Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.14
URTEIL
vom 22.
Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Baurekurskommission Rekursgegnerin
Münsterplatz 1, 4001 Basel
B____ Beigeladene
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 28. Oktober 2015
betreffend Nichteintreten auf
Rekurs
Sachverhalt
Mit Bauentscheid
[...] vom 19. August 1997 bewilligte das damalige Bauinspektorat des damaligen
Baudepartements Umbauten am Lokal C____ [...] 13 in Basel. Der Bauentscheid
enthielt dabei folgende Auflage:
„38.7 Aufgrund der Lärmmessungen der Fa. D____ AG vom
30.7.97 muss davon ausgegangen werden, dass bei einem Raumschallpegel von 93 dB(A)
von einer erheblichen Störung der Nachbarschaft ausgegangen werden muss. Bauliche
Massnahmen im Gebäudeinnern erscheinen wirtschaftlich nicht tragbar und im
überwiegenden Interesse an der Erhaltung des bestehenden Interieurs auch nicht
wünschbar. Somit ist eine betriebliche Massnahme in Form einer Raumschallpegelreduktion
die einzig mögliche, um dem Umweltschutzgedanken zum Durchbruch zu verhelfen.
Aus diesen Gründen und im Sinne der Vorsorge (Art. 1 und 11 USG) ist der
Raumschallpegel auf 85dB(A) zu begrenzen.“
Mit Verfügung
vom 12. August 1998 bewilligte die Lärmschutzfachstelle des damaligen
Bauinspektorats in Wiedererwägung des Bauentscheids [...] gestützt auf Art. 17
des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und in Anwendung von Art. 14 der
Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) die beantragte Lockerung der Emissionsbegrenzung
mit folgenden Auflagen:
„1. In einem Kalenderjahr sind maximal 100
Live-Konzert Veranstaltungen zugelassen.
-
Es dürfen maximal 5
Live-Konzert-Veranstaltungen hintereinander stattfinden.
-
Den Mietern und Eigentümern der
Liegenschaften [...] 9, 11 und 15 und der Lärmschutzfachstelle des
Bauinspektorats sind mindestens 2 Wochen vor den jeweiligen
Live-Veranstaltungen die Daten, die Zeitdauer, die Art der Veranstaltung und
die für die Veranstaltung verantwortliche Person schriftlich bekannt zu geben.
-
Für Live-Veranstaltungen, die
voraussichtlich den über 60 Minuten gemittelten Pegel LAeq von 93 dB
übersteigen (Art. 3 Schall- und Laserverordnung SLV), ist bei der
Lärmschutzfachstelle mindestens 1 Woche vor der Veranstaltung ein
Erleichterungsgesuch nach Art. 4 SLV einzureichen.
-
Für den Musikbetrieb ab Tonträger gilt
die Begrenzung der Emissionen nach Art. 3 SLV (LAeq <
93 dB).
-
Monatlich ist der Lärmschutzfachstelle
ein vollständiger Protokollauszug des Schallpegels unaufgefordert zuzustellen.
-
Sollten unerlaubte Manipulationen am
Schallpegellimiter und am Mikrophon aufgrund der Protokollauszüge festgestellt
und sollten die jeweils vorgegebenen Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten
werden, hat die für die Veranstaltung verantwortliche Person mit einer
Verzeigung beim Polizeigericht zu rechnen (Art. 292 StGB; Art. 61 USG).
-
Der Liegenschaftseigentümer hat seine
Mieterschaft und diese ihre Untermieter, Restaurant-Betreiber, Veranstalter
etc. über die Auflagen dieser Erleichterung schriftlich zu informieren.
-
Bei einem Verkauf der Liegenschaft [...]
13 sind die Auflagen dieser Erleichterung dem Erwerber vertraglich zu
überbinden.
-
Die Auflage 38.7 des Bauentscheids [...]
wird durch die Auflage 5. dieses Entscheids ersetzt.“
Mit Schreiben
vom 2. Juli 2012 wandte sich A____, vertreten durch [...], Advokat, mit einer
Lärmbeschwerde in Sachen C____ an das Amt für Umwelt und Energie (AUE). Darin
nahm sie Bezug auf den Umbau des Lokals im Vorjahr und die erneute Betriebsaufnahme,
welche zu einer klar stärkeren und störenderen Schallübertragung auf ihre
Liegenschaft geführt habe. Sie verwies dabei auf eine von ihr in Auftrag gegebene
Untersuchung der Firma D____ vom 11. Juni 2012. Sie bat das AUE, „sich dieser
nachgewiesenen schwer erträglichen Lärmsituation anzunehmen“. In der Folge
veranlasste das AUE eine am 17./18. November 2012 durch die Firma E____ AG
durchgeführte Lärmmessung. Gestützt darauf teilte es der Rekurrentin mit
Schreiben vom 18. Dezember 2012 mit, mit der Schallpegelmessung hätten über dem
verfügten Grenzwert liegende Emissionen festgestellt werden können, welche zu
Grenzwertüberschreitungen an den Immissionsorten in den benachbarten Wohnungen [...]
9 und 15 geführt hätten. Es wurde ihr mitgeteilt, dass der Betreiber des Lokals
C____ wegen Nichteinhaltung von betrieblichen Auflagen verwarnt und die strikte
Einhaltung der Schallpegellimite zukünftig mittels verdeckter
Schallpegelmessung kontrolliert werde. Es stellte fest, bei einer Einhaltung
der Schallpegellimite sollte es am Immissionsort [...] 9 zu keinen erheblich
störenden Immissionen kommen und die Grenzwerte gemäss Vollzugshilfe Cercle
Bruit gesamthaft eingehalten werden.
Mit Schreiben
vom 4. Februar 2013 liess die Rekurrentin eine Überschreitung der Richtlinien
des Cercle Bruit und damit des Grenzwerts nach LSV monieren. Bei diesem
rechtswidrigen Zustand genüge eine Verwarnung nicht, um das Problem ursächlich
zu lösen. Die Verfügung vom 12. August 1998 sei aufgrund der geänderten Verhältnisse
„in mehrfacher Hinsicht überholt“. Das Amt wurde ersucht, ihre Vorbringen zu
prüfen, dazu einlässlich Stellung zu nehmen und ihr die letzten Lärmmessungen
zuzustellen. Soweit am Schreiben vom 18. Dezember 2012 festgehalten werde, so
sei ihr dies „final und begründet (…) in einer Verfügung zu eröffnen, dass (…)
keine weiteren ursächlichen Massnahmen verfügt“ würden. Mit Verfügung vom 14. Mai
2013 wurde der damalige Inhaber der Betriebsbewilligung aufgrund von zwei Kontrollmessungen
in den Nächten vom 23./24. März 2013 und 19./20. April 2013, bei denen
Schallpegel von 95.1 resp. 99.7 dB (A) ermittelt worden sind, verwarnt und es
wurden ihm die Kosten der zweiten Messung von CHF 1‘016.70 und eine Verwarnungsgebühr
von CHF 200.-- wegen einer Überschreitung in Rechnung gestellt. Mit Eingabe vom
17. Juni 2013 erneuerte die Rekurrentin ihre Argumentation vom 4. Februar 2013
und machte wiederum geltend, dass die „Verfügung des Jahres 1998 (…) nicht
Grundlage für eine aktuelle Beurteilung bieten“ könne. Ein vom Amt angeregter
runder Tisch zur Besprechung der Lärmproblematik kam aufgrund einer
Terminabsage des Vertreters des Lokals C____ sowie der Ablehnung seiner Durchführung
ohne diese Vertretung durch die Rekurrentin nicht zu Stande (vgl. Schreiben AUE
vom 10. Juli 2013). Auf dessen Durchführung verzichtete die Rekurrentin mit
Schreiben vom 26. September 2013 und verlangte gleichzeitig, dass „bis
23.10.2013 (Eintreffen) die notwendigen Massnahmen zur Durchsetzung der LSV“
verfügt werden. Sollte das Amt die Ansicht vertreten, „dass keine entsprechende
Verfügung gegen den Störer notwendig sein sollte und/oder die Verfügung des
Jahres 1998 nach wie vor gilt“, so wurde um entsprechende Verfügung gebeten.
Mit Schreiben
vom 5. November 2013 wies das AUE auf den Einbau einer neuen Musikanlage im Restaurant
C____ hin, welche sich das Phänomen des Residualtonhörens zunutze mache. Eine
weitere verdeckte Messung durch die Firma D____ in der Nacht vom 25./26.
Oktober 2013 habe ergeben, dass der verfügte Innenraumpegel von 93 dB(A)
während der gesamten Messdauer eingehalten werde. „Aufgrund dieser
wirkungsvollen und erfolgreich umgesetzten technischen Massnahme“ könne davon
ausgegangen werden, „dass Störungen durch den Musikbetrieb im Restaurant C____
in den benachbarten lärmempfindlichen Räumen nicht als erheblich störend
betrachtet werden können, wenn die Innenraumpegelbegrenzung auf 93 dB(A)
eingehalten“ werde. Da dem Amt „aktuell keine berechtigten Lärmbeschwerden
aufgrund zu lauter Musik aus dem Restaurant C____“ vorläge, erachte es „diesen
Fall für abgeschlossen“.
Mit Schreiben
vom 11. Dezember 2013 bestätigte die Rekurrentin eine schwächere Ausprägung der
niedrigen Frequenzen. Sie rügte aber weiter eine Grenzwertüberschreitung. Der
Nachweis der Grenzwerteinhaltung könne nur mit „mehreren (…) verdeckten
Messungen am Immissionsort und zugleich auch an den Emissionsorten“ erbracht
werden. Es müssten über mehrere Tage verdeckt auch an anderen Zeiten Messungen
gemacht werden, ansonsten zu verfügen sei, „dass die Lärmbeschwerden haltlos“
seien „resp. die LSV hier nicht verletzt“ werde. Das AUE teilte der Rekurrentin
darauf mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 mit, dass mangels aktueller
Lärmbeschwerden auf weitere Messungen verzichtet und der „Fall ohne weitere
polizeilich festgestellte Lärmbeeinträchtigungen als abgeschlossen“ betrachtet
werde.
Die Rekurrentin
machte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 erneut geltend, dass „die Verfügung
des Jahres 1998 (…) nicht Beurteilungsgrundlage bilden“ könne und der Lärm nach
wie vor vorhanden sei. Es wurde daher erneut um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung ersucht und ansonsten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde angedroht. Mit
Entscheid vom 24. September 2014 hiess die Baurekurskommission in der Folge die
Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde der Rekurrentin gut,
qualifizierte die Eingaben der Rekurrentin als Wiedererwägungsgesuch bezüglich
der Verfügung vom 12. August 1998 und wies die Sache zum Erlass einer Verfügung
an das AUE zurück.
Mit Verfügung
vom 27. März 2015 stellte das AUE fest, dass es sich ernsthaft der
Lärmbeschwerde der Rekurrentin angenommen und die notwendigen Untersuchungen
eingeleitet habe. Bereits die Simultanmessung im November 2012 habe ergeben,
dass bei Einhaltung der am 12. August 1998 verfügten Pegellimite von 93 dB(A)
die Grenzwerte der Vollzugshilfe Cercle Bruit in den angrenzenden lärmempflindlichen
Räumen eingehalten würden. Nach weiteren Messungen habe mit der letzten Messung
die Einhaltung der Pegellimite und anhand einer Frequenzanalyse der Einsatz
einer technisch wirkungsvollen Massnahme belegt werden können. Seither seien
dem AUE keine neuen Lärmbeschwerden oder Polizeirapporte vorgelegt worden, die
auf ein berechtigtes Lärmproblem hinweisen würden und weitere Massnahmen oder
eine Änderung der Verfügung vom 12. August 1998 rechtfertigen würden. Auf das
Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin wurde daher nicht eingetreten.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 28. Oktober 2015
kostenfällig ab. Gegen diesen, am 7. Januar 2016 versandten Entscheid richtet
sich der mit Eingaben vom 11. Januar und 7. März 2016 erhobene und begründete
Rekurs der Rekurrentin, mit dem sie die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz oder die Erstinstanz „zur neuen Prüfung und lärmtechnischen
Ermittlung sowie korrekter Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen
Abwehransprüche (zumindest bezüglich der Lärmverfügung 1998) der Rekurrentin“
beantragt. Das AUE und die Baurekurskommission beantragen mit ihren
Vernehmlassungen vom 13. resp. 25. April 2016 die Abweisung des Rekurses. Mit Replik
vom 15. August 2016 hält die Rekurrentin vollumfänglich an ihren Begehren fest.
Sämtliche Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid
ist auf dem Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG) eine vom Regierungsrat gewählte Kommission. Damit
unterliegen ihre Entscheide nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, was § 6 BRKG ausdrücklich
festhält. Daraus folgt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrentin ist als
Gesuchstellerin und Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist
somit einzutreten.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels besonderer Vorschriften
nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die
Baurekurskommission den Sachverhalt unrichtig festgestellt, ob sie das
geschriebene oder ungeschriebene öffentliche Recht falsch angewendet oder ob
sie ihr Ermessen überschritten hat.
2.1 In
formeller Hinsicht rügt die Rekurrentin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vor dem Erlass der Verfügung vom 27. März 2015. Auch beanstandet die Rekurrentin,
dass die Verfügung, die erst im Nachgang zur gutgeheissenen Rechtsverweigerungsbeschwerde
erlassen wurde, nicht das Verlangte und Relevante beinhalten würde. Die
Vorinstanz bringt hiergegen vor, dass die Rekurrentin zu Genüge darlegen
konnte, worüber das AUE zu verfügen habe und keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorliegen würde.
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101])
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Niemand darf in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt werden,
ohne vorher angehört worden zu sein. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen,
sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache
zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 2P.168/2006 vom 3. Oktober 2006 E. 3.2; VGE vom 8. November
2005 i.S. A.M.). Bei der Begründung des Entscheides ist es nicht erforderlich,
dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandelt. Vielmehr kann sie sich
auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. (BGer 1C_893/2013
vom 1. Oktober 2014 E. 4; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 137 II 266 E. 3.2 S. 270;
136 I 229 E. 5.2 S. 236; je mit Hinweisen).
2.3 Entgegen
den Ausführungen der Rekurrentin, hatte diese durchaus die Möglichkeit, zur
Sach- und Rechtlage Stellung zu nehmen. Sie hat diese auch zur Genüge
wahrgenommen. Das Gesuch der Rekurrentin war genügend konkretisiert und die
tatsächlichen Verhältnisse, die als Entscheidgrundlage dienten, waren ebenfalls
bekannt. Hinzu kommen zahlreiche Mails des Rechtsvertreters der Rekurrentin an
das AUE und ein zusätzliches Schreiben vom 3. Dezember 2014 an das AUE, in
welchem die Begehren wiederholt wurden. Die Verfügung vom 27. März 2015 entspricht
den Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Folglich ist keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs der Rekurrentin ersichtlich.
3.1 Strittig
ist im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht, ob die Rekurrentin als
Eigentümerin der Liegenschaft [...] 9 über die am 12. August 1998 verfügten
Anordnungen hinaus Anspruch auf den Erlass von weiteren Massnahmen zum Schutz
vor Lärm hat, welcher vom Musiklokal C____ in der benachbarten und auf der
gleichen Strassenseite liegenden Liegenschaft [...] 13 ausgeht. Ferner ist umstritten,
ob die Verfügung vom 12. August 1998 richtig vollzogen ist.
3.2 Lärm
ist durch Emissionsbegrenzungen als Massnahme an der Quelle insbesondere durch
den Erlass von Emissionsgrenzwerten sowie Betriebsvorschriften zu begrenzen
(Art. 11 Abs. 1 und 12 lit. a + c USG). Die Emissionen sind dabei im Rahmen der
Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist. Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn
feststeht oder zu erwarten ist, dass Einwirkungen unter Berücksichtigung der
bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 2 und 3 USG).
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der
Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Sie sind so festzusetzen,
dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb
dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art.
13 USG). Bestehende Anlagen, die den Vorschriften nicht genügen, müssen saniert
werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Im Einzelfall können Erleichterungen gewährt
werden, wenn eine Sanierung unverhältnismässig wäre. Dabei dürfen aber
Alarmwerte für Lärmimmissionen nicht überschritten werden (Art. 17 USG). Sanierungsbedürftige
Anlagen dürfen nur umgebaut werden, wenn sie gleichzeitig saniert werden, wobei
bestehende Erleichterungen eingeschränkt oder aufgehoben werden können (Art. 18
USG). Der Bundesrat hat es bisher unterlassen für den Bereich des Alltagslärms,
zu dem auch die Immissionen von Gastgewerbebetrieben zählen, verbindliche
Belastungsgrenzwerte zu erstellen, weshalb die Beurteilung der Lärmimmissionen
gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG
unmittelbar gestützt auf Art. 15 USG zu erfolgen hat (BGE 133 II 292 E. 3.2 S.
296; 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 4.1). In der Rechtsprechung wird deshalb
an deren Stelle auf fachlich genügend abgestützte private Richtlinien als
Entscheidungshilfen abgestellt. Dazu zählt insbesondere die Vollzugshilfe
„Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher
Lokale des Cercle Bruit“ der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute. Dabei
muss aber immer auch eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden, in deren
Rahmen der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines
Auftretens, die Lärmempfindlichkeit und die Lärmbelastung zu berücksichtigen
sind (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; 1C_58/2011 vom 13. Juli 2011 E. 4.1; Saputelli, Lärmkonflikten vorbeugen, PBG
aktuell 2015/4 S. 10).
3.3 Bei
der Beurteilung der Anforderungen an die Lärmbegrenzung in den an das Lokal C____
angrenzenden Wohnräumen ist auf die Vollzugshilfe vom 10. März 1999 „Ermittlung
und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale“ der
Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (Cercle bruit) abzustellen. Den
Ausgangspunkt für die Eruierung des massgeblichen Grenzwertes bilden die
Grenzwerte des Cercle bruit, welche während der Nachtzeit von 22.00 bis 07.00
Uhr 30 dB (A), während der Ruhezeit von 19.00 bis 22.00 Uhr 35 dB (A) sowie
während der Arbeitszeit von 07.00 bis 19.00 Uhr 40 dB (A) betragen. Bei
bestehenden Anlagen, die vor dem 1. Januar 1985 bewilligt worden sind, ist eine
Toleranz von 5 dB (A) gegenüber den vorgenannten Werten zulässig (Cercle bruit
Ziff. 5.1 S1 Abs. 3). Als bestehende Anlagen gelten Anlagen, die über eine
Betriebsbewilligung vor dem 1. Januar 1985 verfügen und die nicht wesentlich
verändert wurden. Eine wesentliche Veränderung ist anzunehmen bei Ausbauten,
Erweiterungen sowie vom Inhaber verursachten Änderungen des Betriebs, die eine
deutliche Zunahme der Lärmbelastung für die Umgebung bewirken (Cercle bruit
Ziff. 3.2 Abs. 2). Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass eine
Betriebsbewilligung für das Lokal C____ vor dem 1. Januar 1985 erteilt worden
ist und es sich bei den baulichen und technischen Vorkehren nicht um eine
wesentliche Veränderung der Anlage handelte. Das ergibt sich daraus, dass kein
baubewilligungspflichtiger Innenausbau vorlag und die Änderungen die
Lärmbelastung nicht nachweislich verstärkt haben. Die Lärmbelastung wurde
betreffend der tieffrequentierten Schallanteile durch Nutzung des Phänomens des
sog. Residualtonhörens sogar reduziert. Folglich ist von einer bestehenden Anlage
im Sinne des Cercle bruit auszugehen. Den unsubstantiierten Vorbringen der
Rekurrentin zum Beleg des Gegenteils kann nicht gefolgt werden. Massgebend ist
daher im vorliegenden Fall gemäss dem Cercle bruit in der Nachtzeit zwischen
22.00 bis 07.00 Uhr ein Grenzwert in den Wohnräumen der Rekurrentin von 35 dB
(A).
4.1 Vorliegend
ist unstrittig, dass die zulässigen Emissionen aus dem Musikbetrieb des Lokals
bereits mit der Verfügung vom 12. August 1998 gestützt auf Art. 17 USG und in
Anwendung von Art. 14 LSV geregelt worden sind. Dabei wurde mit Bezug auf den
heute strittigen Musikbetrieb ab Tonträger eine Begrenzung der Emissionen nach
Art. 3 der Schall- und Laserverordnung (SLV; SR 814.49) in der damals geltenden
Fassung (aSLV) auf maximal LAeq 93 dB(A) verfügt. Folglich dürfen
die erzeugten Immissionen den sogenannten Stundenpegel von 93 dB(A) nicht
übersteigen. Als Stundenpegel LAeq1h gilt gemäss Art. 4 SLV der
A-bewertete über 60 Minuten gemittelte äquivalente Dauerschallpegel LAeq
in dB(A). Die Mittelwertbildung beginnt dabei zu einem beliebigen Zeitpunkt der
Veranstaltung und dauert 60 Minuten ohne Unterbruch (siehe SLV Anhang 1.1 Abs.
3). Dieser in der Verfügung vom 12. August 1998 festgehaltene Stundenpegel von
93 dB(A) ist für die Messung am Messort C____ massgebend. Beim Messort in der
Wohnung der Rekurrentin [...] 9 wird hingegen gemäss Cercle bruit anhand des
Schallpegels Leq kurz (während 10 Sekunden) bestimmt, ob die
Grenzwerte eingehalten sind (Cercle bruit 5.1).
4.1.1 Es
stellt sich zunächst die Frage, ob die Immissionsbegrenzung von 93 dB(A) in der
Verfügung vom 12. August 1998 weiterhin massgebend ist oder aber inhaltlich
überprüft werden muss. Wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt, hat sich die
Rekurrentin diesbezüglich mit ihren Anträgen ambivalent und unklar geäussert. In
ihrer Rekursbegründung vom 7. März 2016 beanstandet die Rekurrentin, die Vorinstanz
habe sich trotz anderer Anträge bloss auf die rechtliche Prüfung beschränkt, ob
das Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung rechtens war. Sie stellt
sich auf den Standpunkt, dass ihr Gesuch eben nicht primär die Wiedererwägung
einer ohnehin veralteten Verfügung betreffen würde. Vielmehr gehe es ihr um die
Prüfung und Anordnung der notwendigen Massnahmen, da nachgewiesenermassen
öffentlich-rechtliche Bestimmungen verletzt worden seien. Die Rekurrentin
argumentiert in ihrer Rekursbegründung jedoch mit typischen Wiedererwägungsgründen.
Sie bringt vor, dass die Verfügung durch die Vollzugsbehörde überprüft werden müsse
und verlangt eine Aufhebung der Verfügung, da sie veraltet sei und die der
Rekurrentin zustehenden öffentlich-rechtlichen Ansprüche nach LSV/USG verletze.
Diese Beanstandungen der Rekurrentin verdeutlichen, dass auch sie der Ansicht
ist, die Verfügung vom 12. August 1998 müsse in Wiedererwägung gezogen werden. Ein
anderer Wille ist aufgrund der Akten – auch aus der Replik vom 15. August 2016 –
nicht eruierbar. Allerdings rügt sie auch noch zusätzlich den ihrer Ansicht
nach mangelhaften Vollzug der Verfügung vom 12. August 1998, worauf unter
Ziffer 4.2 einzugehen sein wird.
4.1.2 Grundsätzlich
muss die zuständige Lärmschutzbehörde als Vollzugsbehörde im Sinne der LSV die
Einhaltung lärmrechtlicher Vorgaben bezüglich bereits bewilligter Anlagen auch
nachträglich überprüfen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die im Rahmen des
anlagebewilligenden Entscheids angeordneten Massnahmen auf Dauer nicht
ausreichen und folglich weiterreichende emissionsbegrenzende Massnahmen
notwendig sein könnten, soweit diese unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit
zumutbar sind (Saputtelli, a.a.O.,
S. 6 f.; BRGE ZH Nr. 0002/2015 vom 16. Januar 2015, E. 5.3, in: BEZ 2015 Nr.
16). Unbestritten ist, dass die Verfügung vom 12. August 1998 in Rechtskraft erwachsen
ist. Von dieser formellen Rechtskraft ist die materielle Rechtskraft eines
Entscheids zu unterscheiden. Es entspricht der Eigenart des öffentlichen
Rechts, dass Verwaltungsakte, die dem Gesetz nicht oder nicht mehr entsprechen,
nicht unabänderlich sind (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, 1095 und 1224). Mit einem
„Wiedererwägungsgesuch“ wird die ursprünglich verfügende Verwaltungsbehörde
ersucht, ihre Verfügung in diesem Sinne aufzuheben oder mit neuer Verfügung
abzuändern. Grundsätzlich liegt das Eintreten auf ein solches Gesuch im
pflichtgemässen Ermessen der ersuchten Behörde (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Basel 2003, 43
f.). Praxisgemäss besteht aber abgeleitet aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV dann ein
Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung, wenn sich die Umstände seit dem
rechtskräftigen Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
und die der Gesuchsteller aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
geltend machen konnte oder zu deren Geltendmachung er keinen Anlass hatte (vgl.
dazu Schwank, a.a.O., 44; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, N 648 f.; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, Rz 725; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137; 124 II 1 E. 3a S. 6; 120 I b 42 E. 2b
S. 46 f.; VGE VD.2014.31 vom 4. November 2014, E. 3.1; VD.2012.185 vom 4. März
2013, E. 2.1; VD.2011.91 vom 6. September 2011; VD.2009.688 vom 10. August
2011, E. 2).
Dies entspricht
im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz. Diese hat unter dem Gesichtspunkt
der Wiedererwägung der Verfügung vom 12. August 1998 zutreffend erwogen, dass
auch formell rechtskräftige, immissionsbegrenzende Verfügungen nicht
unumstösslich sind. Dies ergebe sich aus dem zwingenden Charakter des
öffentlichen Rechts und der Natur der öffentlichen Interessen, dass ein
Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar sei bzw. nicht mehr der
aktuellen Sachlage oder dem Stand der Wissenschaft entspreche, nicht
unabänderlich sei (E. 13 f.).
4.1.3 Die
Vorinstanz hat eine Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass der Verfügung vom
12. August 1998 verneint (E. 17 ff.) und zutreffend erwogen, dass weder
formelle noch materielle Gründe für eine Wiedererwägung dieser Verfügung vorliegen.
Diesbezüglich hält sie fest, dass die bewilligungsfreie Innenrenovierung des
Betriebes im Herbst 2011 und der Einbau einer neuen Musikanlage im Herbst 2013 keine
bedeutende Veränderung des Betriebes mit sich brachte.
Soweit die
Rekurrentin zur Begründung einer Veränderung der Verhältnisse geltend macht, es
werde heute im Unterschied zur Situation im Jahr 1998 statt Live-Konzerten
„Konserven-Musik“ serviert, geht diese Feststellung an der Sache vorbei. Mit
der Verfügung vom 12. August 1998 wurden die zulässigen Emissionen von
Live-Konzerten und dem „Musikbetrieb ab Tonträger“ in den Ziffern 1 bis 4
einerseits und 5 andererseits je separat geregelt. Für den Musikbetrieb ab
Tonträger ist dabei im Unterschied zu Live-Konzerten keine Überschreitung des
Grenzwerts von 93 dB(A) zugelassen. Damit liegt bei der Verringerung der Zahl
von Live-Konzerten eine Verbesserung der Situation für die Nachbarn vor, indem
die Veränderung des Musikbetriebes zu geringeren Immissionen führt. Sie vermag
daher keinen Grund für ihre revisionsweise Überprüfung zu liefern.
Bei der
Beurteilung, ob eine massgebliche Veränderung der Verhältnisse seit dem Erlass
der Verfügung vom 12. August 1998 eingetreten ist, darf der Aspekt der
zeitlichen Dauer der durch die amtliche Verfügung geschaffenen Verhältnisse
nicht ausser Acht gelassen werden. Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass
zwischen dem Erlass der Verfügung vom 12. August 1998 und dem Schreiben der
Rekurrentin vom 2. Juli 2012 während vierzehn Jahren keine Beschwerden über zu
hohe Lärmbelastung durch die Beigeladene vorliegen. Somit erscheint die durch
die Verfügung vom 12. August 1998 geschaffene rechtliche und tatsächliche
Situation für die Anwohner befriedigend gewesen zu sein. Es folgt mangels
anderweitiger Belege, dass die Beigeladene die verfügten Auflagen klaglos über
diesen Zeitraum eingehalten hat. Wenn die Vorschriften der Verfügung seit dem
Sommer 2013 nicht eingehalten wurden, hat die Rekurrentin einen Anspruch auf
die Wiederherstellung des verfügten zufriedenstellenden Zustandes. Kein
Anspruch besteht aber auf eine Änderung zu ihren Gunsten über diesen Status
hinaus. Zudem erscheint unter dem Aspekt des langjährigen klaglosen Verhaltens
der Beigeladenen die von der Rekurrentin als zu milde gerügte Sanktion der Verwarnung
durchaus als angemessen.
Beim Betrieb der
Beigeladenen handelt es sich um ein seit vielen Jahrzehnten an diesem Ort [...]
ansässiges Unterhaltungslokal. Somit um ein Lokal, dessen Betrieb seit jeher
eine von Anwohnern möglicherweise als unangenehmen Lärm empfundene
Geräuschentwicklung mit sich brachte. Daher darf davon ausgegangen werden, dass
die heute in der Nachbarschaft der Liegenschaft der Beigeladenen lebenden
Anwohner mit der Lärmsituation schon seit ihrem Einzug vertraut waren und dies
bei ihrer Entscheidung an dieser Lage zu wohnen von Anbeginn mitberücksichtigen
konnten bzw. mussten. Umso weniger liegt daher eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse vor. Ein über den Status der Verfügung vom 12. August 1998
hinausgehende Entgegenkommen gegenüber der Rekurrentin liesse sich deshalb
nicht begründen.
4.1.4 Die
Vorinstanz hat aber auch mittels Gutachten geprüft, ob Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass heute bei Einhaltung der verfügten maximalen Lautstärke die
Grenzwerte der Vollzugshilfe Cercle bruit überschritten werden.
Soweit die
Gutachten von einem Grenzwert von 30 dB(A) in der Nacht ausgehen, ist dies
gemäss Cercle bruit Ziff. 5.1 S1 Abs. 3 (vgl. oben E. 2.3) auf 35 dB(A) zu
korrigieren. Das Gutachten von E____ vom 20. November 2012, welches Messungen
in der Nacht vom Samstag, 17. November 2012, auf den Sonntag, 18. November 2012
(00:06 Uhr bis 02:00 Uhr) vornahm, stellte beim Messort C____ den massgebenden Beurteilungspegel
von 98 dB(A) und beim Messort in der Wohnung der Rekurrentin [...] 9 einen
Beurteilungspegel von 34.0 dB(A) fest. Gemäss diesem aussagekräftigen und
schlüssigen Gutachten wird der Grenzwert auch bei einer deutlichen
Überschreitung der verfügten Emissionsgrenzwerte in der Wohnung der Rekurrentin
nicht überschritten. Da die Höhe der Immission, wie die Rekurrentin selbst
anerkennt, linear abhängig ist von der Höhe der Emission, liegen die
Lärmimmissionen bei einer Einhaltung der verfügten Pegelwerte entsprechend
nochmals tiefer. Aus der Überschreitung der Lärmgrenzwerte gemäss Cercle bruit
in der Wohnung [...] 15 kann die Rekurrentin für sich nichts ableiten, zumal
auch diese Überschreitung auf einer deutlichen Überschreitung des Emis-sionsgrenzwerts
beruht. Die Wohnung [...] 15 grenzt zudem direkt an das Lokal C____ an. Dagegen
liegt zwischen dem Lokal C____ und der Wohnung der Rekurrentin die Liegenschaft
[...] 11. Aus diesem Gutachten geht weiter hervor, dass die tiefen Frequenzen
ein grösseres Problem darstellen als die hohen. Diese tiefen Frequenzen wurden
zwischenzeitlich mit neuem Soundsystem (vgl. oben 2.3) weiter eliminiert.
Weitere
Messungen am Emissionsort im Lokal C____ erfolgten zum einen in der Nacht von
Freitag, 22. Februar 2013, auf Samstag, 23. Februar 2013 (23:34 Uhr bis 00:34
Uhr), durch E____. Diese ergab 93.4 dB(A), was jedoch aufgrund der oben
beschriebenen linearen Korrelation nicht zu einer Überschreitung des
Grenzwertes bei der Rekurrentin führte. Zum anderen erfolgte eine weitere
Messung am Emissionsort ebenfalls durch E____ in der Nacht von Freitag, 19. April
2013, auf Samstag, 20. April 2013 (01:22 Uhr bis 02:37 Uhr). Bei dieser Messung
wurde eine deutliche Überschreitung des Pegels von 99.7 dB(A) festgestellt.
Dieser gemessene Pegel würde jedoch aufgrund der Relation in der Wohnung der
Rekurrentin knapp nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes gemäss Cercle
bruit von 35 dB (A) führen. Aber auch in diesem Fall wurde der erlaubte Pegel
am Ausgangsort überschritten.
Bei der letzten
verdeckten Messung, durchgeführt von D____ im Lokal C____ in der Nacht vom
Freitag 25. Oktober 2013 auf Samstag 26. Oktober 2013 (01:30 Uhr bis 02:30 Uhr),
hat zwar am Emissionsort eine Messung eines Pegels von 97 dB (A) ergeben, jedoch
kam es dadurch aufgrund der bereits oben beschriebenen linearen Korrelation
nicht zu einer Überschreitung des Grenzwertes in der Wohnung der Rekurrentin. Dieser
gemessene Wert von 97 dB (A) entspricht dem LAeq10s Pegel. Massgebend
ist jedoch, wie oben bereits ausgeführt gemäss SLV der Stundenpegel LAeq.
Dieser lag bei der Messung bei 93 dB (A) und damit innerhalb des
verfügten Pegels. Diese letzte (verdeckte) Messung am Emissionsort belegt zudem
den wirkungsvollen Einsatz des Systems „Residualhören“. Praxisgemäss werden verdeckte
Schallpegelmessungen aus praktischen Gründen emissionsseitig durchgeführt. Die
Messung hoher Pegel ist auf diese Weise einfacher und die lärmbetroffenen
Anwohner müssen nicht bei den Messungen spät nachts präsent sein.
Dem Vorbringen
der Rekurrentin, die Messungen seien zu früh erfolgt, da erst später in der
Nacht der Lärm zunehmen würde, ist nicht zu folgen. Auf die vorliegenden
Messungen kann abgestellt werden. Allein der subjektiv störende Eindruck kann allenfalls
grösser sein, wenn weniger Sekundärlärm mitschwingt. So herrscht zu späteren
Zeiten ein höherer Ruhepegel, da z.B. der Strassenverkehr und die Zahl der Passanten
zu diesen Zeiten abnehmen (Gutachten E____, S. 5). Die Liegenschaft der Rekurretin
[...] 9 liegt zudem im Gegensatz z.B. zur Liegenschaft [...] 15 in
unmittelbarer Nähe der Tramlinie. Der Tramverkehr und somit der dadurch verursachte
sekundäre Lärm ist zur späteren Stunde extrem reduziert und ab 01:45 Uhr bis
ca. 05:00 Uhr gar unterbrochen. Eine weitere Messung zu diesen Zeiten erscheint
daher als entbehrlich. Hinzu kommt, dass sich die Rekurrentin in Widersprüche
verstrickt, indem sie zum einen in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2013 rügt,
dass die Messungen zu spät erfolgt seien und vor Mitternacht hätten erfolgen
müssen und dann später in ihrer Rekursbegründung hingegen doch die zu frühen
Messzeitpunkte beanstandet. Dem Antrag der Rekurrentin, es seien neben den
emissionsseitigen Messungen auch immissionsseitige Messungen durchzuführen,
kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine im-missionsseitige Messung ist vorliegend
nicht notwendig, da belegt ist, dass bei Einhaltung der Schallpegellimite auch
die Grenzwerte der Vollzugshilfe Cercle Bruit in der Wohnung der Rekurrentin
eingehalten sind.
Aus dem Gesagten
folgt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Einhaltung des
verfügten Pegels die Grenzwerte bei der Rekurrentin überschritten werden. Der
zutreffenden Beurteilung der Vorinstanz, wonach keine Anpassung der Verfügung
vom 12. August 1998 erforderlich sei, ist zu folgen. Weitere Messungen am
Emissions- und Immissionsort sind daher nicht notwendig.
4.2
4.2.1 Die
Rekurrentin rügt den mangelhaften Vollzug der Verfügung vom 12. August 1998. Sie
beanstandet zum einen den Nichtvollzug des Einsatzes eines Schallpegellimiters
und zum anderen die Nichtzustellung des monatlichen Protokolls des Schallpegels.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Vorbringen lediglich
das Verhältnis zwischen dem AUE und dem Betreiber des Lokals C____ betreffen
und nicht Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
Unbestritten
ist, dass die verfügten Pegelwerte in der Vergangenheit zum Teil deutlich
überschritten worden sind. Die Behörde hat darauffolgend gehandelt mittels
kostenpflichtiger Verwarnung. Die letzte verdeckte Messung erfolgte durch die
Firma D____ im Oktober 2013. Diese ergab, wie oben ausgeführt, die Einhaltung
des verfügten Pegels. Seither wurden keine weiteren verdeckten Messungen mehr
durchgeführt. Dies werde gemäss AUE darauf zurückgeführt, dass dessen Praxis für
weitere Kontrollen einen Polizeirapport verlange. Ein solcher lärmrelevanter
Polizeirapport betreffend den Betrieb des Lokals C____ liege bis heute jedoch
nicht vor.
4.2.2 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz betrifft der beanstandete „Nichtvollzug des
Schallpegellimiters sowie die Nichtzustellung des monatlichen Protokolls“ nicht
bloss „das Verhältnis zwischen dem Betreiber des Clubs bzw.
Restaurationsbetriebes und dem Amt für Umwelt und Energie“. Solche Auflagen
dienen unmittelbar dem Schutz der Nachbarn. Bei einem Baurekurs ist für
Nachbarn das persönliche Berührtsein, charakterisiert durch eine besonders nahe
räumliche Beziehung und der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit, für
das Vorliegen des schutzwürdigen Interesses massgebend. Dazu kommt, dass bei
Immissionen massgeblich ist, ob der „Nachbar“ durch die Anlage mit Sicherheit
oder mit grosser Wahrscheinlichkeit von Immissionen wie Lärm, Staub,
Erschütterungen oder anderen Einwirkungen berührt ist (VGE VD.2008.729 vom 10.
Februar 2010; VD.672.2005 vom 5. Dezember 2005; BJM; 1984 S. 88). Folglich kann
der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Der Rekurrentin ist ein
geschütztes Interesse am Vollzug der obengenannten Auflagen zuzusprechen. Das
AUE ist daher zu verpflichten, der Rekurrentin gegenüber die Bemühungen zur
Durchsetzung dieser Auflagen nachzuweisen.
Die Rekurrentin
beschwert sich zudem über die vom AUE verlangten Polizeirapporte. Art. 36 Abs.
1 LSV statuiert eine Ermittlungspflicht der Vollzugsbehörde. Diese ist
verpflichtet, die Aussenlärmimmissionen ortfester Anlagen zu ermitteln oder
deren Ermittlung anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden
Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten
ist. Daraus kann grundsätzlich geschlossen werden, dass nicht in jedem Fall ein
Polizeirapport über eine Lärmklage erforderlich ist. Aber von der Rekurrentin
darf im Sinne einer Obliegenheit verlangt werden, dass sie sich nicht bloss
generell beschwert, sondern eine gewisse Mitwirkung bei der Aufklärung der
gerügten Verstösse leistet. So kann erwartet werden, dass die Rügen bezüglich
Zeit und Dauer der möglichen Verstösse detailliert und substantiiert sind und
nicht im Ungefähren verbleiben. Weitere mögliche Belege, die dieser Obliegenheit
entsprechen würden, sind z.B. Anzeigen von weiteren Nachbarn oder von
anwesenden Zeugen. In diesem Sinne wären Polizeirapporte einfach zu erlangende
Belege von Verstössen, deren Beibringung durchaus als zumutbar erscheint. Die
Rekurrentin hat es somit selbst in der Hand, mit Polizeirapporten ihren
Anzeigen an das AUE ein erhöhtes Gewicht zu geben.
Es stellt sich nun die Frage, ob im
vorliegenden Fall im relevanten Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung des AUE
(noch) Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungswerte tatsächlich
überschritten werden. Im Jahr 2012 resp. 2013 hatte das AUE aufgrund der
Eingaben der Rekurrentin Grund zu dieser Annahme und hat daraufhin, wie bereits
erwähnt, die erforderlichen Schritte eingeleitet und Messungen vorgenommen. Das
Ergebnis dieser Untersuchung wurde dem Vertreter der Rekurrentin mit Schreiben
vom 5. November 2013 (Beilage 3 zur Stellungnahme des AUE an die BRK vom 18.
Juni 29015) mitgeteilt. Damit ist das AUE seiner Ermittlungspflicht gemäss Art.
36 Abs. 1 LSV rechtsgenüglich nachgekommen. Ein Anspruch auf eine Verschärfung
der Auflagen resp. der Emissionsgrenzen gemäss Verfügung vom 12. August 1998
besteht gemäss den zutreffenden Ausführungen im Urteil der Vorinstanz nicht.
Die von der Rekurrentin im Schreiben vom 11. Dezember 2013 verlangten
zusätzlichen Messungen wurden daher zu Recht abgelehnt.
Es fällt zudem
auf, dass die Rekurrentin weder im genannten Schreiben vom 11. Dezember 2013
noch in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2014 konkrete aktuelle Lärmbeanstandungen
nennen konnte. Auch in der Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. April 2014 an
die Baurekurskommission wurden keine substantiierten, den Zeitraum nach den
genannten Messungen betreffenden Lärmklagen vorgebracht. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass das AUE in der hier angefochtenen Verfügung vom 27. März 2015
davon ausgegangen ist, dass kein aktueller Grund zur Annahme besteht, dass die
massgebenden Belastungswerte überschritten sind. Zusätzlich zu erwähnen ist,
dass die von der Rekurrentin als „Lärmklage“ bezeichnete E-Mail einer Mieterin
vom 23. Oktober 2015 an die Rekurrentin und nicht an das AUE gerichtet war.
Diese „Lärmklage“ wurde von der Rekurrentin lediglich im vorinstanzlichen Verfahren
(Replik-Beilage 1 im vorinstanzlichen Verfahren) eingebracht. Das AUE hatte gar
nicht die Möglichkeit, in der angefochtenen Verfügung auf diese (nicht an sie
gerichtete) E-Mail zu reagieren. Da es im vorliegenden Fall um eine Überprüfung
der angefochtenen Verfügung vom 27. März 2015 und nicht um die Entwicklung nach
Erlass dieser Verfügung gehen kann, kann offen bleiben, ob und mit welchen
Ermittlungen das AUE auf diese E-Mail hätte reagieren müssen, wenn diese
tatsächlich an das AUE gerichtet worden wäre.
Aufgrund der
obigen Ausführungen hatte das AUE nach der Vornahme der Messungen im Jahr 2013
tatsächlich keinen Anlass, anzunehmen, dass die massgebenden Belastungsgrenzen
überschritten werden. Die angefochtene Verfügung ist daher in diesem Punkt
nicht zu beanstanden.
Aus all diesen
Erwägungen folgt, dass der Rekurs in dem Sinne gutzuheissen ist, dass das AUE
verpflichtet wird, der Rekurrentin gegenüber die Bemühungen zur Durchsetzung
der Auflagen der Verfügung vom 12. August 1998 nachzuweisen. Festzuhalten ist
zudem die Ermittlungspflicht des AUE, welches auch ohne Polizeirapport bei
Vorliegen der oben erwähnten Voraussetzungen, verpflichtet ist, einzuschreiten.
Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. Daraus folgt, dass die Rekurrentin in
überwiegendem Umfang unterliegt. Dieser Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es,
zwar auf die Erhebung einer Gebühr für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu
verzichten. Die Rekurrentin hat aber ihre Vertretungskosten in vollem Umfang
selber zu tragen. Auch der vorinstanzliche Kostenentscheid kann bei diesem
Ausgang des Verfahrens im Sinne einer Gesamtbewertung bestätigt werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
wird das Amt für Umwelt und Energie verpflichtet, die Rekurrentin über die Bemühungen
zur Durchsetzung der Auflagen der Verfügung vom 12. August 1998 zu informieren.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Die Rekurrentin trägt ihre
Vertretungskosten selber.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Rekursgegnerin
Beigeladene
Amt für Umwelt und Energie
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.