Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.46
URTEIL
vom 27.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Cla Nett, lic. iur.
Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. März 2016
betreffend einfache Verletzung
der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den
Strassenverkehr
Sachverhalt
A____ wird
seitens der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe ohne Mitführen des
Fahrausweises einen Personenwagen durch den Claragraben gelenkt und dabei unter
Missachtung seiner Vorsichtspflichten seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit
während rund 5 Sekunden statt auf den Verkehr auf sein Mobiltelefon gerichtet,
welches er auf der Höhe des Lenkrads in der Hand gehalten habe. Die deswegen mit
Strafbefehl ausgesprochene Busse betrug CHF 220.‒ zuzüglich CHF 205.30
Verfahrenskosten. Gegen diesen Strafbefehl erhob er Einsprache bei der
Vorinstanz. Mit Urteil vom 2. März 2016 wurde A____ durch das Einzelgericht in
Strafsachen der Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über den Strassenverkehr schuldig erklärt und zu einer Busse von
CHF 120.‒ (ev. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm
die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF
200.‒ auferlegt.
Gegen dieses
Urteil richtet sich die vorliegende Berufung. Der Berufungskläger hat mit
Berufungserklärung vom 30. Mai 2016 beantragt, er sei vom Vorwurf der Verletzung
der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den
Strassenverkehr kostenlos freizusprechen, unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Nichteintreten auf die Berufung
beantragt noch Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsbegründung des
Berufungsklägers datiert vom 18. Juli 2016. Die Staatsanwaltschaft hat mit
Berufungsantwort vom 8. August 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung
und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Soweit für den
Entscheid von Bedeutung, ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist in Anwendung
von Art. 406 Abs. 2 StPO im schriftlichen Verfahren auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das
Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung, wenn ausschliesslich
Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten. Neue
Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
1.3 Das Verfahren wird mit dem
Einverständnis der Parteien schriftlich geführt (Art. 106 Abs. 2 StPO).
2.1 Die
Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb der Berufungskläger sein Mobiltelefon für weitere
fünf Sekunden hätte in der Hand behalten sollen, wenn er nur kurz darauf
geschaut hätte, um zu sehen, wer ihm ein E-Mail geschrieben habe. Seine dahingehenden
Aussagen seien folglich als Schutzbehauptung zu werten. Zudem habe er gemäss
Rapport ausgesagt, er habe nur kurz seine „Mails“ angeschaut ‒
klarerweise habe er den Plural verwendet.
2.2 Der
Berufungskläger wendet gegen diese Erwägungen der Vorinstanz ein, die
angeführte Formulierung im Polizeirapport könne nicht zu seinen Lasten gewertet
werden, da er sich nicht mehr an den Wortlaut des Gesprächs mit dem Rapportierenden
erinnere. Er habe die dort wiedergegebene Aussage nicht unterzeichnet und daher
auch keine Gelegenheit gehabt, allfällige Missverständnisse zu klären und Einfluss
auf die gewählte Formulierung zu nehmen. Wie er bereits gegenüber der Vor-instanz
ausgeführt habe, sei er mit seinem Fahrzeug in einer Kolonne gestanden, als
sein auf dem Nebensitz liegendes Mobiltelefon einen Signalton abgegeben habe.
Er habe es in die Hand genommen und auf dem Sperrbildschirm den Eingang einer
Mailnachricht gesehen. In etwa zeitgleich habe sich die Kolonne in Bewegung gesetzt.
Er habe das Telefon in der Hand behalten und sei ebenfalls losgefahren ‒
aufgrund des Automatikgetriebes des Fahrzeugs habe er nicht manuell schalten müssen.
Ein Bedienen des Telefons habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch sei er
nicht durch eine auffällige Fahrweise aufgefallen. Im Rahmen des polizeilichen
Überweisungsantrags vom 7. April 2015 werde angegeben, er habe „das Mobiltelefon
auf Höhe des Lenkrades in der Hand“ gehalten. Wenn dem so gewesen sei, sei
jedoch aus der Ferne unmöglich festzustellen gewesen, ob sein Blick auf das
Gerät oder auf die Strasse gerichtet gewesen sei (Berufungserklärung S. 2-3).
2.3 Der
Inkriminierte Sachverhalt beruht ausschliesslich auf den Schilderungen der
rapportierenden Polizistin (Antrag mit Überweisung: Akten S. 2-4). Es ist dem Berufungskläger
beizupflichten, dass nicht auf die Formulierung seiner dort wiedergegebenen
Aussagen abgestellt werden kann, da es sich dabei um eine nachträglich durch die
Rapportierende erstellte Zusammenfassung handelt, welche von ihm weder
gegengelesen noch unterschrieben worden ist. Auch der Einwand, dass der exakte
Blickwinkel des Fahrers aus der Ferne schwer zu bestimmen sein dürfte, ist
nicht von der Hand zu weisen. Umso mehr stellt sich die Frage, wie die
Polizisten von ihrem Standort an der Klingentalstrasse aus beobachtet haben sollen,
wie der Berufungskläger bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h während fünf Sekunden
permanent auf das Display seines Telefons geschaut hat.
Die Vorinstanz
beabsichtigte, eine Polizistin, welche vor Ort war, als Zeugin zu befragen.
Nachdem die Rapportierende Gfr [...] aufgrund einer Ferienabwesenheit nicht zur
Verfügung stand, wurde ersatzweise Gfr [...] vorgeladen. Nachdem sich dieser am
Verhandlungstag krank meldete, wurde die Hauptverhandlung ohne Anhörung von Zeugen
durchgeführt. Einzig aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich der von Seiten
der Anklage geschilderte Sachverhalt indes nicht belegen. Auch eine nachgeholte
Zeugenbefragung könnte daran nichts ändern, da seit der fraglichen Beobachtung
bereits knapp zwei Jahre vergangen sind und aufgrund des natürlichen
Verblassens der Erinnerung davon auszugehen ist, dass die Polizisten aus ihrer
Erinnerung nichts mehr zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen könnten. Dies,
zumal es sich um eine unspektakuläre Situation ohne einprägsame Elemente handelte.
Erfahrungsgemäss würden die Zeugen pauschal auf die Richtigkeit ihrer damaligen
Angaben verweisen oder aber vor der Befragung den damals verfassten Rapport konsultieren.
Da unter diesen Umständen keine Aussage zu erwarten wäre, welche die Beweislage
verbessern könnte, ist auf eine Befragung durch das Berufungsgericht zu
verzichten.
Es ist
zusammenfassend festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt
ist und somit von der Darstellung des Berufungsklägers auszugehen ist.
Somit ist das
zugestandene Verhalten des Berufungsklägers rechtlich zu würdigen.
Der
Fahrzeugführer darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die
Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das
Lenkrad mindestens mit der einen Hand halten (vgl. Art. 3 Abs. 3 VRV) und hat
so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht wird, für Handgriffe wie die
Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger, gegebenenfalls des
Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und dergleichen zur
Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser Handgriffe
erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der Verrichtung,
dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche Verrichtung nur
sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die
Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung
in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von längerer Dauer
oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige Verfügbarkeit
der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die Fahrzeugbedienung in
unzulässiger Weise behindert (BGE 120 IV 63 E. 2d S.
66; Urteil 6B_1183/2014 vom 27. Oktober 2015 E. 1.3).
Von der
Darstellung des Berufungsklägers ausgehend, lag keine Beeinträchtigung seiner
Aufmerksamkeit bezüglich des Strassenverkehrs vor. Es hat demnach ein
Freispruch von der Anklage wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art.
90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV) zu erfolgen.
Der
Berufungskläger hat mit seiner Berufungserklärung explizit auch einen
Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den
Strassenverkehr beantragt. Dieser Schuldspruch erging wegen des Nichtmitführens
des Führerausweises, wobei der Berufungskläger diesen Anklagepunkt gegenüber
der Vorinstanz noch zugestanden hatte. In der Berufungsbegründung finden sich
keinerlei Ausführungen zu diesem Punkt, was dafür spricht, dass dieser Punkt eigentlich
unangefochten ist. In jedem Fall ist der Sachverhalt durch den Polizeirapport
und das Geständnis des Berufungsklägers erstellt, und es ergeht Schuldspruch
gemäss Anklage und vorinstanzlichem Urteil.
Das
Nichtmitführen des Führerausweises ist gemäss Ordnungsbussenverordnung (Bussenliste:
OBV, Anhang 1) mit CHF 20.‒ Busse zu ahnden (im Falle schuldhafter
Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe).
Dem
Berufungskläger wurden von der Vorinstanz die Kosten des Strafbefehlsverfahrens
überbunden. Da das Strafbefehlsverfahren wegen Nichtmitführens des
Fahrausweises alleine nicht in Gang gesetzt worden wäre, sind jedoch keine
Kosten zu erheben. Für das Berufungsverfahren werden bei diesem Ausgang
ebenfalls keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der Widerhandlung gegen
das Bundesgesetz über den Strassenverkehr schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu
einer Busse von CHF 20.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1
Tag Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 99 Ziff. 3 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird von der Anklage
wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Für das Verfahren vor Strafgericht sowie
das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Strafgericht
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APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.