Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.77
ENTSCHEID
vom 4.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Michèle Babst
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 25. April 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am
11. Januar 2016 erstattete A____ gegen B____ bei der Polizei
Basel-Landschaft Anzeige wegen versuchter Veruntreuung bzw. versuchten Betrugs.
Er machte geltend, dass B____ als ehemaliger Beistand seines Vaters, C____,
nach dessen Tod versucht habe, dessen Partnerkonto mit einem Guthaben von über CHF [...]
aufzulösen und an sich selbst zu überweisen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
25. April 2016 trat die Staatsanwaltschaft nicht auf die Strafanzeige ein,
da der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei.
Dagegen erhob A____
am 5. Mai 2016 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung
sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt rechtsgenüglich
abzuklären und eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch B____ beantragten mit Eingaben vom 2. Juni bzw. 14.
Juli 2016 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Verfügungen
der Staatsanwaltschaft unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz
(Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs.
2 StPO ausdrücklich statuiert; Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen
sind analog zu behandeln (Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Beschwerdegericht ist gemäss
§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG
154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht. Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Zur
Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1
StPO). Vorausgesetzt für die Beschwerdelegitimation ist somit erstens die
Parteistellung des Beschwerdeführers. Der Begriff "Partei" wird umfassend
im Sinn von Art. 104 und 105 StPO verstanden: Neben der beschuldigten
Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere
am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende Person,
zur Beschwerde legitimiert sein (Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen StPO,
2. Auflage 2014, Art. 382 N 2; AGE BES.2016.74 vom 4. August
2016 E. 1.2). Erforderlich ist aber zweitens, dass diese ein
rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten Änderung oder Aufhebung des
angefochtenen Entscheides geltend machen kann, mithin durch diesen beschwert
ist. Ein Anzeigesteller ist durch eine Nichtanhandnahmeverfügung selbst und
unmittelbar in seinen Interessen tangiert, wenn das angezeigte Delikt zu seinem
Nachteil begangen worden sein soll und er ein Interesse an der Aufhebung der
Verfügung hat (vgl. AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013 E. 1.2.2). Die
Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren hängt damit – anders als die
Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht – nicht davon
ab, ob der Geschädigte Zivilforderungen hat (BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S.
383 f., 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.). Demnach begründet der Anspruch der
Privatklägerschaft, die Verfolgung und Verurteilung des Täters zu verlangen,
das rechtlich geschützte Interesse im Sinn von Art. 382 Abs. 1 StPO, auch wenn sie
keine Zivilansprüche geltend machen kann (BGer 1B_426/2015 vom 17. Juni 2016 E. 1.4).
Der
Beschwerdeführer ist Anzeigesteller und hat sich als Privatkläger erklärt. Die
beanzeigten Delikte sollen zum Nachteil der Erben des C____ begangen worden
sein, zu welchen der Beschwerdeführer gehört. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der einzelne Erbe bei Straftaten zum Nachteil der
Erbengemeinschaft unmittelbar geschädigt im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO und
somit auch berechtigt, sich allein als Privatkläger im Strafpunkt am
Strafverfahren zu beteiligen und Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 141 IV 380
E. 2.3.2 ff. S. 384 ff.; BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.4.3
[nicht publiziert in BGE 142 IV 82]). Folglich ist der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Da
die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie
einzutreten.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und
Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und
Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2,
1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1 auch zum Folgenden). Dieser gebietet, dass
eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden
Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage
verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum. Eine
Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den
Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass
der zur Beurteilung liegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen
Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines
Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in
Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in
rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten
Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss
eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 6 ff., vgl.
auch AGE BES.2016.40 vom 11. Mai 2016 E. 2.1, BES 2013.96 vom
20. März 2014 E. 2.1).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründete das Nichteintreten auf die Strafanzeige in der
Nichtanhandnahmeverfügung damit, dass es sich bei den beanzeigten Tatbeständen
um Vorsatzdelikte handle, aber ein Vorsatz ausgeschlossen werden könne. Der
Beschuldigte sei bis zum Tod von C____ am 8. November 2013 als sein gesetzlicher
Beistand eingesetzt gewesen. Am 13. November 2016 [recte 2013] habe er die
diversen Finanzinstitute über den Tod von C____ und somit das Ende der
Beistandschaft informiert, womit auch die vorhandenen Vollmachten erloschen
seien. Das Schreiben vom 26. November 2013 an die Postfinance, wonach ein
Konto von C____ zu saldieren und der Restbetrag auf ein Konto des Beschuldigten
zu überweisen sei, stelle – wie auch mit Entscheid der KESB [...] vom 27. August
2014 festgehalten – offensichtlich einen Irrläufer dar. Infolge fehlender
Vollmacht sei die Postfinance nicht auf das Ersuchen eingetreten und habe die
Unregelmässigkeit dem Anzeigesteller gemeldet. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb der Beschuldigte in Kenntnis der Unmöglichkeit eines solchen Vorhabens,
dieses Delikt hätte begehen sollen.
2.3 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Staatsanwaltschaft habe das
Strafverfahren nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorangetrieben, notwendige Abklärungen
nicht vorgenommen, falsche Schlüsse gezogen und das Strafverfahren zu Unrecht
nicht angenommen. Es habe sich bei dem betreffenden Konto nicht um ein Konto
seines Vaters, sondern seiner Eltern C____ und D____ gehandelt und der zu
überweisende Restbetrag von CHF [...] sei zum grössten Teil Eigengut aus
einem Liegenschaftsverkauf seiner Mutter gewesen. Die Staatsanwaltschaft stelle
auf die Entscheide der KESB sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ab,
obwohl diese nicht auf die versuchte Kontosaldierung eingegangen seien.
Folglich gehe die Staatsanwaltschaft von falschen Tatsachen aus und komme zu
einem falschen Schluss, den sie aus der Stellungnahme des Beschuldigten selbst
übernommen habe.
2.4 Eine
Veruntreuung begeht, wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem
oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches
[StGB, SR 311.0]). Wegen Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung
oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum
arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch
dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1
StGB). Veruntreuung und Betrug sind Vorsatzdelikte. Vorsätzlich begeht
ein Verbrechen oder Vergehen nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt.
2.5 Der
Saldierungsauftrag vom 26. November 2013 hatte, wenn er sich denn auf ein
Konto des Verstorbenen C____ bezogen hätte, keinerlei Aussicht auf Erfolg, wie
die Formulierung der Postfinance AG im Schreiben vom 28. November 2013
zeigt, wonach sie "den Auftrag des ehemaligen Beistands selbstverständlich
aufgrund der derzeitigen Aktenlage abgelehnt" habe. Dies muss auch dem Beschwerdegegner
bewusst gewesen sein, wenn er tatsächlich versucht hätte, Geld des
Verbeiständeten erhältlich zu machen, nachdem er das Erlöschen seines Mandates bereits
am 13. November 2013, dem "Operations Center" der Postfinance AG
mitgeteilt hatte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das Schreiben vom
26. November 2013 irrtümlicherweise ein falsches Betreffnis aufwies. Dass
der Beschwerdegegner den fraglichen Saldierungsauftrag seinen Mandaten nicht
zuordnen konnte, ergibt sich auch aus seiner Nachfrage bei der Postfinance vom 25. Juni
2014, die allerdings nie beantwortet wurde.
Demnach ist es
nicht zu beanstanden, dass sich die Staatsanwaltschaft der Feststellung der
KESB anschloss, dass es sich beim Saldierungsauftrag vom 26. November 2013 mit
grosser Wahrscheinlichkeit um einen "Irrläufer" handeln müsse. Dem
Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als die in der
Nichtanhandnahmeverfügung angeführten Entscheide der KESB vom 27. August
2014 sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Januar 2015 jene
Handlungen des Beistands, die nach Beendigung des Mandates erfolgt sind, nicht
beurteilten, da sie nicht Gegenstand dieser Verfahren bildeten. Die
Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung aber nicht einzig
gestützt auf diese Entscheide. Sie stellte darauf ab, dass ein Vorsatz beim
Verhalten des Beschwerdegegners nicht erkennbar sei, weil dieser die Postfinance
selbst über die erloschene Beistandschaft orientiert habe und somit Kenntnis
der Unmöglichkeit einer entsprechenden Überweisung gehabt habe. Der
Staatsanwaltschaft steht bei der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich
klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, ein gewisser
Spielraum zu (BGer 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.4, 6B_312/2015 vom 2. September
2015 E. 2.2). Ihr ist darin zu folgen, dass der Versuch, dem Beschwerdegegner
ein deliktisches Verhalten – ob nun Betrug oder Veruntreuung – nachzuweisen,
unter diesen Umständen auf Seiten des subjektiven Tatbestands scheitern müsste.
Somit hat die
Staatsanwaltschaft zu Recht den Vorwurf der versuchten Veruntreuung oder des
versuchen Betrugs durch den Beschwerdegegner bereits wegen fehlender
Tatbestandsmässigkeit verneint und das Nichteintreten auf die gegen den
Beschwerdegegner eingereichte Strafanzeige verfügt.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich
abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF
500.– als angemessen erscheint. Der diesen Betrag übersteigende Anteil des
Kostenvorschusses ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens
mit einer Gebühr von CHF 500.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Michèle Babst
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.