Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.72
URTEIL
vom 9.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
lic. iur. Cla Nett und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 30. März 2015
betreffend schwere
Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 30. März 2015 wurde A____ der schweren Körperverletzung
schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20
Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Für die
Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Zudem wurde A____
verpflichtet, dem Privatkläger B____ (nachfolgend: Opfer) eine Genugtuungssumme
von CHF 30‘000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. März 2014, zu bezahlen. Die
Mehrforderung des Opfers im Umfang von CHF 5‘000.– wurde abgewiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ Berufung eingelegt. Er beantragt vom Vorwurf der
(vorsätzlichen) schweren Körperverletzung freigesprochen und stattdessen wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen zu werden. Dementsprechend
sei die verhängte Strafe angemessen zu reduzieren und der dem Opfer geschuldete
Genugtuungsbetrag angemessen herabzusetzen, dies alles unter o/e-Kostenfolge,
wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Das Opfer hat sich zur Berufung
nicht vernehmen lassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme
die Abweisung der Berufung. Gleichzeitig ersuchte sie um Durchführung eines
schriftlichen Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der
Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden, weshalb zur
mündlichen Verhandlung geladen wurde.
Der Berufungskläger
wurde an der Berufungsverhandlung zu seiner Person und zur Sache befragt und
sein amtlicher Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag
gelangt. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 i.V.m.
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer
nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399
Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt
(vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine
Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im
vorliegenden Fall beantragt der Berufungskläger die Abänderung des
angefochtenen Urteils bezüglich des Schuldspruchs sowie bezüglich der Sanktion
und der Höhe der dem Opfer zu zahlenden Genugtuungssumme. Nicht angefochten und
somit in Rechtskraft erwachsen sind die Anordnung einer Bewährungshilfe für die
Dauer der Probezeit, die Verurteilung des Berufungsklägers zur Tragung der
erstinstanzlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühr, die Abweisung der
Mehrforderung des Opfers und die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für
das erstinstanzliche Verfahren.
2.1 Der
Berufungskläger moniert, ihm sei zu Unrecht nicht gleich nach der Anzeigeerstattung
durch das Opfer ein amtlicher Verteidiger zur Seite gestellt worden, obwohl
bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar gewesen sei, dass es sich um einen Fall notwendiger
Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO handle. Entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz hätten die Behörden nicht erst mit dem Bericht des
Universitätsspitals Basel vom 23. September 2014 (act. 139) abschliessende Gewissheit
darüber erlangt, dass das Opfer auf dem Auge, auf welches es vom Berufungskläger
am 11. März 2014 geschlagen wurde, unwiderruflich erblindet sei. Vielmehr
hätten bereits mit Eingang des Strafantrags genügend Hinweise auf einen derartigen
Heilungsverlauf vorgelegen. Damit sei bereits zu diesem frühen Zeitpunkt erkennbar
gewesen, dass dem Berufungskläger aufgrund der Schwere der Tatfolgen eine
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr drohen könnte. Ohnehin genüge für die
Notwendigkeit einer Verteidigung bereits eine relativ entfernte Möglichkeit der
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.
2.2 Gemäss
Art. 130 lit. b StPO muss eine Person verteidigt werden, wenn ihr aufgrund der
ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder
eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Massgebend ist immer die im konkreten
Verfahren drohende Strafe und nicht der abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen
Tatbestands, wobei – wie dies die Verteidigung zu Recht ausführt – nach der
Lehre die relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der
genannten Höhe genügt (Ruckstuhl,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 130 N 18). Vorliegend wurde bereits im Polizeirapport vom 7. April
2014 die Aussage des Opfers festgehalten, es müsse am Auge operiert werden und
werde auf diesem Auge vermutlich „blind bleiben“ (act. 68). Das Opfer übergab der
Polizei zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung zudem den Austrittsbericht der
Augenklinik des Universitätsspitals Basel vom 17. März 2014 (act. 73) und den Arztbericht
vom 26. März 2014 (act. 72). Dem Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass
während der (Not)Operation eine „ausgedehnte Bulbusruptur mit Glaskörper- und
Irisverlust und fraglichem Linsenverlust“ festgestellt wurde. Der Arztbericht
führt sodann aus, dass mittel- bis langfristig mit einer Phtisis
(Augapfelschrumpfung) zu rechnen und die Prognose infaust (ungünstig) sei.
Entsprechend führte die Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtshilfeersuchen in
Strafsachen vom 14. August 2014 (act. 38) aus, der Berufungskläger
habe beim Opfer mittels „Faustschlag auf das Auge… eine bleibende Schädigung
(Sehverlust)“ verursacht und wird im Auftrag an die Kantonspolizei zur
Durchführung der Festnahme (act. 31) der Verfahrensgegenstand der „schw. KV“
(schwere Körperverletzung) aufgeführt. Den Strafverfolgungsbehörden war folglich
bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Strafuntersuchung klar, dass der
Berufungskläger das Opfer schwer verletzt hatte. Ausserdem legte der vom Opfer
beschriebene Tathergang eine vorsätzlich begangene Tat nahe, weshalb spätestens
nach dessen Einvernahme (vgl. unten Ziff. 2.3) von einem Fall der notwendigen
Verteidigung aufgrund der zu erwartenden Sanktion auszugehen war. Zu Recht wird
deshalb beanstandet, dass dem Berufungskläger ein amtlicher Verteidiger erst mit
Verfügung vom 3. November 2014 (act. 17) zur Seite gestellt wurde.
2.3 Der
Berufungskläger lässt ausführen, die Einvernahme des Opfers als Auskunftsperson
vom 19. Mai 2014 sei aus diesem Grund unverwertbar. Da eine Verteidigung
notwendig gewesen sei, dürfe nämlich von einem stillschweigenden Verzicht auf
die dem Berufungskläger zustehenden Teilnahmerechte (Art. 147 StPO) erst ab
Zeitpunkt der Bestellung des amtlichen Verteidigers ausgegangen werden. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden: Bei der Einvernahme des Opfers vom
19. Mai 2014 handelt es sich um dessen erste Einvernahme, mit welcher sich
die Strafverfolgungsbehörde erstmals einen eigenständigen und präziseren
Eindruck der seitens des Opfers gegen den Berufungskläger erhobenen Tatvorwürfe
verschaffte. Mithin ging es darum, in einem frühen Stadium der staatsanwaltschaftlichen
Untersuchung im Rahmen einer ersten Einvernahme der Auskunftsperson abzuklären,
was genau am 11. März 2014 vorgefallen war. Der Einvernahme kam damit
vorwiegend der Charakter der klärenden Ermittlung und nicht primär der
Beweiserhebung zu, weshalb ein Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit zulässig
war (vgl. dazu: Weder,
Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus
staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht
mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale, 5/2016, S. 281, 284). Diesem
Verfahrensstadium entsprechend war der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt denn
auch noch gar nicht über die aufgenommenen Ermittlungen informiert: der
Vorführungs- und Festnahmebefehl gegen ihn datiert vom 12. August 2014 (act.
30). Ohnehin kann auch das Akteneinsichtsrecht bis nach Durchführung der ersten
Einvernahme einer beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten
Beweise verweigert werden (Art. 101 Abs. 1 StPO). Auch aus dieser Bestimmung
ergeht, dass kein absoluter Anspruch auf Teilnahme an der ersten Einvernahme
des Opfers bestehen kann. Auf die Einvernahme des Opfers vom 19. Mai 2014 kann
deshalb bei der Beurteilung der Strafsache abgestellt werden.
2.4 Anders
liegt die Rechtslage betreffend die Verwertung der ersten Einvernahme des
Berufungsklägers vom 18. August 2014. Wie dargelegt, war zu diesem Zeitpunkt
bekannt, dass die ihm vorzuwerfenden Ereignisse aller Voraussicht nach zu einer
schweren Körperverletzung geführt hatten und legten die bis zu diesem Zeitpunkt
erhobenen Beweise ein vorsätzliches Vorgehen nahe, weshalb aufgrund des drohenden
Strafrahmens die Zuhilfenahme einer professionellen Verteidigung nicht mehr im
freien Ermessen des Berufungsklägers lag. Es konnte deshalb nicht genügen, ihn
an der Einvernahme auf sein Recht, eine Verteidigung zu bestellen, hinzuweisen
(act. 111). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hat das
Strafverfahren gegen den Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt in jedem Fall auch
als eröffnet zu gelten, nachdem mit seiner Festnahme eine Zwangsmassnahme
bereits durchgeführt worden war (Art. 131 Abs. 2 i.V.m. Art. 309 Abs. 1
lit. b StPO). Der Berufungskläger hätte deshalb einzig im Beisein eines
Verteidigers vernommen werden dürfen. Abstellend auf einen materiellen Begriff
der Verfahrenseröffnung ändert die erst am 20. Oktober 2014 schriftlich
verfügte, formelle Verfahrenseröffnung (act. 63) nichts an dieser Feststellung.
Die Einvernahme des Berufungsklägers vom 18. August 2014 darf deshalb nicht
gegen ihn verwendet werden (Art. 131 Abs. 3 StPO). Allerdings ist diese
Einschränkung im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend, da eine
Verurteilung des Berufungsklägers auch ohne Abstellen auf seine Depositionen in
der Erstbefragung erfolgen kann (s. unten Ziff. 3).
3.1 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, das Opfer am 11. März 2014 mit einem Schlag
am rechten Auge verletzt zu haben. Er behauptet aber, das Opfer habe ihn nach
einer erfolglosen Wohnungssuche erheblich provoziert und als „Arschloch“
beschimpft, ihn mit Steinen beworfen, zu einer physischen Auseinandersetzung
aufgefordert und bespuckt, woraufhin sie sich gleichzeitig gegenseitig geschlagen
hätten. Als er ein zweites Mal zum Schlag ausgeholt habe, habe er das Opfer mit
der rechten Hand am rechten Auge getroffen. Danach habe er dem Opfer einen
leichten Tritt gegen die Hüften gegeben und das Opfer sei zu Boden gegangen,
wobei es ihn noch als „Hurensohn“ betitelt habe. Auf die anderslautenden Aussagen
des Opfers zum Tathergang sei nicht abzustellen. Seine Version der Ereignisse
sei glaubhafter und werde auch vom Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
der Universität Basel (IRM) vom 11. Juli 2014 (act. 154 ff; nachfolgend:
Gutachten IRM) gestützt. Mit Einreichung der Berufungsbegründung beantragte der
Berufungskläger deshalb, es sei Dr. med. [...], Klinikdirektor der Forensisch
psychiatrischen Klinik [...], als Sachverständiger zur Verhandlung zu laden.
Dieser Antrag wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Juni 2016
begründet und unter Vorbehalt eines anders lautenden Beschlusses des Gerichts
abgelehnt. An der Verhandlung wurde am Antrag festgehalten. Nähere Ausführungen
dazu fanden indessen entgegen der Ankündigung der Verteidigung keinen Eingang
ins Plädoyer.
3.2 Dem
Antrag ist nicht stattzugegeben, da es eine der Kernaufgaben des Gerichts ist,
die vorgelegten Beweise frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 54). Dazu
gehört auch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und der
Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussagen. Die Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens
und damit der Beizug einer fachlichen Drittmeinung betreffend die Aussagen
eines Opfers drängt sich nur auf, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass ein
Zeuge zur wahrheitsgemässen Darstellung der geschilderten Ereignisse nicht fähig
ist. Dies ist etwa der Fall bei Kindern, deren Wahrnehmungs- und Ausdrucksfähigkeit
(noch) eingeschränkt ist. Bei erwachsenen Personen ist der Beizug
Sachverständiger ohne Vorliegen eines besonderen Grundes hingegen nicht
vorzunehmen (vgl. Art. 164 Abs. 2 StPO; Heer,
in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage
2014, Art. 182 N 6). Es liegen keinerlei Hinweise darauf vor, dass das
Opfer nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Wahrnehmung wiederzugeben. Das
Gericht hat die Würdigung seiner Aussagen deshalb eigenständig vorzunehmen.
Unklar bleibt ohnehin, was sich der Berufungskläger aus der Anwesenheit einer entsprechenden
Fachperson an der Verhandlung verspricht, bedarf die Erstellung eines
Glaubhaftigkeitsgutachtens oder anderwärtiger Angaben zur Glaubhaftigkeit von
Aussagen doch notorisch eines anderen und insbesondere zeitlich intensiveren
Rahmens. Der gestellte Beweisantrag ist damit ohnehin untauglich.
4.1 Die
Vorinstanz hat ihr Urteil auf den vom Opfer dargelegten Sachverhalt abgestellt,
nachdem sie dessen Aussagen als glaubhaft befunden hat. Zusammengefasst sei es demnach
zwischen dem Opfer und dem Berufungskläger zu einem verbalen Disput gekommen,
nachdem sie in einer Pizzeria erfolglos nach der Verwaltung von eventuell leer
stehenden Wohnungen gefragt hätten. Der Berufungskläger habe dem Opfer
daraufhin unerwartet und aus nächster Nähe mit der rechten Hand einen wuchtigen
Faustschlag gegen das rechte Auge verpasst, woraufhin das Opfer zu Boden gefallen
sei. Danach habe der Berufungskläger das am Boden liegende Opfer mit dem Fuss
gegen das Gesicht getreten und sodann den Tatort verlassen, ohne sich weiter um
das verletzte Opfer zu kümmern.
4.2 Bei
der Analyse einer Aussage geht es nicht um den Charakter der aussagenden
Personen, sondern um den Wahrheitsgehalt der konkreten Aussagen zur Sache (vgl.
Ludewig/Tavor/Baumer,
Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und
Anwälten helfen? in: AJP 11/2011, S. 1418). Für dessen Ermittlung ist
sämtlichen Umständen, die objektiv für die Erforschung der Tatsachen von
Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist
anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach
ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte
Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, die nicht auf selbst erfahrenen
Vorgängen beruhen. Die Unterschiede zeigen sich insbesondere anhand der so
genannten „Realkriterien“ (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit
von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33; Steller/Wellershaus/Wolf, Zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung
von Kindern als Opfer von Sexualdelikten, in: plädoyer 1992, S. 38; ZBJV 2000,
S. 141). Zu beachten sind auch die Entstehungsgeschichte der Aussage und die
konkrete Motivationslage der aussagenden Person (vgl. auch AGE AS.2011.76 vom
12. April 2013 E. 4.2).
4.3 Beim
Opfer handelt es sich um einen Bekannten des Berufungsklägers, der diesen seit
seiner Kindheit kennt (act. 206). Das Opfer war vor der Tat gar bereit, den Berufungskläger
bei sich wohnen zu lassen, als dieser kein Obdach hatte. Obwohl der Vorfall
sich am 11. März 2014 ereignete und das Opfer unmittelbar danach über
seine Rechte und die Möglichkeit einer Anzeigeerstattung aufgeklärt wurde,
erstattete es erst am 7. April 2014 Anzeige, nachdem sich abzeichnete, dass es
auf dem verletzten Auge voraussichtlich für immer erblinden werde. Das Opfer erklärte
dazu wiederholt, dass der Berufungskläger Probleme habe und es ihn nicht noch
mehr habe belasten wollen, solange es davon ausgegangen sei, keine schwere
Verletzung erlitten zu haben. Auch habe es diesen Entschluss mit einem „klaren
Kopf“ fassen wollen (act. 68, 86). Es ergeben sich damit aus dem Vor- und
Nachtatverhalten des Opfers keinerlei Hinweise auf ein Interesse des Opfers,
den Berufungskläger unnötig zu belasten. Im Gegenteil zeigt die
Entstehungsgeschichte der Anzeigeerstattung, dass das Opfer dem Berufungskläger
Empathie entgegenbringt und es ihn zuerst gar vor einer strafrechtlichen
Konsequenz verschonen wollte.
Sodann schildert
das Opfer den Vorfall im Kerngeschehen rund ein Jahr nach der Ersteinvernahme
an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht konsistent unverändert, hingegen
nicht im Sinne eines auswendig gelernten Textes mit der immer gleich bleibenden
Wortwahl, sondern mit kleineren Abweichungen (vgl. Einvernahme vom 19. Mai 2014
act. 81 ff. und Prot. HV act. 209 ff.). Seine beiden Depositionen sind nicht
nur in Bezug auf den inkriminierten Vorfall detailliert, sondern enthalten Nebensächliches
(bspw. Frage nach der Verwaltung des Wohnhauses in der Pizzeria und Antwort des
Personals, act. 82 und 210). Es schildert die psychischen Vorgänge des
Berufungsklägers bzw. seine eigene Erklärung für dessen Aggressionsausbruch (act.
83 und 210: dieser habe nicht mit ihm auf Wohnungssuche gehen bzw. habe nach
der erfolglosen Wohnungssuche nicht mit ihm reden, sondern nach Hause gehen und
masturbieren wollen). Es belastet den Berufungskläger nicht unnötig (etwa wenn
es ausdrücklich festhält, der Berufungskläger habe es am Boden nur einmal
getreten und dieser Tritt sei „nicht so stark“ gewesen, act. 85) und die Schilderungen
enthalten Zitate (act. 210: „…er sagte mir hijo de puta, siehst du, es hat
keine Wohnung gegeben. Ich sagte: Bleib hier und warte….“; act. 86: „… sie
fragten mich, ob ich gefallen sei. Ich sagte: Nein, der Junge hat mich so stark
geschlagen“).
Die Darstellung
der Ereignisse durch das Opfer wird darüber hinaus durch die von der Mutter des
Berufungsklägers kurz nach der Tat am 12. März dem Opfer gesendete
Textnachricht (act. 100) und deren spätere Aussage gestützt. Diese schrieb dem
Opfer am 12. März 2014, es täte dem Berufungskläger am meisten leid, dem Opfer
einen Fusstritt verpasst zu haben. An der Hauptverhandlung bestätigte sie sodann
zwar die Version des Berufungsklägers, führte aber gleichzeitig aus, das Opfer
sei am Boden gelegen, als der Berufungskläger ihm noch einen Fusstritt gegeben
habe (Prot. HV act. 213). Auch das Gutachten IRM steht entgegen den
Ausführungen der Verteidigung der Tatschilderung des Opfers nicht entgegen,
sondern stützt diese vielmehr: im Gutachten IRM werden „mittig dunkelblaue
Stellen“ an der Unterlippe beschrieben (act. 156). Auch wenn das Gutachten
deren Herkunft nicht näher erörtert, decken sich diese Tatfolgen mit der
Aussage des Opfers, es habe am Boden liegend „einen Schlag auf den Mund“
erhalten (act. 84) bzw. nach dem durch den Schlag ausgelösten Sturz habe der
Berufungskläger es „mit dem Fuss in Richtung Oberlippe getreten“ (Prot. HV act.
210). Dass der Fausthieb des Berufungsklägers von beträchtlicher Wucht gewesen
sein muss, wie dies das Opfer aussagte (act. 84), lässt sich ebenfalls aus dem
Gutachten ableiten, welches die Möglichkeit einer Selbstbeifügung der
Augenverletzung (welche als Möglichkeit konkret nicht zur Diskussion steht und
von keiner Partei behauptet wird) „theoretisch durch einen oder mehrere Stürze
auf einen oder mehrere Gegenstände mit dem Kopf bzw. der rechten Gesichtshälfte
und dem rechten Auge“ beschreibt (act. 157). Damit ist dargelegt, dass der
eingetretene Erfolg Resultat einer massiven Gewalteinwirkung ist.
Letztlich
erscheint es schlicht lebensfremd, dass das gehbehinderte und betagte Opfer den
Berufungskläger ernsthaft zu einem Zweikampf herausgefordert und dieses dann tatsächlich
auch selber geschlagen haben soll. Vielmehr sind diese Ausführungen des
Berufungsklägers als Schutzbehauptung und als Versuch, die Verantwortung für
den Vorgang von sich zu weisen, zu werten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
hat vielmehr der vom Opfer beschriebenen Tatvorgang und der darauf abstützende angeklagte
Sachverhalt als erstellt zu gelten.
5.1 Damit
ist dargetan, dass der Berufungskläger das Opfer am 11. März 2014 nach einer
verbalen Auseinandersetzung unvermittelt und massiv mit der rechten Faust auf
dessen rechtes Auge schlug und diesem nach dem Sturz einen Fusstritt gegen das
Gesicht versetzt hat. Dass das Opfer dabei eine schwere Körperverletzung im
Sinne der Strafgesetzgebung erlitt, ist unbestritten. Der Berufungskläger will
diesen Vorfall indessen als Fahrlässigkeitsdelikt nach Art. 125 Abs. 2
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) beurteilt wissen, da er die Schwere der
Tatfolge, mithin den bleibenden Sehverlustes, nicht beabsichtigt habe. Dies
entspreche auch der Auffassung des Opfers, welches ausgesagt habe, die Augenverletzung
sei „mala suerte“ (Pech), der Berufungskläger hätte „auch die Backe oder die
Stirn oder so“ treffen können (act. 210).
5.2 Nach
Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Vergehen oder Verbrechen vorsätzlich, wer die
Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die
Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Eventualvorsatz
liegt nach der Rechtsprechung und Lehre vor, „wenn der Täter die Verwirklichung
eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft
für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass sie
eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch
unerwünscht sein (Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Auflage 2013, Art. 12 N 13
mit Verweis auf zahlreiche BGE).
5.3 Der
Berufungskläger schlug unvermittelt und mit grosser Wucht mit der Faust auf das
Gesicht des gehbehinderten Opfers, woraufhin dieses zu Boden fiel. Wer einer
anderen Person mit grosser Kraft mit der Faust ins Gesicht schlägt, muss damit
rechnen, dass diese sich unter Umständen ernsthaft verletzt, sei es direkt aufgrund
des Schlages oder indirekt aufgrund des durch den Schlag verursachten
Gleichgewichtsverlustes, der zu einem Sturz führen kann. Vorliegend ist das
Opfer gehbehindert und betagt, wodurch sich die Sturzgefahr erhöhte. Dem
Berufungskläger muss folglich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung klar
gewesen sein, dass er es mit dem wuchtigen Faustschlag in das Gesicht schwer
verletzen kann. Hinzu kommt, dass er dem verletzt am Boden liegenden Opfer
einen Fusstritt gegen das Gesicht versetzte, was ebenfalls eine (weitere) schwere
Körperverletzung zur Folge hätte haben können. Dass er wohl nicht wollte, dass
das Opfer auf einem Auge erblindet, ist dabei unerheblich, da er mit seinem
Handeln das Opfer der Gefahr des Eintritts einer schweren Körperverletzung wiederholt
aussetzte und die Tatfolge damit offensichtlich in Kauf nahm. Zu seinen Gunsten
kann folglich einzig angenommen werden, dass er zwar nicht mit direktem, sehr
wohl aber mit Eventualvorsatz handelte. Soweit er in einem emotional
aufgewühlten Zustand agierte, kann dies einzig im Rahmen der Strafzumessung
berücksichtigt werden (s. unten Ziff. 6). Die vorinstanzliche Subsumtion der
Tat als schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB und damit die Qualifikation
der Tat als Vorsatztat ist korrekt und wird bestätigt.
Der
Berufungskläger behauptet nicht, die vorinstanzliche Strafzumessung sei im
Falle einer Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs nicht korrekt
erfolgt. Somit kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Angemerkt sei einzig, dass die Vorinstanz, nachdem sie das Verschulden
des Berufungsklägers aufgrund der Tatumstände, insbesondere auch des
Nachtatverhaltens (sich nicht kümmern um das schwer verletzte Opfer), als
schwer befunden hat, den entlastenden Momenten seiner heftigen Gemütsregung zum
Tatzeitpunkt, verursacht durch die Enttäuschung über die erfolglose
Wohnungssuche sowie der als Provokation empfundenen Zurechtweisung durch das
Opfer, und der erhöhten Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers aufgrund
seines jungen Alters, nachdem er zum Tatzeitpunkt gerade erst das achtzehnte Lebensjahr
erfüllt hatte, mit der Ausfällung einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, deren
Höhe einen vollständig bedingten Vollzug zulässt, grosszügig berücksichtigt
hat, bewegt sich die Sanktion damit doch im unteren Viertel des gesetzlichen
Strafrahmens.
Der
Berufungskläger beantragt weiter eine Reduktion der von ihm an das Opfer zu
zahlenden Genugtuungssumme. Auch deren Höhe ist indessen zu bestätigen, nachdem
sich an der Beurteilung der Straftat durch das Berufungsgericht nichts geändert
hat. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Genugtuung sei zu reduzieren,
da das Opfer eine Integritätsentschädigung erhalten habe, wird dies einzig
behauptet und weder beziffert noch belegt, weshalb der Einwand keine
Berücksichtigung finden kann. Ohnehin würde die Zahlung einer
Integrationsentschädigung einzig zu Subrogationsrechten, nicht aber zur
Reduktion der Genugtuungssumme führen (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. e Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; Kessler, in: Honsell/Vogt/Wiegand
[Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 6. Auflage 2015, Art. 47 N 4a; Besprechung von
BGer 6B_546/2011 vom 12. Dezember 2011 in: HAVE 2012, S. 181.186).
Damit ist die
Berufung abzuweisen, weshalb der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens
zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 800.– gehen damit zu seinen Lasten. Seinem amtlichen Verteidiger ist
ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszuzahlen, wobei eine spätere Rückforderung
dieser Kosten beim Berufungskläger vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Der amtliche
Verteidiger macht in der eingereichten Honorarnote einen Stundenaufwand von
total 26,47 Stunden, ohne Hauptverhandlung, geltend. Demgegenüber hatte er vor
Strafgericht einzig einen Stundenaufwand von 16 Stunden, inklusive
Hauptverhandlung, geltend gemacht. Damit fällt der im Berufungsverfahren
geltend gemachte Aufwand höher aus als der vorinstanzliche, obwohl der Verteidigung
die Akte im Berufungsverfahren bereits bekannt war und sich das
Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die Frage der Sachverhaltswürdigung
reduzierte. Folgerichtig hätte der angemessene Aufwand im Berufungsverfahren gegenüber
dem vorinstanzlichen tendenziell tiefer ausfallen müssen. Die Verteidigung
wurde entsprechend aufgefordert, den betriebenen Aufwand zu begründen. Indessen
konnte sie keine nachvollziehbare Erklärung dafür liefern, sondern erklärte
sich selber als erstaunt ob der aufgewendeten Zeit (Prot. HV S. 5). Aus der Deservitenkarte
ergeht, dass allein für die Ausarbeitung der schriftlich eingereichten Berufungserklärung
und Berufungsbegründung ein Aufwand von rund 20 Stunden abgerechnet wird.
Dieser Aufwand kann vor dem dargelegten Hintergrund und angesichts der
Tatsache, dass weder der Sachverhalt noch die sich daraus ergebenen
Rechtsfragen als komplex und ungewöhnlich zu bezeichnen sind, nicht mehr als
angemessen gelten. Der zu entschädigende Zeitaufwand wird deshalb auf total 20
Stunden zu CHF 200.– reduziert, enthaltend die Dauer der Berufungsverhandlung
von 2 Stunden und 20 Minuten sowie einer zusätzlichen halben Stunde für die
Nachbesprechung des Urteils mit dem Klienten. Das aus der Gerichtskasse zu
bezahlende Honorar für die amtliche Verteidigung beträgt damit CHF 4’000.–,
zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und der MWST.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Inhalte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 30. März 2015 mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Die Anordnung einer Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB für die
Dauer der Probezeit;
die Verurteilung des Berufungsklägers, A____, zur Tragung der
Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2‘594.50 und der Urteilsgebühr von CHF 4‘000.–;
die Zahlung eines Honorars und eines Auslagenersatzes von total CHF 3‘232.75,
zuzüglich 8% MWST von CHF 258.60, an den amtlichen Verteidiger, [...], für das
erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse;
die Abweisung der Mehrforderung des Privatklägers, B____, von CHF
5‘000.–.
Der Berufungskläger, A____, wird der
schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten
Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 122, Art. 42 Abs. 1
und Art. 44 Abs. 1 StGB.
Der Berufungskläger wird zur Zahlung von
CHF 30‘000.– Genugtuung, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. März 2014, an B____
verurteilt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive
Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden
für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4‘000.– und ein Auslagenersatz
von CHF 101.05, zuzüglich 8% MWST von CHF 328.10, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).