Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.7
ENTSCHEID
vom 1.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jasmin Häcker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Januar 2017
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Juli 2016
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 14. Juli 2016 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 400.–, bei
schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen,
verurteilt. Ausserdem wurden ihm Auslagen von CHF 5.30 und eine Gebühr von
CHF 200.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 19. November 2016 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den
Strafbefehl. Da die Staatsanwaltschaft an diesem festhielt, überwies sie die
Einsprache zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Das
Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 17. Januar 2017 das Nichteintreten
auf die Einsprache zufolge verspäteter Eingabe und verzichtete auf die Erhebung
weiterer Verfahrenskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Beschwerde
beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz
und zog die Verfahrensakten bei. Die Einzelheiten des Sachverhalts und die
Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2017, mit welcher
entschieden wurde, dass auf die Einsprache des Beschwerdeführers in Folge verspäteter
Eingabe nicht einzutreten sei, ist ein Nichteintretensentscheid. Mit diesem wird
nicht materiell über Straffragen befunden, sodass das Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 356 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur
Anwendung kommt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Es verfügt dabei gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO über volle Kognition. Als Adressat des
Nichteintretensentscheids vom 17. Januar 2017 ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 396
Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Entscheide oder Verfügungen innert
zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Der Beschwerdeführer hat gegen den
Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar
2017 am 23. Januar 2017 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Somit ist auf
diese einzutreten.
2.1 Gegenstand
des Verfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Auf Vorbringen, die sich nicht auf diesen Entscheid beziehen, wie insbesondere
die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl, ist
demnach nicht einzugehen.
2.2 Gemäss
Art. 354 Abs. 1 StPO ist die Einsprache gegen einen Strafbefehl innert zehn
Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Unterbleibt eine rechtzeitige
Einsprache, wird der Strafbefehl zu einem rechtskräftigen Urteil (Art. 354
Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch
Zustellung ausgelöst werden, am Folgetag zu laufen. Fällt der letzte Tag einer
Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom
kantonalen Recht anerkannten Feiertag, endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO).
Entscheide der
Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung verschickt
(Art. 85 Abs. 2 StPO). Kann eine eingeschriebene Sendung nicht nach
Art. 85 Abs. 3 StPO dem Adressaten oder einer der im Gesetz genannten Personen
gegen Unterschrift zugestellt werden, so wird der Adressat mittels Abholeinladung
über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer siebentägigen
Frist bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, gilt gemäss der
in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die
Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt. Die
Zustellfiktion setzt jedoch voraus, dass der Empfänger mit der Zustellung
rechnen musste. Dies ist gegeben, wenn die Person Kenntnis davon hat, dass sie
in einem Strafverfahren involviert ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
verpflichtet der Grundsatz von Treu und Glauben die Parteien, unter anderem
dafür Sorge zu tragen, dass ihnen Akte der Behörden im jeweiligen Verfahren
zugestellt werden können (BGer 6B_940/2013 vom 31. März 2016 E. 2.2.1
mit weiteren Verweisen).
2.3 Der
Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben zugesandt, aber konnte
ihm nicht persönlich übergeben werden. Daraufhin wurde die Sendung bis zum 25.
Juli 2016 bei der Poststelle in [...] zur Abholung bereit gelegt. Da der Beschwerdeführer
das Einschreiben jedoch nicht abholte, wurde es mit entsprechendem Vermerk an
die Staatsanwaltschaft retourniert. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht
nicht, dass er mit Post von den Strafverfolgungsbehörden zu rechnen hatte,
zumal ihn die Kantonspolizei Basel-Stadt am Tag der Wiederhandlung anhielt und ihn
über die Einleitung eines Vorverfahrens und dass er mit einer Postzustellung zu
rechnen habe, in Kenntnis setzte. Der Strafbefehl vom 14. Juli 2016 gilt
somit entsprechend der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 StPO am
letzten Arbeitstag der Abholfrist und damit am 25. Juli 2016 als
zugestellt (Arquint Sararard,
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 85 StPO N 9). Folglich
begann die Einsprachefrist am 26. Juli 2016 und endete am 4. August 2016.
Die mit Schreiben vom 19. November 2016 erhobene Einsprache ist somit offensichtlich
verspätet.
Zusammenfassend
ist die Vorinstanz zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers
eingetreten.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch bei materieller Beurteilung
abzuweisen wäre. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich ein Bargeldbezug am
UBS-Bancomat „4051 BS-Aeschenvorstadt“ am Tattag um 23:47:24. Weshalb es dem Beschwerdeführer
nicht möglich gewesen wäre, bis zur Polizeikontrolle um 23:55 Uhr den kurzen
Weg von der Bankfiliale durch die Aeschenvorstadt und über den Aeschenplatz in
die St. Jakobs-Strasse zurückzulegen, ist nicht ersichtlich. Auch gestand der
Beschwerdeführer im Rahmen der Polizeikontrolle die Fahrt durch die
Aeschenvorstadt und das Überqueren der Tramgleise am Aeschenplatz ein.
Aus dem Gesagten
folgt, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten gemäss
Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend ist die Gebühr auf
CHF 300.– festzulegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Jasmin Häcker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.