Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.17
URTEIL
vom 1.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), Dr.
Cordula Lötscher,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
C____,
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2015
betreffend Freiheitsberaubung,
Drohung und Nötigung in schuldunfähigem Zustand und Anordnung einer
stationären Massnahme
Sachverhalt
Mit Urteil vom
27. Oktober 2015 stellte das Strafdreiergericht fest, dass A____ die
Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung, der Drohung zum Nachteil von C____
sowie der Nötigung erfüllt habe, jedoch schuldunfähig im Sinn von Art. 19
Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gewesen sei. Das
Gericht ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung im Sinn von
Art. 59 Abs. 3 StGB an. Darüber hinaus entschied es die Rückgabe der
beigebrachten Kleidungsstücke an B____ sowie die Einziehung des beschlagnahmten
Rüstmessers und der beschlagnahmten Briefschaften und Audiodateien. Dem
amtlichen Verteidiger […] sprach es ein Honorar aus der Strafgerichtskasse zu,
während die Verfahrenskosten ebenfalls zulasten der Strafgerichtskasse gingen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ am 22. Februar 2016 Berufung beim Appellationsgericht erklärt.
Er beantragt, dass das erstinstanzliche Urteil vom 27. Oktober 2015 insofern
abzuändern sei, als er wegen Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung
schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sei. Von der Anklage der Drohung
zum Nachteil von C____ sei er freizusprechen. Eventualiter – für den Fall einer
festgestellten Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt – beantragt er die
Feststellung, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der
Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung erfüllt worden seien, er aber
schuldunfähig im Sinn von Art. 19 Abs. 1 StGB gewesen sei. Es sei
eine ambulante Massnahme im Sinn von Art. 63 StGB anzuordnen. Für
allfällige Beweisanträge verwies er auf die Berufungsbegründung. Weiter beantragt
er die Gewährung der amtlichen Verteidigung mit dem Advokaten [...]; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. In der Berufungsbegründung
vom 19. August 2016 hat der Berufungskläger den Beweisantrag gestellt, es
sei eine neue forensisch-psychiatrische Begutachtung anzuordnen und das
Gutachten von Dr. med. D____ vom 23. Oktober 2015 sei aus den Akten
zu entfernen. Die Verfahrensleiterin hat diesen Antrag mit Verfügung vom 5. September
2016 unter Vorbehalt eines anderen Entscheids des Gerichts abgelehnt.
Die
Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 30. August 2016 die kostenfällige
Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt.
Ebenfalls sei der Antrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens abzuweisen.
An der Verhandlung
vom 1. Februar 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und sind sein
Vertreter sowie der Staatsanwalt [...] zum Vortrag gelangt. Die fakultativ
geladenen Privatkläger haben auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten
der Standpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein
rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, womit er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden,
sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist laut § 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden; wer nur Teile des
Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf
welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs.
4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die
nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall beantragt der
Berufungskläger eine Abänderung des angefochtenen Urteils bezüglich der als
erfüllt erklärten Straftatbestände sowie bezüglich der Sanktion. Nicht
angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind die erstinstanzlichen
Verfügungen über die beschlagnahmten Kleider sowie über das beschlagnahmte
Rüstmesser, die beschlagnahmten Briefschaften und Audiodateien, die Übernahme
der Verfahrenskosten durch die Strafgerichtskasse und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung.
Die
Zurechnungsfähigkeit des Berufungsklägers bei der Begehung der ihm vorgeworfenen
Delikte erschien von Anfang an fraglich, weshalb die Staatsanwaltschaft bei den
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel ein Gutachten in Auftrag gab (Gutachten,
Akten S. 622). Dieses kommt zum Schluss, dass der Berufungskläger zum
Zeitpunkt des Delikts am ehesten unter einer hebephrenen Schizophrenie (ICD-10:
F20.1) litt und zum Tatzeitpunkt nicht fähig zur Einsicht in das Unrecht der
Tat gewesen sei. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei die Anordnung einer
stationären Massnahme zweckmässig (Gutachten S. 53 ff.).
3.1 Der
Berufungskläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
aufgrund der kurzfristigen Zustellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens.
Das fragliche Gutachten datiere vom Freitag, dem 23. Oktober 2015. Die
Verteidigung habe das Gutachten erstmals am Montag, dem 26. Oktober 2015,
studieren können, somit nur einen Tag vor der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung am 27. Oktober 2015. Dieser knappe Zeitraum habe dem
Verteidiger verunmöglicht, das Gutachten einer fundierten methodenkritischen
Überprüfung zu unterziehen und eingängig mit dem Klienten zu besprechen. Eine
effektive Verteidigung sei innert dieser Zeit nicht mehr möglich gewesen,
sodass auch kein faires Verfahren im Sinn von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliege. Die implizite Annahme
der Vorinstanz, der Berufungskläger müsse die Zustellung des Gutachtens einen
Arbeitstag vor der Hauptverhandlung hinnehmen, da er bei der Begutachtung
zunächst nicht mitgewirkt und Fristen ausgeschöpft habe, sei nicht haltbar.
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und Art. 107 StPO umfasst das Recht der Parteien auf Teilnahme
am Verfahren. Dazu gehört auch das Recht – vor Entscheidfällung – mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, in alle entscheidwesentlichen Akte
Einsicht zu erhalten bzw. zum Inhalt eines eingeholten Gutachtens Stellung zu nehmen.
3.3 Die
Zustellung des Gutachtens an den Verteidiger nur einzelne Tage vor der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist tatsächlich sehr kurzfristig. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, hat der Berufungskläger diesen Umstand
weitgehend durch sein eigenes Verhalten zu verantworten, da er zuerst die
Mitwirkung bei der Begutachtung verweigerte und nachdem ein Aktengutachten in
Auftrag gegeben wurde, sich doch noch mit Explorationsgesprächen einverstanden
erklärte. Dadurch geht er seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zwar nicht
verlustig, allerdings hat der Berufungskläger bzw. sein Verteidiger bewusst
darauf verzichtet, eine Verschiebung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu
beantragen und explizit die Beschleunigung des Verfahrens vor sein Bedürfnis,
zum Gutachten noch früher ausführlich Stellung zu nehmen, gestellt (vgl.
Plädoyer, Akten S. 647). Es kann nicht angehen, anlässlich eines
erstinstanzlichen Verfahrens bewusst auf die Ausschöpfung behaupteter Gehörsrechte
zu verzichten, um dann, nach unerwünschtem Verfahrensausgang, vor zweiter
Instanz darauf zurück zu kommen. Zudem ist dem Berufungskläger bzw. seinem
Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch Gelegenheit
gegeben worden, dem anwesenden Gutachter ausführliche Fragen zu stellen sowie
sich anschliessend mit seinen Feststellungen auseinander zu setzen. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren
nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist damit nicht ersichtlich.
Im Übrigen konnte
sich der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren, in dem das
Appellationsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei
überprüft (Art. 398 Abs. 2 StPO), in Kenntnis des Gutachtens
einlässlich zum angefochtenen Entscheid äussern. Unter diesen Umständen und aufgrund
des Interesses an einer beförderlichen Beurteilung der Sache wäre es somit
ohnehin gerechtfertigt, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Berufungsverfahren zu heilen.
4.1 Der
Berufungskläger beantragt sodann, es sei eine neue forensisch-psychiatrische
Begutachtung anzuordnen. Er beanstandet, dass das vorliegende Gutachten vom 23.
Oktober 2015 von einem nicht genügend qualifizierten Assistenten des
Beauftragten ausgearbeitet worden sei. Der bestellte Sachverständige habe die
Begutachtung grundsätzlich persönlich auszuführen und könne seine Aufgabe und
Verantwortung nicht – wie vorliegend geschehen – delegieren.
Diesen
Beweisantrag erhob der Berufungskläger erstmals in der Berufungsbegründung vom
19. August 2016. Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO hat die Partei, welche
die Berufung angemeldet hat, jedoch in der schriftlichen Berufungserklärung
anzugeben, welche Beweisanträge sie stellt. Nach der gefestigten Praxis des
Appellationsgerichts ist Art. 399 Abs. 3 StPO nicht als blosse
Ordnungsvorschrift zu verstehen, sondern hat zur Folge, dass erst im Nachgang
zur Berufungserklärung vorgebrachte Beweisanträge nur dann zuzulassen sind,
wenn das späte Vorbringen durch objektive Umstände begründet ist. Ein Abweichen
von der Vorschrift kann sich etwa dann rechtfertigen, wenn sich aus dem weiteren
Verfahrensablauf zusätzliche Beweisabnahmen aufdrängen oder wenn Tatsachen oder
Beweismittel vorgebracht werden, die erst später bekannt geworden sind. Dies
ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Einwände
gegen das Gutachten vom 23. Oktober 2015 waren bereits im
erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Dass er in der Berufungserklärung vom 22.
Februar 2016 Beweisanträge "vorbehalten" hat, ist unbehelflich: Ein
solcher "Vorbehalt" ist im Gesetz nicht vorgesehen und der
Verteidiger kann mit einem solchen Hinweis die Vorgaben von Art. 399 Abs. 3
StPO nicht umgehen. Der Antrag auf Durchführung einer neuen Begutachtung des
Berufungsklägers erfolgte damit verspätet.
4.2 Unabhängig
vom verspäteten Beweisantrag des Berufungsklägers sind Beweisabnahmen
des erstinstanzlichen Gerichts nach Art. 389 Abs. 2 StPO zu
wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen
unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig
erscheinen. Das Berufungsgericht kann demnach auch von Amtes wegen eine
erneute Begutachtung anordnen, falls das bestehende Gutachten mit formellen
oder inhaltlichen Mängeln behaftet ist. Im Folgenden ist daher darauf
einzugehen, ob das vorliegende Gutachten vom 23. Oktober 2015 von einem
genügend qualifizierten Sachverständigen erstellt wurde oder ob eine zu
weitgehende Übertragung der gutachterlichen Aufgaben stattfand.
4.3 An
den Inhalt eines Gutachtens für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59
ff. StGB sowie an die Person des Sachverständigen sind hohe Anforderungen zu
stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen bei
der Auftragserteilung die Person des Sachverständigen und das damit verbundene
Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein
bestimmter Sachverständiger – im Einvernehmen mit den Parteien – bestellt und
mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen
(Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 183 N 1 sowie Art. 187
StPO N 4; Donatsch, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], 2. Auflage 2014, Art. 185 StPO N 1; Heer, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 183 N 9
StPO). Eine Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist verboten.
Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für
die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selbst vorzunehmen. Er kann für
untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (Heer, a.a.O., Art. 183 StPO N 8 und 10). Der Sachverständige
kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter
seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO; Donatsch, a.a.O., Art. 185 StPO
N 2 und 3; Schmid, a.a.O.,
Art. 183 StPO N 6). Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-)Aufgaben
steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die
auftraggebende Strafbehörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu
machen. Funktion sowie Art und Inhalt der Mitwirkung der eingesetzten Personen
sind offenzulegen (Art. 187 Abs. 1 StPO; Heer,
a.a.O., Art. 187 N 9 sowie Art. 183 StPO N 11; Schmid, a.a.O., Art. 184 StPO
N 6). An der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den
bestellten Sachverständigen und dessen uneingeschränkten Gesamtverantwortung
für den Inhalt des Gutachtens ändert dies indes nichts (siehe zum Ganzen BGer 6B_265/2015
vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2, 6B_884/2014 vom 8. April
2015 E. 3.3).
4.4 Das
vorliegende forensisch-psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2015 wurde von
Dr. med. D____ und Dr. med. E____ von [...] unterzeichnet. Dr. E____, Leitender Arzt Erwachsenenforensik,
wurde gemäss dem Gutachtensauftrag vom 30. April 2015 zum sachverständigen
Gutachter ernannt und ermächtigt, für die Erstellung des Gutachtens weitere
Personen beizuziehen. Er wurde auch auf die gesetzlichen Vorschriften über die
Gutachtertätigkeit hingewiesen, unter Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der
sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen nach Art. 184
Abs. 2 lit. e StPO sowie unter Hinweis auf die Straffolgen eines falschen
Gutachtens nach Art. 307 StGB. In der Folge wurde der Berufungskläger bzw.
sein Verteidiger zunächst darüber informiert, dass Herr Dr. F____, [...], von
Herrn Dr. E____ zur Erstellung des Gutachtens beigezogen werde. Dabei wurde der
Verteidiger explizit auf eine allfällige Befangenheit von Dr. F____ hingewiesen
und erhielt eine Frist, um Einwände vorzubringen. Dies tat er mit dem Hinweis,
es sei umgehend ein valabler Ersatzgutachter für Dr. F____ zu finden respektive
Dr. E____ anzuweisen, die Begutachtung selbst durchzuführen. Eine
schnellstmögliche Begutachtung sei dringend angezeigt (Akten S. 50 f.).
Diesem Antrag entsprach die Staatsanwaltschaft. Sie besprach sich mit dem
Verteidiger am 5. Juni 2015 am Telefon und hielt in einer anschliessenden, eingeschrieben
auch an den Verteidiger versandten Telefonnotiz fest, dass die Verteidigung gegen
eine Begutachtung durch Dr. E____ und in dessen Auftrag Dr. D____ keine
Einwände habe (Akten S. 57). Darauf wurde dem Verteidiger auch das Schreiben
der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2015 zugestellt, in welchem diese
festhielt, der Berufungskläger habe anlässlich des Besuchs von Dr. D____ und
Dr. E____ die Mitwirkung bei der psychiatrischen Begutachtung verweigert. Ebenso
erhielt er die im selben Schreiben formulierten Anträge der Staatsanwaltschaft
zur Stellungnahme – darunter den Antrag, Dr. D____ sei mit einem
Aktengutachten zu beauftragen (Akten S. 506, 509). Der Verteidiger verzichtete
ausdrücklich darauf, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Akten S. 547).
Damit
unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von dem Fall, der
dem vom Berufungskläger zitierten Bundesgerichtsentscheid zugrunde lag (BGer 6B_265/2015
vom 3. Dezember 2015), in welchem der Auftrag zur Erstellung des
psychiatrischen Gutachtens dem Leiter des Psychiatrischen-Psychologischen
Dienstes Zürich erteilt wurde, dieser den Auftrag allerdings ohne weitere Mitteilung
als nebenberuflich tätiger, privater Gutachter entgegennahm und das Gutachten
zu wesentlichen Teilen durch einen Assistenten erstellen liess. Eine solche
Weitergabe der wesentlichen gutachterlichen Aufgaben durch den ernannten
Sachverständigen an eine Drittperson ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ohne Transparentmachung und ohne ausdrückliche vorgängige
Ermächtigung durch den Auftraggeber nicht zulässig (BGer 6B_265/2015 vom
3. Dezember 2015 E. 6.2.3). Die in einem weiten
Umfang an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligten Personen sollten ebenfalls
im Auftrag genannt werden und sind wie der Sachverständige in die Pflicht zu
nehmen, zumal auch für sie Art. 183 Abs. 3 bzw. Art. 56 StPO gelten. Diese
Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt: Der Verteidiger des
Berufungsklägers war von Beginn an darüber informiert, dass Dr. D____ sich
ebenfalls wesentlich am Gutachten beteiligen werde, und hat sich damit
ausdrücklich einverstanden erklärt und keinerlei Vorbehalte angebracht. Mit Verfügung
des Strafgerichtspräsidenten vom 6. August 2015 wurde der Gutachter erneut
ersucht, gemäss dem bereits erteilten Auftrag und den zur Verfügung gestellten
Unterlagen ein Gutachten über den Beschuldigten einzureichen und der Gutachter
wurde "nochmals pflichtgemäss auf die Wahrheitspflicht des Experten und
die Straffolgen bei wissentlich falscher Begutachtung (Art. 307 StGB) aufmerksam
gemacht" (Akten S. 548). Diese Verfügung wurde namentlich Dr. D____ (und
nicht Dr. E____) zugestellt, was dem Verteidiger gegenüber durch die zugestellte
Aktenkopie offengelegt wurde (Akten S. 549). Folglich war Dr. D____ in
genügender Weise durch die auftraggebende Behörde zur Mitwirkung am Gutachten
ermächtigt, neben dem bestellten Sachverständigen Dr. E____ auch selbst im
Auftrag genannt und zudem wie dieser in die Pflicht genommen. All dies war
stets auch gegenüber dem Berufungskläger bzw. seinem Verteidiger transparent,
wobei dieser auch die Gelegenheit erhielt, diesbezüglich Einwände vorzubringen,
worauf er aber verzichtet hat. Im Gutachten selbst wird sodann offengelegt,
dass ein erstes "Aufklärungsgespräch" mit dem Berufungskläger am
17. Juli 2015 in Anwesenheit beider Ärzte stattfand und dann zwei
Explorationsgespräche nur mit dem beigezogenen Dr. D____. Unter dem
Gesichtspunkt der Transparenz, der genügenden Ermächtigung und der in die
Pflichtnahme ist das vorliegende Gutachten insgesamt formell nicht zu beanstanden.
4.5
4.5.1 Fraglich ist, ob trotz der
grundsätzlich zulässigen Einsetzung von Dr. D____ zur Ausarbeitung des
Gutachtens, eine zu weitgehende Aufgabenübertragung stattgefunden hat. Der
Berufungskläger beanstandet insbesondere, dass sämtliche
Explorationsgespräche durch Dr. D____ vorgenommen worden
seien, was unzulässig sei.
4.5.2 Dr.
E____ hatte den Berufungskläger am ersten Begutachtungstermin im Waaghof am 17.
Juli 2015 über die Begutachtung aufgeklärt und Zweck und Ablauf des Gutachtens
erklärt. Hierauf hatte der Berufungskläger erklärt, er sei nicht krank, er sei
unschuldig und habe nur Streit mit seiner Mutter gehabt. Er sehe weder den
Zweck einer Therapie noch einer Begutachtung ein, welche er daher ablehne. Im
Gutachten werden aus diesem ersten Gespräch bereits erste Eindrücke
wiedergegeben (Gutachten S. 40). Es wird zudem festgehalten, dass der
Verteidiger sich später meldete, um mitzuteilen, dass sein Mandant nun doch
eine Begutachtung wünsche. Bei den weiteren beiden Terminen vom 8. und
15. September 2015 wurde die Exploration durch Dr. D____ durchgeführt. Dr.
E____ bekundet mit seiner Unterschrift, dass er "mit Beurteilung und
Schlussfolgerungen einverstanden" war.
Dr. D____ hat
anlässlich seiner Befragung in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich
ausgeführt, dass das Gutachten in laufender Absprache mit Dr. E____ erstellt
wurde. Sowohl die diagnostische Einschätzung, alle Befunde, die Prognoseerstellung
sowie die Prognoseinstrumente "VRAG" und "Kriterienkatalog
Dittmann" habe er mit Dr. E____ abgesprochen, und dieser sei massgeblich
daran beteiligt gewesen und habe letztlich auch das Ganze zusammen mit Dr. D____
erarbeitet (Protokoll Hauptverhandlung Akten S. 644 f.). Zwar sagte
Dr. D____ aus, dass Dr. E____ den Gutachtensauftrag an ihn delegiert
habe. Allerdings erfolgte diese Aussage im Zusammenhang mit der Frage, ob er
auf die Straffolgen von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden sei,
worauf er aussagte, dass er den Gutachtensauftrag samt Rechtsbelehrung
ebenfalls zu Lesen bekommen und sich im Wissen um seine Pflichten mit der
Begutachtung befasst habe. Dass D____ nicht zwischen dem Begriff der
"Delegation" im Sinn der vollständigen Übertragung sämtlicher
Aufgaben auf einen Dritten und dem zulässigen Einsatz einer weiteren Person
gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO unterschied, kann ihm als juristischem Laien
nicht vorgeworfen werden. Insgesamt lässt seine gesamte Darstellung, wie die Begutachtung
vor sich gegangen sei, keinen Zweifel daran, dass D____ hier lediglich als
weitere Person im Sinn von Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO eingesetzt worden
und laufend von Dr. E____ betreut worden ist. Dieser hat die Verantwortung für
das Gutachten keineswegs abgegeben, was denn auch mit seiner zweiten Unterschrift
bezeugt wird. Da der beauftragte Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie somit für die Befunderhebung, die Befundauswertung und die
Befundbeurteilung die uneingeschränkte Verantwortung übernommen hat, ist die
vorliegend erfolgte Übertragung von gutachterlichen Aufgaben, insbesondere auch
die Durchführung von Explorationsgesprächen, nicht zu beanstanden.
4.5.3 Hinzu kommt, dass auch die Erstellung
eines reinen Aktengutachtens zulässig gewesen wäre, nachdem der Berufungskläger
ein Gespräch mit dem Gutachter am 17. Juli 2015 abgelehnt hatte (vgl. BGE 127 I
54 S. 58 E. 2.f). Ein solches wurde bereits in die Wege geleitet, als der
Berufungskläger doch noch eine Begutachtung wünschte. Die zwei durch Dr. D____
durchgeführten Explorationsgespräche kamen dem Berufungsklägers somit zugute,
kann doch – wie er selbst geltend macht – gerade bei der Diagnose einer
Schizophrenie die Mimik des Probanden ein massgeblicher Faktor sein. Entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers, gab es nach der erstmaligen Verweigerung der
Begutachtung nicht nur noch die Möglichkeit, ein Aktengutachten zu erstellen,
falls Dr. E____ selbst keine weiteren Gespräche durchführen konnte. Es ist
vielmehr zu begrüssen, dass dem Berufungskläger im Sinn einer zweiten Chance
doch noch die Möglichkeit von Explorationsgesprächen zugestanden wurde, wobei
er sich ja ausdrücklich mit der Begutachtung durch Dr. D____ einverstanden
erklärte. Unter diesen Umständen kann er nicht im Nachhinein eine übermässige
Übertragung der Gutachteraufgaben beanstanden, weil zwei Explorationsgespräche
durch den beigezogenen Arzt durchgeführt worden seien.
4.6
4.6.1 Schliesslich bleibt auf die Rüge des
Berufungsklägers einzugehen, dass der ausführende Gutachter Dr. D____
fachlich nicht genügend qualifiziert sei, da er weder zertifizierter Psychiater
mit Schwerpunkt forensische Psychiatrie sei noch den Facharzttitel als
Psychiater habe.
4.6.2 Das
Bundesgericht hat in BGE 140 IV 49 entschieden, als sachverständige Person
im Sinn von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sei in aller Regel nur ein Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen. Ausnahmen müssten mit der fachlichen
Ausgangslage gerechtfertigt werden und liessen sich nicht mit der Person des
Sachverständigen begründen. Angesichts der interdisziplinären Fragestellung sei
es jedoch zulässig und erstrebenswert, dass psychiatrische Gutachter einzelne
Fragen einem Psychologen (oder Psychotherapeuten) stellten oder diesen mit
(testpsychologischen) Untersuchungen beauftragten. Dabei bleibe jedoch stets
der Psychiater für die Gutachtenserstattung verantwortlich (vgl. auch BGer
6B_850/2013 vom 24. April 2014 E. 2.2). In diesem Entscheid geht es somit
um die Abgrenzungsfrage zwischen medizinisch ausgebildeten Psychiatern und
nichtärztlichen Psychologen, nicht aber um die Frage, ob auch ein Arzt, der
(noch) nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie verfügt, an einem Gutachten
mitwirken darf. Auch in dem vom Berufungskläger zitierten BGer 6B_884/2014
vom 8. April 2015 hat das Bundesgericht explizit offen gelassen,
inwieweit die mangelnde Qualifikation als ärztlich ausgebildete Fachperson sich
auswirke. Als ungenügend erachtet wurde lediglich, dass das fragliche Gutachten
praktisch vollständig durch eine (nichtärztliche) Psychologin erstellt wurde.
4.6.3 Das
Bundesgericht setzt somit für die Gutachtenerstellung eine medizinische
Ausbildung der sachverständigen Person voraus, da nur diese gewährleiste, dass
eine körperliche oder organische Ursache einer allfälligen psychischen Störung
oder Krankheit festgestellt oder ausgeschlossen werden könne. Auch die in der
Regel erforderliche körperliche Untersuchung des Exploranden könne nur von
einem Arzt vorgenommen werden (BGE 140 IV 49 S. 54 E. 2.4.4). Diese Fähigkeit,
organische Ursachen zu erkennen, ist allerdings auch bei einem Assistenzarzt,
der noch über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, gegeben
und ein hoher Qualitätsstandard ist aufgrund seiner Ausbildung zum Mediziner
gewährleistet. Freilich wäre es unzulässig, die Erstellung eines
psychiatrischen Gutachtens einem Arzt ohne den entsprechenden, abgeschlossenen
Facharzttitel gänzlich zu überlassen. Das ist aber vorliegend nicht geschehen,
sondern Dr. D____ ist als eingesetzte Person unter der Verantwortung des
Facharztes Dr. E____ zu betrachten. Die Auswahl von qualifizierten
Mitarbeitern steht in der Verantwortung des beauftragten Sachverständigen und
es gibt hier keine Hinweise dafür, an einer pflichtgemässen Auswahl des
beigezogenen Mitarbeiters zu zweifeln. Die weitgehende Mitwirkung von
Assistenzärzten bei Gutachten grundsätzlich zu unterbinden, wäre zudem auch
nicht praxisgerecht, werden doch durch eine engmaschige Supervision bei
Begutachtungen Erfahrungswissen sowie forensisch-psychiatrische Standards von
einer Gutachtergeneration an die nächste weitergegeben (Habermeyer/Graf/Noll/Urbaniok, Psychologen als Gutachter in
Strafverfahren, in: AJP 2016 S. 127, 131). Im Übrigen stellt das
Bundesgericht auch in weiteren Entscheiden nicht ein absolutes Erfordernis der
(abgeschlossenen) Facharztausbildung auf (vgl. z.B. BGer 6B_684/2014 vom 28.
Januar 2015 E. 4.2.).
4.7 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass keine vollständige Delegation der Gutachteraufgaben
an Dr. D____ erfolgte, sondern dieser vielmehr als weitere Person gemäss
Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO für die Ausarbeitung des Gutachtens
unter der Verantwortung von Dr. E____ eingesetzt wurde, wozu letzterer mit
dem Gutachtensauftrag auch befugt war. Der Einsatz von Dr. D____ ging
sicherlich über untergeordnete Arbeiten von Hilfspersonen hinaus, hat er doch
zwei der drei Gespräche mit dem Beschuldigten selbstständig vorgenommen. Da
dabei jedoch die Vorgaben der Transparenz und der Ermächtigung erfüllt
waren, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch eine solch weitgehende
selbständige Durchführung des Gutachtens zulässig. Schliesslich verfügte
Dr. D____ zwar noch nicht über den Facharzttitel in Psychiatrie und
Psychotherapie, aber über eine medizinische Ausbildung, durch welche er in der
Lage war, in Zusammenarbeit mit Dr. E____ ein forensisch-psychiatrisches
Gutachten zu erstellen. Im Ergebnis liegt somit in formeller Hinsicht ein
rechtsgenügendes Gutachten vor.
4.8 Materiell ist das Gutachten zwar
relativ knapp ausgestaltet, jedoch kann von der Länge eines Gutachtens noch
nicht auf die Qualität geschlossen werden. Es hängt mit der
Entstehungsgeschichte des Gutachtens zusammen, dass die Aktenauszüge hier etwas
ausführlicher ausgefallen sind, da nachdem der Berufungskläger der Begutachtung
nicht zugestimmt hat, zuerst ein Aktengutachten in Auftrag gegeben wurde
(Gutachten S. 2).
Der
Gutachter ist in Würdigung der Ermittlungsakten, der Akten der [...] mit psychiatrischer Vorgeschichte, eines ersten Aufklärungsgesprächs
im Gefängnis [...] am 17. Juli 2015 sowie aufgrund
der Explorationen vom 8. und 15. September 2015 zum Schluss gekommen, dass beim
Berufungskläger eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (F2) zu
diagnostizieren sei. Gegen eine schizoaffektive Störung, wie sie 2013 im
Bericht der [...] als Verdachtsdiagnose genannt wurde,
spreche, dass zwar bei dem Exploranden gemäss Anamnese und Aktenlage zumeist
eine depressive Stimmungslage mit Antriebsstörungen und sozialem Rückzug
vorgeherrscht habe, sich indes keine Hinweise auf manische bzw. schizomanische
Episoden fänden. Eine klar von der psychotischen Erkrankung abgetrennte affektive
Phase sei aus den Akten bzw. den Eigenangaben nach aktuellem Erkenntnisstand
nicht positiv zu belegen. Zur Festlegung der Diagnose einer Schizophrenie
gemäss ICD-10 liege aus der diagnostischen Symptomgruppe 1 das Symptom des
Beeinflussungswahnes vor. Im Gespräch habe der Explorand zumeist misstrauisch
und abweisend gewirkt, in seinen Äusserungen oft sehr vorsichtig (Gutachten S.
46). Was die Klassifikation des vorliegenden schizophrenen Störungstypus
betrifft, so hat der Gutachter ausgeführt, dass aufgrund der im langfristigen
Verlauf besonders hervorstechenden Antriebslosigkeit mit ausgeprägtem sozialen
Rückzug, mit einem ziel- und planlos wirkenden Lebenslauf in den letzten Jahren
(mehrere Lehrstellen abgebrochen, immer wieder nur temporär gearbeitet, keine
stabilen sozialen Kontakte ausser zur Mutter) und der bei den Explorationen
auffälligen Denkstörung mit eher im Hintergrund stehenden akustischen
Halluzinationen differentialdiagnostisch am ehesten an eine hebephrene
Schizophrenie (F20.1) zu denken sei, wobei differentialdiagnostisch weiterhin jedoch
auch eine paranoide Schizophrenie in Frage komme (Gutachten S. 47).
Die
gutachterliche Stellungnahme erscheint schlüssig und kohärent. Bereits 2001
ergeben sich aktenanamnestisch erste Hinweise auf ein
psychotisches Geschehen, als der Berufungskläger in der [...] wegen suizidaler Äusserungen in Abklärung war (Gutachten S. 44).
Zudem stimmt das Gutachten auch mit der Beurteilung von Dr. med. G____ vom
26. Januar 2015 zu Handen der [...] überein (Akten S. 735,
FCXM.pdf). Dass sich bei der Verwendung eines Textbausteins ein falscher Name
eingeschlichen hat, ändert an der Qualität eines Gutachtens noch
nichts. Es liegen keine weiteren Fehler vor, aufgrund derer auf ein
unsorgfältiges Vorgehen geschlossen werden müsste. Wie die Staatsanwaltschaft
zu Recht anfügt, spricht auch grundsätzlich nichts gegen die Verwendung von
Textbausteinen, müssen doch in einem Gutachten entsprechende Prüfungen und
Schlüsse immer wieder in ähnlicher Form festgehalten werden. Die Verwendung des
Textbausteins bedeutet nicht, dass die darin behandelte Frage nicht zuvor
fachgerecht geprüft worden wäre. Hinweise auf eine fehlende Prüfung sind
jedenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.
Auch wenn auf
der Titelseite des Gutachtens vermerkt ist, dass laut Auftragsschreiben dem
Exploranden der Straftatbestand der versuchten Tötung und der Drohung
vorgeworfen wurde, war den Gutachtern bewusst, dass der Tatvorwurf im Laufe des
Ermittlungsverfahrens angepasst wurde. Das Gutachten hält in der
Zusammenfassung denn auch fest, der Berufungskläger habe wegen des Vorwurfs der
Freiheitsberaubung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher
Drohung, einfacher Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten
forensisch-psychiatrisch begutachtet werden sollen (Gutachten S. 42). Die
Auseinandersetzung mit der Rückfallgefahr erfolgte somit in Anbetracht der
konkreten Tatvorwürfe. In der Risikobeurteilung gemäss dem
Violence Risk Appraisal Guide (VRAG) bestimmt das Gutachten für den Exploranden
den Wert von -1, was der Risikokategorie 4 entspreche, jedoch ohne
darzulegen wie die einzelnen "Items" bewertet wurden (Gutachten
S. 48). Beim VRAG handelt es sich um ein aktuarisches Prognoseinstrument,
wobei ein Straftäter mit einer Gruppe von Rückfalltätern anhand weniger
Kriterien verglichen wird. Wie der Berufungskläger geltend macht, fällt
vorliegend die Beschreibung dieses Instruments tatsächlich sehr kurz aus, und
nur das Ergebnis des Beschwerdeführers wird festgehalten. Die Bewertungsregeln
des VRAG lassen sich jedoch im Internet (unter
https://old.fotres.ch/index.cfm?&content=9010) einsehen: Die hier zu
beschreibenden Eigenschaften lassen sich entweder klar mit Ja oder Nein
beantworten (z. B. bis zum 16. Lebensjahr mit beiden biologischen Elternteilen
gelebt, keine Probleme in der Grundschule, Zivilstand = nie verheiratet etc.)
oder ergeben sich aus der Tat. Der vom Gutachter eingesetzte Punktwert von -1
ist nachvollziehbar. Weitergehende Erläuterungen sind damit nicht unbedingt
notwendig oder hätten vom Verteidiger des Berufungsklägers anlässlich
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beim Gutachter nachgefragt werden
können. Schliesslich stellt das Gutachten für Gewaltdelikte auf eine hohe
statistische Rückfallprognose von 15 bis 50 Prozent ab, ohne eine individuelle
Rückfallgefahr anzugeben. Wie die Staatsanwaltschaft indes in ihrer
Berufungsantwort zu Recht anführt, ist die Basisrate bei der vorliegenden Erkrankung
dermassen hoch, dass ein Rückschluss auf eine hohe Rückfallgefahr gezogen
werden kann, ohne die individuelle Rückfallgefahr detailliert zu ermitteln. Es
handelt sich dabei nicht um eine knappe Entscheidung, die einer genaueren
Bestimmung der individuellen Rückfallrate bedürfte.
Insgesamt sind damit keine Gründe erkennbar, weshalb inhaltlich nicht auf das forensisch-psychiatrische
Gutachten vom 23. Oktober 2015 abgestellt werden könnte. Eine Beweisergänzung gemäss
Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO erübrigt sich damit. Dem Gutachten
folgend, ist von der Schuldunfähigkeit des Berufungsklägers zur Tatzeit
auszugehen. Daher ist sein Antrag, er sei wegen Freiheitsberaubung und
versuchter Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen,
abzuweisen.
5.1 Die Vorinstanz ist in
tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass es am Morgen des 23. April 2015
zu einem heftigen Streit zwischen dem Berufungskläger und seiner Mutter B____
in deren Wohnung gekommen sein soll. Mutter und Sohn hätten sich gegenseitig
angeschrien und aneinander gezerrt, was auch vom Berufungskläger zugestanden
sei. Gemäss den glaubhaften Aussagen von B____ habe sie bei ihrem Sohn bereits
nach dessen Erwachen eine Wesensveränderung bemerkt, weswegen sie die Wohnung
habe verlassen wollen. Sie sei von ihrem Sohn jedoch daran gehindert und in die
Küche zitiert worden, wo sie auf sein Geheiss "irgendetwas mit
Verschwörung oder Hexen" auf eine Papierserviette hätte niederschreiben
sollen. Nachdem sie zunächst nur so getan habe, als würde sie etwas schreiben,
und ihr Sohn das bemerkt habe, habe er ihr die Serviette weggerissen und ihr
stattdessen einen Karton einer leeren "Toffifeeschachtel" gegeben.
Als ihr Sohn eine Orange geschnitten habe, habe sie erneut zu fliehen versucht,
sei aber nur bis vor ihre Wohnungstüre gekommen. Dort sei sie vom
Berufungskläger eingeholt und ins Wohnzimmer zurück gedrängt worden, wo er ihr
ins Gesicht geschlagen habe. Danach habe er sie wieder in die Küche gezerrt und
sie erneut aufgefordert, seiner Forderung nachzukommen. Er habe ihren Kopf ein
paar Mal gegen die Wand geschlagen. Mit dem Messer in der Hand habe er zu ihr
gesagt, dass wenn sie nichts schreibe, sie es mit Blut aufschreiben werde. Es
sei ihr dann gelungen, aus der Wohnung bis zur ihrem im Hinterhof geparkten
Wagen zu gelangen. Dort sei sie von ihrem Sohn erneut gepackt und zurück in die
Wohnung und dort in die Küche geschleift worden. Sie habe die ganze Zeit über
geschrien. Dann sei der Nachbar C____ gekommen und habe mit dem Berufungskläger
geredet, der zu diesem Zeitpunkt das Messer in der Hand gehalten habe. Diesen
Augenblick habe B____ genutzt, um die Wohnung zu verlassen. Das
Strafgericht hat festgestellt, dass der Berufungskläger den Tatbestand der
Freiheitsberaubung, der Drohung zum Nachteil von C____ sowie der Nötigung
erfüllt hat.
5.2 Der Berufungserklärung beantragt eventualiter die Feststellung,
dass er die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der
Freiheitsberaubung und der versuchten Nötigung erfüllt habe, von der
Drohung zum Nachteil von C____ sei er freizusprechen. Demgemäss
ist der Sachverhalt in Bezug auf die Freiheitsberaubung zum Nachteil von
B____ nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten sind die Nötigungshandlungen
zum Nachteil von B____. Der Berufungskläger bringt indes vor, diese Handlungen
hätten nicht zum tatbestandsmässigen Erfolg geführt.
5.3 Die
Vorinstanz erachtete die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der
Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt. Entgegen dem Einwand der Verteidigung
sei die Tat vollendet und nicht bloss im Versuchsstadium stehen geblieben.
Dieser Beurteilung ist zuzustimmen. In den Akten befindet sich neben einem
Schriftstück, auf dem sich nur eine Wellenlinie befindet, auch die Kopie einer
"Toffifeeschachtel", die einen Text über Magie und Hexerei aufweist
(Akten S. 339). Dieser Text ist nicht in der Schrift des Berufungsklägers
abgefasst, wie sie auf den anderen aktenkundigen Schriftstücken erscheint
(Akten S. 340 ff.). Auch wenn es sich nicht erwiesenermassen um die
Schrift von B____ handelt, sind ihre Aussagen genügend deutlich, wonach sie auf
Geheiss ihres Sohns etwas aufschreiben musste, an dessen Inhalt sie sich zwar
nicht mehr genau erinnerte (Akten S. 304), der aber irgendetwas mit Hexen zu
tun hatte (Akten S. 409). Dabei wollte sie ihren Sohn in keiner Weise je
zu Unrecht bzw. im Übermass belasten – im Gegenteil. Ihre Aussagen werden zudem
von der Beschreibung von C____ bestätigt, wonach der Berufungskläger ihm einen
Text gezeigt habe, den die Mutter "hinter seinem Rücken gemacht oder
geschrieben" habe (Akten S. 291). Auf die glaubhaften Aussagen von B____,
dass sie den Text auf der "Toffifeeschachtel" geschrieben habe, wobei
sie sich nach dem Willen ihres Sohns verhalten habe, ist folglich abzustellen. Dementsprechend
ist der Tatbestand einer vollendeten Nötigung im Hinblick auf den Sachverhalt
erstellt. Da die Mutter durch die unbestrittene Nötigungshandlung somit in
ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt war, hat der Berufungskläger den
Tatbestand der Nötigung erfüllt.
5.4 Entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers ist es nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Richten des Messers gegen C____ als Drohung qualifiziert hat.
Zwar hat C____ nicht explizit ausgesagt, in Angst und Schrecken versetzt worden
zu sein, er wurde dazu aber auch gar nicht befragt. Wie die Vorinstanz zu Recht
bemerkte, spricht sodann der Umstand, dass sich C____ nicht hat davon abbringen
lassen, beruhigend auf den Beschuldigten einzuwirken, nicht gegen das Vorliegen
von Angst und Schrecken, sondern zeugt vielmehr von C____s Entschlossenheit, B____
aus ihrer Notsituation zu befreien. Immerhin erklärte er deutlich, dass er vom
Berufungskläger mit dem Messer bedroht worden sei. Er hat auch entsprechenden
Strafantrag gestellt und daran anlässlich der Konfrontationseinvernahme
festgehalten (Akten S. 387). Zudem hat C____ angegeben, dass er Abstand
vom Berufungskläger genommen habe, weil er realisiert habe, dass die Situation
schnell ausarten könne (Akten S. 389). Damit zeigte er, dass er sich
bedroht fühlte. Aufgrund der Drohgebärde mit dem Messer in Kombination mit dem
offensichtlich aggressiven Verhalten des Beschuldigten ist davon auszugehen,
dass diese Situation für C____ als bedrohlich erschien.
5.5 Insgesamt
hat das Strafgericht zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger die
Tatbestände der Freiheitsberaubung, der Drohung zum Nachteil von C____ sowie
der Nötigung erfüllt hat. Es bleibt festzuhalten, dass der
Berufungskläger für die von ihm verübten Taten infolge seiner Schuldunfähigkeit
zur Tatzeit nicht strafbar ist.
6.1 In
Anwendung von Art. 374 f. StPO hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten
eine stationäre psychiatrische Behandlung der Berufungsklägerin nach Art. 59
Abs. 1 StPO angeordnet. Der Berufungskläger verlangt stattdessen die Anordnung
einer ambulanten Massnahme.
6.2 Gemäss
Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn anders der Gefahr
weiterer Straftaten des Täters nicht begegnet werden kann, ein
Behandlungsbedürfnis besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert,
und ferner die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt
sind. Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in einem
Zusammenhang stehen (Trechsel/Pauen Borer,
in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Auflage 2013, Art. 56 StGB N 4). Sowohl die Anordnung einer stationären
Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB als auch jene einer ambulanten Massnahme
nach Art. 63 StGB setzen voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist,
eine Tat begangen hat, die mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang
steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner
psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Art. 56 Abs.
2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der
mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick
auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht
unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten
zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu
setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger
Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56
StGB N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
folgt auch, dass bei mehreren in gleicher Weise geeigneten Massnahmen diejenige
anzuordnen ist, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). Es
darf somit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet
werden, wenn auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB ausreicht, um der
Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten wirksam
zu begegnen.
6.3 Gemäss
dem Gutachten von Dr. D____ und Dr. E____ liegen die Voraussetzungen
für eine Massnahme vor. Der Explorand habe zum Tatzeitpunkt unter einer
erheblichen psychischen Störung gelitten, die mit der Anlasstat in einem
eindeutigen Zusammenhang stehe. Gemäss dem bisherigen Krankheitsverlauf bestehe
die Störung dauerhaft. Das Risiko für die Begehung erneuter Straftaten sei aufgrund
der zugrundeliegenden Erkrankung erhöht und könne durch eine Therapie deutlich
gesenkt werden. Für den Explorand sei es notwendig, dass er in feste
Behandlungsstrukturen eingebunden werde. Hierzu gehöre neben einer
psychopharmakologischen Behandlung der zugrundeliegenden Erkrankung auch eine
psychotherapeutische Behandlung und Psychoedukation zur Erarbeitung einer
ausreichenden Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Ein ambulanter
Behandlungsversuch im Jahr 2013 habe der Berufungskläger von sich aus
abgebrochen und keine Medikamente mehr eingenommen, weshalb eine ambulante
Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht genügend erfolgsversprechend erscheine.
Die Gutachter sehen vielmehr eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB als indiziert
an (Gutachten S. 51). Sie kommen zum Schluss, dass bei der vorliegenden
Diagnose grundsätzlich von eher günstigen Therapiemöglichkeiten auszugehen sei
und auch die realen Therapiemöglichkeiten günstig seien (Gutachten S. 50).
Wie bereits
dargelegt ist das Gutachten schlüssig und überzeugend, weshalb kein Anlass
besteht, von der Einschätzung der Experten abzuweichen. Gestützt darauf ist von
einer schweren psychischen Störung beim Berufungskläger und deren Zusammenhang
mit der Tat auszugehen. Für die Anordnung einer stationären Massnahme muss die
begangene Tat ein Verbrechen oder Vergehen sein, was vorliegend der Fall ist.
Eine stationäre Massnahme ist zudem geeignet, die Gefahr weiterer mit der psychischen
Störung des Berufungsklägers in Zusammenhang stehender Delikte deutlich zu
verringern. Zu prüfen ist jedoch, ob eine stationäre Therapie im heutigen
Zeitpunkt noch notwendig erscheint oder ob auch eine ambulante Therapie zum
angestrebten Erfolg führt.
6.4 Der
Berufungskläger ist inzwischen bereits ein Jahr in der psychiatrischen Klinik
und bewährt sich dort gut. Er ist durch eine (Depot-)Medikamentation zunehmend stabilisiert.
Bei der vorliegenden Diagnose ist denn auch eine zuverlässige
Medikamenteneinnahme von grosser Bedeutung. Der Berufungskläger hat zwar an der
Berufungsverhandlung angegeben, die Depotspritze weiterhin nehmen zu wollen,
aber gleichzeitig auch dargetan, dass er freiwillig nur ungern in eine
Behandlung gehen würde (Protokoll S. 2 f.). Dass sich der Berufungskläger
weiterhin an eine beständige Medikamenteneinnahme halten würde, erscheint nicht
glaubhaft. Auch nach der Auffassung des therapeutischen Leiters der
Psychiatrischen Klinik [...] ist die Fortführung der Behandlung auf der
geschlossenen Massnahmestation weiterhin geboten. Aus therapeutischer und
prognostischer Sicht sei eine schrittweise Lockerung der Ausgangsstufen zu
befürworten, die der therapeutische Leiter auch zur genaueren Einschätzungsmöglichkeit
des Patienten als sinnvoll erachtet (Antrag auf Bewilligung der
Lockerungsstufen H–K vom 26. September 2016).
Insgesamt ergibt
sich, dass der Berufungskläger trotz der erreichten Therapiefortschritte
weiterhin einer umfassenden Behandlung bedarf und dass es wichtig ist,
Vollzugsöffnungen und Belastungssteigerungen stufenweise einzuführen und zu
begleiten. Ein Wohn- und Arbeitsexternat ist grundsätzlich auch im Rahmen einer
sta-tionären Massnahme möglich. Insofern besteht in der konkreten Ausgestaltung
keine grosse Differenz zwischen einer stationären und einer ambulanten
Massnahme hinsichtlich der für den Berufungskläger damit verbundenen
Freiheitsbeschränkung. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass im Rahmen
der stationären Massnahme Belastungssteigerungen erprobt und evaluiert werden
und in Krisenfällen unverzüglich eingegriffen werden kann. Dies erscheint
sinnvoll und angesichts der im Fall nicht adäquater Behandlung zu erwartenden deutlich
höheren Rückfallgefahr bezüglich schwerwiegender Straftaten auch erforderlich. Eine
solche Sanktion steht unter Berücksichtigung der Schwere der Rückfallgefahr
daher auch nicht im Missverhältnis zum Gewicht der verübten Straftaten. Durch
die beantragten und auch gewährten schrittweisen Vollzugslockerungen kann den
erzielten Fortschritten Rechnung getragen werden; eine gänzliche Entlassung ins
ambulante Setting ist jedoch nicht angezeigt. Erwachsenenschutzrechtliche
Massnahmen könnten für den vorliegenden Fall keine genügende
Eingriffsmöglichkeit gewährleisten. Den nachvollziehbar und schlüssig
begründeten Ausführungen des Gutachters wie auch der Empfehlung der
behandelnden Therapeuten folgend ist daher nach wie vor eine stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen.
Gemäss Art. 419
StPO können einer schuldunfähigen Person die Verfahrenskosten nur auferlegt werden,
wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint (vgl. AGE
SB.2015.107 vom 29. September 2016 E. 5). Der Berufungskläger, der sich
seit dem 18. Januar 2016 in stationärer Behandlung befindet, verfügt weder
über ein geregeltes Einkommen noch über Vermögen. Es ist daher trotz seines
Unterliegens auch im Berufungsverfahren von einer Kostenauflage an ihn abzusehen.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen daher zulasten der
Gerichtskasse. Auch der amtliche Verteidiger ist für seinen mit Honorarnote vom
- Februar 2017 geltend gemachten Aufwand (zuzüglich vier Stunden für die
Hauptverhandlung) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das dem
amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
die Verfahrenseinstellung
bezüglich einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher
Drohung zum Nachteil von B____
die Verfügungen über die beigebrachten Kleider sowie über die
beschlagnahmten Gegenstände;
die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Strafgerichtskasse;
die Entschädigung der amtlichen Verteidigung.
Es wird festgestellt, dass A____ die
Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung, der Drohung zum Nachteil von C____ sowie
der Nötigung erfüllt hat, diesbezüglich aber wegen Schuldunfähigkeit nicht
strafbar ist (Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches).
Über A____ wird in Anwendung von Art. 375 Abs.
1 der Strafprozessordnung eine stationäre psychiatrische Behandlung
gemäss Art. 59 Abs. 3 des Strafgesetzbuches angeordnet.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit
Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– gehen zulasten der Gerichtskasse.
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'380.– und ein Auslagenersatz von CHF
172.90, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 364.25, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatklägerschaft
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel (Gutachter)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b
der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).