Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.3
URTEIL
vom 18.
Januar 2017
Beteiligte
A____, geb. 14. März 1972, Staatszugehörigkeit
unbekannt,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes
vom 6. Dezember 2016
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Mit Entscheid
der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Dezember
2016 (AUS.2016.102) wurde die vom Migrationsamt angeordnete Haft zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs betreffend A____ bestätigt. Mit Eingabe
vom 10. Januar 2017 ersucht A____ um Entlassung aus der Haft. Das Haftentlassungsgesuch
wurde dem Migrationsamt zur Kenntnis und fakultativen Stellungnahme zugestellt
und die Verhandlung für den heutigen Tag angesetzt. Das Migrationsamt hat unter
Verweis auf die Zustellung der Vorakten sowie mit Antrag auf Teilnahme an der
Gerichtsverhandlung auf die Eingabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet.
Daraufhin verfügte die Einzelrichterin die Teilnahme des Migrationsamts an der
Verhandlung.
An der
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er werde von Kroatien
nicht als Staatsangehöriger akzeptiert, obwohl er ein Kroate sei. Seine Mutter
lebe wohl in Finnland, er habe aber seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner
Familie, welche von ihm nichts mehr wissen wolle. Das Migrationsamt beantragt
die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein
Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 Ausländergesetz [AuG, SR
142.20]). Nachdem die Haft am 9. Dezember 2016 überprüft wurde, ist auf das Haftentlassungsgesuch
vom 10. Januar 2017 einzutreten.
1.2 Über
das Haftentlassungsgesuch hat das Gericht innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Das Haftentlassungsgesuch ist am
13. Januar 2013 bei Gericht eingegangen. Die Durchführung der Verhandlung sowie
der Entscheid in der Sache erfolgen damit rechtzeitig.
2.1 Die
richterliche Genehmigung der Haft erfolgt jeweils für eine bestimmte Zeitdauer,
die für die meisten Hafttatbestände gesetzlich festgelegt ist. Schon vor Ablauf
dieser Dauer ist Haftentlassungsgesuch möglich (Art. 80 Abs. 5 AuG). Im
Haftentlassungsgesuch ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen (noch) erfüllt
sind (Urteile 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober
2012 E. 3). Mit einem Haftentlassungsgesuch kann geltend gemacht werden, dass
aufgrund geänderter Umstände die Haftgründe nicht mehr gegeben sind; es ist
dann zu prüfen, ob sie weiterhin vorliegen (BGE 140 II 409 E. 2.2 S. 411 f. und
2.3.1 S. 412; 124 II 1 E. 3a S. 5 f.). Hingegen kann ein Haftentlassungsgesuch
wie in anderen Rechtsbereichen nicht dazu dienen, Gerichtsentscheide immer
wieder in Frage zu stellen. Ist eine Haft für eine bestimmte Dauer gerichtlich
überprüft und bestätigt worden, ergibt sich auch aus Art. 5 Ziff. 4 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht, dass sie jederzeit ohne
besonderen Anlass einer erneuten gerichtlichen Beurteilung unterzogen werden
kann. Eine Gutheissung eines Haftentlassungsgesuch setzt vielmehr voraus, dass
neue Umstände geltend gemacht werden, die im gerichtlichen
Haftbestätigungsentscheid noch nicht berücksichtigt werden konnten und die zur
Folge haben, dass die Haft unzulässig wird.
2.2 Betreffend
die Haftgründe (Untertauchensgefahr, Verstoss gegen ein bestehende
Einreiseverbot, Haftgrund der Begehung von Verbrechen) wird auf die Ausführungen
im Haftentscheid vom 9. Dezember 2016 (Aus.2016.102 E. 3.3) verwiesen, nachdem
sich daran nichts geändert hat und solches auch nicht geltend gemacht wird.
2.3 A____
macht vielmehr sinngemäss geltend, er sei aus der Haft zu entlassen, da er
staatenlos sei und dementsprechend in kein Land ausgeschafft werden könne. Die
Tatsache, dass A____ Identität und Staatszugehörigkeit nicht geklärt sind, war
bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung der Haftanordnung bekannt und
wird entsprechend im Urteil AUS.2016.102 vom 9. Dezember 2017 thematisiert.
Auch daran hat sich nichts geändert. Aus den Akten ergeht, dass das
Migrationsamt bzw. das Staatsekretariat für Migration (SEM) zwischenzeitlich die
Anfragen an diejenigen Staaten, von welchen A____ behauptet, sie müssten ihn
als staatsangehörig anerkennen, getätigt und/oder vorangetrieben hat: Mit
Schreiben vom 3. Januar 2017 hat das Generalkonsulat der Republik Kroatien in
Zürich dem SEM mitgeteilt, dass A____ nicht kroatischer Staatsangehöriger sei.
Seitens der israelischen Behörden liegt noch keine Antwort vor. Aus den Akten
ergeht zudem, dass A____ seitens der Deutschen Behörden in den Jahren 2008 und
2011 in den Kosovo rückgeführt wurde. Dazu wurde den Deutschen Behörden von den
kosovarischen Behörden im Jahr 2011 ein Laisser-passez ausgestellt. Aus diesem
ergeht, dass A____ kosovarischer Staatsbürger ist und – entgegen seiner
Behauptung in Kroatien zur Welt gekommen zu sein –in Pristina geboren wurde.
Abklärungen mit den kosovarischen Behörden wurden seitens der Behörden bereits
in die Wege geleitet. Der Vertreter des Migrationsamts führt sodann aus, er
werde parallel dazu versuchen, Informationen über mögliche Verwandte in
Finnland zu erhalten, um eventuell auf diesem Weg näheres über die
Staatsbürgerschaft des A____ zu erfahren. Damit erscheint eine Durchführung der
Ausschaffung nach wie vor möglich und absehbar. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots
ist den Schweizer Behörden nicht vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem
darauf hinzuweisen, dass A____ es in der Hand hat, bei der Ermittlung seiner
Identität und der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken und damit die Dauer
seiner Inhaftierung zu verkürzen.
- Für
das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch von 10. Januar
2017 wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu
versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.