Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2015.120
URTEIL
vom 5. Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr.
Andreas Traub,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
[und 16 weitere
Beschwerdeführende]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
C____ Beschwerdegegner
vertreten durch [...], Advokatin,
Beschuldigter
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei
Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 18. August 2015
betreffend Verfahrenseinstellung
und Beweisergänzung
Sachverhalt
Am Abend des 20.
Juni 2014 führte die Kantonspolizei Basel auf dem Messeplatz einen
Polizeieinsatz durch, der von Polizeihauptmann C____ (Beschwerdegegner)
vorbereitet und geleitet wurde. Im Rahmen dieses Einsatzes wurden im Raum Messeplatz
30 Personen angehalten und in die „zentrale Gefangenensammelstelle“ (GESA)
im Untergeschoss des Waaghof-Gebäudes verbracht. Dort wurden sie einer
Personen- und Sachkontrolle unterzogen, wobei sie sich teilweise nackt
ausziehen mussten. Die Anhaltungen auf dem Messeplatz begannen um 19:20 Uhr.
Die Angehaltenen wurden zwischen 21:30 Uhr und 23:00 Uhr aus dem
Polizeigewahrsam entlassen. Die Polizei überwies 19 Personen wegen
Widerhandlungen gegen das Übertretungsstrafgesetz an das Strafbefehlsdezernat
der Staatsanwaltschaft. Gegen zwei Personen wurden Strafbefehle wegen
Erschwerung einer Amtshandlung erlassen. In den übrigen Fällen wurde das
Verfahren nicht anhand genommen.
Am 11. August
2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ein Strafverfahren gegen
die für den Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014 verantwortlichen Personen wegen
des Verdachtes des Amtsmissbrauchs und der Freiheitsberaubung. Am 19. September
2014 erstatteten zudem 19 angehaltene Personen Strafanzeige. Die
Staatsanwaltschaft stellte im Zusammenhang mit diesem Polizeieinsatz diverse Unterlagen
sowie die Aufzeichnungen des polizeilichen Funkverkehrs sicher. Eine Abschrift
davon findet sich in den Verfahrensakten. Nebst dem Beschwerdegegner wurden
zwei Anzeigesteller, der Polizeikommandant, drei weitere Polizeivertreter sowie
zwei Mitarbeiter der Messe Basel befragt. Mit Einstellungsverfügung vom 18. August 2015
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner
ein, weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige. Die Zivilklage
wurde auf den Zivilweg verweisen. Dem Beschwerdegegner wurden eine
Entschädigung und eine Genugtuung zugesprochen. Die Verfahrenskosten wurden
zulasten des Staates verlegt. Mit dem gleichentags erlassenen Beweisergänzungsentscheid
vom 18. August 2015 wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ab.
Mit Eingabe vom
31. August 2015 führen 18 der Angehaltenen, welche Strafanzeige gestellt haben,
Beschwerde, mit der sie die kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung
und des Beweisergänzungsentscheids beantragen. Sie ersuchen um Anweisung der
Staatsanwaltschaft, „das Strafverfahren fortzuführen und nach Erhebung der
gebotenen Beweise und nach einer etwaigen Ausdehnung des Verfahrens auf etwaige
weitere verantwortliche Personen Anklage gegen den Beschwerdegegner sowie
etwaige weitere Verantwortliche wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung zu
erheben.“ Ferner sei dem Verfahrensantrag stattzugeben, das Strafverfahren auf
den Polizeikommandanten auszudehnen. Die Beschwerdeführenden ersuchen
schliesslich eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege für die Beschwerdeführerin
9 und den Beschwerdeführer 11 [...].
Der
Beschwerdegegner schliesst mit seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2015 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme
vom 27. November 2015, es sei die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
unter Kostenfolge abzuweisen; auf die Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid
sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer halten mit Schreiben vom 28. Januar
2016 unter Verzicht auf eine Replik an ihren Anträgen fest.
Auf Antrag der
Beschwerdeführenden, die mit dem Beschwerdegegner Vergleichsverhandlungen führen
wollten, wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfügung der Instruktionsrichterin
vom 1. Februar 2016 sistiert. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 wurde die
Weiterführung des Verfahrens angeordnet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten und einer gerichtlichen Beratung ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1
lit. a der Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständige
Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzel- oder Dreiergericht
(§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 99 des am 1. Juli
2016 in Kraft getretenen totalrevidierten Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG,
SG 154.100). Wegen der besonderen Tragweite des Falles wird die vorliegende Beschwerde
durch das Dreiergericht beurteilt. Beschwerden sind im schriftlichen Verfahren
auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung zu behandeln
(Art. 397 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 4 StPO).
Im vorliegenden Fall hat das Dreiergericht eine Beratung durchgeführt. Seine
Kognition als Beschwerdegericht ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu
verstehen: Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft
kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert
sein. Voraussetzung ist, dass diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes
Interesse geltend machen kann (Lieber,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014,
Art. 382 N 2; Schmid,
StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 StPO
N 1 f.). Die Beschwerdeführenden sind als Anzeigestellende durch die
Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da
die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen.
Entsprechend haben sie ein Interesse an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO; AGE BES.2014.179 vom 28. Mai 2015
E. 1.2). Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und
begründet worden. Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung
richtet, ist darauf einzutreten.
1.3 Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den
Beweisergänzungsentscheid richtet. Gemäss Art. 318 Abs. 3 und Art. 380
StPO sind Entscheide der Staatsanwaltschaft über die Ablehnung von
Beweisanträgen nicht anfechtbar. Diese Regelung für Beweise, die ohne Rechtsnachteil
vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 394 lit. b
StPO), ist auch im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung
anzuwenden (Schmid, a.a.O.,
Art. 318 N 9). Nach Ansicht des Bundesgerichts sind die Interessen eines
Antragstellers durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen die
Einstellungsverfügung grundsätzlich genügend gewahrt. Gegen Beweisergänzungsentscheide
stehe allein das Rechtsmittel ans Bundesgericht offen, sofern dessen
Voraussetzungen, namentlich das Bewirken eines nicht wieder gutzumachenden
Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110), erfüllt seien (BGer 1B_17/2013 vom 12. Februar
2013 E. 1.1 f.). Im vorliegenden Fall liegt für die Beurteilung der
Einstellungsverfügung ein umfassendes Beweisbild vor. Die Staatsanwaltschaft
hat das Strafverfahren von Amtes wegen eröffnet und den Sachverhalt ausgiebig
ermittelt (Funkprotokolle, Unterlagen, Befragungen, Videoaufnahmen). Es sind
keine Lücken im Beweisbild ersichtlich, die durch weitere Beweiserhebungen
geschlossen werden müssten.
1.4 Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2014 wurde die Akteneinsicht
zum Schutz polizeilicher Informationen über deren Organisation, Kontaktdaten
und Einrichtungen beschränkt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat
jedoch uneingeschränkte Akteneinsicht erhalten. Die Beschwerdeführenden
beantragen, es seien ihnen die gesamten Verfahrensakten ohne Revers zur
Einsichtnahme zuzustellen. Dieser Antrag auf vollständige Akteneinsicht aller
Beschwerdeführenden kann nicht bewilligt werden, weil die Geheimhaltungsinteressen
im bisherigen Umfang fortdauern. Aus den Funksprüchen und dem Betriebskonzept „GESA
Waaghof“ können generelle Rückschlüsse auf polizeiliches Vorgehen und Taktik
auch in anderen Fällen gezogen werden. Der Kreis der Beschwerdeführenden ist
sehr gross. Es besteht die Gefahr unkontrollierter Weiterverbreitung. Das öffentliche
Interesse an einer Geheimhaltung ist höher zu werten (Art. 101 Abs. 1
i.V. mit Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem ist nicht
ersichtlich, welche Schlussfolgerungen die Beschwerdeführenden aus diesen Akten
ziehen könnten, zu denen ihr Rechtsvertreter nicht in der Lage wäre. Auf diese
Akten wird nur abgestützt, soweit deren Inhalt in der Beschwerde oder im
vorliegenden Entscheid wiedergegeben wird (Art. 108 Abs. 4 StPO).
2.1 Nach
Darstellung der Staatsanwaltschaft haben die Beschwerdeführer 1 bis 3 und
andere im Herbst 2013 beschlossen, anlässlich der Kunstmesse Art Basel 2014 auf
dem Messeplatz eine „Commemoration Ceremony“ aufzuführen. Sie hätten damit an
den Polizeieinsatz erinnern wollen, der zum Abschluss der Art Basel 2013 auf
dem Messeplatz im Zusammenhang mit dem „Favela Café“ des japanischen Künstlers
Tadashi Kawamata erfolgt und in dessen Verlauf es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen
gekommen sei. Sie hätten für diese Veranstaltung kein Bewilligungsgesuch
gestellt. Die Pressesprecherin der Kunstmesse habe am 12. Juni 2014 die
Ausschreibung dieses Anlasses auf dem Internet entdeckt. Die Kantonspolizei
habe diese Information spätestens am 18. Juni 2014 erhalten. Der Beschwerdegegner
sei für die Planung des Polizeieinsatzes verantwortlich gewesen, mit dem am 20.
Juni 2014 Ansammlungen von Schauspielern, Sympathisanten und Störern auf dem
Messevorplatz und in der naheliegenden Umgebung konsequent hätten verhindert
werden sollen, und habe aufgrund der Dienstpläne auch die Einsatzleitung
übernommen.
Am 20. Juni 2014
habe sich der Beschwerdegegner um 18:50 Uhr auf den Pausenplatz der Schule für
Gestaltung begeben, wo rund 20 bis 25 dunkel gekleidete Personen eine
Performance einstudiert hätten. Er habe gegenüber dem Sprecher der Gruppe
(Beschwerdeführer 2, B____) ein Aufführungsverbot ausgesprochen, wonach eine
öffentliche Kundgebung auf dem Messeplatz nicht bewilligt und akzeptiert werde
und bei Missachtung dieser Anordnung mit polizeilichen Massnahmen gerechnet
werden müsse. Als sich die Teilnehmer einzeln oder in kleinen Grüppchen in
Richtung Messeplatz aufgemacht hätten, habe aus Sicht des Beschwerdegegners der
Verdacht der Zuwiderhandlung gegen das Aufführungsverbot und gegen das
kantonale Übertretungsstrafgesetz vorgelegen, weshalb er eine Personen- und
Sachkontrolle angeordnet habe. Der Entscheid zur Anhaltung und Verbringung in
die GESA gemäss Funkspruch von 19:18 Uhr habe der Beschwerdegegner aufgrund der
ihm laufend mitgeteilten Lage getroffen, aus der sich das Bild einer möglichen,
unter Umständen zeitnah bevorstehenden gewalttägigen Eskalation ergeben habe,
sowie aufgrund der Gesamtumstände mit unzähligen Zuschauern. So hätten sich
Personen auf dem Messeplatz in die Polizeikontrollen eingemischt, diese
fotografiert und gefilmt. Die Persönlichkeitsrechte der Kontrollierten hätten nicht
mehr garantiert werden können.
Die Anordnung
auf dem Pausenplatz gegenüber dem Sprecher der Gruppe sei gestützt auf das
polizeiliche Wegweisungs- und Fernhalterecht gemäss § 42 des
Polizeigesetzes (PolG, SG 510.100) ergangen. Von einer amtsmissbräuchlichen
Handlung könne keine Rede sein. Fraglich sei indessen, ob die Anhaltung zwecks
Verbringung in die GESA rechtmässig und verhältnismässig gewesen sei, da die allermeisten
Angehaltenen keine strafbare Handlungen begangen und sich gegenüber der Polizei
kooperativ verhalten hätten, so dass die notwendigen Abklärungen möglicherweise
im Sinne von § 34 PolG bereits an Ort und Stelle hätten getroffen werden
können und eine Verbringung in die GESA nach § 35 PolG nicht notwendig
gewesen wäre. Hier lasse sich aber der Nachweis, dass der Beschwerdegegner
vorsätzlich gehandelt habe, nicht erbringen. Nachdem seine Anordnung auf dem
Pausenplatz teilweise ignoriert worden sei, habe er im Interesse der
polizeilichen Gefahrenabwehr gehandelt. Aufgrund der erhaltenen Meldungen habe
er davon ausgehen müssen, dass durch das Zutreten von dritter Seite
(Aktivistenszene) eine Solidarisierung und möglicherweise eine gewalttätige
Eskalation unmittelbar bevorgestanden habe. Es habe ihm damals nicht klar sein
müssen, dass die allermeisten der Angehaltenen keine strafbaren Handlungen
begangen hätten. Die Kontrolle habe aufgrund der äusseren Umstände in der GESA
durchgeführt werden müssen.
2.2 Die
Beschwerdeführenden machen zusammengefasst geltend, die Polizei habe von der
Aktion bereits am 18. Juni 2014 Kenntnis gehabt. Der Beschwerdegegner habe dann
in Absprache mit dem Kommandanten (Gespräch vom 19. Juni 2014) und mutmasslich
auch dem Departementsvorsteher den Plan gefasst, keinerlei Aktionen auf dem
Messeplatz zu dulden. Dies sei als Zielvorgabe anlässlich der Befehlsausgabe am
20. Juni 2014 um 15:15 Uhr den aufgebotenen Polizistinnen und Polizisten mitgeteilt
worden. Die kurze, stille Choreographie von 25 Personen sei nicht
bewilligungspflichtig gewesen. Die Verantwortlichen der Aktion stammten aus dem
Umfeld der Schule für Gestaltung und seien im Internet ausgewiesen gewesen. Der
Beschwerdegegner hätte sie früher kontaktieren müssen. Er hätte anlässlich des
Gesprächs auf dem Pausenplatz vom 20. Juni 2014 um 18:50 Uhr nicht nur
gegenüber dem Sprecher die Aufführung verbieten, sondern das Ergebnis der
anschliessenden Diskussion in der Gruppe abwarten sollen. Er habe es zudem
unterlassen, gegenüber der ganzen Gruppe eine Wegweisung bzw. ein
Fernhalteverbot auszusprechen. Ein solches Verbot wäre ohnehin erst nach
weiteren Abklärungen oder bei Beginn der Performance auf dem Messeplatz
verhältnismässig gewesen. Im Zeitpunkt der Beobachtung der Probe sei jedoch für
die Polizeiverantwortlichen klar gewesen, dass durch die Choreographie die
öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in Gefahr sei.
Der
Beschwerdegegner – so die Beschwerdeführenden weiter – habe dann um 18:58 Uhr
wider besseres Wissen gefunkt, der Verantwortliche wolle die Aktion in jedem
Fall durchführen. Mit Funkspruch von 19:06 Uhr habe er die mögliche Zuführung
von etwa 20 Personen in die GESA angekündigt und damit die Gruppe auf dem
Pausenplatz gemeint. Mit Funkspruch von 19:18 Uhr habe er sodann die Verbringung
der schwarz gekleideten, einen weissen Kartonteller tragenden Personen in die
GESA zwecks Kontrolle angeordnet, obwohl die Kontrollen hätten vor Ort
durchgeführt werden können. Dies ergebe sich aus den Schilderungen der
Betroffenen und aus den Videoaufnahmen. Sodann habe er im Funkspruch von 19:18
Uhr angeordnet, den „Chef“ mit der „blauen Einkaufstasche“ anzuhalten und anschliessend
mitzunehmen. Es sei von Anfang an darum gegangen, diese Personen in die GESA zu
verbringen. Der Beschwerdegegner habe aufgrund seiner langjährigen
Berufserfahrung genau gewusst, dass er die Möglichkeit, Personen zu
kontrollieren, nicht habe dazu benutzen dürfen, um Personen von der Umgebung
des Messeplatzes wegzubringen und sie ohne gesetzliche Grundlage ihrer Freiheit
zu berauben. Dennoch habe er von Beginn weg und ohne Rücksicht darauf, ob die
Kontrollen vor Ort möglich gewesen seien, die Mitnahme in die GESA angeordnet
und damit vorsätzlich gehandelt.
2.3 Der
Beschwerdegegner bringt vor, der Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014 müsse im
Zusammenhang mit einer Vorgeschichte von gewalttätigen Eskalationen gesehen
werden. Erwähnt werden die Demonstration „Favela“ vom 14. Juni 2013, die ein
Jahr zuvor ebenfalls am letzten Tag der Kunstmesse Art auf dem Messeplatz
stattgefunden habe, die Räumung eines Teils des Wagenplatzes vom 3. Juni 2014
sowie ein „Saubannerzug“ durch die Innenstadt wenige Tage vor dem 20. Juni
2014. Die öffentliche Ankündigung der „Commemoration Ceremony“ habe sich
explizit auf das Favela-Ereignis von 2013 bezogen und sei an einen offenen
Teilnehmerkreis gerichtet gewesen. Die Organisatoren hätten ursprünglich mit 64
Personen gerechnet. Der Beschwerdegegner habe im Gespräch bei der Schule bekanntgegeben,
dass ein Auftreten auf dem Messeplatz nicht toleriert werde und für den Fall
der Missachtung polizeiliche Massnahmen angedroht. Da der Beschwerdeführer 2
sich im Gespräch unnachgiebig gezeigt und die Teilnehmer „einzelsprungweise“
auf den Messeplatz zu gelangen versucht hätten, sei es zum Einsatzbefehl
betreffend GESA gekommen. Die Gruppe habe sich nicht an die vom Beschwerdegegner
erteilte Weisung gehalten. Gerade wegen des grossen Publikumsandrangs bei der
Torschliessung der Kunstmesse um 19:00 Uhr sei eine Kontrolle vor Ort nicht
möglich gewesen. Es hätte die Gefahr bestanden, dass Mitläufer sich
anschliessen. In der Gruppe beim Schulhaus hätten sich auch Personen
aufgehalten, die an der Kundgebung Favela 2013 teilgenommen hätten, was sich
auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers 2 ergebe. Der Ablauf in der
GESA sei einerseits klar geordnet, andererseits könne dem Beschwerdegegner, der
auf dem Messeplatz geblieben sei, nicht angelastet werden, dass es in der GESA
zu Wartezeiten und zu einigen Leibesvisitationen gekommen sei. Es gehöre zum
normalen Ablauf einer Personenkontrolle, dass man sich gegebenenfalls einer
Leibesvisitation unterziehen müsse.
3.1 Ein
Strafverfahren dreht sich um die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestimmter
Personen. Vorliegend geht es konkret um die Frage, ob dem Beschwerdegegner im
Sinne einer strafrechtlichen Anklage vorzuwerfen ist, er habe als polizeilicher
Einsatzleiter sein Amt missbraucht und dabei insbesondere unrechtmässige
Freiheitsentzüge angeordnet. Wie mit den Medienberichten in den Akten belegt,
wurde der Polizeieinsatz in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Die
Beschwerdeführenden erhielten politische Unterstützung, indem im Grossen Rat
eine Interpellation eingereicht wurde (Interpellation betreffend „Polizeieinsatz
vom 20. Juni 2014“, Akten S. 748 ff.). Die Grossrätin, welche die
Interpellation einreichte, hatte gegenüber der Zeitung „Tageswoche“ erklärt,
sie wünsche parallel zur politischen Aufarbeitung eine juristische und habe
daher Kontakt zu den Beteiligten gesucht, damit eine gerichtliche Überprüfung
stattfinde (Tageswoche vom 26. Juni 2014, Akten S. 800).
Anklage ist zu
erheben, wenn genügend Verdachtsgründe für eine gesetzlich umschriebene
Straftat bestehen (Anklagegrundsatz, Art. 9 StPO). Nicht jede kritische
Aufarbeitung eines Polizeieinsatzes führt indessen zu einer strafrechtlichen
Anklageerhebung. Polizeiliche Handlungen beruhen auf einer Gefahrenbeurteilung,
welche sich auf konkrete Hinweise und im Rahmen von deren Bewertung auch auf
Erfahrungswerte und Prognosen abstützen muss. Bei komplexen Situationen muss
überdies die Möglichkeit mitbedacht werden, dass sich die Lage innert kürzester
Zeit verändern kann. Der strafrechtlichen Beurteilung ist die Sichtweise des
Handelnden zugrunde zu legen, wie sie im damaligen Zeitpunkt bestand, mit allen
Unsicherheiten und möglichen Verläufen der weiteren Entwicklung
(ex-ante-Perspektive). Dieser strafrechtliche Massstab – die individuelle
Vorwerfbarkeit gegenüber einem konkreten Beschuldigten – setzt der rückblickenden
Beurteilung im Wissen all dessen, was im Handlungszeitpunkt noch ungewiss war
(ex-post-Perspektive), Grenzen und ist daher für die umfassende Aufarbeitung
des Polizeieinsatzes nicht geeignet.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1
lit. a StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich
nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Dieser ergibt sich aus
dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt)
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer
Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1,
138 IV 86 E. 4.1.1 f.; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis-
bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 mit
Hinweis, BGer 6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 2.1). Bei der
Beurteilung der Verfahrenseinstellung verfügen die kantonalen Behörden über
einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1049/2015
vom 6. September 2016 E. 2.3; 6B_878/2013 vom 14. Oktober 2013
E. 2.2).
4.1 Der
im Raum stehende strafrechtliche Vorwurf bezieht sich allein auf die Umsetzung
der Personenkontrolle (Anhaltung, Verbringung in die GESA im Wissen um die
dortigen Abläufe). Nicht Gegenstand des fraglichen Tatvorwurfs ist die Anordnung
der Kontrolle als solcher, erst recht nicht die Verhinderung der Manifestation.
Letztere Frage ist trotzdem aufzugreifen, weil die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
des Verbots und das Verhalten der Beteiligten für die Beurteilung der Frage
erheblich sein können, ob sich die konkrete Handhabung der Personenkontrolle
rechtfertigen lässt.
4.2 Angesichts
der Vorgeschichte mit gewalttätigen Ausschreitungen gerade auch auf dem Messeplatz
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Polizeiverantwortlichen im
Vorfeld des 20. Juni 2014 beschlossen, Ansammlungen auf dem Messeplatz
konsequent zu verhindern. Die Ankündigung der „Commemoration Ceremony“ im
Internet bezieht sich explizit auf die Ereignisse des Vorjahrs (Art Basel 2013,
vgl. hiervor E. 2.1). Daher bestand Anlass zur Befürchtung, dass sich die
vorjährige Eskalation wiederholen könnte. Zwar sind in der Ausschreibung selber
keine Kontaktangaben der Verantwortlichen des Künstlerkollektivs enthalten
(E-Mail der Messe Basel vom 12. Juni 2014, Akten S. 696). Die
Verantwortlichen sind aber, gemäss den nachträglichen Erhebungen der
Staatsanwaltschaft, unter einem separaten Link im Internet ersichtlich (Akten
S. 161). Zwei der dort genannten Personen sind Fachlehrer an der Schule
für Gestaltung, eine davon in leitender Position (Aussage A____, Akten
S. 643; Aussage B____, Akten S. 619). Es ist nicht zu verkennen, dass
durch eine bessere Auswertung der im Internet auffindbaren Kontaktangaben des
Künstlerkollektivs und durch eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit den
Verantwortlichen seitens der Organisatorin der Art Basel (MCH Messe Basel) und
der Polizei präventive Beiträge hätten geleistet werden können. Möglicherweise
hätte so der Konflikt frühzeitig und niederschwellig beigelegt werden können.
4.3 Indessen
lag es in erster Linie in der Verantwortung der Veranstalter der „Commemoration
Ceremony“, die Zulässigkeit ihres Vorhabens rechtzeitig mit den Behörden
abzuklären. Dem Beschwerdegegner ist zugute zu halten, dass er es war, der den
Kontakt mit den Organisatoren anlässlich der Generalprobe auf dem Pausenplatz
der Schule für Gestaltung gesucht hat und nicht umgekehrt. Wenn nach der Basler
Praxis unbewilligte Kundgebungen soweit möglich toleriert werden
(Regierungsratsbeschluss 14.5313.02 vom 30. September 2014 zur Interpellation betreffend
„Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014“ S. 4; Akten S. 751), so ergibt
sich daraus auch unter Berufung auf die Freiheitsrechte kein absolutes Recht,
zu jeder Zeit und an jedem beliebigen Ort eine Kundgebung durchzuführen. Freiheitsrechte
dürfen nämlich eingeschränkt werden, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage
besteht oder ein Fall ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer
Gefahr vorliegt, die Einschränkung durch ein öffentliches Interesse oder durch
den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und sie überdies
verhältnismässig ist (Art. 36 der Bundesverfassung, BV, SR 101). Es ist
nicht Sache der Kundgebenden, sondern der zuständigen Behörden, über die
Verfügbarkeit eines stark genutzten Platzes anlässlich eines grossen und
international beachteten Anlasses in Berücksichtigung der Risiken für die öffentliche
Sicherheit zu entscheiden. Kundgebungen sind als gesteigerter Gemeingebrauch
auch im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich bewilligungspflichtig (§ 10 Abs. 1
des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raumes, NöRG, SG 724.100;
§ 14 der Strassenverkehrsverordnung, StVO, SG 952.200). Eine solche
Bewilligungspflicht für Kundgebungen und die daraus folgende Möglichkeit, in konkret
begründeten Fällen Kundgebungen einzuschränken oder zu verbieten, sind grundsätzlich
verfassungsmässig (BGE 127 I 164 E. 3b; BGE 132 I 256 E. 4.3;
BGE 124 I 267 E. 3).
4.4 Die
Würdigung des Gesprächs am Ort der Generalprobe um 18:50 Uhr ergibt, dass die
Umstände für eine Konfliktbeilegung wohl nicht optimal gewesen sind. Das
Gespräch erfolgte auf Initiative des Beschwerdegegners. Dieser sagte, Herr B____
sei herablassend gewesen, er habe die Ernsthaftigkeit der Lage nicht gesehen
und habe auf seinem Recht, den Platz zu betreten, beharrt (Akten S. 552 f.,
572). B____ macht geltend, er sei „leicht gereizt“, vielleicht auch
herablassend gewesen, weil sie von der Polizei „bespitzelt“ worden seien. Er
habe wegen dieses Gesprächs kurz vor Torschluss um 19:00 Uhr unter Druck
gestanden, weil je nach Dauer des Gesprächs das Ganze verpufft und der Messeplatz
leer gestanden wäre (Akten S. 622 bis 624). Ein weiterer beim Gespräch
anwesender Polizist, [...], gab zu Protokoll, Herr B____ habe sie freundlich
begrüsst, aber nach Aussprechung des Ansammlungsverbots sei er ein anderer
Mensch geworden. Herr B____ sei zwar nicht aggressiv gewesen, aber ein
zielführendes Gespräch sei damals nicht mehr möglich gewesen (Akten S. 681).
Zweifellos hätte
eine frühzeitige Kontaktaufnahme das Erzielen einer einvernehmlichen Lösung erleichtert.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Anordnung der Polizei auch kurz vor
dem beabsichtigten Auftrittszeitpunkt zu beachten war. Aus den Akten ergibt
sich, dass der Beschwerdegegner im Namen der Polizei ein Aufführungsverbot
ausgesprochen (Akten S. 553: Kundgebung wird nicht akzeptiert, Akten S. 681:
Ansammlung wird nicht geduldet) und dass der Gesprächspartner (Beschwerdeführer
2, B____) dies verstanden hat (Akten S. 622: Ansammlung sei verboten).
Weiter ist auch belegt, dass die Teilnehmenden der Generalprobe, die sich auf
dem Pausenhof in Sichtkontakt zur Gesprächsgruppe aufgehalten haben (Film Nr.
2), das Verbot des „Auftritts“, der „Ansammlung“ bzw. der „Aktion“ auf dem
Messeplatz verstanden haben (vgl. die Selbstzeugnisse der Betroffenen, Akten
S. 221, 223, 226, 234).
4.5 Beim
Bewilligungserfordernis von Kundgebungen handelt es sich nicht um einen
Selbstzweck, sondern um ein Mittel im Dienste der Koordination verschiedener
gegenläufiger Nutzungsinteressen. So stand im vorliegenden Fall das Interesse
am geordneten Abschluss einer internationalen Messe mit 10’000 Besucherinnen
und Besuchern dem Interesse des Künstlerkollektivs, mit einer kleinen Aktion
möglichst viele Leute zu erreichen, gegenüber. Die polizeiliche Abwägung, dass
in dieser Lage auch ein kleinerer Auftritt mit entsprechender
Menschenansammlung als Magnet für weitere, und – aufgrund der Vorgeschichte zu
befürchtende – möglicherweise gewalttätige Aktionen verstanden würde, ist nachvollziehbar.
Es ist daher festzustellen, dass den Auftrittswilligen nicht bloss ein formales
Versäumnis (Nichteinholen des Gesuchs), sondern auch die materielle Beurteilung
(Auftritt kann nicht bewilligt werden) entgegenzuhalten ist. Angesichts der
Vorgeschichte mit gewalttätigen Eskalationen (Favela 2013, Wagenplatz) und der
zu erwartenden intensiven Nutzung des Messeplatzes bei Torschluss um 19:00 Uhr ist
die vom Einsatzleiter erteilte Weisung sachlich begründet.
4.6 Nicht
zu beanstanden ist auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner sich zur
Durchsetzung des ausgesprochenen Verbots entschieden hat, nachdem er sah, dass
das vorgängige Gespräch die geplante Aktion nicht zu verhindern vermochte. Die
Gründe für seine Befürchtung, dass es auf dem Messeplatz in einem heiklen
Zeitpunkt (Torschluss um 19 Uhr) zu einer unübersichtlichen Situation kommen
und dies zum Magnet für Gewalttaten werden könnte, blieben bestehen. Aus
damaliger Sicht hatte ein Teil der Betroffenen dem Übertretungsstrafrecht
zuwidergehandelt (Menschenansammlung gemäss § 19 und Zuwiderhandlung gegen
eine polizeiliche Anordnung gemäss § 40 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes,
SG 253.100). Soweit sich die Betroffenen in Richtung Messeplatz bewegten und
weiterhin weisse Kartonteller und Flugblätter auf sich trugen, lag die Annahme
eines Umgehungsmanövers nahe. Es macht keinen Sinn, Flugblätter mit Angaben zur
Kundgebung („Art & Order, Favela Commemoration Ceremony 2014, Messeplatz,
Friday 20.06.14, 7pm“; Akten S. 621) auf den Messeplatz zu tragen, wenn
man nach vorgängiger Warnung auf den Auftritt verzichtet hätte. Ein Grund für
ein Einschreiten lag demnach vor.
5.1 Es
fragt sich jedoch, ob die vorliegende Anhaltung mit der Verbringung in die GESA
unverhältnismässig oder sogar amtsmissbräuchlich war. Was zunächst den
allgemeinen rechtlichen Rahmen des polizeilichen Handelns angeht, so
verpflichtet das Polizeigesetz die Kantonspolizei unter anderem zur Verhütung
und Abwehr unmittelbar drohender Gefährdungen oder eingetretener Störungen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 PolG)
und lässt im näher umschriebenen Einzelfall auch ein Handeln gestützt auf die polizeiliche
Generalklausel zu (§ 9 PolG). Das polizeiliche Handeln muss in jedem Falle
verhältnismässig sein (§ 7 PolG). Eine sogenannte Anhaltung, das heisst
die Verbringung in eine Polizeidienststelle, ist unter gewöhnlichen Umständen
nach § 35 PolG nur dann zulässig, wenn die Identität der überprüften
Personen an Ort und Stelle nicht sicher, nur mit erheblichen Schwierigkeiten
oder unter Preisgabe der Diskretion festgestellt werden kann oder wenn Zweifel
an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit der Ausweispapiere oder am
rechtmässigen Besitz von Fahrzeugen oder anderen Sachen bestehen.
5.2 Nach
der bundesgerichtlichen Praxis können Freiheitsentzüge im Umfeld von
Kundgebungen gestützt auf die polizeiliche Aufgabe der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. der Verhinderung von Straftaten und
Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren gerechtfertigt sein, wenn konkrete
Hinweise und Anzeichen für eine hohe Wahrscheinlichkeit schwerer Ausschreitungen
vorliegen. Dass der Beurteilte einem Aufruf gefolgt sei, sich am 1. Mai in
Zürich auf dem Kanzleiareal zu versammeln, an einem Ort, von dem immer wieder
unbewilligte, mit gewalttätigen Ausschreitungen verbundene Demonstrationen
ausgegangen waren, wurde als ausreichender Hinweis gewertet. Der Entzug seiner
Bewegungsfreiheit durch die Einkesselung mit einer Gruppe von insgesamt 542
Personen während 2 ½ Stunden und die anschliessende
sicherheitspolizeiliche Überprüfung von 3 ½ Stunden Dauer war in
dieser Situation nach Ansicht des Bundesgerichts zulässig (BGE 142 I 121
E. 3.5 und 3.6). In einem weiteren, in Anwendung der Strafprozessordnung
ergangenen Urteil hat das Bundesgericht insbesondere im Interesse der
Sicherheit von Personen zugelassen, dass die Polizei eine körperliche
Durchsuchung vornimmt, sogar wenn sich die Person freiwillig auf den
Polizeiposten begibt, keines Delikts verdächtigt wird und sich über die
Identität ausgewiesen hat (BGE 142 IV 129 E. 2 = Praxis 2016 Nr. 84).
Diese Entscheide stehen nicht in Zusammenhang mit strafrechtlichen Einstellungsverfügungen.
Sie zeigen aber, dass Einschränkungen der persönlichen Freiheit zulässig sein können,
wenn sie anlässlich von Kundgebungen im Interesse der öffentlichen Sicherheit
oder anlässlich von Kontrollen im Interesse der persönlichen Sicherheit liegen
und für die Annahme der Gefährdung konkrete Anzeichen bestehen.
5.3 Gemäss
Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) machen sich Mitglieder
einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem
andern einen Nachteil zuzufügen. Der hinsichtlich der Tathandlung sehr
allgemein umschriebene Straftatbestand ist einschränkend dahin auszulegen, dass
nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm
sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder
Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a/aa, 113
IV 29 E. 1, 108 IV 48 E. 1 mit Hinweisen). Art. 312 StGB umfasst
demnach nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt
ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt;
ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und Massnahmen
unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen
Gewalt trifft (BGE 108 IV 48 E. 2a). Diese Voraussetzung ist auch
gegeben, wenn der Beamte zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung
derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet (BGE 104 IV 22 E. 2,
113 IV 29 E. 1). In der Rechtsprechung wurde die Strafbarkeit
polizeilichen Handelns etwa bei übermässiger körperlicher Gewaltausübung bejaht
(Rechtsprechungsübersicht in BGer 6B_560/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4),
bei der Aussetzung eines Festgenommenen im Wald, nachts und mitten im Winter,
um ihm eine Lektion zu erteilen (BGer 6B_831/2011 vom 14. Februar
2012 = Praxis 2012 Nr. 96) oder bei der Festnahme eines Passanten, der sich in
die polizeiliche Kontrolle eines Drogenkonsumenten eingemischt hatte (BGer 6B_391/2013
vom 27. Juni 2013). Das Bundesgericht hat überdies die Einstellung eines
Strafverfahrens in einem Fall des Verdachts der polizeilichen Misshandlung
eines Mannes aufgehoben, der in alkoholisiertem Zustand auf dem Polizeiposten
festgehalten wurde und dort von den Polizeibeamten an einen Tisch gefesselt,
geschlagen, getreten, beschimpft und an der Einnahme dringend benötigter
Medikamente gehindert worden sein soll (BGer 6B_195/2016 vom 22. Juni
2016).
Staatliche
Organe können in verschiedenen Konstellationen Fehler begehen. Ein einfacher
Rechtsverstoss oder eine Fehleinschätzung der Lage reichen für den Vorwurf des
Amtsmissbrauchs jedoch nicht aus. Unter Art. 312 StGB fällt nicht jede
Anordnung, die sich in der Rückschau als problematisch erweisen mag. Nach dem
Wortlaut von Art. 312 StGB muss ein eigentlicher „Missbrauch“ der Amtsgewalt
vorliegen. Wenn die Hürde für die Fehlerhaftigkeit des behördlichen Handelns mit
Blick auf den Schutz der Bürgerinnen und Bürger und deren Grundrechte auch
nicht allzu hoch anzusetzen ist, so darf der Begriff des Missbrauchs umgekehrt
nicht derart konturlos ausgelegt werden, dass jeder Fehler, den ein Beamter
oder eine Beamtin bei der Amtsausübung begeht, als Amtsmissbrauch und damit als
strafwürdig gewertet wird (vgl. Heimgartner,
in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 312 N 2, 8; Flachsmann, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
StGB Kommentar, 19. Auflage 2013, Art. 312 N 6; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 312 N 6).
Ebenso wie im Bereich des Staatshaftungsrechts ist zu vermeiden, dass Beamtinnen
und Beamte zur Vermeidung von persönlichen Nachteilen allzu ängstlich, zögernd
oder gar nicht handeln, weil sie namentlich eine strafrechtliche Anklage und
damit faktisch eine Kündigungsandrohung befürchten müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Auflage 2016, N 2091, 2124; § 30 Abs. 2 lit. e
Personalgesetz, SG 162.100).
5.4 Gemäss
Funkprotokoll erteilte der Beschwerdegegner den Befehl zur Anhaltung um
19:18 Uhr. Anhand dieser Handlung ist hauptsächlich zu prüfen, ob ein
hinreichender Tatverdacht bezüglich Amtsmissbrauch und Freiheitsberaubung
gegeben ist. Der mündliche Befehl wurde wie folgt protokolliert:
„Auftrag: Gilt für alle. Schwarz gekleidete Leute, die versuchen, sich
jetzt in Splittergruppen in Richtung Messeplatz zu begeben, alle diejenigen,
welche einen solchen weissen Kartonteller mitführen und schwarz gekleidet sind,
die werden alle angehalten und zwecks Kontrolle nach der GESA verbracht.“ Auf
die Meldung, der Chef der Gruppe laufe mit einer blauen Einkaufstasche in
Richtung Peter-Rot Strasse, funkte der Beschwerdegegner: „Jawohl, und wenn ihr
könnt, zieht gerade ein AP zu, dann wird er angehalten und anschliessend wird
er mitgenommen.“
Im Anschluss an
diesen Auftrag wurden insgesamt 30 Personen angehalten, in die GESA überführt
und für eine Dauer von 2:10 bis 3:40 Stunden festgehalten (Akten S. 125).
Im Nachhinein
steht fest, dass die Auftrittswilligen keine Straftat begangen hatten und – mit
einer Ausnahme (Akten S. 130) – vorher nicht negativ aufgefallen waren.
Die Verantwortlichen der Gruppe hatten zwar versäumt, eine Bewilligung für die
Kundgebung einzuholen. Sie waren jedoch der staatlichen Schule für Gestaltung
und nicht der gewaltbereiten Szene zuzuordnen (Akten S. 255, 581). Der Beschwerdegegner
beruft sich auf die Unmöglichkeit der Kontrollen vor Ort wegen des grossen
Zuschauerandrangs sowie darauf, dass ihm von der Fahndung „immer wieder“ die
Anwesenheit von Aktivisten gemeldet worden sei (Akten S. 553 f.). Er
habe viele Leute gesehen, die den Aktivisten zugeordnet werden könnten und die
nach Erblicken der Polizei ihr Telefon gezückt und rechtsumkehrt gemacht hätten
(Akten S. 557). Weitere Polizeibeamte bestätigen, dass der Messeplatz zu
dieser Zeit stark frequentiert war (Aussagen des [...], Akten S. 637, und
des [...], Akten S. 680), was aufgrund der Besucherströme der Messe auch
plausibel erscheint. Die weitere Lagebeschreibung des Beschwerdegegners lässt
sich aufgrund der Akten nur teilweise objektivieren. Es finden sich lediglich
Hinweise auf einen orangen Bus bzw. Lieferwagen an der Wasserstrasse, welcher
im Zusammenhang mit Demonstrationen aufgefallen sei (Funkspruch 17:27 Uhr, Akten
S. 140; Funkspruch 21:11 Uhr, Akten S. 157), auf Aktivisten vor der
Halle 1 (Funkspruch 19:31 Uhr, Akten S. 149) und, erst am späten Abend,
auf eine Party am Voltaplatz (Funkspruch 21:11 Uhr, Akten S. 157).
5.5 Wie
die Staatsanwaltschaft ausführt, ist der Polizeieinsatz vom 20. Juni 2014
in einer dynamischen Situation mit grossem Publikum und voller Unwägbarkeiten und
möglicher Eskalationsgefahren anzusiedeln (Vernehmlassung vom 27. November
2015, S. 3). Dabei ist zu erwarten, dass ein Einsatzleiter die
Gefährdungslage im Verlaufe des Geschehens überdenkt und insbesondere den
polizeilichen Zwang soweit als möglich mässigt. Allerdings ist auch zu
berücksichtigen, dass der Einsatzleiter aufgrund seiner dienstlichen Aufgabe
zum Handeln verpflichtet ist, auch wenn die Ausgangslage mit Unsicherheiten und
Konflikten behaftet ist. Er muss Annahmen treffen, die sich im Nachhinein als
unrichtig erweisen können. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein
Polizeieinsatz im Umfeld einer Grossveranstaltung mit 10’000 Besucherinnen und
Besuchern in besonderem Masse von Prognosen und Einschätzungen geprägt ist.
Darauf ist bei der Beurteilung des polizeilichen Ermessens der Einsatzleitung
Rücksicht zu nehmen.
5.6 Die
Beschwerdeführenden haben ihre Personalien vor Ort bekanntgegeben und waren in
dieser Hinsicht durchwegs kooperativ. Es fehlen Hinweise, dass sich die
abstrakte Gefahr einer Eskalation konkretisiert hätte. Die Verantwortlichen
waren der Polizei bekannt. Um die Manifestation (bzw. Störung des
Messebetriebs) zu verhindern, wäre es nicht nötig gewesen, alle Beteiligten zu
kontrollieren. Die Betroffenen hatten sich allenfalls Übertretungen zuschulden
kommen lassen, eine weitergehende Delinquenz drohte nicht. Es bestand also kein
nachvollziehbarer Grund für eine derart weitgehende Anordnung wie die
Überführung in den Polizeigewahrsam. Die dem Beschwerdegericht vorliegenden
Umstände deuten darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Lage zu bedrohlich
einschätzte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden die mehrstündige
Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die teilweise am nackten Körper
durchgeführten Kontrollen als unwürdig und verletzend empfanden. Das Gericht
hat Verständnis für die Enttäuschung und Wut, die dieses Vorgehen auslösen
konnte.
Der
Beschwerdegegner muss sich vorwerfen lassen, dass er die tatsächliche
Bedrohungslage verkannte und die möglichen Weiterungen seines Befehls nicht
bedachte. So hat er mit seinem Befehl ein bestimmtes (vor allem auf schwer
Delinquente und Gewaltbereite zugeschnittenes) Prozedere in Gang gesetzt. Die
einvernommenen Beschwerdeführenden haben den Eindruck geäussert, die Polizei
sei überfordert bzw. unsicher gewesen. Immerhin sagten sie auch, die Polizisten
hätten sich korrekt verhalten (Aussage A____, Akten S. 648; Aussage B____,
Akten S. 625 f.). Dennoch lassen sich die Dauer des Freiheitsentzugs
von 2:10 bis 3:40 Stunden und die Leibesvisitationen eines Teils der Angehaltenen
mit dem geringfügigen Mass an Ungehorsam, das zur Anhaltung geführt hat, nur
schwer vereinbaren. An diesem Eindruck vermögen auch organisatorische Gesichtspunkte
bei der Personenkontrolle wie „erhebliche Schwierigkeiten“ oder die „Preisgabe
der Diskretion“ (§ 35 PolG) nichts zu ändern. Solche Schwierigkeiten
treten bei Gruppenkontrollen regelmässig auf, und zwar unabhängig von der Verdachts-
und Gefahrenlage, nach der die Verhältnismässigkeit des Eingriffs zu beurteilen
ist. Der Befehl der Anhaltung mit der Verbringung in die GESA muss daher im
Rückblick als unverhältnismässig bezeichnet werden. Hierauf lässt auch der
Umstand schliessen, dass ein erfahrener Beamter kurze Zeit, nachdem er in der GESA
eingetroffen war, für eine verhältnismässigere Art der Kontrolle gesorgt hat
(Aussage des [...], Akten S. 657 f.).
5.7 Für
die Beurteilung der strittigen Anklageerhebung ist jedoch ein individueller,
auf die damalige Sichtweise des Beschwerdegegners bezogener Massstab zugrunde
zu legen. Der Beschwerdegegner konnte sich mit der Gefahrenabwehr auf ein
sachliches Motiv stützen. Aufgrund der Vorgeschichte durfte er anfänglich
befürchten, dass es zu einer gewalttätigen Eskalation kommen könnte. Der Messeplatz
war zu jener Zeit stark genutzt, so dass an der Durchsetzung des
ausgesprochenen Ansammlungs- und Aufführungsverbots festgehalten werden musste.
Ein Einsatzleiter muss sich nicht derart stark zurückhalten, dass er ein
möglicherweise wirkungsloses Vorgehen wählt. Wesentlich ist auch, dass der
Beschwerdegegner zur Künstlergruppe vorgängig Kontakt aufgenommen und ihnen die
Chance gegeben hat, von ihrem Vorhaben abzusehen. Mit der im Gespräch
geäusserten Warnung vor weiteren polizeilichen Massnahmen hat er jedenfalls im
Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gehandelt. Die angeordnete Massnahme
(Anhaltung und Verbringung in die GESA) geht nach dem Gesagten aber zu weit.
Diese Anordnung beruht auf einer zu pessimistischen Einschätzung der Lage bei
der Erteilung des Anhaltebefehls von 19:18 Uhr. Der Beschwerdegegner hätte
seine Anweisungen der tatsächlichen Bedrohungslage anpassen und für eine
verhältnismässige Abwicklung der polizeilichen Anhaltung sorgen müssen. Nach
den konkreten Umständen sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdegegner eine Fehleinschätzung der Gefährdungslage oder die unverhältnismässigen
Weiterungen in der GESA bewusst in Kauf genommen hätte. Bei dieser Sachlage
kann nicht von vorsätzlichem oder eventualvorsätzlichem Handeln gesprochen
werden, welches für die Bestrafung wegen Amtsmissbrauchs und Freiheitsberaubung
vorausgesetzt wird (Art. 12 Abs. 1 StGB).
5.8 Schliesslich
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner im Rahmen einer
Einsatzdoktrin handelte, die vom Polizeikommando und vom Departementsvorsteher
mitverantwortet wurde und darauf abzielte, jegliche Manifestationen auf dem
Messeplatz zu verhindern. Dies mag ein Grund dafür sein, dass er entsprechend
den Vorgaben seiner Vorgesetzten das ihm zustehende Ermessen in einem strengen
Sinne ausgeübt und sich nicht auf eine – in gerichtlicher Rückschau sinnvollere
– Massnahme vor Ort beschränkt hat. Hinzu kommt, dass der Kommandant den Ablauf
der Kontrolle vom Messeturm aus mitverfolgt, den Wunsch einer zusätzlichen
Kontrolle geäussert (Akten S. 610, 636, 717) und nicht mässigend in den
Verlauf des Einsatzes eingegriffen hat. Durch diese fortlaufende stillschweigende
Billigung seitens seines Vorgesetzten konnte sich der Beschwerdegegner in
seiner strengen Gangart bestärkt fühlen.
Aus den Akten
ergibt sich, dass der Vorfall bei der Kantonspolizei aufgearbeitet wird. In der
Einvernahme vom 19. Februar 2015 sagte der Polizeikommandant, dass aus der
Strafuntersuchung Lehren gezogen würden und dass auch der Umgang mit der GESA
überprüft werde (Akten S. 719). Angesichts der Unverhältnismässigkeit des
beurteilten Polizeieinsatzes ist diese Lernbereitschaft zu begrüssen. Es
scheint ratsam, wenn das Polizeikommando und – auf analytischer Ebene – die Departementsleitung
mit geeigneten Analysen und Massnahmen sicherstellen, dass solche Anhaltungen
mit anschliessender Verbringung in die GESA mit der gebotenen Zurückhaltung
angewendet werden.
5.9 Insgesamt
besteht die überwiegende Aussicht, dass der Beschwerdegegner von einer
strafrechtlichen Anklage freigesprochen würde. Der Beschwerdegegner hat keinen
strafrechtlich erheblichen Fehler im Sinne eines Amtsmissbrauchs (Art. 312
StGB) begangen. Der mit der Kontrolle einhergehende Freiheitsentzug der
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gründet nicht auf einer unrechtmässigen
Festnahme und ist daher keine Freiheitsberaubung in Sinne von Art. 183
Ziff. 1 StGB. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den
Beschwerdegegner beruht auf einer korrekten Einschätzung der
Staatsanwaltschaft. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist daher zu bestätigen.
6.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die
Beschwerdeführenden gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten
zu tragen. Die Gebühr beläuft sich auf CHF 1’000.–, einschliesslich
Auslagen. Die Beschwerdeführenden haften hierfür solidarisch und tragen ihre Vertretungskosten
grundsätzlich selber.
Das Gesuch der
Beschwerdeführerin 9 und des Beschwerdeführers 11 um unentgeltliche
Rechtspflege wird bewilligt, so dass sie von der Kostentragung befreit werden.
Die Gerichtsgebühr wird im Umfang von CHF 110.– (entsprechend einem
Neuntel, das heisst dem Verhältnis von zwei zu insgesamt 18 Beschwerdeführenden)
auf die Gerichtskasse genommen, und dem Rechtsvertreter ist ein angemessener Honoraranteil
auszurichten. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, wird der angemessene
Aufwand auf 13 ½ Stunden geschätzt. Davon sind ihm ein Neuntel, d.h.
1 ½ Stunden, zum üblichen Ansatz von CHF 200.– zu entschädigen, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Tarif für unentgeltliche Verbeiständung;
BJM 2013 S. 331; AGE BES.2016.9 vom 30. Mai 2016 E. 3,
BES.2016.143 vom 17. August 2016).
6.2 Dem
im Beschwerdeverfahren obsiegenden Beschwerdegegner ist antragsgemäss eine
Parteientschädigung auszurichten. Sein Anspruch stützt sich auf Art. 429 Abs. 1
lit. a StPO. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 432 StPO nicht
erfüllt sind, ist die Entschädigung aus der Gerichtskasse zu bezahlen (AGE BES.2014.179
vom 28. Mai 2015 E. 3, BES.2013.23 vom 5. August 2013 E. 4;
BGE 141 IV 476 E. 1.2 = Praxis 2016 Nr. 41, BGE 139 IV 45
E. 1.2 = Praxis 2013 Nr. 60). Der Aufwand der Vertretung ist in
Ermangelung einer Honorarnote ebenfalls zu schätzen. Angemessen erscheint hier
ein Aufwand von 10 Stunden, der als Parteientschädigung infolge Obsiegens
praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.– abgegolten wird
(Überwälzungstarif einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer; AGE BES.2016.21
vom 30. September 2016 E. 4, BES.2016.105 vom 18. Juli 2016 E. 5).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von [...]
wird bewilligt und ihr Gebührenanteil von CHF 110.– wird auf die Gerichtskasse
genommen.
Die übrigen Beschwerdeführenden tragen die verbleibenden
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 890.– in
solidarischer Verbindung.
[...] wird aus der Gerichtskasse zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege von [...] ein anteilsmässiges Honorar von CHF
300.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 24.–,
zugesprochen.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine
Parteientschädigung von CHF 2‘500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 200.– ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen den Entscheid
betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).