Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.213
URTEIL
vom 10. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Michèle Babst
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug,
Strafvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. August 2016
betreffend aufschiebende Wirkung eines
Rekurses gegen die Anordnung von Einzelhaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Rekurrent) hat sich vom 29. Januar bis am 18. Juli
2016 abgesehen von Kriseninterventionen in der [...] und einem Spitalaufenthalt
im Gefängnis [...] befunden. Mit Verfügung vom 29. Januar 2016 hat das
Gefängnis [...] angeordnet, dass er bis am 29. Februar 2016 in einer kameraüberwachten
Einzelzelle eingeschlossen wird. Diese Massnahme ist mit Verfügungen des
Gefängnisses [...] vom 2. und 29. März sowie 2. und 30. Mai 2016
bis am 29. Juni 2016 verlängert worden. Mit Verfügung des Amts für
Strafvollzug vom 29. Juni 2016 ist der Verbleib des Rekurrenten in Einzelhaft um
sechs Monate bis zum 29. Dezember 2016 verlängert und einem allfälligen Rekurs
gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen worden. Am 18. Juli
2016 ist der Rekurrent in die [...] verlegt worden. Dort hat er sich abgesehen
von Spitalaufenthalten bis am 2. November 2016 aufgehalten. Gemäss Vollzugsauftrag
und Schreiben des Strafvollzugs vom 26. Oktober 2016 ist er am 2. November
2016 zum weiteren Massnahmenvollzug in die [...] versetzt worden. Gemäss dem
Schreiben des Amts für Strafvollzug wird der dortige Aufenthalt voraussichtlich
drei bis vier Monate dauern und sollte der Zustand des Rekurrenten in dieser
Zeit soweit stabilisiert werden können, dass ein Übertritt in die Abteilung Massnahmenvollzug
der Justizvollzugsanstalt [...] möglich ist.
Am 11. Juli 2016
hat der Rekurrent gegen die Verfügung des Strafvollzugs vom 29. Juni 2016
beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Rekurs angemeldet. Mit Ein-gabe vom 15.
Juli 2016 hat er beantragt, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Einzelhaft mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Mit Zwischenentscheid
vom 26. August 2016 hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement den Antrag auf
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der
Rekurrent am 7. September 2016 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet und diesen
am 28. September 2016 begründet. Der Rekurs ist dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen worden. Der Rekurrent beantragt, der Zwischenentscheid vom
26. August 2016 sei unter o/e Kostenfolge aufzuheben und dem Rekurs vom 11.
Juli 2016 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Fall des Unterliegens sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Zudem
beantragt der anwaltlich vertretene Rekurrent mit Rechtsbegehren 3, "[d]em
vorliegenden Rekurs vom 11. Juli 2016 sei insofern die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, als die Vollzugsbehörde anzuweisen sei, die angeordnete Einzelhaft
mit sofortiger Wirkung aufzuheben." Dieser Antrag ist insoweit unklar, als
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den Rekurs vom 11. Juli 2016
bereits mit Rechtsbegehren 1 beantragt wird und der Begriff "vorliegende"
darauf hindeutet, dass in Rechtsbegehren 3 der am 7. September 2016 angemeldete
und am 28. September 2016 begründete Rekurs an den Regierungsrat bzw. an das
Verwaltungsgericht gemeint ist. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
hat zugunsten des Rekurrenten angenommen, dieser beantrage die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung für den Rekurs an das Verwaltungsgericht bzw. eine im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren zu erlassende vorsorgliche Verfügung
auf Aufhebung der Einzelhaft. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 hat er den Antrag,
die Vollzugsbehörde anzuweisen, die angeordnete Einzelhaft mit sofortiger
Wirkung aufzuheben, abgewiesen. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent
Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen. Mit Urteil vom 29. November 2016 hat
dieses die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist, und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
abgewiesen. Mit Vernehmlassung vom 11. November 2016 hat das Justiz- und
Sicherheitsdepartement beantragt, auf den Rekurs vom 7./28. September 2016
sei nicht einzutreten und festzustellen, dass er hätte abgewiesen werden müssen.
Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen. Mit Replik vom 23. Dezember 2016
hat der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren festgehalten.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 11. Oktober 2016 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 88 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements, mit dem
dieses den Antrag des Rekurrenten auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG
nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil
bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem die Verweigerung
der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2015.233 vom 29. Juni
2016 E. 1.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1). Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil ist somit zu bejahen.
1.3
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13
Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten
grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S.
277 ff., 292). Wenn der gerügte Eingriff sich jederzeit wiederholen kann und
die rechtzeitige Überprüfung auf dem Rechtsweg wegen der Dauer des Verfahrens
kaum je möglich wäre, wird jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis der
Aktualität des Interesses verzichtet (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 500).
Als Adressat ist der Rekurrent vom angefochtenen Entscheid berührt. Da die
Einzelhaft mit der Verfügung des Strafvollzugs vom 29. Juni 2016, die der
Rekurrent mit dem Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement vom 11. Juli
2016 angefochten hat, nur bis am 29. Dezember 2016 verlängert worden ist,
dieses Datum inzwischen verstrichen ist und sich der Rekurrent seit dem 2.
November 2016 zum Massnahmenvollzug in den UPK befindet, hat er kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der Frage, ob seinem Rekurs vom
11. Juli 2016 zu Recht keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist. Im
vorliegenden Fall sind aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzungen
für einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Aktualität des Interesses erfüllt.
Aufgrund des bisherigen Verlaufs des Massnahmenvollzugs besteht die Gefahr,
dass der Rekurrent aus der psychiatrischen Einrichtung oder
Massnahmenvollzugseinrichtung wieder in die Einzelhaft in einem Gefängnis
zurückversetzt werden muss. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist es kaum
möglich, dass das Verwaltungsgericht während der Dauer der angeordneten
Einzelhaft prüft, ob einem gegen die Haftanordnung erhobenen Rekurs die
aufschiebende Wirkung zu erteilen ist. Damit ist der Rekurrent zum Rekurs
legitimiert. Auf den Rekurs ist deshalb einzutreten.
1.4. Die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist eine besondere Form einer
vorsorglichen Massnahme (Merkli, Vorsorgliche
Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden,
in: ZBl 2008, S. 416, 417). Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer
bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde
ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende
Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung
der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen
(BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2014.124 vom 7.
Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3, VD.2010.38 vom
19. April 2010 E. 2).
2.1 Der
Rekurs an verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn
ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach
Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§ 47 Abs.
1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende
Wirkung wieder herstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt nicht, unter
welchen Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Da
die rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht,
eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu ermöglichen, bevor
sie Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende Wirkung die Regel und
deren Entzug die Ausnahme bilden (vgl. VGE 684/2007 vom 13. November 2007 E.
2.1, 664/2005 vom 19. Mai 2005 E. 2.1 und Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 457). Der Grundsatz der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde bedeutet jedoch nicht, dass nur aussergewöhnliche
Umstände ihren Entzug rechtfertigen könnten. Für die Rechtfertigung des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr überzeugende Gründe. Zudem muss der
Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein (vgl. BGE 129 II 286 E.
3.1 ff. S. 289 f.; VGE 684/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1, 664/2005 vom
19. Mai 2005 E. 2.1; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N 1076 und Schwank, a.a.O., S. 457
f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen oder zu entziehen
ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Die Interessen an der
sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung müssen die Interessen
am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen
(vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2;
VGE VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3; 684/2007 vom 13. November 2007 E.
2.1, 664/2005 vom 19. Mai 2005 E. 2.1 und Schwank,
a.a.O., S. 458). Bei dieser Interessenabwägung steht der zuständigen
Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGE 129 II 286 E. 3 S. 289;
BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE 684/2007 vom 13. November 2007
E. 2.1, 664/2005 vom 19. Mai 2005 E. 2.1).
2.2 Die
Einzelunterbringung des Rekurrenten stellt eine Einschränkung seines Rechts auf
persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) dar (vgl.
BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227). Er hat deshalb ein erhebliches Interesse daran,
dass die Vollstreckung der angefochtenen Verfügung bis zur Überprüfung durch
die Rekursinstanz aufgeschoben wird.
2.3 Diesem
Interesse des Rekurrenten sind die Interessen an der sofortigen
Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung gegenüberzustellen.
2.3.1 Der
Rekurrent ist mit Urteil des Strafgerichts vom 18. September 2013 der falschen
Anschuldigung, der mehrfachen Drohung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen
Brandstiftung (geringer Schaden), der versuchten Schreckung der Bevölkerung,
der Irreführung der Rechtspflege und der mehrfachen Beschimpfung schuldig
erklärt und verurteilt worden zu drei Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung
des vorläufigen Massnahmenvollzugs seit dem 3. Juni 2013, sowie zu einer
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 10.–. Die am 22. September 2011 vom Obergericht
des Kantons Zürich wegen mehrfacher Brandstiftung, falscher Anschuldigung,
mehrfachen falschen Alarms, mehrfacher versuchter Drohung, mehrfacher
Sachbeschädigung und Entwendung zum Gebrauch bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von neun Monaten und die am 5. Dezember 2011 von der
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Drohung bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– sind vollziehbar erklärt worden. Der
Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist aufgeschoben und eine
stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet
worden. Mit Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2015 ist der Rekurrent
der Brandstiftung schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe ist aufgeschoben und
die Fortsetzung der mit Urteil vom 13. September 2013 ausgesprochenen
stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB
angeordnet worden.
2.3.2 Der
Rekurrenten leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ
(ICD-10 F60.31) oder einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom
impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und pathologischer Brandstiftung (Pyromanie, ICD-10
F.63.1) ([...]). Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. […]
vom 13. März 2013 besteht ein hohes Rückfallrisiko für Brandstiftung und bei
interpersonellen Konflikten, Überforderung und Kränkung sei mit Drohungen und
Gewaltdelikten einschliesslich Sexualdelikten zu rechnen (S. 78). Diese Gefahr
besteht auch während des Aufenthalts in einer psychiatrischen Einrichtung,
Massnahmenvollzugseinrichtung oder Strafanstalt. Gemäss dem Gutachten hat der
Rekurrent vor allem in therapeutischen Beziehungen wiederholt Defizite in der
Konfliktgestaltung gezeigt (S. 63). Damit ist gerade bei einer Behandlung
in einer psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung mit
interpersonellen Konflikten, Überforderung und Kränkung und folglich nicht nur
mit Drohungen, sondern auch mit Gewaltdelikten zu rechnen.
Dementsprechend
ist es in der Vergangenheit auch während der Behandlung des Rekurrenten in therapeutischen
Einrichtungen zu schweren selbst- und fremdgefährdenden Vorfällen gekommen. Während
der stationären Behandlung auf der jugendforensischen Abteilung der UPK hat der
Rekurrent am 12. Dezember 2011 und am 29. April 2013 je eine Feuersbrunst
verursacht. Von Juni bis August 2012 hat er einer ihn auf der Abteilung
Jugendforensik der UPK behandelnden Kinder- und Jugendpsychologin mehrfach
schriftlich mit Tod und Vergewaltigung gedroht (Urteil des Strafgerichts vom
18. September 2013). Gemäss dem Austrittsbericht der [...] vom 18. Januar
2016 hat er zwei Wochen vor seiner Verlegung (Ende Juni 2015) sein Zimmer
zerstört und schriftlich das Behandlungsteam [...], davon zwei
Pflegefachfrauen, namentlich und mit dem Tod bedroht (vgl. auch Aktennotiz des
Strafvollzugs vom 17. Juni 2015). Anfang November 2016 musste der
Rekurrent aufgrund von Zuständen mit grosser Anspannung, wobei er sich nicht
von Mord- und Brandstiftungsdrohungen distanzieren konnte, isoliert werden.
Nachdem er versprochen hatte, dass es zu keinen weiteren selbst- oder
fremdgefährdenden Handlungen kommen werde, ist er in den Patientenbereich
zurückverlegt worden (Austrittsbericht der UPD vom 18. Januar 2016). Der
Rekurrent hat sich jedoch in keiner Art und Weise an seine Versprechen gehalten
(vgl. [...]). Während des Aufenthalts des Rekurrenten in Gefängnissen ist es
ebenfalls zu einer Vielzahl selbst- und fremdgefährdender Vorfälle gekommen
(vgl. Rapport des Gefängnisses [...] vom 28. Dezember 2013 und vom
12. Februar 2014; Urteil des Strafgerichts vom 19. November 2015; Austrittsbericht
der UPK vom 4. Februar 2016; Aktennotizen des Strafvollzugs vom 16. August
sowie 8. und 26. September 2016). Dabei hat der Rekurrent bei allen
Vorfällen nicht nur fremdes Eigentum beschädigt, sondern aufgrund der
Verwendung von Feuer oder Wasser, des Eingriffs in elektrische Installationen
oder des Schluckens von Gegenständen auch sich und/oder andere Menschen in
Gefahr gebracht. Gemäss diversen Austrittsberichten haben beim Austritt des
Rekurrenten aus den therapeutischen Einrichtungen zwar keine Anhaltspunkte für
eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung bestanden ([...]). Daraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, der Rekurrent habe keine konkrete Gefahr mehr
für sich und andere Menschen dargestellt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass
es nach jeder Entlassung erneut zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten
gekommen ist. Mehrmals hat der Rekurrent solches Verhalten sogar kurz nach der
ausdrücklichen Distanzierung von Selbst- und Fremdgefährdung gezeigt. Dies
macht deutlich, dass auf entsprechende Aussagen des Rekurrenten kein Verlass
ist. Zudem wird im Austrittsbericht der UPD festgehalten, dass der Rekurrent
alternative Handlungen zur Spannungsregulation nicht rechtzeitig und gezielt
habe einsetzen können ([...]). Wenn es ihm an dieser Fähigkeit mangelt, kann es
aber jederzeit erneut zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten kommen. Aus
den vorstehend erwähnten Beweisen und Indizien ergibt sich bei summarischer Prüfung,
dass der Rekurrent eine grosse Gefahr für sich und andere Menschen sowie Sachen
dargestellt hat und diese Gefahr weiterhin besteht.
2.4 Aufgrund
der grossen Gefahr, die vom Rekurrenten für sich und andere Menschen sowie Sachen
ausgeht, bestehen sehr gewichtige öffentliche sowie private Interessen der
möglichen Opfer und nicht zuletzt auch des Rekurrenten selber an der sofortigen
Vollstreckbarkeit der Anordnung der Einzelhaft, mit der dieser Gefahr begegnet
wird. Diese Interessen überwiegen die privaten Interessen des Rekurrenten am
Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Anordnung deutlich.
3.1 Der
vermutliche Ausgang des Verfahrens ist nur, aber immerhin dann beim Entscheid
über die aufschiebende Wirkung mit in Betracht zu ziehen, wenn die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (vgl.
BGE 129 II 268 E. 3 S. 289; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE
VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3, VD.2013.75 vom 14. Oktober 2013 E. 1.3;
684/2007 vom 13. November 2007 E. 2.1 und 664/2005 vom 19. Mai 2005 E.
2.1). Soweit möglich sind beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung irreparable
Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu vermeiden (Merkli, a.a.O. S. 423; Seiler,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich
2016, Art. 55 N 97; vgl. Stamm, a.a.O.,
S. 507). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung
in jedem Fall unzulässig wäre, wenn wie im vorliegenden die Wirkungen der
sofortigen Vollstreckung bei Gutheissung des Rekurses nicht rückgängig gemacht
werden könnten.
3.2
3.2.1 Der
Rekurrent beantragt aus verschiedenen Gründen die sofortige Aufhebung der
Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 29. Juni 2016. Vorab rügt er eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, aufgrund der formellen
Natur des Gehörsanspruchs sei die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben.
3.2.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser
Anspruch umfasst insbesondere das Recht, sich zu allen rechtserheblichen Punkten
vor dem Entscheid zu äussern (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 1010 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 214.).
Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE
134 I 140 E. 5.3 S. 148, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 122 II 464 E. 4c
S. 469). Eine solche kann allerdings ausnahmsweise geboten sein, wenn sie
für den Entscheid unerlässlich ist (BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 f.; BGer
2C_153/2010 vom 10. September 2010 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 524). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies
bedeutet, dass seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rekurses zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
führt (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die
sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und die
Verletzung nicht besonders schwer wiegt oder soweit die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2 S. 197 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
3.2.3 Die
Strafvollzugsbehörde hat den Rekurrenten zwar vor dem Erlass der Verfügung vom
29. Juni 2016 zur Frage der Verlängerung der Einzelhaft nicht förmlich angehört,
allerdings konnte sich der Rechtsvertreter des Rekurrenten mit Schreiben vom
24. Mai 2016 an das Gefängnis [...] zu der Frage der Zulässigkeit der
Verlängerung der Einzelhaft äussern. Selbst wenn unter diesen Umständen eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs angenommen würde, wöge diese jedenfalls nicht besonders
schwer. Mit dem Rekurs an eine verwaltungsinterne Rekursinstanz können
Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden
(§ 45 OG). Die Überprüfungsbefugnis der verwaltungsinternen
Rekursinstanz ist damit umfassend (Schwank,
a.a.O., S. 456). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Rekurrenten kann damit bei summarischer Prüfung im Rekursverfahren vor der
Vorinstanz geheilt werden.
3.3 Der
Rekurrent bringt zudem vor, die Grundverfügung vom 29. Juni 2016 leide an
einem weiteren schweren formellen Mangel, indem sie sich mit Art. 78 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze.
Art. 78 StGB regelt
die Einzelhaft im Strafvollzug. Die Einzelunterbringung im Massnahmenvollzug
wird hingegen in Art. 90 Abs. 1 StGB geregelt. Art. 90 Abs. 1 StGB entspricht jedoch
mit Ausnahme von lit. a Art. 78 StGB, wobei anstatt von Einzelhaft von
getrennter Unterbringung die Rede ist (vgl. Trechsel/Aebersold,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art.
90 N 2). Aufgrund des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist die
Rekursinstanz nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden. Sie darf einen
angefochtenen Entscheid aus anderen rechtlichen Erwägungen bestätigen, wenn sie
diesen zwar im Ergebnis, nicht aber in seiner Begründung für richtig hält (sog.
Motivsubstitution, vgl. Schwank, a.a.O.,
S. 468; VGE VD.2013.214 vom 26. Mai 2016 E. 2 m.w.H.; vgl. für
das Bundesgericht BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262). Die Auffassung des Rekurrenten,
die Verfügung vom 29. Juni 2016 leide an einem schweren formellen Mangel, der
zu ihrer Aufhebung führen müsse, weil die Einzelhaft in deren Begründung auf
Art. 78 StGB statt auf Art. 90 Abs. 1 StGB gestützt wird, ist damit unhaltbar.
Art. 90 Abs. 1 StGB stellt eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die
Einzelunterbringung einer sich im Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 – 61
StGB befindenden Person dar (BGE 134 I 221 E. 3.1 S. 225).
3.4 Soweit
der Rekurrent darlegt, die Verfügung der Vollzugsbehörde sei unverhältnismässig,
betrifft dies grundsätzlich den materiellen Rechtstreit. Im Rahmen einer
summarischen Prüfung ist festzuhalten, dass durch die mit der Einzelhaft
verbundene Trennung des Rekurrenten von Mitinsassen die Gefahr, dass diese
durch das selbst- und fremdgefährdende Verhalten des Rekurrenten geschädigt werden,
erheblich reduziert wird. Aus der Tatsache, dass es auch während der Einzelhaft
oft zu selbst- und fremdgefährdendem Verhalten gekommen ist, kann entgegen der
Auffassung des Rekurrenten nicht auf die Ungeeignetheit der Massnahme
geschlossen werden. Mit der Einzelhaft hat zwar solches Verhalten des
Rekurrenten nicht verhindert werden können. Dieser Massnahme ist es aber zu
verdanken, dass das betreffende Verhalten weder zu einer Schädigung anderer
Menschen noch zu schwerwiegenden Schädigungen des Rekurrenten selbst geführt
hat. Damit ist die Einzelhaft bei summarischer Prüfung geeignet, die vom
Rekurrenten für sich selber sowie andere Menschen und Sachen ausgehende Gefahr
auf ein vertretbares Mass zu reduzieren. Eine mildere Massnahme als die
Einzelhaft, die geeignet gewesen wäre, der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr
zu begegnen, hat bei summarischer Prüfung nicht bestanden. Selbst wenn der
Rekurrent in eine psychiatrische Einrichtung oder Massnahmevollzugseinrichtung
verlegt worden wäre, hätte die Einzelhaft – wie die verschiedenen Vorfälle
zeigen – zumindest nicht vollständig vermieden werden können (vgl. Aktennotiz
des Strafvollzugs vom 17. Juni 2015; Austrittsbericht der UPD vom 18. Januar
2016; Austrittsberichte der UPK vom 24. März, 20. Mai, 8., 21. und 29.
Juni sowie 18. Juli 2016). Auch eine Medikation allein ist nicht geeignet
gewesen, sein selbst- und fremdgefährdendes Verhalten zu verhindern. Als zur
Gefahrenreduktion geeignete und erforderliche Massnahme erscheint die getrennte
Unterbringung somit bei summarischer Prüfung zum Schutz des Rekurrenten und
Dritter unerlässlich i.S.v. Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB. Schliesslich entspricht
die mit der Einzelhaft verbundene Reizabschirmung auch den Bedürfnissen des
Rekurrenten (vgl. etwa Austrittsbericht der UPD vom 18. Januar 2016) und liegt
damit in dessen wohlverstandenem Interesse. Bei summarischer Prüfung überwiegen
die Interessen am Schutz von Leib und Leben des Rekurrenten und Dritter durch
die Einzelhaft das entgegenstehende Interesse des Rekurrenten deutlich, womit die
Massnahme auch verhältnismässig im engeren Sinn erscheint.
3.5 Inwiefern
durch die Einzelhaft die physische oder psychische Integrität des Rekurrenten
beeinträchtigt werden sollte, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich
und wird in der Rekursbegründung auch nicht glaubhaft gemacht. Ebenfalls ist
nicht von einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auszugehen, auch wenn die Einzelhaft
des Rekurrenten schon einige Zeit dauert. Andere erschwerende Haftbedingungen
werden in der Rekursbegründung indes nicht geltend gemacht und sind bei
summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.
3.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurs vom 11. Juli 2016 bei
summarischer Prüfung mit grosser Wahrscheinlichkeit abzuweisen ist. Die
eindeutig negativen Erfolgsaussichten sprechen damit auch gegen die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Aufgrund
eindeutig überwiegender Interessen an der sofortigen Vollstreckung der
Verfügung des Strafvollzugs vom 29. Juni 2016 und der eindeutig negativen
Erfolgsaussichten des Rekurses vom 11. Juli 2016 hat die Vorinstanz den Antrag
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgewiesen. Demzufolge ist
der vorliegende Rekurs abzuweisen.
5.1 Zu
beurteilen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung).
Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung).
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit
des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (Zum
Ganzen BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614
E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
5.2 Im
vorliegenden Fall ist nicht nur das Interesse an der sofortigen
Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung deutlich höher zu gewichten als
das Interesse am Aufschub ihrer Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit, sondern ist
auch die Hauptsachenprognose eindeutig negativ. Zudem bringt der Rekurrent in
seinem Rekurs nichts vor, was geeignet wäre, die Richtigkeit des angefochtenen
Entscheids in Frage zu stellen. Aus diesen Gründen ist das Rechtsmittel als
aussichtslos zu qualifizieren. Folglich hat der Rekurrent keinen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat er die
Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Gerichtsgebühr wird auf
CHF 500.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Zwischenentscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. sowie
Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der
Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.