Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.32
ENTSCHEID
vom 4.
März 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara
Pauen
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch Amt für
Beistandschaften
und Erwachsenenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach
1532, 4001 Basel
C____ Nebenintervenientin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 19. Mai 2016
betreffend Unterhaltsklage (Kindesunterhalt)
Sachverhalt
B____, geboren
am [...] 2013, ist der Sohn von C____, und A____. Die Eltern waren nie
miteinander verheiratet. Nachdem sich die Eltern im August 2013 getrennt hatten,
gelang es ihnen nicht, eine einverständliche Regelung des Kindesunterhaltes zu
finden. Deshalb reichte der Junge, vertreten durch seine Beiständin vom ABES,
am 31. Oktober 2014 ein Schlichtungsgesuch beim Zivilgericht Basel-Stadt ein,
worauf ihm am 12. Mai 2015 die Klagebewilligung für eine Unterhaltsklage
gegen seinen Vater erteilt wurde. Am 19. Juni 2015 reichte er die Klage für die
Festlegung der Unterhaltsbeiträge gegen seinen Vater ein. Seine Mutter
konstituierte sich im Verfahren als Nebenintervenientin. Nach Durchführung der
Hauptverhandlung am 19. Mai 2017 entschied das Zivilgericht wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Unterhalt des Klägers rückwirkend ab 1.
Juni 2014 bis und mit Dezember 2014 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 750.00, ab Januar bis und mit September 2015 von
CHF 270.00 sowie ab Oktober 2015 bis zum Abschluss der Erstausbildung,
mindestens aber bis zur Volljährigkeit, von CHF 750.00, zuzüglich
allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinderzulagen, jeweils unter
Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Die Mehrforderung wird
abgewiesen.
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf einem zumutbaren monatlichen Nettoeinkommen
des Beklagten von CHF 4'600.00 und einem Bedarf von CHF 3'275.00 ab
-
Juni 2014 bis und mit Dezember 2014 und ab Oktober 2015 sowie von CHF 4'275.00
ab Januar bis und mit September 2015.
Die Unterhaltsbeiträge entsprechen dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise
des Bundesamtes für Statistik im Zeitpunkt der Rechtskraft des Entscheids und
werden jährlich der Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar
angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2017. Massgeblich hierfür ist der
Novemberindex des Vorjahres. Eine Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem
Verhältnis, in welchem sich auch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
erhöht. Dieser ist für eine geringere Einkommenssteigerung beweispflichtig.
Streitigkeiten über
die Indexierung entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.
In Wiedererwägung des Entscheids vom 8. Februar 2016 wird dem Beklagten
die unentgeltliche Prozessführung mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand
bewilligt.
Der
Nebenintervenientin wird die unentgeltliche Prozessführung mit [...], Advokat,
als Rechtsbeistand bewilligt.
Eine Rückforderung bei
verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt jeweils vorbehalten (Art.
123 ZPO).
Der Beklagte trägt die Gerichtskosten von CHF 600.00 (zzgl. CHF 280.00
Dolmetscherhonorar) bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv. Sie gehen
jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Wird eine schriftliche Begründung verlangt, betragen die Gerichtskosten CHF
900.00.
Die ausserordentlichen
Kosten werden wettgeschlagen.
Nachdem der
Beklagte am 23. Mai 2016 die schriftliche Begründung des Entscheids
verlangt hatte, welche ihm am 27. Juli 2016 zugestellt wurde, erhob er mit
Eingabe vom 14. September 2016 Berufung. Er beantragt die Aufhebung des
Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Mai 2016 und die Behaftung bei seiner
Bereitschaft, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten mit Wirkung ab
- Juni 2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von
CHF 270.– bis zur Volljährigkeit, jeweils zuzüglich Kinderzulagen, sowie
vorbehältlich von Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge
seien nach der gerichtsüblichen Praxis zu indexieren. Alles unter
o/e-Kostenfolge, wobei ihm der Kostenerlass für die o/e-Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens zu bewilligen sei. In seiner Berufungsantwort vom
- Oktober 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der
Berufung und entsprechend die vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen
Entscheids des Zivilgerichts. Ausserdem ersuchte er um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Berufung. Die Nebenintervenientin ersuchte mit
Eingabe vom 24. Oktober 2016 ebenfalls um Abweisung der Berufung, Bestätigung
des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts und Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Berufung. Am 1. Dezember ging ein anonymes Schreiben datierend
vom 28. November 2016, angeblich verfasst von einem Privatdetektiv „[…]“, beim
Appellationsgericht ein, in welchem behauptet wurde, der Berufungskläger
beziehe seit Jahren hohe Gehälter im In- und Ausland; sein Einkommen werde auf
ca. EUR 200‘000.– bis 300‘000.– geschätzt; zudem sei er Besitzer von Luxusimmobilien
in der Schweiz und in Frankreich. Die Nebenintervenientin und der
Berufungskläger nahmen am 6. und 16. Dezember 2016 dazu Stellung. Der
Berufungskläger ersuchte darum, dass die anonyme Eingabe aus dem Recht gewiesen
werde und unbeachtlich bleibe. Den Parteien wurde mit Verfügung vom 1. Dezember
2016 die Möglichkeit geboten, sich im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen
Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 vernehmen zu lassen. Die
Nebenintervenientin liess sich am 9. Januar 2017 vernehmen. Der
Berufungskläger machte am 12. Januar 2017 eine Noveneingabe. Ausserdem dokumentierten
der Berufungskläger und die Nebenintervenientin in Zusammenhang mit ihren
jeweiligen Kostenerlassgesuchen ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse.
Der vorliegende
Entscheid erging aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist eine Unterhaltsklage des Berufungsbeklagten
gegen den Berufungskläger. Der entsprechende Entscheid des Zivilgerichts ist
gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Die
strittige Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche
Angelegenheit dar (Rudin, in:
Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 51 BGG
N 13), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt
(Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts
der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge für das Kind, ohne Zweifel erfüllt
(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.2 Die
Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311 ZPO). Auf
die Berufung ist demnach einzutreten. Zum Entscheid über die Berufung ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig. Die Kognition des
Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310
N 5 f.).
1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne
Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die
Sache spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall. Den Parteien wurde zudem mit
Verfügung vom 25. Oktober 2016 in Aussicht gestellt, dass ohne mündliche
Verhandlung entschieden werde. Dagegen erhob keine der Parteien Einwände. Unter
diesen Umständen kann aufgrund der Akten entschieden werden.
1.4 Die
Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen
Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im nicht angefochtenen
Umfang erwächst der Entscheid in Rechtskraft und wird vollstreckbar (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 315 N 8, 12 und 19).
Dies gilt insbesondere auch bei teilbaren Begehren, namentlich solchen auf
Geldzahlung, wenn der erstinstanzliche Entscheid nur in teilweisem Umfang angefochten
wird (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz
et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 315
N 17). Wenn der Entscheid nur teilweise mit Berufung angefochten worden ist,
ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung für den vollstreckbaren Teil entgegen
dem Wortlaut von Art. 336 Abs. 2 ZPO von der Rechtsmittelinstanz
auszustellen (Staehelin, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 336
N 19; vgl. Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 315 N 8). Sieht das Gesetz keine andere Vorschrift über die
Zusammensetzung des Gerichts der betreffenden Instanz vor, so entscheidet ein
Präsident als Einzelrichter (§ 40 GOG). Mit dem angefochtenen Entscheid ist der
Berufungskläger verurteilt worden, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten
rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis und mit Dezember 2014 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 750.–, ab Januar bis und mit
September 2015 von CHF 270.– sowie ab Oktober 2015 bis zum Abschluss
der Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit, von CHF 750.–,
zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, jeweils
unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu
bezahlen. In seiner Berufung beantragt der Berufungskläger, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und er (der Berufungskläger) bei seiner Bereitschaft
zu behaften, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 1. Juni
2014 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 270.–
bis zur Volljährigkeit, jeweils zuzüglich Kinderzulagen sowie vorbehältlich von
Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen. Damit hat der Berufungskläger den Entscheid
des Zivilgerichts nur in teilweisem Umfang angefochten und ist dieser insoweit
in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar, als der Berufungskläger verurteilt
wird, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis
zur Volljährigkeit einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
270.–, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen,
jeweils unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge,
zu bezahlen. In diesem Umfang hat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 25.
Oktober 2016 die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids bestätigt.
1.5 Zwischen
den Angaben in den vom angeblichen Privatdetektiv […] mit Eingabe vom
28. November 2016 eingereichten Dokumenten und den Angaben in den übrigen
Akten bestehen einzelne geringfügige Differenzen. Die vom angeblichen Privatdetektiv
eingereichten Dokumente sind aber nicht geeignet, ein Einkommen oder Vermögen
des Berufungsklägers zu belegen, das wesentlich höher wäre als das aufgrund der
übrigen Akten ermittelte. Die Frage, ob die vom Privatdetektiv eingereichten
Dokumente als Beweismittel verwertbar sind, kann deshalb hier offen bleiben.
2.1 Gemäss
Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung haben die
Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von
Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In der bis am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung bestimmt Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass der
Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte
des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der
Betreuung des Kindes berücksichtigen soll. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und namhaften Autoren hat ein obhutsberechtigter Elternteil,
der seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringt, sondern
das Kind Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstehenden Kosten nach
bisherigem Recht selber aufzukommen, wenn die Eltern nie miteinander
verheiratet gewesen sind. In diesem Fall besteht im bis am 31. Dezember 2016
geltenden Kindesunterhaltsrecht keine gesetzliche Grundlage, um den anderen Elternteil
zur Bezahlung der Drittbetreuungskosten zu verpflichten (BGer 5A_336/2015 vom
3. März 2016 E. 4.3.1; vgl. BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2011 E. 2.2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N 03.49 f. und
17.54). Ob die Rechtslage allenfalls anders zu beurteilen wäre, falls der
Elternteil, der den Unterhalt durch Geldzahlung leistet, in sehr guten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat das Bundesgericht offen gelassen (BGer
5A_336/2015 vom 3. März 2016 E. 4.3.1). Dies braucht auch hier nicht
erörtert zu werden, weil solche Umstände weder behauptet noch ersichtlich sind.
2.2
2.2.1 In
der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt
der revidierte Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein
jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes
sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und
Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen
revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den
Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der
Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu
berücksichtigen sind. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt in der am 1. Januar 2017 in
Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 neu, dass der Unterhaltsbeitrag
auch der Gewährung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dient.
Gemäss den revidierten Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB sind auch die
Kosten der Betreuung des Kindes durch die Eltern Teil des von diesen zu
tragenden Kindesunterhalts. Der zur Deckung dieser Kosten dienende Teil des Unterhaltsbeitrags
wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet (vgl. Botschaft zu einer Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013, BBl
2014 S. 529 ff. [nachfolgend Botschaft], S. 551 f.). Der
Kindesunterhalt kann sich damit aus Natural-, Bar- und Betreuungsunterhalt zusammensetzen
(Allemann, Betreuungsunterhalt -
Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, N 53; Spycher, Arbeitskreis 5:
Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und Ausblick, in:
Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§tage, Bern 2014
[nachfolgend Spycher,
Arbeitskreis], S. 155 ff., 161; Spycher,
Kindesunterhalt: Rechtliche Grundlagen und praktische Herausforderungen – heute
und demnächst, in: FamPra.ch 2016 S. 1 ff. [nachfolgenden Spycher, FamPra.ch], 30). Nach dem
revidierten Kindesunterhaltsrecht sind die Drittbetreuungskosten als direkte
Kinderkosten bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zu berücksichtigen
(Botschaft, S. 576; Allemann,
a.a.O., N 12). Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts hat dieses so
ausgestaltet werden sollen, dass dem Kind keinerlei Nachteile aus dem
Zivilstand der Eltern erwachsen (Botschaft, S. 534). Dem minderjährigen Kind
sollen unabhängig vom Zivilstand seiner Eltern die gleichen Rechte zukommen
(Botschaft, S. 547). Die Drittbetreuungskosten werden mit dem Barunterhalt
gedeckt (Allemann, a.a.O., N 12;
vgl. Botschaft, S. 576).
2.2.2 Es
ist derzeit umstritten, ob Betreuungsunterhalt nur insoweit geschuldet ist, als
der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten aufgrund der Betreuung
nicht decken kann, oder ob er unabhängig von der Deckung der
Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils insoweit geschuldet ist, als
dieser zufolge der Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet und
verzichten darf. Zweifellos richtig und soweit ersichtlich unbestritten ist
hingegen, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, soweit die
Erwerbsmöglichkeit des betreuenden Elternteils durch die Betreuung nicht
eingeschränkt wird (vgl. Botschaft, S. 554 und 576; Allemann, a.a.O., N 18; Bähler,
Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015
S. 271 ff., 320; Rüetschi,
Arbeitskreis 5: Revisionsbestrebungen im Unterhaltsrecht: aktueller Stand und
Ausblick, in: Schwenzer et al. [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§tage,
Bern 2014, S. 155 ff., S. 160).
2.3 Gemäss
Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim
Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, das neue Recht
Anwendung. Dies gilt für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren vor den
kantonalen Instanzen (Dolder,
Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016
S. 917 ff., 918). Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber
mit dieser Übergangsbestimmung derart weitgehend vom Grundsatz der
Nichtrückwirkung gemäss Art. 1 SchlT ZGB hat abweichen wollen, dass in
Anwendung des neuen Unterhaltsrechts im Extremfall rückwirkend für mehrere
Jahre vor dessen Inkrafttreten höhere Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden
können, ist davon auszugehen, dass der Kindesunterhalt erst ab dem 1. Januar
2017 nach dem neuen Recht zu bemessen ist (Dolder,
a.a.O., S. 919 ff.). Dies bedeutet, dass sich im vorliegenden Fall der
Unterhalt für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 nach altem und für die Zeit ab
dem 1. Januar 2017 nach neuem Recht bestimmt (vgl. Dolder, a.a.O., S. 921).
2.4 Gemäss
Art. 407b Abs. 2 ZPO sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des
anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig. Nicht angefochtene Teile eines
Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch
zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine
Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Betreffend Kinderbelange in familienrechtlichen
Angelegenheiten entscheidet das Gericht gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung
an die Parteianträge. Dieser Offizialgrundsatz ist in allen Verfahrensstadien
und von allen kantonalen Instanzen zu beachten (Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
296 N 5). Der Offizialgrundsatz hat zur Folge, dass das Verbot der reformatio
in peius nicht zur Anwendung gelangt (Steck,
in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 296 ZPO N 30b). Folglich hat
das Gericht auch ohne entsprechenden Parteiantrag zu prüfen, ob dem
Berufungsbeklagten in Anwendung des neuen Rechts ein höherer Unterhaltsbeitrag
zuzusprechen ist. Neue Tatsachen und Beweismittel werden gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der ersten Instanz
vorgebracht werden konnten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelt Art.
317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeiten der Parteien, neue Tatsachen und
Beweismittel vorzubringen, abschliessend und ist eine analoge Anwendung von
Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren jedenfalls im Bereich der
eingeschränkten Untersuchungsmaxime ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2
S. 627 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht trotz der teilweise
dagegen erhobenen Kritik vielfach bestätigt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3
S. 577; BGer 4A_476/2015 E. 3; 4A_333/2015 E. 7.2.1; 4D_8/2015 E.
2.2; 4A_397/2013 E. 4.5.2; 4A_519/2012 E. 5). Mehrere
Bundesgerichtsentscheide erwecken den Eindruck, dass die erwähnte Praxis auch
im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime und Offizialmaxime gilt
(BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2; 5A_541/2015 vom
14. Januar 2016 E. 5), wobei es der Berufungsinstanz aufgrund der
Untersuchungs- und Offizialmaxime allerdings freisteht, unabhängig von den
Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO von sich aus Beweise
abzunehmen (vgl. BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). Das
Bundesgericht selbst hat jedoch in einem kürzlich ergangenen Entscheid
festgestellt, es habe bisher offengelassen, ob die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO auch dann uneingeschränkt gelten, wenn die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime zur Anwendung kommen (BGer
5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1). Wie es sich damit verhält, kann
auch im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil neue Tatsachen und
Beweismittel, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden,
auch nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind. Die
Voraussetzung, dass die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten, ist insbesondere auch dann erfüllt, wenn
kein Anlass bestanden hat, die entsprechenden Tatsachen und/oder Beweismittel
bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weil eine bestimmte
Thematik im Berufungsverfahren erstmals aufgebracht wird (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 61).
Dies ist aufgrund des Inkrafttretens des neuen Rechts während des
Berufungsverfahrens bezüglich der für die Bemessung des Betreuungsunterhalts
wesentlichen Tatsachen und Beweismittel der Fall. Dies entspricht im Ergebnis
der in der Literatur vertretenen Auffassung, dass eine Erweiterung des
Prozessstoffs zulässig sein müsse, wenn sie mit gemäss Art. 407b Abs. 2
ZPO zulässigen neuen Rechtsbegehren zusammenhängt (Dolder, a.a.O., S. 921).
2.5
2.5.1 Mit
der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 20. März 2015 ist ein neuer
Art. 301a ZPO eingefügt worden. Dieser ist am 1. Januar 2017
in Kraft getreten und bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem
Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und
Vermögen jedes Ehegatten und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Betrag für
jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts
jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den
Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus den Materialien ergibt
sich, dass nur die Kindesunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur
Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die
Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten im Urteilsdispositiv
aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus den Erwägungen
hervorgehen (Botschaft, S. 581).
2.5.2 Gemäss
der neuen Übergangsbestimmung Art. 407b Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren,
die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, das
neue Recht. Dies kann allerdings für Art. 301a ZPO sinnvollerweise nur
insoweit gelten, als die Unterhaltsbeiträge in Anwendung des neuen materiellen
Rechts festgelegt werden. Insbesondere ist der Begriff des gebührenden
Kindesunterhalts erst mit der Revision vom 20. März 2015 eingeführt worden.
Folglich kann auch nur bei Anwendung des neuen Rechts festgestellt werden,
welcher Betrag zu dessen Deckung fehlt.
2.6
2.6.1 Für
die Bemessung des Kindesunterhalts schreibt das Gesetz keine bestimmte Methode
vor (Botschaft, S. 539; Spycher,
FamPra.ch, S. 12). Nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
mit Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen
Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet [Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 10.97]) wird der
familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Elternteile je separat
ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des
unterhaltspflichtigen Elternteil beteiligt (Bähler,
a.a.O., S. 322). Der familienrechtliche Grundbedarf oder das
familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte zusätzliche
Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N
10.97 f.; vgl. Bähler, a.a.O., S.
273). Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums
insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im
betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend
berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und
Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher,
in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern
2010, N 02.38; vgl. Bähler,
a.a.O., S. 273 und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon,
Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98) und die Steuern (Bähler,
a.a.O., S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98). Ob die Kosten der Fremdbetreuung bereits Bestandteil des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums bilden (so Gloor/Spycher, in: Basler Kommentar, 5. Aufl., 2014,
Art. 125 ZGB N 36) oder erst bei dessen Erweiterung zum familienrechtlichen
Existenzminimums zu berücksichtigen sind (so Schwenzer,
in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 125 ZGB N
77), ist umstritten (unklar Bähler,
a.a.O., S. 322 FN 162). Da es sich um Gestehungskosten für das Erwerbseinkommen
des für die Betreuung des Kindes verantwortlichen Elternteils handelt, erscheint
die erste Auffassung richtig. Ein Überschuss ist nach grossen und kleinen
Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) zu
verteilen (Bähler, a.a.O., S.
277).
2.6.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle
familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche
Existenzminimum zu belassen. Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima
der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem
Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als das
betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind
deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des
Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger
unterhaltsberechtigten Kinder und zuletzt dasjenige eines allfälligen
unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das
betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es darum
gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung aufzunehmen
oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3 S. 339 f.).
Laufende oder aufgelaufene Steuern sind im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337 E. 4.4.3 S.
341).
2.6.3 Der
Barunterhalt ist grundsätzlich proportional zur Leistungsfähigkeit der beiden
Elternteile auf diese zu verteilen (vgl. Botschaft, S. 577; Spycher, FamPra.ch, S. 25 und Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Art. 285 ZGB N 59). Dabei ist auch
zu berücksichtigen, wer die Unterhaltsleistung der Pflege und Erziehung in
natura erbringt (Botschaft, a.a.O., S. 577; vgl. Wullschleger, a.a.O., Art. 285 ZGB N 59 ff.).
2.6.4 Bei
der Bemessung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten
Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht
ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches
Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich
ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.). Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit
ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie in der
absehbaren Zukunft abzustellen. Massgeblich ist vor allem bei schwankenden
Einkommen der Durchschnitt mehrerer Jahre (Wullschleger,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 34).
3.1
3.1.1 Gemäss
der Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2013 (act. 11 des
Appellationsgerichts) hat der Berufungskläger ein Erwerbseinkommen von CHF
59‘407.– bestehend aus Lohn des G____ von CHF 36‘904.–, Einkünften aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 9‘415.– und Arbeitslosenentschädigung
von CHF 13‘088.– erzielt. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, der bei
der Bemessung des Unterhaltsbeitrags als Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten
im Jahr 2013 zu berücksichtigen ist (vgl. den angefochtenen Entscheid vom 19.
Mai 2016 E. 8.2.1 und 8.2.3). Der Berufungskläger macht geltend, gemäss seiner
Steuererklärung aus dem Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2013 habe sein
Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur CHF 30‘249.– betragen.
Diese Zahl findet sich zwar tatsächlich in der Steuererklärung und
Steuerveranlagung aus dem Kanton Basel-Stadt. Sie ist aber offensichtlich
falsch. Gemäss den eigenen Angaben des Berufungsklägers in seiner
Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg handelt es sich beim Betrag von CHF
30‘249.– um den in EUR ausbezahlten Lohn des G____ und entspricht dieser Betrag
umgerechnet CHF 36‘904.–. Zudem fehlen in der Steuererklärung aus dem Kanton
Basel-Stadt die in der Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg deklarierten
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In der Steuererklärung aus dem
Kanton Freiburg hat der Berufungskläger selber erklärt, dass er im Jahr 2013
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Einkommen von CHF 11‘769.– (H____
CHF 3‘500.–, G____ CHF 3‘878.–, […] CHF 1‘800.–, […] CHF 750.–, […] CHF
1‘841.–) abzüglich eines Abzugs von CHF 2‘354.00 für die Kosten der
Nebenerwerbstätigkeit erzielt hat (vgl. annexe 3).
3.1.2 Gemäss
der Steuererklärung und Steuerveranlagung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr
2014 (Beilage 7 zur Klagantwort vom 12. Oktober 2015) hat der Berufungskläger
ein Einkommen von CHF 53‘440.– bestehend aus Lohn des G____ von
CHF 37‘425. und der H____ von CHF 8‘205. sowie Arbeitslosenentschädigung
von CHF 8‘042.– abzüglich eines Verlusts von CHF 232.– aus selbständiger
Erwerbstätigkeit erzielt. Dabei handelt es sich um das für die Bemessung des
Unterhaltsbeitrags massgebende Nettoeinkommen des Berufungsbeklagten im Jahr
2014 (vgl. den angefochtenen Entscheid vom 19. Mai 2016 E. 8.2.1 und 8.2.3).
Gemäss der Steuerveranlagung aus dem Kanton Basel-Stadt für das Jahr 2014
(Beilage 1 zur Eingabe des Berufungsklägers vom 30. November 2016) hat der
Berufungskläger aus selbständiger Erwerbstätigkeit sogar ein Einkommen von
CHF 2‘168.– anstatt eines Verlusts von CHF 232.– erzielt.
3.1.3 Der
Berufungskläger macht geltend, er könne derzeit keine Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beziehen. Gemäss Schreiben der […]Arbeitslosenkasse
vom 4. April 2014 (Beilage 7 zur Eingabe vom 8. April 2016, act. 17 des
Zivilgerichts) hat für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenkasse eine
Rahmenfrist vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 gegolten und ist vom
- Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 eine neue Rahmenfrist in Bearbeitung.
Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das
Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) nichts anderes vorsieht,
zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den
Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Die Rahmenfrist für
die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). Ist
die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der
Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das AVIG nichts
anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und
die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Der Versicherte hat Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung, wenn er a) ganz oder teilweise arbeitslos ist, b)
einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, c) in der Schweiz wohnt,
d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der
AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, e) die Beitragszeit
erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, f)
vermittlungsfähig ist und g) die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1
AVIG). Ein Grund, weshalb der Berufungskläger diese Anspruchsvoraussetzungen
nicht mehr erfüllen sollte, wird von ihm nicht geltend gemacht und ist auch
nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass er in den Jahren
2014 bis 2016 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat. Folglich ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger in den
Jahren 2016 und 2017 erneut Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, soweit
er arbeitslos ist. Dabei erscheint es möglich, dass der versicherte Verdienst
und damit das Taggeld geringer ist als in der vorangehenden Rahmenfrist für den
Leistungsbezug (vgl. zum Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst Art.
37 Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV; SR 837.02]). Dementsprechend hat
der Berufungskläger in der Hauptverhandlung der Vorinstanz 19. Mai 2016
erklärt, er habe gerade eine Bestätigung erhalten, dass die
Arbeitslosenentschädigung für zwei Jahre mit weniger Geld verlängert werde. Es
seien monatlich vielleicht CHF 500.– oder 700.–, er wisse es nicht. Damit ist
davon auszugehen, dass die Arbeitslosenentschädigung des Berufungsklägers ab
dem Jahr 2016 höchstens rund CHF 500.– pro Monat geringer ausfällt als in den
Jahren 2013 und 2014. In seiner Eingabe vom 30. November 2016 betreffend die
unentgeltliche Rechtspflege (act. 15 des Appellationsgerichts) macht der
Berufungskläger geltend, er erhalte keine Arbeitslosenentschädigung mehr. Als
Beweis dafür reicht er eine E-Mail der […]Arbeitslosenkasse ein, gemäss der er
in den nächsten Tagen eine offizielle Bestätigung erhalten werde, dass er
keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenunterstützung habe (act. 16/9 des
Appellationsgerichts). Weshalb der Berufungskläger plötzlich keine
Arbeitslosenentschädigung mehr erhalten soll, nachdem er noch am 19. Mai 2016
erklärt hat, er habe eine Bestätigung erhalten, dass diese zwar mit weniger
Geld aber für zwei Jahre verlängert worden sei, kann weder seiner Eingabe noch
der E-Mail der Arbeitslosenkasse entnommen werden. Auffällig ist zudem, dass
der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Januar 2017 zum Beweis, dass er keine
Arbeitslosenunterstützung mehr erhalte, als angebliches Novum erneut die E-Mail
vom 29. November 2016 eingereicht hat. Wenn der Berufungskläger tatsächlich
keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung hätte, wäre es aber nicht
nachvollziehbar, weshalb er dafür nicht die offizielle Bestätigung eingereicht
hätte, die ihm gemäss der erwähnten E-Mail längst zugestellt worden sein
müsste. Unter diesen Umständen kann der Berufungskläger aus der E-Mail vom 29.
November 2016 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.1.4 Nach
den Angaben des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung der Vorinstanz ist
dieser nach 2014 nicht mehr für die H____ tätig gewesen.
3.1.5 Gemäss
der Bestätigung des G____ vom 12. Oktober 2015 (Beilage 20 zur Klagantwort vom
12. Oktober 2015) umfasst die Lohntabelle der Dozenten vier Stufen in
Abhängigkeit von den Abschlüssen und den Publikationen. Der Berufungskläger
befinde sich auf der ersten Stufe und sein Bruttojahreslohn betrage EUR 36‘000.–
Das G____ sei mit den Leistungen des Berufungsklägers in Lehre und Forschung
zufrieden. Aufgrund dessen und der seit seiner Ankunft verfassten Arbeiten
könne für das nächste Jahr ein Wechsel der Lohnstufe erwartet werden, sobald
die Publikationen in wissenschaftlichen Zeitschriften angenommen werden. In
seiner Eingabe an die Überschuldungskommission der Banque […] vom 24. Januar
2016 (vgl. act. 21 des Zivilgerichts) hat der Berufungskläger geschrieben, in
einigen Monaten könne er Publikationen von internationalem Niveau
herausbringen, die ihm ermöglichen werden, sein Einkommen sehr erheblich zu
steigern („qui vont me permettre d’augmenter très sensiblement mon revenu“).
Damit ist aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsklägers davon auszugehen,
dass dieser im Jahr 2016 beim G____ eine deutliche Lohnerhöhung erhält. Mit
seiner Eingabe vom 30. November 2016 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege
hat der Berufungskläger zwar Lohnabrechnungen des G____ für Januar bis August
2016 eingereicht, gemäss denen sein Bruttomonatslohn weiterhin EUR 3‘030.00
betragen hat. Dies spricht jedoch nicht dagegen, dass er möglicherweise bereits
ab September 2016 einen höheren Lohn erhalten hat.
3.1.6 In
der Hauptverhandlung der Vorinstanz vom 19. Mai 2016 hat der Berufungskläger ausgesagt,
er gebe in den Jahren 2015 und 2016 in […] und […] Kurse für CHF 2‘000.–
bzw. EUR 2‘000.–/3‘000.– im Jahr jeweils abzüglich Reise, Hotel und
Verpflegung. In seiner Eingabe an die Überschuldungskommission der Banque […]
vom 24. Januar 2016 (vgl. act. 21 des Zivilgerichts) hat der
Berufungskläger geschrieben, zu seinem Lohn von EUR 2‘260.– vor Steuern
kämen einige zusätzliche Kurse für maximal EUR 4‘000.– pro Jahr hinzu,
womit sein monatliches Einkommen vor Steuern EUR 2‘260.– + 330.– betrage.
Damit ist aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsklägers davon auszugehen,
dass er in den Jahren 2015 und 2016 rund CHF 350.– pro Monat bzw. rund CHF
4‘200.– pro Jahr aus selbständiger Erwerbstätigkeit verdient. Damit ist sein
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zwar tiefer als im Jahr 2013, aber
deutlich höher als im Jahr 2014, in dem er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit
einen Verlust erzielt hat. In seiner Eingabe vom 30. November 2016
betreffend die unentgeltliche Rechtspflege behauptet der Berufungskläger zwar,
abgesehen vom Lohn des G____ habe er keine weitere Einkünfte. Diese Behauptung
steht aber in unauflösbarem Widerspruch zu seiner eigenen Aussage in der
Hauptverhandlung vom 19. Mai 2016, dass er auch im Jahr 2016 zusätzlich Kurse
in […] und […] gebe. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem
Berufungskläger plötzlich überhaupt nicht mehr möglich sein sollte, neben
seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in […] im Rahmen einzelner Aufträge
auch selbständig tätig zu sein.
3.1.7 In
seiner Noveneingabe vom 12. Januar 2017 (act. 23 des Appellationsgerichts)
macht der Berufungskläger unter Verweis auf eine medizinische Bestätigung vom
5. Januar 2017 (act. 24/2 des Appellationsgerichts) geltend, er leide nach
wie vor unter massiven gesundheitlichen Problemen, die ihn in seiner
Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würden. Ob es sich bei der erwähnten
Bestätigung um ein zulässiges Novum handelt, kann offen bleiben, weil der
Berufungskläger daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Unter
Berufung auf ein ärztliches Zeugnis vom 15. Oktober 2015 (act. 10 des
Zivilgerichts) hat er mit Eingabe vom 16. Oktober 2015 (act. 9 des
Zivilgerichts) bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er sei
aufgrund diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen nur 80 %
arbeitsfähig. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zum Verhalten des
Berufungsklägers. Gemäss seinen eigenen Angaben auf S. 4 seiner Klagantwort vom
12. Oktober 2015 und S. 6 seiner Berufung vom 14. September 2016 sucht der
Berufungskläger sowohl Teilzeit- als auch Vollzeitstellen. Dies ist vom Amt für
Wirtschaft und Arbeit bestätigt worden (Bestätigung des Amts für Wirtschaft und
Arbeit vom 7. September 2015 Klagantwortbeilage 1 act. 7/1 des Zivilgerichts).
Die Suche einer Vollzeitstelle setzt aber voraus, dass der Berufungskläger nach
eigener Einschätzung 100 % arbeitsfähig ist. Zudem haben die
gesundheitlichen Beeinträchtigungen den Berufungskläger nicht daran gehindert,
in den Jahren 2013 und 2014 ein Einkommen von CHF 59‘407.– und CHF 53‘440.– zu
erzielen, obwohl sie gemäss dem ärztlichen Zeugnis vom 15. Oktober 2015 seit
2011 bestanden haben sollen. Betreffend die medizinische Bestätigung vom 5.
Januar 2017 ist im Übrigen festzuhalten, dass diese bloss von einem Masseur und
Physiotherapeuten stammt und darin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
erwähnt wird.
3.1.8 Zusammenfassend
ist davon auszugehen, dass der Wegfall des Einkommens aus der Tätigkeit bei der
H____ und die Reduktion der Arbeitslosenentschädigung durch die erhebliche
Erhöhung des Lohns des G____ und das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zumindest kompensiert werden. Damit ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass es dem Berufungskläger auch in den Jahren nach 2014 möglich
und zumutbar ist, ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4‘600.– zu
erzielen.
3.2
3.2.1 Gestützt
auf die Angabe des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung, er reise einmal
pro Woche nach […] und bleibe dort für drei Tage, hat die Vorinstanz
festgestellt, seine Fahrkosten beliefen sich auf CHF 110.– pro Woche. Dies
ergebe bei vier Fahrten im Monat für 10 Monate im Monat CHF 367.– ([CHF 110.00
x 4 x 10] / 12). In die Berechnung des Bedarfs des Berufungsklägers hat sie
allerdings nicht CHF 367.–, sondern den aufgerundeten Betrag von CHF 375.–
eingesetzt. Die Annahmen der Vorinstanz, die Fahrkosten mit dem Zug beliefen
sich auf CHF 110.– pro Woche und fielen während zehn Monaten pro Jahr an,
wird vom Berufungskläger nicht substantiiert beanstandet. Begründet wendet der
Berufungskläger gegen die Feststellung der Transportkosten durch die Vorinstanz
nur ein, aus zeitlichen Gründen könne er nicht nur mit dem Zug reisen, sondern
müsse manchmal das Flugzeug oder den Privatwagen nehmen. Dieser Einwand ist
unbegründet. […] ist von Basel mit dem Zug in rund drei Stunden erreichbar. Es
ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb aus zeitlichen Gründen eine Reise
mit dem Zug nicht möglich sein sollte, zumal die Reise mit dem Auto länger
dauert und unter Berücksichtigung dessen, dass der Flughafen einige Zeit vor
dem Abflug aufgesucht werden muss, auch mit dem Flugzeug kaum wesentlich
weniger lang dauern dürfte. Damit ist die Vorinstanz zu Recht von Kosten für
den Arbeitsweg von aufgerundet CHF 375.– ausgegangen.
3.2.2 Die
Vorinstanz hat gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers in der
Hauptverhandlung festgestellt, dass dieser seine Wohnung in […] für EUR 900.–
im Monat vermietet hat und dort unentgeltlich wohnen kann. Zudem ist sie von
laufenden Ausgaben von CHF 733.– für den Hypothekarzins und CHF 250.– für den
Betriebsbeitrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft ausgegangen. Sie hat weder
den Mietzins beim Einkommen noch die Ausgaben für die Wohnung beim Bedarf
berücksichtigt (angefochtener Entscheid vom 19. Mai 2016 E. 8.4 und 9.2 f.).
Die diesbezüglichen Feststellungen und das diesbezügliche Vorgehen der
Vorinstanz werden vom Berufungskläger zu Recht nicht in Frage gestellt. Damit
ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Kosten der Wohnung des
Berufungsklägers in […] mit den Mietzinseinnahmen gedeckt werden und der
Berufungskläger die Möglichkeit hat, dort unentgeltlich zu wohnen.
3.2.3 Der
Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz hätte die von der Steuerverwaltung
anerkannten berufsbedingten Gewinnungskosten auch bei der Bemessung des
Unterhaltsbeitrags berücksichtigen müssen und keine eigenen Berechnungen
anstellen dürfen. Dieser Einwand ist unbegründet. Jedenfalls im Hinblick auf
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit können Gewinnungskosten bei der
Bemessung des Unterhaltsbeitrags im Rahmen des Bedarfs des Unterhaltsschuldners
nur insoweit berücksichtigt werden, als sie unumgängliche Berufsauslagen im
betreibungsrechtlichen Sinn darstellen. In der Steuererklärung aus dem Kanton
Freiburg für das Jahr 2013 hat der Berufungskläger für seine selbständige
Erwerbstätigkeit Gewinnungskosten von CHF 2‘354.00 in der Form eines
pauschalen Abzugs von 20 % für die Kosten seiner Nebenerwerbstätigkeit
geltend gemacht. Diese Gewinnungskosten hat die Vorinstanz berücksichtigt,
indem sie bei der Berechnung des Nettoeinkommens nur den um den Abzug
verminderten Betrag der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eingesetzt
hat. Für seine unselbständige Erwerbstätigkeit hat der Berufungskläger in
seiner Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2013
Transportkosten von CHF 8‘910.–, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF
4‘880.–, Kosten für auswärtige Unterkunft von CHF 3‘904.– und einen
Pauschalabzug von CHF 1‘107.– deklariert. Gemäss der Steuererklärung und
Steuerveranlagung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2014 (Beilage 7 zur
Klagantwort, act.7/7) hat der Berufungskläger nur Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit erzielt, während aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein
Verlust resultiert hat. In der Steuererklärung und Steuerveranlagung sind Transportkosten
von CHF 16‘132.00 und ein Pauschalabzug von CHF 2‘000.00 deklariert und
anerkannt worden. Dabei hat es sich aber teilweise um Kosten der Unterkunft und
von Mahlzeiten in […] gehandelt, wobei der Anteil für Transport einerseits und
Unterkunft und Mahlzeiten andererseits nicht erkennbar ist. Kosten für die
Unterkunft in […] können nicht berücksichtigt werden, weil der Berufungskläger
in seiner Wohnung in […] unentgeltlich wohnen kann. Auslagen für auswärtige
Verpflegung in […] stellen ebenfalls keine unumgänglichen Berufsauslagen dar,
weil die Wohnung des Berufungsklägers in […] über eine Küche verfügt
(Verkehrswertschätzung vom 15. September 2015 Beilage 3 zur Eingabe vom
11. Januar 2016) und die Kosten der Verpflegung deshalb nicht erhöht sind. Die
Pauschalabzüge können bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums ebenfalls nicht berücksichtigt werden, weil sie steuerrechtlich
unabhängig davon, ob tatsächlich Auslagen im entsprechenden Umfang angefallen
sind, geltend gemacht werden können. Damit kann der Berufungskläger aus der
Deklaration von Gewinnungskosten in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2013
und 2014 und der Anerkennung von Gewinnungskosten durch die Steuerverwaltung
des Kantons Freiburg für das Jahr 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.2.4 Die
Wohnkosten des Berufungsklägers betragen CHF 1‘200.00, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat (Mietvertrag vom 12. Mai 2014, Beilage 23 zur
Klagantwort, act. 7/23 des Zivilgerichts; angefochtener Entscheid E. 9.2).
3.2.5 Für
die Krankenkassenprämien hat die Vorinstanz CHF 200.– eingesetzt (angefochtener
Entscheid E. 9.2). Dies wird von den Parteien nicht beanstandet und ist
korrekt. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers kostet dessen Krankenkasse
zwar bloss CHF 178.75 (Klagantwort vom 12. Oktober 2015 S. 8 act. 6 des
Zivilgerichts) und gemäss der Abrechnung der Krankenkasse des Berufungsklägers
vom 26. August 2015 (Beilage 24 zur Klagantwort act. 7/24 des Zivilgerichts)
belaufen sich die Krankenkassenprämien für das Jahr 2014 auf CHF 2‘134.20
entsprechend CHF 177.85 pro Monat. Es ist aber notorisch, dass die
Krankenkassenprämien seit dem Jahr 2014 allgemein gestiegen sind.
3.2.6 Für
die Steuern hat die Vorinstanz einen geschätzten Betrag von CHF 300.00
eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 9.2). Auch dies wird von den Parteien
nicht beanstandet und ist korrekt.
3.2.7 Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers umfasst den
Grundbetrag von CHF 1‘200.–, die Wohnkosten von CHF 1‘200.–, die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 200.– und die Kosten des
Arbeitswegs von CHF 375.–. Es beträgt damit CHF 2‘975.–.
Im Rahmen des familienrechtlichen
Existenzminimums des Berufungsklägers sind zusätzlich eine Pauschale für
Versicherungsprämien und Kommunikationskosten von CHF 100.– und die Steuern von
geschätzt CHF 300.– zu berücksichtigen. Es beläuft sich damit auf CHF 3‘375.–.
Da die Wohnung
des Berufungsklägers in […] während neun Monaten keine Mieterträge abgeworfen
hat, sind für die Zeit von Januar bis und mit September 2015 mit der Vorinstanz
zusätzliche Ausgaben von CHF 1‘000.– zu berücksichtigen (angefochtener
Entscheid E. 9.3). Damit belaufen sich für diese Zeit das betreibungsrechtliche
und familienrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers auf CHF 3‘975.–
respektive CHF 4‘375.–.
3.3 Der
Berufungskläger hat aus einer geschiedenen Ehe einen am […] 2000 geborenen und
in Spanien lebenden Sohn D____. Diesem schuldet er einen Unterhaltsbeitrag von
CHF 360.– pro Monat (vgl. Schreiben von […] vom 10. Oktober 2015 act. 7/26 des
Zivilgerichts und Steuererklärung aus dem Kanton Freiburg für das Jahr 2013 act.
11 des Appellationsgerichts).
4.1
4.1.1 Gemäss
den Veranlagungsprotokollen vom 8. August 2013 (act. 8 des Zivilgerichts), 19.
September 2013 (act. 8 des Zivilgerichts) und 28. Juli 2016 (act. 19/1 des
Appellationsgerichts) hat das Einkommen der Nebenintervenientin aus
selbständigem Haupterwerb im Jahr 2011 CHF 50‘392.–, im Jahr 2012 CHF 61‘000.–
und im Jahr 2014 CHF 646.– betragen. Im Jahr 2015 haben sich die Einkünfte der
Nebenintervenientin aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung
vom 16. Dezember 2016 (act. 19/14 des Appellationsgerichts) auf CHF
21‘582.– belaufen. Gemäss dem Veranlagungsprotokoll vom 3. September 2015 (act.
8 des Zivilgerichts) hat das Einkommen der Nebenintervenientin aus
selbständigem Haupterwerb im Jahr 2013 CHF 30‘471.– betragen. Zudem hat sie in
diesem Jahr Erwerbsausfallentschädigungen von CHF 54‘903.– bezogen. Dabei
handelt es sich offensichtlich um die wegen der Geburt des Klägers am […] 2013
ausgerichtete Mutterschaftsentschädigung. Das Einkommen der Nebenintervenientin
unterliegt also grossen Schwankungen. Massgebend ist deshalb der Durchschnitt
mehrerer Jahre. Dabei ist das Einkommen des Jahres 2013 nicht zu
berücksichtigen, weil dieses aufgrund der Mutterschaftsentschädigung deutlich
höher ausgefallen ist als üblich. Gestützt auf die Steuerveranlagungen und die
Steuererklärung der Nebenintervenientin hat deren durchschnittliches Einkommen
in den Jahren 2011, 2012, 2014 und 2015 CHF 33‘405.– betragen. Folglich
ist davon auszugehen, dass die Nebenintervenientin ein jährliches Nettoeinkommen
von rund CHF 35‘000.00 erzielt. Dies ist etwas weniger als ihr familienrechtliches
Existenzminimum von CHF 35‘959.80 (vgl. dazu unten E. 4.2).
4.1.2 In
ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7. Dezember
2016 (act. 19/1 des Appellationsgerichts) behauptet die Nebenintervenientin,
sie habe keinen Nettoverdienst und keine weiteren Einkünfte. Diese Behauptungen
sind bereits deshalb offensichtlich unrichtig, weil die Nebenintervenientin
ohne irgendwelche Einkünfte nicht überleben könnte. Aufgrund der Akten ist
zudem erstellt, dass die Nebenintervenientin mit ihrer selbständigen
Erwerbstätigkeit auch im Jahr 2016 jedenfalls Naturaleinkünfte erzielt hat, und
erscheint es zumindest naheliegend, dass sie auch Bareinkünfte bezogen hat. Dem
Geschäftskonto der Nebenintervenientin sind an den folgenden Daten die
folgenden Beträge mit den folgenden Zahlungszwecken belastet worden: 5. Oktober
2016 CHF 3‘300.– Geschäft Lohn, 21. Oktober 2016 CHF 2‘200.– Geschäfts
Lohn, 31. Oktober 2016 CHF 3‘300.– Geschäfts Lohn, 21. Oktober 2016 CHF 250.–
Privat Chor […] und 21. Oktober 2016 CHF 500.– Privat Tagesheim (vgl. act.
19/10 des Appellationsgerichts). Indem die Nebenintervenientin private Schulden
im Umfang von CHF 750.– von ihrem Geschäftskonto bezahlt hat, hat sie jedenfalls
in diesem Umfang einen Naturallohn bezogen. Aufgrund der unterschiedlichen
Beträge und Zahlungstermine liegt es nahe, dass die drei Lohnzahlungen an die
Nebenintervenientin und nicht an Arbeitnehmer geflossen sind. Aufgrund der
vorliegenden Akten lässt sich dies jedenfalls nicht ausschliessen, weil die
Nebenintervenientin gemäss ihrer Steuererklärung vom 16. Dezember 2016 (act.
19/14 des Appellationsgerichts) über drei Konten bei der PostFinance verfügt,
für die sie keine Kontoauszüge eingereicht hat. Selbst wenn es sich um
Lohnzahlungen an die Nebenintervenientin handelte, könnte aus den
unregelmässigen Überweisungen verschiedener Beträge aber nicht geschlossen
werden, dass die Nebenintervenientin im Jahr 2016 insgesamt ein höheres
Einkommen als im Durchschnitt der Vorjahre erzielt hat.
Gemäss der
Steuererklärung vom 16. Dezember 2016 (act. 19/14 des Appellationsgerichts)
erhält die Nebenintervenientin zudem von ihrer Mutter regelmässig Unterstützungsleistungen
in der Grössenordnung von CHF 15‘000.– bis CHF 20‘000.– pro Jahr für die
Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Auch dabei handelt es sich um
Einkünfte. Da die Verwandtenunterstützungspflicht gegenüber den Unterhaltspflichten
subsidiär ist (Breitschmid, in:
Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 328 – 329 ZGB N 2; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 18.02; vgl. Art. 328 Abs. 2 ZGB) und die unentgeltliche
Rechtspflege der Verwandtenunterstützungspflicht vorgeht (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012,
Vorbemerkungen zu Art. 117 – 123 ZGB N 42 und Art. 117 ZGB N 63; vgl. Emmel, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 117 N 5), sind sie aber weder
bei der Unterhaltsbemessung noch bei der Prüfung der Mittellosigkeit zu
berücksichtigen.
4.2
4.2.1 Der
Berufungsbeklagte wird seit August 2014 von Montag grundsätzlich bis Donnerstag
in der Kindertagesstätte (Kita) [...] betreut (vgl. Eingabe der Nebenintervenientin
vom 18. Mai 2016 act. 20 des Zivilgerichts; Übersicht Ausgaben für A___ Beilage
11 zur Eingabe der Nebenintervenientin vom 16. Dezember 2016 act. 19/11
des Appellationsgerichts; Zahlungsbestätigung der Kita vom 29. Januar 2015 act.
8 des Zivilgerichts). Die Kita ist von Montag bis Freitag von 06:30 bis 18:30
Uhr geöffnet (Konzept der Kindertagesstätte [Kita] [...] [zu finden unter
https://[...], besucht am 17. Januar 2017]).
Am Freitag wird der Berufungsbeklagte grundsätzlich vom Berufungskläger
betreut. Wenn dieser sein Besuchsrecht nicht wahrnimmt, wird der
Berufungsbeklagte auch am Freitag in der Kita betreut (vgl. Eingabe der
Nebenintervenientin vom 18. Mai 2016 act. 20 des Zivilgerichts und Übersicht
Ausgaben für A____ Beilage 11 zur Eingabe der Nebenintervenientin vom 16.
Dezember 2016 act. 19/11 des Appellationsgerichts). Damit wird die
Erwerbsmöglichkeit der Nebenintervenientin durch die Betreuung des Berufungsbeklagten
nicht eingeschränkt. Folglich besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
4.2.2 Gemäss
dem Kontoauszug der Kita vom 20. August 2015 (act. 8 des Zivilgerichts) hat der
Monatsbeitrag für den Berufungsbeklagten von Januar bis August 2015 CHF 282.–
betragen. Gemäss dem Kontoauszug der Kita vom 15. November 2016 (act.
19/13 des Appellationsgerichts) hat sich der Monatsbeitrag für den
Berufungsbeklagten von August bis November 2016 auf CHF 75.– belaufen. Der
monatliche Elternbeitrag für subventionierte Plätze in der Kita wird vom
Erziehungsdepartement auf Grund des Einkommens und des Vermögens berechnet
(Konzept der Kindertagesstätte [Kita] [...]; vgl. § 11 Abs. 1 Gesetz betreffend
die Tagesbetreuung von Kindern [Tagesbetreuungsgesetz; TBG; SG 815.100]).
Das massgebliche Einkommen umfasst dabei insbesondere auch familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
(vgl. § 11 Abs. 3 TBG; § 6 Abs. 2 lit. e und § 7 Gesetz über die Harmonisierung
und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen [Harmonisierungsgesetz
Sozialleistungen; SoHaG, SG 890.700] und § 16 lit. c Ziff. 6 Verordnung über
die Harmonisierung und Koordination von bedarfsabhängigen Sozialleistungen
[SoHaV; SG 890.710]). Folglich ist davon auszugehen, dass sich der Monatsbeitrag
wieder erhöht, wenn der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten einen
angemessenen Unterhaltsbeitrag bezahlt. Bei der Unterhaltsbemessung ist deshalb
der höhere Betrag von CHF 282.– einzusetzen. Gemäss der von der
Nebenintervenientin am 16. Dezember 2016 eingereichten Übersicht Ausgaben für A____
(act. 19/11 des Appellationsgerichts) habe der Berufungskläger sein
Besuchsrecht seit August 2015 19 Mal nicht wahrgenommen und habe die Kita der
Nebenintervenientin deshalb CHF 1‘900.– zusätzlich in Rechnung gestellt (vgl.
auch Eingabe der Nebenintervenientin vom 18. Mai 2016 act. 20 des Zivilgerichts
und Stellungnahme der Nebenintervenientin vom 24. Oktober 2016 act. 9 des
Appellationsgerichts). Der behauptete Betrag von CHF 100.– für einen
zusätzlichen Betreuungstag erscheint glaubhaft, weil gemäss dem Konzept der
Kindertagesstätte (Kita) [...] zusätzliche Betreuungszeit mit CHF 10.– pro
angefangene Stunde zusätzlich verrechnet wird. Allerdings fehlt jeglicher
Beweis dafür, dass der Berufungskläger sein Besuchsrecht tatsächlich an 19
Tagen nicht wahrgenommen hat. Im Kontoauszug der Kita vom 20. August 2015 (act.
8 des Zivilgerichts) finden sich für die Zeit von Januar bis August 2015 nur
einmal CHF 40.– und zweimal CHF 20.– für Zusatzbetreuung, wobei nicht
ersichtlich ist, ob es sich dabei um die Betreuung des Berufungsbeklagten und/oder
seiner Geschwister E____ und/oder F____ handelt. Von August bis November 2016
hat die Kita der Nebenintervenientin keine Kosten für Zusatzbetreuung in
Rechnung gestellt (Kontoauszug der Kita vom 15. November 2016 act. 19/13
des Appellationsgerichts). Im Übrigen sind die Drittbetreuungskosten bis am 31.
Dezember 2016 ohnehin nicht vom Berufungskläger zu tragen. Dass dieser ab dem
- Januar 2017 sein Besuchsrecht nicht regelmässig wahrgenommen hätte, wird von
niemandem behauptet. Die Kosten für zusätzliche Betreuungszeit sind deshalb bei
der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.
4.2.3 Die
Nebenintervenientin wohnt mit ihren am [...] 2005 geborenen Zwillingen E____
und F____ aus einer anderen Beziehung und dem am [...] 2013 geborenen
Berufungsbeklagten in einer Dreizimmerwohnung am [...] in [...] Basel (Gesuch
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 7. Dezember 2016 act.
19/1 des Appellationsgerichts). Gemäss den Angaben der Nebenintervenientin beträgt
der Mietzins CHF 1‘680.– (Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung vom 7. Dezember 2016 act. 19/1 des Appellationsgerichts; Eingabe
der Nebenintervenientin vom 4. Januar 2017 act. 21 des Appellationsgerichts).
Da dieser Mietzins zweifellos angemessen ist, kann auf die Angaben der
Nebenintervenientin abgestellt werden, obwohl sie dafür keinen Beweis
eingereicht hat. Die Wohnkosten sind nach grossen und kleinen Köpfen auf die
Kinder und den betreuenden Elternteil aufzuteilen (Allemann, a.a.O., N 59 und 65). Die Wohnkostenanteile der
Nebenintervenientin und des Berufungsbeklagten betragen damit CHF 672.– und CHF
336.–.
4.2.4 Die
Jahresprämien der Privathaftpflichtversicherung und der Hausratversicherung der
Nebenintervenientin betragen CHF 172.90 entsprechend CHF 14.40 pro Monat und
CHF 336.30 entsprechend CHF 28.05 pro Monat (Policen vom 30. Juli 2010 act. 8
des Zivilgerichts = act. 19/9 des Appellationsgerichts). Auch diese Prämien
sind nach grossen und kleinen Köpfen auf die Mutter und ihre drei Kinder
aufzuteilen. Damit betragen die Anteile der Nebenintervenientin und des
Berufungsbeklagten an den Prämien der Privathaftpflichtversicherung CHF 5.75
und CHF 2.90 und an den Prämien der Hausratversicherung CHF 11.20 und CHF 5.60.
4.2.5 Angesichts
ihres bescheidenen Einkommens und der Möglichkeit, für ihre drei in ihrem
Haushalt wohnenden Kinder Sozialabzüge geltend zu machen, ist davon auszugehen,
dass die Nebenintervenientin keine Steuern zu bezahlen hat.
4.2.6 Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum der Nebenintervenientin umfasst
den Grundbetrag von CHF 1‘350.–, ihren Wohnkostenanteil von CHF 672.–, die
Prämien ihrer obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 545.70
(Versicherungspolice vom 21. November 2016 act. 19/7 des Appellationsgerichts)
und die Kosten des U-Abo von CHF 80.– (Kosten des Monatsabonnements gemäss
Preisliste der BVB für das Jahr 2017). Es beträgt damit CHF 2‘647.70.
Im Rahmen des familienrechtlichen
Existenzminimums der Nebenintervenientin sind zusätzlich die Prämien ihrer
Zusatzversicherungen von CHF 332.– (Versicherungspolice vom 21. November 2016
act. 19/7 des Appellationsgerichts) sowie ihre Anteile von CHF 5.75 an der
Privathaftpflichtversicherung und von CHF 11.20 an der Hausratversicherung zu
berücksichtigen. Es beläuft sich damit auf CHF 2‘996.65.
Das betreibungsrechtliche
Existenzminimum des Berufungsbeklagten umfasst den Grundbetrag von CHF 400.–,
den Wohnkostenanteil von CHF 336.–, die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von CHF 49.90 (Versicherungspolice vom 21. November
2016 act. 19/7 des Appellationsgerichts) und die Drittbetreuungskosten von CHF
282.–. Es beträgt damit CHF 1‘067.90.
Im Rahmen des familienrechtlichen
Existenzminimums des Berufungsbeklagten sind zusätzlich die Prämien der
Zusatzversicherungen des Berufungsbeklagten von CHF 19.30
(Versicherungspolice vom 21. November 2016 act. 19/7 des Appella-tionsgerichts)
sowie seine Anteile von CHF 2.90 an der Privathaftpflichtversicherung und von
CHF 5.60 an der Hausratversicherung zu berücksichtigen. Es beläuft sich
damit auf CHF 1‘095.70.
Da der
Berufungskläger mit der Nebenintervenientin nie verheiratet gewesen ist, haben
die Drittbetreuungskosten bis zum Inkrafttreten des revidierten
Kindesunterhaltsrechts nicht Bestandteil des vom Berufungskläger geschuldeten
Kindesunterhaltsbeitrags gebildet. Bis am 31. Dezember 2016 hat sich der
vom Berufungskläger mit seinem Unterhaltsbeitrag zu deckende Anteil des
betreibungsrechtlichen beziehungsweise familienrechtlichen Existenzminimums des
Berufungsbeklagten damit auf CHF 785.90 bzw. CHF 813.70 belaufen.
6.1 Das
Einkommen des Berufungsklägers übersteigt dessen familienrechtliches
Existenzminimum um CHF 1‘225.– pro Monat. Das Einkommen der Nebeninter-venientin
dagegen genügt nicht ganz zur Deckung ihres eigenen familienrechtlichen
Existenzminimums. Zudem wird der Berufungsbeklagte abgesehen von der
Drittbetreuung während der Erwerbstätigkeit der Nebenintervenientin und der
allerdings angeblich nicht immer erfolgten Betreuung durch den Berufungskläger
an einem Arbeitstag pro Woche zumindest grösstenteils von der
Nebenintervenientin persönlich betreut. Unter diesen Umständen ist es
angemessen, dass der Berufungskläger für den gesamten Barunterhalt des
Berufungsklägers aufzukommen hat.
6.2 In
der Zeit von Juni bis Dezember 2014 und von Oktober 2015 bis und mit Dezember
2016 beträgt die Differenz zwischen dem Einkommen des Berufungsklägers von CHF
4‘600.– und seinem familienrechtlichen Existenzminimum CHF 1‘225.–.
Damit kann er den von ihm zu deckenden Anteil des familienrechtlichen
Existenzminimums des Berufungsbeklagten von CHF 813.70 und den
Unterhaltsbeitrag für D____ von CHF 360.– bezahlen. Für diese Zeit ist er deshalb
zu einem Unterhaltsbeitrag an den Berufungsbeklagten von abgerundet CHF 800.–
zu verpflichten.
Für die Zeit von
Januar bis und mit September 2015 übersteigt das Einkommen des Berufungsklägers
dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum nur um CHF 625.–.
Dies genügt nicht zur Bezahlung des vom Berufungskläger zu deckenden Anteils
des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Berufungsbeklagten von
CHF 785.90 und des Unterhaltsbeitrags für D____ von CHF 360.–. Mangels näherer
Angaben zum Bedarf von D____ ist die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers
für diese Zeit der Unterdeckung hälftig auf die beiden Söhne aufzuteilen. Dies
ergibt für den Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von aufgerundet CHF
320.–.
Ab Januar 2017 –
es sind nun auch die Drittbetreuungskosten beim Unterhalt des
Berufungsbeklagten zu berücksichtigen – beträgt die Differenz zwischen dem
Einkommen des Berufungsklägers von CHF 4‘600.– und seinem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum CHF 1‘625.–. Damit kann er das betreibungsrechtliche
Existenzminimum des Berufungsbeklagten von CHF 1‘067.90 und den
Unterhaltsbeitrag für D____ von CHF 360.– bezahlen. Mit rund einem Siebtel
des verbleibenden Betrags kann auch das familienrechtliche Existenzminimum
des Berufungsbeklagten abgedeckt werden. Unter diesen Umständen ist es
angemessen, den Berufungskläger zu einem Unterhaltsbeitrag an den Berufungsbeklagten
von aufgerundet CHF 1‘100.– zu verpflichten. Damit ist auch der gebührende
Unterhalt des Berufungsbeklagten gedeckt. Die Differenz zwischen den
Unterhaltsbeiträgen für den Berufungsbeklagten und D____ ist insbesondere
aufgrund der unterschiedlichen Lebenshaltungskosten in der Schweiz und in
Spanien gerechtfertigt.
7.1
7.1.1 Nach
Art. 117 der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hat eine Person Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit.
b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO die
Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von
den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung eines
Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c). Mit
Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
SR 101) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der ZPO sind damit
Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Die ZPO
zeichnet weitgehend den grundrechtlichen Anspruch gemäss bundesgerichtlicher
Praxis nach, womit diese insbesondere für die Voraussetzungen der Bedürftigkeit
und Nichtaussichtslosigkeit massgebend bleibt (Emmel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
117 N 1; vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2 und 4A_563/2014 vom 25.
Februar 2015 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art.
29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu
berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten
eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die
für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer
Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen einen angemessenen Notgroschen
übersteigt, ist es dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage
zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Der um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten
Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines
zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch
Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar
2015 E. 4.2, 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3). Die Veräusserung der
Liegenschaft ist zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf
die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, und für
die Veräusserung eine angemessene Frist angesetzt wird. Bis zu deren Ablauf ist
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. BGer 5A_726/2014 vom 2.
Februar 2015 E. 4.2 und 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3). Die Grösse des
als Notgroschen auf dem vorhandenen Vermögen zugestandenen Freibetrags ist nach
den konkreten Verhältnissen festzusetzen und beträgt in der Regel CHF 5‘000.–
bis CHF 25‘000.– (vgl. Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 7). Grundlage zur Berechnung des notwendigen
Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93
SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Die
Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen,
um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (vgl. Lötscher/Wullschleger, Aus der Praxis
des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1, 34 FN 111;
AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; AGE BES.2015.5 vom 30. April 2015 E.
4; AGE SB.2011.16 vom 9. November 2012 E. 7.2). Die Steuern sind ebenfalls zu
berücksichtigen (vgl. Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 11). Sofern kein den Notgroschen übersteigendes
Vermögen frei verfügbar ist, kann die Bedürftigkeit auch dann bejaht werden,
wenn das Einkommen den prozessualen Notbedarf geringfügig übersteigt (Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
117 ZPO N 203 und 225). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218; BGer 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.1). Wenn der
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht oder nie bestanden
hat, entzieht das Gericht diese (Art. 120 ZPO).
7.1.2 Ob
Nebenintervenienten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege haben, ist
umstritten (Rüegg, in: Basler
Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 117 ZPO N 2). Zumindest für den Fall, dass sie
sich aktiv am Prozess beteiligen, ist ein solcher Anspruch der
Nebenintervenienten zu bejahen. Dafür spricht insbesondere, dass ihnen gemäss
Art. 106 Abs. 3 ZPO auch Prozesskosten auferlegt werden können (vgl. Bühler, in: Berner Kommentar, 2012,
Vorbemerkungen zu Art. 117 – 123 ZPO N 18 und Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 2).
7.2 Unter
Berücksichtigung eines Zuschlags von 15 % auf dem Grundbetrag sowie der
Unterhaltsbeiträge für den Sohn D____ von CHF 360.– und den Berufungsbeklagten
von CHF 800.– übersteigt der prozessuale Notbedarf des Berufungsklägers und
seiner Familie (erweiterter Grundbetrag CHF 1‘380.– + Wohnkosten CHF 1‘200.–
- Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 200.– +
Kosten des Arbeitswegs CHF 375.– + Steuern geschätzt CHF 300.– +
Unterhaltsbeitrag für D____ CHF 360.– + Unterhaltsbeitrag für den
Berufungsbeklagten CHF 800.– = CHF 4‘615.–) dessen Nettoeinkommen von CHF 4‘600.00.
Aus seinem Einkommen kann der Berufungskläger die Kosten des
Berufungsverfahrens damit nicht bezahlen. Es erscheint glaubhaft, dass sich der
Berufungskläger die für das Berufungsverfahren erforderlichen Mittel auch nicht
durch eine zusätzliche Belehnung oder einen Verkauf seiner Wohnung in […]
beschaffen kann. Zudem erscheint ein Verkauf der Wohnung kaum zumutbar, weil
sie dem Berufungskläger als günstige Unterkunft während seiner Erwerbstätigkeit
in […] dient. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers in der Hauptverhandlung
der Vorinstanz vom 19. Mai 2016 ist dieser zusammen mit vier Miterben
Eigentümer einer Liegenschaft in der […] in Frankreich. Die Erbengemeinschaft
versuche seit drei Jahren vergeblich, das Haus zu verkaufen, und das Haus stehe
seit Ende 2013/Anfang 2014 leer. Zuerst hätten sie dafür EUR 800‘000.– und
zuletzt EUR 500‘000.– verlangt. Aufgrund dieser Angaben erscheint es glaubhaft,
dass es dem Berufungskläger innert absehbarer Zeit auch nicht möglich ist, sich
die für das Berufungsverfahren nötigen Mittel durch eine Belehnung oder
Veräusserung seines Anteils an der Liegenschaft in der […] zu beschaffen. Damit
ist die Bedürftigkeit des Berufungsklägers glaubhaft. Bei
vorläufiger und summarischer Prüfung kann die Berufung im Zeitpunkt ihrer
Einreichung nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Angesichts dessen, dass
der Unterhaltsbeitrag für den Berufungskläger eine erhebliche Belastung
darstellt und dessen Bemessung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit
gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, ist eine anwaltliche Vertretung zur
Wahrung seiner Interessen notwendig. Folglich ist die mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 1. Dezember 2016 gewährte unentgeltliche Rechtspflege
nicht zu entziehen.
7.3 Unter Berücksichtigung eines
Zuschlags von 15 % auf dem Grundbetrag übersteigt das durchschnittliche
Nettoeinkommen der Nebenintervenientin von CHF 2‘916.65 (CHF 35‘000.– / 12 = CHF 2‘916.65) deren prozessualen Notbedarf (erweiterter Grundbetrag
CHF 1‘552.50 + Wohnkostenanteil CHF 672.– + Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung CHF 545.70 + U-Abo CHF 80.– = CHF 2‘850.20) bloss um
CHF 66.45 pro Monat. Gemäss den Veranlagungsprotokollen vom 8. August 2013, 19.
September 2013 und 28. Juli 2016 (act. 8 des Zivilgerichts und act. 19/1 des
Appellationsgerichts) übersteigen die Schulden der Nebenintervenientin deren
Vermögenswerte. Gemäss Veranlagungsprotokoll vom 3. September 2015 hat die
Nebenintervenientin zwar über ein Reinvermögen von CHF 54‘281.– verfügt.
Dabei hat es sich aber um Geschäftsaktiven gehandelt (act. 8 des
Zivilgerichts). Damit ist die Bedürftigkeit der Nebenintervenientin glaubhaft.
Angesichts dessen, dass die Zusprechung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags
an den Berufungsbeklagten auch für sie als Mutter von erheblicher Bedeutung ist
und dessen Bemessung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit gewissen
Schwierigkeiten verbunden ist, ist eine anwaltliche Vertretung auch zur Wahrung
ihrer Interessen notwendig. Folglich ist die mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 21. Dezember 2016 gewährte unentgeltliche Prozessführung
nicht zu entziehen. Zudem ist klarzustellen, dass die unentgeltliche
Rechtspflege für die Nebenintervenientin auch die unentgeltliche Verbeiständung
mit Advokat [...] umfasst.
7.4 Das Gesuch des Berufungsbeklagten um
unentgeltliche Prozessführung ist gegenstandslos, weil ihm keine Prozesskosten
auferlegt werden.
8.1 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, unterliegt der Berufungskläger
vollständig. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art.
106 Abs. 1 ZPO). Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so wird
der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt, gehen die
Gerichtskosten zulasten des Kantons und hat die unentgeltlich prozessführende
Partei der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1
ZPO). Der Berufungsbeklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil er nicht durch eine berufsmässige Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 2 ZPO,
sondern durch eine Berufsbeiständin vertreten wird. Der obsiegenden
Nebenintervenientin wird regelmässig keine Parteientschädigung zugesprochen. Im
Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von diesem Grundsatz abgewichen
werden (vgl. BGE 130 III 571 E. 6 S. 578; Graber/Frei,
in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2013, Art. 77 N 3; Jenny, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3.
Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 19; Urwyler/Grütter,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N
10; Zuber/Gross, in: Berner
Kommentar ZPO, 2012, Art. 74 N 38; für einen weitergehenden Anspruch der
Nebenintervenientin auf eine Parteientschädigung Sterchi, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 106 N 13).
Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden von der
Nebenintervenientin auch nicht geltend gemacht.
8.2
8.2.1 Der Berufungskläger macht mit
Honorarnote vom 12. Januar 2017 ein Honorar von CHF 2‘554.– entsprechend einem
Zeitaufwand von 12.77 Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von CHF 289.30
geltend. Die Nebenintervenientin hat keine Honorarnote eingereicht.
8.2.2 Für
die von einem baselstädtischen Gericht einem Anwalt zugewiesenen
Offizialvertretungen ist ihm vom Gericht ein angemessenes Honorar zuzusprechen.
In Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar des
unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss dem Advokaturgesetz (SG 291.100) nach
der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO;
SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des
Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein
angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet (§ 17
Abs. 2 Advokaturgesetz). Wenn der Streitwert wie im vorliegenden Fall zwar
nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des Honorars
des unentgeltlichen Rechtsbeistands in familienrechtlichen Verfahren
vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe
eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. AGE ZB.2015.33 vom 29.
März 2016 E. 3.4 und ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3). Gemäss der
Honorarordnung berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen
Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche
Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). Bei einem Streitwert von über CHF 50‘000.–
bis CHF 100‘000– beträgt das Grundhonorar für die erste Instanz
CHF 5‘200.– bis CHF 9‘100.–. Das Honorar für die Vertretung der
Streitberufenen beträgt einen Viertel bis die Hälfte des für den ordentlichen
Prozess zulässigen Honorars (§ 9 HO). Abgesehen von den Monaten Januar bis und
mit September 2015 hat die Vorinstanz den Berufungskläger verpflichtet, dem
Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis zum Abschluss der Erstausbildung
monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 750.– zu bezahlen. Der
Berufungskläger hat diesen Entscheid insoweit angefochten, als die monatlichen
Unterhaltsbeiträge CHF 270.– übersteigen. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt
gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt
gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der
zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Zur Bestimmung des für das
Erreichen der Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 BGG massgebenden Streitwerts
gilt der Art. 92 Abs. 2 ZPO entsprechende zweite Satz von Art. 51
Abs. 4 BGG nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für wiederkehrende
Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss, aber offensichtlich höchstens einige
Jahre beträgt (BGer 5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 [vorsorgliche
Massnahmen während des Scheidungsverfahrens]). Bei der Bemessung des Honorars
führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung in
solchen Fällen zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen
Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien
stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO
widersprechen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert der
wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn
diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 92 N 10 und van
de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl.,
Basel 2014, Art. 92 N 5). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kantone
aufgrund ihrer Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) bei der Bemessung der
Prozesskosten von den Regeln von Art. 91 ff. ZPO zur Bestimmung des Streitwerts
abweichen können (vgl. BGer 5A_599/2012 vom 16. November 2012 E. 3.2.2 und Tappy, CPC commenté, Basel 2011, Art. 91
N 23; a.M. Suter/von Holzen,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art.
96 N 12).
8.2.3 Zum
Zwecke der Bestimmung des für die Bemessung des Honorars massgebenden
Streitwerts der vorliegenden Berufung kann davon ausgegangen werden, dass der
Berufungsbeklagte seine Erstausbildung voraussichtlich spätestens mit
25 Jahren und damit im Jahr 2038 abgeschlossen haben wird. Der Barwert
monatlicher Leistungen von CHF 480.– (CHF 750.– – CHF 270.– = CHF
480.–) während 24 Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem
Kapitalisierungszinsfuss von 5 % CHF 81‘616.70 (12 x CHF 480.– x 14.169569
[vgl. Stauffer/Schaetzle/Weber,
Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 6. Aufl., Zürich 2013, Tafel Z7]).
Der Streitwert der Berufung beläuft sich damit auf rund CHF 80‘000.–. Bei
diesem Streitwert beträgt das Grundhonorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren
geltenden Grundsätzen CHF 5‘200.– bis CHF 9‘100.–. Davon ist für das
Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel zu machen. Dies ergibt ein
Honorar von CHF 3‘466.65 bis CHF 6‘066.65. Dieses kann bis auf die
Hälfte gekürzt werden. Das Honorar des Rechtsbeistands der Nebenintervenientin
beträgt ein Viertel bis die Hälfte desjenigen des Rechtsbeistands des
Berufungsklägers. Angesichts des eher hohen Streitwerts und des im Verhältnis
dazu eher geringen Umfangs der Bemühungen der unentgeltlichen Rechtsbeistände
des Berufungsklägers und der Nebenintervenientin werden deren angemessene
Entschädigungen auf CHF 2‘500.– und CHF 1‘250.– festgesetzt. Dies
entspricht in Anwendung des für die unentgeltliche Verbeiständung massgebenden
Stundenansatzes von CHF 200.– einem Aufwand von 12.5 und 6.25 Stunden. Ein
solcher ist im vorliegenden Fall angemessen.
8.3 Die
Prozessgebühren für zweitinstanzliche Verfahren in Zivilsachen betragen das
Ein- bis Anderthalbfache der für das erstinstanzliche Verfahren geltenden
Ansätze (§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 Verordnung über die Gerichtsgebühren). Die
Vorinstanz hat die Gebühr auf CHF 900.– festgesetzt. Die Gebühr für das
Berufungsverfahren wird dementsprechend auf CHF 1‘350.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es
wird festgestellt, dass der Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 19. Mai 2016 (Nr. FK.2015.33) insoweit rechtskräftig und vollstreckbar ist,
als der Berufungskläger verurteilt wird, an den Unterhalt des
Berufungsbeklagten rückwirkend ab 1. Juni 2014 bis zur Volljährigkeit einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 270.–, zuzüglich
allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, jeweils unter
Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Der Berufungskläger wird
verurteilt, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Juni
2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016
zusätzlich zum anerkannten Betrag von CHF 270.– einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 530.–, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger
ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten
Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Insgesamt
hat der Berufungskläger damit für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember
2014 und vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2016 an den Unterhalt
des Berufungsbeklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.–,
zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter
Anrechnung der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Der Berufungskläger wird
verurteilt, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Januar
2015 bis 30. September 2015 zusätzlich zum anerkannten Betrag von CHF 270.–
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 50.–, zuzüglich allfälliger dem Berufungskläger
ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv bereits geleisteten
Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Insgesamt
hat der Berufungskläger damit für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30.
September 2015 an den Unterhalt des Berufungsbeklagten einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 320.–, zuzüglich allfälliger dem
Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv
bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Der Berufungskläger wird
verurteilt, an den Unterhalt des Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Januar
2017 bis zur Volljährigkeit zusätzlich zum anerkannten Betrag von CHF 270.–
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 830.–, zuzüglich
allfälliger dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung
der effektiv bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Insgesamt
hat der Berufungskläger damit für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zur
Volljährigkeit an den Unterhalt des Berufungsbeklagten einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.–, zuzüglich allfälliger
dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, unter Anrechnung der effektiv
bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, zu bezahlen.
Für den Fall, dass der
Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch keine Erstausbildung
hat, wird der Berufungskläger verurteilt, an seinen Unterhalt für die Zeit von
der Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.–, zuzüglich allfälliger
dem Berufungskläger ausgerichteter Kinderzulagen, zu bezahlen.
Die
Mehrforderung wird abgewiesen.
-
Die
Unterhaltsbeiträge basieren auf einem zumutbaren monatlichen Nettoeinkommen des
Berufungsklägers von CHF 4‘600.– und einem familienrechtlichen Existenzminimum
des Berufungsklägers von CHF 4‘375.00 für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis
-
September 2015 und von CHF 3‘375.00 für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis
-
Dezember 2014 und ab dem 1. Oktober 2015 sowie auf einem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Berufungsklägers von CHF 3‘975.– für
die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 und von CHF 2‘975.– für
die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Dezember 2014 und ab dem 1. Oktober 2015.
-
Die Unterhaltsbeiträge entsprechen
dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik
im Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheids und werden jährlich der
Entwicklung dieses Indexes auf den 1. Januar angepasst, erstmals auf den 1.
Januar 2018. Massgeblich hierfür ist der Novemberindex des Vorjahres. Eine
Erhöhung erfolgt jedoch nur in dem Verhältnis, in welchem sich auch das
Einkommen des Unterhaltspflichtigen erhöht. Dieser ist für eine geringere
Einkommenssteigerung beweispflichtig.
Streitigkeiten
über die Indexierung entscheidet das Einzelgericht in Familiensachen.
-
Die
Ziffern 4 bis 6 des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. Mai 2016 (FK.2015.33)
werden bestätigt.
-
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘350.–. Diese
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des
Staates.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
des Berufungsklägers, […], werden ein Honorar von CHF 2‘500.– und
Auslagenersatz von CHF 289.30 zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 223.15, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
der Nebenintervenientin, […], wird ein Honorar von CHF 1‘250.–, inklusive
Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 100.–, aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Die Nachzahlung gemäss Art. 123
Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
ABES (für sich und den Berufungsbeklagten)
Nebenintervenientin
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.