Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2017.7
Entscheid
vom 20. Februar
2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
Zivilgerichtspräsident A____
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von B____ vom 19. Januar
2017
Sachverhalt
Vor dem
Zivilgericht ist zwischen B____ als Kläger (nachfolgend: Anzeigesteller)
und seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau als Beklagter (nachfolgend:
Beklagte) ein Zivilprozess hängig. Mit Klage vom 25. März 2011 beantragte
der Anzeigesteller, die Beklagte sei zur Zahlung von CHF 270‘734.85 zu
verurteilen, und behielt sich eine Mehrforderung nach Abschluss des Beweisverfahrens
vor. Mit Replik vom 4. Mai 2016 reduzierte er sein Rechtsbegehren unter
Mehrforderungsvorbehalt auf CHF 252‘718.75. Die Beklagte beantragte die
kostenfällige Abweisung der Klage.
Am
19. Januar 2017 reichte der Anzeigesteller beim Appellationsgericht eine
Aufsichtsbeschwerde ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des von der Aufsichtsbeschwerde
betroffenen Zivilgerichtspräsidenten wurde wegen deren offensichtlichen
Unzulässigkeit verzichtet. Die Akten des Verfahrens [...] des Zivilgerichts, die
Beschwerde des Anzeigestellers vom 9. September 2016 und die Vernehmlassung
des Zivilgerichtspräsidenten vom 31. Oktober 2016 im Verfahren [...] sowie
der Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Januar 2017 im Verfahren [...]
wurden beigezogen. Der Standpunkt des Anzeigestellers ergibt sich, soweit für
den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Wegen
Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann nach § 68 Abs. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) schriftlich mit Antrag
und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche
Anzeige eingereicht werden. Die vom Anzeigesteller als „Aufsichtsbeschwerde“
betitelte Eingabe wird als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegengenommen.
Das
Appellationsgericht beaufsichtigt das Zivilgericht unter Wahrung seiner
gerichtlichen Unabhängigkeit (§ 90 Ziff. 3 OG). Die Beurteilung
aufsichtsrechtlicher Anzeigen gegen die der Aufsicht des Appellationsgerichts
unterstehenden Gerichte fällt in die Zuständigkeit des Dreiergerichts des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG). Dieses ist
somit für die vorliegende aufsichtsrechtliche Anzeige gegen einen Zivilgerichtspräsidenten
zuständig.
1.2 Bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag
zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51; AGE
BEZ.2016.54 vom 3. Januar 2017 E. 1.7). Der Zweck der
Aufsichtsbefugnis besteht darin, im Hinblick auf eine ordnungsgemässe
Erledigung der Prozesse ein geordnetes Funktionieren der erstinstanzlichen
Gerichte sicherzustellen und für eine pflichtbewusste Amtsführung der einzelnen
Organe zu sorgen. Das Einschreiten des Appellationsgerichts kraft
Aufsichtsgewalt setzt ein pflichtwidriges Verhalten eines seiner Aufsicht unterliegenden
Richters oder Justizbeamten voraus. Nach der Praxis des Appellationsgerichts
liegt ein Grund für das Einschreiten der Aufsichtsbehörde dann vor, wenn der
erstinstanzliche Richter die Amtsgeschäfte leichtfertig führt, bei der Vornahme
von Amtshandlungen Parteien oder Dritte ungebührlich behandelt, von seiner
Amtsbefugnis einen missbräuchlichen Gebrauch macht oder sonst ein Verhalten an
den Tag legt, das der Würde und dem Ansehen des Richteramts abträglich ist (AGE
DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2; vgl. Fischer, Die Aufsichtsbeschwerde im
baselstädtischen Prozess, BJM 1976 S. 134 f.). Die Überprüfung eines ergangenen
Entscheids auf formelle oder materielle Mängel kann demgegenüber nicht stattfinden,
da die Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids nur im Rahmen einer Berufung
oder einer Beschwerde, nicht aber mittels einer Aufsichtsbeschwerde erfolgen
kann. Gemäss § 68 Abs. 2 GOG ist die aufsichtsrechtliche Anzeige
ausgeschlossen, wenn oder soweit Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe zur
Verfügung stehen. Sie ist mithin subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln
(AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2).
2.1 Der
Anzeigesteller macht geltend, der Zivilgerichtspräsident habe gegen
Art. 59 und 197 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
verstossen, indem er kein Schlichtungsverfahren durchgeführt habe. Diese Rüge
ist rechtsmissbräuchlich, weil sich der Anzeigesteller damit in unauflöslichen
Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten setzt. Die Rechtsvertreterin
des Anzeigestellers, deren prozessuales Handeln diesem vollumfänglich
zuzurechnen ist, reichte die Klage des Anzeigestellers vom 25. März 2011
ohne vorgängiges Schlichtungsgesuch direkt beim Zivilgericht ein. Anlässlich
der Verhandlung des Zivilgerichts vom 25. März 2015 beantrage der
Rechtsvertreter des Anzeigestellers, dessen prozessuales Handeln sich dieser wiederum
vollumfänglich anrechnen lassen muss, ausdrücklich, es sei auf die Klage
einzutreten, obwohl kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Mit
Entscheid vom 25. März 2015 entsprach das Zivilgericht diesem Antrag vollumfänglich
und entschied, dass auf die Klage eingetreten wird. Damit bilden das Fehlen
eines Schlichtungsverfahrens und das Eintreten auf die Klage des Anzeigestellers
Gegenstand eines Entscheids, der grundsätzlich mit einem Rechtsmittel hätte
angefochten werden können (vgl. oben E. 1.2). Diese Rüge ist folglich
nicht nur rechtsmissbräuchlich, sondern fällt zudem auch nicht in den
Anwendungsbereich der aufsichtsrechtlichen Anzeige und ist somit in
vorliegendem Verfahren offensichtlich nicht zu prüfen.
2.2 Weiter
macht der Anzeigesteller geltend, das mit Entscheid des Zivilgerichts vom 25. März
2015 seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Honorar von
CHF 5‘443.30 sei ihm mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom
2. September 2016 (richtig: 1. September 2016) zu Unrecht als
vorschusspflichtig angelastet worden. Auch diese Rüge kann offensichtlich nicht
Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anzeige sein. Zudem ist sie
offensichtlich unbegründet. Mit Entscheid vom 25. November 2016 entschied
das Appellationsgericht, dass die Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom
- September 2016 nicht zu beanstanden ist und das dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand ausgerichtete Honorar von CHF 5‘443.30 bei der Bemessung
des Kostenvorschusses zu berücksichtigen ist (AGE BEZ.2016.39 vom 25. November
2016 insb. E. 2.5 f.).
2.3 Der
Anzeigesteller macht zudem geltend, der Zivilgerichtspräsident sei bei der
Beurteilung des Gesuchs der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht
davon ausgegangen, diese könne ihre Liegenschaft aufgrund der auf Antrag des
Anzeigestellers eingetragenen Zwangshypothek nicht verkaufen. Damit habe er
verhindert, dass die Beklagte ihre Liegenschaft in einem günstigeren Zeitpunkt
habe verkaufen müssen. Zudem habe der Zivilgerichtspräsident die für die Frage
der unentgeltlichen Rechtspflege massgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der
Beklagten nicht korrekt ermittelt. Insbesondere habe er nicht berücksichtigt,
dass der Anzeigesteller das Zivilgericht mit Eingabe vom 19. Juni 2014
informiert habe, dass die Beklagte eine Anstellung mit einem das
Existenzminimum übersteigenden Lohn von CHF 3‘500.00 gefunden habe.
Mit Gesuch vom
24. Juni 2011 beantragte die Beklagte die unentgeltliche Rechtspflege. Mit
Verfügungen vom 1. und 21. Juli 2011 forderte der Zivilgerichtspräsident
die Beklagte zur Einreichung der für die Beurteilung ihres Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege sachdienlichen Belege auf. Mit Verfügungen vom
- Juli und 28. September 2016 gab er dem Anzeigesteller zudem
Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach Eingang diverser Eingaben und Urkunden
bewilligte der Zivilgerichtspräsident mit Verfügung vom 16. November 2011
der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt des Widerrufs für
den Fall, dass die vom Anzeigesteller auf der Liegenschaft der Beklagten in
Polen eingetragene Zwangshypothek dahinfällt. Indem der Zivilgerichtspräsident
nach Abklärung des Sachverhalts das Gesuch der Beklagten beurteilte, tat er
unabhängig von der Richtigkeit seines Entscheids nichts anderes, als seine
Pflichten als Verfahrensleiter zu erfüllen. In der Begründung seiner Verfügung
vom 16. November 2011 stelle er fest, dass die prozessuale Bedürftigkeit
der Beklagten derzeit gegeben sei. Diesbezüglich erwog er insbesondere, dass
die vom Anzeigesteller behaupteten Guthaben auf polnischen Konten bestritten
und nicht glaubhaft belegt seien und das Grundeigentum der Beklagten an deren
Bedürftigkeit nichts ändere, weil sie aufgrund der Zwangshypothek im Betrag von
CHF 270‘734.85, die der Anzeigesteller auf die Liegenschaft habe legen
lassen und die einer Grundbuchsperre gleichkomme, zurzeit zumindest faktisch
nicht über die Liegenschaft verfügen und diese nicht weiter belasten könne. Mit
Entscheid vom 25. März 2015 und damit nach der Eingabe des Anzeigestellers
vom 19. Juni 2014 bestätigte das Zivilgericht die unentgeltliche
Rechtspflege der Beklagten, indem es erkannte, dass die von dieser zu tragenden
Gerichtskosten zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zulasten des Staates
gehen und deren unentgeltlichem Rechtsbeistand ein Honorar ausgerichtet wird.
Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Damit bilden die vom Anzeigesteller
aufgeworfenen Fragen Gegenstand zweier Entscheide. Deren Richtigkeit kann im
aufsichtsrechtlichen Verfahren offensichtlich nicht überprüft werden.
Die Rüge des
Anzeigestellers, der Zivilgerichtspräsident habe in seinem Entscheid vom
10. Februar 2016 die Auffassung vertreten, die Beklagte werde durch die
Zwangshypothek am Verkauf ihrer Liegenschaft gehindert, ist offensichtlich
falsch und trölerisch. Der Rechtsvertreter des Anzeigestellers beantragte mit
Gesuch vom 4. Februar 2016 unter anderem, es sei der Beklagten unter
Strafandrohung zu untersagen, die Liegenschaft zu veräussern. Mit Entscheid vom
10. Februar 2016 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen ab, wies die Beklagte an, ihre Liegenschaft zu
verkaufen, und hielt in der Begründung fest, es gehe nicht an, dass die
Liegenschaft weiterhin blockiert werde. Dabei bezog er sich offenkundig nicht
auf eine Zwangshypothek, sondern auf das Gesuch des Anzeigestellers vom
4. Februar 2016, mit dem dieser selber versucht hatte, den Verkauf zu
blockieren.
Die Behauptung
des Anzeigestellers, es sei unbestritten, dass der Zivilgerichtspräsident
anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. September 2014 explizit
darauf hingewiesen habe, dass der Kostenerlass der Beklagten ab sofort entzogen
werde, ist aktenwidrig und falsch. Bereits in Ziffer 7 seiner Beschwerde vom
9. September 2016 im Verfahren [...] behauptete der Anzeigesteller, die
Vorinstanz habe anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. September
2014 angekündigt, dass der Kostenerlass der Beklagten sofort entzogen werde. In
seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2016 hielt der Zivilgerichtspräsident zu
dieser Ziffer der Beschwerde fest, dass „[d]ie angebliche Aussage des
Instruktionsrichters anlässlich der Vergleichsverhandlung vom
23. September 2014 … so nicht richtig“ sei. Damit wurde die Behauptung des
Anzeigestellers klar und eindeutig bestritten. Für deren Richtigkeit bestehen
keinerlei Anhaltspunkte. Es liegt vielmehr nahe, dass sie auf einem
Missverständnis beruht. Der Anzeigesteller nahm an der Instruktionsverhandlung
nicht teil. Gemäss seiner Beschwerde vom 9. September 2016 soll ihm seine
damalige Rechtsvertreterin gesagt haben „Ihrer Frau wird ab sofort der
Kostenerlass entzogen (also auch kein Selbstbehalt)“. Es erscheint ohne
Weiteres möglich, dass die Rechtsvertreterin die Aussage des
Zivilgerichtspräsidenten versehentlich oder bewusst im Sinne einer Vereinfachung
nicht präzis wiedergab oder dass der Anzeigesteller diese falsch verstand.
Letzteres liegt besonders nahe, weil er nicht einmal die schriftlichen
Erwägungen in einem Entscheid des Appellationsgerichts richtig wiedergibt, wie
nachstehend aufgezeigt wird (vgl. unten E. 2.5).
2.4 Der
Anzeigesteller macht sodann geltend, im Verfahren vor dem Zivilgericht sei es
zu einer Rechtsverzögerung gekommen, weil der Zivilgerichtspräsident die
Eingabe des Anzeigestellers vom 21. November 2014 erst mit Verfügung vom
13. Juli 2015 (richtig: 10. Juli 2015) aus den Akten gewiesen und dem
Anzeigesteller retourniert habe. Diese Rüge kann offensichtlich nicht
Gegenstand einer aufsichtsrechtlichen Anzeige bilden, weil sie vom
Anzeigesteller mit einer Beschwerde hätte vorgebracht werden können. Die
gesetzliche Frist für eine Beschwerde ist aber inzwischen längst abgelaufen. Gemäss
Art. 321 Abs. 4 ZPO kann gegen Rechtsverzögerung zwar jederzeit
Beschwerde eingereicht werden. Dies gilt aber nur für Fälle, in denen die
Vorinstanz keinen Entscheid gefällt hat. Wenn sich die angebliche
Rechtsverzögerung in einem Entscheid manifestiert, sind die gewöhnlichen
Rechtsmittelfristen zu beachten (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1
S. 706; BGer. 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.5; Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al.
[Hrsg.], ZPO Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 319 N 40). Die vom Anzeigesteller
behauptete Rechtsverzögerung hat sich in der Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 10. Juli 2015 niedergeschlagen. Folglich
hätte der Anzeigesteller innert 30 Tagen seit der Zustellung dieser Verfügung
Beschwerde erheben müssen, wenn er die Rechtsverzögerung hätte rügen wollen.
Im Übrigen ist
die Rüge auch in der Sache absolut haltlos. Mit Eingabe vom 21. November
2014 reichte die damalige Rechtsvertreterin des Anzeigestellers dem
Zivilgericht rund 110 Beilagen ein. Im Begleitschreiben machte sie geltend,
zwischen dem Anzeigesteller und der Beklagten hätten noch keine Vergleichsgespräche
geführt werden können, weil dafür bisher noch nicht eingereichte Unterlagen unabdingbar
seien, und beantragte, den Parteien Zeit einzuräumen, sich mit der neuen
Beweislage zu befassen. Am 25. November 2014 verfügte der
Zivilgerichtspräsident unter anderem, dass die Eingabe des Anzeigestellers vom
21. November 2014 der Beklagten zur Kenntnis zugestellt werde und diese
dem Gericht innert Frist bis 10. Dezember 2014 mitzuteilen habe, ob sie an
einer zweiten Einigungsverhandlung interessiert sei. Ob die Beilagen der
Beklagten ebenfalls zugestellt worden sind, ist aus den Akten nicht eindeutig
ersichtlich. Jedenfalls hätte der Zivilgerichtspräsident mit der Zustellung der
Beilagen nicht anderes getan, als dem von seiner Rechtsvertreterin geäusserten
Wunsch des Anzeigestellers nachzukommen. Wenn der Anzeigesteller zunächst Vergleichsbemühungen
auf der Grundlage der von ihm eingereichten Beilagen wünscht und sich
anschliessend darüber beschwert, dass der Gegenpartei mit der Zustellung dieser
Dokumente ein Wissensvorsprung gewährt worden sei, verhält er sich widersprüchlich
und damit rechtsmissbräuchlich. Dass der Zivilgerichtspräsident erst am
10. Juli 2015 verfügte, die Eingabe des Anzeigestellers vom
21. November 2014 werde in Bezug auf die Begründung und die mit der
Eingabe eingereichten Beilagen aus den Akten gewiesen und dem Anzeigesteller
retourniert, ist in keiner Art und Weise zu beanstanden. Zunächst musste er die
Mitteilung der Beklagten, ob sie an einer zweiten Einigungsverhandlung
interessiert ist, abwarten. Nachdem diese mit Eingabe vom 10. Dezember 2014
erklärt hatte, aus ihrer Sicht sei eine zweite Einigungsverhandlung sinnlos,
verfügte er am 12. Dezember 2014, dass auf die Durchführung einer zweiten
Einigungsverhandlung verzichtet werde und zu einer auf die Eintretensfrage des
Vorliegens der Prozessvoraussetzungen beschränkten Hauptverhandlung geladen
werde. Anlässlich der Verhandlung vom 25. März 2015 entscheid das Zivilgericht,
dass auf die Klage eingetreten werde. Zwischen dem 21. November 2014 und
10. Juli 2015 gingen zudem diverse Eingaben der Parteien ein und wurden
mehrere verfahrensleitende Verfügungen erlassen. Schliesslich bestand für den
Entscheid, die Eingabe vom 21. November 2014 und deren Beilagen aus den
Akten zu weisen und dem Anzeigesteller zu retournieren, nicht die geringste
zeitliche Dringlichkeit.
2.5 Der
Anzeigesteller behauptet schliesslich, das Appellationsgericht habe in Erwägung
1.7 seines Entscheids vom 3. Januar 2017 im Verfahren [...] festgestellt,
damit Fehler des Zivilgerichtspräsidenten bei der Verfahrensleitung geprüft
werden könnten, sei eine aufsichtsrechtliche Anzeige einzureichen. Diese Behauptung
ist falsch. Das Appellationsgericht stellte in der erwähnten Erwägung fest, bei
der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht gehe es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung. Aus
diesem Grund sei es ausgeschlossen, dass das Appellationsgericht im Rahmen der
Aufsicht wegen Fehlern bei der Verfahrensleitung diese einem Zivilgerichtspräsidenten
entzieht und einem anderen Zivilgerichtspräsidenten überträgt. Aus dem
Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Januar 2017 kann somit in keiner
Art und Weise abgeleitet werden, dass das Gericht auf die vorliegende
aufsichtsrechtliche Anzeige einzutreten hätte.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die aufsichtsrechtliche Anzeige
offensichtlich nicht einzutreten ist.
Wenn sich die
aufsichtsrechtliche Anzeige als offensichtlich unbegründet erweist, kann die
zuständige Behörde gemäss § 68 Abs. 6 eine angemessene Gebühr bis
höchstens CHF 1‘000.-- erheben. Das Gleiche muss in sinngemässer Anwendung
dieser Bestimmung gelten, wenn die Anzeige offensichtlich unzulässig ist. Dies
ist vorliegend der Fall. Zudem weigert sich der Anzeigesteller, die diversen
bis dahin ergangenen und nicht mehr anfechtbaren Entscheide des Zivilgerichts
und des Appellationsgerichts zu akzeptieren, und versucht mit seiner
aufsichtsrechtlichen Anzeige eine Prüfung von Fragen zu erzwingen, die längst
entschieden worden sind. Dabei verhält er sich rechtsmissbräuchlich und trölerisch,
indem er in seiner Anzeige Rügen erhebt, die in unauflöslichem Widerspruch zu
seinem früheren Verhalten stehen, und offensichtlich aktenwidrige Behauptungen
aufstellt. Vom Anzeigesteller ist deshalb eine Gebühr von CHF 500.-- zu
erheben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die
aufsichtsrechtliche Anzeige wird nicht eingetreten.
Dem Anzeigesteller
wird eine Gebühr von CHF 500.-- auferlegt.
Mitteilung an:
Anzeigesteller
Zivilgerichtspräsident A____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den
Kostenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Be-schwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.–
bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in
allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.