Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.208
ENTSCHEID
vom 13.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
des Strafdreiergerichts
vom 7. November 2016
betreffend Verfahrensabtrennung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren
gegen A____, B____ und zwei weitere Beschuldigte ein gemeinsames Untersuchungsverfahren
und erhob mit Anklageschrift vom 24. September 2015 beim Strafgericht
Basel-Stadt Anklage gegen alle vier Beschuldigten wegen diverser Vermögens- und
Urkundendelikte. Die Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts wurde auf den 7.
bis 21. November 2016 angesetzt. Während sich am ersten Verhandlungstag drei
der Beschuldigten und sämtliche vier Verteidiger vor Strafgericht einfanden,
blieb der Beschuldigte B____ der Verhandlung unentschuldigt fern. Sein Verteidiger
erklärte dem Gericht, sein Mandant befinde sich in den USA, wo er am New York
Marathon teilgenommen habe, und beantragte gestützt auf Art. 366 StPO die
Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Da ein enger inhaltlicher Zusammenhang
der Anklage gegen die vier Beschuldigten bestehe, sei zur Wahrung des Grundsatzes
der Verfahrenseinheit die ganze Hauptverhandlung auszustellen und es seien alle
Beschuldigten zu einer neuen Verhandlung nochmals vorzuladen. Nachdem alle
Parteivertretungen Gelegenheit erhalten hatten, sich zu diesem Antrag zu
äussern, beschloss das Gericht, das Strafverfahren gegen B____ von den Verfahren
gegen die übrigen drei Beschuldigten abzutrennen und im Verfahren gegen B____
eine neue Hauptverhandlung anzusetzen. Dieser Beschluss wurde den Parteien am
7. November 2016 mündlich eröffnet und begründet. Anschliessend wurde die Verhandlung
gegen A____ und die beiden anderen anwesenden Beschuldigten fortgesetzt und wurden
am 21. November 2016 die entsprechenden Urteile gefällt. Am 22. November
2016 wurde das Beschlussdispositiv betreffend die Verfahrensabtrennung, mit
einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem Beschuldigten B____ und dessen
Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt. B____ hat gegen diesen
Beschluss Beschwerde erhoben (BES.2016.193). Am 21. Dezember 2016 wurde dieses
Beschlussdispositiv auf Antrag des Verteidigers von A____ auch diesem noch
schriftlich zugestellt.
Mit Eingabe vom
22. Dezember 2016 hat A____, vertreten durch Rechtsanwalt [...], ebenfalls beim
Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben. Der Verfahrensleiter
des Strafdreiergerichts hat sich am 2. Januar 2017 mit dem Antrag auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen, sofern überhaupt
darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. Februar
2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfahrenstrennung handelt es sich um einen verfahrensleitenden
Entscheid des Strafdreiergerichts. Nach dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 1
StPO können verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem
Endentscheid angefochten werden. Demgemäss sieht Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO
vor, dass verfahrensleitende Entscheide von der grundsätzlich gegebenen Beschwerdemöglichkeit
gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte
ausgenommen sind. Entgegen dem als zu eng erachteten Wortlaut dieser Bestimmungen
sind nach Lehre und Rechtsprechung verfahrensleitende Entscheide dann
selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher
Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen
Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012
vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012
Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Sinn und Zweck dieser
Regelung ist, dass – wenn durch einen verfahrensleitenden Entscheid bereits vor
dem Endentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht – der Betroffene
die Möglichkeit haben soll, den verfahrensleitenden Entscheid möglichst zeitnah
anzufechten. Hingegen besteht kein Anlass für eine separate Anfechtungsmöglichkeit,
wenn kurz nach dem verfahrensleitenden Entscheid bereits ein erstinstanzlicher
Endentscheid ergeht. In einem solchen Fall kann der verfahrensleitende
Entscheid entsprechend der Regel von Art. 65 Abs. 1 StPO zusammen mit dem
Endentscheid – mit dem hierfür bestimmten Rechtsmittel – angefochten werden.
1.2 Im
vorliegenden Fall ist der Endentscheid des Strafgerichts in Sachen des
Beschwerdeführers am 21. November 2016 ergangen. Der Beschwerdeführer hat gegen
dieses Urteil fristgemäss Berufung angemeldet. Es ist ihm unbenommen, im
Berufungsverfahren auch die Verfahrenstrennung und die sich seiner Ansicht nach
daraus für ihn ergebenden Nachteile zu rügen. Es steht ihm unter diesen Umständen
kein separates Beschwerderecht gegen den verfahrensleitenden Entscheid vom 7. November
2016 zu. Der Beschluss des Strafdreiergerichts betreffend Verfahrenstrennung
ist daher richtigerweise nur dem Mitbeschuldigten B____, dessen Verfahren
abgetrennt und ausgestellt worden ist, formell und mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden. Auf die erst nach dem
Endentscheid des Strafgerichts und nach der Berufungsanmeldung erhobene
Beschwerde des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
1.3 Bei
diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die am 22. Dezember 2016 erhobene
Beschwerde rechtzeitig erfolgt wäre oder bereits innert 10 Tagen ab der
mündlichen Eröffnung und Begründung des Beschlusses am 7. November 2016 hätte
erfolgen müssen. Dasselbe gilt für die Frage, ob aus den Aussagen des
Vertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung
(Verhandlungsprotokoll S. 10) auf sein Einverständnis mit der
Verfahrenstrennung zu schliessen ist, und wenn ja, ob er später darauf
zurückkommen könnte.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Verfahrenstrennung aus sachlichen Gründen im Sinne
von Art. 30 StPO erfolgt und daher in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden
ist, wie aus dem Beschwerdeentscheid in Sachen B____ vom heutigen Tag hervorgeht
(AGE BES.2016.193 vom 13. M.z 2017 E. 3).
Bei diesem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CH 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.