Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2017.10
ENTSCHEID
vom 22.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Gesuchsteller
[…]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)
betreffend das
Beschwerdeverfahren BEZ.2016.45
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 27. Januar 2017 wies das Appellationsgericht die Beschwerde von A____
(Gesuchsteller) gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde vom
30. September 2016 ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens BEZ.2016.45 von CHF 200.–.
Mit Rechnung
2017d149 vom 1. Februar 2017 wurde dieser Betrag dem Gesuchsteller in
Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 ersuchte der Gesuchsteller
sinngemäss um Erlass der Gerichtskosten und reichte als Beleg eine Verfügung
der Sozialhilfe vom 30. Januar 2017 ein.
Die Akten des
Verfahrens BEZ.2016.45 wurden beigezogen.
Erwägungen
Bei der Eingabe
des Gesuchstellers vom 6. Februar 2017 handelt es sich um ein Erlassgesuch
betreffend die ihm im Verfahren BEZ.2016.45 auferlegten Gerichtskosten. Die
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem Zusammenhang in
Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet oder bei
dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den nachträglichen Erlass
der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43 Abs. 3 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]).
Ein Erlassgesuch
kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in
Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 112 N 2). Gegen den Appellationsgerichtsentscheid BEZ.2016.45
vom 27. Januar 2017 hat innert der gesetzlichen Frist keine Partei
Beschwerde an Bundesgericht erhoben. Damit ist der Entscheid einschliesslich
des Kostenentscheids rechtskräftig. Auf das Erlassgesuch ist somit einzutreten.
Ein Kostenerlass
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die
Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher
Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer
pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die
pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und sie nicht selbst verschuldet
hat (vgl. Rüegg, in:
Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 112 N 1).
Von einer dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung
auszugehen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der
zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt
werden können (Jenny, in:
Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 5 ff.).
Der
Gesuchsteller macht unter Verweis auf eine Verfügung der Sozialhilfe vom
30. Januar 2017, gemäss der er kein Erwerbseinkommen erzielt und
wirtschaftliche Sozialhilfe von monatlich CHF 3'126.15 erhält, geltend, er
könne die Gerichtskosten nicht zahlen. Der Gesuchsteller ist knapp […] Jahre alt
und Zahnarzt von Beruf. Als solcher ist er zumindest bis im Sommer 2016
selbständig erwerbstätig gewesen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,
dass er während der zehnjährigen Verjährungsfrist längst wieder von der
Sozialhilfe abgelöst werden und die sehr bescheidenen Gerichtskosten von
CHF 200.– bezahlen kann. Damit ist die Voraussetzung der dauernden
Mittellosigkeit nicht erfüllt.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens BEZ.2016.45 abzuweisen ist. Der Gesuchsteller hat die
ihm auferlegten Gerichtskosten von CHF 200.– zu bezahlen. Umständehalber ist
auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Kostenerlassverfahren
zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren BEZ.2016.45 wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.