Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.5
URTEIL
vom 20.
Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kamerun,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse
48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat, [...]l
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. Januar 2017
betreffend Ausschaffungshaft nach
Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin Verfahrens)
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige, A____, geb. am […], wurde am 5.
Januar 2017 einreisend von Frankreich in die Schweiz von den Schweizer
Grenzwachbehörden kontrolliert und wies sich dabei mit einem nicht ihm
gehörenden französischen Aufenthaltstitel sowie einem französischen Führerausweis,
beide lautend auf den Namen [...], geb. am [...], aus. Nachdem der von ihm gefahrene
Personenwagen sowie seine Effekten durchsucht worden waren, gab er an, dass er A____
heisse und seit ca. einem Jahr in der Schweiz lebe. Ihm zustehende
Reisedokumente konnte er nicht vorweisen. In seinen Effekten wurde die Kopie eines
in Belgien unter dem Namen A____ gestellten Asylantrags aufgefunden. Weiter
fanden sich in den Effekten eine Versicherungskarte, wiederum lautend auf [...],
sowie eine auf den Namen [...] lautende Kreditkarte. Auch stellten die
Grenzwachbehörden fest, dass der von A____ benutzte Personenwagen aufgrund
fehlenden Versicherungsschutzes nicht zur Benutzung im Strassenverkehr
zugelassen ist.
A____ wurde gleichentags
vorläufig festgenommen. Am 6. Januar 2017 entliess ihn die Staatsanwaltschaft
zu Handen des Migrationsamts aus der vorläufigen Festnahme. Auf Verlangen von A____
wurde ihm eine Anwältin für die Einvernahme durch das Migrationsamt zur
Verfügung gestellt. Sodann verfügte das Migrationsamt die Ausschaffungshaft
nach den Dublin Haftbestimmungen für die Dauer von 7 Wochen und eröffnete A____
die Verfügung ebenfalls in Anwesenheit der Rechtsvertretung. Am 12. Januar 2017
teilte [...] dem Migrationsamt mit, dass ihn A____ mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt habe, und ersuchte um Akteneinsicht. Mit Eingabe an das
Migrationsamt vom 16. Januar 2017 beantragte der Rechtsvertreter im Namen
seines Mandanten, es sei die angeordnete Haft gerichtlich zu überprüfen und A____
mangels Vorliegens eines Haftgrundes unverzüglich aus der Haft zu entlassen, wobei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sei.
Der Antrag auf
Haftüberprüfung wurde am 17. Januar 2017 dem Gericht weitergeleitet. Dieses
setzte dem Rechtsvertreter nach telefonischer Rücksprache am 18. Januar 2017
Frist bis Donnerstag, 19. Januar 2017, zur Einreichung einer Begründung des
Antrags auf Haftüberprüfung. Die Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten
des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den
Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 603/2013)
am 1. Juli 2015 neu eingefügten Art. 76 Abs. 1bis Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach dem
ebenfalls neuen Art. 76a AuG. Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet,
so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss
Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag der inhaftierten Person durch
eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher dies
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das
Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach
angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung
innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als
Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art.
80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich motivierter
Inhaftnahme zu gelten (BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 f.; AGE AUS.2016.42
vom 27. Mai 2016).
Das vorliegende
Gesuch um Haftüberprüfung ging am 16. Januar 2017 beim Migrationsamt per
Telefax ein und wurde von diesem am 17. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht
zuständigkeitshalber weitergeleitet. Das Gesuch wurde nicht weiter begründet,
weshalb der Rechtsvertreter des A____ am 18. Januar 2017 seitens des Gerichts
telefonisch angefragt wurde, ob er eine schriftliche Begründung nachreichen
wolle. Sodann wurde ihm in Absprache eine Frist bis Donnerstag 19. Januar
2017 zur Einreichung einer Begründung gewährt, wobei er ersucht wurde, diese
vorab per Telefax bis spätestens 19. Januar 2017, 14:00 Uhr, dem Gericht
zuzustellen. Der vorliegende Entscheid vom 20. Januar 2017 wird sodann dem
Rechtsvertreter des A____ am heutigen Tag schriftlich und begründet vorab per
Telefax zugestellt. Damit ergeht die im schriftlichen Verfahren vorzunehmende
Haftüberprüfung innert der vom Gesetz verlangten kurzen Frist, mithin gar
innert der 96 Stundenfrist gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG.
1.2 Zuständig
zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht (vgl. § 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.1 Gemäss
Art. 76a AuG kann die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur
Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen
Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will
(Abs. 1 lit. a), die Haft verhältnismässig ist (Abs. 1 lit. b) und sich weniger
einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 der
Verordnung [EU] Nr. 604/20132; Abs. 1 lit. c).
Nach Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG ist die Haft zulässig, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung
entziehen will. Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete
Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung
entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die
Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite
Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach den
Art. 75 und 76 AuG. Ob eine erhebliche Untertauchensgefahr tatsächlich besteht,
bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd,
in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art.
76a AuG N 3).
2.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft mit dem Vorliegen einer erheblichen
Untertauchensgefahr. Dem ist zuzustimmen. A____ hat sich gegenüber den
Grenzwachbehörden mit einer nicht ihm zustehenden französischen Identitätskarte
und einem ebenfalls nicht ihm zustehenden französischen Führerschein, beide
lautend auf denselben Namen, ausgewiesen. In seinen Effekten wurde sodann ein
Versicherungsausweis lautend auf denselben nicht ihm gehörenden Namen gefunden.
Er führt ausserdem aus, er habe sich im letzten Jahr mehrheitlich in der
Schweiz, aber auch in Frankreich und Belgien aufgehalten. Daraus wird
ersichtlich, dass A____ wissentlich illegal in Schengenländer und insbesondere
auch in die Schweiz ein- und ausgereist ist. Zur Verschleierung dieser Tatsache
hat er sich denn auch nicht ihm gehörende Ausweispapiere zugelegt, wie er in
der Einvernahme vom 6. Januar 2017 selber zugab. An der Rechtswidrigkeit dieses
Handelns, vor allem aber am Umstand, dass solches Handeln gemäss langjähriger
und konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Art. 76 AuG auf das
Bestehen einer Untertauchensgefahr schliessen lässt (vgl. statt vieler AGE
AUS.2016.79 vom 30. September 2016 E. 3.1 mit Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung; s. auch BGE 130 II 56 E. 3.2 S. 59; BGer
2C_542/2008 vom 26. August 2008 E. 2.2), ändert auch nichts, dass er seine (andere)
Identität gegenüber der Grenzwache „freiwillig“ offengelegt haben will, nachdem
diese nähere Abklärungen in Angriff nahm. Aufgrund der Durchsuchung des
Fahrzeugs und der Effekten des A____ muss diesem nämlich klar gewesen sein,
dass sein belgischer Asylantrag gefunden wird und entsprechend Abklärungen zu
diesem Namen erfolgen werden. Die Angabe, es handle sich bei seiner Person nicht
um [...] sondern um A____ erfolgte demnach nicht freiwillig, sondern unter dem
Druck der gegen ihn vorliegenden Beweislage. Auch benutze A____ bei seiner
Einreise einen Personenwagen, der aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes
nicht (mehr) zur Benutzung zugelassen ist. Er reiste folglich ohne Führerschein
mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, wobei er gemäss seinen Angaben von
Belgien über Frankreich in die Schweiz gefahren war, mithin eine lange Reise unternommen
hatte. Dieses Verhalten zeigt in aller Deutlichkeit, dass A____ versuchte,
seine Identität gegenüber den Schweizer Behörden zu verschleiern und sich nicht
an die geltenden Gesetze hält, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er sich
in Freiheit an behördliche Anordnungen hält (vgl. Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG). Da
A____ in Belgien einen Asylantrag eingereicht hat, legt sein Verhalten nahe,
dass er mittels Vortäuschung einer anderen Identität (auch) verhindern wollte,
dass dieser Umstand den Schweizer Behörden bekannt wird, was ebenfalls auf das
Vorliegen einer erheblichen Untertauchensgefahr schliessen lässt (Art. 76a Abs.
2 lit. i AuG). Nach Stellung eines Asylantrags hat sich der Antragssteller den
Behörden zur Verfügung zu halten und das Land nicht zu verlassen. Indem A____
Belgien verlassen hat, ist er für die belgischen Behörden untergetaucht, was
wiederum den Rückschluss zulässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt. Letztlich ist festzuhalten, dass die Identität des A____ nach wie
vor nicht gesichert ist, da er bis jetzt keine ihm zustehenden Reisedokumente
hat vorweisen können. Der mit der Begründung des Antrags auf Haftüberprüfung
eingereichte kamerunische Führerschein lautend auf den Namen A____ ist wohl ein
wichtiges Indiz, vermag aber keine abschliessende Sicherheit über die
Richtigkeit dieser Angaben zur Identität zu gewährleisten. Die Inhaftnahme zur
Sicherstellung einer Rückweisung erfolgt damit zu Recht gestützt auf den
Haftgrund der erheblichen Untertauchens- bzw. Fluchtgefahr.
2.3 A____
macht geltend, er lebe seit über einem Jahr vorwiegend in Genf bei
seiner Lebenspartnerin B____. Sie würden die Heirat planen. Abklärungen des
Migrationsamts bei den Genfer Behörden, ob A____ und B____ bereits
Heiratsvorbereitungen getroffen hätten, verliefen indessen negativ. Dem
Haftüberprüfungsgesuch legt er sodann ein im Oktober 2016 ausgefülltes Formular
„Demand en vue du marriage“ bei und lässt ausführen, dieses habe er noch nicht
bei den Behörden eingereicht, da er nicht über die mit dem Gesuch
einzureichenden Dokumente verfüge. Dieser Umstand spreche gegen das Bestehen
einer Untertauchensgefahr, da er ein gewichtiges Interesse daran habe, in der
Schweiz bei B____ zu verbleiben.
Entgegen den
Ausführungen des A____ kann dieser Umstand die dargelegte erhebliche Untertauchensgefahr
(oben Ziff. 2.2) nicht entschärfen. Dass A____ ernsthafte Heiratsabsichten hat,
welche sich in näherer Zukunft auch tatsächlich realisieren lassen, ist mit dem
Vorliegen eines ausgefüllten aber nicht eingereichten Formulars sowie einem
Schreiben von B____ vom 19. Januar 2017, mit welchem sie zum Ausdruck bringt,
sie wolle A____ ehelichen, in keiner Art und Weise belegt und steht überdies im
Widerspruch zu dem von ihm eingeleiteten Asylverfahren in Belgien. Vor dem
Hintergrund des gesamten Verhaltens des A____ vermögen diese Behauptungen
keinerlei Gewähr dafür bieten, dass er sich in Freiheit den Behörden weiterhin
zur Verfügung stellt.
Ohnehin ist
gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der Vollzug einer
Wegweisung bzw. die zu dessen Sicherung angeordnete ausländerrechtliche
Festhaltung nur dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung
notwendigen Papiere bereits vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht
und binnen Kurzem offensichtlich mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gerechnet werden kann (BGer 2C_150/2012 Urteil vom 14. Februar 2012). Die
geäusserten aber nicht weiter konkretisierten Heiratsabsichten des A____ stehen
einem Festhalten an der Durchführung des Dublin Rückführungsverfahrens und der
Haftanordnung folglich nicht im Weg stehen.
2.4 Dass
A____ aufgrund des in Belgien gestellten Asylantrags unter die
Rückführungsbestimmungen des Dublin III Abkommens fällt, wird nicht bestritten.
Die Anordnung von sieben Wochen Haft rechtfertigt sich allein für die Dauer der
Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch (Art. 76a
Abs. 3 lit. a AuG). Damit ist die Dauer der Inhaftnahme auch in zeitlicher
Hinsicht in jedem Fall verhältnismässig.
Den Akten ist zu
entnehmen, dass seitens des dafür zuständigen Staatssekretariats für Migration
(SEM) die notwendigen Schritte, insbesondere die Anfrage betreffend
Rückübernahme an die belgischen Behörden, bereits in die Wege geleitet wurden.
Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot ist den Behörden damit nicht
vorzuhalten. Die angeordnete Haft erweist sich damit insgesamt als rechtmässig
und verhältnismässig.
A____ beantragt
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Ordentliche Kosten sind von Gesetzes wegen nicht zu erheben (§ 4 Gesetz über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Betreffend die Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung beruft sich A____ auf Art. 27 Abs. 6 Dublin
III Verordnung, welche vorsehe, dass die Mitgliedstaaten auf Antrag eine
unentgeltliche Rechtsberatung und Vertretung der vom Dublin Verfahren
betroffenen Person zur Verfügung stellen. Dabei übersieht er, dass Art. 27
Dublin III Verordnung die Rechte der vom Dublin Verfahren betroffenen Person in
Bezug auf den Überstellungsentscheid nicht aber in Bezug auf den Entscheid über
die Haftanordnung regelt (s. Art. 26 und 27 Dublin III Verordnung, insbesondere
Art. 27 Abs. 1 Dublin III Verordnung; Botschaft über die Genehmigung und die
Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 und (EU) Nr. 604/2013 vom 7. März
2014, BBl 2014 S. 2675, 2688 [Präzisierung der Rechtsweggarantie]). Im
Verfahren um gerichtliche Überprüfung der ausländerrechtlich motivierten Haft besteht
ein Anspruch auf Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands grundsätzlich
erst ab Anordnung einer Haft, die länger als drei Monate dauert, entsprechend
der zu den Art. 75 ff. AuG entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE
122 I 275 E. 3b S. 276 f.). A____ wurde darauf mit Verfügung vom
18. Januar 2017 hingewiesen. Der vorliegende Fall erweist sich nicht als
besonders komplex, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht und es
liegen keine Hinweise vor, dass A____ nicht in der Lage ist, die relevanten
Umstände selbst einzubringen. Hinzu kommt, dass A____ auf sein Verlangen hin für
die Einvernahme durch das Migrationsamt eine Anwältin zur Seite gestellt wurde
und diese auch anwesend war, als man ihm die Haftverfügung eröffnete und er über
seine Rechte informiert wurde. Damit wurde ihm bereits in einem über die Praxis
hinausgehendem Umfang eine Rechtsvertretung zur Seite gestellt. Die Gewährung einer
unentgeltlichen Verbeiständung ist aus all diesen Gründen abzuweisen. Damit
kann offen bleiben, ob die im Rahmen der Haftüberprüfung beantragte
Haftentlassung nicht gar als aussichtslos zu bezeichnen ist, nachdem das
Verhalten des A____ offensichtlich auf eine erhebliche Fluchtgefahr schliessen
lässt und er im Haftüberprüfungsverfahren keine neuen oder noch nicht bekannten
Umstände geltend machen konnte.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die Begründung des Haftüberprüfungsantrags
samt Beilagen wird dem Migrationsamt zur Kenntnis und zu den Akten zugestellt.
Die vom Migrationsamt angeordnete Haft ist
vom 6. Januar 2017 bis 24. Februar 2017 rechtmässig und angemessen.
Für das Haftüberprüfungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Das Urteil wird den Parteien vorab per
Telefax zugestellt.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.