass er in der
Türkei ein Haus habe.“). Umfang und Wert seines Grundbesitzes in der Türkei
sind aber nicht bekannt, da der anwaltlich vertretene Berufungskläger seit
Jahren geltend macht, er könne die erforderlichen Unterlagen und Angaben nicht
beibringen. Er trägt auch im Berufungsverfahren nichts zur Klärung der Situation
bei, sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass es aufgrund der Situation in
der Türkei nicht möglich sei, Unterlagen zum Wert der Liegenschaft in der
Türkei beizubringen, wie er dies schon vor erster Instanz geltend gemacht hat (vgl.
Berufung Ziff. 18, Protokoll Verhandlung vom 17. März 2016 S. 5). Dass es ihm
seit 2012 nicht möglich sein soll, dem Eheschutzgericht seinen Grundbesitz in
der Türkei umfassend darzulegen und Belege dazu einzureichen, ist nicht
nachvollziehbar. In der Türkei gibt es ein Grundbuch und Kaufurkunden. Angesichts
dieser Haltung des durch einen Anwalt vertretenen Berufungsklägers ist es auch
nicht angezeigt, diesen nochmals zum Einreichen von Belegen zu seiner
Vermögenssituation, vor allem zu seinem Grundbesitz in der Türkei,
aufzufordern. Der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger verweigert die
zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und
Belege. Somit kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots
verneint werden; sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a
S. 165; 120 Ia 179 E. 3a, BGer
4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1, je mit Hinweisen).
Dazu kommt
Folgendes: Neben dem Grundbesitz in der Türkei hat der Berufungskläger in den
Jahren 2015 und 2016 von der SUVA und einer französischen Versicherung beträchtliches
Kapital ausbezahlt erhalten. Am 20. Juni 2016 ist seinem Vertreter von der SUVA
ein Betrag von CHF 22‘123.50 überwiesen worden. Nach Abzug von Anwaltskosten
von insgesamt über CHF 14‘000.– wurden ihm davon rund CHF 8‘000.– im
Juli 2016 überwiesen (vgl. Zwischenabrechnung Anwalt vom 13. Juli 2016, act. 4).
Laut Angaben der Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort vom 6. September
2016 ist ihm im Laufe des Jahres 2015 eine Summe von EUR 25‘907.70
ausbezahlt worden (recte CHF 3‘507.70 und EUR 22‘400.–; vgl. Urteil des Tribunal
de grande instance de Mulhouse vom 11.02.14, act. 7). Diese Zahlung ist vom
Berufungskläger nicht bestritten worden. Offenbar handelt es sich dabei
allerdings um eine Genugtuungsleistung, die unpfändbar und somit bei der
Beurteilung der Bedürftigkeit im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Bühler,
in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012,
Art. 117 N 95 ff.). Insgesamt sind dem Berufungskläger aber jedenfalls – notabene
nach Abzug der bis Juli 2016 entstandenen Anwaltskosten – in den Jahren
2015, 2016 noch zusätzliche Barmittel von rund CHF 33‘000.– zugeflossen. Vor
diesem Hintergrund ist auch die von ihm (Berufung Ziff. 20 S. 11) behauptete
Verschuldungssituation, wonach er „bei 4 Personen Schulden im Umfang von €
19‘000.00 und zusätzlich Fr. 19‘900.–„ habe, weil er ab Sommer 2015 seinen
Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln habe bestreiten können, nicht glaubhaft.
Auch die in diesem Zusammenhang in der Berufung in Aussicht gestellten Belege für
die angebliche Verschuldung des Berufungsklägers sind in der Folge bezeichnenderweise
nie eingereicht worden. Selbst wenn man dem Berufungskläger einen grosszügigen „Notgroschen“
von CHF 25‘000.– zugesteht und die Genugtuungsleistung aus Frankreich
nicht berücksichtigt, ist insgesamt davon auszugehen, dass ihm aus seinem
Vermögen – Grundbesitz in der Türkei und Barmittel – ausreichende Mittel
verbleiben, um das vorinstanzliche Verfahren – und notabene auch vorliegendes
Berufungsverfahren (vgl. dazu Verfügung vom 21. Dezember 2016) – zu
finanzieren. Auch insoweit kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die
unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden.
Die Vorinstanz
hat dem Berufungskläger somit zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege nicht
bewilligt. Diese kann ihm, wie bereits am 21. Dezember 2016 verfügt wurde,
mangels ausgewiesener Bedürftigkeit auch im Berufungsverfahren nicht gewährt
werden.
3.1 Die
Berufung erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist
abzuweisen. Der Berufungsträger trägt bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und hat der Gegenpartei eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühren
betragen das Ein- bis Anderhalbfache der erstinstanzlichen Gebühren (vgl. § 11
Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810); sie
werden vorliegend auf CHF 900.– festgesetzt.
Die Vertreterin
der Berufungsbeklagten hat keine Honorarnote eingereicht. Es ist somit ein
angemessenes Honorar vom Gericht festzusetzen. Dabei ist in familienrechtlichen
Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand wie auch
die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten. Vorliegend ist der
Streitwert des Berufungsverfahrens unbestimmt, ist doch die weitere Dauer der
getrennten Ehe ungewiss. Ausgehend von einer monatlichen beantragten Reduktion
des Unterhalts um CHF 650.– ab März bis und mit Juli 2016 und von CHF 1‘400.–
ab August 2016 und einer geschätzten Fortdauer der Ehe um circa ein weiteres
Jahr, d.h. bis März 2018, resultiert ein Streitwert von rund CHF 31‘000.– (5 Monate
x CHF 650.–, 20 Monate x CHF 1‘400.–). In Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b
Ziff. 9 Honorarordnung (HO, SG.291.400) resultiert eine Grundgebühr von
rund CHF 3‘900.–, welche in Anwendung von § 10 Abs. 2 HO und § 12 HO, da
es sich um ein Summarverfahren handelt, um zwei Drittel zu kürzen und, weil es
sich um ein Rechtsmittelverfahren handelt, um einen weiteren Drittel zu
reduzieren ist, was einem streitwertbezogenen Honorar von aufgerundet CHF 900.–
entspricht. Dies entspricht bei Berücksichtigung des gewöhnlichen
Stundenansatzes im Rahmen des Überwälzungstarifs nach § 14 Abs. 1 HO von CHF 250.–
einem angemessen erscheinenden Aufwand von rund dreieinhalb Stunden; ausserdem
können damit sämtliche erforderlichen Auslagen abgegolten werden. Dazu kommt
die Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 900.– und hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 900.–, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 8% MWST von CHF 72.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht
Amt für Sozialbeiträge (Dispositiv Ziff. 1)
SUVA (Dispositiv Ziff. 1)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.