Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.7
URTEIL
vom 25.
Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Nigeria,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Januar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Nigeria, wurde am 23. März 2016 anlässlich der Einreise beim
Weil-Autobahnzoll wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
festgenommen. Das Strafgericht hat ihn mit Urteil vom 29. Juli 2016 des
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung),
der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts
schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorläufigen
Strafvollzugs seit dem 23. März 2016, davon 10 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. A____ war nach
seinen Angaben seit 2009 in Italien wohnhaft. Er verfügt neben dem gültigen
nigerianischen Reisepass über einen italienischen Permesso di Soggiorno, der am
28. Februar 2016 abgelaufen ist. Aus diesem Grund hat Italien ein
Rückübernahmegesuch der Schweizerischen Behörden mit Schreiben vom 22. Dezember
2016 abgewiesen. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde dies A____ am 13. Januar
2017 in der Strafanstalt Lenzburg mitgeteilt. Am 17. Januar 2017 hat er ein
schriftliches Asylgesuch an das Asyl- und Verfahrenszentrum an der Freiburgerstrasse
gerichtet. Im Hinblick auf das Ende des Strafvollzugs am 23. Januar 2017 hat
das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn ein Einreiseverbot
bis 22. Januar 2027 verhängt (beides eröffnet in Lenzburg am 18. Januar 2017)
sowie für ihn einen unbegleiteten Flug nach Nigeria auf den 22. Januar 2017
organisiert. Am 20. Januar 2017 hat A____ erneut ein schriftliches Asylgesuch
an das Asyl- und Verfahrenszentrum an der Freiburgerstrasse gerichtet. Den Flug
vom 22. Januar 2017 hat A____ verweigert. Anlässlich der Befragung durch das
Migrationsamt vom 23. Januar 2017 hat A____ erneut ein Asylgesuch gestellt. Am
24. Januar 2017 hat das Migrationsamt Ausschaffungshaft bis 22. April 2017
verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert
96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung
stattgefunden.
Erwägungen
1.1 Das
Migrationsamt hat Ausschaffungshaft verfügt. Nachdem der Beurteilte mehrfach
ein Asylgesuch gestellt hat, stellt sich indessen die Frage, ob Vorbereitungshaft
zu prüfen wäre. Beachtlich ist dabei, dass dem Beurteilten bereits am 13. Juni
2016 das rechtliche Gehör zur Wegweisung gewährt wurde, was eher die Prüfung
von Ausschaffungshaft nahelegen würde. Indessen stand damals eine Ausschaffung
nach Italien im Vordergrund, wo der Beurteilte mit einem Permesso di Soggiorno
jahrelang gelebt hatte. Erst nachdem sich indessen herausgestellt hatte, dass
Italien den Beurteilten nicht rückübernehmen will und dass entgegen den Erwartungen
des Beurteilten in Italien auch kein Asylverfahren (mehr) hängig ist, hatte er
– der nicht nach Nigeria, wohl aber nach Italien zurückkehren will – Anlass, in
der Schweiz ein solches einzureichen. Das hat er dann umgehend und erstmals am
17. Januar 2017 getan. Unklarheiten hinsichtlich der Übermittlung des
schriftlichen Asylgesuchs können dem Beurteilten nicht zur Last gelegt werden –
der Beurteilte hat anlässlich der heutigen Verhandlung zu Protokoll gegeben,
das Gesuch in der Strafanstalt Lenzburg der Post übergeben zu haben –, weshalb
vorliegend Vorbereitungshaft zu prüfen ist. Praxisgemäss kann der Richter eine
andere Haftart bestätigen, als das Migrationsamt angeordnet hat.
1.2 Um
die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die
zuständige kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung
des Entscheids über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in
Haft nehmen, wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorliegt. Ein solcher ist
insbesondere gegeben, wenn sich der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz
aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Dies wird von
Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere Einreichung des Asylgesuchs
möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein Gesuch in einem engen zeitlichen
Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer
Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1
lit. f AuG). Weitere Haftgründe sind das Betreten des Gebiets der
Schweiz trotz Einreiseverbot, wenn die Person nicht sofort weggewiesen werden
kann (Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), und die Verurteilung wegen eines Verbrechens
(Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG).
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
Vorliegend wurde
der Beurteilte wegen eines Verbrechens (Betäubungsmittelhandel gemäss Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG) rechtskräftig verurteilt, womit der Haftgrund gemäss Art.
75 Abs. 1 lit. h AuG erfüllt ist.
Eines weiteren
Haftgrundes bedarf es nicht. Immerhin ist zum vom Migrationsamt ebenfalls
angeführten Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots zu bemerken, dass
dieser Haftgrund nicht erfüllt ist, nachdem auch das Strafgericht im genannten
Urteil (S. 7) ausführt, der Beurteilte, der über einen italienischen Permesso
di Soggiorno verfügt hat, habe von einem Einreiseverbot in den Schengen-Raum
keine Ahnung gehabt und es sei für die Anordnung einer schengenweiten
Einreisesperre über den strafrechtlich bis anhin nicht in Erscheinung
getretenen Beurteilten keinerlei Anknüpfungspunkt erkennbar; in den Akten finde
sich kein Beweis, dass ihm eine solche eröffnet worden wäre.
Die
asylrelevanten Vorbringen des Beurteilten sind nicht im vorliegenden
Haftüberprüfungs-, sondern im Asylverfahren zu prüfen. Bei allfällig negativem
Ausgang des Asylverfahrens wird der Wegweisungsvollzug nach Nigeria möglich und
zumutbar sein; der Beurteilte verfügt über einen gültigen nigerianischen
Reisepass. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs als die Vorbereitungshaft ist nicht ersichtlich, nachdem
der Beurteilte einen Flug nach Nigeria verweigert hat und ausdrücklich nicht
bereit ist, dorthin zurückzukehren. Diese fehlende Bereitschaft hat er auch
anlässlich der heutigen Verhandlung unterstrichen. Immerhin gab er dabei an, es
befinde sich bei seinen Effekten (nicht bei den Akten) eine italienische
Geburtsurkunde eines seiner beiden Kinder; ob dies allerdings zu einer anderen
Sichtweise der italienischen Behörden betreffend Rückübernahme führen kann,
erscheint fraglich. Bei der gegebenen Sach- und Interessenlage ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit einem allfälligen Wegweisungsvollzug
zur Verfügung halten würde.
Die Haft ist
demnach recht- und verhältnismässig und als Vorbereitungshaft zu bestätigen.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Haft ist als
Vorbereitungshaft bis 22. April 2017 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beurteilter
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.