Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.52
URTEIL
vom 5. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian Hoenen,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 25. Januar 2016
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Der aus Algerien
stammende A____ (Rekurrent), geb. am […], reiste im November 1998 in die
Schweiz ein und stellte hier unter einem Aliasnamen ein Asylgesuch. Nach dessen
Abweisung wurde er am 27. August 1999 aus der Schweiz weggewiesen. Am 2.
Dezember 1999 reiste er erneut ohne gültiges Visum in die Schweiz ein und heiratete
am 3. Dezember 1999 in Zürich die Schweizer Bürgerin B____, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nach mehrfacher strafrechtlicher Verurteilung
wegen Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten wurde dem Rekurrenten vom
Migrationsamt für den Fall einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe
mit Schreiben vom 22. Februar 2012 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
angedroht. Am 17. August 2012 verfügte das Zivilgericht das Getrenntleben der
Ehegatten. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen und behördlichen Abklärungen,
einer weiteren Verwarnung mit Androhung der Wegweisung für den Fall erneuter
Straffälligkeit und erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs ordnete das
Migrationsamt mit Verfügung vom 24. Juli 2014 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
des Rekurrenten und dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 25.
Januar 2016 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 1. Februar 2016 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement dem
Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2016 zum Entscheid überwiesen,
worauf der Instruktionsrichter dem Rekurs mit Verfügung vom 1. März 2016 antragsgemäss
die aufschiebende Wirkung zuerkannte und dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung bewilligte. Mit Rekursbegründung vom 29. März 2016 beantragt der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie den Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache an die
Vor-instanz zu neuem Entscheid. Das JSD beantragt mit seiner Vernehmlassung vom
2. Mai 2016 die befristete Sistierung des Verfahrens zur Ermöglichung
der in Aussicht gestellten freiwilligen Ausreise und eventualiter die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Antragsgemäss wurde das Verfahren darauf
mit Verfügung des Instruk-tionsrichters vom 9. Mai 2016 bis zum 8. September
2016 sistiert. Nach Ablauf der Sistierung nutzte der Rekurrent mit Eingabe vom
8. September 2016 die ihm gewährte Gelegenheit zur Replik. Das JSD brachte dem
Gericht mit Eingaben vom 25. August, 16. und 22. September sowie 24.
November 2016 weitere Rapporte der Kantonspolizei sowie das Urteil des
Zivilgerichts vom 9. November 2016, mit dem die Ehegatten [...] geschieden
worden sind, zur Kenntnis. Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 hat das JSD dem
Verwaltungsgericht das Urteil des Strafgerichts vom 22. Dezember 2016 zugesandt,
mit welchem der Rekurrent des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs schuldig
erklärt wurde. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25. Februar
2016 sowie den §§ 10 und 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG; SG
270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung
mit den §§ 88 Abs. 2 und 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG
154.100]). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz
den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt
vieler VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 1.2, VD.2010.39 vom 28. April 2011
E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGE 127
II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2016.99
vom 7. November 2016 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig,
obwohl das Verwaltungsgericht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016
E. 1; VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 1.2, VD.2010.39 vom
28. April 2011 E. 1.2).
2.1 In
formeller Hinsicht hält der Rekurrent an der Rüge einer Verletzung seines
rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren fest. Zur
Begründung macht er geltend, dass ihm im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs durch das Migrationsamt bloss der Entzug seiner Niederlassungsbewilligung
wegen Verurteilung zu längerfristigen Haftstrafen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) in Aussicht
gestellt worden sei. Demgegenüber sei der Entzug der Niederlassungsbewilligung
mit der Verfügung vom 24. Juli 2014 schliesslich auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG
in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) und mithin auf einen
Rechtsgrund gestützt worden, zu dem ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt
worden sei.
2.2 Der
Auffassung des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Wie die Vor-instanz
zutreffend erkannt hat, dient der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) in seiner doppelten Funktion einerseits
der Sachaufklärung und andererseits als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, welcher in die Rechtsstellung
des Betroffenen eingreift (VGE VD.2015.247 vom 20. Juli 2016 E. 2.2, VD.2013.207
vom 17. Juli 2014 E. 2.2; jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalte unter anderem das Recht auf
Orientierung über das Verfahren und auf Äusserung zu allen rechtserheblichen
Punkten vor dem Entscheid (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen, N 1010 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
3. Auflage, Basel 2014, N 317 ff.). Diese Gelegenheit nahm der bereits
damals anwaltlich vertretene Rekurrent mit Eingabe vom 24. Februar 2014 wahr.
Mit dieser Eingabe liess er die Erfüllung von Art. 63 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG bestreiten, da seine Verurteilungen die
Voraussetzungen für eine längerfristige Freiheitsstrafe nicht erfüllen würden,
weshalb kein Rechtsgrund für einen Widerruf der Niederlassungbewilligung
vorliegen würde. Demgegenüber erwächst den Parteien nach Lehre und Rechtsprechung
grundsätzlich weder aus dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) noch
aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf
vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Ein Anhörungsrecht zu
Rechtsfragen besteht nur ausnahmsweise dann, wenn der Betroffene vor „überraschender
Rechtsanwendung“ zu schützen ist (vgl. zum Ganzen BGE 116 V 182
E. 1.a S. 185, 114 Ia 97 E. 2.a S. 99; BVGer D-5718/2007 vom 7. April
2010 E. 5.3.1; Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30 N 21 f.; Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art.
30 N 1; jeweils mit Hinweisen). Dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten
musste aber klar sein, dass der ihm im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen
Gehörs vorgeworfene Sachverhalt gegebenenfalls auch unter andere
Widerrufsgründe subsumiert werden könnte. Er hat aber darauf verzichtet, sich
zumindest auch in einem Eventualstandpunkt dazu zu äussern. Von einer
überraschenden Rechtsanwendung kann keine Rede sein. Wie eine
Rechtsmittelinstanz ist insofern auch die ursprünglich verfügende Behörde gerade
auf der Grundlage der Äusserung der betroffenen Person im Sinne des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iuria novit curia") und ihrer
Verpflichtung, das richtige Recht anzuwenden, in der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts frei. Sie kann den im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs in Aussicht gestellten Entscheid auf der
Grundlage des Sachverhalts, zu dem sich die betroffene Person hat äussern
können, auch mit einer neuen rechtskonformen Begründung bestätigen (zur sog.
Begründungs- oder Motivsubstitution im Rechtsmittelverfahren vgl. statt vieler BGE 133 II 249
E. 1.4.1 S. 254; BGer 2C_131/2011 vom 25. Februar 2011
E. 3.1; VGE VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4, VD.2013.25 vom
14. Oktober 2013 E. 3.3; Häberli,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 62 N 40; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003,
S. 31 und 199). Dies gilt ohne Einschränkung auch im Verhältnis der
Beendigungsgründe für das Aufenthaltsrecht des Ausländers in der Schweiz
(BGer 2C_831/2010 vom 27. Mai 2011 E. 4; AGE VD.2013.25 vom
14. Oktober 2013 E. 3.3). Voraussetzung ist allerdings,
dass sich die Motivsubstitution im Rahmen des bisherigen Streitgegenstands, wie
er bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs umschrieben worden ist, hält (Häberli, a.a.O., Art. 62 N 39;
Meyer/Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011,
Art. 106 N 12; VGE VD.2013.207 vom 17. Juli 2014 E. 2.2.4), was
hier der Fall ist.
2.3 Selbst
wenn man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfügungsverfahren des
Migrationsamts ausgehen sollte, so wäre diese im vorinstanzlichen
Rekursverfahren geheilt worden. Bei leichteren Verletzungen des Grundsatzes
lässt nämlich die Praxis eine Heilung des Verfahrensmangels im
Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zu, wenn die Rechtsmittelinstanz mit der
gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist
(vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 71 ff., 126 V 130 E. 2a S. 130 ff., jeweils mit
weiteren Hinweisen; VGE VD.2015.247 vom 20. Juli 2016 E. 2.2, VD.2014.117 vom
4. November 2014 E. 2.2, VD.2012.230 vom 25. November 2013 E. 2.2, 671/2002 vom
13. August 2002 E. 5, 677/2001 vom 7. Juni 2002 E. 1). Beide Voraussetzungen
sind hier erfüllt. Einerseits würde sich die fehlende Konfrontation mit einer
rechtlichen Würdigung des dem Rekurrenten zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs
unterbreiteten Sachverhalts höchstens als leichte Verletzung seines
Gehörsanspruchs erweisen. Andererseits kommt dem Departement im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gemäss § 45 OG offensichtlich die
gleiche, umfassende Kognition unter Einschluss der Angemessenheitskontrolle zu
wie der ursprünglich verfügenden Behörde.
3.1 Die
Vorinstanzen stützen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten
unter Verweis auf dessen mehrfache strafrechtliche Verurteilungen auf Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG. Danach kann die Niederlassungsbewilligung auch von
Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen
und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, widerrufen werden, wenn sie in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese respektive die innere oder
die äussere Sicherheit gefährden. Im Sinne einer Qualifikation im Vergleich zu
den entsprechenden Voraussetzungen für den Entzug einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung
wegen eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur
zulässig, wenn der Verstoss „in schwerwiegender Weise“ erfolgt, er mithin
gravierender Natur ist (vgl. BGer 2C_273/2010 vom
6. Oktober 2010 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen [in:
ZBl 2011 S. 96 ff.]; Spescha,
in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht Kommentar, 4. Auflage,
Zürich 2015, Art. 63 AuG N 10; Hunziker,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 33 und 36). Davon ist
auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders
hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle
Integrität eines Menschen verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von
strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie
auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu
halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I
16 E. 2 S. 18 ff., 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; BGer 2C_288/2016 vom 13. Oktober
2016 E. 2.1, 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.2). Auch eine Summierung
von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen
würden, kann daher einen Bewilligungsentzug rechtfertigen (vgl. BGer 2C_39/2016
vom 31. August 2016 E. 2.2, 2C_160/2013 vom 15. November 2013
E. 2.1.1). Dabei können unter dem Gesichtspunkt von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch nicht rechtskräftig abgeurteilte Delikte berücksichtig
werden, soweit sie unbestritten sind oder aufgrund der Akten keine Zweifel
bestehen, dass sie dem Betreffenden zur Last zu legen sind (BGer 2C_39/2016 vom
31. August 2016 E. 2.5, 2C_170/2015 vom 10. September 2015 E. 5.1,
2C_795/2010 vom 1. März 2011 E. 4.2).
3.2 Es
ist erstellt, dass der Rekurrent bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist, wobei gewisse Urteile zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen
sind aber aufgrund der Aktenlage als eindeutig qualifiziert werden dürfen. Es
kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen
werden (vgl. E. 6 ff.). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat,
ging die Delinquenz des Rekurrenten dabei im Einzelfall auch über ein reines
Vermögensdelikt hinaus, indem er nach einem Diebstahl zur Flucht mit einem
hervorgezogenen Messer herumfuchtelte und dabei eine gefährliche Situation
schuf. Der Rekurrent hat ungeachtet einschlägiger Verurteilungen weiter
delinquiert und sich auch vom Strafvollzug, von ausländerrechtlichen
Verwarnungen und selbst vom drohenden Entzug der Niederlassungsbewilligung
nicht beeindrucken lassen. Wer innerhalb der Probezeit eines unter anderem
wegen Diebstahls ausgesprochenen Urteils in Büroräumlichkeiten eindringt, dort
Wertgegenstände an sich nimmt und sich nach der Entdeckung dieser Tat mittels
Einsatzes eines kleinen Messers die Flucht zu ermöglichen versucht,
demonstriert eine Geringschätzung sowohl der Eigentumsrechte als auch der
physischen Integrität anderer und offenbart gleichzeitig den Unwillen, sein deliktisches
Verhalten zu ändern (vgl. AGE SB.2014.124 vom 23. März 2016 E. 2.3). Zu
Recht geht die Vorinstanz daher von einer hohen kriminellen Energie und
Dreistheit des Rekurrenten und einem erheblichen Rückfallrisiko aus. Der
Rekurrent selber hat bereits eingeräumt, dass in Bezug auf seine Delinquenz die
Fortsetzungsgefahr nicht von der Hand zu weisen sei (vgl. Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts ZM.2015.208 / V15 0810 089 vom 27. August 2015, S. 2).
Der Rekurrent wurde vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom
22. Dezember 2016 denn unlängst auch tatsächlich wieder des Diebstahls und
des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt, womit er die ungünstige Legalprognose erneut
bestätigt hat. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Rekurrenten
und der sich darin manifestierenden Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit ist
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen zum Schluss gelangt sind, dass der
Rekurrent den Widerrufsgrund des erheblichen Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Dieser Verstoss
ist im Vergleich zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wie sie kürzlich in
BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.3 dargestellt worden ist,
vorliegend sogar offensichtlich gegeben.
4.1 Ist
ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 AuG gegeben, so müssen sich die
Massnahme und damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die
Wegweisung im Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint Hill, in: in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.28 ff.; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S.
19, 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; jeweils mit Hinweisen). Die Prüfung der
Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich
jener, welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36
Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen Garantie von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) vorzunehmen ist (BGE
139 II 121 E. 6.5 S. 132 ff.; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1,
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese nach ständiger
Rechtsprechung in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer
2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2; VGE VD.2015.188 vom 17. Oktober 2016 E.
4.1.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1, VD.2012.38 vom 6. Februar 2013,
VD.2012.152 vom 16. November 2012 E. 4.2.3; jeweils mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 96
Abs. 1 AuG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung
generell die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie
den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Dabei sind
namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der
seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem,
die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die
Schweiz, der Grad der Integration und die sozialen, familiären und beruflichen
Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.5.1 S. 132, 135 II 377
E. 4.3 ff. S. 381 ff.; BGer 2C_113/2011 vom 16. Juni 2011 E. 2.2,
2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 4.1; Zünd/Hugi
Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen nach schweizerischem
Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens,
EuGRZ 2013, S. 1 ff., 12 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers,
der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer
Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19
f.). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht,
vorbehältlich überwiegender privater Interessen auf Grund von familiären oder
ausserfamiliären Bindungen, auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung
der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. BGer
2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publiziert in BGE 137 II 233; BGE
130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der
Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer
Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE
139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1; VGE
VD.2016.43 vom 16. September 2016 E. 5.1.1).
4.2 Zu
Recht schliesst die Vorinstanz aus den zahlreichen Verurteilungen des
Rekurrenten, dass dieser nicht gewillt ist, sich an die hier geltende
Rechtsordnung zu halten. Wie bereits dargetan, besteht ein erhebliches
Rückfallrisiko des Rekurrenten und geht dieser offenbar selber davon aus, dass
er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder delinquieren wird (vgl.
oben E. 3.2). Die ungünstige Legalprognose ist evident. Dass der Rekurrent vor dem
Jahre 2007 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wie er in seiner
Rekursbegründung auch vor dem Verwaltungsgericht noch behauptet, ist
unzutreffend. Wie dem bereits im angefochtenen Entscheid entgegnet wird und
aktenkundig ist, wurde der Rekurrent am 1. Juli 1999 unter einem Aliasnamen
wegen Diebstahls zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen verurteilt.
Und am 9. Februar 2000 folgte eine Verurteilung wegen illegaler Einreise und
illegalen Aufenthalts zu einer Busse von CHF 300.–. Im Übrigen wird mit der
zutreffenden Feststellung der Vorinstanz von jedermann erwartet, dass er sich
an die geltenden Regeln und Gesetze hält und entspricht der Umstand, dass
jemand strafrechtlich nicht in Erscheinung tritt, dem Üblichen und stellt keine
besondere Leistung dar (vgl. BGer 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.2,
2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.3). Das Verschulden des Rekurrenten
ist aufgrund des Gesagten in ausländerrechtlicher Hinsicht als erheblich zu qualifizieren
und besteht aufgrund der fortgesetzten, ununterbrochenen Delinquenz und der – aufgrund
der gesamten Umstände – feststehenden Fortsetzungsgefahr ein grosses
öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz.
4.3 Zu
prüfen bleibt, ob das private Interesse des Rekurrenten am Verbleib in der
Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung zu überwiegen vermag. Dies
muss namentlich auch mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid klar verneint werden (vgl. E. 11 ff.).
4.3.1 Zwar
hielt sich der Rekurrent schon im Zeitpunkt der Verfügung des Migrationsamts
seit rund 15 Jahren und damit relativ lange in der Schweiz auf. Gleichwohl
vermochte sich der Rekurrent, wie die wiederholte Straffälligkeit zeigt, nicht
in die hiesige Rechtsordnung zu integrieren. Auch ist es ihm nicht gelungen, in
der Schweiz beruflich und wirtschaftlich Fuss zu fassen. Der Rekurrent geht keiner
Arbeit nach und es ist aufgrund seiner anhaltenden Suchterkrankung nicht mit
einer raschen Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und somit mit einer
Stabilisierung der finanziellen Situation zu rechnen. Damit ist auch der
Einschätzung der Vorinstanzen, wonach von einer dauerhaften Unterstützung des
Rekurrenten durch die Sozialhilfebehörden ausgegangen werden muss,
beizupflichten. Aufgrund des prozessualen Verhaltens des Rekurrenten erscheint
zudem unklar, welches Interesse er am Verbleib in der Schweiz überhaupt haben
könnte und ist diesbezüglich auf die ambivalenten Äusserungen des Rekurrenten
hinzuweisen. So hat er wiederholt zum Ausdruck gebracht, die Schweiz
freiwillig verlassen zu wollen (Rekursbegründung Ziff. 27, act. 5; Eingabe vom
8. September 2016, act. 9). Auch in anderen Verfahren hat er bereits kundgetan,
dass er sich in einem Teufelskreis befinde und er sich von seinem bisherigen Leben
nur durch die Rückkehr nach Algerien distanzieren könne (vgl. Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts ZM.2015.208 / V15 0810 089 vom 27. August 2015,
S. 2).
4.3.2 In
Bezug auf seine Drogenabhängigkeit, seinen Diabetes und seine Depression ist er
ferner darauf hinzuweisen, dass diese Krankheiten grundsätzlich auch in
Algerien behandelt werden können (vgl. E. 13 des angefochtenen Entscheids). Der
blosse Umstand, dass das Gesundheitswesen in einem anderen Staat mit demjenigen
in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung
einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise
zur Folge (BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 ff.). Letztlich stünde der Rekurrent in
Algerien auch nicht anders da als die meisten seiner Landsleute, die an den
gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verlangen können. Medizinische Gründe können eine Abschiebung oder Wegweisung
als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, wenn
die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht, was
hier nicht der Fall ist (vgl. BGer 2C_396/2014 vom 27. März 2015 E. 4.5, mit
weiteren Hinweisen).
4.3.3 Schliesslich
beruft sich der Rekurrent auch vor Verwaltungsgericht auf die Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK, welches er aus der Beziehung zu seinem Sohn C____
ableitet. Zu beachten ist aber, dass der Rekurrent durch seine fortgesetzte
Delinquenz den direkten Kontakt zu seinem Sohn bewusst und wiederholt aufs
Spiel gesetzt hat. Dies gilt umso mehr, als er gemäss seiner eigenen Aussage während
seiner Inhaftierung Kontakt zu ihm ablehnte (vgl. Rekursbegründung Ziff. 25,
act. 5). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent selbst bei
einem Verzicht auf seine Wegweisung aufgrund seiner Delinquenz nur sporadischen
Kontakt während Intervallen zwischen Inhaftierungen wird pflegen können. Aufgrund des Alters des Kindes ist die Pflege eines solchen Kontakts im
Übrigen auch über die Grenzen hinweg problemlos möglich (vgl. BGer
2C_159/2016 vom 26. September 2016 E. 4.2).
4.4 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass unter den genannten Umständen die Wegweisung des
Rekurrenten im öffentlichen Interesse, verhältnismässig und zumutbar ist.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten in Höhe von CHF 1‘200.–. Diese gehen jedoch zufolge
der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Rekurrenten, [...], Advokat,
ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser darauf verzichtet
hat, dem Verwaltungsgericht einen Bemühungsausweis oder eine Honorarnote einzureichen,
ist der entsprechende Aufwand zu schätzen. Für die Rekursanmeldung, die
Rekursbegründung und die Replik erscheint ein Aufwand von rund 12 Stunden als
angemessen. Daraus ergibt sich eine Parteientschädigung von rund CHF 2‘400.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST in Höhe von CHF 192.–, total
also CHF 2‘592.–.
Demgegenüber ist
der Kostenentscheid der Vorinstanz, mit der das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen worden ist, zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat diesen unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels abgewiesen. Diese Chancenbeurteilung entspricht im Ergebnis dem
vorliegenden Entscheid. In Würdigung des entsprechenden Beurteilungsspielraums
der Vorinstanz ist der entsprechende Entscheid daher nicht zu beanstanden.
Dies gilt umso mehr, als letzterer trotz Geltung des Rügeprinzips nach § 16
Abs. 2 VRPG nicht substantiiert angefochten wurde.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im verwaltungsgericht-lichen Verfahren gehen die Kosten des
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.
Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...], Advokat,
wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2‘400.– (inklusive notwendige Auslagen)
zuzüglich 8% MWST in Höhe von CHF 192.–, total CHF 2‘592.– ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat
des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat
für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.