Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2016.15
ENTSCHEID
vom 16.
März 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
Zivilgerichtspräsidentin A____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von B____ vom
29. August 2016
Sachverhalt
B____
(Anzeigesteller) führte ab 2011 beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Eheschutzverfahren
gegen seine Ehefrau, das von der Zivilgerichtspräsidentin A____ geführt wurde.
Am 19. Juni 2015 erhob er beim Zivilgericht Scheidungsklage gegen seine
Ehefrau. In der Folge erliess A____ als zuständige Zivilgerichtspräsidentin im
Scheidungsverfahren am 24. Juni, 3. Juli und 13. Juli 2015 mehrere Verfügungen.
Am 14. Juli 2015 stellte der Anzeigesteller ein Ausstandsbegehren gegen
die Zivilgerichtspräsidentin, welches das Zivilgericht mit Entscheid vom 27.
August 2015 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab (BEZ.2015.56).
Dagegen erhob der Anzeigesteller Beschwerde an das Bundesgericht.
Mit Eingabe vom
29. August 2016 (Postaufgabe: 30. August 2016) und korrigierter Eingabe vom 31.
August 2016 gelangte der Anzeigesteller an das Appellationsgericht. Darin
verlangt er das "Feststellen des genauen Sachverhalts und Bestrafung der
Zivilgerichtspräsidentin A____" und eine detaillierte Stellungnahme von A____
zu den von ihm erhobenen Vorwürfen. Mit Verfügung vom 2. September 2016
nahm der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts die Beschwerde als
aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen und sistierte das Anzeigeverfahren bis zum
Vorliegen des Bundesgerichtsurteils im Verfahren BGer 5A_973/2015
(Beschwerdeverfahren gegen den Appellationsgerichtsentscheid vom 29. Oktober
2015 [BEZ.2015.56]), dies mit der Begründung, dass die vom Anzeigesteller
aufgeworfene Frage ("Hat die Zivilgerichtspräsidentin mit der Verfügung
vom 21. Februar 2012 C____ ein ungerechtfertigtes Honorar ausgerichtet und
hätte der Beschwerdeführer dies damals im Rechsmittelverfahren rügen müssen?")
bereits Gegenstand des Verfahrens BGer 5A_973/2015 bilde. Mit Eingabe vom
11. September 2016 verlangte der Anzeigesteller eine Stellungnahme der
Zivilgerichtspräsidentin bis zum 19. September 2016. Mit Eingabe vom
12. September 2016 führte er im Wesentlichen aus, er nehme an, dass das
Bundesgericht die Frage des ungerechtfertigten Honorars "eher summarisch"
behandeln werde. Seine aufsichtsrechtliche Anzeige richte sich vor allem
dagegen, dass die Zivilgerichtspräsidentin ihrer Meldepflicht gemäss Art. 15
des Anwaltsgesetzes nicht nachgekommen sei.
Mit Urteil vom
17. Januar 2017 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Appellationsgerichtsentscheid
vom 29. Oktober 2015 (BEZ.2015.56) ab, soweit es darauf eintrat (BGer
5A_973/2015). Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2017 äusserte sich die
Zivilgerichtspräsidentin zur aufsichtsrechtlichen Anzeige. Dazu nahm der
Anzeigesteller mit Eingabe vom 14. März 2017 Stellung. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Wegen Verletzung
von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung
bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige
eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Aufsichtsbehörde über das Zivilgericht ist das Appellationsgericht
(§ 90 Abs. 1 Ziffer 3 GOG). Zuständig zur Behandlung einer aufsichtsrechtlichen
Anzeige ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 12
GOG).
2.1 Die
aufsichtsrechtliche Anzeige ist ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel
oder andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen oder nicht rechtzeitig ergriffen
worden sind (§ 68 Abs. 2 GOG). Die aufsichtsrechtliche Anzeige ist mit anderen
Worten gegenüber Rechtsmitteln und anderen Rechtsbehelfen subsidiär. Für die inhaltliche
und fachliche Überprüfung der vorinstanzlichen Gerichtsurteile ist der Rechtsmittelweg
vorgesehen. Die aufsichtsrechtliche Anzeige kann nicht dazu dienen, verpasste
Rechtsmittelmöglichkeiten oder nicht akzeptierte richterliche Entscheidungen
anzugehen (Ratschlag zu einer Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 28. Mai 2014, S. 51 f.).
2.2 Die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige richtet sich
gegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. Februar 2012, die im
Rahmen des Eheschutzverfahrens erlassen wurde (Anzeige vom 29. August 2016, S.
2 f. [S. 3 in der korrigierten Fassung vom 31. August 2016]). Mit dieser Verfügung
nahm die Zivilgerichtspräsidentin Kenntnis von der Niederlegung des Mandats
durch den Advokaten C____ und der Übernahme des Mandats durch den Advokaten D____.
Zudem stellte sie in Aussicht, einen weiteren Anwaltswechsel des
Anzeigestellers nicht zu bewilligen, und richtete C____ ein Honorar von
CHF 1'265.50 zuzüglich Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse aus. Zur
Begründung der Verfügung führte sie Folgendes aus (Anzeigebeilage 1):
"Der Ehemann prozessiert
im Kostenerlass, weshalb ein Anwaltswechsel durch das Gericht zu bewilligen
ist. Denn ein solcher ist immer mit Zusatzkosten für den Staat verbunden, muss
sich ein neuer Vertreter zuerst doch wieder in den ganzen Fall einlesen.
Aus der Eingabe von Herr C____ muss
entnommen werden, dass das Verhalten des Ehemannes eine verantwortungsvolle
Führung dieses Vertretungsmandats offenbar verunmöglichte. Wie aus der
Deservitenkarte zu entnehmen ist, hat der Ehemann jegliches Mass für die Beanspruchung
seines Rechtsvertreters verloren, wenn er an einem Tag 12 E-Mails sendet und
zeitenweise fast täglich telefoniert. Solche Aufwendungen können auch künftig
nicht vergütet werden."
Gegen
diese Verfügung hätte der Anzeigesteller damals vorgehen müssen, wenn er mit
ihr nicht einverstanden gewesen wäre, was er offensichtlich nicht getan hat.
Dies hat auch das Bundesgericht in seinem Urteil festgestellt (BGer 5A_973/2015
vom 17. Januar 2017 E. 4.2.2 und 4.2.3). Stand aber damals ein
Rechtsmittel zur Verfügung, das vom Anzeigesteller nicht ergriffen wurde, ist
die aufsichtsrechtliche Anzeige gemäss § 68 Abs. 2 GOG ausgeschlossen. Kann nun
die Verfügung vom 21. Februar 2012 nicht mehr in Frage gestellt werden,
ist von deren Richtigkeit auszugehen. Demnach ist es auch nicht zu beanstanden,
dass die Zivilgerichtspräsidentin gestützt auf die unangefochtene und damit
vermutlich korrekte Verfügung vom 21. Februar 2012 in der Folge gegen C____
keine Meldung im Sinn von Art. 15 des Anwaltsgesetzes (Verletzung von
Berufspflichten) erstattet hat (vgl. dazu Aufsichtsanzeige, S. 3 [in der
korrigierten Fassung vom 31. August 2016]).
Aufgrund dieser
Ausführungen ist die Kritik des Anzeigestellers an der Verfügung vom 21.
Februar 2012 und an der nachfolgenden Nichtmeldung einer Verletzung von
Berufspflichten im Rahmen einer aufsichtsrechtlichen Anzeige offensichtlich
nicht zulässig. Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige ist folglich nicht
einzutreten.
Wenn sich die
aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet erweist, kann die
zuständige Behörde gemäss § 68 Abs. 6 GOG eine angemessene Gebühr bis
höchstens CHF 1‘000.-- erheben. Das Gleiche muss in sinngemässer Anwendung
dieser Bestimmung gelten, wenn die Anzeige offensichtlich unzulässig ist. Dies
ist vorliegend der Fall. Zudem weigert sich der Anzeigesteller unbeirrt, die
diversen bis dahin ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Entscheide des
Zivilgerichts und des Appellationsgerichts wie auch des Bundesgerichts zu
akzeptieren, und versucht mit seiner aufsichtsrechtlichen Anzeige eine Prüfung
von Fragen zu erzwingen, die längst entschieden worden sind. Damit verhält er
sich rechtsmissbräuchlich und trölerisch. Vom Anzeigesteller ist deshalb eine
Gebühr von CHF 300.-- zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige wird
nicht eingetreten.
Dem Anzeigensteller wird eine Gebühr von
CHF 300.– auferlegt.
Mitteilung an:
Anzeigensteller
Zivilgerichtspräsidentin A____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den
Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Be-schwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in
allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.