Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2015.40
URTEIL
vom
2. November 2016
Mitwirkende
Dr.
Claudius Gelzer (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz,
MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Cla Nett, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...]
Beschuldigter
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse
21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 12. Dezember 2014
betreffend
einfache Körperverletzung und Raufhandel
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 12.
Dezember 2014 wurde A____ der einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, des
Diebstahls, des versuchten Raubs, der Hinderung einer Amtshandlung, der
falschen Anschuldigung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug,
alkoholisiert), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere
Gründe), des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises, der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie
der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft vom 21./22. März 2013 (1 Tag) sowie
vom 26. Januar 2014 bis 21. Februar 2014 (26 Tage), zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In Bezug auf AS Ziff. 1 wurde A____
von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und in Bezug auf AS
Ziff. 6 von der Anklage der Sachbeschädigung freigesprochen. Die gegen A____ am
5. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen mehrfachen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes neben einer Busse von CHF 500.– bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, unter Einrechnung der Untersuchungshaft
vom 16. Februar 2011 bis 17. Februar 2011 (2 Tage), Probezeit 2 Jahre, die
am 27. September 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration)
und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes neben
einer Busse von CHF 1'200.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, sowie die am 22. März
2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Vergehens gegen
das Waffengesetz neben einer Busse von CHF 300.– bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurden in
Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt. A____
wurde zu CHF 390.25 Schadenersatz, CHF 2'000.– Genugtuung sowie CHF 884.–
Parteientschädigung an B____ verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im
Betrage von CHF 3‘000.– wurde abgewiesen. Die gegen A____ und fünf weitere
Beschuldigte gerichtete Schadenersatzforderung des C____ im Betrage von CHF
6'031.55 (Reparaturkosten) wurde auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung
des C____ im Betrage von CHF 3'000.– sowie die geltend gemachte
Parteientschädigung im Betrage von CHF 2'047.70 wurden abgewiesen. Ferner
entschied das Strafgericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten
Gegenstände, auferlegte A____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 9‘421.10
und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘600.– und entschädigte seinen
amtlichen Verteidiger aus der Gerichtskasse. Mit gleichem Urteil wurden die
Anklagen gegen fünf weitere Beschuldigte beurteilt. Diese haben indessen
entweder keine Berufung erhoben oder aber ihre Berufung vor der Verhandlung des
Appellationsgerichts vom 2. Dezember 2016 zurückgezogen, weshalb darauf an
dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist.
A____ hat rechtzeitig am 22. Dezember
2014 Berufung angemeldet und nach Ausfertigung des schriftlich begründeten
Urteils am 7. April 2015 die Berufungserklärung eingereicht. Er beantragt, es
sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Dezember 2014 insofern
aufzuheben und abzuändern, als er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung
und des Raufhandels vollumfänglich freizusprechen sei. Er sei des mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln, des Diebstahls, des versuchten Raubs sowie im
Anklagepunkt Ziffer 1.5 gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen (Hinderung
einer Amtshandlung, falsche Anschuldigung etc.) schuldig zu erklären und zu
einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen. Die ihm
im Zusammenhang mit seiner Verurteilung auferlegten Schadenersatzzahlung von
CHF 390.25, Genugtuung von CHF 2'000.– und Parteientschädigung von CHF
884.– seien aufgrund der im Rechtsmittelverfahren beantragten Abänderungen neu
zu beurteilen (Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO). Dies alles unter o/e-Kostenfolge
zulasten des Staates, wobei ihm im Falle eines Unterliegens die amtliche
Verteidigung zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. In der Verhandlung
des Appellationsgerichts vom 2. November 2016 hat der amtliche Verteidiger
vorab ein Ausstandsgesuch gegen die Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur.
Liselotte Henz eingereicht, welches abgewiesen wurde. Der entsprechende
Zwischenentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Anlässlich der
Berufungsverhandlung sind der Berufungskläger und als Auskunftsperson C____ befragt
worden und der Vertreter des Berufungsklägers, substituiert durch [...], sowie
die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], zum Vortrag gelangt. Für alle
Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen
Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der
Berufung an das Appellationsgericht. Der
Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur
Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach
Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88
Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens,
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt
werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss
Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung
beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO).
Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in
Teilrechtskraft. Vorliegend sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen: Die Schuldsprüche wegen
Diebstahls, versuchten Raubs (diesbezüglich wurde die ursprünglich erklärte
Berufung zurückgezogen), Hinderung einer Amtshandlung, falscher Anschuldigung,
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert), Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie mehrfacher Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ebenso in Rechtskraft erwachsen
sind der Freispruch von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung
und der Sachbeschädigung, die Verweisung einer Schadenersatzforderung des C____
auf den Zivilweg, die Abweisung einer durch C____ geforderten Genugtuung und
Parteientschädigung, die Verfügung über die weitere Verwendung der
beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers.
2.1 Das Strafgericht hat es als erwiesen erachtet, dass
am 25. April 2012 eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat zwischen
dem Vater des Berufungsklägers, D____, und seinem Cousin, dem Privatkläger B____.
Dabei habe D____ seinem Neffen B____ eine Ohrfeige sowie einen Schlag gegen
die Stirn verpasst. Nachdem der Berufungskläger die Auseinandersetzung
wahrgenommen habe, sei er herbeigeeilt und habe sich tätlich in den Konflikt
eingemischt. Es möge sein, dass der Berufungskläger anfangs lediglich seinen
Vater vor B____ habe schützen wollen und in der Absicht der Notwehrhilfe gehandelt
habe. Die nachfolgende Schlägerei, bei welcher B____ diverse Schürfungen und
Prellungen erlitten habe, während der Berufungskläger und sein Vater nahezu
unverletzt geblieben seien, sei jedoch zumindest mangels Verhältnismässigkeit
der Abwehrhandlung klarerweise nicht mehr vom Rechtfertigungsgrund der
Notwehrhilfe gedeckt, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden müsse. Ob
aus der Sicht des Berufungsklägers eine (Putativ-)Notwehrlage vorgelegen habe,
könne folglich offenbleiben. Die Verletzungsfolgen von B____ seien indessen
nicht derart gravierend, wie er dies darzustellen versuche. Diesbezüglich neige
das Opfer zur Übertreibung. Dass etwa der Berufungskläger mit
Stahlkappenschuhen auf den Oberkörper und Kopf seines Cousins eingetreten haben
soll, lasse sich durch die verhältnismässig oberflächlichen Verletzungen nicht
belegen und werde auch von keiner weiteren am Tatort anwesenden Person
geschildert. Insgesamt sei aufgrund des Verletzungsbildes des Opfers sowie den
anhand der Aussagen nachgewiesenen Tathandlungen eine einfache Körperverletzung
im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB anzunehmen. D____, der wegen dieser Auseinandersetzung
der Tätlichkeiten schuldig erklärt wurde, hat seine anfänglich erhobene
Berufung nach Eingang der Vorladung zur Verhandlung des Appellationsgerichts
zurückgezogen. Demgegenüber wendet sich der Berufungskläger weiterhin gegen
seine Verurteilung und macht geltend, dass keine Verletzungsfolge im Sinne
einer Körperverletzung vorliege und auch keine Schläge oder Tritte von ihm
gegen das Opfer nachgewiesen seien. Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, sei
kein kausaler Zusammenhang zwischen den allfälligen Schlägen und/oder Tritten
des Berufungsklägers zu den festgestellten Folgen beim Opfer nachgewiesen. Im Übrigen
habe es das Strafgericht zu Unrecht unterlassen, zumindest einen Notwehrexzess
zu prüfen.
2.2 Auf den Fotos, die noch am 25. April 2012 auf dem Polizeihauptposten
Pratteln erstellt worden sind, sind beim Opfer diverse Schürfwunden und Hautverfärbungen
deutlich erkennbar (Akten S. 819 ff.). Die verschiedenen Verletzungen
sind auch durch Kpl. [...], welcher die Anzeige des Opfers entgegen genommen
hat, hervorgehoben worden (Akten S. 806). Ferner liegt der Bericht von Dr. med.
[...] an die Staatsanwaltschaft vom 22. August 2012 vor. Dieser hat das Opfer
am Tag des Geschehens in der hausärztlichen Notfallpraxis des Kantonsspitals
Liestal untersucht und Schürfungen im Gesicht und Hals, Prellungen des linken
Handgelenkes, des linken Knies, des rechten Jochbeines und der der linken Stirn
festgestellt (Akten S. 859 ff.). Seinem Bericht hat er vier Fotografien
beigelegt, die die Verletzungen am Hals und im Gesicht des Opfers zeigen (Akten
S. 865 ff.). Der Eintritt einer Verletzung im Sinne von Art. 123 Abs.
1 StGB kann gestützt auf diese Dokumente nicht zweifelhaft sein. Es war bei
dieser Beweislage auch nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur
Schwere der Verletzungen einzuholen.
2.3 Die Schilderungen des Opfers zum Tathergang sind, trotz
der vom Strafgericht aufgezeigten Dramatisierungen, glaubhaft. Das Opfer hat
wiederholt praktisch deckungsgleich ausgesagt und dabei in späteren
Einvernahmen vor allem die Rolle von D____ relativiert. Es ist nachvollziehbar,
dass das Opfer unter dem Eindruck der Schlägerei zunächst davon ausgegangen
ist, dass sich auch sein Onkel daran beteiligt habe, und dass es ihm erst bei
einer erneuten Reflexion der Geschehnisse bewusst geworden ist, dass es sich an
eigentliche Tatbeiträge seines Onkels nach dem Eingreifen von seinem Cousin
nicht mehr hat erinnern können. Aus den Ausführungen der Beteiligten geht klar
hervor, dass es zunächst zu einer wenig dramatischen tätlichen
Auseinandersetzung mit Schlägen und gegenseitigem Schubsen zwischen D____ und seinem
Neffen B____ gekommen ist. Erst das Eingreifen des Berufungsklägers hat zu der
von verschiedener Seite beschriebenen Eskalation geführt. Die Kernaussagen des
Opfers lassen sich aufgrund der Aussagen der als Zeugen einvernommenen E____
und F____ bestätigen. F____, der damalige Lehrling von D____, hat ausgesagt,
dass der Berufungskläger das Opfer von hinten angegriffen und zu Boden gedrückt
hat (Akten S. 887). Weiter hat er ausgeführt, dass sich beide geschlagen hätten
(a.a.O.). Auf Frage hin hat er erklärt, der Berufungskläger und B____ hätten
sich einfach fest aneinander gehalten. Fäuste oder Tritte habe er keine
gesehen. Auf Nachfrage hin hat er darauf hingewiesen, dass er mit dem Chef
beschäftigt gewesen sei. Er wisse nicht, ob es Faustschläge oder Tritte gegeben
habe, er glaube es aber schon. Beide hätten sich geschüttelt. Er wisse es auch
nicht genau (Akten S. 888). Aus diesen Aussagen des Zeugen F____ geht das
Bemühen hervor, seinen Chef beziehungsweise dessen Sohn nach Möglichkeit nicht
zu belasten, ohne jedoch die Unwahrheit auszusagen. Trotz den Unsicherheiten
über die beobachteten oder doch nicht gesehenen Schläge hat der Zeuge jedoch
die Schilderung des Opfers weitgehend gedeckt. Er hat bestätigt, dass es sich
vor allem um einen Angriff des Berufungsklägers gegen das Opfer gehandelt hat
und dass sich sogar der Vater des Berufungsklägers darum bemüht hat, seinen
Sohn von seinem Eingreifen abzuhalten. Die Zeugin E____ hat ebenfalls berichtet,
dass D____ versucht habe, seinen Sohn vom Schlagen abzuhalten, als dieser
einmal ausgeholt habe (Akten S. 878, 880). G____, die einzige Zeugin, welche in
keiner näheren Beziehung zu einer der Konfliktparteien gestanden ist, hat bei
der Befragung vom 10. August 2012 zudem ausgeführt, dass der „Angegriffene“
nach dem von ihr von aussen beobachteten Konflikt neben ihr gestanden habe; er
sei zerkratzt gewesen und habe geblutet und habe einen Schlag unter dem Auge
gehabt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass derjenige der „geschlägert“ habe,
ausser Kontrolle gewesen sei (Akten S. 871).
2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es
sich bei der ersten tätlichen Auseinandersetzung zwischen D____ und B____ noch
nicht um eine Schlägerei gehandelt hat, welche für die beim Opfer
festgestellten Verletzungen kausal gewesen sein kann. Es kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass das Opfer bereits in diesem Stadium des Konflikts
eine Schramme oder etwas Ähnliches erlitten hat. Dies ändert aber nichts daran,
dass die Vielzahl der Verletzungsfolgen erst auf das tatkräftige Eingreifen des
Berufungsklägers zurückzuführen gewesen ist. Offensichtlich ist der Berufungskläger
damit, dass sein Vater aus seiner Sicht tätlich angegangen wurde, nicht klar gekommen
und hat daraufhin mit übermässigem körperlichen Einsatz gegen das Opfer
reagiert. Gerade dieser unnötige, der Situation nicht angemessene übermässige
Einsatz macht deutlich, dass es ihm dabei weniger um Hilfeleistung für den
Vater als um Begleichen einer Rechnung gegenüber seinem Cousin gegangen ist. Bis
zur Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger denn auch jeweils
bestritten, dass er der Meinung gewesen sei, sein Vater brauche Hilfe. Auch
gegenüber dem Appellationsgericht hat er zuerst vorgebracht, sein Vater und
sein Cousin seien Personen, die ihm am Herzen lägen. Er habe auf jeden Fall mit
beiden ein sehr gutes Verhältnis. Er habe die beiden trennen müssen, damit
ihnen nichts passiere. Die auf Nachfrage hin anderslautende Aussage, wonach er
dachte, dass sein Vater gefährdet sei, muss deshalb als Schutzbehauptung
gewertet werden. Es ist deshalb weder eine Putativ-Notwehrsituation noch ein
Notwehrexzess ersichtlich. Der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen
einfacher Körperverletzung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.
3.1 Das Strafgericht hat den Berufungskläger bezüglich
des ihm in Ziff. 6 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts u.a. des
Raufhandels schuldig gesprochen, wogegen sich dieser wendet. In formeller
Hinsicht rügt er eine Verletzung der Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1
StPO, welche vom Strafgericht nur ungenügend beachtet worden sei. In
materieller Hinsicht macht er geltend, der Grundsatz von „in dubio pro reo“ sei
verletzt worden. Die Belastungszeugen seien selbst vom Strafgericht nicht als
glaubwürdig eingeschätzt worden. Der Berufungskläger komme nicht als die Person
in Frage, welche versucht habe, auf C____ einzuschlagen, da er nachweislich die
Person gewesen sei, welche sich in das Auto gesetzt habe, und gar nicht an der
tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Selbst wenn ein einzelner
versuchter Schlag des Berufungsklägers nachgewiesen wäre, würde dies für eine
Beteiligung am Raufhandel nicht genügen. Der Berufungskläger sei stark alkoholisiert
gewesen und habe nicht vorausgesehen, dass es zu einer Schlägerei mit
Verletzten kommen könne. Es könne kein Vorsatz nachgewiesen werden.
3.2 Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO
grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten im Untersuchungs-
und im Hauptverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.). Im polizeilichen
Ermittlungsverfahren sind demgegenüber separate nicht parteiöffentliche
Befragungen möglich, wenn die Polizei im Rahmen ihrer selbständigen Ermittlungstätigkeit
Befragungen von tatverdächtigen Personen gemäss Art. 306 Abs. 2 lit. b
StPO durchführt. Für Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft vor oder nach
Eröffnung der Strafuntersuchung an die Polizei delegiert, gelten hingegen
gemäss Art. 312 StPO die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO (BGE 139 IV
25 E. 5.4.3 S. 35, 140 IV 172 E. 1.2.2 S. 175). Der formellen
Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu; im Sinne eines
materiellen Eröffnungsbegriffs gilt die Untersuchung in demjenigen Zeitpunkt
als eröffnet, in dem sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen
beginnt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; Schmid,
a.a.O., Art. 309 N 2). Massgeblich kann für den Zeitpunkt der
Untersuchungseröffnung demnach einzig sein, ob die Staatsanwaltschaft gemäss
den Vorgaben von Art. 309 Abs. 1 StPO gehalten gewesen wäre, eine
Untersuchung zu eröffnen. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie (gemäss lit. b
der genannten Bestimmung) Zwangsmassnahmen anordnet (vgl. hierzu auch BGE 141
IV 20 E. 1.1.4 S. 24; AGE BES.2014.176 vom 19. März 2015 E. 4.2, BES.2015.13/15
vom 26. Mai 2015 E. 3.2) oder wenn sich (gemäss lit. a) aus den Informationen
und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen
Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt.
Dabei gilt als hinreichender Tatverdacht ein Anfangsverdacht, wie er sich etwa
aus detaillierten Anschuldigungen in einer Strafanzeige, aufgrund deren ein
strafbares Verhalten glaubhaft gemacht ist, ergeben kann; es braucht sich
mithin gerade nicht um einen durch Ermittlungen erhärteten Tatverdacht zu
handeln (Omlin, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 309 StPO N 26 ff.; vgl. zum Ganzen auch AGE
BES.2016.116 vom 12. Oktober 2016). Im vorliegenden Fall ist die Polizei am
Sonntag, 26. Januar 2014, um 02.49 Uhr durch C____ alarmiert worden. Bei
Ankunft der Polizei am Tatort waren nur noch C____ und seine Kollegen, darunter
der durch Messerstich verletzte […] anwesend. Wie sich aus dem Polizeirapport
vom gleichen Tag ergibt, wurden um 03.05 Uhr vier Personen festgenommen, auf welche
die genannten Signalemente passten, darunter auch der Berufungskläger. Diese
vorläufige Festnahme des Berufungsklägers kann noch nicht als Zwangsmassnahme
im Sinne der Strafprozessordnung angesehen werden (vgl. BGer 6B_217/2015 vom 5.
November 2015, E. 2.3). Bei der Befragung der Auskunftspersonen C____ (5.50 Uhr),
H____ (5.54 Uhr) und I____ (7.12 Uhr) war demnach noch kein Strafverfahren
gegen den Berufungskläger eingeleitet worden. Dies geschah frühestens
anlässlich der Befragung des Berufungsklägers am Morgen des 26. Januar
2016 (10.25 Uhr), als ihm vorgehalten wurde, er werde als beschuldigte Person
einvernommen, es sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden wegen
schwerer Körperverletzung (Akten S. 1163). In dieser Einvernahme wurde der
Berufungskläger überdies explizit auf die Möglichkeit der Teilnahme an
Beweiserhebungen hingewiesen und Art. 147 StPO wurde ihm vorgelegt
(Akten S. 1163). Dennoch hat der Berufungskläger weder zu Handen des Protokolls
noch schriftlich beantragt, an Beweiserhebungen teilzunehmen. Der Antrag auf
Gewährung der Teilnahmerechte erfolgte erstmals mit Schreiben seines
Verteidigers vom 5. Februar 2014 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft vorab per
Fax um 16.40 Uhr, Akten S. 205). Für die zuvor ergangenen Beweiserhebungen ist
daher von einem Verzicht auf die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte auszugehen
und die bis dahin getätigten Einvernahmen (u.a. auch die sequenzielle
Wahlkonfrontation vom 30. Januar 2014, Akten S. 1242 f.) können verwertet
werden. Demgegenüber können die nach dem 5. Februar 2014, 16.40 Uhr, erfolgten
Einvernahmen nicht mehr gegen den Berufungskläger verwendet werden.
3.3 Der Berufungskläger meint, er komme nicht als die
Person in Frage, welche versucht habe, auf C____ einzuschlagen, da er
nachweislich die Person gewesen sei, welche sich in das Auto gesetzt habe, und
gar nicht an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass C____ bei der ersten Einvernahme von
einem „Grossen“, der ihn habe schlagen wollen, gesprochen hat. Der Grosse habe
ihn jedoch nicht getroffen, weil er ausgewichen sei. Nach dem Ausweichmanöver habe
er ihm dann seine Faust ins Gesicht geschlagen. Als er später zum Auto zurückgegangen
sei, habe „einer von den Anderen“ am Steuer seines Autos gesessen. Bei dieser
ersten Befragung hat C____ den „Grossen“ und „den Typ, der im Auto sass“, somit
nicht als die gleiche Person bezeichnet und sie leicht unterschiedlich beschrieben,
dies insbesondere in Bezug auf die Farbe der Jacke. Beide hat er jedoch auf
circa 185 cm gross geschätzt, und beide als Vollbart-Träger beschrieben. Auf
einer Fotografie im Internet hat C____ den Berufungskläger als die Person (dort
unter dem Namen [...]) erkannt, welche versucht hat, ihn zu schlagen. Bei der
Wahlkonfrontation hat C____ den Berufungskläger (nur) als die Person erkannt,
welche im Auto sass. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat C____
den Berufungskläger als den „Grossen“ erkannt. Er sei ausgestiegen, dann sei
der Grössere direkt auf ihn los (Akten S. 2596). An späterer Stelle hat er
erklärt, soweit er sich nicht täusche, sei der im Grauen (also der
Berufungskläger) in seinem Auto drin gewesen (Akten S. 2598). In der
Verhandlung des Appellationsgerichts ist C____ erneut als Auskunftsperson
befragt worden. Dabei hat er sehr differenziert ausgesagt. C____ konnte klar
äussern, an was er sich noch erinnert und an was nicht. C____ hat erneut
bestätigt, dass ihn der Berufungskläger geschlagen habe (vgl. Protokoll
S. 6). Bezüglich der Farbe der Jacke desjenigen, der im Auto gesessen
habe, hat er erklärt, dass er sich deshalb daran richtig erinnern könne, weil
das Licht vom Auto im Innenraum gewesen sei, da habe er das Bild im Kopf (vgl.
Protokoll S. 8). Damit findet die unterschiedliche Beschreibung anlässlich
der ersten Befragung einen nachvollziehbaren Grund. Schliesslich hat C____ die
Frage, ob er sich erinnern könne, wie gut er sich zur Zeit der
Gerichtsverhandlung am Strafgericht noch habe erinnern können, folgendermassen
beantwortet: „Ja, ein wenig, auch nicht so richtig genau. Man kann nicht alles
genau sagen, aber ich sage einfach das, was genau ist, und fertig“. Gestützt
auf diese Aussagen kann nicht zweifelhaft sein, dass auch der Berufungskläger
an der Schlägerei beteiligt gewesen ist, bevor er sich in das Auto von C____
gesetzt hat. Dafür spricht im Übrigen auch die Aussage von H____, wonach der
Berufungskläger seinen Kollegen C____ geschlagen habe und eine kleine blutende
Wunde an der Nase davongetragen habe, welche von einem Schlag durch C____
gestammt habe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, Akten S. 2589). Eine
derartige Verletzung ist auf der Fotografie des Berufungsklägers, welche bei
seiner Verhaftung am 26. Januar 2014 aufgenommen worden ist, ersichtlich (Akten
S. 480). Demgegenüber sind die Aussagen des Berufungsklägers weder
konsistent noch nachvollziehbar. Er hat verschiedene Erklärungen geliefert, wie
er zu seiner Verletzung im Gesicht gekommen sein will (Treppensturz; getroffen
worden durch geworfene Jack Daniels-Flasche; Schlag mit Gegenstand). Das
Missgeschick mit der geworfenen Jack Daniels-Flasche, welche ihn aus Versehen
getroffen habe, soll erst nach der Auseinandersetzung beim Volkshaus passiert
sein (Akten S. 1167), zu einem Zeitpunkt also, in dem der Berufungskläger
die Wunde im Gesicht schon hatte. In der Verhandlung des Appellationsgerichts
hat er erklärt, er sei einer der Hintersten gewesen, der auf das Auto
zugegangen sei. Er habe gesehen, dass auf dieses Auto eingeschlagen worden sei
und dass Leute ausgestiegen seien. Je näher er gekommen sei, desto mehr habe es
eine Menschenmasse gegeben. Er sei näher gegangen, weil er die Mehrheit von
denen gekannt habe. Er habe nicht gedacht, dass dort etwas Schlimmes, Negatives
sei. Er sei in die Menschenmasse hineingegangen. Irgendwie habe es auch dort
ein Gerangel gegeben. Vor Schmerz und Panik habe er sich ins Auto gesetzt.
Diese Darstellung ist völlig absurd, selbst wenn man die Angetrunkenheit des
Berufungsklägers berücksichtigt. Sie steht zudem im Widerspruch zu den früheren
Aussagen des Berufungsklägers, wonach er bereits in der Nähe stand, als C____
aus dem Auto gestiegen ist, und dass er die ganze Zeit am Lachen gewesen sei (Akten.
S. 1167 und 1168). Zusammenfassend kann nach dem Gesagten mit der
Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger am Anfang der
Auseinandersetzung versucht hat, C____ zu schlagen, bevor er sich, nachdem er
selbst einen Schlag mit Verletzungsfolge abbekommen hat, ins Auto gesetzt hat.
3.4 Der Berufungskläger bestreitet zu Recht nicht, dass
das Verhalten der Übrigen Beteiligten als Raufhandel zu würdigen ist. Er
bezweifelt jedoch für den Fall, dass ihm ein einziger versuchter Schlag zu
Anfang der Auseinandersetzung nachgewiesen werde, dass auch er den objektiven
Tatbestand des Raufhandels erfüllt habe. Ferne mangle es am Vorsatz einer Teilnahme
am Raufhandel. Er habe nicht wissen können, was sich entwickeln würde. Gegen
den Vorsatz spreche auch, dass er sich umgehend entfernt habe. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige am Rauhandel beteiligt, der
aktiv daran teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung
zu fördern beziehungsweise deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige
Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung - den
Tod oder die Körperverletzung eines Menschen - vom Raufhandel ausscheidet, da
seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert
hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch
über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (BGE 137 IV
1 E. 4.2.2 S. 3 f.). Mit seinem aggressiven Vorgehen ganz zu Beginn der
Auseinandersetzung hat der Berufungskläger, zusammen mit J____, die weitere Entwicklung
nicht nur gefördert, sondern geradezu in Gang gesetzt. Insofern hat er die
Rolle eines Anführers eingenommen. Dass er sich danach schon bald vom Geschehen
zurückgezogen hat, ändert an seiner Beteiligung nichts. In subjektiver Hinsicht
erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter
den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für
möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines
Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht
sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn
sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass
die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme
des Erfolgs ausgelegt werden kann. Der Vorsatz betreffend Raufhandel muss sich
nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes-
oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung
handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei
Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3
S. 4 mit weiteren Hinweisen). Wer als Mitglied einer grösseren, durch
Alkoholkonsum enthemmten Gruppe im Rahmen eines zunächst verbalen Disputs mit
Insassen eines Autos, welcher zum Aussteigen des Fahrers des Autos geführt hat,
versucht, diesen zu schlagen, nimmt in Kauf, dass sich die übrigen Anwesenden
in den Streit einmischen und es zu einer körperlichen Auseinandersetzung kommt.
3.5 Schliesslich beruft sich der Berufungskläger auf
das Vorliegen von Schuldunfähigkeit. Indem die Vorinstanz von einem
Atemalkoholwert von 1,79 Promille ausgegangen sei, habe sie den Grundsatz in
dubio pro reo klar verletzt. Zu seinen Gunsten sei ein Wert von 2,8 Promille anzunehmen.
Bei 3 Promille gehe die Rechtsprechung grundsätzlich von Schuldunfähigkeit aus.
Er sei zusätzlich zum Alkohol auch unter dem Einfluss von Cannabis gestanden. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aufgrund des
forensisch-toxikologischen Gutachtens vom 4. Februar 2014 (Sonderbeilage 1 S.
197 ff.) steht fest, dass dem Berufungskläger am 26. Januar 2014 um 12.10 Uhr
Blut entnommen worden ist. Darin hat sich eine Alkoholkonzentration von 0,67
Promille gefunden. Das Gutachten hält ausdrücklich fest, da das Trinkende nicht
bekannt sei, könne lediglich abgeschätzt werden, dass der Berufungskläger zum
Zeitpunkt des Ereignisses eine Alkoholmenge im Körper aufgewiesen habe, die zu
einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,3 und höchstens 2,8 Promille
habe führen können. Bei dieser Situation ist das Ergebnis der Atemprobe, die um
03.20 Uhr und damit relativ tatnah (Eingang des Notrufs um 02.40 Uhr) durchgeführt
worden ist und die mit einem Wert von 1,79 Promille im Rahmen des durch das
Gutachten bezeichneten Möglichen liegt (Akten S. 1069), von wesentlicher
Bedeutung. Es liegen auch keine äusseren Anzeichen für eine verminderte
Steuerungsfähigkeit vor. Der Berufungskläger hat den Konflikt zielgerichtet
gesucht und sich, nachdem er selbst geschlagen worden ist, ins Auto gesetzt. Der
erhaltene Schlag, der zu blutigen Verletzungen im Gesicht geführt hat, vermag
seine in diesem Zeitpunkt vorhandene Benommenheit zu erklären. Nach Beendigung
des Konflikts ist der Berufungskläger mit den anderen geflüchtet. Aufgrund
dieses Verhaltens bestehen keine Zweifel daran, dass die Messung mittels
Atemprobe den um 03.20 Uhr vorhandenen Alkoholwert zutreffend ermittelt hat.
Ein Anwendungsbereich von in dubio pro reo liegt somit nicht vor. Es bleibt bei
der Feststellung, dass eine Schuldunfähigkeit, aber auch eine verminderte
Schuldfähigkeit nicht ersichtlich sind.
4.1 Hinsichtlich der Strafzumessung hat
die Vorinstanz die für die Beurteilung des Verschuldens massgeblichen Kriterien
geprüft und zutreffend aufgelistet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
Es ist dem Verteidiger des Berufungsklägers jedoch beizupflichten, dass die
Festlegung des Strafmasses nicht genügend begründet worden ist. Insbesondere
ist nicht nachvollziehbar, wie sich die Freiheitsstrafe von 2 Jahren
zusammensetzt, weshalb für die falsche Anschuldigung nicht eine Geldstrafe
ausgesprochen worden ist und wie das Führen eines Motorfahrzeugs trotz
Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises bestraft worden ist. Vorliegend sind mehrere
Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen
die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn
das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen
(Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe
hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden
und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste
Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste
Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8
S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter
Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er
ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile
6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57;
6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist jedoch
nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu
verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige
Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 mit Hinweis). Geld-
und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs.
1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Das Gericht kann laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,
wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe
ausfällen würde; dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige
Strafen vorsehen, genügt demnach nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit
Hinweisen; offenbar anderer Meinung: Trechsel/Affolter-Eijsten,
a.a.O., Art. 49 N 7). Vorliegend sind mit Freiheitsstrafe zu ahnden diejenigen
Delikte des Berufungsklägers, die insofern in einem gewissen Zusammenhang
stehen, als er körperliche Gewalt eingesetzt hat (einfache Körperverletzung,
Raufhandel, versuchter Raub). Der Diebstahl ist diesen Delikten anzugliedern,
hat der Berufungskläger dabei doch die Verkäuferin mit einer Hand unter
körperlichem Kontakt am Schliessen der Kassenschublade gehindert, weshalb eine
Gesamtbetrachtung angezeigt ist. Demgegenüber ist kein Grund ersichtlich,
weshalb auch für die falsche Anschuldigung eine Freiheitsstrafe auszusprechen
wäre. Sie ist, zusammen mit der Hinderung einer Amtshandlung und dem Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die übrigen Delikte sind mit Busse zu bestrafen.
Sowohl die Geldstrafe als auch die Busse sind neu als Zusatzstrafe zum inzwischen
ergangenen, rechtskräftigen Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom
5. November 2015 festzulegen.
4.2 Auszugehen ist vom versuchten Raub, für welchen
eine Einsatzstrafe von 10 Monaten angemessen erscheint. Da es bei dieser
Tat bei einem Versuch geblieben ist, der gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB
strafmildernd berücksichtigt werden kann, erfolgt eine Reduktion auf 8 Monate. Diese
Strafe ist wegen der weiteren Delikte zu schärfen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwer
wiegt die Beteiligung am Raufhandel. Art. 133 StGB sieht
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Wie bereits weiter oben
ausgeführt worden ist, ist der Berufungskläger mit seinem Verhalten wesentlich
daran beteiligt gewesen, dass sich ein Raufhandel überhaupt erst entwickelt hat.
Die Einsatzstrafe von 10 Monaten ist deshalb um 6 Monate zu erhöhen. Jeweils um
weitere 2 Monate zu erhöhen ist die Strafe wegen des Diebstahls und der
einfachen Körperverletzung, die beide verschuldensmässig eher leicht wiegen. Insgesamt
ergibt sich daraus eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das Strafgericht hat
die persönlichen Umstände des Berufungsklägers zutreffend geschildert. Eine
massgebliche Stabilisierung hat seither entgegen der Behauptung des
Berufungsklägers nicht stattgefunden, zumal er sich seit dem 8. August
2016 wegen des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung in Haft befindet. Aus
den Täterkomponenten ergeben sich keine Gründe, die eine Herauf- oder
Herabsetzung dieses Strafmasses erforderlich machen würden.
4.3 Der Berufungskläger wurde mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 5. November 2015 wegen Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetztes und Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) zu einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 30.– und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Hinsichtlich
der vorliegenden Geldstrafe und der Busse sind deshalb Zusatzstrafen
auszusprechen. Bei der Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB
setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu
fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte
gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49
Abs. 1 StGB zu verfahren. Die Einsatzstrafe ist die Strafe für die schwerste
Tat, die nach dem Asperationsprinzip zu erhöhen ist (vgl. BGE 132 IV 102 E.
8.1). Anschliessend ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe die im früheren
Urteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Für eine falsche Anschuldigung gemäss
Art. 303 Ziff. 1 StGB erweist sich in der Regel eine Strafe nicht unter 30
Tagessätzen als angemessen. Wären alle drei Delikte (falsche Anschuldigung,
Hinderung einer Amtshandlung, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises) gemeinsam mit dem Vergehen nach Art. 19
Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes beurteilt worden, hätte sich eine
Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– aufgedrängt. Vorliegend
bleiben somit noch 30 Tagessätze, mit denen der Berufungskläger zu bestrafen
ist. Auch für die begangenen Verkehrsdelikte und die mehrfache Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes ist eine Zusatzstrafe auszusprechen.
Hier hat es allerdings bei der erstinstanzlich auf CHF 500.– festgelegten
Busse sein Bewenden. Allein schon für das Fahren in fahrunfähigem Zustand
(Motorfahrzeug, alkoholisiert) müsste die Busse CHF 800.– betragen. Insgesamt erweist
sich damit die Busse von CHF 500.– auch unter Anwendung der Asperation (mehrere
Taten sowie Zusatzstrafe) als zu tief, was jedoch wegen des Grundsatzes der
reformatio in peius nicht zu ändern ist.
4.4 Es stellt sich die Frage, ob dem Berufungskläger
der bedingte (Art. 42 Abs. 1 StGB) oder teilbedingte (Art. 43 Abs. 1 StGB)
Vollzug der Strafen einzuräumen ist. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für
ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller
wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild
der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa
strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das
Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die
persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen.
Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen
und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Wie bei der
Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben
werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE
128 IV 193 E. 3a; BGE 118 IV 97 E. 2b). Die Anforderungen an die Prognose der
Legalbewährung für den Strafaufschub liegen unter neuem Recht etwas tiefer.
Früher setzte der Aufschub der Strafe voraus, dass zu erwarten ist, der
Verurteilte werde sich durch eine bedingt vollziehbare Strafe von weiteren
Delikten abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Nach Art. 42 Abs. 1 StGB hat
das Gericht neu den Vollzug der Strafe in der Regel aufzuschieben, "wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten". Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts bedeutet dies, dass nunmehr das Fehlen einer ungünstigen
Prognose genügt. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich
nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 und
4.2.2 S. 5 f.). Eine solche ungünstige Prognose liegt im Fall des
Berufungsklägers vor. Der Berufungskläger hat trotz mehrfacher Vorbestrafung
eine eigentliche Deliktsserie hingelegt hat. Wie bereits die Vorinstanz zu
Recht ausgeführt hat, haben ihn die zuvor verhängten bedingten Geldstrafen
nicht zu beindrucken vermocht und konnten ihn weder die laufenden Probezeiten
noch die Eröffnung eines neuen Strafverfahrens im Mai 2012 vom weiteren
Delinquieren abhalten. Obwohl der Berufungskläger weiss, dass er unter
Alkoholeinfluss zu Gewalt neigt, hat er bis heute nichts unternommen, um dieses
Problem in den Griff zu bekommen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 2. November
2016, S. 4). Allein schon gestützt auf das Gesagte muss dem Berufungskläger
eine ungünstige Prognose gestellt werden. Es braucht deshalb nicht weiter auf
den Umstand eingegangen zu werden, dass der Berufungskläger am 26. Oktober 2014
wegen der mutmasslichen Begehung eines neuen Gewaltdelikts in Untersuchungshaft
genommen wurde, weshalb offen bleiben kann, ob ein Hinweis auf dieses neu eröffnete
Verfahren die Unschuldsvermutung verletzt.
4.5 Die Vorinstanz hat drei Vorstrafen des
Berufungsklägers als vollziehbar erklärt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass in der Zwischenzeit hinsichtlich zwei der Strafen mehr als drei Jahre seit
Ablauf der Probezeit vergangen sind, weshalb ein Widerruf nicht mehr angeordnet
werden darf (Art. 46 Abs. 5 StGB). Das gilt jedoch nicht für die von der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 22. März 2012 wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz neben einer Busse von CHF 300.– bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–. Nach dem unter Ziff.
4.4 Ausgeführten ist zu erwarten, dass der Berufungskläger weitere Straftaten
verüben wird, weshalb diese Vorstrafe vollziehbar zu erklären ist (Art. 46 Abs.
1 StGB).
Der Berufungskläger beantragt die
Abweisung der Zivilforderungen von B____. Dessen Schadenersatzforderung in Höhe
von CHF 390.25 ist genügend nachgewiesen. Nachdem der Berufungskläger entgegen
seinem Antrag im Berufungsverfahren erneut wegen einfacher Körperverletzung des
B____ verurteilt wird, erweist sich die Verurteilung zu dieser
Schadenersatzforderung sowie zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 884.–
ohne weiteres als gerechtfertigt. Anders verhält es sich mit der B____ durch
die Vorinstanz zugesprochenen Genugtuung in Höhe von CHF 2‘000.–. Dieser Betrag
ist unter Berücksichtigung dessen, dass die erlittenen Verletzungen im unteren
Bereich einer einfachen Körperverletzung einzuordnen sind und B____ sich aktiv
an der Auseinandersetzung mit dem Vater des Berufungsklägers, welche ganz zu
Anfang der Geschehnisse stand, beteiligt hat, zu hoch angesetzt. So hat das
Appellationsgericht in AGE AS.2010.52 vom 4. Mai 2011 einem Opfer, welches
durch einen tätlichen Angriff Verletzungen im Bereich des Auges und einen
Mehrfragmentbruch des Unterarms erlitten hatte, was zu 10 Tagen Spitalaufenthalt
und 5 Monate Arbeitsunfähigkeit sowie zu einer bleibenden hässlichen Narbe
führte, CHF 2‘500.– Genugtuung zugesprochen. Mit AGE AS.2011.43 vom 5.
Juni 2012 wurden einem Opfer, welches bei einer Schlägerei schlichtend
eingreifen wollte und in der Folge selbst zusammengeschlagen wurde, wodurch es
eine Nasenbeinfraktur, eine Rissquetschwunde an der Lippe sowie ein Hämatom am
unteren linken Augenlid erlitt, CHF 1‘500.– zugesprochen. Mit
AGE SB.2012.92 vom 24. Januar 2014 hat das Appellationsgericht einem
Opfer, das durch einen massiven Faustschlag ins Gesicht eine
Mittelgesichtsfraktur erlitt und dem der Täter, als es wehrlos am Boden lag,
noch einige heftige Tritte gegen Rumpf und Arme versetzte, bei einer Haftungsquote
von 75 % CHF 1‘800.– zugesprochen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich
lediglich ein Betrag von CHF 500.–.
Der Berufungskläger dringt mit seiner
Berufung lediglich in Bezug auf die Strafzumessung und die ihm auferlegte
Genugtuung teilweise durch. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO hat er deshalb
weiterhin die erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu
verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Urteilsgebühr leicht zu reduzieren
ist. Der amtliche Verteidiger des Berufungsklägers ist entsprechend dem von ihm
geltend gemachten Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art.
135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten
verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung
zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese
Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a
StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in
den Punkten, in welchen der Berufungskläger obsiegt hat. Da der Berufungskläger
im geschätzten Umfang von rund 20 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht
im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung bloss 80 % des zugesprochenen
Honorars. Diese Berechnung ist beim Verfassen des Urteilsdispositivs vergessen
gegangen und mit dem vorliegenden Urteil zu korrigieren.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Dezember
2014 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
-
Schuldsprüche
wegen Diebstahls, versuchten Raubs, Hinderung einer Amtshandlung, falscher
Anschuldigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, alkoholisiert),
Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises,
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung sowie mehrfacher Übertretung nach Art.
19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1 Abs. 1
i.V.m. 22 Abs. 1, 286 und 303 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 91 Abs. 1
Satz 1 und 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (alte Fassung), Art. 95 Abs.
1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes, Art. 96 der Verkehrsregelnverordnung
i.V.m. Art. 30 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 60 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
-
Freispruch
von der Anklage der versuchten schweren Körperverletzung und in Bezug auf AS Ziff.
6 von der Anklage der Sachbeschädigung
-
Verweisung
der gegen den Berufungskläger und fünf weitere Beschuldigte geltend gemachten
Schadenersatzforderung des C____ im Betrag von CHF 6‘031.55 (Reparaturkosten)
auf den Zivilweg
-
Abweisung
der gegen den Berufungskläger und fünf weitere Beschuldigte geltend gemachten
Genugtuungsforderung des C____ im Betrag von CHF 3‘000.– sowie der geltend
gemachten Parteientschädigung im Betrag von CHF 2‘047.70
-
Verfügung
über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände (Rückgabe,
Einziehung)
-
Entschädigung
des amtlichen Verteidigers.
A____
wird - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen - der
einfachen Körperverletzung und des Raufhandels schuldig erklärt. Er wird
verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams und der Untersuchungshaft:
vom 21./22. März 2013 (1
Tag)
vom 26. Januar 2014 bis
21. Februar 2014 (26 Tage)
von 32 Tagen Überhaft
gemäss Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 5. November
2015
seit dem 8. August 2016
(Verfahren V160808 001 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt),
zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5
Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
teilweise als Zusatzstrafe
zum Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 5. November 2015,
in Anwendung von Art. 123
Ziff. 1, 133 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Die
am 5. Juli 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre,
und die am 27. September 2011 von der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–,
Probezeit 2 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 des Strafgesetzbuches
nicht vollziehbar erklärt.
Die
von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 22. März 2012 wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz neben einer Busse von CHF 300.– bedingt
ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2
Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches
vollziehbar erklärt.
A____
wird zu CHF 390.25 Schadenersatz sowie CHF 500.– Genugtuung an B____
verurteilt. Die Genugtuungsmehrforderung im Betrag von CHF 4‘500.– wird
abgewiesen. Überdies wird der Berufungskläger für das erstinstanzliche
Verfahren zu CHF 884.– Parteientschädigung an B____ verurteilt.
A____
trägt die Kosten von CHF 9‘421.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘600.– für
das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1‘000.–
(inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF
4‘216.– und ein Auslagenersatz von CHF 56.75, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 341.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 3‘691.65
bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung
an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr.
Claudius Gelzer lic. iur.
Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der amtliche Verteidiger kann gegen den
Entscheid betreffend seine Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).