Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2015.49
ENTSCHEID
vom 23. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. April 2015
betreffend Forderung (Teilklage)
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger, Beklagter) und B____ (Berufungsbeklagte, Klägerin) lebten zusammen
in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Sie bewohnten gemeinsam mit den Kindern von
B____ die vormals eheliche Liegenschaft der Ehegatten B____-C____ am [...]weg [...]
in [...]. Im Rahmen der Scheidung der Ehe mit ihrem vormaligen Ehemann erwarb B____
das Alleineigentum an der Liegenschaft. Mit Vertrag vom 25. März 1999 vereinbarten
die Parteien, dass sie bezüglich der Nutzung und der Tragung der Kosten der
genannten Liegenschaft eine einfache Gesellschaft bildeten (Klagebeilage 3).
Die auf der Liegenschaft lastende Hypothek von CHF 1'350'000.– lösten sie 2003
durch eine Hypothek von CHF 1'700'000.– bei der Bank CIAL (Schweiz) ab. Die
Parteien hafteten gegenüber der Bank solidarisch (Klagebeilage 5). Im Hinblick
auf diese Hypothekarerhöhung um CHF 350'000.– schlossen die Parteien am 6.
Oktober 2003 eine weitere Vereinbarung, die den Vertrag vom 25. März 1999
ersetzte (Klageantwortbeilage 2). Am 15. Dezember 2003 wurde die Darlehenssumme
von CHF 1'700'000.– dem Gemeinschaftskonto der Parteien gutgeschrieben (Klagebeilage
6) und gleichzeitig die bestehende Hypothek der Basler Kantonalbank abgelöst (Klagebeilage
7). Am 18. Dezember 2003 wurde der Betrag von CHF 350'000.– vom
Gemeinschaftskonto an A____ überwiesen (Klagebeilagen 8 und 9). Die Parteien schlossen
am 23. Januar 2004 eine weitere Vereinbarung, welche wiederum die am 6. Oktober
2003 unterzeichnete Vereinbarung ersetzte (Klagebeilage 10). Mit Schreiben vom
10. Juni 2008 offerierte die Bank CIC den Parteien im Hinblick auf eine
Parzellierung des Grundstücks samt teilweiser Veräusserung eine neue Hypothek
von CHF 1'725'000.–, welche die Parteien am 26. Juni 2008 annahmen (Klagebeilagen
12 und 13). Nach erfolgter Parzellierung verkaufte B____ zwei Parzellen
(Grundbuch [...] Parzellen [...] und [...]; Klagebeilagen 15 und 16). Die
Darlehenssumme von CHF 1'725'000.– zahlte sie per 31. Dezember 2008 zurück (Klagebeilage
20). Daraufhin verlangte sie von A____ die Zahlung von CHF 375'000.–. Dieser zahlte
nicht. Zudem entstand zwischen den Parteien Uneinigkeit über den Verkauf des Bildes
„à Gildo“ des Malers Hans Hartung.
In der Folge
leitete B____ gegen A____ für eine Forderung von CHF 414'000.– nebst Zins zu 5
% seit 24. Januar 2012 Betreibung ein. Gegen den vom Betreibungsamt Arlesheim
am 25. Januar 2012 ausgestellten Zahlungsbefehl Nr. [...] erhob A____ Rechtsvorschlag
(Klagebeilage 22). Mit Gesuch vom 31. Januar 2013 wandte sich B____ an die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt und stellte folgende
Rechtsbegehren:
„1. Es sei der [Berufungskläger]
zu verpflichten, der [Berufungsbeklagten] CHF 30'000.– nebst Zins zu 5 %
seit dem 01.01.2009 zu bezahlen, und es sei der Rechtsvorschlag in der
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Arlesheim im Umfang von CHF 30'000.–
zu beseitigen.
-
Mehrforderungen
bleiben ausdrücklich vorbehalten.
-
Unter o/e Kostenfolge
zu Lasten des [Berufungsklägers].“
Das
Schlichtungsverfahren führte zu keiner Einigung. Die Schlichtungsbehörde stellte
am 14. Mai 2013 die Klagebewilligung aus. Mit Klage vom 23. September 2013 an
das Zivilgericht Basel-Stadt wiederholte B____ die vorgenannten Rechtsbegehren.
A____ verlangte mit Klageantwort vom 13. Februar 2014 die Abweisung der Klage. Die
Parteien hielten mit Replik vom 13. Juni 2014 und Duplik vom 16. Oktober 2014 an
ihren Rechtsbegehren fest. An der Hauptverhandlung vom 29. April 2015 wurde festgestellt,
dass der vorgeladene Zeuge D____ verstorben war. Mit Entscheid vom gleichen Tag
verpflichtete das Zivilgericht A____ zur Zahlung von CHF 30'000.– nebst 5 %
Zins seit 1. Februar 2012 an B____ und beseitigte den Rechtsvorschlag in diesem
Umfang. Das weitergehende Zinsbegehren wies das Zivilgericht ab. Es auferlegte A____
die Gerichtskosten von CHF 3'000.–, die Kosten des Schlichtungsverfahrens von
CHF 1'000.– sowie eine Parteientschädigung an B____ von CHF 6'000.– zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ am 30. September 2015 Berufung. Darin beantragt er, es
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Mit Berufungsantwort
vom 20. November 2015 beantragt B____ die Abweisung der Berufung. Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art.
308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete
Entscheid wurde dem Berufungskläger am 31. August 2015 zugestellt. Dagegen
erhob er am 30. September 2015 rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist demnach einzutreten.
Zur Beurteilung
der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs.
1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Berufung können eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das
Berufungsgericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten
entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). Die Fragen, die sich im vorliegenden Fall
stellen, können gestützt auf die Akten beantwortet werden, und es sind auch
keine Beweise abzunehmen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb nach Beizug der
zivilgerichtlichen Akten ohne Verhandlung auf dem Zirkulationsweg gefällt
worden.
Die
Berufungsbeklagte machte teilklageweise zwei Teilforderungen zu je CHF 15'000.–
geltend. Die eine Teilforderung stützte sie auf eine Regressforderung aus
solidarischer Haftung aus Darlehensvertrag in der Höhe von CHF 375'000.–, die
andere auf einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von CHF 35'000.– aus Verletzung
des Gebrauchsleihevertrags betreffend das Gemälde „à Gildo“ des Malers Hans
Hartung (vgl. Klage, Rz. 4). Das Zivilgericht erachtete beide Teilforderungen
als begründet. Die erste sprach es gestützt auf die im Rahmen der Hypothekarerhöhung
getroffenen Vereinbarungen zu (vgl. Entscheid des Zivilgerichts, E. 2), die
zweite gestützt auf den Verkauf des Gemäldes durch den Berufungskläger (vgl.
Entscheid des Zivilgerichts, E. 3). Der vorliegende Entscheid folgt diesem
Aufbau. Die Rügen des Berufungsklägers gegen die Erwägungen des Zivilgerichts
zur Regressforderung bzw. zur Haftung aus den getroffenen Vereinbarungen werden
in E. 3 behandelt und diejenigen gegen die Erwägungen zum Schadenersatz aus dem
Verkauf des Bildes in E. 4. Abschliessend befasst sich E. 5 mit der Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.1 Hinsichtlich
der Regressforderung aus solidarischer Haftung aus Darlehensvertrag beschränkte
sich das Zivilgericht auf die Beurteilung der in Ziffer 9 der Vereinbarung vom
23. Januar 2004 bzw. Ziffer 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003
vereinbarten Forderung der Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger. Dabei
kam es zum Schluss, dass der Berufungskläger sich verpflichtet habe, der
Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 30'000.– zu zahlen, nachdem CHF 350'000.–
vom Gemeinschaftskonto der Parteien an ihn überwiesen worden seien (E. 2.3).
Dass er dieser Verpflichtung nachgekommen sei, habe der Berufungskläger nicht
nachgewiesen (E. 2.5). Daher erscheine die eingeklagte Teilforderung begründet
(E. 2.7).
3.2 Dagegen
wendet der Berufungskläger ein, dass er die Tilgung der Forderung bewiesen
habe. Im Anschluss an die Vereinbarung vom 23. Januar 2004 habe er wesentlich
mehr geleistet, als er gemäss dieser Vereinbarung verpflichtet gewesen sei.
Damit sei (auch) die Forderung von CHF 30'000.– getilgt. Da die Parteien einzig
durch ihr Verhältnis als Gesellschafter finanziell miteinander verbunden gewesen
seien, seien ihm sämtliche Zahlungen an die Berufungsbeklagte anzurechnen. Er
habe von Januar 2004 bis März 2007 „Lohnzahlungen“ an die Berufungsbeklagte im
Umfang von CHF 104'100.– geleistet. Diese seien anzurechnen, da die
Berufungsbeklagte nie in seinem Betrieb gearbeitet habe und die Zahlungen
lediglich aus versicherungstechnischen Gründen als Lohn bezeichnet worden seien.
Er habe monatliche Zahlungen von rund CHF 5'000.– erbracht, bestehend aus den
vorerwähnten Lohnzahlungen und weiteren Überweisungen üblicherweise mit dem
Vermerk Miete. Die Berufungsbeklagte anerkenne, dass diese Zahlungen nicht
gegen Arbeits- oder Mietleistungen der Berufungsbeklagten erbracht worden seien.
Zumindest im Umfang der nachgewiesenen CHF 6'000.– gemäss Replikbeilage 15
seien diese Zahlungen anzurechnen. Darüber hinaus gehe aus den Äusserungen der
Berufungsbeklagten hervor, dass auch die monatlichen Überweisungen von CHF 2'000.–
sowie die Lohnzahlungen von Januar 2004 (oder früher) bis März 2007 geleistet
worden seien und deshalb im Umfang von CHF 78'000.– (39 x CHF 2'000.–)
anzurechnen seien. Weiter habe er den Nachweis von Einzahlungen auf das
Hypothekarkonto von CHF 10'500.– am 27. Januar 2005, von CHF 3'000.– am 27.
Dezember 2005 und von CHF 10'500.– am 30. März 2007 sowie von Bareinzahlungen
auf das gemeinsame Konto von CHF 40'000.– am 31. März 2006, von CHF 4'000.– am
26. März 2007, von CHF 4'200.– am 2. August 2007, von CHF 5'000.– am 31. August
2007 und von CHF 3'000.– am 16. November 2007 sowie den Nachweis einer
Bareinzahlung von CHF 30'000.– am 22. März 2007 auf das Privatkonto der Berufungsbeklagten
und den Nachweis einer Bareinzahlung von CHF 20'000.– am 6. Oktober 2006 auf
das Geschäftskonto der Berufungsbeklagten erbracht. Addiert ergebe das einen anrechenbaren
Betrag von CHF 312'300.–, wobei die Einzahlung von CHF 30'000.– am 22. März
2007 für das Bild „à Gildo“ von Hans Hartung geleistet worden sei (Berufung, Rz.
10–15, 17–19).
Des Weiteren
macht der Berufungskläger geltend, es habe eine unspezifizierte Teilklage
vorgelegen. Er habe sich gegen die gesamten geltend gemachten Forderungen von
CHF 410'000.– verteidigen müssen. Daher könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht
werden, er hätte die Tilgung genau derjenigen Forderungen, die vom Zivilgericht
zur Begründung der Teilklage herbeigezogen worden seien, individuell beweisen
müssen. Ein globaler Nachweis der Tilgung genüge. Seine Mehrleistungen seien in
der Klageantwort behauptet und unter Beweis gestellt worden. Im Übrigen habe
die Berufungsbeklagte selber für die Jahre 2004–2006 Leistungen von ihm im
Betrag von CHF 205'681.– anerkannt. Es sei Sache der Berufungsbeklagten, ihre
Forderungen zu beweisen, nicht seine Sache zu beweisen, welche einzelnen
Zahlungen er erbracht habe. Für die Auseinandersetzung der einfachen
Gesellschaft, in der sich die Parteien befänden, sei der Grundsatz der
Einheitlichkeit der Liquidation zu beachten. Demgemäss seien alle Aktiven und
Passiven zu verteilen, sämtliche Rechtsverhältnisse abzuwickeln und auch
Schadenersatzforderungen gegen andere Gesellschafter geltend zu machen. Es sei
folglich unzulässig, eine einzelne Zahlung oder (vermeintliche) Schuld
auszusondern und nur deren Begleichung zu verlangen. Indem das Zivilgericht für
die Zahlung der CHF 30'000.– einen Nachweis verlange, habe es die Anforderungen
an die Beweislast überspannt. Es könne nicht seine Aufgabe sein, für jede
einzelne Zahlung einen Nachweis zu erbringen. Vielmehr müsse es genügen, dass er
insgesamt weit mehr geleistet habe als erforderlich und dass darin die Zahlung
der CHF 30'000.– inbegriffen sei (Berufung, Rz. 20–25).
3.3 Demgegenüber
pflichtet die Berufungsbeklagte den Erwägungen des Zivilgerichts bei. Der Berufungskläger
habe ihr gemäss Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 den Betrag von CHF 30'000.– zu
bezahlen. Das Prozessthema beschränke sich im vorliegenden Berufungsverfahren
auf die Frage, ob der Berufungskläger seiner Pflicht zur Zahlung von CHF
30'000.– nachgekommen sei. Die Ausführungen über die eheähnliche Gemeinschaft
der Parteien, weitergehende finanzielle Verknüpfungen und unsubstantiiert
behauptete, nicht belegte Mehrleistungen gingen am Thema vorbei und würden
bestritten. Der Berufungskläger habe einzig den Nachweis der Zahlung von CHF
30'000.– zu erbringen. Das gelinge ihm nicht, da er diesen Betrag nicht bezahlt
habe. Er habe die von ihm behauptete Zahlung weder substantiiert behauptet noch
nachgewiesen. Es werde bestritten, dass die anerkannte Zahlungspflicht mit den
diffusen Behauptungen von etwelchen Zahlungen auf Gemeinschaftskonten oder
Hypothekarkonten erfüllt sei. Der Berufungskläger vermöge keinen Beleg einer Zahlung
des geschuldeten Betrags von CHF 30'000.– nach dem 6. Oktober 2003 beizubringen.
Zahlungen von CHF 312'300.– ab Januar 2004 würden bestritten. Zudem sei keine
der behaupteten Zahlungen auf ein Konto von ihr erfolgt, mit Ausnahme der
Zahlung von CHF 30'000.–, die der Berufungskläger zutreffend als Zahlung für
ein verkauftes Bild deklariert habe, die aber nicht den Verkauf des
Hartung-Bildes, sondern den Verkauf des Bildes „Pique“ von Pablo Picasso
betroffen habe (Berufungsantwort, Rz. 3–9, 12–20, 26).
3.4
3.4.1 Die
Berufungsbeklagte begründete in ihrer Klage die erste ihrer beiden
Teilforderungen mit einer Regressforderung aus dem internen Verhältnis einer
Solidarschuld. Der Berufungskläger und sie hätten von der Bank CIAL ein
hypothekarisch gesichertes Darlehen über CHF 1'700'000.– aufgenommen, wovon CHF
1'350'000.– an sie geflossen seien zur Rückzahlung der bestehenden Hypothek.
CHF 350'000.– seien an den Berufungskläger ausbezahlt worden, damit er sich
beim Gastronomiebetrieb [...] habe finanziell beteiligen können. Nachdem sie
gegenüber der Bank die gesamte Darlehensforderung zurückbezahlt habe, schulde
ihr der Berufungskläger im internen Verhältnis die ihm zugeflossene Summe. Ausserdem
sei der Berufungskläger gemäss der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung
vom 6. Oktober 2003, ersetzt durch die Vereinbarung vom 23. Januar 2004, nach
Erhalt der CHF 350'000.– verpflichtet gewesen, ihr CHF 30'000.– zu bezahlen,
was er nicht gemacht habe (Klage, Rz. 8–10, 15–17).
Die
Teilforderung der Berufungsbeklagten basiert auf zwei verschiedenen
Rechtsgründen. Zum einen handelt es sich um einen Regressanspruch aufgrund des
internen Verhältnisses einer gemeinsam eingegangenen Solidarschuld und zum
anderen um einen vertraglichen Anspruch auf Bezahlung von CHF 30'000.– aus der
Vereinbarung vom 23. Januar 2004. Die inhaltlich identischen Ziffern 10 der Vereinbarung
vom 6. Oktober 2003 und 9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 lauten
folgendermassen:
„Infolge Aufstockung der
auf der Liegenschaft [...]weg [...] in [...] lastenden Hypothek von Fr.
1'350'000.– auf Fr. 1'700'000.– werden den Parteien Fr. 350'000.– ausbezahlt.
Davon bezahlt [der Berufungskläger] [der Berufungsbeklagten] Fr. 30'000.–.
Ferner bezahlt [der Berufungskläger] die bis heute aufgelaufenen, noch offenen
Hypothekarzinsen. Nach Ausführung der vorstehend genannten Zahlungen und der
Auszahlung von Fr. 30'000.– an [die Berufungsbeklagte] durch [den
Berufungskläger] erklären sich die Parteien bezüglich der gestützt auf die
Vereinbarung vom 25. März 1999 allfällig bestehenden gegenseitigen Ansprüche
als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt und hat keine Partei von der
anderen daraus noch etwas zu fordern.“
Das Zivilgericht
erkannte zu Recht, dass der Berufungskläger die Begründung des Anspruchs auf Bezahlung
von CHF 30'000.– in den genannten Vereinbarungen nicht bestritt (Entscheid des
Zivilgerichts, E. 2.3). Nachdem das Gericht zum Schluss gekommen war, dass der
Berufungskläger diese Forderung nicht beglichen hatte, konnte es die Frage des darüber
hinausgehenden Anspruchs der Berufungsbeklagten aus dem Innenverhältnis der
gemeinsam eingegangenen Solidarschuld offenlassen.
3.4.2 Das
Zivilgericht hielt zutreffend fest, dass der Berufungskläger für die von ihm
behauptete Begleichung der Forderung über CHF 30'000.– die Behauptungs- und
Beweislast trägt (Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.5.1). Daran ändert nichts,
dass die Berufungsbeklagte darüber hinaus weitere Forderungen geltend macht,
die der Teilforderung zu Grunde lägen und gegen die sich der Berufungskläger
ebenfalls zur Wehr setzt.
3.4.3 Im
Verfahren vor dem Zivilgericht nannte der Berufungskläger als Beweise für die
Behauptung, dass er der Berufungsbeklagten CHF 30'000.– (und die geschuldeten
Beiträge an die Hypothek) bezahlt habe (Klageantwort, Rz. 14):
„Kontoauszüge des
gemeinsamen Kontos der Parteien Privatkonto [...] bei der Basler Kantonalbank,
vom Januar 2004–Dezember 2008 (zur Edition offeriert)
Aufschlüsselung der
Herkunft der Einzahlungen auf das gemeinsame Konto [...] der Parteien ([Klageantwort]beilage
6)
Parteibefragung/Beweisaussage“.
In Rz. 51 der
Klageantwort machte der Berufungskläger nochmals geltend, er habe der
Berufungsbeklagten „auch die CHF 30'000.– gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung
bezahlt.“ Beweise dafür nannte er hier nicht. In der Duplik ergänzte er, dass
die Zahlung der geschuldeten CHF 30'000.– direkt an die Berufungsbeklagte oder
über die Rückzahlung der zweiten Hypothek in Höhe von CHF 100'000.– bei der
Basler Kantonalbank erfolgt sei. Als Beweise hierfür nannte er ein Schreiben
der Berufungsbeklagten an die Vormundschaftsbehörde vom 14. Juli 2004 (Duplikbeilage
10) sowie „Unterlagen zu der Hypotheken bei der Basler Kantonalbank, lastend
auf der Liegenschaft [...]weg [...], [...] aus den Jahren 2003–2004 (von der
[Berufungsbeklagten] zu edieren)“ (Duplik, Rz. 55). Des Weiteren führte der
Berufungskläger in der Klageantwort diverse Zahlungen an die Berufungsbeklagte
auf (so etwa in Rz. 51: „Im Übrigen hat er die [Berufungsbeklagte] auch nach
dem 6. Oktober 2003 über seinen Anteil hinaus finanziell unterstützt“).
Bezüglich der
letztgenannten diversen Zahlungen machte der Berufungskläger weder in der
Klageantwort noch in der Duplik geltend, dass diese Zahlungen zur Begleichung
der Forderung gemäss Ziffer 10 der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. Ziffer
9 der Vereinbarung vom 23. Januar 2004 erfolgt seien. Allgemein legte er im
erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert dar, mit welcher Zahlung er
seiner Verpflichtung gemäss den vorgenannten Vereinbarungen nachgekommen sein
soll. Zahlungen auf ein gemeinsames Konto können nur dann als Zahlungen an den
anderen Kontoinhaber qualifiziert werden, wenn feststeht, dass das Konto nur
von diesem anderen Kontoinhaber genutzt wird bzw. der Kontoinhalt
wirtschaftlich vollumfänglich dem anderen Inhaber zuzurechnen ist. Da im
vorliegenden Fall beide Inhaber die Guthaben auf dem gemeinsamen Konto nutzten,
stellten Zahlungen auf das gemeinsame Konto nicht Zahlungen an den anderen
Kontoinhaber dar. Zudem tätigten beide Parteien Zahlungen auf das gemeinsame
Konto. Dass diese Zahlungen auf das gemeinsame Konto nicht der Begleichung der
Schuld aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 gedient haben,
wird auch dadurch dokumentiert, dass der Berufungskläger keine spezifische
Zahlung als Erfüllungshandlung genannt hat und in der Duplik als alternative
Zahlung eine Rückzahlung einer zweiten Hypothek in der Höhe von CHF 100'000.– als
Erfüllungshandlung angegeben hat. Auch für diese angebliche Rückzahlung bewies
der Berufungskläger nicht, wann und in welchem Umfang er Zahlungen zur
Begleichung seiner Schuld getätigt haben soll. In der Berufungsbegründung
erwähnt der Berufungskläger denn auch die angebliche Amortisation einer
Hypothek in der Höhe von CHF 100'000.– nicht mehr. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass das Zivilgericht zum Schluss gelangt ist, dass dem Berufungskläger der
Nachweis der Begleichung seiner Schuld nicht gelungen ist (Entscheid des Zivilgerichts,
E. 2.5.3).
3.4.4 Die
Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufung drängen keinen anderen
Schluss auf. Ob die diesbezüglichen Behauptungen neue Tatsachen darstellen, die
den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO unterliegen, kann
offengelassen werden. Denn der Berufungskläger vermag die Tilgung seiner Schuld
auch mit den im Berufungsverfahren vorgetragenen Umständen nicht zu beweisen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
Der
Berufungskläger führt in der Berufung verschiedene Zahlungen auf, die er teils
ohne Rechtsgrund an die Berufungsbeklagte geleistet habe. Mit diesen Zahlungen
habe er seine Schuld von CHF 30'000.– getilgt (Berufung, Rz. 14, 18, 19, 21,
22). Der Berufungskläger unterlässt es aber auch in der Berufungsbegründung
substantiiert darzulegen, mit welcher Zahlung bzw. mit welchen spezifizierten
Zahlungen er seiner Verpflichtung zur Zahlung von CHF 30'000.– nachgekommen sei.
Er macht
zunächst geltend, dass Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge seiner
Gesellschaft bzw. Einzahlungen mit dem Hinweis „Miete“ der Begleichung der
Schuld gedient hätten (Berufung, Rz. 18). Ob eine neue Qualifizierung dieser
Zahlungen als Erfüllung der Forderung in der Berufung noch zulässig ist, kann
offengelassen werden. Bei diesen Zahlungen gab der Berufungskläger bzw. seine
Gesellschaft jeweils einen klaren Zahlungszweck an (vgl. Art. 86 Abs. 1 des
Obligationenrechts [OR, SR 220]). Diese Zuweisung der Zahlungen an bestimmte
Forderungen kann nachträglich nicht geändert werden. Der Berufungskläger könnte
die offene Forderung durch Verrechnung tilgen, wenn die genannten Zahlungen
eine Forderung gegenüber der Berufungsbeklagten begründeten. Der Berufungskläger
macht aber nicht geltend, dass aus den von ihm aufgeführten Zahlungen eine
Rückerstattungsforderung resultiere. Eine Erfüllung durch Verrechnung ist
mithin nicht nachgewiesen.
Sodann beruft
sich der Berufungskläger auf Einzahlungen von CHF 10'500.– am 27. Januar
2005, von CHF 3'000.– am 27. Dezember 2005 und von CHF 10'500.– am 30. März
2007 (Berufung, Rz. 18). Diese drei Zahlungen erfolgten auf das Hypothekarkonto
bei der Bank CIC, das auf beide Parteien gemeinsam lautete. Die Zahlung von CHF
10'500.– am 27. Januar 2005 ist im Kontoauszug mit „Payment Zinsausgleich“
vermerkt (vgl. Klageantwortbeilage 11) und damit ausdrücklich den Hypothekarschulden
zugeordnet. Die Zahlungen von CHF 3'000.– am 27. Dezember 2005 (vgl.
Klageantwortbeilage 11) und von CHF 10'500.– am 30. März 2007 (vgl.
Klageantwortbeilage 9a) werden mit „Cash Payment“ bzw. „Bareinzahlung“
beschrieben. Hier ergibt sich die Zweckbestimmung der Zahlungen nicht aus dem
Text, sondern aus dem Zweck des Hypothekarkontos. Ausserdem weist der
Berufungskläger nicht nach, dass er selber die Zahlungen vom 27. Dezember 2005
und vom 30. März 2007 getätigt hat. Dass die drei Einzahlungen der Begleichung
der Schuld von CHF 30'000.– gedient haben, ist somit nicht substantiiert
dargelegt. Die drei Einzahlungen erklären sich denn auch vielmehr vor dem
Hintergrund, dass der Berufungskläger gemäss der Vereinbarung vom 23. Januar
2004 nicht nur dazu verpflichtet war, der Berufungsbeklagten den Betrag von CHF
30'000.– zu bezahlen, sondern zudem die bis damals aufgelaufenen
Hypothekarzinsen, die Hälfte der Hypothekarzinsen für eine Schuld über CHF 1'380'000.–
und die gesamten Zinsen für den Restbetrag von CHF 320'000.– (vgl. Klagebeilage
10, Ziffern 2 und 9). Die drei Einzahlungen auf das Hypothekarkonto bei der
Bank CIC beweisen somit keine Tilgung der Schuld von CHF 30'000.–.
Des Weiteren
listet der Berufungskläger fünf Bareinzahlungen auf ein Konto bei der Basler
Kantonalbank auf (Berufung, Rz. 18; Klageantwortbeilagen 12a–12e). Hierbei
handelt es sich um Einzahlungen auf ein gemeinsames Privatkonto der Parteien.
Es ist unklar, ob und in welchem Umfang diese Zahlungen der Berufungsbeklagten
oder dem Berufungskläger zugeflossen sind. Darüber hinaus fehlen Angaben, wer
die Einzahlungen geleistet hat. Ein Zusammenhang dieser Zahlungen mit der
Verpflichtung des Berufungsklägers aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003
bzw. 23. Januar 2004 ist nicht erkennbar. Eine „Anrechnung“ der Zahlung wäre auch
hier nur möglich, wenn aus diesen Einzahlungen ein Rückzahlungsanspruch des
Berufungsklägers folgen würde, mit dem er die Forderung der Berufungsbeklagten
durch Verrechnung begleichen könnte. Einen solchen Rückzahlungsanspruch hat der
Berufungskläger weder substantiiert behauptet noch gar bewiesen. Aus den von
der Berufungsbeklagten eingereichten Belastungsanzeigen geht vielmehr hervor,
dass das gemeinsame Konto der Finanzierung eines Teiles des Lebensunterhalts
gedient hat (vgl. Replikbeilage 17). Aus den fünf Bareinzahlungen auf das
Privatkonto bei der Basler Kantonalbank kann daher kein Rückerstattungsanspruch
abgeleitet werden.
Der
Berufungskläger macht ausserdem eine Bareinzahlung von CHF 30'000.– vom 22.
März 2007 auf das Privatkonto der Berufungsbeklagten bei der Raiffeisenbank (Klageantwortbeilage
13) als Erfüllungszahlung bzw. anrechenbare Zahlung geltend (Berufung, Rz. 18).
Hierbei handelt es sich – anders als bei den anderen Zahlungen – um eine
Einzahlung auf ein Konto der Berufungsbeklagten. Diese bestreitet nicht, dass
der Berufungskläger die Einzahlung getätigt hat. Sie weist aber darauf hin,
dass die Einzahlung den Erlös aus dem Verkauf eines Picasso-Bildes betreffe
(Replik, Rz. 21). Der Berufungskläger machte in seiner Klageantwort bzw.
Duplik nicht geltend, dass es sich hierbei um eine Zahlung zur Begleichung der
Forderung aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 handle.
Vielmehr behauptete er, damit den Erlös aus dem Verkauf des Hartung-Bildes an
die Berufungsbeklagte überwiesen zu haben (Klageantwort, Rz. 22, 29, 40, 65;
Duplik, Rz. 23, 72). Es steht somit fest, dass es sich bei der Einzahlung um
die Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf eines Bildes gehandelt hat. Daher kann
die Einzahlung auf das Konto bei der Raiffeisenbank nicht mehr als Erfüllung
der Forderung aus der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004
qualifiziert werden.
Schliesslich
beruft sich der Berufungskläger auf eine Bareinzahlung von CHF 20'000.–
vom 6. Oktober 2006 auf das Geschäftskonto der Berufungsbeklagten bei der
Basler Kantonalbank (Klageantwortbeilage 14; Berufung, Rz. 18). Diese
Einzahlung brachte der Berufungskläger vor dem Zivilgericht nicht mit der
Schuld von CHF 30'000.– gemäss der Vereinbarung vom 6. Oktober 2003 bzw. 23.
Januar 2004 in Verbindung. Dagegen spricht auch die Bezeichnung der Einzahlung
auf dem Einzahlungsbeleg als „Privateinlage“. Eine nachträgliche Qualifizierung
der Zahlung als Begleichung der vorgenannten Schuld ist nicht möglich. Darüber
hinaus bestreitet die Berufungsbeklagte die Zahlung (Berufungsantwort, Rz. 13),
und geht aus der Einzahlungsquittung (Klageantwortbeilage 14) nicht hervor, wer
die Einzahlung getätigt hat. Dass diese Einzahlung eine Rückzahlungsforderung
begründet habe, die verrechnungsweise geltend gemacht werden könnte, wird vom
Berufungskläger weder substantiiert behauptet noch bewiesen. Auch die
Einzahlung auf das Geschäftskonto der Berufungsbeklagten bei der Basler
Kantonalbank beweist somit keine (teilweise) Tilgung der Schuld von CHF
30'000.–.
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers handelt es sich bei seiner Schuld nicht um
eine Forderung aus der Liquidation einer einfachen Gesellschaft (Berufung, Rz.
24). Die Forderung von CHF 30'000.– wurde unabhängig von der Auflösung der
einfachen Gesellschaft vereinbart. Sie wurde mit der Erhöhung der Hypothek
fällig (vgl. Vereinbarung vom 6. Oktober 2003, Ziffer 10 bzw. Vereinbarung vom
23. Januar 2004, Ziffer 9) d.h. am 18. Dezember 2003 (vgl. Klagebeilagen 8 und
9) und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die einfache Gesellschaft bestand. Der
Berufungskläger unterlässt es ausserdem auch hier, substantiiert zu behaupten
oder gar zu bewiesen, dass ihm aus der Liquidation der einfachen Gesellschaft
eine Forderung gegenüber der Berufungsbeklagten zustehe, mit der er seine
Schuld verrechnungsweise tilgen könnte. Eine solche ergibt sich gemäss den
vorstehenden Erwägungen auch nicht aus den vorgenannten Zahlungen.
3.4.5 Mithin
vermag der Berufungskläger nicht zu beweisen, dass er die Forderung der
Berufungsbeklagten auf Zahlung von CHF 30'000.– gemäss der Vereinbarung vom 6.
Oktober 2003 bzw. 23. Januar 2004 beglichen hat. Diese Forderung besteht
weiterhin, weshalb das Zivilgericht die darauf gestützte Teilklage über CHF
15'000.– zu Recht gutgeheissen hat.
4.1 In
Bezug auf das Bild „à Gildo“ von Hans Hartung stellte das Zivilgericht fest, es
sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger das Bild übergeben
und dieser das Bild anschliessend verkauft habe. Umstritten sei, ob die
Übergabe im Rahmen einer Schenkung oder einer Leihe geschehen sei.
Voraussetzung für die vom Berufungskläger geltend gemachte Schenkung sei in subjektiver
Hinsicht eine Schenkungsabsicht des Schenkenden (E. 3.2.1). Aus dem
Scheidungsurteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 1999 bzw. den
gerichtlich genehmigten Vereinbarungen der Berufungsbeklagten und ihres
damaligen Ehemanns über die Nebenfolgen der Scheidung vom 1. Juni 1999 und vom
29. September 1998 (Replikbeilage 5) gehe hervor, dass der durch den Verkauf
der in der Vereinbarung erwähnten Bilder erzielte Erlös dem Unterhalt der
Kinder dienen solle. Ein weitergehender Unterhaltsbeitrag habe der
Berufungsbeklagten nicht zugestanden. Da die finanziellen Verhältnisse der
Berufungsbeklagten auch gemäss den Ausführungen des Berufungsklägers nicht gut
gewesen seien, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie das Bild, dessen
Verkaufserlös dem Unterhalt der Kinder hätte zugutekommen sollen, dem
Berufungskläger geschenkt habe. Mangels Schenkungsabsicht der
Berufungsbeklagten sei der Berufungskläger zur Rückgabe des Bildes
verpflichtet. Da dieser das Bild anerkanntermassen verkauft habe und somit eine
Rückgabe faktisch nicht mehr möglich sei, habe der Berufungskläger sich
vertragswidrig verhalten und sei somit grundsätzlich schadenersatzpflichtig (E.
3.2.2). Das Zivilgericht zweifelte nicht am Beweiswert einer von der Berufungsbeklagten
ins Recht gelegten Erklärung des Käufers D____ betreffend Verkaufspreis und
-zeitpunkt (Replikbeilage 6). Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, am
Erinnerungsvermögen von D____ zu zweifeln. Auch fehlten Hinweise für die
Ausstellung einer Gefälligkeitsbestätigung an die Berufungsbeklagte (E. 3.2.5).
Entsprechend sei erstellt, dass der Berufungskläger das Gemälde am 25. Mai 2009
für CHF 35'000.– an D____ verkauft habe. Dadurch sei der Berufungsbeklagten ein
Schaden in der Höhe des Verkaufspreises entstanden (E. 3.2.6). Dem Berufungskläger
gelinge der Beweis nicht, dass er den Erlös aus dem Verkauf des Bildes mit
einer Einzahlung von CHF 30'000.– am 22. März 2007 an die Berufungsbeklagte
bezahlt habe. Die Berufungsbeklagte habe replicando diesbezüglich ausgeführt,
es handle sich dabei um den Erlös aus dem Verkauf eines anderen Bildes. Der Berufungskläger
vermöge – so das Zivilgericht – aus der Einzahlung nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten, da die Zahlungsquittung keinerlei Hinweise auf einen angeblichen
Verkauf des strittigen Bildes enthalte. Gegen eine Zahlung des Verkaufserlöses
spreche auch, dass die vom Berufungskläger geltend gemachte Einzahlung zeitlich
vor dem Verkaufsdatum liege und dass der eingezahlte Betrag nicht dem
Verkaufspreis entspreche (E. 3.3). Demzufolge hiess das Zivilgericht die unter
dem Titel Schadenersatz aus Leihe geltend gemachte Teilforderung ebenfalls gut (E.
3.5).
4.2 Dagegen
wendet der Berufungskläger ein, dass die Berufungsbeklagte ihm das Bild
geschenkt habe. Die Schenkungsabsicht ergebe sich aus dem Umstand, dass er die
Berufungsbeklagte während Jahren über die Massen unterstützt habe, auch im
Unterhalt ihrer Kinder. Entsprechend habe die Berufungsbeklagte ihm das Bild
für seine Unterstützung schenken wollen. Dafür spreche auch, dass die Berufungsbeklagte
ihm ursprünglich zwei Bilder übergeben habe und später nur eines, das weniger wertvolle,
zurückverlangt habe. Selbst bei Annahme einer Schadenersatzpflicht könne nicht
der imaginäre Verkaufspreis von CHF 35'000.– geschuldet sein. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz könne auf die Bestätigung des mit der
Berufungsbeklagten befreundeten Kunsthändlers nicht abgestellt werden. Ausserdem
könne der Schaden höchstens dem Wert des Bildes entsprechen, der anhand der
Schätzung von Sotheby's in der Höhe von GBP 3'000.– bis 4'000.– festzulegen
sei. Die Berufungsbeklagte hätte das Bild nicht zum behaupteten Preis von CHF
35'000.– verkaufen können und sei den diesbezüglichen Beweis schuldig
geblieben. Das Zivilgericht habe ausserdem die Einzahlung von CHF 30'000.– vom
22. März 2007 zu Unrecht ausser Acht gelassen und sei ohne einen Beweis den
Ausführungen der Berufungsbeklagten gefolgt, dass dieser Betrag aus dem Erlös
eines anderen Bildes stamme. Ausserdem hätte eine allfällige
Schadenersatzpflicht als in seinen übermässigen Zahlungen im Umfang von rund
CHF 160'000.– enthalten zu gelten. Er habe zumindest implizit die Verrechnung mit
seinen überschiessenden Leistungen von 2004 bis 2008 erklärt (Berufung, Rz. 16,
26–28).
4.3 Demgegenüber
führt die Berufungsbeklagte aus, dass der Berufungskläger weder eine Schenkung noch
die Bezahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Bildes bewiesen habe. Die
behauptete Schenkung stehe im Widerspruch zur selbst behaupteten Zahlung des
Verkaufserlöses an sie. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers gehe hervor,
dass er sich bewusst gewesen sei, dass der Erlös der Bilder dem Unterhalt der
Kinder gewidmet sei. D____ habe den Preis und das Datum des Verkaufs
schriftlich bestätigt. Dass sie mit D____ befreundet gewesen sei, bestreitet
die Berufungsbeklagte. Beim Schadenersatzanspruch gehe es nicht um einen
imaginären Verkaufspreis, sondern um den tatsächlich an den Berufungskläger
bezahlten Erlös, da das Bild zumindest so viel wert gewesen sei. Des Weiteren
bestreitet die Berufungsbeklagte, dass der Berufungskläger Mehrleistungen über
die Jahre erbracht habe oder gar für den Unterhalt der Kinder aufgekommen sei. Neben
der einfachen Gesellschaft mit der Verpflichtung zur gemeinsamen Tragung der
Kosten der Liegenschaft am [...]weg hätten sich die Parteien gegenseitig und
ohne Rechtspflicht oder Rückerstattungspflicht im Konkubinat entsprechend ihrer
finanziellen Leistungskraft unterstützt. Da aus diesen freiwilligen Leistungen
des Berufungsklägers keine Rückerstattungsansprüche resultieren würden, könne
er auch nicht verrechnen (Berufungsantwort, Rz. 11, 21–25).
4.4
4.4.1 Die
Gebrauchsleihe unterscheidet sich von der Schenkung durch das Fehlen des
Schenkungswillens und der Eigentumsübertragung (Schärer/Maurenbrecher,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 305 OR N 4). Es liegen keine
Indizien dafür vor, dass die Berufungsbeklagte das Bild dem Berufungskläger als
Geschenk hat überlassen wollen. Die Vereinbarung mit dem früheren Ehemann der
Berufungsbeklagten, dass diese anstelle von regelmässigen Unterhaltszahlungen
den Erlös aus dem Verkauf der Bilder zur Bestreitung des Lebensunterhalts der
Kinder zu gebrauchen habe, spricht vielmehr gegen die Annahme eines
Schenkungswillens. Dagegen spricht auch die Behauptung des Berufungsklägers, er
habe mit einer Zahlung von CHF 30'000.– den Verkaufserlös der
Berufungsbeklagten bereits ausbezahlt. Die Widersprüchlichkeit der Begründung,
dass er trotz einer Schenkung den angeblichen Verkaufserlös an die angebliche
Schenkerin gezahlt habe, vermag der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren
nicht schlüssig zu erklären. Damit ist von einer Gebrauchsleihe auszugehen.
Der
Berufungskläger behauptete zwar, dass er das Bild mit Einverständnis der
Berufungsbeklagten verkauft habe (Klageantwort, Rz. 29). Dies bestritt die Berufungsbeklagte
jedoch (vgl. Replik, Rz. 50). Einen Beweis der Zustimmung erbrachte der
Berufungskläger nicht. Indem er das geliehene Gemälde ohne Zustimmung der
Berufungsbeklagten verkaufte, verletzte er den Gebrauchsleihevertrag und macht
sich schadenersatzpflichtig. Einen dabei erzielten Vorteil hat er aus
Geschäftsanmassung im Sinn von Art. 423 Abs. 1 OR der Verleiherin abzuliefern (vgl.
Schärer/Maurenbrecher, a.a.O.,
Art. 306 OR N 5; Higi, in: Zürcher
Kommentar, 3. Auflage 2003, Art. 305 OR N 80, Art. 306 OR N 38). Zum
Beweis des Verkaufs legte die Berufungsbeklagte eine schriftliche Erklärung des
Käufers D____ vom 19. September 2013 ins Recht (Replikbeilage 6). Darin bestätigt
dieser, das Bild am 25. Mai 2009 vom Berufungskläger für CHF 35'000.– gekauft
zu haben. Das Zivilgericht stellte zu Recht auf diese Bestätigung ab. Es ist
nicht ersichtlich, weshalb D____ eine falsche Erklärung zum Kauf des Bildes
abgegeben haben soll. Eine nahe Freundschaft zwischen D____ und der
Berufungsbeklagten, die Anlass zum Zweifel am Wahrheitsgehalt der schriftlichen
Erklärung erwecken könnte, wird von der Berufungsbeklagten bestritten und vom
Berufungskläger nicht substantiiert dargelegt oder gar bewiesen. Entsprechend
begründete der vertragswidrige Verkauf des Gemäldes einen Anspruch der
Berufungsbeklagten gegen den Berufungskläger auf Herausgabe des dabei erzielten
Entgelts von CHF 35'000.–.
4.4.2 Eine
Tilgung dieser Forderung wird vom Berufungskläger lediglich behauptet, nicht
aber bewiesen. Die Zahlung von CHF 30'000.– vom 22. März 2007, auf die sich der
Berufungskläger zum Beweis der Tilgung stützt, erfolgte mehr als zwei Jahre vor
dem Verkauf des Bildes am 25. Mai 2009. Einen Bezug dieser Zahlung zum Verkauf
des Bildes von Hans Hartung bewies der Berufungskläger nicht; ebenso wenig eine
dadurch begründete Rückzahlungsforderung, mit der er die Forderung der Berufungsbeklagten
verrechnungsweise hätte tilgen können. Mit der Zahlung vom 22. März 2007 vermag
der Berufungskläger somit nicht zu beweisen, die Forderung der
Berufungsbeklagten aus dem Verkauf des Bildes getilgt zu haben. Auch die in E. 3.2
und 3.4 hiervor erwähnten Zahlungen beweisen aus den dort genannten Gründen
keine Tilgung der Schuld.
4.4.3 Mithin
bewies der Berufungskläger nicht, dass er die Forderung der Berufungsbeklagten
aus dem Verkauf des Bildes von Hans Hartung auf Zahlung von CHF 35'000.–
beglichen hat. Diese Forderung besteht weiterhin, weshalb das Zivilgericht auch
die darauf gestützte Teilklage über CHF 15'000.– zu Recht gutgeheissen hat.
Schliesslich
rügt der Berufungskläger, dass das Zivilgericht seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe. Er habe im Zusammenhang mit dem Beweis seiner
Überweisungen an die Berufungsbeklagte die Edition der Kontounterlagen von zwei
Konten der Berufungsbeklagten von September 2003 bis Dezember 2008 (Klageantwort,
Rz. 22; Duplik, Rz. 8) sowie die Edition der Unterlagen zu den Hypotheken bei
der Basler Kantonalbank lastend auf der Liegenschaft [...]weg [...], [...] aus
den Jahren 2003–2004 (Duplik, Rz. 55) durch die Berufungsbeklagte verlangt. Indem
das Zivilgericht diese Beweisanträge abgelehnt habe, habe es ihm verunmöglicht,
weitere Überweisungen an die Berufungsbeklagte nachzuweisen. Dadurch habe das
Gericht sein Recht auf Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) bzw. seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt (Berufung,
Rz. 29–33).
Der
Berufungskläger stellte die Editionsbegehren zum Beweis, dass er die von der
Berufungsbeklagten eingeklagten Forderungen mittels Zahlungen getilgt habe.
Diese behaupteten Zahlungen hat nach Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) der Berufungskläger zu beweisen. Diesbezüglich
erwog das Zivilgericht, dass es dem Berufungskläger ohne Weiteres selber
möglich und zumutbar gewesen wäre, die Überweisungen mittels eigener Bankbelege
zu beweisen. Das Zivilgericht ging dabei offenbar davon aus, dass der
Berufungskläger die behaupteten Zahlungen per Banküberweisung getätigt hatte
(Entscheid des Zivilgerichts, E. 2.5.3). Dies bestreitet der Berufungskläger
nicht (vgl. Berufung, Rz. 31). Somit verlangte der Berufungskläger die Edition
von Bankunterlagen, die er bei seiner eigenen Bank ebenfalls hätte erhältlich
machen können. Solange die Beschaffung der Beweismittel der Partei, die sich
darauf beruft, jedoch möglich und zumutbar ist, können die weiteren Parteien
oder Dritte nicht zur Edition entsprechender Beweismittel verpflichtet werden.
Hinzu kommt, dass der Berufungskläger nicht vorgetragen hat, welche konkrete Zahlung
bzw. Zahlungen er mit den Editionsbegehren beweisen wolle. Eine auch nur
teilweise Spezifikation der Zahlungen nach Datum und Höhe des Betrags blieb er
schuldig. Zu Recht stellte das Zivilgericht daher fest, dass die
Editionsbegehren zu weit gefasst und daher unverhältnismässig seien. Die
verlangte Edition von Unterlagen mehrerer Konten während mehrerer Jahre läuft
auf eine unzulässige Ausforschung der Berufungsbeklagten (sogenannte „fishing
expedition“) hinaus (vgl. Hasenböhler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 160 ZPO N 13). Deshalb wäre
den Editionsbegehren selbst dann nicht stattzugeben gewesen, wenn es sich bei
den behaupteten Zahlungen um Bareinzahlungen gehandelt hätte, deren Nachweis
dem Berufungskläger mangels aufbewahrter Bankquittungen nicht mehr möglich
gewesen wäre. Das Zivilgericht wies die Editionsbegehren demzufolge zu Recht
ab. Das Recht des Berufungsklägers auf Beweis bzw. dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzte es nicht.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die
dagegen erhobene Berufung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Berufungskläger die Gerichtskosten zu tragen und der Berufungsbeklagten eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Im
zweitinstanzlichen Verfahren sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten um bis
zu 50 % zu erhöhen; massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 11 Abs.
1 Ziffer 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]).
Die erstinstanzlichen Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Dieser
wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt
vorliegend unverändert CHF 30'000.–. Somit ergibt sich eine
erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 3'000.– (§ 2 Abs. 3 GebV).
Aufgrund des Zuschlags für das Berufungsverfahren belaufen sich die zweitinstanzliche
Gerichtskosten auf CHF 4'000.–. Diese werden mit dem vom Berufungskläger
in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet.
Sodann ist die
Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu beziffern. Im
Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO, SG
291.400]). Das Honorar bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert von
CHF 30'000.– (§ 12 Abs. 3 HO). Das erstinstanzliche Grundhonorar beträgt
demgemäss CHF 2'900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a HO). Der Mehraufwand für die
Schriftlichkeit des Verfahrens (vgl. § 4 Abs. 2 HO) wird dadurch kompensiert,
dass kein Aufwand für eine Verhandlung angefallen ist (vgl. § 3 Abs. 2 HO). Aufgrund des Abzugs von einem Drittel für das Berufungsverfahren
ergibt sich für dieses eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzüglich Auslagen
und Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 29. April 2015 (K3.2013.66) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– und hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–, zuzüglich
Auslagen von CHF 80.– und 8 % MWST von CHF 166.40, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Berufungsbeklagte
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.