Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.14
ENTSCHEID
vom 16. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...],
Advokatin,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. August 2015
betreffend Forderungen aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
B____ arbeitete
seit dem 31. Januar 2000 als Lastwagenchauffeur bei der A____ in [...].
Am 24. Oktober 2012 entliess ihn die Arbeitgeberin fristlos. Nachdem
ein Schlichtungsversuch gescheitert war, reichte B____ am
28. Mai 2013 beim Zivilgericht Klage ein auf Bezahlung von
CHF 28'222.95 brutto (sich zusammensetzend aus CHF 5'430.– brutto
Monatslohn Oktober 2012, CHF 16'290.– brutto Schadenersatz für die
Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2012,
CHF 10'860.– brutto Entschädigung wegen fristloser Entlassung,
CHF 1'356.95 brutto Ferienlohn für fünf Ferientage sowie CHF 86.–
Spesen abzüglich einer anerkannten Gegenforderung über CHF 5'800.–) zuzüglich
5 % Zins seit dem 25. Oktober 2012. Mit Klageantwort vom
12. September 2013 begehrte die A____ die vollumfängliche Abweisung
der Klage, eventualiter die Verurteilung des Klägers, aufgrund Verrechnung
einer allfälligen Oktoberlohnforderung mit ihrer Forderung im Umfang von
CHF 5'800.–, zur Zahlung von CHF 1'858.85. Widerklageweise verlangte
sie ausserdem die Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer Entschädigung von
CHF 1'357.50 wegen Nichtantreten bzw. Verlassen der Arbeitsstelle ohne
wichtigen Grund (Art. 337d OR), von CHF 5'458.50 wegen
verschuldeter Fahrzeugreparaturkosten und von CHF 20'000.– Schadenersatz
gemäss Art. 337b OR. Mit seiner Replik hielt B____ in der Folge an
seiner Klage fest und beantragte die Abweisung der Widerklage. Die A____ hielt
ihrerseits mit der Duplik an ihren Anträgen fest. Mit Entscheid vom
24. August 2015 hiess das Zivilgericht die Klage im Umfang von
CHF 15'258.25 netto Lohn und CHF 86.– zuzüglich 5 % Zins
seit dem 27. Oktober 2012 gut und wies die weitergehenden Klagebegehren
sowie die Widerklage ab. Darüber hinaus verurteilte das Zivilgericht die
Beklagte und Widerklägerin zur Zahlung einer Parteientschädigung von
CHF 4'800.– an den Kläger und Widerbeklagten. Im Übrigen wurden die
Parteikosten wettgeschlagen.
Gegen diesen
Entscheid hat die A____ nach Zustellung der schriftlichen Begründung am
15. April 2016 Berufung erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des
Urteils des Zivilgerichts in Ziffern 1 und 2 und auf Feststellung,
dass der Kläger zu Recht entlassen wurde. Der Berufungsbeklagte beantragt mit
seiner Berufungsantwort vom 23. Mai 2016 Nichteintreten auf die
Berufung, eventualiter die Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils. Mit unaufgefordert eingereichter Replik hält die Berufungsklägerin
an der Berufung fest. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272; ZPO]). Dies ist vorliegend
der Fall. Der begründete Entscheid ist der Berufungsklägerin am
4. März 2016 zugestellt worden. Dagegen hat sie am 15. April
2016 Berufung erhoben; angesichts der 30-tägigen Berufungsfrist und der über
die Ostertage dauernden 15-tägigen Gerichtsferien ist dies rechtzeitig (vgl.
Art. 311 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO).
1.2 Zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 und § 99 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG; SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung
und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 310 ZPO).
Die Berufungsklägerin
verlangt mit ihrer Berufung, dass das Urteil des Zivilgerichts in Ziffer 1
und 2 aufzuheben und festzustellen sei, dass der Kläger zurecht entlassen
worden sei. Diese Rechtsbegehren sind ungenügend bzw. unzulässig.
2.1 Obschon
Art. 311 Abs. 1 ZPO dies nicht ausdrücklich erwähnt, besteht in
Rechtsprechung und Lehre Einigkeit darüber, dass die Berufungsschrift neben der
Begründung auch Rechtsbegehren enthalten muss. Aus der Berufung muss hervorgehen,
dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser
abgeändert oder aufgehoben werden soll. Namentlich mit Blick auf den reformatorischen
Charakter der Berufung sowie den Umstand, dass der erstinstanzliche Entscheid
insoweit in materielle Rechtskraft erwächst, wie er unangefochten bleibt
(Art. 315 Abs. 1 ZPO), muss der Berufungskläger grundsätzlich
einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 III 617 E. 4.2.2
- 618 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013
- 3.2.1; AGE ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014 E. 2.1,
ZB.2013.30 vom 19. Januar 2015 E. 4.5.2 und BEZ.2013.2 vom
18. Januar 2013 E. 1.2; aus dem Schrifttum Reetz/theiler, in: Sutter-Somm/
Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311
N 34; Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 872 ff.). Gemäss einem
allgemeinen Prozessgrundsatz muss das Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein,
dass es im Falle seiner Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann
(BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; AGE ZB.2014.30
vom 15. Juli 2014 E. 2.1, ZB.2013.30 vom
19. Januar 2015 E. 4.5.2 und BEZ.2013.2 vom
18. Januar 2013 E. 1.2). Mit den Berufungsanträgen ist
demzufolge möglichst präzise zum Ausdruck zu bringen, wie die Berufungsinstanz
entscheiden soll bzw. welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (bzw.
dessen Dispositivs) angefochten werden und inwiefern der vorinstanzliche
Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 34 a.E.; Seiler,
a.a.O., Rz 875 f.). Rechtsfolge fehlender oder mangelhafter
Berufungsbegehren ist vollständiges oder teilweises Nichteintreten auf die
Berufung.
Die Anwendung
prozessualer Formstrenge steht allerdings unter dem Vorbehalt des Verbots des
überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht
verlangt deshalb, ausnahmsweise auf eine Berufung mit formell mangelhaften
Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen,
insbesondere im Lichte der dazu gehörigen Begründung
(BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.;
BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1 und 5A_705/2013
vom 29. Juli 2014 E. 2.1; AGE ZB.2013.30 vom
19. Januar 2015 E. 4.5.2 und BEZ.2013.97 vom 21. Februar 2013 E.
1.2.1).
2.2 Das
Berufungsbegehren 1 ("Es sei das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt
in Ziffer 1 und 2 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger
zurecht entlassen wurde.") vermag den vorstehenden Anforderungen an einen
rechtsgültigen Berufungsantrag nicht zu genügen. Das Begehren lautet lediglich
auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids, stellt jedoch keinen Antrag in der
Sache selbst, namentlich keinen Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie
erstinstanzlich nicht bereits abgewiesen wurde. Zwar liesse sich aus der Begründung
der Berufung, dass die Berufung sich lediglich gegen den Entscheid der
Vorinstanz richte, dass die Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei und dass
deswegen für die ordentliche Kündigungsfrist der Lohn geschuldet sei, und die
Berufung sich auch nicht gegen die Abweisung der Widerklage richte (Berufung,
S. 3), ableiten, dass damit die vollumfängliche Abweisung der Klage
beantragt werde. Dieser Schluss würde aber die Frage aufwerfen, wie es sich mit
dem Begehren des Berufungsbeklagten auf Zahlung von Spesen von CHF 86.–
zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Oktober 2012
(Klagebegehren 5) verhält, welchen Betrag die Vorinstanz in Ziffer 1
des Entscheiddispositivs dem Berufungsbeklagten neben Schadenersatz gemäss
Art. 337c Abs. 1 OR zugesprochen hat. Diesen Spesenersatz hatte
die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt (dazu auch
angefochtener Entscheid, E. 3.2). Aus der Begründung ergibt sich jedoch
nicht, ob sie diesen Betrag nunmehr anficht oder fortgesetzt anerkennt.
Aufgrund dieses Mangels wäre das Berufungsgericht nicht in der Lage, sollte die
Berufung gutgeheissen werden, einen Entscheid zu fällen, der vollumfänglich an
Stelle von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs treten
könnte.
Keinen Ersatz
für ein Begehren in der Sache bildet im Übrigen das Begehren "… und [es
sei] festzustellen, dass der Kläger zurecht entlassen wurde". Auch wenn das
Begehren aufgrund der weiteren Ausführungen der Berufungsklägerin dahingehend
ergänzt werden könnte, "… dass der Kläger zu Recht fristlos
entlassen wurde", würde das nichts daran ändern, dass die Berufungsklägerin
erstinstanzlich gar kein solches Begehren gestellt hatte, weder als Begehren im
Rahmen ihrer Klageantwort, noch im Rahmen ihrer Widerklage. Das genannte
Feststellungsbegehren könnte im Rahmen der Berufung nur als neues
Widerklagebegehren im Sinne einer Klageänderung nach Art. 317
Abs. 2 OR verstanden werden (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 74 und Seiler, a.a.O., Rz 1387). Das neue
Feststellungsbegehren könnte indessen nicht zugelassen werden. Die Berufungsklägerin
legt mit ihrer Berufung weder dar, inwiefern vorliegend die Voraussetzungen
einer Klageänderung im Berufungsverfahren erfüllt sind, namentlich inwiefern
sie auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO),
noch begründet sie ein schutzwürdiges Interesse an einem derartigen
Feststellungsbegehren (Art. 59 Abs. 2 lit. a und 87 ZPO).
2.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass das Berufungsbegehren 1 nicht den Anforderungen an
rechtsgenügliche Berufungsanträge entspricht, namentlich keinen Antrag in der
Sache selbst enthält. Auch aus den Ausführungen der Berufungsklägerin in der
Begründung selbst lassen sich ihre Anträge nicht mit der gebotenen Gewissheit
erschliessen, so dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben
werden könnten. Über diesen Mangel hinwegzusehen ist nicht möglich, ist die Berufungsklägerin
doch anwaltlich vertreten, so dass auch erwartet werden darf, dass korrekte und
vollständige Berufungsanträge gestellt werden (vgl. AGE ZB.2013.30 vom
19. Januar 2015 E. 4.5.3). Auf die Berufung kann daher nicht
eingetreten werden.
Der Berufung mangelt
es nicht nur an einem rechtsgültigen Antrag, sondern auch an einer rechtgenüglichen
Begründung.
3.1 Nach
Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten.
Begründen im Sinn der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt
ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz
vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht. Diese Begründungsanforderungen sind auch in Verfahren zu beachten, in
denen der Untersuchungsgrundsatz gilt (BGE 138 III 374
E. 4.3.1 S. 375 [= Praxis 2013 Nr. 4]; BGer 4A_651/2012
vom 7. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3 sowie 5A_44/2016 vom
25. April 2016 E. 3.3; AGE ZB.2015.14 vom
11. Mai 2015 E. 3.1). Diesen Anforderungen vermag die
vorliegende Berufung nicht zu genügen.
3.2 Die
Berufungsklägerin bestreitet explizit die Erwägungen der Vorinstanz unter
"Punkt 2.6.2.1ff" (Berufung, S. 3). In diesem Abschnitt
befasst sich der angefochtene Entscheid zunächst mit der Frage, ob die Berufungsklägerin
einen ausreichenden Nachweis einer erfolgten und rechtsgenüglichen Verwarnung
vorgängig zur fristlosen Entlassung des Berufungsbeklagten am
24. Oktober 2012 erbracht hat (E. 2.6.2.1). Gegenstand der
weiteren Erwägungen bilden die Vorwürfe gegenüber dem Berufungsbeklagten
betreffend dessen Schimpftiraden und Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten,
Mitarbeitern und Kunden. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz allgemeine
Ausführungen zur Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
gemäss Art. 321a OR gemacht (E. 2.6.2.2.1), die Aussagen von insgesamt
neun Zeugen wiedergegeben (E. 2.6.2.2.2), diese Aussagen bewertet und
hierbei die Frage der Dauer der erwiesenen Verfehlungen aufgeworfen
(E. 2.6.2.2.3 und 2.6.2.2.4), woraufhin sie nach Beurteilung der gesamten
Umstände den Schluss gezogen hat, dass eine fristlose Entlassung nicht
gerechtfertigt gewesen sei, nachdem die Berufungsklägerin über lange Zeit das
anstössige Verhalten des Berufungsbeklagten nicht angemessen sanktioniert habe,
obwohl sie dazu ausreichend Anlass und Gelegenheit gehabt hätte
(E. 2.6.2.2.4 und 2.6.2.2.5). Die Berufungsklägerin trägt in ihrer Berufung
vor, dass der angefochtene Entscheid viel zu hohe Anforderungen an den Nachweis
des Geschehens stelle (Berufung, S. 4 f.). Sie bleibt mit ihren
Vorbringen jedoch im Allgemeinen stecken. Um den dargestellten
Begründungsanforderungen zu genügen, müsste die Berufungsklägerin unter präzisem
Hinweis auf die konkrete Erwägung darlegen, welche – notabene genau zu
bezeichnende – Beweismittel bzw. Aussagen ihrer Ansicht nach einen anderen als
den von der Vorinstanz gezogenen Schluss nahelegen. An solchen Bezugnahmen
fehlt es in der Berufungsschrift ganz. Der pauschale Hinweis auf die Erwägungen
unter "Punkt 2.6.2.1ff" genügt da nicht, zumal sich die
genannten Erwägungen über fünf Seiten des angefochtenen Entscheids erstrecken
und es nicht Aufgabe der Berufungsinstanz sein kann, darüber zu rätseln, auf
welche Erwägung der Vorinstanz die Berufungsklägerin mit ihren Ausführungen im
Einzelnen abzielt. Ebenso wenig geht es an, über praktisch eine Seite aus –
offenbar als zentrales Beweismittel erachteten – Notizen des Inhabers der Berufungsklägerin
zu zitieren, ohne Angabe, wann dieser Beleg in den Prozess eingeführt worden
ist bzw. wo er sich in den Akten findet (Berufung, S. 5). Es obliegt nicht
der Berufungsinstanz, in solchen Fällen die Akten nach dem Vorhandensein von
angerufenen Unterlagen zu durchforsten. Erfüllt die Berufung in formaler
Hinsicht nicht die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung, kann auf
sie nicht eingetreten werden. Ein Hinwegsehen über die formell mangelhafte
Begründung ist umso weniger möglich, als die Berufungsklägerin anwaltlich
vertreten ist und somit erwartet werden kann, dass die Berufungsschrift die
Berufungsformalien einhält.
Selbst wenn man
auf die Berufung eintreten könnte, wäre sie abzuweisen.
4.1 Angefochten
ist der vorinstanzliche Entscheid ausschliesslich hinsichtlich der Frage, ob
die Berufungsklägerin berechtigt gewesen war, das Arbeitsverhältnis mit dem Berufungsbeklagten
gestützt auf Art. 337 OR fristlos aufzulösen. Das Zivilgericht hat
diese Frage verneint (angefochtener Entscheid, E. 2) und dem Berufungsbeklagten
entsprechend den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
zugesprochen (Rz 3.1 f.). Die Berufungsklägerin wirft dem
Zivilgericht vor, dabei von der falschen Annahme ausgegangen zu sein, dass nach
ständiger Rechtsprechung unentschuldigte Absenzen des Arbeitnehmers bei der
Arbeit zur Begründung einer fristlosen Kündigung im Allgemeinen erst dann
genügten, wenn der Arbeitnehmer trotz rechtsgenüglich erfolgter Verwarnung erneut
unentschuldigt der Arbeit fernbleibe. Sie hält ihre fristlose Kündigung vom
24. Oktober 2012 für berechtigt, weil die Vorkommnisse an diesem
Datum und in den Tagen zuvor es ihr unzumutbar gemacht haben, mit dem
Berufungsbeklagten weiterhin zu arbeiten (Berufung, S. 3 ff.). Diesen
Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
4.2 Nach
Art. 337 Abs. 1 OR kann der Arbeitgeber wie auch der
Arbeitnehmer aus wichtigen Gründen das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos
auflösen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt als wichtiger Grund
namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach
Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet
werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu
Art. 337 OR ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber nur
bei besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese
müssen einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis
wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu
erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr
zuzumuten ist, und andererseits müssen sie tatsächlich auch dazu geführt haben.
Sind die Verfehlungen weniger schwerwiegend, müssen sie trotz Verwarnung
wiederholt vorgekommen sein. Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene
Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein
sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen ab (aus der jüngsten
Rechtsprechung BGE 142 III 579 E. 4.2 S. 579 f.
mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Arbeitsverweigerung und
unentschuldigten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz. Um einen wichtigen Grund für
eine fristlose Entlassung darzustellen, müssen die Arbeitsverweigerung oder die
unentschuldigten Absenzen beharrlich sein und müssen ihnen Verwarnungen mit der
klaren Androhung einer fristlosen Kündigung vorausgegangen sein. Anders verhält
es sich, wenn die Abwesenheit sich über mehrere Tage erstreckt oder erfolgt,
obwohl der Arbeitgeber die Anwesenheit des Arbeitnehmers unmissverständlich
gefordert hat (BGer 4A_215/2011 vom 2. November 2011 E. 3.3
mit Hinweis). Die Weigerung, eine übertragene Aufgabe zu erledigen, stellt im
Allgemeinen nicht mehr als eine mittelschwere oder sogar bloss eine leichte Verfehlung
dar, weshalb sie eine fristlose Kündigung erst nach einer oder mehreren Verwarnungen
zu rechtfertigen vermag (BGer 4C.155/2004 vom 6. Juli 2005
E. 2.1). Auch nach der Praxis des Appellationsgerichts vermag das
unentschuldigte Fernbleiben vom Arbeitsplatz für kurze Zeit grundsätzlich nur
dann eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen, wenn es trotz klarer
Verwarnung wiederholt wird (AGE 946/2006 vom 30. Juni 2006
E. 2.1).
4.3 Das
Zivilgericht hat in Anwendung der vorgenannten Grundsätze ausgeführt, dass die
schriftliche Abmahnung vom 28. Juni 2011, auf welche das
Kündigungsschreiben vom 24. Oktober 2012 verwiesen habe, lediglich in
pauschaler Weise das Verhalten und die Äusserungen des Berufungsbeklagten
gegenüber anderen Mitarbeitern bezeichnet habe, die ihm damals zum Vorwurf
gemacht worden seien. Das dem Berufungsbeklagten für den
24. Oktober 2012 vorgeworfene Verlassen des Arbeitsplatzes lasse sich
nicht darunter subsumieren. Auch sei ihm damals nicht explizit eine fristlose
Entlassung für den Fall einer Widerhandlung gegen die Abmahnung angedroht
worden. Ausserdem sei diese Abmahnung im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am
24. Oktober 2012 fast 16 Monate zurückgelegen, so dass sie in
diesem Zeitpunkt über keine Rechtswirksamkeit mehr verfügt habe, um im Verbund
mit dem Verhalten des Berufungsbeklagten an diesem Tag eine fristlose Kündigung
rechtfertigen zu können (angefochtener Entscheid, E. 2.5). Soweit die Berufungsklägerin
sich diesbezüglich auf schriftliche Aufzeichnungen von C____, ihrem Disponenten,
beruft, wonach der Berufungsbeklagte am 19. Oktober 2012 bereits
mündlich abgemahnt worden sei (Berufung, S. 4 f.), ist zu bemerken,
dass sich das Zivilgericht mit ihnen auseinandergesetzt, deren Aussagekraft
aber insoweit relativiert hat, als dass sich dieser Zeuge an der
-
Hauptverhandlung vom 16. Juni 2014 an das damalige Gespräch
nicht mehr habe erinnern können (angefochtener Entscheid, E. 2.6.2.1).
Ohnehin könnten diese Aufzeichnungen nur mit Vorsicht als Beweismittel
herangezogen werden. Sie tragen als Erstellungsdatum "März 2013"
und wurden als Beilage 5 zur Klageantwort vom 12. September 2013
ins Recht gelegt. Sie sind damit frühestens fünf Monate nach den Vorfällen, die
zur fristlosen Entlassung des Berufungsbeklagten geführt haben, erstellt
worden. Wendet die Berufungsklägerin gegen die Darlegungen des Zivilgerichts
ein, dass man sich 18 Monate nach einem derartigen Vorfall nicht mehr an die
Details des Geschehens erinnern könne (Berufung, S. 4 f.), so gilt
dies auch für die Aufzeichnungen von "März 2013". Es erscheint
doch als sehr fraglich, ob man sich nach fünf Monaten noch genau daran erinnern
kann, an welchen Tagen der Inhaber der Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten
aufgefordert hat, am 19. Oktober 2012 zur Arbeit zu erscheinen und
wann er dabei bloss von einer Entlassung im Nichtbeachtungsfall und wann er von
einer fristlosen Entlassung gesprochen hat. Unter diesen Umständen ist es nicht
zu beanstanden, dass das Zivilgericht unter eingehender Würdigung nicht nur dieser
Aufzeichnungen und Aussagen von C____, sondern auch der Aussagen von anderen
Zeugen zum Schluss gekommen ist, dass es der in dieser Frage beweisbelasteten Berufungsklägerin
nicht gelungen sei nachzuweisen, dass sie den Berufungsbeklagten vorgängig zur
fristlosen Kündigung tatsächlich und rechtsgenüglich verwarnt habe. Dass die Berufungsklägerin
aufgrund der Schwere des dem Berufungsbeklagten vorgeworfenen Verhaltens auch
ohne vorgängige Abmahnungen zur fristlosen Entlassung berechtigt gewesen wäre,
vermag sie auch mit der Berufung nicht darzutun. Aus diesen Gründen wäre die
Berufung auch dann abzuweisen, wenn auf sie eingetreten werden könnte.
Ist auf die
Berufung nach dem Gesagten nicht einzutreten, trägt die Berufungsklägerin die
Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren in
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert wie vorliegend unter
CHF 30'000.– ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerin
hat jedoch dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung für das
Berufungsverfahren nach Massgabe der Honorarordnung für die Anwältinnen und
Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO; SG 291.400) auszurichten
(Art. 105 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom zweitinstanzlichen Streitwert
von rund CHF 15'300.– (§ 12 Abs. 3 HO) beträgt das Grundhonorar
gemäss § 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO CHF 1'120.–
bis CHF 2'900.– (Streitwert über CHF 8'000.– bis CHF 30'000.–),
interpoliert CHF 1'700.–. Wird ein Prozess wie vorliegend statt mündlich
schriftlich geführt, erhöht sich das Grundhonorar bis um die Hälfte (§ 4
Abs. 2 HO). Wegen des geringen Umfangs der Bemühungen und geringer
Schwierigkeit wird das Honorar lediglich auf CHF 1'800.– erhöht, wovon ein
Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte
hat somit Anspruch auf eine Parteientschädigung in der Höhe von
CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuern) für
das Berufungsverfahren.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. August 2015 (GS.2013.23) wird nicht
eingetreten.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von
CHF 96.– zu bezahlen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.